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01/2011 ZIELGENAUE RISIKOANALYSE FRÜHZEITIGE SANIERUNG ERFOLGREICHE ABWICKLUNG Herausgeber: Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungsbetreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, Stuttgart Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ BANK AG, Frankfurt Dr. Friedrich Cranshaw, Rechtsanwalt und Banksyndikus Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien, Kreissparkasse Ravensburg Dr. Andreas Fröhlich, Geschäftsführer perspektiv GmbH, München Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG Christian Merz, Rechtsanwalt und Syndikus Rechtsabteilung, Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleiterin Bank- und Insolvenzrecht, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer Eva Ringelspacher, Direktorin Zentraler Stab Global Intensive Care, Commerzbank AG, Frankfurt am Main Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Stephanie Siepmann, Geschäftsführerin, Proceed Portfolio Services GmbH Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eg Dr. Ulrich Theileis, Wirtschaftsprüfer/Partner, Financial Services Deutschland, Deloitte & Touche GmbH Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach Prof. Dr. Wolfgang Portisch Insolvenzverwalterqualität: Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung Peter Friedmann Sicherheiten-Außenprüfung: Prüfung sicherungs - übereigneter Warenbestände Alexander Thiel Bauträgergeschäft: Ablauf- und aufbauorganisatorische Rahmenbedingungen am Beispiel der Sparkasse Hanau Dr. Christoph Bode Bankentgelte: Massemehrung durch die Hintertüre? Dr. Eckhard M. Theewen Sanierungsgutachter: Zivilrechtliche Haftung der Hausbank bei der Empfehlung eines konkreten Beraters? Eva Ringelspacher LBOs: Krisenursachen und Sanierung von strukturierten Finanzierungen Dr. Andreas Fröhlich Insolvenzplan: Welche Chancen bestehen auf Erfolg? Mit freundlicher Unterstützung von: Consulting Software Services www.abit.de

Helfer/Ullrich (Hrsg.) Dirk Bolte, WP/StB Hanseatischer Sparkassen- und Giroverband, Hamburg Jürgen Büschelberger Deutsche Bundesbank, München Rainer Englisch Deutsche Bundesbank, München Michael Helfer AuditManagement LiVE, Berlin Peter Kleinschmidt, WP/StB PricewaterhouseCoopers AG Martin Kling IDS Scheer AG, München Matthias Korsch Logica Deutschland, Sulzbach Dr. Ulrich Theileis, WP Deloitte & Touche GmbH Frankfurt/M. Christian Geyer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rainer Kunze Deutsche Bundesbank, Hannover Peter Blümler Rechtsanwalt Michael Euler CreditPlus Bank Sven Hauke PricewaterhouseCoopers AG Jan Arne Hoffmann Volks- und Raiffeisenbank Wismar eg Dirk Lausberg Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Interne Kontrollsysteme in Banken und Sparkassen 2. Auflage Walter Ullrich Hamburger Sparkasse AG Das sehr erfolgreiche IKS-Standardwerk für den Bankenbereich erfährt eine umfangreiche Überarbeitung und Erweiterung: zahlreiche neue Vorgaben von Gesetzgeber und Bankenaufsicht in den vergangenen 3 Jahren nehmen Einfluss auf eine fortlaufende Anpassung der internen Kontrollsysteme. Von den vielen im Haus verstreuten Einzelkontrollen zu einem IKS-Gesamtsystem lautet nach wie vor das Motto dieses ausgesprochen praxis- und prüfungsrelevanten Fachbuches. Nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen aus der Finanzkrise sowie der daraus resultierenden Komplexität vieler Neuregelungen erwartet die Bankenaufsicht ein angemessenes und hinreichend dokumentiertes Internes Kontrollsystem. Bei den Lars Schlimgen Stadtsparkasse Düsseldorf Hans Struwe, WP/StB PricewaterhouseCoopers AG Colette Sternberg Genossenschaftsverband, Frankfurt Franz Weber Weber Risk Consult Die 2. Auflage des Buches setzt den Fokus auf die Sonderprüfungen nach 44 KWG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welche überwiegend von der Bundesbank durchgeführt werden, auf die Umsetzung der Anforderungen der MaRisk. Insbesondere der Bereich der Risikostrategien unterliegt einer verstärkten Überwachung, hier kommt es im Rahmen der Sonderprüfungen zu den häufigsten Feststellungen. Aufsichtsgesprächen und den Regelprüfungen stellt die Aufsicht das IKS stärker als in der Vergangenheit in ihren Fokus und sieht hierin den zentralen Maßstab einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gemäß 25a KWG. Das bewährte Autorenteam der Erstauflage wurde prominent erweitert: Zwei Vertreter der Deutschen Bundesbank aus dem Prüfungsbereich bzw. aus der lfd. Aufsicht informieren über die Vorgaben der Bankenaufsicht. Im Kern des Buches geben zwei erfahrene Revisionspraktiker und drei Wirtschaftsprüfer wertvolle, langjährig erprobte Hilfen für eine in vielen Häusern notwendige Systematisierung der vielen, verstreuten Prozesskontrollen sowie Dokumentation eines IKS-Gesamtsystems. Hierfür stellen die Autoren zunächst ein auf der Basis der COSO-Modelle entwickeltes, innovatives Kontroll-Bausteine-System vor; dieses 44 KWG-Prüfungen, 2. Auflage Vor diesem Hintergrund beleuchten Vertreter der BaFin, der Bundesbank, Verbandsprüfer, prüfungserfahrene Vorstände, Revisoren und Spezialisten externer Prüfungsgesellschaften praxisnah die neuen aufsichtsrechtlichen Vorgaben und das prüfungsseitige Vorgehen. Anhand von Erfahrungsberichten aus aktuellen Prüfungen werden häufige Prüfungsfeststellungen aufgegriffen und praxisorientierte Lösungsansätze zur Vermeidung aufgezeigt. Das Buch stellt einen praxisorientierten Leitfaden für die Vorbereitung, die erfolgreiche Durchführung und auch die nachfolgend notwendigen Stellungnahmen da. Es bietet direkte Umsetzungshilfen zu einer Vielzahl von Prüfungsfeststellungen auf den verschiedensten Prüfungsschwerpunkten, legt Vorgaben und Erwartungen der Bankenaufsicht Schlüsselkontrollen IKS-Dokumentationen für die Fachbereiche IKS-Prüfungen durch Interne Revision, Wirtschaftsprüfung und Aufsicht Instrumentarium wird anschließend systematisch und im Markt wohl erstmalig auf alle IKS-relevanten Fachbereiche respektive Risikoarten gemäß MaRisk angewendet. Zentrale Funktion besitzt hierbei derjenige Kontroll-Baustein, welcher fachbereichsbezogen die wesentlichen Kontrollaktivitäten heraus arbeitet. Strenger Maßstab bildet die Angemessenheit hinsichtlich des prozessinhärenten Risikogehalts aber auch die Wirtschaftlichkeit der Prozesse. Der Leser erhält somit auch Hinweise, welche (gängigen) Kontrollen überdacht bzw. ersetzt werden können. Das Werk berücksichtigt bereits die neuen MaRisk (im Entwurf). Stand: 01.09.2010 Erscheinungstermin: 15.10.2010 Umfang: ca. 450 Seiten Preis: 95, ISBN: 978-3-940976-42-0 Gut vorbereitet für die Sonderprüfung der Bankenaufsicht: Vorbereitungshilfen und Erfahrungsberichte sowie häufigste Feststellungen mit Vermeidungshinweisen zu Sonderprüfungen, mit Fokus auf den Umsetzungsprüfungen der MaRisk seinen Fokus in dieser Auflage aber auf die Umsetzungsprüfungen der MaRisk. Das Buch ist daher gleichermaßen für Vorstände und Mitarbeiter der Bereiche Revision, Unternehmenssteuerung und Beauftragtenwesen interessant. Stand: 01.11.2010 Erscheinungstermin: 15.12.2010 Umfang: ca. 500 Seiten Preis: 89, ISBN: 978-3-940976-51-2 Bestellen Sie schriftlich direkt bei: Ich bestelle: Name, Vorname Position Bestellcoupon Abteilung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a, 69117 Heidelberg Fax: 06221 99 898 99 Telefon: 06221 99 898 0 E-Mail: info@fc-heidelberg.de Internet: www.fc-heidelberg.de Lieferung gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands! Interne Kontrollsysteme in Banken und Sparkassen, 2. Auflage 95, 44 KWG-Prüfungen, 2. Auflage 89, Seminare zu diesen und vielen weiteren Themen sowie weitere Bücher finden Sie unter www.fc-heidelberg.de Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax E-Mail Datum, Unterschrift

HERAUSGEBER Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungsbetreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, Stuttgart Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ BANK AG, Frankfurt Dr. Friedrich Cranshaw, Rechtsanwalt und Banksyndikus Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien, Kreissparkasse Ravensburg Dr. Andreas Fröhlich, Geschäftsführer perspektiv GmbH, München Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG Christian Merz, Rechtsanwalt und Syndikus Rechtsabteilung, Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleiterin Bank- und Insolvenzrecht, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer Eva Ringelspacher, Commerzbank AG, Direktorin Zentraler Stab Global Intensive Care, Frankfurt am Main Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Stephanie Siepmann, Geschäftsführerin, Proceed Portfolio Services GmbH Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eg Dr. Ulrich Theileis, Wirtschaftsprüfer/Partner, Financial Services Deutschland, Deloitte & Touche GmbH Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach REDAKTION Thomas Welker, Chefredakteur Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes, Redakteur Frank Sator, Redakteur Marcus Michel, Redakteur Liebe Leserinnen und Leser, Editorial Kommunikation ist alles das wissen wir mittlerweile nur zu gut. Wie schwierig es im beruflichen Alltag jedoch ist, die Kommunikation und den Wissensaustausch trotz oder gerade wegen der modernen Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten wissen wir zumindest ebenso Corinna van der Eerden gut. Seit März letzten Jahres bieten wir den Lesern des B ankpraktiker, der Schwesterzeitschrift Ihres ForderungsPraktiker, deshalb die Möglichkeit, sich auf der Kommunikationsplattform XING zu praxisrelevanten Themen auszutauschen. XING ist heute das größte berufsbezogene Kommunikationsnetzwerk, welches sich durch eine weltweite Vernetzung von Menschen aus allen Unternehmens bereichen und Branchen zum Ziel gesetzt hat, eine interdisziplinäre Kommunikationsplattform für unterschiedlichste Themenbereiche zu schaffen. Gerade Mitarbeiter aus Banken und Sparkassen sind in XING in großer Zahl vertreten und kennen die vielfältigen Vorteile einer modernen fachthemenbezogenen Kommunikation. Die Gruppe BankPraktiker schafft die Möglichkeit, institutsgruppenübergreifend mit Autoren der Beiträge aus dem BankPraktiker und Kollegen zu diskutieren. Das Forum ist von unserer Zielgruppe sehr gut angenommen worden, täglich dürfen wir neue Mitglieder begrüßen mittlerweile tauschen sich über 500 Mitglieder in der Gruppe Bank- Praktiker aus. Neben dem Wissenstransfer untereinander erhalten die Mitglieder monatlich einen Newsletter mit interessanten Neuigkeiten aus der Branche, aktuellen Personalia und weiteren interessanten Fakten. Wir möchten Sie gerne einladen, der Gruppe B ankpraktiker ebenfalls beizutreten. Für Sie als ForderungsPraktiker bietet sich hier die Möglichkeit, Ihr Know-how auf der ganzen Breite des Bankgeschäfts weiterzuentwickeln. Denn vernetztes Denken der Blick über den Tellerrand des eigenen Fachgebiets kann in vielen Situationen den entscheidenden Wettbewerbsvorteil darstellen. Die Basismitgliedschaft bei XING ist kostenfrei und kann von jedem durch eine einfache Registrierung erlangt werden (www.xing.de). Ihren Beitritt zur Gruppe BankPraktiker können Sie einfach unter dem folgenden Link beantragen: https://www.xing.com/net/bankpraktiker. Der Hinweis Leser ForderungsPraktiker genügt und Sie werden von den Moderatoren freigeschaltet. Pünktlich zum Jahresbeginn 2011 wurde ein weiteres interessantes Online-Forum in Betrieb genommen: Das IQS - Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung hat als Herausgeber des Buchs MaInsO Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung zu diesem Themenkomplex ein Forum ins Leben gerufen, um allen am Insolvenzverfahren Interessierten und Beteiligten die Möglichkeit zu geben, auf den Standard Einfluss zu nehmen und über die dazu relevanten Themen zu diskutieren. Auch wenn Sie diesem interessanten Forum beitreten möchten sind Sie herzlich eingeladen, die Anmeldung können Sie über die Homepage des Instituts vornehmen: www.iqs-institut.de. Um aber nicht nur in der virtuellen Welt zu kommunizieren, sind wir den zahlreichen Bitten aus der Leserschaft des ForderungsPraktiker nachgekommen und haben parallel zum Konzept der Zeitschrift eine ForderungsPraktiker-Tagung entwickelt. Am 30./31.05.2011 bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich in angenehmem Ambiente in Überlingen am Bodensee (Abendveranstaltung auf der Insel Mainau) zu aktuellen Themen vom Risikomanagement bis zur Abwicklung zu informieren. Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf der Rückseite dieses Heftes und unter www.fc-heidelberg.de. Herzliche Grüße Ihre Redaktion 1

