Unfall- und Krankenversicherung

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1 Unfall- und Krankenversicherung Kollektiv-Unfallversicherung Kundeninformationen und Ausgabe 1994

2 Kundeninformationen Kundeninformationen Was Sie über Ihre Kollektiv-Unfallversicherung wissen sollten Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Sie vertrauen auf die Mobiliar und haben sich für unser Produkt entschieden. Ihr Vertrauen freut uns und wir danken Ihnen dafür herzlich. Wir sind bestrebt, Sie vor Abschluss Ihrer Versicherung umfassend zu informieren. Die nachstehenden Kundeninformationen sollen Ihnen dazu einen Überblick geben. Sie enthalten Vereinfachungen der nachstehend aufgeführten Allgemeinen Bedingungen, ersetzen diese aber nicht. Wer sind wir? Welches sind die versicherbaren Risiken? Welches ist der Umfang des Versicherungsschutzes in der Kollektiv-Unfallversichrung? Welche Prämien sind geschuldet? Welches sind Ihre wichtigsten Pflichten? Was gilt für die Laufzeit des Vertrags? Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft ist die älteste private Versicherungsgesellschaft der Schweiz. Sie ist genossenschaftlich organisiert und hat ihren Hauptsitz an der Bundesgasse 35 in 3001 Bern. In der Kollektiv-Unfallversicherung können je nach Wahl folgende Risiken ver sichert werden: Medizinische Behandlungskosten Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit Invalidität Tod Das Inhaltsverzeichnis der Allgemeinen Bedingungen gibt Ihnen dazu einen Überblick. Die Kollektiv-Unfallversicherung gewährt Versicherungsschutz gemäss den im Vertrag aufgeführten Leistungen: Pflegeleistungen, die unbeschränkt übernommen werden, bezahlen wir innerhalb von 5 Jahren ohne betragliche Begrenzung. Danach werden für diese Leistungen noch höchstens CHF erbracht. Das Taggeld wird während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet; ohne andere Vereinbarung gilt eine Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich der vereinbarten Wartefrist. Invaliditätskapital für versicherte Unfälle, die eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Gesundheit (Invalidität) zur Folge haben. Die Auszahlung des Invaliditätskapitals bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad, der vereinbarten Versicherungssumme und der Tabelle unter Art. C3.2 der Allgemeinen Bedingungen. Todesfallkapital: Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versicherten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtigten die für den Todesfall versicherte Summe. Nicht versichert sind zum Beispiel: Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen und Motorbooten sowie bei Trainingsfahrten auf Rennstrecken; Benützung von Luftfahrzeugen und beim Fallschirmabsprung, wenn die versicherte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die amtlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht besitzt; Folgen von kriegerischen Ereignissen. Die Prämie hängt ab vom gewählten Versicherungsschutz sowie von den für die Prämienabrechnung notwendigen Risikomerkmalen. Die Prämie wird einmal im Jahr erhoben. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstatten wir in der Regel die nicht verbrauchte Prämie zurück. Versicherte Schadenereignisse müssen uns fristgerecht gemeldet werden. Denken Sie daran, die Prämien zu bezahlen. Die Nichtbezahlung bewirkt, dass Sie keinen Versicherungsschutz mehr haben. Selbst wenn Sie nach erfolgter Mahnung die Prämie bezahlen, müssen wir für in der Zwischenzeit eingetretene Schäden keine Leistungen erbringen! Ihre weiteren Pflichten ergeben sich aus den Allgemeinen Bedingungen und dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Angaben über die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie Ihrem Vertrag, respektive der Police. Wenn Sie den Vertrag nicht kündigen, verlängert er sich nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend um jeweils ein Jahr. 2

