[7]II. Zumindest die Hauptbegründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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1 BGH, Urt.v X ZR 198/04, NJW 2006, Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zu Stande kommt. 2. Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig. 3. Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag ( 4 I Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden ( 278 BGB). Sachverhalt: Die Kl. verlangt von dem bekl. Reisebüro, das ihr eine Pauschalreise vermittelte, Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Einreisebestimmungen. Die Kl. ließ sich bei dem Bekl., der Pauschalreisen mehrerer Reiseveranstalter vertreibt, beraten und buchte dann für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Bulgarien. Für die Einreise in diesen Staat ist ein Reisepass erforderlich. Der 16-jährige Sohn der Kl. besaß keinen solchen. Er wurde deshalb am geplanten Abreisetag am Schalter des Reiseveranstalters im Flughafen Hannover zurückgewiesen. Die Kl. buchte daraufhin den Flug auf den nächsten Tag ab Rostock um, und die Familie fuhr mit einem Mietwagen zunächst zurück nach Bremen, wo sie den fehlenden Reisepass beschaffte, und von dort am nächsten Tag nach Rostock. Durch die Umbuchungsgebühr und die Mietwagen- und Benzinkosten entstand ein Aufwand von insgesamt 678,75 Euro, welchen die Kl. zuzüglich einer Entschädigung von 221,71 Euro für einen verlorenen Reisetag vom Bekl. ersetzt verlangt. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hat die Kl. ihre Behauptung, die sie beratende Mitarbeiterin des Bekl. habe ihr auf Nachfrage erklärt, für die Einreise genüge ein Personalausweis, nicht beweisen können, hat aber andererseits auch der Bekl. nicht bewiesen, dass seine Angestellte der Kl. einen Reiseprospekt aushändigte, aus dessen Preisteil sich das Erfordernis des Reisepasses ergab. Unstreitig ist, dass die Mitarbeiterin des Bekl. die Kl. über diese Einreisevoraussetzung nicht von sich aus mündlich aufklärte. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist erfolglos geblieben. Die vom BerGer. zugelassene Revision der Kl. hatte ebenfalls keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: [5]Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das BerGer. einen Schadensersatzanspruch der kl. Reisekundin gegen das bekl. Reisebüro verneint. Nicht das Reisebüro, sondern allein der Reiseveranstalter war verpflichtet, die Kundin über das Passerfordernis zu informieren. [6]I. Hierzu hat das BerGer. ausgeführt: Ein Reisebüro brauche den Reisekunden nicht über die Notwendigkeit eines Reisepasses aufzuklären. Anders als der Reiseveranstalter, den weitergehende Hinweispflichten träfen, weil er die Reise selbst durchführe und für den Erfolg einzustehen habe, sei das Reisebüro nur Vermittler und schulde dem Kunden nur Beratung bei der Auswahl derjenigen Reise, die den Erwartungen und Bedürfnissen des Kunden am Besten entspreche. Die Beratungspflicht des Reisebüros beziehe sich deshalb nur auf die für die Auswahl der Reise entscheidenden Umstände, also zum Beispiel Lage, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Abflug- und Ankunftsflughafen, Fluggesellschaft, Größe und Lage des Hotels, nicht aber auf die für die Auswahl in der Regel nicht bedeutsame Frage, ob ein Reisepass erforderlich sei. Unabhängig davon dürfe das Reisebüro davon ausgehen, es sei dem Kunden bekannt, dass der Reisepass das klassische Legitimationspapier für das Ausland darstelle und deshalb grundsätzlich für jeden Auslandsaufenthalt ein Reisepass erforderlich sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz gälten zwar in den Ländern der Europäischen Union, für die ein Personalausweis genüge, jedoch habe der Bekl. die Kl. nicht über die Selbstverständlichkeit aufklären müssen, dass Bulgarien nicht Mitglied der Europäischen Union sei. [7]II. Zumindest die Hauptbegründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand. [8]1. Das BerGer. ist mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur davon ausgegangen, dass zwischen einem Reisebüro, das mehrere Reiseveranstalter vertritt, und einem Kunden, den es bei der Auswahl einer Pauschalreise berät, stillschweigend ein selbstständiger Vertrag mit Haftungsfolgen zu Stande kommt, der zumeist als Reisevermittlungsvertrag bezeichnet wird (s. nur LG Frankfurt a.m., NJW-RR 1999, 1145 = RRa 1999, 55; LG Kleve, RRa 2000, 210; LG Frankfurt a.m., RRa 2002, 26; AG Kronach, RRa 2002, 83; LG Baden-Baden, RRa 2003, 82; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 84 Rdnr. 49; Dewenter, Die rechtliche Stellung des Reisebüros, S. 42; Führich, ReiseR, 5. Aufl., Rdnr. 701; Tonner, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl., 651a Rdnr. 44; Neuner, AcP 1993, 1 [23]; Nies, Reisebüro, 2. Aufl., Rdnr. 10; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., Vorb. 651a Rdnr. 4). Der BGH hat diese Frage bisher offen gelassen (BGHZ 82, 219 [223f.] = NJW 1982, 377; BGH, NJW 2003, 743). Auch der vorliegende Fall nötigt den erkennenden Senat insoweit nicht zu einer Entscheidung.

