Zukunft stiften! Erben und Vererben. Eine Informationsbroschüre für Ihren Nachlass. Stiftung Dr. Georg Haar

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1 Zukunft stiften! Erben und Vererben Eine Informationsbroschüre für Ihren Nachlass Stiftung Dr. Georg Haar

2 Impressum Herausgeberin: Stiftung Dr. Georg Haar Dichterweg 2a Weimar Tel.: Fax: Mail: Web: Konzept/Gestaltung: dp-design & Wort Andrea Graef Mail: Web: Bildnachweis: Stiftung Dr. Georg Haar Juristische Beratung: Marco Schulz Rechtsanwalt, Mannheim Katrin Kirsten Rechtsanwältin, Weimar

3 Inhalt Seite 1. Möglichkeiten und Rechtliche Aspekte zur Nachlassregelung 5 Die gesetzliche Erbfolge - Alleinstehend - In Zugewinngemeinschaft verheiratet - In Gütertrennung verheiratet - In eingetragener Lebensgemeinschaft Die aktive Gestaltung - Das eigenhändige Testament - Das notarielle (öffentliche) Testament - Der notarielle Erbvertrag - Das Ehegattentestament - Die Schenkung 2. Formen der Regelung 7 Die Erbeinsetzung Das Vermächtnis Die Auflage Die Testamentsvollstreckung 3. Stiften oder Spenden 8 Die einfache Zustiftung zu einer bestehenden Stiftung Die zweckgebundene Zustiftung Die Gründung einer Treuhandstiftung - Zu Lebzeiten - Von Todes wegen - Stufenweise - Errichtung einer treuhänderisch verwalteten Familienstiftung - Geld- und Sachspenden 4. Steuerliche Vorteile bei der Förderung von Stiftungen 10 Einkommensteuerliche Vorteile zu Lebzeiten Schenkungssteuerliche Vorteile zu Lebzeiten 5. Kurze Übersicht zur Erbschaftssteuer und den Steuerklassen Möglichkeiten der Förderungen der Stiftung Dr. Georg Haar Notizen 14 3

4 Überlegungen zum Thema Erbe Auch wenn es kein fröhliches Thema ist, über das Erben und Vererben nachzudenken, so ist es doch wertvoll zu wissen, dass der Nachlass im eigenen Sinne geregelt werden kann. Es hat einen sehr positiven Aspekt für viele Menschen, zu wissen - dass ihr Schaffen nach dem Ableben noch etwas Gutes bewirken kann. In vielen Fällen ist die gesetzliche Erbfolge der richtige Weg. Manchmal ist ein Abweichen davon aber dann nötig, wenn beispielsweise ein Teil des Vermögens einem guten Zweck zugeführt werden soll oder keine Erben existieren und dann nicht automatisch der Staat, sondern eine bestimmte Person oder Organisation erben soll. In diesem Falle ist es unumgänglich, sich mit den Möglichkeiten und verschiedenen Wegen der Erbgestaltung auseinander zu setzen. Es gibt bestimmte Regeln, die eingehalten werden müssen, damit das Erbe den Weg nimmt, den der Erblasser dafür vorgesehen hat. Schon das Aufsetzen eines Testamentes alleine unterliegt ganz bestimmten Vorgaben, damit es rechtskräftig anerkannt wird. Soll beispielsweise ein (Teil-) Erbe an eine anerkannt gemeinnützige Organisation gehen dazu zählt auch die Stiftung Dr. Georg Haar ergeben sich daraus unter anderem auch steuerliche Vorteile. Das Erbe kommt dann in weitaus größerem Umfang der Vorbestimmung des Erblassers zugute, weil die Erbschaftssteuer geringer ausfallen kann oder sogar gänzlich entfällt. Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und Auflagen zum Thema Vererben vermitteln. Natürlich können wir damit keine rechtliche Absicherung und Haftung zu den einzelnen Schritten bieten, aber wir wollen Sie umfangreich informieren und aufzeigen, welche Entscheidungen getroffen werden können. Gerne sind wir darüber hinaus behilflich bei der Suche eines Notares oder Fach-Rechtsanwalts zu diesem Thema. Wir wünschen Ihnen, dass Sie eine Erbregelung finden, die optimal auf Ihre Belange und Wünsche passt, so dass Sie damit zufrieden sein können, auch über Ihren Tod hinaus etwas Positives zu bewirken. 4

