B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite"

Transkript

1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 04 Mittwoch, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/80 Hinweis auf die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Interessengemeinschaft EmsRadweg für die Tourismusregionen Paderborner Land, Kreis Gütersloh, Münsterland, Emsland und Ostfriesland 22 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer (Ostfriesland) Allgemeinverfügung zur Bestimmung eines Datenverarbeitungssystems für Melde- und Informationspflichten von Seeschiffen beim Ein- und Auslaufen in den Hafen der Stadt Leer Richtlinie über die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Tarifpflichten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Gemeinde Ostrhauderfehn Haushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr Wasserversorgungsverband Rheiderland Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr C. Sonstiges Seite Flugplatz Leer-Papenburg GmbH Bestätigungsvermerk der WP Dr. Stieve & Poppinga GmbH zum Jahresabschluss 2016 der Flugplatz Leer-Papenburg GmbH 29 Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie Feststellung gemäß 5 (UVPG) (Gastransport Nord GmbH) 29 30

2 Bekanntmachung Amt I/80 Hinweis auf die Bekanntmachung der öffentlichrechtlichen Vereinbarung über die Interessengemeinschaft EmsRadweg für die Tourismusregionen Paderborner Land, Kreis Gütersloh, Münsterland, Emsland und Ostfriesland Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Interessengemeinschaft EmsRadweg für die Tourismusregionen Paderborner Land, Kreis Gütersloh, Münsterland, Emsland und Ostfriesland zwischen dem Kreis Paderborn, der Stadt Delbrück, dem Kreis Gütersloh, der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, der Stadt Rietberg, der Stadt Rheda-Wiedenbrück, der Stadt Gütersloh, der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, der Stadt Harsewinkel, dem Kreis Warendorf, dem Kreis Steinfurt, dem Landkreis Emsland, dem Landkreis Leer, der Stadt Emden und der Sennegemeinde Hövelhof sowie deren Genehmigung durch die Bezirksregierung Detmold sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold Nr. 6 vom auf den Seiten veröffentlicht. Dieser Hinweis erfolgt unter Bezugnahme auf 24 Abs. 3 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Leer, Landkreis Leer Der Landrat Matthias Groote Bekanntmachung der Stadt Leer (Ostfriesland) Allgemeinverfügung zur Bestimmung eines Datenverarbeitungssystems für Melde- und Informationspflichten von Seeschiffen beim Ein- und Auslaufen in den Hafen der Stadt Leer Auf Grund 8 Abs. 7 Satz 2 sowie 19 Abs. 5 Satz 2 der Niedersächsischen Hafenordnung (NHafenO) vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2013 (Nds. GVBI. S. 36), ergeht folgende Allgemeinverfügung: 1. Zur Erfüllung der sich aus den 8 und 19 NHafenO für Seeschiffe ergebenden Meldeverpflichtungen ist das bei der Niedersachsen Ports GmbH & Co.KG betriebene Datenverarbeitungssystem NPortal zu nutzen. 2. Die sich aus den 8 und 19 NHafenO ergebenden Meldungen sind ab sofort elektronisch über das Nationale Single Window (NSW) an NPortal zu übermitteln. 3. Die Melde- und Informationspflichten der 8 und 19 NHafenO gelten als erfüllt, wenn innerhalb der vorgegebenen Fristen die Angaben bei den folgenden NSW-Meldeklassen elektronisch an das NSW übermittelt wurden: NSW Bezeichnung Meldeklasse a. STAT Schiffsdetails b. INFO Info allgemein c. NAME Name das Kapitäns d. TIEFA Tiefgang bei Anlaufen e. NOA_NOD An- und Auslaufmeldung f. LADG Ladung g. HZA Anlauf-Gefahrgutmeldung h. PoBA Personen an Bord beim Anlaufen i. ATA Tatsächliche Ankunftszeit k. SERV Leistung am Schiff l. TIEFD Tiefgang beim Auslaufen m. HZD Abfahrt-Gefahrgutmeldung n. ATD Tatsächliche Abfahrtszeit o. TOWA Schleppanhang Ankunft p. TOWD Schleppanhang Abfahrt Die erforderlichen Angaben sind jeweils unter Verwendung der vom NSW vergebenen Anlaufreferenznummer (sog. Visit-ID ) und des UN/LOCODE für den Anlaufhafen zu übermitteln. 