Inhalt 4 7 AKTUELL 4 Finanzamt darf in Wohlverhaltensphase aufrechnen 2010: Weniger Unternehmensinsolvenzen und mehr Verbraucherinsolvenzen Kreditmarktausblick 5 Online-Mahnbescheide überfordern juristische Laien 6 Zwölf Prozent weniger Kreditausfälle im dritten Quartal 2010 6,5 Mio. Deutsche überschuldet BEITRÄGE BEITRÄGE 8 Insolvenzverwalterqualität: Mindestanforderungen an die Insolvenz abwicklung Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Hochschule Emden-Leer, IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung Vorrangiges Ziel bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist gem. 1 InsO die bestmögliche und gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger. Auch die Sanierung über einen Insolvenz plan wird ausdrücklich angeregt. Jedoch werden beide Ziele in der Praxis selten erreicht. Eine Ursache dieser Probleme liegt in der häufig nicht optimalen Insolvenzverwalterauswahl, so dass das Vertrauen der Kreditinstitute zur Begleitung einer Sanierung in der Insolvenz fehlt. Die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Insolvenzabwicklung und die Einführung von Zertifikaten können hier unterstützend wirken. 14 Sicherheiten-Außenprüfung: Prüfung sicherungs übereigneter Warenbestände Peter Friedmann, Kreissparkasse Ravensburg Insbesondere in Krisenzeiten bekommt die Bewertung eines sicherungsweise übereigneten Warenlagers erhöhte Bedeutung. Die Kenntnis des tatsächlichen Werts dieser Kreditsicherheit, die v. a. in der Mittelstandsfinanzierung eingesetzt wird, ist oft entscheidend für die weitere Vorgehensweise und die vielfach notwendige Sanierung eines Kreditengagements. Nur wer den tatsächlichen Wert seiner Sicherheit kennt, wird in die Lage versetzt, die für das Engagement richtigen und den Kunden weitreichenden Entscheidungen in der Krise zu treffen. 19 Bauträgergeschäft: Ablauf- und aufbauorganisatorische Rahmenbedingungen am Beispiel der Sparkasse Hanau Alexander Thiel, Sparkasse Hanau Die Spezialitäten und Risiken des Kreditgeschäfts mit Bauträgern erfordern besondere Maßnahmen in den Kreditprozessen und bei der Konzentration von Know-how in der Bank. In dem Beitrag wird ein praxiserprobtes Modell der Sparkasse Hanau vorgestellt. 24 Bankentgelte: Massemehrung durch die Hintertüre? Dr. Christoph Bode, Treuhand Oldenburg GmbH Bei unzulässigen oder überhöhten Bankentgelten kann dem Insolvenzverwalter unter AGBrechtlichen oder Sittenwidrigkeitsgesichtspunkten ein entsprechender Rückforderungsanspruch gegen die Bank zustehen. Dies eröffnet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu einer im Einzelfall ganz erheblichen Massemehrung. 2

8 45 46 48 Service 28 Sanierungsgutachter: Zivilrechtliche Haftung der Hausbank bei der Empfehlung eines konkreten Beraters? Dr. Eckhard M. Theewen, FernUniversität in Hagen, DR. THEEWEN BANKRECHTSPRAXIS, Düsseldorf In Krisenszenarien stellt sich den Banken und Sparkassen immer wieder die Frage, wie sie sicherstellen können, dass der geeignete Sanierungsgutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wird. Der Beitrag erörtert die wesentlichen Qualifikationen bei der Geeignetheitsprüfung und untersucht in Anbetracht der Gefahren bei der Wahl eines ungeeigneten Beraters die Risiken, die sich bei der bankseitigen Bestimmung nur eines konkreten Beraters auftun können. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der Kreditwirtschaft begegnet diese Handhabung so lange keinen rechtlichen Bedenken, wie darüber hinaus keinerlei steuernde Maßnahmen gegenüber dem Kriseunternehmen ergriffen werden. Anders sieht die Sache bei Rückvergütungen zwischen Berater und Bank aus. 46 ForderungsPartner 48 Rezensionen Dr. Andreas Schmidt: Privatinsolvenz Leitfaden für den Weg zur Restschuldbefreiung Berthold Schäfer: Insolvenzanfechtung anhand von Rechtsprechungsbeispielen 34 LBOs: Krisenursachen und Sanierung von strukturierten Finanzierungen Eva Ringelspacher, Commerzbank AG Firmenakquisitionen im Rahmen eines LBO sind durch hohe Anteile von Fremdkapital geprägt. Die damit verbundene hohe Zins- und Tilgungslast sowie das Fehlen von Liquiditätsreserven bergen das Risiko, dass die Unternehmen in Krisenzeiten die Darlehen nicht mehr bedienen können. Der Beitrag zeigt die Struktur von LBOs, Krisenursachen und Sanierungsansätze auf. 38 Insolvenzplan: Welche Chancen bestehen auf Erfolg? Dr. Andreas Fröhlich, perspektiv GmbH Der Anteil der angestrebten Planverfahren hat im Verhältnis zur Gesamtzahl der Insolvenzen stark zugenommen. Der Gesetzgeber plant eine Stärkung dieses Instruments in Kombination mit der Eigenverwaltung. Die Spanne der realisierten Ergebnisse ist allerdings ebenso groß wie das Risiko, dass initiierten Planvorhaben auf dem Weg die Puste ausgeht. Der Beitrag liefert für Gläubiger praktische Tipps, wie vorgelegte Insolvenzpläne überpüft und die optimale Lösungsqualität sichergestellt werden kann. IMPRESSUM ForderungsPraktiker ZIELGENAUE RISIKOANALYSE FRÜHZEITIGE SANIERUNG ERFOLGREICHE ABWICKLUNG Redaktion Thomas Welker, Chefredakteur Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes, Redakteur Frank Sator, Redakteur Marcus Michel, Redakteur E-Mail: ForderungsPraktiker@FC-Heidelberg.de Leiterin Korrektorat und Rezensionen Janin Stärker E-Mail: Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de Sponsoring- /Anzeigenleitung Annabell Jörg E-Mail: Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de Produktionsleitung Christiane Kempe E-Mail: Christiane.Kempe@FC-Heidelberg.de Leiterin Aboservice Beate Knopf E-Mail: Beate.Knopf@FC-Heidelberg.de Satz Metalexis, Niedernhausen Druck Druckerei Anders e. K., Prüm-Niederprüm Versand letterei.de GmbH & Co. KG, Nauheim Titelfoto photocase.de/lube Preise Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt 99. inkl. USt. und zzgl. 9. Versandkosten. ForderungsPraktiker erscheint sechs Mal jährlich. Der Preis für ein Einzelheft beträgt 21,45 ( 20 + 1,45 Versand). Abonnementkündigungen sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des berechneten Bezugszeitraums möglich. Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a D-69117 Heidelberg Tel.: 06221 99 898 0 Fax: 06221 99 898 99 info@fc-heidelberg.de www.fc-heidelberg.de Geschäftsführung Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim HRB Nr. 335598 Umsatz-Identifi kationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz: DE184391372 ISSN 1869-6295 3