5 1. Möglichkeiten und Rechtliche Aspekte zur Nachlassregelung Die gesetzliche Erbfolge Wird keine Entscheidung getroffen, wie mit dem Nachlass/Vermögen nach Ihrem Tod verfahren werden soll, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Ableben in Kraft. Das bedeutet: hier bestimmt allein das Gesetz, an wen Ihr Vermögen übergeht. Nachfolgend haben wir beispielhaft ausgewählte Lebenssituationen für die gesetzliche Erbfolge für Sie zusammengetragen: Alleinstehend Wenn es Kinder gibt, sind diese Alleinerben. Sollte es keine Kinder oder Enkel geben, erben Eltern und Geschwister. Falls keine Angehörigen (mehr) leben, erbt der Staat alles. In Zugewinngemeinschaft verheiratet Wurden keine Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen, so leben sie im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Wenn Kinder vorhanden sind, erben der überlebende Ehepartner und die Kinder jeweils die Hälfte. Sollten keine Kinder oder Enkel vorhanden sein, so erben der überlebende Ehepartner (drei Viertel) und die Eltern der Verstorbenen (ein Viertel). In Gütertrennung verheiratet Falls in einem notariellen Ehevertrag eine Gütertrennung zwischen den Ehepartnern vereinbart wurde, so erben der überlebende Ehepartner und das erste bis dritte Kind zu gleichen Teilen. Ab vier Kindern erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel und die Kinder erhalten die verbleibenden drei Viertel zu gleichen Teilen. In eingetragener Lebensgemeinschaft Hier ist der überlebende Lebenspartner dem Ehepartner gleichgestellt. Allerdings führt die gesetzliche Erbfolge oft zu unerwünschten Ergebnissen und ist häufig nur für einfache Fälle geeignet. Um unerfreuliche Erbauseinandersetzungen zu vermeiden, ist hier eine eindeutige Nachlassregelung in Form eines Testamentes sehr zu empfehlen. Die Erbfolge beruht in der Regel auf dem Gesetz; sie gilt also nur dann, Großeltern wenn Sie zu Lebzeiten nichts anderes durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt haben. Eltern Tanten & Onkel Drei Hauptordnungen sind hier bildlich dargestellt. Erblasser Geschwister Cousinen & Cousins Grundsätzlich gilt: Partner Solange ein Verwandter der vorrangigen Ordnung lebt, erben sämtliche Verwandten nachrangiger Ordnungen nichts. Kinder Nichten & Neffen Gibt es keine Verwandten, erbt der Enkel Staat bzw. das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Erbfolge 1. Ordnung Erbfolge 2. Ordnung Erbfolge 3. Ordnung Die Pfeile zeigen den Verlauf der gesetzl. Erbfolge. 5