4. Wer Meldungen übermittelt, hat darüber hinaus im Einzelfall den Namen der meldenden Organisation, den Namen einer Kontaktperson und deren Erreichbarkeit durch Mail und Telefon anzugeben. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gemäß 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet. Bekanntmachung: Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben. Begründung: Die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedsstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG schreibt in ihrem Artikel 5 u.a. vor, dass die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juni 2015 akzeptieren, dass die in der Richtlinie näher bezeichneten Meldeformalitäten für Schiffe in elektronischer Form erfüllt und über ein einziges Fenster ( single window ) übermittelt werden. Ziel ist die Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsverfahren im Seeverkehr durch die allgemeine Nutzung elektronischer Systeme für die Datenübermittlung durch die Rationalisierung der Meldeformalitäten. Schiffe sollen für das Anlaufen eines Hafens nur noch eine Meldung abgeben, in der

3 alle notwenigen Angaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthalten sind. Zu den Meldeformalitäten i.s. der Richtlinie 2010/65 gehören auch die in den 8 und 19 NHafenO aufgeführten Meldeverpflichtungen für Schiffe und Gefahrgüter. Bisher konnten die Meldepflichtigen den entsprechenden Verpflichtungen im Hafen der Stadt Leer durch eine direkte Eingabe über das vorhandene Datenverarbeitungssystem NPortal nachkommen. Möglich war auch die Meldung auf herkömmliche Art und Weise, d.h. schriftlich per Brief, per Fax oder Mail. Der Zugriff auf NPortal für die Stadt Leer als zuständige Hafenbehörde war sichergestellt. Die in der Allgemeinverfügung aufgeführten Meldewege über das Nationale Single Window (NSW) wurden gemeinsam zwischen dem Bund und den betroffenen Küstenländern unter Berücksichtigung bereits bestehender Melde- und DV-Strukturen erarbeitet. Nur damit werden die Vorgaben der o.g. Richtlinie 2010/65 in Deutschland ab dem 01. Juni 2015 erfüllt. Sie sind deshalb zukünftig für alle Schiffe, die deutsche Häfen anlaufen oder den Nord-Ostseekanal passieren wollen, verbindlich zu machen. Zur rechtlichen Umsetzung der Richtlinie 2010/65 wurde im Bundesrecht die Anlaufbedingungsverordnung durch Einführen einer neuen Nr. 2.6 in die Anlage zu 1 Abs. 1 geändert. Regelungen u.a. für die An- /Abmeldungen der Schiffe und Gefahrgüter in den Häfen verbleiben weiterhin im Landesrecht. Solche sind für Niedersachsen in den 8 und 19 der NHafenO enthalten. Die Hafenbehörde hat gem. 8 Abs. 7 bzw. 19 Abs. 5 NHafenO die Möglichkeit zur Bestimmung eines Datenverarbeitungssystems für die Abgabe der Meldung von Schiffs- und Gefahrgutdaten. Von dieser Möglichkeit wurde bislang nur im Einzelfall Gebrauch gemacht. Auf Grund der europarechtlichen Vorgaben ist die Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems nunmehr generell für die Seehäfen zu bestimmen. Aus wirtschaftlichen Gründen wird dabei für Niedersachsen auf das Datenverarbeitungssystem NPortal, das bereits seit einigen Jahren von der Niedersachsenports GmbH & Co. KG betrieben wird, zurückgegriffen. NPortal erhält die