3 Kundeninformationen Wann endet der Versicherungsvertrag? Was gilt punkto Datenschutz? Benötigen Sie weitere Informationen zum Versicherungsvertrag? Neben der Kündigung am Ende der vereinbarten Vertragsdauer bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Hier kurz die Wichtigsten: Im ersten Jahr nach Abschluss Ihrer Kollektiv-Unfallversicherung können Sie, sofern wir vor dem Abschluss des Vertrags unserer Informationspflicht Ihnen gegenüber nicht nachgekommen sind, den Vertrag kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationsverletzung geltend machen. Wenn wir während der Laufzeit die Prämien ändern, erhalten Sie ein Kündigungsrecht. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir den Vertrag kündigen. Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrags eine Frage unrichtig beantwortet oder etwas verschwiegen haben. In diesem Fall dürfen wir unter Umständen sogar bereits erbrachte Leistungen zurückfordern! Die Mobiliar hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzrecht. Daten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis oder der Schadenerledigung ergeben, werden von der Mobiliar bearbeitet und insbesondere für die Bestimmung der Prämien, zur Risikoabklärung, zur Bearbeitung von Versicherungs - fällen sowie für Marketingzwecke verwendet. Die Daten können sowohl physisch wie elektronisch aufbewahrt werden. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht, soweit gesetzlich zulässig. Falls zur Vertragsabwicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die Mobiliar die Daten an die am Vertrag beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer und an die Gesellschaften der Gruppe Mobiliar zur Datenbearbeitung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beteiligt sind. Eine Meldung an den Schweizerischen Versicherungsverband mit dem Ziel, eine Eintragung in das Zentrale Informationssystem vorzunehmen, kann bei Verdacht auf Vermögens- oder Urkundendelikte vorgenommen werden. Gleiches gilt, sofern die Mobiliar wegen betrügerischer Begründung eines Versicherungsanspruchs, betrügerischer Doppelversicherung, betrügerischem Verstoss gegen das Veränderungsverbot oder wegen falscher Antragsdeklaration vom Versicherungsvertrag zurücktritt. Die Mobiliar wird einem allfälligen Mit- oder Nachversicherer entsprechende Auskünfte erteilen und beim Vorversicherer oder bei Dritten sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf einholen insbesondere zur Risikoabklärung und zur Bestimmung der Prämien; dies kann auch besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung nicht zustande kommt. Wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie zu einem Punkt mehr wissen möchten: Sprechen Sie Ihre Versicherungsberaterin oder Ihren Versicherungsberater darauf an oder wenden Sie sich an Ihre Generalagentur! Besuchen Sie uns auch auf dem Internet unter und 3

4 Inhaltsübersicht Artikel Seite Artikel Seite A Umfang der Versicherung 5 A1 Vertragsgrundlagen 5 A2 Gegenstand der Versicherung 5 D Schadenfall 7 D1 Obliegenheiten im Schadenfall 7 D2 Entschädigung 7 A3 Zusammenfallen von Krankheiten, Gebrechen und Unfällen 5 D3 Kündigung im Schadenfall 7 A4 Unfälle 5 A5 Nicht versicherte Unfälle 5 B Begriffe 5 B1 Arzt 5 B2 Pflegepersonal 5 B3 Spital 6 B4 Kuranstalten 6 B5 Anspruchsberechtigung im Todesfall 6 E Allgemeine Bestimmungen 8 E1 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss 8 E2 Beginn der Versicherung, Vertragsdauer 8 E3 Prämien 8 E4 Definitive Prämienabrechnung 8 E5 Änderung der Prämien und Selbstbehalte 8 E6 Mitteilungen, Meldestellen 8 E7 Gerichtsstand 8 C Versicherungsleistungen 6 C1 Pflegeleistungen 6 C2 Taggeld 6 C3 Invaliditätskapital 6 C4 Todesfallkapital 7 4