2 2 [9]2. Denn zu Recht hat das BerGer. auf der Grundlage der von ihm grundsätzlich für möglich erachteten eigenen vertraglichen Haftung des Reisebüros weiter entschieden, dass im konkreten Fall der Kl. gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zusteht ( 280 I BGB), weil der Bekl. nicht gegen seine eigenen Beratungspflichten verstoßen hat, als er die Kl. nicht über das Passerfordernis für die empfohlene Reise nach Bulgarien informierte. [10]a) Sollte zwischen dem Reisebüro und dem Kunden ein eigener Vertrag zu Stande gekommen sein, so hat das BerGer. für diesen Fall zutreffend ausgeführt, dass das Reisebüro dem Kunden Beratung nur bei der Auswahl der Reise schuldet, während die davon zu trennende Durchführung der gewählten Reise mitsamt den dabei anfallenden weiteren Aufklärungs- und Hinweispflichten Sache des Reiseveranstalters ist, und dass - zumindest im Regelfall - die Unterrichtung über ein Pass- oder Visumerfordernis nicht zur Beratung bei der Auswahl, sondern zur Durchführung der Reise gehört (so auch schon LG Frankfurt a.m., NJW-RR 1999, 1145 = RRa 1999, 55; LG Kleve, RRa 2000, 210; AG Kronach RRa 2002, 83; LG Baden-Baden, RRa 2003, 82; i.e. gegen eine Pflicht des Reisebüros zur ungefragten Belehrung auch Tonner, in: MünchKomm, 651a Rdnr. 38; Niehuus, ZAP 2003, Fach 6, S. 753 [757]; a.a. Tempel, RRa 1999, 56 [57]). "Durchführung" ist dabei in dem Sinne zu verstehen, dass auch schon die Buchung der ausgewählten Reise dazugehört. [11]aa) Falls das Reisebüro eigene vertragliche Beratungspflichten gegenüber dem Reisekunden hat, so enden diese im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich für eine bestimmte Reise - oder zunächst nur für einen bestimmten Veranstalter - entscheidet. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über den konkreten Reisevertrag des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstalter und setzt damit die vorvertragliche Haftung dieses Reiseveranstalters für ein Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen ein (Dewenter, S. 68). Somit entsteht keine Schutzlücke für den Reisekunden, wenn die Haftung des Reisebüros mit der Auswahlentscheidung endet. Neben der Haftung des Reiseveranstalters fortbestehende eigene Vertragspflichten des Reisebüros würden zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuldnerschaft von Reisebüro und Veranstalter führen (so Dewenter, S. 70; Führich, Rdnr. 704; konkludent auch LG Frankfurt a.m., RRa 2002, 26), die indessen nicht erforderlich ist, weil der Reisekunde keinen doppelten Schutz benötigt. Insbesondere die für die Durchführung der von ihm ausgewählten Reise erforderlichen Informationen braucht der Kunde weder in doppelter Ausführung noch braucht er für den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen zweiten Haftungsgegner. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, auch das Reisebüro mit diesen schon den Veranstalter treffenden Informationspflichten zu belasten. [12]Deshalb ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, vom Grundsatz der fehlenden Vertragsbeziehungen zwischen Handelsvertreter und Kunden abzuweichen. Ein Reisebüro, das sich durch einen Agenturvertrag einem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von diesem dafür Provision erhält, ist dessen Handelsvertreter ( 84 I 1 HGB; st. Rspr. des BGH, zuletzt Senat, NJW 2003, 743; vgl. auch BGH, NJW 1988, 60, für den Versicherungsvertreter). Zwischen dem Handelsvertreter und den Kunden des von ihm vertretenen Unternehmers kommt in der Regel kein eigener Vertrag zu Stande (Baumbach/Hopt, 84 Rdnr. 49). Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens des Handelsvertreters bei seinen Verhandlungen mit dem Kunden über den zwischen diesem und dem Unternehmer abzuschließenden Hauptvertrag richten sich deshalb grundsätzlich allein gegen den Unternehmer, der für den Handelsvertreter als seinen Erfüllungsgehilfen einstehen muss ( 278 BGB). Nur ausnahmsweise kann der Vertreter persönlich neben dem Unternehmer haften, wenn er entweder gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat ( 311 III, 241 II BGB) oder wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat (st. Rspr. d. BGH; vgl. nur BGH, NJW 1990, 753). Beide Voraussetzungen sind bei einem Reisebüro normalerweise nicht gegeben. Dass das Reisebüro mit seiner Sachkunde wirbt, bedeutet keine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Vertreter über die für seine Tätigkeit erforderliche besondere Sachkunde verfügt und darauf hinweist. Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut (BGH, NJW 1990, 753). Das ist bei einem Reisebüro nicht der Fall (LG Frankfurt a.m., NJW-RR 1999, 1145 = RRa 1999, 55; LG Kleve, NJW-RR 2002, 558; AG Kronach, RRa 2002, 83; a.a. Neuner, S. 20; offen gelassen von Tempel, RRa 1999, 56 [58]). Das Reisebüro hat an der Buchung der Pauschalreise auch kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters reicht dafür nicht aus, weil dieser lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse begründet (BGH, NJW 1990, 506). [13]Somit trifft die Pflicht, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die nur für die von ihm ausgewählte konkrete Reise eines bestimmten Veranstalters von Bedeutung sind, allein den Reiseveranstalter. [14]bb) Zu diesen allein vom Reiseveranstalter geschuldeten Informationen gehört die Belehrung darüber, dass ein Reisepass erforderlich ist. Sie ist bei der vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung im Allgemeinen ohne Bedeutung und wird erst erforderlich, wenn der Kunde sich für eine bestimmte Reise entschieden hat.

3 3 [15]Im Rahmen der Auswahlberatung muss das Reisebüro mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns die Wünsche des Kunden erforschen, eine Produktauswahl vorlegen, die seinen Wünschen und Möglichkeiten entspricht (Nies, Rdnr. 105), und ungefragt diejenigen Umstände offen legen, von denen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen. Dazu gehören alle wesentlichen Merkmale der Reise, unter anderem die vom BerGer. beispielhaft genannten Faktoren Lage, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Größe und Lage des Hotels, Abflug- und Ankunftsflughafen und Fluggesellschaft, sowie der Reisepreis. Hingegen spielt die Frage, ob für die Einreise in das Urlaubsland der Personalausweis genügt oder aber ein Reisepass bzw. ein Visum erforderlich ist, in der Regel bei der Auswahl der Reise keine nennenswerte Rolle. Die verhältnismäßig geringen zusätzlichen Mühen und Kosten, die mit der Beschaffung eines Reisepasses oder Visums verbunden sind, schrecken den Reiseinteressenten von einer ansonsten seinen Wünschen entsprechenden Reise nicht ab. [16]Im Fall der Kl. liegen auch keine Besonderheiten vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar muss das Reisebüro, das seine Beratung an den persönlichen Wünschen und des Bedürfnisses des einzelnen Kunden auszurichten hat, im Einzelfall außer den Faktoren, die erfahrungsgemäß für die meisten Reisekunden von Bedeutung sind, auch noch weitere Umstände unaufgefordert darlegen, wenn es erkennen kann, dass es dem betreffenden Kunden auf Grund seiner speziellen persönlichen Situation auf diese Umstände ankommt. Zutreffend ist deshalb in der Rechtsprechung