in den 8 und 19 NHafenO genannten Daten zukünftig über das NSW und stellt sie anschließend der Stadt Leer als zuständige Hafenbehörde zur Verfügung. Dazu müssen die Meldepflichtigen die Daten über eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zugelassene und im Verkehrsblatt veröffentlichte Stelle abgeben. Weiter ist die Übermittlung über eine durch das NSW betriebene Web-Applikation möglich. Es bestehen unter den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie auf Grund der zwischen Bund und Küstenländern abgestimmten Meldewege und -strukturen keine anderen Möglichkeiten, die Vorgaben der o.g. Richtlinie 2010/65 zu erfüllen. Über die im Verkehrsblatt veröffentlichen und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zugelassenen Stellen sowie die Web-Applikation besteht für die Meldeverpflichteten eine hinreichend große Auswahl, Daten an das NSW zu übermitteln. Die zu übermittelnden Inhalte richten sich nach den 8 und 19 der NHafenO und dienten der Hafenbehörde schon bisher als Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Insofern entstehen für die zur Meldung Verpflichteten (Schiffsführerin bzw. Schiffsführer) bzw. deren Beauftragten inhaltlich keine neuen Meldeverpflichtungen. Festgelegt wird eine verpflichtende elektronische Meldung von Schiffen und Gefahrgütern bei NPortal, die über die Meldewege des NSW zu erfolgen hat. Die Verwendung einer Visit-ID ist durch das NSW vorgegeben. Die Visit-ID dient der Identifikation des jeweiligen Schiffsanlaufes innerhalb des NSW. Wird sie nicht verwendet, können die unterschiedlichen Datensätze nicht eindeutig zugeordnet werden. Die Übermittlung von Namen und Kontaktdaten der/des Meldenden ist für etwaige Rückfragen notwendig. Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gemäß 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung einer etwaigen Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte zur Folge, dass die Durchsetzung dieser Verfügung so lange verhindert würde, bis rechtskräftig über die Klage entschieden ist. Für die aufgrund der Vorgaben der EU-Richtlinie 2010/65 zwischen Bund und Küstenländern abgestimmten Meldewege und strukturen ist es unabdingbar, dass der in dieser Verfügung bestimmte Meldeweg bundeseinheitlich eingehalten wird. Das öffentliche Interesse daran, diesen Meldeweg unverzüglich umzusetzen, überwiegt das Interesse der Meldepflichtigen, zunächst von der Durchsetzung dieser Verfügung verschont zu bleiben. Bekanntmachungszeitpunkt gem. 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG: Gem. 1 Abs. 1 NVwVfG (Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz) i. V. m. 41 Abs. 4 VwVfG wird als Tag der Bekanntgabe der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt. Hinweise: 1. Die Meldeverpflichtung an NPortal gilt für Seeschiffe. Binnenschiffe können an dem genannten Meldeverfahren teilnehmen, wenn sie dem NSW gegenüber die notwendigen Angaben dafür machen. 2. Meldungen an das NSW können nur über eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

4 struktur (BMVI) zugelassene und im Verkehrsblatt veröffentlichte Stelle vorgenommen werden. Weiter ist die Übermittlung über eine durch das NSW betriebene Web-Applikation möglich. 3. Die Visit-ID wird vom NSW vergeben und der/dem Erstmeldende/n mitgeteilt. Erstmeldende/r ist die Person, welche die erste Meldung für den betreffenden Hafenanlauf des Schiffes an das NSW vornimmt. Die Vistit-ID muss von der/dem Erstmeldenden allen sonstigen Personen mitgeteilt werden, die zur Abgabe weiterer Meldungen für das Schiff verpflichtet sind. Die Visit-ID ist für einen Hafenanlauf gültig, einschließlich Aufenthalt im Hafen und Auslaufen aus dem Hafen. 