Aktuell Forderungsbeitreibung Finanzamt darf in Wohlverhaltensphase aufrechnen In der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens ist die Aufrechnung von alten Forderungen nur eingeschränkt möglich. Dies gilt allerdings nicht für Steuerforderungen. Das entschied nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. In den zugrunde liegenden Fällen hatte der Kläger nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens ein neues Unternehmen gegründet; daraus hatte er verschiedene Steuererstattungsansprüche erlangt, die in die Wohlverhaltensphase fielen. Das Finanzamt zahlte die Beträge nicht aus, sondern verrechnete sie mit alten Steuerschulden. Dagegen wandte sich der Unternehmer mit seiner Klage. Das Finanz gericht folgte jedoch der Argumentation nicht, wonach der Sinn der Wohlverhaltensphase, also der Aufbau einer neuen Existenz, dem Schuldner verwehrt werde (Az. 12 K 2060/08 und 12 K 12109/09). Die Insolvenzordnung spreche kein allgemeines Aufrechnungsverbot aus. Daher könne dem Finanzamt nicht verwehrt werden, alte Steuerforderungen durch Aufrechnung zu befriedigen. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig. Vorstand, Risikomanagement, Forderungsbeitreibung 2010: Weniger Unternehmensinsolvenzen und mehr Verbraucherinsolvenzen Durch den Konjunkturaufschwung sinken die Insolvenzrisiken. 2010 verringerte sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen laut Creditreform um 2,5% auf 32.100 Fälle (2009: 32.930 Fälle). Beruhigend auf das Insolvenzgeschehen wirken neben dem kräftig anziehenden Exportmotor auch das Anspringen der Binnennachfrage sowie die Entspannung auf den Finanzmärkten, was die Unternehmensfinanzierung zunehmend erleichtert. Im Gegensatz zur Entwicklung bei den Unternehmensinsolvenzen erhöhte sich die Zahl der Verbraucherinsolvenzen deutlich. Mit 111.800 neuen Fällen wurde nicht nur der Vorjahreswert (100.790 Fälle) um 10,9% übertroffen, auch stellt die aktuelle Zahl einen Negativrekord dar. Seit der Änderung des Insolvenzrechts vor gut zehn Jahren, durch die auch Privatpersonen die Möglichkeit eröffnet wurde, sich zu entschulden, haben mehr als 700.000 Deutsche die Restschuldbefreiung beantragt. Jeder Siebte davon (14,6%) ist zwischen 20 und 29 Jahre alt. Mit 35,4 Mrd. bleibt die diesjährige Insolvenzschadenssumme deutlich (um 55,1%) unter dem Schadensvolumen des vergangenen Jahres zurück (2009: 78,9 Mrd. ). So verringerte sich die durchschnittliche Schadenssumme pro Insolvenz auf 785.000 (2009: 1,94 Mio. ). Private Gläubiger werden voraussichtlich 25,2 Mrd. (2009: 63,8 Mrd. ) abschreiben müssen, die öffentliche Hand 10,2 Mrd. (2009: 15,1 Mrd. ). Im gesunkenen Schadensbetrag spiegelt sich ein eher mittelständisch geprägtes Insolvenzgeschehen wider. Nur im Dienstleistungssektor erhöhte sich die Zahl der Insolvenzen noch einmal; und zwar um 3,6% auf 17.670 Fälle. Dagegen ist im Verarbeitenden Gewerbe ein merklicher Rückgang um 15,8% auf 2.830 Insolvenzen registriert worden. Zurückgegangen ist ebenfalls die Zahl der Insolvenzen im Handel (- 7,7% auf 6.630 Fälle) sowie im Bausektor (- 6,8% auf 4.970 Fälle). Überdurchschnittlich stark sind hierbei die Rückgänge im Osten der Bundesrepublik. Die stärksten Rückgänge im Jahresverlauf gab es im Wirtschaftszweig Metallerzeugung und -bearbeitung (- 58,1%), im Automobilbau (- 41,7%) sowie in der Gummi- und Kunststoffbranche (- 25,9%). Das Insolvenzgeschehen ist in diesem Jahr weitaus kleinteiliger als 2009. In der Mehrzahl (79%) sind es Kleinstbetriebe mit höchstens fünf Beschäftigten, die Insolvenz anmelden mussten (2009: 77,2%). Großunternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern machen lediglich 0,6% (2009: 1,1%) aller registrierten Insolvenzfälle aus. Die größte Pleite des Jahres betraf den Kfz-Zulieferer Honsel AG aus Meschede mit rd. 3.000 Mitarbeitern. Zu den zehn Großinsolvenzen 2010 zählen weitere vier Automobilzulieferer ( Saargummi, Pampus Automotive, REUM Gruppe und Angell-Demmel Europe ) sowie der Pflegeheimbetreiber Hansa Gruppe, der Non-Food-Discounter Mäc Geiz und die Zeitarbeitsfirma Brinkhof Holding. Die Zahl der Gewerbeanmeldungen ist 2010 auf den höchsten Stand seit fünf Jahren gestiegen. Deutschlandweit wurden 895.000 Anmeldungen in den Registern vorgenommen. Das sind 3,5% mehr als im vergangenen Jahr (2009: 864.500). Gestiegen ist auch die Zahl der Handelsregisterneueintragungen um 6,6% auf 105.430 Gründungen. Die forcierten Gründungsaktivitäten sind Ausdruck günstigerer Gründungsbedingungen, wie einem verbesserten konjunkturellen Umfeld und einer weniger restriktiven Unternehmens- und Gründungsfinanzierung. Trotz des Anstiegs der Gesamtzahl der Unternehmensgründungen gab es in einzelnen Bereichen, wie z. B. im Baugewerbe (- 4,6%) und im Verkehrs- und Logistiksektor (minus drei Prozent), Rückgänge. Die meisten Handelsregisterneueintragungen bezogen auf den Unternehmensbestand gab es in Berlin (1.310 Neueintragungen pro 10.000 Unternehmen), gefolgt von Brandenburg (950) und Hamburg (940). In absoluten Zahlen führend sind die großen Flächenländer Nordrhein- Westfalen mit 24.000 Neueintragungen, Bayern mit 18.720 und Baden-Württemberg mit 10.820 Unternehmensgründungen in diesem Jahr. Vorstand, Risikomanagement Kreditmarktausblick Dezember 2010 Die seit einigen Monaten zu verzeichnende Erholung auf dem Markt für Unternehmenskredite setzt sich weiter fort. Zwar ist das Kreditneugeschäft der deutschen Kreditinstitute mit inländischen Unternehmen und Selbstständigen im dritten Quartal 4

Aktuell 2010 um knapp neun Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal rückläufig, die Dynamik des Rückgangs bleibt aber weit von den hohen zweistelligen Schrumpfungsraten im Winterhalbjahr 2009/2010 entfernt. Auch in den nächsten beiden Quartalen wird das Kreditneugeschäft unter seinem Vorjahresniveau liegen, das Tempo des Rückgangs wird sich allerdings weiter verlangsamen. Der aktuell negative Trend beim Kreditneugeschäft sollte jedoch nicht als Ausdruck von Angebotsproblemen am Kreditmarkt interpretiert werden. So ist die ifo-kredithürde im Dezember bereits den zwölften Monat in Folge kontinuierlich gesunken und liegt mittlerweile wieder auf Vor krisen niveau. Zudem gehen die Finanzierungsexperten führender Unternehmensverbände erstmals per Saldo von einem verbesserten Kreditzugang ihrer Mitgliedsunternehmen aus, wie die jüngste Blitzbefragung der KfW zeigt. Während sich der Kreditmarkt auf der Angebotsseite spürbar entspannt, bleibt die Kreditnachfrage trotz der aktuell hohen konjunkturellen Dynamik weiter verhalten. Ein Grund hierfür ist, dass die Kreditnachfrage ein klassischer nachlaufender Konjunkturindikator ist, der i. d. R. erst in der Spätphase eines Booms voll zum Tragen kommt. Hinzu kommt, dass bei den kleinen und mittleren Unternehmen das Eigenkapital und die Eigenkapitalquoten im Krisenjahr 2009 entgegen vielfacher Erwartungen im Schnitt gestiegen und nicht gefallen sind. Diese Kapitalpolster stehen neben dem ansteigenden Cash-Flow aus der wieder anspringenden Geschäftstätigkeit als Innenfinanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung und wirken sich noch dämpfend auf die Kreditnachfrage aus. Darüber hinaus nähert sich die Kapazitätsauslastung in der Industrie erst im laufenden Quartal wieder ihrem langjährigen Durchschnitt an. Für den Großteil der Unternehmen standen Erweiterungsinvestitionen damit bislang noch nicht im Vordergrund. Das Gesamtvolumen der Unternehmensinvestitionen dürfte zwar in diesem Jahr mit sieben Prozent und im kommenden Jahr mit 6,5% kräftig steigen, das Vorkrisenniveau wird jedoch auch Ende 2011 noch nicht wieder erreicht sein. Mittelfristig sind die Aussichten für den heimischen Unternehmenskreditmarkt jedoch so günstig wie seit langer Zeit nicht mehr. Die Wachstumsaussichten Deutschlands haben sich stark aufgehellt. So ist nach einem Rekordwachstum von 3,6% im auslaufenden Jahr für 2011 mit einer Fortsetzung der dynamischen Entwicklung bei einem Realwachstum von 2,6% zu rechnen. Neben den Exporten dürfte sich dabei auch die Binnennachfrage in Deutschland spürbar erholen. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre scheint zudem plausibel, dass deutsche Banken bei vermeintlich attraktiveren Investitionsmöglichkeiten im Ausland künftig vorsichtiger agieren werden, was der inländischen Kreditvergabe zusätzlich zugute kommen dürfte. Die ausführliche Analyse mit Datentabelle und Grafiken zum KfW-Kreditmarktausblick ist unter www.kfw.de in der Kategorie Research abrufbar. Forderungsbeitreibung Online-Mahnbescheide überfordern juristische Laien Es ist das alltägliche Geschäft eines Inkassounternehmers: Forderungen werden überwiegend vorgerichtlich eingezogen, doch bleibt ein Teil, bei dem ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden muss. Nicht jeder Gläubiger wendet sich an einen Rechtsanwalt oder an ein fachkundiges Inkassounternehmen, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Einschlägige Internetseiten wie z. B. www.online-mahnantrag.de, welche von den Justizverwaltungen der Bundesländer betrieben wird bieten Betroffenen an, selbst einen gerichtlichen Mahnbescheid online zu beantragen. Das hört sich einfach an, überfordert aber meist die Antragsteller und birgt zudem erhebliche Rechtsnachteile in sich. Um Forderungen im Wege des gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens einzuziehen, benötigen Gläubiger laut der Bremer Inkasso GmbH gute Kenntnisse über etwa Rechtsformen der Unternehmung und deren Vertretungsverhältnisse. Betroffene müssen wissen, dass z. B. neben einer GmbH & Co. KG auch die GmbH gesamtschuldnerisch voll mithaftet und dass bei einer GbR, einer KG oder einer OHG neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden können. Nur die Gesellschaft anzugehen, kann ein entscheidender Fehler sein, der letztlich dazu führen kann, dass der Gläubiger am Ende leer ausgeht. Weiter benötigen Gläubiger mind. gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Verjährung oder des Zahlungsverzugs. Gerade die Geltendmachung einer bereits verjährten Forderung kann trotz berechtigtem Anspruch schnell erhebliche Kosten nach sich ziehen. Die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist Teil einer dreijährigen Berufsausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Diese verantwortet i. d. R. in einem Rechtsanwaltsbüro die Durchführung wesentlicher Teile des gerichtlichen Mahnverfahrens. Erklärungen und Hinweise in einem Online-Formular können laut der Bremer Inkasso GmbH eine gute Ausbildung und fundierte Kenntnisse im gerichtlichen Mahnverfahren nicht ersetzen. Diese notwendigen Kenntnisse würden den meisten Anwendern solcher Online-Mahnbescheide fehlen. Aufgrund mangelnder Fachkenntnisse machen Gläubiger sodann häufiger in den Online-Mahnbescheiden falsche oder mangelhafte Angaben es folgen Beanstandungen der Amtsgerichte, die den Antragsteller meist restlos überfordern. Mögliche Fehlerquellen liegen hier etwa in der fehlerhaften Angabe der Vertretungsverhältnisse. Oft sind Haupt- oder Nebenforderungen nicht korrekt bezeichnet oder der Mahnbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Antragsgegner verzogen ist. Dem Antragsteller fehlen dann die Möglichkeiten einer schnellen und zuverlässigen Anschriftenermittlung. Dies alles führt letztlich zu einer verzögerten Zwangsvollstreckung der Forderung. Der scheinbar einfachere Weg über 5