6 1. Möglichkeiten und Rechtliche Aspekte zur Nachlassregelung 6 Die aktive Gestaltung Um zu erreichen, dass Ihr Vermögen den gewünschten Weg nimmt oder zersplittert wird und Sie Wert darauf legen, dass Ihnen nahestehende Personen oder Menschen bzw. Organisationen, die Sie für würdig halten, davon Nutzen tragen, können Sie eine eigene Erbregelung treffen. Folgende Gestaltungsformen bieten sich hierfür an: Das eigenhändige Testament Das eigenhändige Testament ist nur vollständig handschriftlich verfasst rechtskräftig und muss mit Datum und Ortsangabe versehen werden. Es kann jederzeit widerrufen und dementsprechend auch geändert werden. Diese Form ist auch als Letzter Wille bekannt. Dieses Testament sollte im Todesfall leicht auffindbar sein, es beispielsweise im hauseigenen Safe zu hinterlegen, kann problematisch sein, wenn nur die gesetzlichen Erben Zutritt zu diesem haben, aber im Testament andere Verfügungen verfasst worden sind. Das gleiche gilt auch für einen Banksafe. Zu empfehlen wäre die Hinterlegung gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht oder Notar. Sollten Sie ein handschriftliches Testament verfasst haben, benötigen die Erben zum Nachweis ihrer Erbenstellung einen kostenpflichtigen Erbschein, den das Nachlassgericht auf Antrag ausstellt. Um Risiken bei dieser Testament-Regelung zu vermeiden, ist der Rat eines Notares oder Rechtsanwaltes zu empfehlen. Das notarielle (öffentliche) Testament Diese Testament-Form beinhaltet die rechtliche Beratung bei der Abfassung und schützt vor Angriffen gegen die Testierfähigkeit des Verfassers (juristisch Erblasser), vor formalen und inhaltlichen Fehlern, als auch vor Abhandenkommen oder Unterdrückung des Testaments. Das notarielle Testament wird im Amtsgericht hinterlegt. Zu beachten ist hier, dass für die Erstellung eine Gebühr anfällt (siehe nebenan), jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit eines kostenpflichtigen Erbscheins entfällt. Die Nachlassabwicklung gestaltet sich erfahrungsgemäß einfach und kann zügig durchgeführt werden. Der notarielle Erbvertrag Um in bestimmten Fällen Sicherheit in der Erbfolge und den Erbzuwendungen zu erhalten, kann diese Form der Nachlassregelung genau die richtige sein. Häufig wird dieser Vertrag zu Lebzeiten mit den Erben (Ehegatten, Kindern oder sonstige Personen) abgeschlossen und kann auch nur mit der Zustimmung aller im Vertrag aufgeführten Personen geändert werden. Der notarielle Erbvertrag wird im Amtsgericht oder bei einem Notar hinterlegt. Das Ehegattentestament Eheleute können auch ein gemeinsames Testament verfassen, welches entweder von einem Notar aufgestellt wird oder von einem der beiden Ehepartner eigenhändig geschrieben und von beiden Eheleuten mit vollem Namen unterschrieben werden muss. Es ist zu Lebzeiten von einem der beiden Ehegatten widerrufbar (notariell) und bindet nach dem Tod eines der Ehepartner den Überlebenden. Auch dieses Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden. Die Schenkung Sollten Sie vor Ihrem Tod über Teile Ihres Vermögens verfügen wollen, bietet sich die Möglichkeit einer Schenkung an. Allerdings ist der so genannte gesetzliche Pflichtteil an die Ehegatten, Kinder, Enkel und die Eltern dabei unbedingt zu berücksichtigen. Sollte nämlich ein wesentlicher Teil des Vermögens zu Lebzeiten verschenkt worden sein, so haben oben genannte Personen im Erbfall Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann grundsätzlich nur in Geld beansprucht werden. Dieser Anspruch verringert sich aber mit der Zeit. Sind beisp. 10 Jahre zwischen Schenkung und Tod vergangen, entfällt der Anspruch für Kinder, Enkel und Eltern. Bei Ehegatten beginnt die Frist aber frühestens mit Auflösung der Ehe zu laufen.

7 2. Formen der Regelungen Die Erbeinsetzung Es ist wichtig, den Erben genau zu bezeichnen und bei mehreren Erben (Miterben) festzulegen, in welcher Höhe (Quote) der Jeweilige an der Erbmasse (Vermögen) beteiligt werden soll. Auch Institutionen, z.b. eine Stiftung, können als Allein- oder Miterben eingesetzt werden. Um die Erbaufteilung bestimmen bzw. mit beeinflussen zu können, ist es empfehlenswert, der Verfügung (Testament) eine Teilungsordnung beizufügen. Damit wird genau festgelegt, wer welchen Vermögensgegenstand erhalten soll. Das Vermächtnis Personen oder Institutionen, die mit einem Vermächtnis bedacht werden sollen, sind keine Erben, sondern sie erhalten aus der Erbmasse einen genau festgelegten Vermögensvorteil, beispielsweise in Form von Geld oder eines bestimmten Gegenstandes oder Gebäudes. Die Erben sind verpflichtet, dieses Vermächtnis zu erfüllen. Habe ich an alles gedacht? Vermögen aufgelistet Verpflichtungen, Schulden aufgelistet Liste erstellt, wo was liegt, mit Adressen Testamentsvollstrecker bestimmt Eigenhändiges Testament sicher verwahrt Rechtsanwalt/Notar und Steuerberater befragt Was sind meine Vermögenswerte? 1. Aktiva Wertpapiere, Sparguthaben, Bausparverträge und Bank-/Girokonten Lebensversicherungen Kraftfahrzeuge Wertgegenstände (Schmuck; Kunstund Antikgegenstände ect.) Sammlungen Beteiligungen an Firmen u. ä. Immobilien Sonstiges 2. Passiva Darlehens-Kreditschulden Sonstige Schulden Die Auflage Häufig ist ein Erbe oder Vermächtnis auch mit bestimmten Auflagen verbunden. Mit einer Auflage haben die Erben eine bestimmte Leistung zu erfüllen. Die kann z. B. die Organisation des Begräbnisses betreffen und/ oder die Grabpflege, Haustierversorgung oder Wohnungsauflösung u.v.m. beinhalten. Die Testamentvollstreckung Bei größeren Nachlässen kann es passieren, dass die Erben zeitlich oder auch organisatorisch mit deren Verwaltung überfordert sind. In diesem Falle ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der in der Regel vom Erblasser selbst ausgewählt wird. Er ist mit der Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und abzuwickeln betraut. Das ist erfahrungsgemäß eine hilfreiche Möglichkeit für die Hinterbliebenen und bedachten Organisationen, alles im Sinne des Erblassers umzusetzen. 7