4. Mit den Angaben zu den o.g. NSW-Meldeklassen werden die Melde- und Informationspflichten nach der NHafenO erfüllt. Für andere gesetzliche Meldeverpflichtungen, wie z.b. die Anmeldung von Schiffsabfällen/Ladungsrückständen oder die Seegesundheitserklärung, sind darüber hinaus Angaben zu NSW-Meldeklassen erforderlich, die hier nicht erwähnt sind. 5. Diese Allgemeinverfügung ist für den Hafen Leer gemäß 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafenund Schifffahrtsangelegenheiten (ZustVO-Hafen- Schifffahrt) vom 08. Mai 2012 (Nds. GVBI. S. 167) anwendbar. Die Stadt Leer ist zuständige Hafenbehörde. 6. Die sich aus den 8 und 19 NHafenO ergebenden Melde- und Informationspflichten müssen ab sofort ausschließlich durch die elektronische Meldung an NPortal über das NSW erfüllt werden. Meldungen auf anderen Wegen an die Hafenbehörde befreien die Meldeverpflichteten nicht von der elektronischen Übermittlung. Ausnahmeregelungen bleiben unberührt. 7. Wer die in 8 und 19 NHafenO genannten Meldepflichten nicht unter Nutzung des von der Hafenbehörde bestimmten Datenverarbeitungssystems erfüllt, handelt ordnungswidrig nach 29 Abs. 1 Ziffern 13 sowieso 33 NHafenO. 8. Diese Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung wird in der Ausgabe Nr. 04 des Amtsblattes des Landkreises Leer am 28. Februar 2018 veröffentlicht. Darüber hinaus hängt sie in der Zeit von Mittwoch, dem 28. Februar bis Mittwoch, dem 04. April 2018 (jeweils einschließlich) im Rathaus Leer Altbau Windfang Haupteingang - während folgender Dienststunden: Montag von 8:00 Uhr bis 17:45 Uhr, Dienstag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Sie ist zusätzlich über die städtische Homepage ( abrufbar. Vorbehalt: Diese Allgemeinverfügung gilt bis aus Widerruf, längstens bis zu einer Regelung der Meldeverpflichtungen durch weitere bundes- und/oder landesrechtliche Vorgaben, in denen Datenverarbeitungssysteme oder Meldewege bestimmt werden, mit deren Hilfe oder über die in den 8 und 19 NHafenO genannten Meldeinhalte abzugeben sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10 in Oldenburg, erhoben werden. Die Klage wäre gegen die Stadt Leer zu richten. Leer, den Stadt Leer (Ostfriesland) Die Bürgermeisterin Beatrix Kuhl Bekanntmachung der Stadt Leer (Ostfriesland) Richtlinie über die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Tarifpflichten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Der Rat der Stadt Leer hat in seiner Sitzung am folgende Richtlinie über die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Tarifpflichten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beschlossen. Die Richtlinie wird Rückwirkend zum beschlossen: 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Die Richtlinie stellt eine Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 i.v.m. Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007 dar. (2) Die Stadt Leer beschließt die Allgemeine Vorschrift als zuständige Behörde für den ÖPNV gemäß 4 Abs. 4 NNVG i.v.m. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Dies schließt die Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Ausbildungsverkehr mit ein. (3) Die Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den ÖPNV gemäß 8 Abs. 1 PBefG, der auf der Grundlage von Liniengenehmigungen gemäß 42 PBefG oder 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG durchgeführt wird. Einbezogen ist auch der den Linienverkehr ersetzenden, ergänzenden oder verdichtenden Verkehr mit Taxen, Mietwagen oder Rufbussen gemäß 1 Abs. 3 NNVG i.v.m. 8 Abs. 2 PBefG.