5 Ausgabe 1994 Träger der Versicherung ist die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Bern. A A1 A2 A3 Umfang der Versicherung Vertragsgrundlagen Grundlage dieses Versicherungsvertrags bilden der Antrag, die Police mit allfälligen Nachträgen, die Allgemeinen Bedingungen und allfällige Besondere Bedingungen sowie alle übrigen schriftlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen gegen über der Mobiliar. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April Gegenstand der Versicherung Die Mobiliar gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, die die versicherten Personen während der Vertragsdauer erleiden. Versichert sind die in der Police bezeichneten Personen. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: der Versicherungsnehmer der Ehegatte, die Kinder und Eltern des Versicherungsnehmers Die Versicherung erstreckt sich ausschliesslich auf Unfälle, die die versicherten Personen während der Ausübung der ihnen vom versicherten Betrieb zugewiesenen Tätigkeit und auf dem direkten Arbeitsweg erleiden. Die Mobiliar verzichtet auf Leistungskürzungen wegen grober Fahrlässigkeit. Zusammenfallen von Krankheiten, Gebrechen und Unfällen Haben unabhängig vom versicherten Ereignis entstandene Krankheiten, Krankheitsfolgen, Gebrechen sowie Unfälle die Folgen des versicherten Ereignisses verschlimmert, werden die Leistungen der Mobiliar nach sachverständigem Ermessen in einem dem Anteil der fremden Faktoren entsprechenden Masse gekürzt. A5 Nicht versicherte Unfälle 1 Nicht versichert sind Unfälle: a bei der Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen und Motorbooten sowie Fahrten auf einer Renn- oder Trainingsstrecke; b bei der Benützung von Luftfahrzeugen und beim Fallschirmabsprung; wurde die Versicherung für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen, gilt diese Ausschlussbestimmung nur dann, wenn die versicherte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die erforderlichen amtlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht besitzt; c infolge offenbarer Trunkenheit (über 2,0 ), missbräuchlicher Verwendung von Medikamenten, Drogen oder Chemikalien; d durch Erdbeben in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; e bei Unruhen aller Art und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, die versicherte Person beweise, dass sie nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war; f im Zusammenhang mit dem Dienst in einer ausländischen Armee sowie bei Teilnahme an Raufereien und bei vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Vergehen und dem Versuch dazu; g infolge kriegerischer Ereignisse: in der Schweiz; im Ausland, es sei denn, der Unfall ereigne sich innert einer Frist von 30 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land, in dem die versicherte Person sich aufhält, und sie sei dort vom Ausbruch von kriegerischen Ereignissen überrascht worden. 2 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind auch: a Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe, Heilmassnahmen und Untersuchungen, die nicht durch ein versichertes Ereignis bedingt sind; b Folgen von Eingriffen, die die versicherte Person an sich selbst vornimmt, sowie Selbstmord und Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu, auch im Zustand der Urteilsunfähigkeit; c Gesundheitsschädigungen durch Einwirkung von Strahlen irgendwelcher Art, sowie infolge Freisetzung von bakteriologischen, biologischen oder chemischen Kampfstoffen. B Begriffe A4 Unfälle Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Folgende Körperschädigungen sind auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen. B1 Arzt Der zur Berufsausübung zugelassene, eidgenössisch diplomierte oder durch ein gleichwertiges ausländisches Fähigkeitszeugnis ausgewiesene Arzt oder Zahnarzt. B2 Pflegepersonal Diplomiertes Pflegepersonal und Pflegepersonal, das von Krankenvereinen und Hauskrankenpflege-Organisationen zur Verfügung gestellt wird. 5

6 B3 B4 B5 C Spital Als Spital gilt jede Anstalt, die ausschliesslich verunfallte oder kranke Personen aufnimmt und der Aufsicht eines diplomierten Arztes untersteht. Nicht als Spital gelten Kuranstalten. Kuranstalten Als Kuranstalten gelten ärztlich geleitete oder überwachte Anstalten für Bade-, Klima- oder Rehabilitationskuren oder für Erholungsaufenthalte. Anspruchsberechtigung im Todesfall Anspruchsberechtigt sind, soweit nicht im Antrag oder in einer späteren schriftlichen Mitteilung an die Mobiliar etwas anderes verfügt wird, der Ehegatte oder der eingetragene Partner, bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder, bei deren Fehlen die Angehörigen nach Massgabe