8 3. Stiften oder Spenden 8 Wenn eine gemeinnützige Stiftung als Erbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer bedacht werden soll, so kann dies in unterschiedlicher Form geschehen. Das hängt in der Regel von der Höhe des Betrages ab, der gestiftet wird. Entscheidend ist auch, welche Wünsche des Stifters zu beachten sind. Nachstehend sind unterschiedliche Formen aufgezeigt, wie dabei verfahren werden kann. Die einfache Zustiftung zu einer bestehenden Stiftung Ein bestimmter Betrag, der zugestiftet wird, erhöht das Vermögen der bedachten Stiftung, ohne dass eine spezielle Zweckbindung damit verbunden ist. Schon eine solche Zustiftung ist eine wertvolle Hilfe und unterstützt die Arbeit und das gemeinnützige Wirken. Im Falle einer Zustiftung für die Stiftung Dr. Georg Haar profitieren davon die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen, denen zu helfen, sich die Stiftung verschrieben hat. Die zweckgebundene Zustiftung Auch ein in dieser Form gestifteter Betrag erhöht das Stiftungsvermögen, allerdings erfolgt eine vom Stifter bestimmte Zweckbindung oder u.u. eine Projektbindung ( Fonds ). Diese Art der Zustiftung macht erst ab einer bestimmten Höhe (ca ) einen wirklichen Sinn, denn nur die Kapitalerträge fließen in die Stiftungsarbeit, da die Einlage davon unangetastet bleibt. Die Gründung einer Treuhandstiftung Mit dem Errichten einer eigenen rechtsfähigen Stiftung ist ein hoher organisatorischer Aufwand verbunden. Die staatliche Anerkennung und Kontrolle, das Besetzen eines Vorstandes, die Organisation einer Verwaltung und noch viele weitere Aufgaben setzen ein entsprechend hohes Vermögen voraus. Eine einfachere Form kann die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung (Treuhandstiftung) sein, dabei wird folgendermaßen unterschieden: Zu Lebzeiten Die Zweckbindung, die damit verbundenen Aufgaben und auch der Name werden vom Stifter bestimmt. Sie würde in unserem Falle unter dem Dach der Stiftung Dr. Georg Haar mittels eines noch zu Lebzeiten abgeschlossenen Treuhandvertrages verwaltet werden. Voraussetzung ist, dass der individuelle Zweck mit den Satzungszwecken der Stiftung Dr. Georg Haar zu vereinbaren ist und ein Betrag einer bestimmten Höhe (ca ) angesetzt wird. Eine Treuhandstiftung wird entweder so gestaltet, dass sie mit ihren Finanzmitteln selbst eine Förderung betreibt (mäzenatische Stiftung); hier entwickelt die Stiftung eigene Aktivitäten und hat einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand. Eine weitere Möglichkeit ist die Bereitstellung (Förderstiftung) ihrer Finanzmittel für