Aktuell ein Onlineformular entpuppt sich daher oft als Sackgasse. Auch im gerichtlichen Mahnverfahren ist jeder Gläubiger berechtigt, entweder anwaltliche Unterstützung oder im selben Umfang die Dienste eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen. Die Kosten, die hierdurch entstehen, hat der Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen. Es gibt daher auch aus Kostengesichtspunkten keinen Grund, im gerichtlichen Mahnverfahren auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines fachkundigen Inkassounternehmens zu verzichten. MEHR DAZU UNTER: www.bremer-inkasso.de Vorstand, Forderungsbeitreibung Zwölf Prozent weniger Kreditausfälle im dritten Quartal 2010 Im dritten Quartal 2010 sind rd. zwölf Prozent weniger Ratenkredite ausgefallen als im Vorjahresquartal und sieben Prozent weniger als im zweiten Quartal 2010 so wenige Kredite wie zuletzt Ende 2008. An den deutschen Konsumentenkreditmärkten geht es weiter aufwärts. Trotz der hohen Zunahme an Krediten im letzten Jahr kam es zu einem erfreulichen Rückgang an Kreditausfällen. Der Grund für die zuverlässige Ratenzahlung der Kreditnehmer ist zum einen der robuste deutsche Arbeitsmarkt. Aber auch die sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der Kreditwünsche durch die Banken spielt eine wichtige Rolle. Die Deutschen haben gerade im Krisenjahr 2009 besonders viele Konsumentenkredite aufgenommen (plus zehn Prozent). Finanziert wurden u. a. Autos, Elektronik- und Einrichtungsgüter, auch als Folge staatlicher Konjunkturprogramme. Für die Konjunktur war der private Konsum im letzten Jahr eine wichtige Stütze. Bislang zeichnet sich dabei ein positiver Trend bei der Rückzahlung ab. 2009 sind weniger als drei von 100 Konsumentenkrediten ausgefallen (2,4%) und in den ersten drei Quartalen 2010 sind die Kreditausfälle kontinuierlich gefallen. Obwohl weniger Kredite ausfallen, ist allerdings die Anzahl der Verbraucherinsolvenzen gestiegen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts haben im ersten Halbjahr 2010 53.864 Personen eine Verbraucherinsolvenz beantragt, das sind 11,6% mehr als im Vorjahreszeitraum. Vorstand, Risikomanagement, Forderungsbeitreibung 6,5 Mio. Deutsche überschuldet 6,49 Mio. Deutsche über 18 Jahre sind laut SchuldnerAtlas 2010 der Creditreform zum Stichtag 01.10.2010 überschuldet und weisen nachhaltige Zahlungsstörungen auf (2009: 6,19 Mio. Personen). Die Zahl der überschuldeten Personen hat sich 2010 gegenüber dem Vorjahr um rd. 300.000 Betroffene erhöht. Für die Bundesrepublik Deutschland ermittelt sich so eine Schuldnerquote also das Verhältnis von überschuldeten Personen zur Bevölkerungszahl über 18 Jahre von 9,5% (2009: 9,09%). Überschuldung liegt vor, wenn ein Schuldner die Summe seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen auch in absehbarer Zeit nicht begleichen kann und ihm weder Vermögen noch andere Kreditmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Trotz des historischen Wirtschaftseinbruchs im vergangenen Jahr ist die Zahl der überschuldeten Verbraucher nicht so stark gestiegen wie befürchtet. Eine deut liche Verschlechterung der Überschuldungssituation in Deutschland wurde auch dank Kurzarbeitergeld und der damit weiterhin stabilen Einkommen zunächst verhindert. Allerdings ist die im Vergleich zum Vorjahr erhöhte Schuldnerquote auch Ausdruck der zeitweisen Verschlechterung am Arbeitsmarkt infolge der Rezession. Immer noch gilt der Verlust des Arbeitsplatzes als Hauptauslöser für Überschuldung. Zum Zweiten lassen die gestiegenen finanziellen Belastungen der Verbraucher etwa für Gesundheit und Altersvorsorge sowie für Miete und Nebenkosten weniger Spielraum, um bestehende Kreditverpflichtungen erfüllen zu können. Die seit dem Frühjahr wieder vermehrten positiven Konjunktursignale sowie die stabilen Beschäftigungserwartungen führten schließlich zu einem wieder lockeren Ausgabeverhalten der Verbraucher, die auch neue Kreditverpflichtungen eingegangen sind. Das gilt insbesondere für jüngere Erwachsene. In allen Bundesländern ist 2010 eine Zunahme der privaten Überschuldung zu verzeichnen. Überdurchschnittlich stark fiel der Anstieg in Sachsen-Anhalt aus (+ 0,53 Prozentpunkte gegenüber 2009) sowie im Saarland und in Berlin (jeweils + 0,51 Prozentpunkte). Um einen vergleichsweise geringen Anteil ist die Schuldnerquote in Bremen gestiegen (+ 0,21 Prozentpunkte). Die Hansestadt (14,13%) weist aber weiterhin die höchste Quote aller deutschen Länder auf, gefolgt von Berlin (12,67%) und Sachsen-Anhalt (11,58%). Am niedrigsten ist die Schuldnerquote derzeit in Bayern (7,06%), Baden-Württemberg (7,46%) und Sachsen (8,37%). Die Verschuldungsproblematik verstärkt sich bei weiblichen Schuldnern und in bestimmten Altersgruppen überdurchschnittlich: Während der Anteil der Männer an den überschuldeten Privatpersonen seit 2004 von 68 auf 61,3% zurückging (- 6,7 Prozentpunkte), stieg der Anteil der Frauen um 6,7 Prozentpunkte auf 38,7%. Demnach sind 3,98 Mio. aller überschuldeten Personen männlichen (- 0,47 Mio. gegenüber 2004) und 2,51 Mio. weiblichen Geschlechts (plus 0,42 Mio. gegenüber 2004). Im Vergleich zum Jahr 2009 erhöhte sich die Zahl der überschuldeten Frauen um 11,4%, während die Zahl der betroffenen Männer nahezu stagnierte (+ 0,9%). Auch in Bezug auf das Alter des Schuldners gibt es unterschiedliche Trends: So liegt die Schuldnerquote bei Personen in der Altersgruppe 40 bis 49 Jahre mit 13,29% zwar weiterhin am höchsten, allerdings sind relativ gesehen weniger Personen betroffen als im Jahr 2004 (15,18%). Anders dagegen die Entwicklung bei jungen Erwachsenen: Von den 20 6

Aktuell bis 29-jährigen Einwohnern Deutschlands gelten mittlerweile 10,75% als überschuldet. Das sind fast 400.000 Personen oder 3,2 Prozentpunkte mehr als 2004, als die Schuldnerquote in diesem Alterssegment noch bei unterdurchschnittlichen 7,55% lag. Einen Anstieg der Schuldnerquote im Vergleich zu 2004 verzeichnen auch die Altersgruppe der unter 20-Jährigen (+ 1,12 Prozentpunkte) sowie ältere Personen über 70 Jahre (+ 0,22 Prozentpunkte). Der gegenüber dem Vorjahr festzustellende aktuelle Anstieg der Gesamtzahl der überschuldeten Personen in Deutschland wird aber bis auf die über 60-Jährigen von allen Altersgruppen verursacht. 3,61 der 6,49 Mio. überschuldeten Personen weisen zahlreiche gerichtliche Überschuldungsmerkmale wie eine eides - statt liche Versicherung oder eine Privatinsolvenz auf. Die Zahl der Betroffenen hat sich gegenüber 2006 (3,40 Mio.) um mehr als sechs Prozent erhöht. Zurückgegangen ist hingegen die Zahl der Personen, deren Überschuldungssituation noch nicht aussichtslos ist, die aber bereits nachhaltige Zahlungsstörungen aufweisen. Gegenüber 2006 sank die Zahl der Betroffenen von 3,79 auf 2,88 Mio. (- 24%). Die Verbraucherüberschuldung ist in Deutschland deutlich geringer als in den angelsächsischen Ländern. So sind in Großbritannien 13,8% der privaten Konsumenten überschuldet, in den USA sogar 17,4%. Ein Grund hierfür: Diese Volkswirtschaften waren und sind stärker von der Finanz- und Immobilienkrise betroffen, und die Arbeitslosigkeit ist im Verlauf der Rezession deutlich stärker und nachhaltiger gestiegen als in Deutschland. In den kommenden zwei Jahren ist nicht mit einem Rückgang der Verbraucherüberschuldung zu rechnen. Jeder zehnte Deutsche (9,8%) fühlt sich bereits jetzt durch seine finanziellen Verbindlichkeiten überfordert, ein weiteres Drittel (32%) hat wenigstens manchmal Schuldenstress. Die von der Bundesregierung geplanten Sparmaßnahmen sowie weitere Faktoren wie zunehmende Wohnkosten und der Anstieg prekär Beschäftigter drohen Auslöser für eine neuerliche Überschuldungsentwicklung zu sein. ABIT Sanierung Aktives Management ausfallgefährdeter Engagements Intensivbetreuung und Sanierungsbearbeitung, Maßnahmen- und Erfolgscontrolling Flexibles Reporting, automatisiertes Beschluss- und Berichtswesen Integriertes Workflow-Management, umfangreiche Standardschnittstellen Leistungsmessung Marktservice, Marktfolge, Backoffice 03.-04. März 2011 Hotel De France, Wien European CxO Dialogue Banking Strategy 21.-22. März 2011 Steigenberger Airport Hotel, Frankfurt am Main Weitere Infos unter www.abit.de - wir freuen uns auf Ihren Besuch! ABIT Banknology ABIT GmbH Robert-Bosch-Str. 1 40668 Meerbusch Tel.: 02150 9153-0 Fax: 02150 9153-299 vertrieb@abit.de www.abit.de

Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung Investor Revision Insolvenzverwalterqualität gewährleisten Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung (MaInsO) und Zertifizierung nach InsO 9001:2010 als Auswahlkriterien für Insolvenzgerichte und Gläubiger. Autor: Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Leiter des Bereichs Bank- und Finanzmanagement an der Hochschule Emden-Leer und wissenschaftlicher Leiter des IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung.» Eine Ursache der Probleme liegt in der häufig nicht optimalen Insolvenzverwalterauswahl, so dass das Vertrauen der Kreditinstitute zur Begleitung einer Sanierung in der Insolvenz fehlt. «1 Vgl. Portisch/Neumann, Effiziente Insolvenzprozesse in Banken und Sparkassen, 2010, S. 66 ff. 2 Vgl. Kranzusch/Icks, Die Quote der Insolvenzgläubiger in Regel- und Insolvenzplanverfahren, 2009, S. 15. Diese Untersuchung zeigt, dass nur in einem Bruchteil der Verfahren ein Insolvenzplan umgesetzt wird, obwohl die Quoten im Durchschnitt deutlich höher ausfallen, als im Fall der reinen Verwertung. I. Einleitung Vorrangiges Ziel bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist gem. 1 InsO die bestmögliche und gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger. Auch die Sanierung über einen Insolvenzplan wird ausdrücklich angeregt. Jedoch werden beide Ziele in der Praxis selten erreicht: Die Realisierung einer Sanierung in der Insolvenz erfolgt nur in Ausnahmefällen und die Kreditinstitute sind mit dem Verfahrensablauf häufig unzufrieden 1. Eine Ursache dieser Probleme liegt in der häufig nicht optimalen Insolvenzverwalterauswahl, so dass das Vertrauen der Kreditinstitute zur Begleitung einer Sanierung in der Insolvenz fehlt. Auf die Auswahlentscheidung kann derzeit von Banken kaum wirksam Einfluss genommen werden. Häufig werden daher sanierungsunerfahrene Verwalter ausgewählt. Oft findet dann nur noch eine Zerschlagung der Vermögenswerte von Unternehmen statt, meist einhergehend mit einer Vernichtung von immateriellen Werten wie dem Firmennamen. Um höhere Fallzahlen an Sanierungen in der Insolvenz zu erreichen, sind die Verwalter künftig sorgfältiger auszuwählen und die Transparenz bei der Verfahrensabwicklung ist zu verbessern. Die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Insolvenzabwicklung und die Einführung von Zertifikaten können hier unterstützend wirken. Auch die aktuelle Insolvenzrechtsreform befasst sich mit diesen Themenbereichen. II. Geplante Insolvenzrechtsreform zur Insolvenzverwalterauswahl Im Fokus der aktuellen Reform des Insolvenzrechts steht u. a. die Auswahl geeigneter Insolvenzverwalter. Es wird davon ausgegangen, dass ein insolvenzplanerfahrener und risikobereiter Verwalter, u. U. mit guten Branchenkenntnissen und -kontakten den Versuch einer Sanierung im Insolvenzverfahren eher anstrengt, als ein unerfahrener Sachwalter, der Risiken zu vermeiden versucht. Auch die Büroausstattung mit dem Vorhalten eines auf Sanierungen spezialisierten Mitarbeiterstabs kann bei der Realisierung von Sanierungsoptionen unterstützend wirken. Gläubiger wie Kreditinstitute kennen diese professionell arbeitenden Insolvenzverwalter meist sehr gut. Daher sollten die Rechte dieser Gläubiger bei der Verwalterauswahl künftig deutlich gestärkt werden 2. Die Einflussnahme auf die Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters durch die Gläubigerbanken ist derzeit gering. So pochen die Insolvenzgerichte häufig auf ihre Unabhängigkeit bei dieser Entscheidung. Daher kommt es vielfach zu Besetzungspraktiken, die eine (möglichst gerechte) Gleichverteilung auf den Personenkreis der Vorauswahlliste vorsehen. Diese als gerecht empfundene Verteilung der Verfahren führt jedoch nicht immer zu einer optimalen Allokation der knappen Spezialistenressourcen. Zudem sind die Insolvenzgerichte bei den vielen Verfahren meist nicht derart intensiv in den Verfahrensablauf einbezogen, so dass nicht bekannt wird welcher Insolvenzverwalter eine Sanierung vor der Zerschlagung befürwortet und zudem seine Gläubiger optimal mit Informationen versorgt. Hier befinden sich gerade die Experten in den Kreditinstituten näher am operativen Kern des Insolvenzgeschehens. Zudem kennen Sie die insolventen Firmen meist aus der vorgeschalteten Sanierungsphase und können die Chancen einer Gesundung im Insolvenzverfahren mit dem richtigen Insolvenzverwalter gut einschätzen. Bislang sind die Möglichkeiten der faktischen Mitbestimmung von Banken bei der Insolvenzverwalterauswahl gering. Die gesetzliche Regelung sieht lediglich vor, dass eine Abwahl des 8

Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren gem. 57 InsO durch die Gläubigerversammlung erfolgen kann. Diese Möglichkeit kommt jedoch eindeutig zu spät 3. Bereits im vorläufigen Verfahren werden bei Firmenpleiten die wichtigen Stellschrauben in Richtung einer Sanierung oder Liquidierung gestellt. Wird das Unternehmen in der Insolvenz erst als aus dem Geschäftsverkehr ausgeschieden betrachtet, besteht auch nach der Insolvenzeröffnung i. d. R. nicht mehr die Möglichkeit einer Wiederbelebung der operativen Tätigkeiten. Eine nicht optimale Besetzung des Insolvenzverwalterpostens kann dann nicht mehr nachträglich korrigiert werden. Dieses soll nun durch die aktuelle Reform des Insolvenzrechts geändert werden. Die Vorschläge des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sehen vor, den Einfluss der Gläubiger auf die Insolvenzverwalterauswahl zu stärken. Es ist geplant, dass gem. 56 Abs. 2 InsO-E bereits ein vorläufiger Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren durch die Summenmehrheit einen geeigneten Insolvenzverwalter vorschlägt. Das Gericht soll von dieser Empfehlung nur dann abweichen können, wenn die betreffende Person nicht die allgemeinen Anforderungen erfüllt ( 56 Abs. 3 InsO-E) 4. Diese Vorgehensweise ist aus Bankensicht sehr zu begrüßen, stärkt es doch die Gläubigerautonomie bei der Auswahl des Insolvenzverwalters 5. Darüber besteht die Möglichkeit, das Insolvenzrecht wirkungsvoller auf eine Sanierung bei Unternehmen auszurichten, deren Fortführungswert über dem Zerschlagungswert liegt. Auch die Verfahrenstransparenz lässt sich u. U. verbessern, wenn künftig auf dem Markt für Insolvenzverwalter stärker selektiert wird und nur die qualitativ Besten verbleiben. Im Folgenden wird untersucht, welche Kriterien bei der Auswahl guter Verwalter von Insolvenzgerichten und Kreditinstituten herangezogen werden können. III. Modelle und Kriterien zur bestmöglichen Insolvenzverwalterauswahl Es existieren zahlreiche Vorschläge und Kriterien, nach denen sich Insolvenzverwalter potenziell selektieren lassen. Diese Merkmale können auch dazu dienen, eine gute Vorauswahl von Verwaltern für die sog. Vorauswahlliste der Insolvenzgerichte zu generieren. Dies sind u. a. die Empfehlungen: der Uhlenbruck-Kommission 6, des BAKinso und des DIAI 7, des Hannoveraner-Modells 8, der VID Berufsgrundsätze 9. Beurteilungsobjekte sind im Wesentlichen die Person des Insolvenzverwalters, aber auch die Büroorganisation der Kanzlei. Daneben bestehen Merkmale, die nicht überschneidungsfrei der Person oder der Kanzlei zugeordnet werden können. Die Kriterienkataloge der o. g. Vorschläge beziehen sich zum einen auf Qualifikationsmerkmale, die unbedingt vorhanden sein müssen, wie der Abschluss eines rechtsoder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, der Spezialisierung zum Fachanwalt für Insolvenzrecht oder einer vorhandenen Zertifizierung. Zum anderen werden weiche qualitätsbezogene Attribute, wie die Unabhängigkeit oder das Bestehen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, gefordert. Diese Eigenschaften sind eindeutig wichtig, aber schwerlich durch externe Akteure zu verifizieren. Zudem fehlt es bei diesen Soft Facts an der Beurteilung von Verfahrensabläufen oder der Einschätzung erforderlicher Sanierungseigenschaften bzw. erzielter Erfolge im Insolvenzplanverfahren oder bei der übertragenden Sanierung. Eine weitere Option bei der Qualitätsbeurteilung besteht in der Erhebung von Erfolgskennzahlen bei den abgeschlossenen Verfahren. So führt das Insolvenzgericht Hannover mit dem Hannoveraner Modell seit einigen Jahren Erfolgsmessungen bei Insolvenzverfahren durch. Ermittelt werden die Verfahrensergebnisse anhand von Kennzahlen wie der Quote der Massesteigerung, der Ausschüttungsquote an ungesicherte Gläubiger und der Anteil der Verwaltungskosten an der Masse. Diese Kennzahlen gehen mit weiteren Kriterien wie der Sanierungsquote gewichtet in ein Punktbewertungsschema ein und geben Auskunft über die Fachkompetenz, die Sanierungskompetenz und die erzielten Verfahrensergebnisse 10. Dieses stark quantitativ geprägte Verfahren wurde in der Vergangenheit mit dem Hinweis auf die fehlende Vergleichbarkeit von Insolvenzverfahren diskutiert. Es ist eine hohe Fallzahl der Insolvenzverfahren aus verschiedenen» Bereits im vorläufigen Verfahren werden bei Firmenpleiten die wichtigen Stellschrauben in Richtung einer Sanierung oder Liquidierung gestellt. «3 Vgl. Portisch, Sanierung und Insolvenz aus Bankensicht, 2010, S. 278 ff. 4 Vgl. Art. 1 des Diskussionsentwurfs für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, Bearbeitungsstand 01.09.2010. 5 Kreditinstitute sollten auch die Gespräche mit den Vertretern der Insolvenzgerichte aufnehmen, die Diskussion suchen und ggf. sachlich begründen, worin die Vorzüge der Wahl eines bestimmten Insolvenzverwalters in einem Verfahren liegen. Bei vielen professionell arbeitenden Insolvenzgerichten werden diese Erläuterungen sicherlich Gehör finden. 6 Vgl. Uhlenbruck, ZInsO 2007 S. 760-764 und Uhlenbruck, Hohe Qualitätsanforderungen an Insolvenzverwalter, in: KSI 2007 S. 268-269. 7 Siehe Informationen auf den Seiten der Homepage des BAKinso (www.bakinso.de), Fragebogen des Insolvenzgerichts Hamburg und vgl. Frind, ZInsO 2008 S. 655-662. 8 Vgl. Neubert, ZInsO 2010 S. 73-78. 9 Siehe dazu die Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter des VID. 10 Vgl. Neubert, ZInsO 2010 S. 73-78. Auch das Insolvenzgericht Hamburg erhebt seit mehreren Jahren verschiedene Abwicklungs-Kennzahlen und weist mittlerweile eine umfassende Datenbasis auf. 9

» Ermittelt werden die Verfahrensergebnisse anhand von Kennzahlen wie der Quote der Massesteigerung, der Ausschüttungsquote an ungesicherte Gläubiger und der Anteil der Verwaltungskosten an der Masse. «Branchen und Größenklassen verteilt auf viele Insolvenzverwalter notwendig, um statistisch gesicherte und vergleichbare Erkenntnisse über die Qualität der Insolvenzbearbeitung über die Jahre zu erhalten. Lägen diese Daten bundesweit vor, wären quantitative Analysen zu Erfolgsquoten u. U. vergleichend auswertbar. Jedoch sagen auch diese Modelle wenig über den durch die Gläubiger wahrgenommenen Verfahrensablauf aus 11. Abb. 1 fasst die verschiedenen Ansätze mit den wesentlichen Beurteilungskriterien zusammen. Im Hinblick auf die Stärkung der Gläubigerrechte bei der Insolvenzverwalterauswahl sind deren Interessen künftig intensiver zu berücksichtigen. Um dieses zu gewährleisten wurden die Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung entwickelt 12. Diese befassen sich neben den Bedingungen für einen auf eine Sanierung ausgerichteten Verfahrenablauf auch mit den notwendigen Qualifikationen eines Insolvenzverwalters und der erforderlichen Büroorganisation, um einen transparenten und sicheren Verfahrensablauf zu gewährleisten. IV. Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung (MaInsO) Die publizierten Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung (MaInso) umfassen den gesamten Insolvenzprozess. Dieser beginnt bereits mit den Anforderungen zur Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters. Es werden umfangreiche Ansprüche an die Qualifikation, das Verhalten und die branchenspezifischen Kenntnisse des Insolvenzverwalters formuliert. Zudem werden die Anforderungen an die Mitarbeiter in den Kanzleien neben den Erfordernissen an die Aufbau- und Ablauforganisation detailliert spezifiziert. Auch die Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems und die Anforderungen an das Verfahrens- und Kanzleicontrolling werden erläutert 13. Des Weiteren wird in diesem Handbuch der Abwicklungsempfehlungen ausführlich auf die bestmögliche Verwertung von Sicherungsgütern und Rechten eingegangen. Anforderungen an die Sanierung und Unternehmensfortführung in der Insolvenz werden ebenfalls formuliert. Insgesamt liegen mit den Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung umfassende Regelungen für eine effiziente und wirksame Verfahrensabwicklung vor. Die Einhaltung dieser Empfehlungen ist für alle betroffenen Stakeholder vorteilhaft. So bieten diese Anforderungen praxisnahe Kriterien für die optimale Insolvenzverwalterauswahl und zudem kann die Einhaltung dieser Richtlinien für bessere Quoten im Verfahren und für eine Verstärkung der Sanierungstätigkeit sorgen. Abbildung 1: Beurteilung von Insolvenzverwaltern und ihrer Kanzleien Insolvenzverwalter und Kanzleiauswahl Person des Insolvenzverwalters Person/ Kanzlei Kanzlei des Insolvenzverwalters 11 Jedoch ist auch zu beachten, dass sich die Gläubiger angemessen in das Verfahren einbringen sollten, mit dem Besuch der Präsenztermine, der Aufnahme der Gespräche mit dem Insolvenzgericht und den Insolvenzverwaltern. 12 Vgl. IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, MaInsO Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung, 2010. 13 Vgl. Geiwitz/Schneider, Person des Insolvenzverwalters: Qualifikation und Organisation, 2010, S. 5-81 und Riedel, Idealtypische Verfahrenssteuerung durch Gerichte in: MaInsO Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung, 2010, S. 731-835. Bezug Merkmale Uhlenbruck-Kommission BAKinso und DIAI Hannoveraner Modell VID Person Juristischer oder wirtschaftswiss. Abschluss, Nachweis insolvenzrechtlicher und praktischer Kenntnisse, geordnete wirt. Verhältnisse, Insolvenzplanerfahrung Personenbezogene Zertifizierung, Rating, Leistungskennzahlen Fachkompetenz, Sanierungskompetenz Ergebnisse, Kommunikationsfähigkeit Berufsgrundsätze: Qualifikation, Unabhängigkeit, Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GoI) Kanzlei Insolvenzspezifische Büroausstattung, spezialisierter Mitarbeiterstab, Einrichtung Risikomanagement-, Qualitätssicherungssystem, Standardisierung Berichtswesen Rating, Verfahrenscontrolling, Infrastruktur Leistungskennzahlen Erfolgskriterien, erzielte Verfahrensergebnisse, Kennzahlenerhebung Leistungsfähige Büroorganisation, gerichtskompatible elektronische Datenverarbeitung, modernes Qualitätsmanagement 10

