Vorwort. Sozialdezernentin

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1 Vorwort Der vorliegende Migrationsbericht behandelt das Migrationsgeschehen in Deutschland und insbesondere das Zuwanderungsgeschehen im Landkreis Ravensburg. Von Migration spricht man, wenn eine Person ihren Lebensmittelpunkt räumlich verlegt. Von internationaler Migration spricht man dann, wenn dies über Staatsgrenzen hinweg geschieht. Der Landkreis Ravensburg ist seit dem 2. Weltkrieg sehr stark von der Zuwanderung durch deutsche Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler geprägt worden. Darüber hinaus werden Asylbewerber und jüdische Emigranten sowie ihre Familienangehörigen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung aufgenommen. Integration ist für uns heute und in Zukunft von zentraler Bedeutung. Zuwanderinnen und Zuwanderern soll eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben in Deutschland ermöglicht werden. Ein zentrales Element gelingender Integration ist neben dem Erlernen der gemeinsamen Sprache Deutsch, die als Schlüssel zur Integration den Zugang zu allen gesellschaftlichen Bereichen erleichtert, eine Koordinierung und Vernetzung der unterschiedlichen Integrationsangebote. Im Landkreis Ravensburg sind bereits die Koordinierungsstelle für Sprachkursträger und die Erstberatungsstellen von Migranten eingerichtet sowie das Modellprojekt Eingliederungslotse umgesetzt worden. Wir danken allen haupt- und ehrenamtlich Tätigen für die vorbildliche, langjährige Unterstützung bei der sozialen Beratung und Betreuung der Spätaussiedler und ausländischen Flüchtlinge sowie für die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern/innen der Landkreisverwaltung. Kurt Widmaier Landrat Diana E. Raedler Sozialdezernentin

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Geschichtliche Entwicklung der Vertreibung und Umsiedlung 1.1 Russland 1.2 Rumänien 1.3 Polen 2. Überblick über das Migrationsgeschehen in Deutschland 2.1 Spätaussiedlerzuwanderung Aufnahmeverfahren Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen Verteilungsverfahren und Wohnortzuweisung Statuserwerb Bescheinigungsverfahren Erwerb der Staatsangehörigkeit Statistik 2.2 Zuwanderung von Juden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion Rechtliche Grundlage und Aufnahmeverfahren ab dem Rückblick 2.3 Zugang von Asylbewerbern und Konventionsflüchtlingen Sichere Drittstaaten Sichere Herkunftsstaaten Flughafenregelung Statistik 2.4 Aufnahme von Kriegs-, Bürgerkriegs- und De-facto- Flüchtlingen Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo De-facto-Flüchtlinge 3. Überblick über das Zuwanderungsgeschehen im Landkreis 3.1 Spätaussiedler Eingliederungsgesetz (EglG) Umsiedlungswesen Sprachförderung Soziale Beratung und Betreuung von Spätaussiedlern Lastenausgleich Statistik 3.2 Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion

3 3.3 Asylbewerber Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Sozialdienst Asyl Beratung und Betreuung Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts Statistik 4. Integration von Spätaussiedlern und bleibeberechtigten Ausländern Anhang Abkürzungsverzeichnis Stichwortverzeichnis Literaturverzeichnis

4 1. Geschichtliche Entwicklung der Vertreibung und Umsiedlung Im Großen und Ganzen spielen drei Herkunftsländer eine wesentliche Rolle in der Geschichte der Vertreibung und Umsiedlung. Es handelt sich hierbei um Russland, Rumänien und Polen. Weiteren Ländern, wie Ungarn, dem ehemaligen Jugoslawien und der ehemaligen Tschechoslowakei kommt dabei nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die folgenden Beiträge sollen einen kurzen geschichtlichen Rückblick über die Problematik der Vertreibung und Umsiedlung in den drei Hauptherkunftsländern ermöglichen. 1.1 Russland Die ersten Kontakte zwischen deutsch- und russischsprachigen Völkern stellten Geistliche und Kaufleute im Mittelalter her. Im 15. Jahrhundert versuchte Iwan III. Handels- und Handwerksleute aus dem Westen für längere Aufenthalte in Russland zu gewinnen. Als die Herrschenden in Osteuropa begannen sich nach Westen zu orientieren, fanden zunächst vor allem Lebensstil und Kultur des französischen Adels Beachtung. Als Tore zum entwickelten Westen galten die deutschen Kleinstaaten. Zar Peter I. ( ) bewunderte die deutsche Technik und Kultur. Unter seiner Herrschaft wurden zahlreiche deutsche Offiziere, Baumeister, Handwerksleute und Wissenschaftler angeworben. Zu Beginn des 18. Jahrhunderts gegründet, machte er St. Petersburg heute Leningrad zur Hauptstadt Russlands und zu einer Stadt mit westeuropäischem Flair, in der die Oberschicht neben Französisch auch Deutsch sprach. Mit der Zarin Katharina I. ( ) begann eine russische Expansionspolitik, die nur vergleichbar ist, mit der Machtpolitik Österreich-Ungarns und Preußens. Die Heere der Zarin schlugen die Türken auf der Krim, eroberten Gebiete nordöstlich des Schwarzen Meeres und nahmen den größten Teil Polens bei der russisch-österreichisch-preußischen Teilung in Besitz. Die russischen Bauern waren durch Leibeigenschaft gebunden. So konnten freie Siedler nur aus dem Ausland gewonnen werden. Ein bedeutsamer Bestandteil der Geschichte der Russlanddeutschen begann mit dem Einwanderungsmanifest der Zarin Katharina I. im Jahre Der Monarchin ging es hier zum einen um die Sicherung ihres riesigen Reiches durch Urbarmachung und Besiedelung, zum anderen sollte die Schaffung von landwirtschaftlichen Musterkolonien den allgemeinen wirtschaftlichen Zustand des Landes anheben. Den deutschen Neusiedlern wurden dabei weitreichende Privilegien in Aussicht gestellt: Meinungsfreiheit, freie Religionsausübung, Befreiung von Militär- und Zivildienst, Selbstverwaltung und staatliche Unterstützung bei der Umsiedlung. Viel Anklang fand dieses Einladungsmanifest der Zarin in Hessen, Nordbayern und in der Pfalz. Hier hatte die Bevölkerung besonders stark unter dem Siebenjährigen Krieg ( ) gelitten. Ein Teil der Einwanderer wurde in der Nähe von St. Petersburg angesiedelt; die meisten jedoch waren monatelang in Trecks unterwegs, um in die Wolgasteppen zu gelangen. Eine weitere Einwanderungswelle setzte zu Beginn des 19. Jahrhunderts ein. Diesmal kamen die Siedler aus dem Südwesten des deutschen Staatenbundes. Übermäßige Steuerabgaben für die Napoleonischen Kriege ( ), schlechte Ern-

