Artenschutz. Bebauungsplan Nr. 47 II Seniorenpflegeheim Hasch: Biotoptypen, Grabenfauna, Bäume und. Gemeinde Oyten

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1 Dipl. Biol. Volker Moritz Freischaffender Biologe (BDBiol) Feldstraße Oldenburg Tel volker online.de Gemeinde Oyten Bebauungsplan Nr. 47 II Seniorenpflegeheim Hasch: Biotoptypen, Grabenfauna, Bäume und Artenschutz Oldenburg, Juni 2014

2 Gemeinde Oyten: BP 47 II Biologie, Artenschutz Abb. 1 4: Relevante Strukturen im Plangebiet: oben links (1) = Blick auf das Grünland südlich des jetzigen Stellplatzes ( ); oben rechts (2) = Situation am Graben (der überbaut werden soll) zw. Gebäuden und Stellplatz ( ); unten links (3) = Erlen am Graben, die beseitigt werden sollen ( ); unten rechts (4) = Situation am Stellplatz mit Baumreihe (Biotoptyp HBA, aus Erlen) rechts im Bild. Direkt links neben der Baumreihe verläuft der Graben ( ). Fotos: G. Heuer, V. Moritz Impressum Auftraggeber: pk plankontor städtebau GmbH Ehnernstr Oldenburg Auftragnehmer: Dipl. Biol. Volker Moritz (BDBiol) Feldstr Oldenburg Bearbeitung: Dipl. Biol. Volker Moritz, Dipl. Landsch.ökol. Gertrud Heuer Titelgrafik: Übersichtsplan Stand:

3 Inhalt 1 AUFGABENSTELLUNG ERGEBNISSE BIOTOPTYPEN GEWÄSSER: BASSENER MÜHLENGRABEN BÄUME QUELLEN (SCHRIFTEN)

4 1 Aufgabenstellung Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplans Nr. 47 II Seniorenpflegeheim Hasch wurden folgende Untersuchungen beauftragt bzw. Beiträge angefordert: Biotoptypenkartierung (Plangebiet) Überprüfung des Bassener Mühlengrabens auf Lurche, Libellen Überprüfung zu beseitigender Bäume (Erlen) auf Quartiere/Nisthöhlen Hinweise zum Artenschutz. Die erforderlichen Informationen werden mit diesem Fachbeitrag bereit gestellt. 2 Ergebnisse 2.1 Biotoptypen Die Biotoptypen im B Plangebiet wurden am erfasst (Einordnungen und Signaturen nach V. DRACHENFELS (2011). Sie sind in Abb. 5 verzeichnet. Die kartierten Biotope sind bis auf das Sonstige naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer (SEZ) nicht gesetzlich geschützt ( 30 Bundesnaturschutzgesetz); 1 siehe entsprechende Anmerkung in Tab. 1. Das Gewässer (SEZ) wird bei Planrealisierung nicht beansprucht. Das für die Bebauung vorgesehene Grünland (Ausschnitt: Abb. 1) entspricht in seinem gegenwärtigen Zustand einem sonstigen feuchten Extensivgrünland (GEF), es wurde im Frühjahr 2014 beweidet (w). Nach V. DRACHENFELS (2012) ist als Wertstufe für GEF III angegeben. 2.2 Gewässer: Bassener Mühlengraben Die Planung sieht vor, dass der Bassener Mühlengraben auf 8 m Breite überbaut werden kann. Dieser Bereich befindet sich zwischen einem bestehenden Gebäude des Seniorenwohnheims und dem jetzigen Stellpatz (s. Abb. 2). Zwischen Stellplatz und Graben befindet sich ein ca. 2 m breiter gepflegter Scherrasen (s. Abb. 4). Der Bassener Mühlengraben wurde als Schnell fließender Graben (FGF) kartiert; er wird von einer bereichsweise lückigen und überwiegend schmalen Bach und sonstigen Uferstaudenflur (UFB) begleitet. Diese weist im Bereich der vorgesehenen Überbauung keine nennenswerten Pflanzenarten auf, wohingegen sich auf der Nordseite des weiter östlich verlaufenden Grabenufers (südlich der bestehenden Kompensationsfläche) z. B. ein kleiner Bestand der Sumpf Segge Carex acutiformes etabliert hat. (Fortsetzung: S. 6) 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert. 4