9 3. Stiften oder Spenden andere gemeinnützige Organisationen. In diesem Fall liegt der Verwaltungsaufwand niedriger, da kaum Förderaktivitäten entwickelt werden müssen. Auch eine Mischform aus beiden Stiftungsformen ist möglich. Von Todes wegen Die Stiftung wird in diesem Fall durch eine Anordnung im Testament entweder durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis errichtet. Hier müssen der Treuhänder, die Zweckbindung und die Höhe der Vermögenszuwendung genau festgelegt und bezeichnet werden. Es empfiehlt sich bei dieser Form, auch die Satzung der Stiftung genau festzulegen. Stufenweise Dieser Vorgang kann in zwei Etappen erfolgen: Die Stiftung wird schon zu Lebzeiten gegründet und kann im Todesfall mit weiteren Teilen des Vermögens aufgefüllt werden. Der Vorteile sind dabei, dass der Stifter die Entstehung seiner Stiftung mitgestaltet und die Stiftung nach dem Tode im Sinne des Stifters weitergeführt werden kann (Stufenstiftung). Auch mit Blick auf steuerrechtliche Überlegungen ist eine solche Gestaltung von erheblichem Vorteil. Errichtung einer treuhänderisch verwalteten Familienstiftung Aus dieser Stiftung können Unterhaltsleistungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen erbracht werden. Das geschieht, in dem aus dem Einkommen der Stiftung zunächst ein Betrag bis zu einer Höhe von einem Drittel an den Stifter und seine nächsten Angehörigen als Unterhaltsleistungen ausgezahlt werden. Ein weiteres Drittel des Einkommens wird in eine Rücklage eingestellt, um das Stiftungsvermögen zu erhalten. Das verbleibende letzte Drittel des Einkommens kann für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Um die Existenz der Stifterfamilie nicht zu gefährden, sind im Rahmen der Vertragsgestaltung Vermögensvorbehalte generell oder bis zum Tode einzelner Familienangehöriger wie auch Vereinbarungen über Niesbrauchsvorbehalte u.a. möglich. Nähere Informationen können hierzu bei Fachanwälten mit dem Spezialgebiet der Gründung von Treuhandstiftungen eingeholt werden. Geld- und Sachspenden Alle Arten der Zuwendungen, insbesondere Beträge unter können als Einzel- oder Dauerspenden erfolgen und Zuwendungen als Sachspenden sind ebenso möglich. Sie werden direkt für die laufende Stiftungsarbeit und Förderprojekte innerhalb der Stiftung Dr. Georg Haar eingesetzt und stellen eine großartige Hilfe und Unterstützung dar. 9

10 4. Steuerliche Vorteile bei der Förderung von Stiftungen Sollten Sie sich zur Errichtung einer Zustiftung, Treuhandstiftung oder einer Spende (als Schenkung) zu Lebzeiten entschließen, ergeben sich daraus nach derzeitiger Rechtslage (Stand Juni 2010) folgende steuerliche Vorteile: Einkommensteuerliche Vorteile zu Lebzeiten Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung bzw. Treuhandstiftung können im Veranlagungsjahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungsjahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, wobei die Aufteilung auf die Jahre unterschiedlich gewählt werden kann. Schenkungssteuerliche Vorteile zu Lebzeiten Alle Zustiftungen an eine gemeinnützige Stiftung zu Lebzeiten des Stifters sind schenkungssteuerfrei. Nach dem Tode unterliegt das vererbte Vermögen der Erbschaftsbesteuerung mit folgenden Ausnahmen: 1. Zuwendungen in Form von Erbschaften und Vermächtnissen jeder Art (auch Grundstücke) an eine Stiftung sind erbschaftssteuerfrei. 2. Werden geerbte Vermögenswerte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Erwerb einer steuerbegünstigten Stiftung überlassen, so werden diese Zuwendungen nachträglich von der Erbschaftssteuer befreit. Ansonsten fordert der Staat von Erben oder Vermächtnisnehmern eine Erbschaftssteuer. Ausschlaggebend für deren Höhe sind einige Faktoren: Die Steuerklasse je nach Verwandtschaftsgrad Der Freibetrag des/der Erben Die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Die Art des ererbten Gegenstandes, z. B. ein Unternehmen 3. Familienheime sind im Erbfall bei weiterer Selbstnutzung durch den Ehegatten und durch Kinder (bis 200 Quadratmeter Wohnfläche) bei zehnjähriger Nutzung steuerbefreit. 4. Im Anhang finden Sie einen Überblick über die Höhe der Erbschaftssteuer nach dem Rechtsstand ab 1. Januar Neu ist seit 2009, dass alle Vermögenswerte mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt werden. Das gilt insbesondere für Grundvermögen und Unternehmen. Tipp: Um Fehler zu vermeiden, sollte insbesondere bei einem komplexen Vermögen, beispielsweise einem Betriebsvermögen, Beteiligungen oder Grundstücken sowie komplizierten Familienverhältnissen, ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. 10