5 ten, Hungersnöte und starre religiöse Vorschriften waren Grund genug für Tausende, um in Russland eine neue Heimat zu suchen. Inzwischen hatte die Auswanderung von Deutschen nach Russland auch andere Gebiete des Zarenreiches erfasst. Die siegreichen Kriege Russlands gegen das Osmanische Reich ( , ) brachten dem Zarenreich die nördliche Schwarzmeerküste von der Dnjestr-Mündung bis zum Kuban ein. Aufgrund der gleichen bevölkerungspolitischen Vorstellungen, die schon zur Gründung der Wolgakolonien geführt hatten, wurden nun weitere Gebiete Neurusslands (die spätere südliche Ukraine) mit ausländischen Kolonisten besiedelt. Die deutschen Kolonien unterstanden zwar nicht der russischen allgemeinen Verwaltung, wuchsen aber durch wirtschaftliche Verpflechtungen zusammen. Was sich in der Endphase der Regierungszeit von Katharina I. angedeutet hatte, wurde unter der Herrschaft ihrer Nachfolger Paul I. ( ) und Alexander I. ( ) zum Prinzip der Einwanderungspolitik: die Förderung von Einwanderungsgruppen, die verstreut angesiedelt, mustergültige Betriebe aufbauen sollten. Mit der zugestandenen Selbstverwaltung hatte es ein Ende, als die Armee des Zaren Nikolaus I. im Krimkrieg ( ) eine Niederlage hinnehmen musste. Dies als nationale Schmach empfunden, förderte die nationalistische, tendenziell fremdenfeindliche Propaganda der Panslawisten. Diese traten für die Befreiung aller Slawen von fremder Herrschaft und ihre Vereinigung unter russischer Herrschaft ein. In den Russlanddeutschen, die politisch und sozial besser gestellt waren (z.b. durch eigenes Land) als die russischen Bauern und deren Kolonien wirtschaftlich florierten, fand diese Propaganda einen willkommenen Angriffspunkt sollten zudem eine Reihe von zentralistischen Reformen zur inneren Stärkung des russischen Reiches beitragen. Die deutschen Kolonisten waren von diesen Reformen durch Aufhebung der Selbstverwaltung und die Einführung der Militärpflicht betroffen. Darüber hinaus gewannen zwei einander entgegen gesetzte Denkrichtungen an Boden. Die Slawophilen, die sich auf die russische Tradition beriefen und die Nicht- Slawophilen (Westler genannt), die für eine weitere Übernahme westlicher Ideen eintraten. Zwischen den beiden kam es zur Diskussion über die deutschen Minderheiten in Russland. Die Slawophilen fürchteten eine Germanisierung der Grenzgebiete und forderten die Zahl der deutschen Siedler einzuschränken. Sie setzten sich durch. Ein Fremdengesetz im Jahre 1887 verabschiedet, führte zur Abwanderung zehntausender Menschen nach Nordamerika. Wenige Jahre darauf wurde das deutsche Schulwesen russifiziert und die deutsche Sprache nach und nach verdrängt. Dadurch lässt sich auch erklären, warum sich eine Tendenz in der russlanddeutschen Bevölkerung entwickelte und in den bis 1992/1993 (Höhepunkt) steigenden Aussiedlerzahlen manifestiert hat: die Tendenz politischer und sozialer Unterdrückung in Russland bzw. der Sowjetunion durch Auswanderung oder Aussiedelung zu entgehen. Der 1. Weltkrieg ( ) sollte dann die erste große Krise der deutschen Minderheit in Russland bringen. Es wurden sog. Liquidationsgesetze erlassen, die eine Vertreibung von rund Kolonisten aus Wolhynien bedeutete, da man befürchtete, dass die Russlanddeutschen die deutschen Truppen unterstützen. Sie wurden 1915 geschlossen enteignet und zum großen Teil deportiert. Die Wolgare-

6 publik entging dem gleichen Schicksal nur durch die Februarrevolution von Nach Abdankung des Zaren im Jahre 1917 wurde eine bürgerliche, demokratische Republik ausgerufen. Deren provisorische Regierung Kerenskij wurde mit erfolgreicher Oktoberrevolution noch im gleichen Jahr von den Bolschewiken unter der Führung Lenins gestürzt. Im Frühjahr 1918 wurde zwischen dem Deutschen Reich und Russland der Separatfrieden von Brest-Litowsk geschlossen. Auch die Wolgadeutschen forderten nun einen eigenen Staat. Als Reaktion darauf hatte die Regierung in Moskau am die Arbeitskommune des Gebietes der Wolgadeutschen als autonom anerkannt. Diese Arbeitskommune sollte ein Beispiel für die deutschsprachige Welt setzen. Erwartete man doch in Russland zu dieser Zeit den schnellen Sieg der Weltrevolution und in diesem Zusammenhang zunächst den sozialistischen Umsturz in Deutschland und Österreich. Ganz in diesem Sinne erfolgte auch ihre Erhebung zur Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik der Wolgadeutschen (1924 dekrediert). Die übrigen deutschen Kolonien wurden zu Rayons (Landkreisen) zusammengefasst. Die wieder gewonnene Autonomie betraf insbesondere das kulturelle Leben. Das Deutsche wurde wieder zur Amts- und Unterrichtssprache erklärt. Diese Freiheiten währten jedoch nicht lange begann die kommunistische Partei unter dem nach dem Tode Lenins an die Macht gekommenen Stalin mit der Kollektivierung der Landwirtschaft. Die Bauern wurden enteignet, verloren Land und Vieh. Es wurden sog. Kolchosen (Genossenschaften) gebildet. Die einstige Vorzeigerepublik der Wolgadeutschen mit ihren Rekordernten war bis 1931 vollständig unter die bürokratische Kontrolle der neuen Direktive geraten. Wohlhabende Bauern, abfällig als Kulaken bezeichnet, wanderten aus, tauchten unter oder wurden in den asiatischen Teil der Sowjetunion verbannt. Deportationen von Deutschen erfolgten, besonders nach Kasachstan. Verschiedene deutsche Rayons wurden aufgelöst. Den Säuberungsaktionen Stalins fielen vor allem Lehrer, Ärzte und Beamte zum Opfer. Nicht wenige Menschen wurden in dieser Zeit Opfer der Planerfüllung, denn jedes Verwaltungsgebiet hatte eine bestimmte Anzahl von Volksfeinden zu stellen. Am unterzeichneten der deutsche Außenminister von Ribbentrop und der Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten Molotow in Moskau einen sowjetisch-deutschen Nichtangriffspakt. Der Hitler-Stalin-Pakt war somit geschlossen und bedeutete den Beginn des 2. Weltkrieges. Das Einverständnis der beiden Vertragspartner währte aber nur bis zum Juni 1941, als Hitlers Wehrmacht in die Sowjetunion einfiel. Eine Gruppe von Menschen, die über 200 Jahre ihre Existenz in nationaler, kultureller und religiöser Hinsicht selbst über gegensätzliche Gesellschaftsformen und massive Eingriffe hinweg verhältnismäßig eigenständig gestalten konnte, sah sich unvermittelt dem zerstörerischen Machtkalkül zweier totalitärer Staaten ausgeliefert: dem nationalsozialistischen Deutschen Reich und der stalinistischen Sowjetunion. Ende 1941 wurden die Deutschen in der Wolgarepublik pauschal der Kollaboration mit Deutschland beschuldigt. Das Resultat waren Tod, Verlust der angestammten Wohnsitze und zwangsweise Rückführung in die Sowjetunion. Rund Wolgadeutsche und etwa Deutsche aus anderen Rayons wurden in Zügen nach Mittelasien und Sibirien transportiert. Die Deportierten unterstanden an den