5 Abb. 5: Biotoptypen im B Plangebiet. Signaturen nach V. DRACHENFELS (2011); Details siehe Tab. 1, nächste Seite. 5

6 Tab. 1: Biotoptypen im B Plangebiet und ihre Bewertung. Wertstufe: I = von geringer Bedeutung, II = von allgemeiner bis geringer Bedeutung, III = von allgemeiner Bedeutung, V = von besonderer Bedeutung, E = bei Beseitigung entsprechender Ersatz in Art und Zahl. Biotopkürzel nach V. DRACHENFELS (2011), Bewertung nach V. DRACHENFELS (2012). 6

7 Da der Durchlass des Bassener Mühlengrabens am Bischofsweg defekt ist, hat sich im Grabenbett eine große Schlammmenge angesammelt und die Fließgeschwindigkeit geht gegen null. Die über dem Schlamm stehende Wasserlamelle beträgt z. T. nur wenige cm. Bei längerer Trockenheit dürften Teilbereiche auch trocken fallen. Das Gewässer ist in seinem gegenwärtigen Zustand als hypereutroph einzuordnen; Algenmatten und faulende Pflanzenreste haben zu einem ökologisch pessimalen Zustand dieses Grabenabschnitts geführt. Anlässlich der beiden Kartierdurchgänge wurden am Graben Grasfrösche nachgewiesen; im östlichen Teil (wird nicht beansprucht) auch Erdkröten, von denen am auch Larven gefunden wurden. Im Stillgewässer (SEZ) leben zudem Grünfrösche (wohl Wasserfrösche). Die Lurchvorkommen im Graben beruhen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass er hier Stillgewässereigenschaften aufweist (=> fehlende Fließgeschwindkeit = stehendes Wasser, Schlammsubstrat). Da Laich und/oder Larven im Grabenabschnitt, der überbaut werden soll, nicht nachgewiesen wurden und hier auch keine geeigneten Reproduktionshabitate vorhanden sind, wird nicht davon ausgegangen, dass Amphibien Fortpflanzungsstätten bei der Planumsetzung betroffen sind. Keine der vor Ort angetroffenen Lurcharten ist derzeit in Niedersachsen bestandsgefährdet (PODLOUCKY & FISCHER 1994). Entsprechend seiner jetzigen Ausprägung haben sich auch einige allgemein weit verbreitete Libellenarten im hiesigen Bereich des Bassener Mühlengrabens eingefunden: ( ) => Frühe Adonislibelle (dominant), daneben auch Große Pechlibelle (einzelne, Art wird hier häufig sein) und Hufeisen Azurjungfer (einzelne). Keine der genannten Arten ist in Niedersachsen derzeit bestandsgefährdet (ALTMÜLLER & CLAUSNITZER 2010). Fischvorkommen in diesem Bachabschnitt wurden nicht festgestellt ( ). Die vorgesehene Überbauung des Bachabschnitts auf 8 m Länge wird aus ökologischer Sicht nicht als kritisch angesehen. Sie sollte jedoch einhergehen mit der Restitution des Bachlaufs nach Osten hin (z. B. auf ganzer Grundstückslänge): Entschlammung mit Abtransport des Schlammguts. Durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen (s. Begründung zum Bebauungsplan) ist es möglich, den Verlust des Gewässer Abschnitts als Lebensraum für Lurche, Libellen und von Pflanzenarten der Gewässerufer auszugleichen (bezogen auf die aktuell festgestellten Arten). Artenschutz: Bei Ausführung der Arbeiten außerhalb der Reproduktions und Nutzungsphase (Sommerlebensraum), d. h. Ausführung vom 15. Oktober bis 20. März, ist nicht zu erwarten, dass Lurche getötet werden. Sollte während der Reproduktions bzw. Nutzungszeit gebaut werden, müssen etwaige Froschlurche zuvor aus dem betroffenen Gewässerabschnitt entnommen und in nicht betroffene Bereiche umgesetzt werden. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen in 44 Abs. 5 BNatSchG, dass in Bezug auf die Lurcharten (Erdkröte, Grasfrosch, Wasserfrosch) bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs, Besitz und Vermarktungsverbote vorliegt, da sie nicht in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 oder 2 BNatSchG aufgeführt sind (s. a. BLESSING & SCHARMER 2013). Unabhängig davon müssen Lebensraumverluste für diese Arten im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert werden (s. dazu Begründung zum Bebauungsplan). Gleiches gilt für die oben angeführten Libellenarten. 7