11 5. Kurze Übersicht zur Erbschaftssteuer und Steuerklasse Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Die Erbschaftssteuer wird nach speziellen drei Steuerklassen erhoben: Steuerklasse 1 Sie gilt für den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, die Kinder und nicht-ehelichen Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen. Steuerklasse 2 Sie gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerbern unter Lebenden. Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartner. Steuerklasse 3 Sie gilt für alle übrigen Erwerber (z.b. Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) Wichtig: Jedem Erwerber aus einer Schenkung oder Nachlass steht ein persönlicher Freibetrag zu. Nach Erbschaftsteuerreform und Änderungen Steuerklasse und Freibeträge ( 15, 16 ErbStG)Stand für den Ehepartner bzw. den eingetragenen Lebenspartner für ein Kind sowie Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt für die Enkelkinder für die übrigen Personen der Steuerklasse für Personen der Steuerklassen 2 und 3 Von der Steuer befreit sind Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen an gemeinnützige Organisationen. Das Geld kommt so direkt wichtigen sozialen Aufgaben zu Gute. Kleines Erbschafts-Glossar Nießbrauch ist ein gesichertes Recht auf Nutzung. Vor allem Ehepaare, die ein Haus besitzen, machen davon oft Gebrauch. Dann geht das Haus im Todesfall zwar schon an den Erben, aber der überlebende Ehepartner kann bis an sein Lebensende dort wohnen. Das Nießbrauchsrecht wird im Grundbuch eingetragen. Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, die Kinder und Enkelkinder und die Eltern des Erblassers, sofern sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. (Enterbung) Zweckzuwendung ist eine Vermögensübertragung, die mit der Auflage verbunden ist, ( 8 Erbschaftsteuergesetz). Die Übertragung kann aus Anlass des Todes (Erbfall) oder als freigiebige Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) erfolgen. Die Zweckzuwendung setzt einen endgültigen Verzicht auf die für den Zweck bereitgestellten Vermögensgegenstände voraus. Eine (steuerbefreite) Ausnahme ist gegeben für Zuwendungen, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. 11

12 6. Möglichkeiten der Förderungen der Stiftung Dr. Georg Haar Das (Zu-)Stiften bietet neben den steuerlichen Vorteilen bei Erbschaft und Schenkung auch ideelle Vorteile! Sie haben das gute Gefühl, zu Lebzeiten eine Regelung über Ihren Tod hinaus getroffen zu haben, die einem guten Zweck dient, Ihr Name lebt weiter und bleibt im öffentlichen Gedächtnis, denn die Stiftung lebt nachhaltig. Familienwohngruppe Krutz, Neumark Spielplatz Cafe Conti TJW Bandprojekt TJW Mutter/Vater-Kind-Wohngruppe Villa Wilhelmina Ihr Vermögen läuft nicht Gefahr an den Staat im Allgemeinen überzugehen, sollten keine Erben vorhanden sein oder es geht nicht an Personen über, die aus welchen Gründen auch immer damit nicht bedacht werden sollen. Sollten Sie sich entschließen, die Stiftung Dr. Georg Haar zu bedenken, würde Ihr Vermögen der Nachhaltigkeit unserer Arbeit zu Gute kommen. Sie würden damit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsen aus familiären und sozialen Benachteiligungen helfen, eine reelle Chance für eine geschützte und ihren Bedürfnissen angepasste Entwicklung ihrer Persönlichkeit nutzen können. Die Stiftung Dr. Georg Haar Georg Haar, promovierter Jurist, Kaufmann und Kunstsammler, führte gemeinsam mit seiner Frau Felicitas ab 1936 in zweiter Generation das renommierte Weimarer Modehaus Max Haar. Betroffen durch den Tod zweier Söhne im Krieg und Repressalien der russischen Besatzer fürchtend, nahm sich das Ehepaar Haar am 22. Juli 1945 das Leben. Zuvor setzte Georg Haar die Stadt Weimar als Alleinerbin seines Vermögens ein, verbunden mit der Auflage, in der Villa Haar eine Heimstätte für Waisenkinder einzurichten. Schon im Herbst 1945 zogen die ersten Kriegswaisen ein wurde aufgrund des Haar schen Vermächtnisses die privatrechtliche Stiftung Dr. Georg Haar errichtet, allerdings bereits im Jahre 1952 durch die DDR-Behörden wieder aufgelöst und dann 1991 erneut gegründet. Bis 1994 blieb die Villa Haar Kinderheim. 12