7 jeweiligen Verbannungsorten der Aufsicht der Kommandanten und durften ihren Aufenthaltsort ohne Sondergenehmigung nicht verlassen Deutsche konnten wegen des zunächst raschen Vormarsches der Wehrmacht nicht mehr deportiert werden. Die deutsche Zivilverwaltung begann die Deutschen in der Volksliste Ukraine zu registrieren, um ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. In der Amtssprache der Deutschen hießen die Schwarzmeerdeutschen Volksdeutsche. Die Niederlage von Stalingrad machte dieser Eindeutschung ein Ende. Auf der Flucht vor der Roten Armee wurden über Sowjetdeutsche von den Deutschen in zwei Trecks in Richtung Norden in Bewegung gesetzt. Sie sollten vor allem in das deutsch besetzte Gebiet Polens, der sog. Reichsgau Warthe, umgesiedelt werden. Bereits während des 2. Weltkrieges, teilweise auch danach, wurden die Russlanddeutschen in der Arbeitsarmee (trudarmija) eingesetzt. Konkret bedeutete das eine Trennung von Familien, die Einweisung in getrennte Lager und Zwangsarbeit in den Bergwerken des Urals. Auch nach dem Krieg unterlagen die Russlanddeutschen einer gesonderten Behandlung. Aus der Trudarmija entlassen, wurden die Familien zwar wieder zusammengeführt; die Rückkehr in die Siedlungsgebiete vor dem Krieg blieb ihnen aber untersagt. Die Deutschen wurden unter sog. Sonderkommandanturen gestellt, was eine Zuweisung des Wohnortes, eine monatliche Meldepflicht und Aufhebung der ohnehin eingeschränkten Freizügigkeit bedeutete. Das nach dem Tode Stalins mit Chruschtschows berühmter Rede auf dem XX. Parteitag der KPdSU einsetzende Tauwetter führte erstmals zu einer beginnenden Liberalisierung. Der Besuch Adenauers im September 1955 führte zu einer Freilassung der letzten noch in sowjetischer Gefangenschaft verbliebenen deutschen Kriegsgefangenen. Danach kam es auch zu ersten Vereinbarungen über die Übersiedlung von Russlanddeutschen in die Bundesrepublik Deutschland. Bei einer Volkszählung im Jahre 1979 wurden offiziell Deutsche in der Sowjetunion registriert. Die Sowjetdeutschen sind bis heute noch nicht gleichberechtigt, weder bei der sowjetischen Bevölkerung, noch vor Behörden wurden zwar durch ein Dekret des Obersten Sowjets die pauschalen Beschuldigungen der Kollaboration zurückgenommen, eine vollständige politische und rechtliche Rehabilitation erfolgte aber nicht. Versuche zur Wiederherstellung der ehemaligen Wolgarepublik wurden mehrfach negativ beantwortet. Das führte zu Resignation und einer ansteigenden Ausreisebewegung unter den Sowjetdeutschen in den 1970er Jahren. Die entsprechenden Ausreiseanträge wurden aber sehr restriktiv gehandhabt. Es gab Wartezeiten bis zu 15 Jahren. Während dieser Wartezeit waren die Deutschen Druckmitteln des bürokratischen Apparates ausgesetzt: Lohnkürzungen, Entlassungen, Relegation aus Hochschulen und Universitäten. Nach dem Amtsantritt Gorbatschows war eine Zunahme der Ausreisebewilligungen zu verzeichnen. So kamen z.b ca Aussiedler, 1988 ca Aussiedler und 1989 schon ca Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland.

8 1.2 Rumänien Die nach dem Jahre 1918 im Königreich Großrumänien lebenden Deutschen gliedern sich entsprechend ihrer Herkunft, dem Zeitpunkt ihrer Einwanderung, ihrer Konfession und ihrer Siedlungsgebiete in zwei Hauptgruppen: die Siebenbürger Sachsen und die Banater Schwaben. Daneben gibt es noch einige weitere, kleinere Siedlergruppen, von denen stellvertretend die Sathmarschwaben und die Bessarabiendeutschen zu nennen sind. Entwicklung bis 1918 Die Siebenbürger Sachsen Vor mehr als 800 Jahren, zu Beginn der deutschen Ostkolonisation, ließen sich die ersten deutschen Siedler im Land jenseits der Wälder (terra ultrasilvana) nieder. Sie folgten damals dem Ruf des ungarischen Königs Geza II. ( ) zur Erschließung und Besiedlung des nur dünn besiedelten Landes um Hermannstadt (Sibiu), Kronstadt und Bistritz. Die Siebenbürger Sachsen kamen nicht oder nur zum Teil aus Sachsen. Sie kamen vor allem aus den Gebieten an Rhein und Mosel zwischen Westerwald und Luxemburg, Mainz und Köln. Die Bezeichnung Sachsen wurde ihnen von ihren Nachbarn, den Ungarn gegeben. Der ungarische König Andreas II verlieh 1224 den fleißigen und eine hohe Steuerleistung erbringenden Gastsiedlern des Königs wie die Aussiedler in alten Dokumenten genannt werden im Goldenen Freibrief viele Sonderrechte. Bis ins 19. Jahrhundert hinein war deshalb das Selbstverständnis der Siebenbürger Sachsen vorwiegend politisch und nicht ethnisch oder kulturell definiert. Zu den wichtigsten Privilegien zählten die freie Richter- und Pfarrerwahl, eine eigene Gerichtsbarkeit und Zollfreiheit. Außerdem wurde per Urkunde festgelegt, dass die Kolonisten (vorwiegend Bauern, Handwerker und Bergleute) keinem adligen Grundherrn, sondern nur dem König unterstanden erhielten die Siebenbürger Sachsen das Recht, ihre Sachsengrafen selbst zu wählen und neun Jahre später wurde ihre Selbstverwaltungseinrichtung die Nationaluniversität anerkannt. Diese fungierte als oberstes Verwaltungs- und Rechtsgremium. Nach der Zerschlagung des Königreichs Ungarn durch die Osmanen (1526) entstand ein unter türkischer Oberhoheit stehendes, unabhängiges Fürstentum Siebenbürgen. Dieses hatte bis zum Jahre 1687 Bestand, als die Türken Ungarn verloren und die ungarische Krone dem Hause Habsburg übertragen wurde. Auf ihrem Gebiet besaßen die Siebenbürger Sachsen bis zum Jahre 1867 autonome Rechte, wie z.b. Selbstverwaltung mit deutsch als Amtssprache und das seit 1583 geltende Eigenlandrecht, das bis zur Einführung des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1852 seine Gültigkeit behielt wurde Siebenbürgen Bestandteil der ungarisch-österreichischen Doppelmonarchie; die Siebenbürger Sachsen verloren dadurch ihren autonomen Status. Nach dem Zerfall Österreich-Ungarns am Ende des 1. Weltkrieges wurde dem neu-er-