ihrer gesetzlichen Erb berechtigung. Versicherungsleistungen k die bei einem entschädigungspflichtigen Unfall entstehenden Aufwendungen für die Reinigung, Reparatur oder den Ersatz beschädigter Kleider der versicherten Person, sowie von Sachen und Fahrzeugen von Privatpersonen, die sich um die Bergung oder den Transport des Verletzten bemühten, bis zu einem Höchstbetrag von CHF In Versicherungsfällen, für die Versicherungsschutz nach UVG, der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Militärversicherung besteht, ist die Leistungspflicht der Mobiliar für Pflegeleistungen im Rahmen der vertraglichen Leistungen auf den durch diese Versicherungen nicht ver sicherten Teil der ausgewiesenen Kosten beschränkt. Diese Bestimmung findet auch auf entsprechende Ver sicherungsinstitutionen im Ausland Anwendung. 3 Sind die Pflegeleistungen in Ergänzung zu den Leistungen einer Krankenkasse versichert, übernimmt die Mobiliar nur den durch die Krankenkasse nicht versicherten Teil der ausgewiesenen Kosten gemäss Ziffer C1.1. Erbringt die Krankenkasse Leistungen, die sie ohne Bestehen dieser Versicherung erbringen müsste, nicht oder nicht voll, vergütet die Mobiliar die Kosten gemäss C1.1 abzüglich der statutarischen Leistungen der Krankenkasse. C1 Pflegeleistungen 1 Die Mobiliar übernimmt die folgenden durch ein versichertes Ereignis entstehenden Kosten innerhalb von 5 Jahren seit dem Ereignis unbeschränkt, später anfallende Kosten bis höchstens CHF (die nachstehenden betraglichen Begrenzungen bleiben vorbehalten): a die notwendigen und nachgewiesenen Auslagen für Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt durchgeführt oder angeordnet werden; b die Spitalkosten; c die Auslagen für ärztlich angeordnete Kuren, die in einer Kuranstalt durchgeführt werden; d die Aufwendungen für die Dienste von Pflegepersonal ausserhalb des Spitals in dem Masse, als nach ärztlicher Ansicht dadurch ein Spitalaufenthalt abgekürzt oder vermieden werden kann, sowie für die vom Arzt während der Dauer der Heilmassnahmen angeordnete Pflege; e die Kosten für Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, d.h. Prothesen, Hörapparate, Brillen oder Kontaktlinsen, Krücken, Stützen und orthopädisches Schuhwerk. Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Die Entschädigung für Krücken, Stützen und orthopädisches Schuhwerk ist auf insgesamt CHF beschränkt; f die Kosten für die durch einen Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt; g die Kosten für Nottransporte zum nächsten Arzt, in das für die geeignete Behandlung nächstgelegene Spital oder die ärztlich verordnete Überführung in ein anderes Spital. Die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten zum Behandlungsort soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen; h die Kosten für Rettungsaktionen zugunsten der versicherten Person; i die Kosten für Suchaktionen im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung der versicherten Person bis zu einem Höchstbetrag von CHF ; j die Kosten für Aktionen zur Bergung der Leiche; C2 Taggeld 1 Die Mobiliar bezahlt bei voller Arbeitsunfähigkeit das in der Police vereinbarte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. 2 Die Wartefrist beginnt am Tag nach dem Unfall. Die Ausrichtung des Taggelds beginnt frühestens mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei rückwirkend attestierter Arbeitsunfähigkeit frühestens 7 Tage vor dem ersten Arztbesuch. 3 Das Taggeld wird während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, jedoch höchstens während 730 Tagen ausgerichtet; eine allfällig vereinbarte Wartefrist kommt davon in Abzug. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen bezogen auf die Leistungsdauer als ganze Tage. C3 lnvaliditätskapital 1 Hat das versicherte Ereignis eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge, bezahlt die Mobiliar das lnvaliditätskapital, das sich nach dem lnvaliditätsgrad, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsstufe bemisst. Das Kapital wird bezahlt, sobald der lnvaliditätsgrad feststellbar ist. 2 Der lnvaliditätsgrad wird aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach folgenden Richtlinien bestimmt: bei gänzlicher Lähmung 100% bei posttraumatischer Epilepsie mit Anfällen 30% bei sehr schweren motorischen oder psychoorganischen Syndromen 80% Bei Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit: beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse, eines Arms oder einer Hand und zugleich eines Beins oder Fusses, beider Augen (völlige Erblindung) 100% eines Auges 30% sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren war 70% 6