die Pflicht des Reisebüros, ungefragt auf Einreisebedingungen hinzuweisen, für den Fall bejaht worden, dass deren Relevanz für die vom Kunden beabsichtigte Reise nahe liegt (LG Frankfurt a.m., RRa 2002, 26). Die Kl. hat indessen nicht vorgetragen, dass für ihre Auswahlentscheidung das von ihr angenommene Fehlen des Passzwangs ausnahmsweise von Bedeutung war, sondern sie hat im Gegenteil erklärt, dass die rechtzeitige Beschaffung des Passes ihr keine Schwierigkeiten bereitet hätte. [17]cc) Das Reisebüro braucht den Interessenten auch nicht etwa deshalb unaufgefordert über das Pass- oder Visumerfordernis zu belehren, weil der Interessent ansonsten möglicherweise Gefahr laufen würde, eine Reise zu buchen, für die er das notwendige Einreisepapier nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann. Denn nach 4 I Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV ist der Veranstalter der Reise verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse und die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unterrichten. Im faktischen Geschehensablauf wird diese Unterrichtung zwar oft vom Reisebüro vorgenommen - das zum Beispiel einen Prospekt übergibt, der die Belehrung vor der Buchung entbehrlich macht ( 5 letzter Halbs. BGB-InfoV) -, jedoch handelt das Reisebüro dann als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (Dewenter, S. 72). [18]dd) Die durch 4, 5 BGB-InfoV konkretisierten Informationspflichten des Reiseveranstalters bestimmen nicht etwa gleichzeitig den Umfang der Hinweispflichten des Vermittlers. Vielmehr spricht die Unterrichtungspflicht des Reiseveranstalters nach 4, 5 BGB-InfoV eher gegen eine konkurrierende inhaltsgleiche Pflicht des Reisebüros (so schon LG Kleve, NJW-RR 2002, 558). Die Richtlinie 90/314/ EWG, deren Umsetzung die deutsche BGB-Informationspflichten-Verordnung dient, hat es dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, ob "der Veranstalter und/oder der Vermittler" den Verbraucher vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über die Pass- und Visumerfordernisse unterrichtet (Art. 4 I lit. a Richtlinie 90/314/EWG). Da der deutsche Gesetzgeber sich angesichts dieser Wahlmöglichkeit bewusst dafür entschieden hat, nur den Veranstalter zu verpflichten, bestehen Bedenken, ob die Gerichte überhaupt befugt wären, im Wege der Auslegung des Reisevermittlungsvertrags dieselbe Pflicht auch dem Vermittler aufzuerlegen. Auf jeden Fall hat der Gesetzgeber ihnen eine derartige Auslegung nicht vorgegeben. [19]b) Da nach alledem das BerGer. zu Recht entschieden hat, dass das Reisebüro dem Kunden schon deshalb keine unaufgeforderte Belehrung über ein Pass- oder Visumerfordernis schuldet, weil diese Pflicht allein den Reiseveranstalter trifft, kann dahinstehen, ob auch die weitere Begründung, mit der das BerGer. eine Informationspflicht des Reisebüros wegen fehlender Belehrungsbedürftigkeit der Kl. verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung standhalten würde. Anmerkung von Daniela Schulz, LMK 2006, Daniela Schulz, LL.M. ist Doktorandin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin am von Professor Dr. Tonner geführten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Europäisches Recht an der Universität Rostock. 1. Problembeschreibung Der BGH hatte mit dem vorliegenden Urteil eine in der reiserechtlichen Praxis bedeutende Fragestellung zu entscheiden: Besteht eine Hinweispflicht auf Einreisebestimmungen des Reisebüros neben dem Reiseveranstalter bei Vermittlung einer