8 Gemeinde Oyten: BP 47 II Biologie, Artenschutz 2.3 Bäume Bei Überbauung des 8 m breiten Abschnitts des Bassener Mühlengrabens müssten sechs Erlen beseitigt werden. Weitere Baumsubstanz ist nicht betroffen. Die Erlen wurden unter artenschutzrechtlichen Aspekten näher betrachtet. Sie weisen mehrere kleinere Höhlen auf (Abb. 3, z. T. von Blättern verdeckt; s. a. Abb. 6), eine Erle auch eine größere, die von Kleinvögeln oder Fledermäusen zur Brut (oder zum Schlafen) oder als Quartier genutzt werden könnten. Dauerhaft genutzte Vogelnester befinden sich nicht auf den Bäumen. Artenschutz: Die vorgefundenen Höhlen sind als Fortpflanzungs und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse anzusehen. Da es verboten ist, Fortpflanzungs oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten (wozu Fledermäuse u. Vögel gehören) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), muss i. S. von 44 Abs. 5 BNatSchG dafür gesorgt werden, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs oder Ruhestätten im räumli chen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies wird durch Aufhängung von zwei Vogel Nistkästen (Holzbeton Nistkästen: 32 mm und 40 mm Lochweiten) und einem Fledermaus Quartierkasten (Holzbeton: Ganzjahreshöhle) im Baumbestand am Bassener Mühlengraben, ca. 100 m östlich des Eingriffsbereichs, erfüllt (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen). Des Weiteren werden die entfernten Bäume durch Nachpflanzungen ersetzt, wodurch sich aber erst auf Sicht von Jahren Höhlenmöglichkeiten ergeben. Bei Ausführung der Arbeiten außerhalb der biologischen Reproduktions und Nutzungs phase, d. h. Ausführung tagsüber vom 15. Oktober bis 20. März, ist nicht zu erwarten, dass Vögel und/oder Fledermäuse in den Höhlen getötet werden oder anderweitig erheblich gestört werden (mit Auswirkungen auf die lokale Population). Sollten die Bäume früher ent nommen werden, muss durch gutachterliche Prüfung und ggf. durch Schutzmaßnahmen gewährleistet werden, dass sich keine Tiere in den Höhlen aufhalten (Beachtung des Tötungsverbotes). Abb. 6: Eine der zu fällenden Erlen, wenn der Bassener Mühlengraben überbaut wird. Die Höhle ist durch einen Astabbruch entstanden. 8

9 3 Quellen (Schriften) ALTMÜLLER, R. & H. J. CLAUSNITZER (2010): Rote Liste der Libellen Niedersachsens und Bremens. 2. Fassung, Stand Inf.dienst Nat.schutz Niedersachs. 30: BARTSCHV Bundesartenschutzverordnung = Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und Pflanzenarten (vom 16. Februar 2005). BGBl. I S. 258 (896). BLESSING, M. & E. SCHARMER (2013): Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren. 2. Aufl., Stuttgart. BNATSCHG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25. März 2002 (BGBl. I 2002, S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 86). DRACHENFELS, O. v. (2011): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen. Stand März Nat.schutz Landsch.pfleg. A/4. Hannover. DRACHENFELS, O. v. (2012): Einstufungen der Biotoptypen in Niedersachsen Inf.dienst Nat.schutz Niedersachs. 32: FFH RL Europäische Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH Richtlinie) RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch RL 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42). PODLOUCKY, R. & C. FISCHER (1994): Rote Listen der gefährdeten Amphibien und Reptilien in Niedersachsen und Bremen. 3. Fassung, Stand Inf.dienst Nat.schutz Niedersachs. 14: THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten. Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung (Stand 1. November 2008). Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze. Inform.d. Nat.schutz Niedersachs. 28: VSCH RL Europäische Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Vogelschutzrichtlinie) RL 79/409/EWG vom 2. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch RL 97/49/EWG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9). 9

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