Abb. 2 zeigt ausgewählte Aspekte der Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung. Neben den Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung können auch zertifizierte Qualitätsmanagementsysteme (QMS) bei Insolvenzverwaltern ein Indiz für eine hochwertige Verfahrensabwicklung von Insolvenzen und damit ein Qualitätsindiz für Insolvenzverwalter darstellen. Neuere insolvenzspezifische Zertifikate wie die InsO 9001 beinhalten neben einer Systemprüfung auch eine inhaltliche Verifizierung durch Insolvenzfachleute. V. Zertifizierung nach InsO 9001:2010 mit Konformitätsbescheinigung Die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen (QMS) und deren Zertifizierung ist in vielen Unternehmensbranchen längst üblich. Auch für die Insolvenzverwaltung wurden spezielle Zertifikate wie die InsO 9001 entwickelt. QMS beschäftigen sich in erster Linie mit der Einführung von robusten und nachvollziehbaren Geschäftsprozessen. Dabei werden hohe Anforderungen an die Transparenz, die Vereinheitlichung und die Überwachung von Abläufen gesetzt. Dieses bietet gerade bei Insolvenzverfahren eine Grundlage für eine Abwicklung auf hohem Qualitätsniveau. 1. Qualitätsmanagementsysteme und Zertifikate in der Insolvenzabwicklung Mit der Einführung eines QMS und der Zertifizierung des Verfahrens werden die Abläufe in der Insolvenzabwicklung transparent ausgestaltet und es wird Prozesssicherheit für interne sowie externe Stakeholder geschaffen. Damit lassen sich auch Risiken im operativen Tagesgeschäft von Insolvenzverwaltern verringern. Wichtig ist das Zuschneiden eines QMS auf die jeweilige Branche. Vorteil der insolvenzbezogenen InsO 9001 ist daher, dass ein umfassender Prüf- und Gestaltungskatalog gegeben wird zur 14 : Einhaltung der ISO 9001, Einführung eines Verfahrens- und Kanzleicontrollings und Beachtung der Grundsätze des VID, der Uhlenbruck-Kommission und der Entscheidung des BVerfG vom 23.05.2006 für die Vorauswahlliste 15. Zur stetigen Weiterentwicklung und Anpassung der Zertifizierung an aktuelle Gegebenheiten wurde zusätzlich ein Fachrat mit Spezialisten aus unterschiedlichen Bereichen eingesetzt. Wichtige Neuerungen finden so Eingang in den Zertifizierungsprozess. Neben der reinen Prozessüberprüfung und ggf. der Neugestaltung der Geschäftsabläufe lassen» Die publizierten Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung (MaInso) umfassen den gesamten Insolvenzprozess. «Abbildung 2: Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung (MaInsO) MaInso Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung Anforderungen: -Verwalter -Organisation -Verhalten Anforderungen: -Sanierung -Verwertung -Transparenz Anforderungen: -Abrechnung -Gläubiger -Gerichte Anforderungen an die Person des Verwalters Ausbildung und praktische Erfahrung Fachwissen und ständige Weiterbildung Persönliche Integrität und Unabhängigkeit Eigenverantwortliches Handeln und Gewissenhaftigkeit Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Branchenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen Einhaltung der Empfehlungen der Uhlenbruck-Kommission und der Berufsgrundsätze des VID Anforderungen an die Mitarbeiter Qualifizierte und engagierte Mitarbeiter Qualitative und quantitative Steuerung der Einsatzes Laufende Fortbildung der Mitarbeiter Organisatorische Anforderungen an die Kanzlei Einsatz aktueller Hardware und Software Durchdachtes Ablage- und Archivierungssystem Effiziente/effektive Aufbau- und Ablauforganisation Sonstige Anforderungen Einführung eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) Erarbeitung eines QMS-Handbuchs Zertifizierung des QMS Aufbau eines Verfahrenscontrollings Einführung eines Verfahrensberichtswesens 14 Vgl. Lützenrath/Portisch/Schuppener, Anforderungen an die Sanierung und Unternehmensfortführung in der Insolvenz, in: MaInsO Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung, 2010, S. 277 ff. 15 Vgl. Beschluss des BVerfG vom 23.05.2006, 1 BvR 2530/04. 11

» Durch das überprüfte Zertifikat InsO 9001:2010 dokumentiert eine Kanzlei sowohl den Insolvenzgerichten als auch den Gläubigern, dass sie sich erfolgreich einer Fach-Auditierung des insolvenzspezifischen Qualitätsmanagementsystems unterzogen hat. «16 Vgl. Portisch, Prozessoptimierung bei der Insolvenzabwicklung, in: MaInsO Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung, 2010, S. 604 ff. 17 Vgl. Portisch/Neumann, Effiziente Insolvenzprozesse in Banken und Sparkassen, 2010, S. 52 ff. 18 Vgl. Lützenrath/Portisch/Schuppener, Anforderungen an die Sanierung und Unternehmensfortführung in der Insolvenz, in: MaInsO Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung, 2010, S. 285. 19 Vgl. Riedel, Idealtypische Verfahrenssteuerung durch die Gerichte, in: MaInsO Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung, 2010, S. 743 ff. sich zudem oft Effizienzvorteile im operativen Geschäft erzielen. Des Weiteren kann ein Zertifikat wie die InsO 9001 als Qualitätsindiz auch Insolvenzgerichten einen Hinweis auf eine hohe Prozessqualität bei der Insolvenzverwaltung liefern und die Auswahl geeigneter Kandidaten erleichtern. Etablierte Zertifikate sollten daher nicht nur Eingang in jeden Gerichts fragebogen finden, sondern auch ein echtes Auswahlkriterium darstellen. Denn es zeigt, dass sich ein Insolvenzverwalter mit der Einführung eines geprüften QMS einem strukturierten Verfahrensablauf und damit strengen Qualitätsanforderungen zur Prozesssicherheit sowie der internen und externen Transparenz im Verfahrensablauf unterzieht. Dies ist auch im Sinne der verfahrensbeteiligten Gläubiger 16. 2. Aufwertung der InsO 9001:2010 durch die Konformitätsbescheinigung Problematisch war bislang noch die vom BVerfG geforderte Verifikation der geforderten Kriterien auf der Vorauswahlliste. Dieses gilt auch für die Realisierung des QMS in der Kanzlei. Die inhaltliche Überprüfung der Kanzleien und der Insolvenzverwalter vor Ort durch Vertreter der Gerichte ist aufgrund der hohen Anzahl an Verfahren und der Vielzahl der Aufgaben der Insolvenzgerichte sowie der Einhaltung einer gebotenen Neutralität in der Praxis kaum möglich. Aus diesem Grund wurde bei der InsO 9001:2010 eine Konformitätsprüfung eingeführt, die eine inhaltliche Überprüfung des QMS durch Fachleute wie ehemalige Insolvenzrichter und Rechtspfleger in den Kanzleien vorsieht. Dadurch wird die bislang in erster Linie systemische Funktionsfähigkeit eines Qualitätsmanagementsystems neuerdings materiell überprüft und über ein Siegel bestätigt. Die Konformitätsbescheinigung vervollständigt die systemische Prüfung des Qualitätsmanagementsystems InsO 9001 um inhaltliche Elemente. Eine Konformitätsstelle begutachtet dazu im Rahmen eines Präsenztermins die inhaltlichen Aspekte der Anforderungen nach InsO 9001 und erstellt im Anschluss einen Empfehlungsbericht. Kernpunkte der Untersuchung gelten u. a. der Beurteilung des Risikomanagements und des Verfahrenscontrollings. Durch das überprüfte Zertifikat InsO 9001:2010 dokumentiert eine Kanzlei sowohl den Insolvenzgerichten als auch den Gläubigern, dass sie sich erfolgreich einer Fach-Auditierung des insolvenzspezifischen Qualitätsmanagementsystems unterzogen hat. Dieses kann auch zu einer erhöhten Anzahl an Sanierungen in der Insolvenz beitragen. Denn ein QMS fordert auch den Einsatz betriebswirtschaftlicher Tools zum Verfahrens- und Kanzleicontrolling. 3. Verfahrens- und Kanzleicontrolling, Transparenz und Reporting-Tools Häufig werden von Gläubigern wie Banken Mängel in den betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten und der externen Kommunikation bei Insolvenzverwaltern konstatiert 17. Gerade betriebswirtschaftliche Standards sollten daher nicht nur für die Bearbeitung einer einzelnen im Zweifel großen und bekannten Unternehmensinsolvenz, sondern auch für die Gesamtheit aller durch einen Insolvenzverwalter begleiteten Verfahren gelten. Dies kann nur funktionieren, wenn robuste Geschäftsprozesse als Grundlage der Steuerung eingeführt werden. Klar definierte Büro- und Verfahrensabläufe in Insolvenzkanzleien tragen zur Erfüllung von Qualitätsanforderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren bei 18. Dazu gehört auch ein umfassendes Verfahrenscontrolling mit der vollständigen Beschreibung und Umsetzung aller insolvenzspezifischen Prozesse wie z. B. der Systematik der Anfechtung, dem Debitorenmanagement, der Beschaffung externer Dienstleistungen, der Ermittlung von Verfahrenskennzahlen, der Frühindikatorenanalyse zur Vermeidung der Massearmut und der Finanzplanerstellung. Auch das Kanzleicontrolling mit dem Erstellen von Vergütungsprognosen, einer Kanzlei-BWA und einem gelebten Risikomanagement führt zur Verbesserung der Qualität bei der Insolvenzabwicklung und einer Erhöhung der Verfahrenstransparenz. Die Einhaltung einer Zertifizierungsnorm liefert einen Beitrag zur Steigerung der Qualität bei der Insolvenzabwicklung, vergleichbar mit einem geprüften Produktsiegel (TÜV-geprüft) 19. Dieses kann auch zur inhaltlichen Umschreibung des Kriteriums der Geeignetheit eines Insolvenzverwalters i. S. d. 56 InsO beitragen. Nicht nur die Insolvenzverfahren sind mit betriebwirtschaftlichen Rechnungslegungs- 12