7 des Gehörs beider Ohren (vollständige Taubheit) 60% des Gehörs eines Ohrs 20% sofern jedoch das Gehör des anderen Ohrs vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren war 40% der Sprache 40% des Geschmacks- oder Geruchssinns 5% der Milz 5% einer Niere 20% eines Arms im Ellbogengelenk oder oberhalb desselben 70% eines Unterarms oder einer Hand 60% eines Daumens 20% eines Zeigefingers 15% eines Mittelfingers 8% eines anderen Fingers 5% eines Beins im Kniegelenk oder oberhalb desselben 60% eines Beins im Unterschenkel 50% eines Fusses 40% einer grossen Zehe 10% einer anderen Zehe 3% 3 Bei nur teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit ist der lnvaliditätsgrad entsprechend kleiner. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile werden die lnvaliditätssätze zusammengezählt; der lnvaliditätsgrad kann jedoch in keinem Fall mehr als 100% betragen. D Schadenfall D1 Obliegenheiten im Schadenfall 1 Ein Unfall ist der Mobiliar innert 30 Tagen anzuzeigen. Führt der Unfall voraussichtlich zu Versicherungsleistungen, ist ein Arzt beizuziehen und für sachgemässe Pflege zu sorgen. Den Anordnungen der Ärzte ist Folge zu leisten. Todesfälle sind der zuständigen Generalagentur der Mobiliar innert 24 Stunden zu melden, auch wenn das versicherte Ereignis bereits angemeldet war. 2 Die Mobiliar kann die Sektion der Leiche verlangen. Der Versicherungsanspruch fällt dahin: bei verspäteter Anmeldung des Versicherungsfalls; wenn die Sektion verweigert oder wegen verspäteter Meldung des Todesfalls verunmöglicht wurde. 3 Die Mobiliar ist berechtigt, über das versicherte Ereignis und über allfällige frühere Unfälle und Krankheiten alle Auskünfte und Unterlagen, insbesondere ärztliche Zeugnisse, zu verlangen und Untersuchungen durch von ihr bezeichnete Ärzte anzuordnen. Die versicherte Person und der Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, der Mobiliar jede Auskunft über den Ver sicherungsfall wahrheitsgetreu zu erteilen und alle Ärzte, die die versicherte Person konsultiert hat, vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden. Ist die versicherte Person nicht in der Lage, diese Pflichten zu erfüllen, obliegen sie den Angehörigen und allfälligen anderen Anspruchsberechtigten. Die Mobiliar behandelt diese Unterlagen streng vertraulich. 4 Waren Körperteile schon vor dem versicherten Ereignis ganz oder teilweise verloren, verstümmelt oder gebrauchsunfähig, wird bei der Festsetzung des durch das versicherte Ereignis bedingten lnvaliditätskapitals der gemäss C3.2 für die vorbestandenen Folgen ermittelte lnvaliditätsgrad in Abzug gebracht. 5 Lässt sich der lnvaliditätsgrad nicht nach den vorgenannten Regeln bestimmen, erfolgt die Festsetzung des lnvaliditätsgrads aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze. 6 Das lnvaliditätskapital wird wie folgt bestimmt: Leistungsstufe 1 Leistungsstufe 2 für den 25% nicht über- aufgrund der aufgrund der steigenden Teil des einfachen einfachen Invaliditätsgrads Versicherungssumme Versicherungssumme für den 25%, nicht aber aufgrund der aufgrund der 50% übersteigenden Teil doppelten dreifachen des Invaliditätsgrads Versicherungssumme Versicherungssumme für den 50% über- aufgrund der aufgrund der steigenden Teil des dreifachen fünffachen Invaliditätsgrads Versicherungssumme Versicherungssumme D2 D3 Entschädigung Soweit die Mobiliar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Abrechnung der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften verpflichtet ist, rechnet sie die Steuerbeträge direkt ab, die