9 standenen Königreich Großrumänien 1918 neben anderen Gebieten auch Siebenbürgen zuerkannt. Die Banater Schwaben Jahrhunderte nach den Siebenbürger Sachsen wurden die Banater Schwaben (südwestdeutsche Bauern), ebenfalls im Zuge einer groß angelegten Kolonisierungsaktion, auf Veranlassung der Habsburger im Südwesten des heutigen rumänischen Staatsgebietes angesiedelt. In drei sog. Schwabenzügen ( ) kamen Bauern, Handwerker, Berg- und Facharbeiter aus den linksrheinischen Gebieten Rheinpfalz, Rheinhessen, Trier, Lothringen und nur in geringer Zahl aus Bayern und Schwaben ins Temeschwarer Banat. Wie für alle deutschen Einwanderer, die nach der Vertreibung der Türken (1716) in der ungarischen Tiefebene eine neue Heimat fanden, bürgerte sich auch für die Banater Schwaben die Gruppenbezeichnung Schwaben ein, da die deutschen Aussiedler damals in der ungarischen Kanzleisprache ganz allgemein als Schwaben bezeichnet wurden. Die Banater Schwaben waren Freibauern und galten als mustergültige Landwirte, die es auch bald zu erheblichem Wohlstand brachten. Allerdings hatten die ersten Siedlergenerationen im Banat mit den neu aufflammenden Türkenkriegen und Seuchen zu kämpfen. Den Siedlern wurden mehrjährige Abgabenfreiheit und eine eigene Verwaltung mit Gerichtsbarkeit zugestanden. Dies trat an die Stelle der Erbuntertänigkeit, aus der sich viele in ihren Herkunftsländern loskaufen mussten wurde das Banat in den ungarischen Staatsverband eingegliedert und die Schwaben gerieten unter der neuen Verwaltung zum Teil unter erheblichen Assimilationsdruck. Im Gegensatz zu den Deutschen in Siebenbürgen setzten unter den überwiegend katholischen Banater Schwaben ab 1860 Madjarisierungsbestrebungen ein, die sich nach 1880 noch verstärkten und an denen sich die katholische Kirche aktiv beteiligte. Die Folgen waren, dass sich nicht nur die Beamtenschaft, sondern bald auch eine große Zahl von Intellektuellen und städtischen Bürgern zum Ungarntum bekannte. Damit einher ging eine weitgehende Auflösung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache wurde das Banat geteilt. Nur die Osthälfte mit Temeschwar kam zu Rumänien, die Westhälfte ging an Jugoslawien und einige Dörfer südlich von Szegedin verblieben bei Ungarn. Entwicklung von Nach dem Zusammenbruch der Donaumonarchie sicherte die rumänische Nationalversammlung am in den sog. Karlsruher Beschlüssen den nationalen Minderheiten weitreichende nationale Freiheiten und Rechte zu. Daraufhin votierten zunächst die Siebenbürger Sachsen und mit einiger Verzögerung auch die Banater Schwaben für den Anschluss an Rumänien. In der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen gab es nur wenige Versuche, die Minderheiten zu rumänisieren. Insgesamt lebten am Ende des Jahres 1939 etwa Deutsche in Rumänien und bildeten neben den ca. 1,5 Millionen Ungarn die zweitgrößte Minderheit. Der 2. Weltkrieg wirkte sich anfangs kaum auf die Situation der Rumäniendeutschen aus. Das änderte sich aber schlagartig im Sommer 1940, als die Sowjetunion am ultimativ die Abtretung Bessarabiens, der

10 Nordbukowina und Teile der Nordmoldau forderte. Rumänien blieb nichts anderes übrig, als diese Gebiete, ebenso später Nordsiebenbürgen an Ungarn sowie die Süddobrudscha an Bulgarien zu räumen. Rumänien verlor so in wenigen Wochen ein Drittel seines Staatsgebietes. Das Dritte Reich setzte die Umsiedlung der in diesen abgetretenen Gebieten lebenden Deutschen durch und vereinbarte zusätzlich mit Rumänien seinem damaligen Verbündeten die Umsiedlung der übrigen östlich und südöstlich des Karpatenbogens lebenden deutschen Volkszugehörigen. Insgesamt wurden etwa Deutsche in das damalige Reichsgebiet ausgesiedelt. Am gab König Michael den Waffenstillstand mit den Alliierten bekannt und erklärte zwei Tage später dem bisherigen Verbündeten, Hitler-Deutschland, den Krieg. Durch diesen Frontenwechsel entstand für die noch auf rumänischem Staatsboden lebenden Deutschen eine völlig neue Lage. Geschlossen konnten noch die Deutschen in Nordsiebenbürgen im Sommer 1944 fliehen, das damals zu Ungarn gehörte. Für die verbliebenen Deutschen ergaben sich zunächst mit dem Durchzug der sowjetischen Truppen keine weitreichenden Konsequenzen. Mit Beginn des Jahres 1945 änderte sich das jedoch. Es begannen Jahre der Entrechtung, Verschleppung und Diskriminierung, die den Willen der Deutschen in den Siedlungsgebieten auszuharren, schwächten. Im Januar 1945 wurde die gesamte arbeitsfähige deutsche Bevölkerung Rumäniens Männer zwischen 17 und 45 Jahren und Frauen zwischen 18 und 30 Jahren zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion deportiert. Ihre Zahl wird auf etwa Personen geschätzt. Rund Menschen haben die Transporte dorthin, sowie die Arbeitsbedingungen nicht überlebt. Die Rumäniendeutschen verloren alle politischen Rechte, das Minderheitenstatut vom galt für sie nicht mehr, weil ihre rumänische Staatsangehörigkeit in Frage gestellt wurde. Erst durch Gesetz vom wurde ihnen das Wahlrecht wieder zuerkannt. Durch das Agrarreformgesetz vom verlor die deutsche Minderheit durch Enteignung entschädigungslos ihren gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitz. Auf die deutschen Höfe zogen nunmehr rumänische Bauern, von denen es abhing, ob die dort wohnende deutsche Familie bleiben durfte oder nicht. Damit einher ging eine Phase der Entwurzelung. Die Struktur der traditionellen Siedlungsgebiete und der kulturellen Lebensräume begannen sich aufzulösen. Nach dem Ausruf der Volksrepublik Rumänien am setzten weitreichende Sozialisierungs- und Verstädterungsmaßnahmen ein. Das hatte unter anderem zur Folge, dass das deutsche Schulwesen verstaatlicht wurde. Selbständige Handwerker mussten ihre privaten Betriebe aufgeben und sich Genossenschaften anschließen. Im Juni 1951 kam es infolge der politischen Krisensituation in Jugoslawien zur Deportation von Banatern, auch Schwaben, die in der Nähe der jugoslawischen Grenze wohnten. Nach dem Tode Stalins 1953 nahmen Partei und Staat allmählich eine liberalere Haltung an erhielten die Rumäniendeutschen größtenteils ihre Höfe wieder zurück, allerdings ohne die erforderlichen Nutzflächen. Die liberale Phase erreichte ihren Höhepunkt als der 1965 neu gewählte Generalsekretär der Rumänischen Kommunistischen Partei, Nicolae Ceausescu, 1968 nach einem Gespräch mit rumänischen Intellektuellen offiziell Fehler in der Behandlung der deutschen Minderheit eingestand und Verbesserungen ankündigte.