5 (4) Die Allgemeine Vorschrift gilt für den Stadtbusverkehr auf dem Gebiet der Stadt Leer gemäß Anlage 1. (5) Ausgleichszahlungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift berühren die eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen durch die Verkehrsunternehmen nicht (vgl. 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG). 2 Gemeinwirtschaftliche Tarifverpflichtung (1) Der Tarif des Verkehrsverbundes Ems-Jade GbR Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für den Verkehrsverbund Ems-Jade (VEJ) in der jeweils gültigen Fassung wird für die Verkehre nach 1 Abs. 3 im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leer zusammen mit der Zonenpreistafel im Regionalverkehr als gemeinwirtschaftlicher Höchsttarif gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 festgelegt (vgl. Anlage 2). (2) Durch die Festlegung gemäß Abs. 1. wird auch die Vorgabe des 7a Abs. 1 NNVG einer Rabattierung der Zeitfahrausweise im straßengebundenen Ausbildungsverkehr um mind. 25 % gegenüber den Zeitfahrausweisen im Nichtausbildungsverkehr erfüllt, um einen Ausgleich aus dieser Allgemeinen Vorschrift zu erhalten. 3 Ausgleichsregelung (1) Die Stadt gewährt Verkehrsunternehmen einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile gemäß den Vorgaben von Nr. 2 des Anhanges der VO (EG) Nr. 1370/2007, die durch die gemeinwirtschaftlichen Tarifvorgaben der Stadt gemäß 2 entstehen. Dies sind Einnahmeausfälle und zusätzliche Kosten aufgrund der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung. (2) Bezugspunkt eines Ausgleichs für Einnahmeausfälle ist ein gutachterlich ermittelter Referenztarif (Anlage 3). Der Referenztarif stellt einen marktfähigen Tarif im ÖPNV ohne die unternehmerische Beschränkung einer gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung durch die Stadt dar, der verkehrswirtschaftlich auch die Preiselastizitäten höherer Fahrgasttarife berücksichtigt hat (Nachfragerückgänge). (3) Zusätzlich geltend gemachte Kosten bedürfen eines gesonderten Nachweises durch das Verkehrsunternehmen. (4) Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf verbleiben bei den Verkehrsunternehmen, die bei Bedarf ihre Aufteilung unter Beachtung der Vorschrift des 8 Abs. 3b PBefG untereinander regeln können. (5) Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres das Verkehrsunternehmen einer Linie oder mehrerer Linien, so ist bei der Zuscheidung der Einnahmen sicherzustellen, dass diese anteilig nach dem Anteil an Kalendertagen dem Alt- und Neubetreiber zugeschieden werden. Gleiches gilt für Monatskarten, wenn der Betreiberwechsel innerhalb eines Monats erfolgt. (6) Die Ausgleichsmittel der Stadt werden in Höhe von ,83 begrenzt. Soweit die Summe der errechneten Ausgleichsbeträge diese Mittel übersteigt, kann der Einzelanspruch des Unternehmens für den vorläufigen und endgültigen Zuwendungsbescheid jeweils anteilig im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Ausgleichsansprüche gekürzt werden. 4 Vorabkalkulation und vorläufige Festsetzung des Ausgleichs (ex ante) (1) Ein Verkehrsunternehmen, das in einem Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) Verkehre nach 1 Abs. 3 gemäß der Anlage 1 erbringt, hat auf der Grundlage eines von der Stadt bereitgestellten Formulars (Anlage 4) bis zum 30. September des Vorjahres einen Ausgleich seiner wirtschaftlichen Nachteile aufgrund der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung gemäß 2 Abs. 1 im Rahmen einer Prognose seiner Mindererlöse im Vergleich zum Referenztarif (Anlage 3) und seiner hierdurch ggf. entstehenden Mehrkosten zu beantragen (Verfahren Ertrag-Kosten-Ausgleich). Hierbei sind die Erfahrungen aus dem Vorjahr mit zu berücksichtigen. Die Stadt stellt jedem Verkehrsunternehmen die hierfür erforderlichen Daten diskriminierungsfrei zur Verfügung, soweit er über diese verfügt. Für das Jahr 2018 muss eine Beantragung bis zum erfolgen. (2) Die prüft aufgrund der bei ihr gemäß Abs. 1 eingereichten Prognose die wirtschaftlichen Nachteile anhand des gemeinwirtschaftlichen