4 4 Pauschalreise? Hierzu sind im Wesentlichen zwei Vorfragen zu klären, zum einen die des Bestehens von Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisebüro und dem Reisenden sowie zweitens die Abgrenzung einer eventuell daraus resultierenden Haftung zu der Einstandspflicht des Reiseveranstalters. Während letztere bei der Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen gesetzlich in den 651 a ff. BGB umschrieben ist, finden sich keine speziellen Normen über die Haftung des Reisebüros bei der Vermittlung von Reiseleistungen wie einzelnen touristischen Angeboten (Flüge, Hotelunterkünfte) oder auch Pauschalreisen. Lediglich die instanzgerichtliche Rechtsprechung sowie das Schrifttum haben bislang die Frage der Haftung von Reisevermittlern behandelt und vorherrschend einen eigenen Vertrag zwischen Reisenden und Reisebüro, so genannten Reisevermittlungsvertrag angenommen. Dessen Vertragstypologie ist überwiegend als Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter ( 675, 631 BGB) eingeordnet worden (vgl. Tonner, in: MünchKomm, 651 a Rdnr. 46; Führich, ReiseR, Rdnr. 702 m.w. Nachw.). Folglich kommen bei der Buchung einer Pauschalreise in einem Reisebüro regelmäßig zwei Verträge mit dem Reisenden zustande: Der Reisevertrag mit dem Veranstalter und ein Vermittlungsvertrag mit dem Reisebüro. Doch wie sind die Anwendungsbereiche dieser Verträge und die daraus resultierende Haftung abzugrenzen und wer von beiden kann für Mängel bzw. wie im vorliegenden Fall für die Undurchführbarkeit der Reise wegen fehlendem Pass oder Visum in Anspruch genommen werden? 2. Rechtliche Wertung Der BGH nimmt hierfür eine praktikable und sachgerechte Abgrenzung der Haftungssphären von Vermittler und Veranstalter vor, wenngleich seine Begründung nicht völlig überzeugen mag. So lässt der BGH die grundlegende Problematik, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag zwischen Reisendem und Reisebüro bei der Vermittlung einer Pauschalreise zu Stande kommt, offen und versäumt damit, der judikativen Praxis Rechtssicherheit zu verschaffen und eine konsequente Weiterentwicklung eventuell aus einem solchen Vertrag resultierender Pflichten zu ermöglichen. Es wäre zu begrüßen gewesen, wenn der BGH die herrschende Auffassung eines selbstständigen Reisevermittlungsvertrags bestätigt und daran anschließend herausgearbeitet hätte, welche Beratungs- und Sorgfaltspflichten des Reisebüros bestehen. Hieran anknüpfend wäre zu prüfen gewesen, inwieweit zu dessen Pflichtenkreis auch eigene Aufklärungs- und Hinweispflichten über Einreisebestimmungen gehören. Diese Entscheidungen hat der BGH umgangen, indem er lediglich Stellung zu der Abgrenzung der Haftungssphären zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter bezieht. So sollen - möglicherweise bestehende - Rechtsbeziehungen jedenfalls dann enden, wenn das Reisebüro im Pflichtenkreis des Reiseveranstalters als dessen Erfüllungsgehilfe tätig wird und insofern der Reiseveranstalter für sämtliche Pflichtverletzungen und Gewährleistungsansprüche haftbar ist. Zwar ist diese Abgrenzung in der Praxis gut handhabbar, doch verkennt der BGH bei seiner Argumentation, es bestehe kein Bedarf des Kunden, neben dem Veranstalter noch das Reisebüro haften zu lassen, dass ein solches Interesse durchaus bestehen kann. Freilich haftet der Reiseveranstalter nach den 651 a ff. BGB, wenn der Reisende nicht gem. 5 BGB-InfoV über bestehende Pass- und Visavorschriften informiert wird und er deshalb die Reise nicht antreten kann. Zur Geltendmachung der reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche hat der Reisende aber die Ausschlussfrist des 651 g I BGB von einem Monat zu beachten, die häufig nicht gesehen wird. Dies ist neben der möglichen Insolvenz des Reiseveranstalters der Grund, weshalb Reisende versuchen, ihre Ansprüche auch gegen das Reisebüro geltend zu machen. Dieses Interesse des Reisenden allein kann aber nicht dazu führen, eine eigene Haftung des Reisevermittlers zu begründen. Anders als der Reiseveranstalter schuldet das Reisebüro gerade nicht die Durchführung der Reise und übernimmt damit auch nicht die Haftung für deren Erfolg, was die Auferlegung der umfassenden Informationspflichten der BGB-InfoV auf den Reiseveranstalter begründet. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber davon abgesehen, den Reisevermittler mit diesen Pflichten zu belasten, obwohl die europäische Pauschalreise-Richtlinie (90/314/EWG) es den Mitgliedstaaten überließ, ob der Veranstalter und/oder der Vermittler verpflichtet würden. Letztlich kann der Reiseveranstalter seinen Informationspflichten nach 5 BGB-InfoV auch durch Aufnahme der Hinweise im Prospekt nachkommen, an einer persönlichen Aufklärung z.b. durch das Reisebüro oder den Reiseveranstalter selbst, war dem Gesetzgeber mithin auch nicht gelegen. Dem BGH ist ferner zuzustimmen, wenn er die Haftung des Reisebüros als Erfüllungsgehilfe neben dem Reiseveranstalter für die Einhaltung von Informationspflichten verneint. Zwar wird in anderen Rechtsgebieten eine Eigenhaftung der Vermittler auf Grund ihrer besonderen Sachkunde und dem ihnen vom Kunden entgegengebrachten Vertrauen durchaus angenommen (z.b. bei Vermittlern im Kapitalanlagerecht, vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1690 = BB 2003, 2311; zuletzt OLG Düsseldorf, Urt. v I-16 U 93/02), und auch der Reiseinteressent sucht gerade wegen der umfassenden Beratung ein Reisebüro auf. Diesem Vertrauen des Kunden entsprechend haftet das Reisebüro für die sorgfältige Beratung bei der Auswahl von Pauschalreisen und Veranstaltern aus dem Reisevermittlungsvertrag und bei Pflichtverletzungen aus 280 BGB auf Schadensersatz. Sobald es aber im Pflichtenkreis des Reiseveranstalters tätig wird, nimmt es keine eigenen Aufgaben mehr wahr. Eine Eigenhaftung kann lediglich dann in Betracht kommen, wenn das Reisebüro darüber hinausgehend den Eindruck erweckt, selbst für die umfassende Information des Reisenden einzustehen.

5 5 3. Praktische Folgen Die Entscheidung des BGH bietet mithin der Rechtspraxis eine eindeutige und klare Abgrenzung der Haftung des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers für eine Verletzung der Hinweispflicht auf Pass- und Visa-Erfordernisse nach 5 BGB-InfoV und ist im Ergebnis daher zu begrüßen. Leider vergibt der BGH die Chance, weiterführende Hinweise für ähnliche Fallgestaltungen zu geben. Unklar bleibt daher, ob das Reisebüro bei der Vermittlung von Einzelreiseleistungen oder bei der Vermittlung von Pauschalreisen von Veranstaltern, mit denen es nicht wie im vorliegenden Fall durch einen Agenturvertrag verbunden ist und insofern als Handelsmakler tätig wird, ungefragt auf Einreisebestimmungen hinweisen muss. Doch auch hiervon abgesehen, wird das Urteil des BGH harter Kritik ausgesetzt sein, wobei aber letztlich beachtet werden muss, dass es auch unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Reisenden unangebracht erscheint, den Reiseveranstalter aus der Haftung ihm obliegender Pflichten durch 651 g BGB zu entlasten und dafür den Vermittler zu belasten, obwohl dieser gerade nicht für das Gelingen der Reise einstehen will. Vielmehr sollte im Rahmen der rechtswissenschaftlichen Diskussion bei dieser den Veranstalter schützenden Ausschlussfrist angesetzt werden.

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