11 Viele Rumäniendeutsche waren durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse von ihren in Rumänien lebenden Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten getrennt worden. Eine Zusammenführung war in den ersten zehn Jahren nach dem Kriegsende sehr schwierig. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland 1967 mit Rumänien diplomatische Beziehungen aufgenommen hatte, wurde eine Familienzusammenführung etwas leichter. Zwischen 1968 und 1972 kamen etwa Rumäniendeutsche pro Jahr in den Westen. In dieser Zeit begann Ceausescu jedoch einen härteren Kurs gegenüber den Minderheiten einzuschlagen. Wirtschaftliche Probleme, wie z.b. die Ölkrise 1973, verstärkten den rumänischen Assimilationsdruck. Die Lage der noch in Rumänien verbliebenen Deutschen verschlechterte sich Anfang der 1980er Jahre zusehends kündigte Ceausescu an, dass ca Dörfer, rund die Hälfte aller Dörfer auf dem Territorium Rumäniens, eingeebnet werden und sog. Agrar-Industrie-Zentren Platz machen sollen. Besonders bedroht waren hiervon die nationalen Minderheiten. Ein Ende fand die menschenverachtende Politik Ceausescus im Anschluss an die Revolution des rumänischen Volkes. Nach längeren Gefechten zwischen Aufständischen und der Geheimpolizei Securitate und blutigen Massakern der Elitetruppe an der Bevölkerung wurden Ceausescu und seine Ehefrau im Dezember 1989 gefangen genommen, vor ein Revolutionsgericht gestellt und hingerichtet. Die neue rumänische Regierung unter Ion Iliescu sagte allen Minderheiten sofort Schutz zu. Dennoch strömten weiter viele Deutschrumänen in den Westen. Als Motive nannten die meisten die nach wie vor bestehende Deutschfeindlichkeit. 1.3 Polen Seit dem 12. Jahrhundert waren die Landschaften Schlesien, Ostbrandenburg, Pommern und das Ordensland Preußen, das spätere Ostpreußen, von Deutschen besiedelt worden. Dabei verfolgten die Siedler keine nationalen oder ethnischen Interessen. Es waren damals vor allem die Ambitionen der Herrscherhäuser, die die Geschichte bestimmten, nicht das Nationalbewusstsein. Die deutschen Bauern, Handwerker, Mönche und Kaufleute wurden in der Regel von den einheimischen slawischen Herrschern, der Kirche und dem Adel ins Land gerufen, um die relativ dünn besiedelten Gebiete wirtschaftlich zu erschließen und urbar zu machen. Bei diesen Wanderungsbewegungen spielte außerdem die damalige Funktion des christlichen Glaubens, die Vorstellung von ebenso bekehrenden wie zu bekämpfenden Heiden, die Verbindung von geistlicher Mission und militärischer Eroberung eine tragende Rolle. Dies geschah nicht aus nationalen Motiven sondern zur Festigung des Christentums, zur Stärkung der sich gerade entwickelnden Landwirtschaft und natürlich auch, um mit den Nachbarn konkurrieren zu können. Die geringe slawische und baltische Bevölkerung verschmolz allmählich mit den deutschen Siedlern. So entstanden aus deutschen und slawischen Wurzeln die preußischen Neustämme der Schlesier, Pommern und Ostpreußen. Dieser Assimilierungsprozess dauerte in Oberschlesien, Pommern und Südostpreußen bis zum Ende des 1. Weltkrieges. Zwar bekannten sich Teile der Bevölkerung, insbesondere im 19. Jahrhundert, zu Polen; doch die Mehrheit der Menschen in diesen Gebie-

12 ten fühlte sich als Deutsche, nicht zuletzt aufgrund der jahrhunderte langen Zugehörigkeit zum preußischen Staatsverband. Natürlich hatten viele Deutsche dort auch slawische Vorfahren und man sprach mitunter auch einen slawischen Dialekt neben dem Deutschen oder Polnischen. Da aber seit dem 19. Jahrhundert die Sprache als wesentliches Merkmal nationaler Zugehörigkeit verstanden wurde, brachte man diesen zweisprachigen Gruppen Unverständnis und Misstrauen entgegen. Nach dem 1. Weltkrieg forderte daher der wiedererstandene polnische Staat die Angliederung der Gebiete mit zweisprachiger Bevölkerung (Masuren, Oberschlesien). Es kam zur Volksabstimmung über die staatliche Zugehörigkeit beider Gebiete. Das Ergebnis war eindeutig. In Masuren stimmten 97,9 Prozent der Bevölkerung für Deutschland, in Oberschlesien 59,6 Prozent und im westpreußischen Teil 92,3 Prozent. Mehr als ein Drittel der Personen mit nichtdeutscher Muttersprache hatte sich für die Zugehörigkeit zu Deutschland entschieden. Durch den Beschluss der Alliierten wurde Oberschlesien 1921 zwischen dem Deutschen Reich und Polen geteilt. Die Zahl der Deutschen in der Republik Polen betrug im Jahr 1939 rund 1,3 Millionen, die sich auf Posen, Pomerellen, Oberschlesien und andere Gebiete Polens verteilten. Diese deutsche Volksgruppe in Polen resultierte zum großen Teil aus der zweiten Phase der deutschen Ostbesiedelung vom 16. bis 19. Jahrhundert. Nur wenige dieser Deutschen besaßen bis 1939 die deutsche Staatsbürgerschaft, waren also Reichsdeutsche. Die meisten waren Volksdeutsche, also polnische Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit. Nach der Besetzung Polens im 2. Weltkrieg konnten die Volksdeutschen die deutsche Staatsbürgerschaft über die sog. Volksliste erwerben. Am überfielen deutsche Truppen Polen. Der polnische Staat wurde zerschlagen; Danzig, Posen und Westpreußen fielen an Deutschland. Mit der deutschen Kapitulation 1945 wurden die Oder-Neiße-Gebiete einschließlich des Gebietes der Freien Stadt Danzig von den Siegermächten unter polnischer Verwaltung gestellt. Im Zuge der Grenzverschiebung kam es in den im Westen von Polen übernommenen Gebieten in den Jahren zu einem nahezu vollständigen Bevölkerungswechsel. Nachdem schon rund 3,6 Millionen Deutsche im Zuge der Eroberung Polens und Ostdeutschlands durch die Rote Armee aus ihrer Heimat geflohen waren oder Opfer sog. wilder Vertreibungen wurden, begann im Juni/Juli 1945 die organisierte Massenaustreibung der deutschen Bevölkerung. Insgesamt wurden zwischen August 1945 und Ende 1950 rund 3,5 Millionen Deutsche aus dem nunmehr polnischen Machtbereich bis zur Oder und Lausitzer Neiße ausgewiesen. Der nach den Verbrechen der nationalsozialistischen Besatzungsmacht entstandene Hass richtete sich nun gegen alle in Polen verbliebenen Deutschen, damals Autochthone genannt. Über 2 Millionen Deutsche sind bei der Vertreibung ums Leben gekommen. Regionale Verifikationskommissionen überprüften die polnische Abstammung der Betroffenen, wobei oft schon der polnische Familienname und eine Treueerklärung für Polen ausreichte. Wer die Verifizierung verweigerte, teilte das Schicksal der übrigen Deutschen: Lagerhaft, Zwangsarbeit, Ausweisung. Die polnischen Hoffnungen auf eine rasche Eingliederung der Autochthone erfüllten sich jedoch trotz oder gerade wegen der Auflagen nicht. Von den insgesamt anerkannten Deutschen lebten die meisten in Oberschlesien und vor allem im Waldburger Industriegebiet, da sie dort zur Aufrechterhaltung der Kohleproduktion des Hauptex-