Höchsttarifs gemäß 2 Abs. 1 auf ihre Plausibilität und verlangt von dem Verkehrsunternehmen bei Bedarf eine Erläuterung innerhalb von zwei Wochen. (3) Auf der Grundlage der eingereichten und geprüften Prognose der wirtschaftlichen Nachteile des Verkehrsunternehmens setzt die Stadt mittels eines vorläufigen Zuwendungsbescheides fest, welcher Ausgleichsbetrag dem Verkehrsunternehmen für das Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) zusteht. (4) Die Ausgleichsleistungen werden auf der Grundlage des vorläufigen Zuwendungsbescheides der Stadt geleistet, der im Regelfall bis zum des Vorjahres zum nachfolgenden Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) ergeht. Für das Jahr 2018 soll der vorläufige Zuwendungsbescheid bis zum

6 ergehen. Die Zahlungen werden im Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) zu folgenden Terminen auf das vom Verkehrsunternehmen genannte Konto geleistet: : 50 % des vorläufig ermittelten Jahresausgleichs : 40 % des vorläufig ermittelten Jahresausgleichs. 10 % des Jahresbetrages werden nach Bestandskraft des endgültigen Zuwendungsbescheides geleistet. 5 Vorgaben zur Überkompensationskontrolle (ex post) (1) Jedes Verkehrsunternehmen, das in einem Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) Ausgleichszahlungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten hat, hat im Rahmen der Schlussabrechnung gegenüber der Stadt nachzuweisen, dass es durch die gewährte Ausgleichsleistung zu keiner beihilfenrechtswidrigen Überkompensation gekommen ist. Der Nachweis einer fehlenden Überkompensation erfolgt gemäß den Vorgaben des Anhanges der VO (EG) Nr. 1370/2007. (2) Eine Überkompensation des Verkehrsunternehmens liegt gemäß Nr. 2 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht vor, wenn der gewährte Ausgleichsbetrag den Betrag nicht überschreitet, der gemäß Nr. 2 des Anhanges der VO (EG) Nr. 1370/2007 dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Tarifvorgabe des 2 Abs. 1 auf die Kosten und Einnahmen des Verkehrsunternehmens entspricht. (3) Soweit über- oder unterkompensatorische Vorauszahlungen der Stadt festgestellt werden, sind diese nach den Regelungen des 6 auszugleichen. (4) Für die Erbringung der Verkehre gemäß 1 Abs. 3 steht dem Verkehrsunternehmen ein angemessener Gewinn in Höhe von 6 % Umsatzrendite auf seine im Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) entstandenen Kosten zu, der gutachterlich ermittelt wurde. Das Verkehrsunternehmen kann nachweisen, dass aufgrund der besonderen individuellen Situation ein anderer Gewinn als angemessen gilt und in der Branche durchsetzbar ist. 6 Überkompensationskontrolle, Prüfungsrecht und endgültiger Zuwendungsbescheid (1) Das Verkehrsunternehmen legt spätestens bis zum 30. April des Folgejahres die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP7vBP) i.v.m. 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO Wirtschaftsprüferordnung) über den finanziellen Nettoeffekt und den Soll-Ausgleich gemäß einer Abrechnung im Ertrag-Kosten-Vergleich nach der Anlage 6 vor. Der Bestätigung sind die ausgefüllten Abrechnungsformulare der Anlage 6 einschließlich der Tabellen zu den verkauften Stückzahlen und erzielten Erlöse in den jeweiligen Tarifzonen beizufügen. Von dem bestätigten finanziellen Nettoeffekt und dem bestätigten Soll-Ausgleich gleicht die Stadt aus beihilfenrechtlichen Gründen den jeweils niedrigeren Betrag aus. (2) Zur Ermittlung des finanziellen Nettoeffektes und des Soll-Ausgleichs hat der Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Verkehrsunternehmens für das Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) in einem ersten Schritt eine Trennungsrechnung nach Nr. 5 des Anhanges der VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß Anlage 5 durchzuführen. Auf dieser Grundlage hat in einem zweiten Schritt eine Abrechnung gemäß der Anlage 6 zu erfolgen. Die Verluste eines Verkehrsunternehmens können aufgrund von Schadensfällen in einem Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) mit Gewinnen in den nachfolgenden