13 6. Möglichkeiten der Förderungen der Stiftung Dr. Georg Haar Um eine zeitgemäße Betreuung von Kindern und Jugendlichen sichern zu können, wurde auf dem Grundstück der alten Villa Haar ein neues, modernes Kinderheim gebaut, das in Erinnerung an Frau Haar den Namen Villa Felicitas trägt. Auch inhaltlich und im Laufe der folgenden zwei Jahrzehnte infrastrukturell modernisierte sich die Stiftung. Heute unterhält die Stiftung die Kinderund Jugendwohngruppen Villa Felicitas, Villa Anna und Villa Max, dazu 5 Familienwohngruppen sowie therapeutische Wohnprojekte für Mädchen und Jungen mit Essstörungen. Ca. 50 Kinder und Jugendliche leben heute unter dem Dach der Stiftungseinrichtungen. Ergänzt wird dies in der Wohngruppe Villa Wilhelmina durch die Betreuung junger Mütter bzw. Väter mit ihren Kindern. Jugendliche in Notsituationen finden einen Platz in der Notschlafstelle Villa Matratze. Intensive Unterstützung im schulischen Bereich leistet die Stiftung mit dem Schulprojekt Kompass und durch individuelle Schulbegleitung. Weiterhin arbeitet unter dem Stiftungsdach mit dem Team Jugendarbeit Weimar TJW ein Projekt der Offenen Jugendclub- und Jugendsozialarbeit. Die Stiftung Dr. Georg Haar kümmert sich um die Zukunft von Kindern und Jugendlichen. Auch ein Testament hat etwas mit Zukunft zu tun. Als Erblasser möchte man selbst bestimmen, was mit seinem Vermögen später passiert. Sind die Familie abgesichert und Freunde bedacht, kann man auch darüber nachdenken, ob nicht ein Teil des Geldes in Form eines Nachlasses oder einer Zustiftung für die Zukunft von Kindern gut angelegt wäre. Die Stiftung Dr. Georg Haar ist auf Dauer ausgerichtet und wird noch viele Jahre für eine bessere Zukunft von benachteiligten Kindern und Jugendlichen arbeiten und wirken. Vielleicht auch mit Ihrer Hilfe. Kochbuchprojekt Villa Anna Neueröffnung Cafe Conti Weimar/Schöndorf TJW Ferienprojekt Villa Felicitas Weihnachtsfeier 2011 der Einrichtungen Villa Haar 13

14 14 7. Ihre Notizen

15 Wir beraten Sie: Gern beantworten wir Ihre Fragen zur Stiftung Dr. Georg Haar und zu dieser Broschüre. Wenden Sie Sich vertrauensvoll an den Gesamtleiter der Stiftung: Joachim Faßnacht, Tel.: , Mail: Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Internetadresse: Der Anwalt Ihrer Wahl berät Sie gern bei der Anfertigung Ihres Testaments. In den aktualisierten Checklisten finden Sie auch Adressen von Ansprechpartnern in Ihrer Nähe. Diese erhalten Sie auf Anfrage per Post gegen eine Versandtgebühr oder Sie können sie sich auf unserer Internetseite (Startseite) herunterladen. Wenn Sie sich entscheiden, die Stiftung zu bedenken, achten Sie bei der Abfassung Ihres Testamentes darauf, dass Sie die Stiftung Dr. Georg Haar als Ihren Erben oder Teilerben eindeutig benennen. Die genaue Anschrift ist: Stiftung Dr. Georg Haar Dichterweg 2a Weimar Eine Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer fallen nicht an, Fristen sind nicht zu bedenken, da die Stiftung als gemeinnützig unter der Steuer-Nr. 151/142/17880 beim Finanzamt Erfurt anerkannt ist. Weiteres Informationsmaterial der Stiftung Dr. Georg Haar wie z. B. Imagebroschüre, Stiftungssatzung, Visitenkarte, Überweisungsträger und Fotomaterial stellen wir Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung. 15

16 Stiftung Dr. Georg Haar Dichterweg 2a Weimar 16

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