instrumenten wie einer einheitlichen und aussagekräftigen Schlussrechnung zu begleiten. Auch die Steuerung des insolventen Unternehmens im Verfahren muss durch den Insolvenzverwalter mit Kennzahlen und integrierten Planungssystemen erfolgen. Ohne eine betriebswirtschaftliche und controllingbezogene Steuerung lässt sich keine Sanierung im Insolvenzverfahren begleiten. Dazu sind eine Planungssoftware und qualifizierte Mitarbeiter zu deren Bedienung vorzuhalten. Zur Verbesserung der Transparenz für Gläubiger dienen die elektronische Forderungsanmeldung und die offene Insolvenzakte, über die mit einem Passwort geschützt jederzeit Einblick in den Verfahrensablauf genommen werden kann. Dadurch wird die Akzeptanz der Kreditinstitute auch bei der Begleitung von Sanierungen in der Insolvenz erhöht werden. Dies ist dringend notwendig, denn es wird noch viel zu häufig zerschlagen als saniert. VI. Nutzen von Mindestanforderungen und Zertifikaten bei der Insolvenzabwicklung Die Einhaltung von Mindestanforderungen sowie die Einführung von QMS und insolvenzspezifischen Zertifikaten wie die InsO 9001:2010 ist eindeutig ein Indiz für gelebte Qualität bei der Insolvenzabwicklung. Sie erleichtern den Gerichten zudem die Arbeit, wenn u. a. einheitliche und gut strukturierte Dokumente und Verzeichnisse eingereicht werden. Daher sollten diese Qualitätskriterien auch in die Auswahlentscheidung der Insolvenzgerichte eingehen. Im Rahmen der geplanten Zentralisierung von Insolvenzgerichten sind auch bundeseinheitliche Qualitätsstandards für eine einheitliche strukturierte Vorauswahlliste und eine optimale Vergabepraxis denkbar. Viele Insolvenzgerichte leisten derzeit bereits professionelle Arbeit in der Insolvenzbegleitung, aber eben nicht alle. Auch Insolvenzgerichte könnten mit der Einführung eines QMS ihre eigenen Prozesse vereinheitlichen und transparent gestalten. Bei der Insolvenzverwalterauswahl geht es um die Sache die Rettung von insolventen Unternehmen, bei denen der Fortführungswert über dem Liquidationswert liegt. Eine merkliche Erhöhung der Anzahl von Sanierungen wird nur dann erreichbar sein, wenn die besten Verwalter ausgewählt werden und sich dieser volkswirtschaftlich wichtigen Materie der Sanierung und Restrukturierung in der Insolvenz annehmen. Werden qualitativ hochwertige Verwalter mit einem optimalen Branchen- und Größen-Fit ausgewählt, lassen sich auch bessere Erfolge bei der Insolvenzabwicklung erzielen. U. U. führt ein erhöhtes Vertrauen in die strukturierte Insolvenzabwicklung auch zu einer früheren Insolvenzantragstellung der Schuldner und einer gesteigerten Bereitschaft von K reditinstituten, eine Sanierung in der Insolvenz auch mit zusätzlichem Geld zu begleiten. Auch Banken und Sparkassen sollten in Zukunft auf diese Qualitätskriterien bei Insolvenzverwaltern achten, denn diese erhöhen die Transparenz und im Zweifel auch den Erfolg beim Verfahrensablauf. Sichtbare Kriterien für die Qualität bei der Insolvenzverwaltung sind freiwillig eingeführte Standards und erfolgreich durchgeführte Zertifizierungen, die auch den Insolvenzgerichten ein Signal für eine gute Qualität liefern und im Ergebnis zu besseren Erfolgen bei der Insolvenzabwicklung führen. Dieses bietet allen an einem Insolvenzverfahren beteiligten Stakeholdern erhebliche Vorteile.» Eine merkliche Erhöhung der Anzahl von Sanierungen wird nur dann erreichbar sein, wenn die besten Verwalter ausgewählt werden. «PRAXISTIPPS Zertifikate wie die InsO 9001 bieten Insolvenzgerichten und Gläubigern ein verlässliches Signal für nachvollziehbare und transparente Geschäftsprozessen der Verfahrensabwicklung in den Kanzleien. Eine Konformitätsbescheinigung bietet die Möglichkeit einer Verifizierung der InsO 9001 durch Fachleute vor Ort und bietet den Insolvenzgerichten ein weiteres wichtiges Auswahlkriterium im Hinblick auf die Güte eines Insolvenzverwalters. Die Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung (MaInsO) bieten allen betroffenen Stakeholdern im Insolvenzverfahren verlässliche Standards für eine Verfahrensabwicklung und Sanierung in der Insolvenz auf hohem Niveau. 13

Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung Investor Revision Sicherheiten-Außenprüfung Warenlager Vorbereitung und Durchführung der Prüfung sicherungsübereigneter Warenbestände. Autor: Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien, Kreissparkasse Ravensburg.» Bei allem Informationsbedürfnis der Bank oder Sparkasse dürfen die Kundeninteressen nicht aus dem Auge verloren werden. «I. Einleitung Die Raumsicherungsübereignung von Warenlagern ist eine v. a. in der Mittelstandsfinanzierung eingesetzte und seit langem anerkannte Kreditsicherheit. Mittels einer Raumsicherungsübereignung übereignet der Sicherungsgeber seine sämtlichen gegenwärtigen und künftig eingebrachten Waren innerhalb eines bestimmten Raums (Sicherungsraum) zur Sicherung seiner Verbindlichkeiten an den Sicherungsnehmer. Da sich die übereigneten Waren nicht wie bei einer Verpfändung im Besitz des Sicherungsnehmers befinden und einem häufigen Wechsel unterliegen, ist zur konkreten Bestimmung des Werts einer solchen Sicherheit die regelmäßige Prüfung unerlässlich und wird auch in den MaRisk entsprechend gefordert. II. Aufbau einer Warenlagerprüfung Die nachfolgende Abb. gibt einen kurzen Überblick über den Aufbau und die notwendigen Bestandteile einer Warenlagerprüfung, die immer in einem Prüfungsbericht mündet. Die Prüfung vor Ort und damit die Inaugenscheinnahme der Sicherheiten ist der Prüfung an Hand von eingereichten Warenbestandslisten vorzuziehen, da nur dadurch ein reeller und praxisnaher Eindruck, auch für eine später mögliche Verwertung der Sicherheit, gewonnen werden kann. Ein weiterer Vorteil der Außenprüfung gegenüber den eingereichten Bestandslisten besteht in der körperlichen Besichtigung der Waren und der Gewissheit, dass die gemeldeten Waren vorhanden sind. In den formularmäßigen Sicherungsverträgen sind die Prüfungsrechte des Sicherungsnehmers geregelt. Der Sicherungsgeber verpflichtet sich darin, dem Sicherungsnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten alle notwen digen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und Zutritt zum Sicherungsgut zu verschaffen. Die Prüfung beim Sicherungsgeber sollte nie unter Zeitdruck stattfinden, da im Gespräch mit den Verantwortlichen, bewusst Abbildung 1: Aufbau einer Warenlagerprüfung 14

oder unbewusst, wichtige Informationen über den Geschäftsverlauf und die sonstigen Rahmenbedingungen erlangt werden. Die jährliche Überprüfung der Sicherheit ist empfehlenswert. Die Prüfungsintervalle sind von der Einschätzung des Kreditrisikos beim jeweiligen Kreditnehmer, aber auch von regulatorischen Vorgaben (MaRisk) abhängig. Bei allem Informationsbedürfnis der Bank oder Sparkasse dürfen die Kundeninteressen nicht aus dem Auge verloren werden. Zu häufige oder zu unpassenden Terminen (Oster- oder Weihnachtsgeschäft, Betriebsferien) durchgeführte Prüfungen führen unweigerlich zu einer Belastung der Kundenbeziehung. Hier ist Finger spitzengefühl gefragt. III. Interne Prüfung Die interne Prüfung erfolgt größtenteils ohne Mithilfe des Sicherungsgebers, da im Wesentlichen die üblichen, beim Engagement sowieso vorliegenden Unterlagen geprüft werden. 1. Sicherheitenverträge Hierzu zählen als erstes die bestehenden Sicherheitenverträge, die hinsichtlich der Aktualität sowie der rechtlichen Haltbarkeit eingehend begutachtet werden müssen. Weiterhin sind folgende Punkte zu überprüfen: Sind die Verträge rechtswirksam unterzeichnet? Ist die Bestimmtheit der Sicherungsgüter bzw. des Sicherungsraums gegeben? Werden die vereinbarten Meldetermine zur Bestandshöhe und Einreichung der Warenbestandslisten eingehalten? Liegt eine Verzichtserklärung auf das Vermieterpfandrecht vor? Sind Sicherungsschein oder Sicherungsbestätigung in ausreichender Höhe vorhanden? 2. Frühere Prüfungen Auch die Ergebnisse früherer Prüfungen sollten in die aktuelle Prüfung einbezogen werden. Vorhandene Mängel einer vorherigen Prüfung müssen erneut geprüft werden bzw. es sollte festgestellt werden, ob diese Mängel beseitigt wurden oder weiterhin bestehen. Bisherige Prüfungsschwerpunkte sind hinsichtlich der Aktualität zu bewerten und ggf. durch neue Schwerpunkte zu ersetzen. Bestand oder besteht ein besonderer Anlass für die durchzuführende Prüfung, vielleicht auf Grund von Veränderungen in der Zusammensetzung des Sicherungsguts oder auf Grund von Hinweisen des betreuenden Firmenkundenberaters? 3. Marktinformationen und Jahresabschlüsse Allgemeine Informationen aus der Kundenbeziehung wie z. B. Unregelmäßigkeiten in der Kontoführung, Lastschriften- oder Scheckrückgaben und dauernde Kontoüberziehungen sind hier ebenso von Bedeutung wie das Vorliegen eines Testats für die Bilanz (es fand bereits im Rahmen der Jahresabschlussprüfung eine stichprobenartige Kontrolle durch den WP statt). Informationen zur Entwicklung in der relevanten Branche, konjunkturelle Besonderheiten oder gesetzlichen Änderungen sowie zu einer veränderten Finanzierungsstruktur (z. B. erhöhte Inanspruchnahme von Lieferantenkrediten) des zu prüfenden Unternehmens runden das Bild ab. 4. Terminvereinbarung zur Prüfung Im Fall einer Erstprüfung bei einem Kunden empfiehlt es sich, die Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung durch den jeweiligen Kundenberater vornehmen zu lassen. Dieser ist dem Kunden bekannt, eventuelle Fragen nach dem Wieso und Weshalb sind schnell zu beantworten. Wurde bereits eine Prüfung durchgeführt, so ist die Vereinbarung weiterer Prüfungstermine durch den Prüfer selbst kein Problem. Der Prüfer und das Procedere sind dem Kunden in der Zukunft bekannt. Im Fall von Auffälligkeiten oder Negativmerkmalen in der Kundenbeziehung ist eine Terminvereinbarung nicht notwendig. Hier ist eine unangekündigte Prüfung angebracht und zur Vermeidung von Manipulationen auch ratsam. 5. Unterlagen vom Sicherungsgeber Um überhaupt eine stichprobenartige Prüfung durchführen zu können, werden Unterla-» Im Fall von Auffälligkeiten oder Negativmerkmalen in der Kundenbeziehung ist eine Terminvereinbarung nicht notwendig. Hier ist eine unangekündigte Prüfung angebracht und zur Vermeidung von Manipulationen auch ratsam. «15