fünf Jahren verrechnet werden. Die Richtigkeit der gemäß Anlage 5 durchgeführten Trennungsrechnung ist gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Diese Bestätigungen sind der Stadt ebenfalls vorzulegen. Eine Trennungsrechnung ist entbehrlich, wenn ein Verkehrsunternehmen nur für die Stadt Verkehre gemäß 1 Abs. 3 erbringt und keine anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten außerhalb der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung durchführt (z.b. Reiseverkehr). In diesem Falle ist der Stadt nur eine Bestätigung über die Höhe der Erlöse vorzulegen, die gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu ermitteln sind. (3) Die Trennungsrechnung nach Anlage 5 und die Abrechnung nach Anlage 6 hat der Wirtschaftsprüfer in einer Prüfungsakte entsprechend 58 BS WP/vBP niederzulegen. (4) Die Kosten des Wirtschaftsprüfers für seine Tätigkeiten gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind Folge der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung durch die Stadt. Die Kosten des Wirtschaftsprüfers können deshalb als anzurechnende Kosten in die Abrechnung eingebracht werden. Die Kosten der Wirtschaftsprüfung sind hierbei anteilig auf dritte zuständige Behörden gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 umzulegen, in denen das Verkehrsunternehmen seine Verkehrsleistungen gemäß 1 Abs. 3 erbringt, die ebenfalls einer gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung 2 unterworfen sind (VEJ-Tarif).

7 (5) Die Stadt kann durch Fachgutachter nach Vorlage einer Vertraulichkeitserklärung oder durch Wirtschaftsprüfer eine Prüfung durchführen, soweit begründete Zweifel an der Höhe des vom Wirtschaftsprüfer nach Abs. 1 bestätigten Nettoeffekts bzw. Soll-Ausgleichs und/oder den ausgefüllten Abrechnungsformularen der Anlage 6 im Abrechnungsverfahren Ertrag-Kosten- Vergleich bestehen. Das oder die Verkehrsunternehmen hat bzw. haben in einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die Stadt die Prüfungsakte(n) des Wirtschaftsprüfers entsprechend 58 BS WP/vBP vorzulegen, das gilt auch bei Anforderungen durch den Landesrechnungshof. (6) Wenn in der genannten angemessenen Frist keine Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 vorgelegt oder die Prüfung gemäß Absatz 5 vom Verkehrsunternehmen verweigert wird, erfolgt ganz oder teilweise ein Rückforderungsbescheid für die bisher von der Stadt geleisteten Vorauszahlungen gemäß 4 Abs. 4. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung gemäß 2 ganz oder teilweise und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Abgaben des Verkehrsunternehmens über Kosten und Erlöse sowie die wirtschaftliche Situation seiner im Verbundgebiet erbrachten Verkehre, für die Zuwendungen aus dieser Allgemeinen Vorschrift gewährt wurden. (7) Nach erfolgter Prüfung der Schlussabrechnung erfolgt der endgültige Zuwendungsbescheid für das Abrechnungsjahr (Kalenderjahr), der im Regelfall bis zum 15. Mai des Folgejahres ergeht. Die Schlusszahlung gemäß 4 Abs. 4 erfolgt auf der Grundlage des endgültigen bestandskräftigen Zuwendungsbescheides. In diesem Zuwendungsbescheid sind etwaige zusätzliche Zahlungen der Stadt enthalten. Etwaige Überzahlungen der Stadt aufgrund der Vorauszahlungen für das Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) gemäß 4 Abs. 4 sind mit Vorauszahlungen für das Folgejahr zu verrechnen. 7 Anreiz für eine wirtschaftliche Geschäftsführung und Qualität (1) Das Verfahren zur Ausgleichsgewährung muss nach Nr. 7 des Anhanges VO (EG) Nr. 1370/2007 einen Anreiz für die Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und für eine ausreichend hohe Qualität im ÖPNV bieten. (2) Das Verkehrsunternehmen im Verfahren eines Ertrag-Kosten-Vergleichs trägt das Ertragsrisiko am Fahrgastmarkt. Dies ist ein Anreiz zur Steigerung der Qualität zur Gewinnung von Fahrgästen und zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit. 8 Durchführungsvorschriften Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt, nach den Regelungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG). 