13 portartikels Polens dringend benötigt wurden. In den folgenden Jahren entwickelte sich ein bescheidenes kulturelles Leben wurde sogar eine deutschsprachige Zeitung, die kommunistisch gerichtete Arbeiterstimme, herausgegeben. Die 1955 einsetzende Familienzusammenführung hatte die Aussiedlung fast aller anerkannten Deutschen zur Folge und bedeutete das Ende der kurzen Phase deutschen kulturellen Lebens in Polen. Danach bestritt Polen als einziges Land des Warschauer Paktes noch die Existenz einer deutschen Minderheit im eigenen Land. Dennoch wurde anlässlich des Abschlusses des Warschauer Vertrages vom der damaligen Bundesregierung zugesichert, dass Polen die Aussiedlung von Personen unbestreitbar deutscher Volkszugehörigkeit ermöglichen werde. Die Feststellung der Volkszugehörigkeit lag allerdings in den Händen der polnischen Behörden, so dass aufgrund der oft willkürlichen Anerkennungspraxis viele Antragsteller jahrelang auf eine Ausreisegenehmigung warteten. Die Gesamtzahl der Ende 1970 noch im polnischen Machtbereich lebenden Deutschen betrug nach Schätzung der Forschungsgesellschaft für das Flüchtlingsproblem rund 1,5 Millionen. Im Jahre 1975, am Rande der KSZE-Konferenz in Helsinki, wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen eine Vereinbarung getroffen, in der die polnische Seite die Erteilung von Ausreisegenehmigungen an bis Personen zusagte. Weitere Ausreisemöglichkeiten wurden in Aussicht gestellt. Von kamen mehr als eine halbe Million Aussiedler aus dem polnischen Bereich in die Bundesrepublik Deutschland. Ab 1983 war die Aussiedlung über das legale Verfahren aus Polen nur mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik möglich. Da in der Regel nur einzelnen Familienmitgliedern die Besuchserlaubnis erteilt wurde, kam es teilweise zu jahrelangen Familientrennungen. Rund 15 Prozent der 1988 mit einem Touristenvisum aus Polen Einreisenden wurden nicht anerkannt, weil sie ihre Abstammung nicht nachweisen konnten. Dokumentationslücken, vor allem in Oberschlesien und anderen Gebieten, die in den vergangenen 80 Jahren wiederholt die staatliche Zugehörigkeit wechselten, machten dabei den Nachweis der deutschen Abstammung oft unmöglich. Mittlerweile kann man aber von einem Abschluss der Familienzusammenführung sprechen.

14 2. Überblick über das Migrationsgeschehen in Deutschland 2.1 Spätaussiedlerzuwanderung Aufnahmeverfahren Durch das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) wurde ein förmliches Aufnahmeverfahren eingeführt. Seither ist eine Zuwanderung nach Vertriebenenrecht nur noch möglich, wenn bereits vor dem Verlassen des Herkunftsgebietes das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen durch das Bundesverwaltungsamt vorläufig überprüft und durch Erteilung eines Aufnahmebescheides bejaht worden ist. Die Aufnahme und die Anerkennung von Spätaussiedlern erfolgen seither in zwei voneinander unabhängigen Verfahren. Das vorgeschaltete Aufnahmeverfahren dient der Steuerung des Spätaussiedlerzuzugs durch eine vorgezogene Überprüfung der Spätaussiedlereigenschaft. Außerdem wird die Zustimmung des Landes eingeholt, das den Antragsteller später aufnehmen soll. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt derzeit etwa 48 Monate. Das spätere Bescheinigungsverfahren dient der endgültigen Statusfeststellung. Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) wurden die Aufnahmevoraussetzungen grundlegend neu geregelt. Der bisherige Tatbestand des Aussiedlers nach 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) wurde mit dem Stichtag abgeschlossen. Für den Folgezeitraum wurde der Tatbestand des Spätaussiedlers in 4 BVFG neu geschaffen. Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige, die unter einem sog. Kriegsfolgenschicksal gelitten haben und die im Bundesvertriebenengesetz benannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet haben. Wer erst nach dem 31. Dezember 1992 geboren wurde, ist kein Spätaussiedler mehr ( 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG). Hierdurch wurde ein langsames Auslaufen des Spätaussiedlerzuzuges eingeleitet. Erstmalig wurde außerdem durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz der Spätaussiedlerzuzug kontingentiert. Nachdem das Kontingent durch Art. 6 des Haushaltssanierungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2534) noch einmal angepasst wurde, darf das Bundesverwaltungsamt nur so viele Aufnahmebescheide pro Jahr erteilen, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler und deren Ehegatten oder Abkömmlinge die Zahl der 1998 Aufgenommenen ( ) nicht überschreitet. Das ursprüngliche Kontingent lag bei Personen pro Jahr. In der Praxis spielt diese Regelung heute allerdings keine Rolle mehr, da bereits seit dem Jahr 2000 die tatsächlichen Aufnahmezahlen niedriger liegen und kontinuierlich weiter zurückgehen. Das Gros der Spätaussiedler kommt seit dem Inkrafttreten des KfbG aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Für Antragsteller aus diesen Gebieten gilt hinsichtlich des erforderlichen Kriegsfolgenschicksals eine gesetzliche Kriegsfol-

15 genschicksalsvermutung ( 4 Abs. 1 BVFG). Antragsteller aus anderen Aussiedlungsgebieten (überwiegend osteuropäische Staaten) müssen hingegen glaubhaft machen, dass sie am oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt waren ( 4 Abs. 2 BVFG). Die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit richtet sich nach 6 BVFG. Für vor dem 31. Dezember 1923 Geborene gilt 6 Abs. 1 BVFG. Sie sind deutsche Volkszugehörige, wenn sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben und dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, (deutsche) Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für später Geborene gilt 6 Abs. 2 BVFG i. d. Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes (SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). Sie sind nur dann deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen, sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt haben (oder nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur deutschen Bevölkerungsgruppe gehört haben) und das Bekenntnis (bzw. die Zugehörigkeit) bestätigt wird durch bereits in der Familie vermittelte deutsche Sprachkenntnisse. Mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz wurde klargestellt, dass ein exklusives Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangt wird ( 6 Abs. 2 Satz 1). Durch den so neu gefassten 6 Abs. 2 BVFG wurde gleichzeitig klargestellt, dass familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse nur festgestellt sind, wenn der Spätaussiedlerbewerber (noch) zum Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die an ein solches Gespräch zu stellenden Anforderungen wurden zum einen durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juli 2002 (Az: S /01), zum anderen in zwei Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 (Az: 5 C und 5 C 11.03) präzisiert. Zwar könne von einem Spätaussiedler keine schwierige Grammatik verlangt werden, doch müsse der Antragsteller sich mit einem einfachen Wortschatz im Alltag zurechtfinden und zur Führung eines einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Gesprächs in der Lage sein. Ein langsameres Verstehen und ein stockendes Sprechen stehen dem nicht entgegen. Nach Auffassung der Gerichte reicht es jedoch nicht aus, Deutsch lediglich zu verstehen oder nur einzelne Wörter zu kennen. Seit 1997 werden zur Feststellung der sprachlichen Aufnahmevoraussetzungen im Aussiedlungsgebiet flächendeckend Anhörungen der Spätaussiedlerbewerber durchgeführt. Vor Einführung dieser sog. Sprachtests waren die Angaben der Antragsteller und der von ihnen benannten Zeugen zu ihren Sprachkenntnissen zu Grunde gelegt worden, die jedoch häufig nach Einreise nicht verifiziert werden konnten Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen Erfüllen Aufnahmebewerber alle Aufnahmevoraussetzungen, wird ihnen ein Aufnahmebescheid erteilt. Auf Antrag können ihre nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 27 Abs. 1 S. 2 BVFG zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid einbezogen wer-