» Auch durch regelmäßige und intensive Prüfungen ist man vor Betrug durch den Sicherungsgeber nicht geschützt. Der Betrug wird lediglich erschwert! «gen vom Sicherungsgeber benötigt, die vorab beim Kunden angefordert werden sollten, um Verzögerungen am Prüfungstag zu vermeiden. Die wichtigsten Unterlagen sind nachfolgend aufgeführt: Inventurliste möglichst detailliert mit Angaben zu Menge, Artikelbezeichnung, Verpackungseinheit, Standort, EK-Preis je Stück und Gesamtwert des Warenlagers Liste gegliedert nach der Altersstruktur des Warenbestands Warenbestandsliste nach Umsatz je Produkt bzw. Produktgruppe ( Renner-Penner-Liste ) Kreditoren-/OPOS-Liste (Gesamtliste, da hieraus auch eventuelle Miet- oder Versicherungsrückstände erkennbar sind) Lieferungs-/Geschäftsbedingungen der Hauptlieferanten und Einkaufsverbände IV. Externe Prüfung vor Ort Sind alle Punkte der internen Prüfung abgeschlossen und ist gemeinsam mit dem Kunden ein Termin für die Prüfung gefunden, folgt die Arbeit im Außendienst. 1. Einleitung Auch bei einer Prüfung wie bei jedem anderen Kundentermin sollte man nicht mit der Tür ins Haus gefallen werden. Der Smalltalk mit den Verantwortlichen gehört dazu. Die permanente Anwesenheit des Geschäftsführers/ Inhabers ist nicht unbedingt erforderlich. Eine Entlastung der Verantwortlichen durch das Einbinden weiterer, zuständiger Mitarbeiter (Lagerverwalter, Buchhalter, Controller) entspannt die ungewohnte Situation. Oftmals können über die täglich mit der Lagerverwaltung oder Buchhaltung befasste Person spezielle Informationen erlangt werden. Hierzu zählt insbesondere die Erläuterung der jeweiligen Warenbestandsliste, die abhängig vom genutzten Programm immer anders aussieht und der darin verwendeten Abkürzungen, Kennzeichnungen bzw. Bedeutung der einzelnen Spalten sowie der enthaltenen Zusatzangaben. Fragen nach dem Warenlager und den Produkten, auch ob alle Lager (vielleicht wurde zwischenzeitlich ein weiteres Lager gemietet/ gekauft) von der Übereignung erfasst sind, gehören ebenfalls zur einleitenden Phase wie die geplante, zukünftige Entwicklung des Unternehmens oder aufgetretener, besonderer Einflüsse (neue Konkurrenz im Geschäftsgebiet, geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen etc.). Wie bereits gesagt, kein Zeitdruck bei einer Prüfung! 2. Örtliche Gegebenheiten Der der Sicherungsübereignung angeheftete Lageplan muss mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abgeglichen werden. Dazu ist die Besichtigung des gesamten Firmengeländes notwendig. Hierbei wird gleich ein allgemeiner Eindruck vom Zustand des Geländes und der Gebäude gewonnen. Auch der erste Eindruck vom Warenlager zählt dazu. Sind die Lagerflächen überfüllt, Teile der Waren verstaubt oder gar Beschädigungen an den Verpackungen vorhanden, kann eine Ausweitung des eigentlich vorgesehenen Prüfungsumfangs erwogen werden. 3. Stichproben Es ist nicht Sinn und Zweck einer Warenlagerprüfung, dem Kunden die jährliche Inventur seines Warenlagers abzunehmen, sondern die Angaben des Kunden zu überprüfen. Eine Prüfung kann daher nicht vollständig sein, sondern wird sich im Rahmen von hinreichenden Stichproben (20 50%) bewegen, die dem Prüfer als ausreichend zur Verifizierung der Kundenangaben erscheinen. Auch durch regelmäßige und intensive Prüfungen ist man vor Betrug durch den Sicherungsgeber nicht geschützt. Der Betrug wird lediglich erschwert! Zur stichprobenartigen Prüfung zählen insbesondere die Abstimmung von Soll- und Istbestand in ausgewählten Positionen sowie die Klärung möglicher Differenzen (Lieferschein noch nicht verbucht, Rechnung wurde gerade geschrieben etc.). Auch die Anbringung von geforderten Kennzeichnungen (Sicherungsübereignung mit Kennzeichnungspflicht) bzw. der genannten Verpackungseinheiten auf Einzelentnahmen sollten geprüft werden. Ein Blick auf die Einkaufsrechnungen und der Vergleich der dort angegebenen Preise mit den in der Warenbestandsliste verbuchten Preise 16

sowie die Überprüfung der meist vorhandenen Eigentumsvorbehaltsrechte an Hand der Lieferbedingungen rundet die stichprobenartige Prüfung ab. 4. Roh-/ Hilfs-/ Betriebsstoffe Hier ist zu klären, ob die vorgefundenen Bestände auftragsbezogen sind oder ob eventuell nach Gutdünken eingekauft wird. Bei losen Stoffen, z. B. Flüssigkeiten oder Siloware, ist die Art der Inventarisierung zu prüfen. Insbesondere bei Rohstoffen, die starken Preisschwankungen unterliegen, sollte geklärt werden, wie diese Preisschwankungen in der Bewertung berücksichtigt werden. In seltenen Fällen befinden sich im Lager auch Kommissions- oder gar Konsignationswaren, die gar nicht in der Warenbestandsliste auftauchen dürfen, aber trotzdem enthalten sind. Bei der Prüfung sollte immer zu diesen in Fremdeigentum stehenden Waren nachgefragt werden. 5. Unfertige Erzeugnisse Gerade die unfertigen Erzeugnisse bieten einen erheblichen Bewertungsspielraum. Hier stellt sich die Frage, ob auftragsbezogen oder für einen geplanten, noch nicht konkretisierten Verkauf produziert wird und ob die halbfertigen Arbeiten dem aktuellen Auftragsbestand oder dem normalen Umsatz des Unternehmens entsprechen. Werden Teile des Warenlagers bei Dritten bearbeitet bzw. veredelt, sog. schwimmende Ware, sind diese Waren zumindest zeitweise nicht im Sicherungsraum. Der Anteil dieser Waren ist festzustellen und bei der Bewertung zu berücksichtigen. Kritisch zu hinterfragen ist, ob die unfertigen Erzeugnisse im Fall einer Verwertungsmaßnahme überhaupt verkäuflich sind. 6. Fertige Erzeugnisse/Handelswaren Die Position, mit der im Verwertungsfall der größte Erlös erzielt werden kann, bedarf einer genaueren Betrachtung, die sich auf die Zusammensetzung der Artikel bezieht: Lagern bei Saisonwaren auch Güter aus den Vorjahren? Erfolgt eine vollständige Farb- und Größensortierung, z. B. bei Textilien, Schuhen etc.? Werden Waren für Kunden mit eigenem Label gelagert (Verkaufshemmnis)? Ist bei verderblichen Waren das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten, droht oder besteht Schädlingsbefall und werden die Lagerbestimmungen, wie Temperatur etc., eingehalten? Liegen bei Problemwaren (Chemikalien, Waffen, Munition, Pharmaprodukte) die erforderlichen Genehmigungen für Lagerung und Verkauf vor und sind Sicherheitsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung eingehalten? Befinden sich, v. a. bei schlecht erreichbarer Ware (lange Kartonreihen, hohe Lagerregale), auch Blindkartons? Nicht der erste Karton sondern der letzte ist interessant. Sind Musterartikel, Restpartien, Reparaturstücke, Zweite-Wahl-Artikel, Retouren oder Liebhaberstücke vorhanden? 7. Werthaltigkeit der übereigneten Waren Unmittelbar vor Ort beim Kunden muss eine grobe Einschätzung der Werthaltigkeit des Sicherungsguts getroffen werden. Handelt es sich um Konsumgüter, die von jedermann gebraucht werden, ist die Werthaltigkeit deutlich höher einzuschätzen als bei speziellen Artikeln, die nur von wenigen oder gar einzelnen Nutzern benötigt werden. Unfertige Erzeugnisse sind meist unverkäuflich, gleiches gilt für Artikel mit geringer Stückzahl oder gar lagertreue Waren. Auch bei Waren mit Label eines Dritten ist die Werthaltigkeit fraglich, da zu einem Verkauf die Zustimmung dieses Dritten benötigt wird bzw. der Dritte als einziger Abnehmer den Preis diktieren kann. V. Prüfungsbericht Den Abschluss einer jeden Warenlagerprüfung bildet der Prüfungsbericht, in dem alle Erkenntnisse der beiden Teilbereiche einer Prüfung abschließend schriftlich festgehalten werden. Ein Prüfungsbericht sollte folgende Angaben enthalten: Datum der aktuellen und der letzten Prüfung.» Kritisch zu hinterfragen ist, ob die unfertigen Erzeugnisse im Fall einer Verwertungsmaßnahme überhaupt verkäuflich sind. «17

» Bilder, die während der Prüfung beim Kunden mit dessen Einverständnis gemacht wurden, geben dem Adressat des Berichts einen Einblick in die vom Prüfer vorgefundenen Verhältnisse beim Kunden und dienen gleichzeitig Beweiszwecken. «Name und Anschrift des Kunden, Name des Prüfers sowie der bei der Prüfung anwesenden Personen. Auflistung der vom Kunden erhaltenen Unterlagen. Datum, Art, besondere Vereinbarungen des Sicherungsvertrags sowie eine Aussage zu dessen Durchsetzbarkeit. Jahresabschluss (testierte Bilanz, Sicherungsübereignung aus Bilanz ersichtlich etc.). Örtlichkeiten (Lageplan stimmt überein, Eigentum oder gemietet, Vermieterpfandrecht, Mietrückstände, Zustand allgemein). Vergleichszahlen zur Höhe des Warenbestands zumindest der letzten drei Jahre. Art und Umfang der Versicherung, Nachweis für die Bezahlung der Beiträge, Vorliegen des Sicherungsscheins und aus reichende Höhe der Versicherungssumme. Art und Zusammensetzung der übereigneten Waren (Preise, Alter, Verwertbarkeit usw.) Allgemeine und besondere Beobachtungen und Anmerkungen sowie Handlungsnotwendigkeiten. Eindeutige Bewertungsaussage mit Ausweis der getätigten Abschläge. Bilder, die während der Prüfung beim Kunden mit dessen Einverständnis gemacht wurden, geben dem Adressat des Berichts einen Einblick in die vom Prüfer vorgefundenen Verhältnisse beim Kunden und dienen gleichzeitig Beweiszwecken. Sinnvoll ist sicherlich die Erstellung eines Musterprüfungsberichts, der durchgängig von allen mit der Prüfung betrauten Personen verwendet wird, um klare Strukturen und eine Kontinuität in der Darstellung zu erreichen. Diese Vorgehensweise erleichtert den Marktmitarbeitern die Auswertung der Prüfungsberichte für ihre Bedürfnisse und den Prüfern die eigentliche Prüfung, da sie sich nicht jedes Mal neu auf einen Bericht einstellen müssen. Eine Warenlagerprüfung dient der internen Wertermittlung. Die Offenlegung des Prüfungsergebnisses ist nicht notwendig und in den wenigsten Fällen ratsam. Darin enthaltene Angaben, insbesondere zu den Ergebnissen der internen Prüfung, sind nicht für den Kunden bestimmt. PRAXISTIPPS Kein Zeitdruck bei einer Prüfung jedes Thema kann zielführend sein. Erstellen Sie vorher einen Fragenkatalog und arbeiten Sie diesen gezielt ab. Fertigen Sie einen Musterprüfungsvordruck an. Legen Sie hausinterne Vorgaben fest, wann und in welchen Zeitabständen eine Warenlagerprüfung zwingend durchzuführen ist. 18