Entschädigung zugunsten der ver sicherten Person wird ent sprechend reduziert. Kündigung im Schadenfall Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat, die Mobiliar spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung den Vertrag kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungsschutz am Tage des Eintreffens der Kündigung bei der Mobiliar. Kündigt die Mobiliar, erlischt der Ver sicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. C4 Todesfallkapital 1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versicherten Ereignisses, bezahlt die Mobiliar den Anspruchsberechtigten (B5) die für den Todesfall versicherte Summe. 2 Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die effektiven Bestattungskosten bis CHF vergütet. 3 Eine für das gleiche Ereignis bereits bezahlte lnvaliditätsentschädigung wird von der Todesfallsumme abgezogen. 7

8 E E1 Allgemeine Bestimmungen Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss Hat der Antragsteller bei Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann die Mobiliar innert 4 Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktreten. E4 Definitive Prämienabrechnung Beruht die Berechnung der Prämien auf veränderlichen Tatsachen, hat der Versicherungsnehmer zu Beginn eines jeden Versicherungsjahrs die in der Police aufgeführte provisorische Vorausprämie zu entrichten. Die definitive Prämie wird auf das Ende eines jeden Versicherungsjahrs aufgrund der durch den Versicherungsnehmer einzureichenden Deklaration festgelegt. Wird die Deklaration trotz Mahnung nicht eingereicht, schätzt die Mobiliar die entsprechenden Werte ein. E2 Beginn der Versicherung, Vertragsdauer Der Versicherungsschutz beginnt an dem in der Police aufgeführten Datum. Der Vertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Vertragsdauer 1 Jahr oder mehr, verlängert sich der Vertrag am Ende dieser Dauer um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht die Mobiliar oder der Versicherungsnehmer spätestens 3 Monate vorher eine Kündigung erhalten hat. Der Ver sicherungsschutz erlischt mit dem Datum der Wirksamkeit der Kündigung. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, erlischt er am Vertragsende. E5 Änderung der Prämien und Selbstbehalte Ändern während der Vertragsdauer die Prämien oder Selbstbehaltregelungen des Tarifs, kann die Mobiliar die Anpassung des Vertrags vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck gibt sie dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien und/oder den neuen Selbstbehalt spätestens 25 Tage vor deren Fälligkeit bekannt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Anpassung der Prämie und/oder des Selbstbehalts nicht einverstanden, kann er den Vertrag auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. E3 Prämien Die Prämien sind für jede Versicherungsperiode zum Vor aus an dem in der Police festgelegten Datum zahlbar. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, ruht die Leistungspflicht der Mobiliar nach einer Frist von 14 Tagen seit Absendung der gesetzlichen Mahnung. Wurde die Prämie für eine bestimmte Vertragsdauer vorausbezahlt und wird die Police vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstattet die Mobiliar die nicht verdiente Prämie zurück und fordert allenfalls noch fällige Ratenzahlungen nicht mehr ein. E6 E7 Mitteilungen, Meldestellen Alle Anzeigen und Mitteilungen sind an die zuständige Generalagentur oder an die Direktion der Mobiliar in Bern zu richten. Gerichtsstand Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann die Mobiliar am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten, sowie am Sitz der Gesellschaft belangt werden. Diese Regelung gilt nicht wenn der Versicherungsnehmer die Police im Schadenfall kündigt; wenn die Police im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als ein Jahr in Kraft war und die Aufhebung auf Veranlassung des Versicherungsnehmers erfolgt; wenn sich der Versicherungsnehmer des versuchten oder vollendeten Versicherungsmissbrauchs schuldig gemacht hat

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