16 den. Eine Generationenbegrenzung innerhalb der Kernfamilie kennt das BFVG nicht, so dass etwa auch Enkel einbezogen werden können. Sonstige nichtdeutsche Familienangehörige (z.b. Schwieger- und Stiefkinder des Spätaussiedlers) können dagegen nur im Rahmen der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu Deutschen aussiedeln. Sie werden in der Anlage zum Aufnahmebescheid aufgeführt und bei gemeinsamer Einreise mit dem Inhaber des Aufnahmebescheids in das Verteilungsverfahren einbezogen ( 8 Abs. 2 BVFG). Der Anteil der Spätaussiedler in den aussiedelnden Familienverbänden hat sich kontinuierlich von knapp 75% im Jahr 1993 auf 19% im Jahr 2004 verringert. Im Jahr 2005 betrug dieser Anteil etwa 21%. Demgegenüber wuchs der Anteil der in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im gleichen Zeitraum von 25% auf etwa 65%. Der Anteil der o. g. weiteren Familienangehörigen stieg von weniger als 1% auf fast 16% im Jahr 2004 an. Im Jahr 2005 lag dieser Anteil bei ca. 13%. Damit hat sich das Anteilsverhältnis zwischen deutschstämmigen Migranten und ihren nicht-deutschstämmigen Angehörigen innerhalb eines Jahrzehnts umgekehrt. Die Integration insbesondere der nichtdeutschstämmigen Angehörigen in Deutschland wird durch vielfach abnehmende berufliche Qualifizierungen und unzureichende deutsche Sprachkenntnisse erschwert. Diese Entwicklung stellt erhöhte Anforderungen an die Integrationsleistungen vor allem der Kommunen. Auf diese Entwicklung reagierte der Gesetzgeber mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zum 01. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Hierdurch wurden unter anderem die Einbeziehungsvoraussetzungen des 27 Abs. 1 S. 2 BVFG neu gefasst. Seither ist die Einbeziehung nur noch möglich, wenn der Spätaussiedlerbewerber selbst sie ausdrücklich beantragt. Dies trägt dem akzessorischen Charakter der Einbeziehung Rechnung, die nicht den Einbeziehungsbewerber begünstigen, sondern Aussiedlungshindernisse für den Spätaussiedlerbewerber ausräumen soll. Ehegatten können nur noch einbezogen werden, wenn die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht. Außerdem müssen Ehegatten und Abkömmlinge jetzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Diese Grundkenntnisse liegen vor, wenn die Kompetenzstufe A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates erreicht wird. Sie können durch Vorlage des Zertifikats Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts oder durch Ablegung eines sog. Sprachstandstests im Rahmen einer Anhörung in einer deutschen Auslandsvertretung nachgewiesen werden. Da die Einbeziehung nicht die deutsche Volkszugehörigkeit des Antragstellers und infolgedessen nicht den Spracherwerb bereits in der Familie voraussetzt, ist dieser Test im Gegensatz zu der Anhörung im Verfahren zur Aufnahme von Spätaussiedlern aber theoretisch beliebig oft wiederholbar. Bei Kindern unter 14 Jahren verzichtet das Bundesverwaltungsamt auf den Nachweis. Zu ihren Gunsten wird vermutet, dass für eine erfolgreiche Integration ausreichende Grundkenntnisse vorhanden sind. Sofern Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlerbewerbern die Einbeziehungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie nur noch im Rahmen des auslän-

17 derrechtlichen Familiennachzugs nach Deutschland ziehen wie die o. g. sonstigen nichtdeutschen Familienangehörigen Verteilungsverfahren und Wohnortzuweisung Nach ihrer Einreise werden die Spätaussiedlerbewerber und ihre einbezogenen oder sonstigen mitreisenden Angehörigen vom Bundesverwaltungsamt gemäß 8 BVFG nach einer gesetzlich festgelegten Quote auf die Bundesländer verteilt. Im Anschluss daran können die Länder ihnen gemäß 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (Wohnortzuweisungsgesetz) einen vorläufigen Wohnort zuweisen, wenn sie nicht über einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen. Nur am zugewiesenen Wohnort erhalten sie Sozialhilfe (SGB XII) bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). Darunter fallen beispielsweise Leistungen für die Eingliederung in Arbeit. Wer zuweisungswidrig wegzieht, erhält am neuen Wohnort nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem SGB XII. Diese beschränkt sich weitestgehend auf die Übernahme der Verpflegungskosten und die Kosten für die Rückreise an den Zuweisungsort. Die Bindung an den Wohnort ist auf drei Jahre begrenzt. Zweck dieser Regelung ist eine gleichmäßige Verteilung der Lasten der Unterstützung und Eingliederung der Spätaussiedler auf die Gemeinden und damit eine sozialverträgliche Integration vor Ort. Vor diesem Hintergrund wurde das Wohnortzuweisungsgesetz durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2004 (1 BvR 1266/00) für grundsätzlich verfassungsgemäß erklärt; allerdings wurden Nachbesserungen etwa beim Zusammenleben von Familien gefordert. Am 28. Mai 2005 trat eine entsprechende Gesetzesänderung in Kraft, durch die in Härtefällen die nachträgliche Umverteilung auf ein anderes Land oder die nachträgliche Zuweisung in einen anderen Ort auf Antrag ermöglicht wurde (vgl. Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22. Mai 2005, BGBl I S. 1371). Ein Härtefall liegt danach vor, wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung an verschiedenen Orten leben, oder wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit, die den Lebensunterhalt noch nicht vollständig decken kann, entgegensteht oder zu einer vergleichbaren unzumutbaren Einschränkung führt ( 3b Abs. 2 Wohnortzuweisungsgesetz). Die Geltung des Wohnortzuweisungsgesetzes wurde mit Wirkung vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2009 verlängert Statuserwerb Mit ihrer Aufnahme und Begründung eines ständigen Wohnsitzes im Bundesgebiet erwerben Spätaussiedlerbewerber gemäß Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. 4

18 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutscher). Einbezogene nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge erwerben diesen Status gemäß Art. 116 Abs. 1 GG i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 3 BVFG mit Aufnahme im Bundesgebiet, jedoch nicht vor dem Statuserwerb der Bezugsperson Bescheinigungsverfahren Das Bescheinigungsverfahren dient der endgültigen Statusfeststellung durch Erteilung einer Bescheinigung über die Spätaussiedlereigenschaft ( 15 Abs. 1 BVFG) oder über die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ( 15 Abs. 2 BVFG). Die Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die Rechte und Vergünstigungen an Spätaussiedler und deren einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge (die dem Spätaussiedler nach 7 Abs. 2 BVFG in leistungsrechtlicher Hinsicht im wesentlichen gleich gestellt sind) gewähren. Seit dem 01. Januar 2005 ist auch für die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung das Bundesverwaltungsamt zuständig. Zuvor oblag sie den jeweils zuständigen Landesbehörden. Außerdem wird das Verfahren jetzt von Amts wegen und nicht mehr auf Antrag durchgeführt. Alle Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft bzw. Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers werden in diesem Verfahren nochmals abschließend geprüft. Allein der Sprachtest für Spätaussiedlerbewerber wird gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG hierbei nicht wiederholt. In Fällen, in denen Aufnahmebewerbern (noch) ohne vorherige Anhörung ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, sich jedoch im Bescheinigungsverfahren herausstellt, dass sie ihre Deutschkenntnisse falsch eingeschätzt haben und ihnen deshalb keine Bescheinigung nach 15 Abs. 1 BVFG erteilt werden kann, erhalten sie gleichwohl einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des 23 Aufenthaltsgesetz), sofern der Aufnahmebescheid nicht zurückgenommen wird oder Rücknahmegründe vorliegen. Diese Bleiberechtsregelung beruht auf einem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7./8. November In diesen seltenen Fällen wird der mit der Einführung des Aufnahmeverfahrens verfolgte Zweck, nur anspruchsberechtigte Personen als Aussiedler bzw. Spätaussiedler nach Deutschland einreisen zu lassen, nicht vollständig erfüllt Erwerb der Staatsangehörigkeit Mit Ausstellung der Bescheinigung nach 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erwerben der Spätaussiedler und der in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatte oder Abkömmling seit der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts ab 01. August 1999 kraft Gesetzes, also automatisch, die deutsche Staatsangehörigkeit ( 7 StAG). Durch diese Neuregelung wurde das bis dahin notwendige Einbürgerungsverfahren ersetzt. Nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge, die die Einbeziehungsvoraussetzungen nicht erfüllen, sowie andere nichtdeutsche Verwandte (z.b. Schwiegerkinder des Spätaussiedlers) bleiben bis zur Einbürgerung Ausländer.

19 2.1.7 Statistik Die statistische Erfassung des Spätaussiedlerzugangs findet personenbezogen beim Bundesverwaltungsamt in Köln statt. Im Zeitraum von 1990 bis 2004 wanderten fast zweieinhalb Millionen Menschen im Rahmen des (Spät-)Aussiedlerzuzugs nach Deutschland ein ( ). Es ist davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Mehrheit von ihnen dauerhaft hier verbleibt. Nachdem der Zuzug von Personen, die entweder als Aussiedler oder Spätaussiedler nach Deutschland kamen, im Jahr 1990 seinen Höhepunkt erreicht hatte ( ), ist der Umfang stetig zurückgegangen. Im Jahr 2000 sank er erstmals auf unter Personen und betrug im Jahr 2004 noch Personen. Damit wurde im Jahr 2004 der niedrigste Spätaussiedlerzuzug seit 1986 registriert. Damals zogen knapp Aussiedler zu. Im Jahr 2005 setzte sich der Rückgang der Spätaussiedlerzahlen fort. Mit Personen wurden annähernd 40% weniger Spätaussiedler einschließlich ihrer Angehörigen registriert als ein Jahr zuvor. Seit dem Jahr 1999 sank auch die Anzahl der neu gestellten Aufnahmeanträge kontinuierlich. So wurden im Jahr 2004 nur noch Aufnahmeanträge gestellt, gegenüber Anträge im Jahr lag die Zahl der Anträge noch bei etwa Im Jahr 2005 wurden Aufnahmeanträge registriert. Massiv verändert hat sich seit Beginn der 1990er Jahre die Zusammensetzung des (Spät-)Aussiedlerzuzuges nach Herkunftsgebieten. Die zahlenmäßig stärkste Gruppe stellten seit Jahren Personen aus der ehemaligen Sowjetunion. Inzwischen kommen Spätaussiedler fast ausschließlich von dort. Im Jahr 2004 waren es 99,4% aller Spätaussiedler, im Jahr ,6%. Hierbei sind die größten Herkunftsländer im Jahr die Russische Föderation mit sowie Kasachstan mit Personen. Der Zuzug von Spätaussiedlern aus Kasachstan sank allerdings im letzten Jahr überproportional wieder ab: Er nahm gegenüber 2003 um etwa ein Viertel ab. Dagegen betrug der Rückgang beim Spätaussiedlerzuzug aus der Russischen Föderation etwa 15%. Aus der Ukraine kamen im Jahr Spätaussiedler, aus Kirgisistan Personen. Im Jahr 2005 zogen im Rahmen des Spätaussiedlerzuzugs Personen aus der Russischen Föderation und Personen aus Kasachstan nach Deutschland. Parallel ging der Zuzug aus den übrigen Herkunftsgebieten zurück. Kamen 1990 als zweit- und drittgrößte Gruppe noch Personen aus Polen und Personen aus Rumänien, so kamen im Jahr 2004 lediglich noch 278 Spätaussiedler aus Polen und 76 aus Rumänien, was einem Anteil von 0,5% bzw. 0,1% am Gesamtspätaussiedlerzuzug entspricht. Diese Zahlen sanken im Jahr 2005 weiter. Aus Polen zogen 80 Spätaussiedler nach Deutschland, aus Rumänien 39. Der Rückgang der Zuzugszahlen aus diesen Staaten ist insbesondere auf das Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes und das dadurch eingeführte Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Kriegsfolgenschicksals zurückzuführen. Der generelle Rückgang der Spätaussiedlerzahlen seit Mitte der 1990er Jahre ist neben der Abnahme des Zuzugspotentials und der Einführung der Sprachtests auf

20 eine zunehmende Beseitigung der Ursachen für die Auswanderung zurückzuführen. Als solche sind zu nennen: die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage in den Herkunftsgebieten, ethnisch begründete Benachteiligungen in einigen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion sowie der Wunsch nach Familienzusammenführung mit bereits in Deutschland lebenden Verwandten. Inzwischen haben die Demokratisierungsprozesse in den osteuropäischen Staaten, auch auf Basis bilateraler Verträge, zu einer Stabilisierung der Lage der deutschen Minderheiten beigetragen. In den Jahren 1991 und 1992 hat Deutschland mit Polen, Ungarn, der damaligen Tschechoslowakei und Rumänien vertragliche Übereinkommen abgeschlossen, die den Minderheitenschutz in diesen Staaten regeln. Zum anderen sind die seit 1990 ins Leben gerufenen Hilfsprogramme (Bleibehilfen) zugunsten der deutschen Minderheiten in den Siedlungsgebieten zu nennen, wobei seit 1998 statt investiver Großprojekte Maßnahmen der Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden. Die Programme umfassen Förderungen auf kulturellem, sprachlichem, sozialem, medizinischem und wirtschaftlichem Gebiet. Schwerpunkte der Projekte sind dabei u.a. berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und außerschulischer Deutschunterricht. Im Sommer 2005 wurden in Russland und Kasachstan vom Bundesministerium des Innern (BMI) geförderte Sprachkurse an 721 Orten durchgeführt. Dabei wird die Anzahl der Sprachkurse ständig dem tatsächlichen Bedarf angepasst. Zwar sind die Maßnahmen in erster Linie zur Wiederbelebung der deutschen Kultur in den Herkunftsgebieten gedacht, tragen jedoch auch dazu bei, im Falle der Ausreise die Startbedingungen für Spätaussiedler in Deutschland zu verbessern und damit die Integrationschancen zu erhöhen. Zudem unterstützt und fördert die Bundesregierung verstärkt die Bildung und Intensivierung von Partnerschaften zwischen Kommunen der Bundesrepublik Deutschland und Kommunen in den Herkunftsgebieten der deutschen Minderheiten Positiv wirkt sich die Spätaussiedlerzuwanderung ebenso wie die Zuwanderung von Ausländern auf die Altersstruktur der Bevölkerung in Deutschland aus. Beide haben einen verjüngenden Effekt. So sind 74,4% der im Jahr 2004 zugezogenen Spätaussiedler unter 45 Jahre alt, während nur 55,4% der Gesamtbevölkerung auf diese Altersgruppe entfallen. Dagegen sind nur 6,9% der Spätaussiedler über 65 Jahre, aber 18,6% der Gesamtbevölkerung

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