9 Veröffentlichung von Daten gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, dürfen in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen. 10 Schlussbestimmungen (1) Die Anlagen sind Bestandteil der Allgemeinen Vorschrift. (2) Die Zuwendungen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift werden als echte, nicht steuerbare Zuschüsse ohne Umsatzsteuer geleistet, weil sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen Beförderungsleistungen stehen. Soweit auf Zahlungen der Stadt Umsatzsteuer zu leisten ist, wird dieser Betrag von Seiten der Stadt zusätzlich gewährt. Leer, den 23. Januar 2018 Stadt Leer (Ostfriesland) Die Bürgermeisterin Beatrix Kuhl Hinweis: Die nachfolgend genannten und zur Richtlinie gehörenden Anlagen sind im Internet unter folgender Adresse einzusehen: Ortsrecht Anlagen: Anlage 1: Zuständigkeit der Stadt für Linien Anlage 2: Gemeinwirtschaftlicher Höchsttarif Anlage 3: Marktfähiger Referenztarif Anlage 4: Antragsformular Anlage 5: Vorgaben für eine Trennungsrechnung Anlage 6: Vorgaben für die Abrechnung (Überkompensationskontrolle)

8 Haushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge der außerordentlichen Aufwendung auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf Euro festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2018 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Euro festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 350 v. H. Ostrhauderfehn, Der Bürgermeister Günter Harders 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 2.2 Die nach 120 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am unter dem Aktenzeichen II/ erteilt worden. 2.3 Der Haushaltsplan liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom bis zum im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstr. 117, Ostrhauderfehn, Zimmer 18, zu folgenden Öffnungszeiten: Montags bis Freitags 8.00 bis Uhr und zusätzlich am Montag von bis Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag von bis Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus. Ostrhauderfehn, Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister Günter Harders Haushaltssatzung des Wasserversorgungsverbandes Rheiderland für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund des 112 der Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit 6 des Zweckverbandsgesetzes beide in der jeweils geltenden Fassung sowie aufgrund des 7 der Verbandsordnung des Wasserversorgungsverbandes Rheiderland, hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Wirtschaftsplan (Haushaltsplan) für das Wirtschaftsjahr 2018 wird

9 im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf ,00 festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag des Kassenkredites, der im Wirtschaftsjahr 2018 (Haushaltsjahr) zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird auf ,00 festgesetzt. Weener, Verbandsvorsitzender Verbandsgeschäftsführer Helmut Geuken Jan Schulte Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde liegt vor. Der Haushaltsplan liegt vom bis zur Einsichtnahme im Schalterraum des Verbandes in Weener, Graf-Ulrich-Str. 36, öffentlich aus. Weener, Wasserversorgungsverband Rheiderland Verbandsgeschäftsführer Jan Schulte Bestätigungsvermerk der WP Dr. Stieve & Poppinga GmbH zum Jahresabschluss 2016 der Flugplatz Leer-Papenburg GmbH Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen. Emden, 28. September 2017 gez. Dipl.-Kfm H. Popppinga, Dipl.-Kfm. O. Scholl Wirtschaftsprüfer Die Flugplatz Leer-Papenburg GmbH hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2017 einstimmig beschlossen: 1. Aus der bestehenden Kapitalrücklage werden EUR ,00 zugunsten des Verlustvortrags aufgelöst. Der danach aus Vorjahren mit EUR ,25 verbleibende Verlustvortrag wird zusammen mit dem Jahresfehlbetrag 2016 in Höhe von EUR ,65 auf neue Rechnung vorgetragen. 2. Der Jahresabschluss 2016 vom 21. August 2017 wird festgestellt. 3. Dem Geschäftsführer wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Zimmer 34, Bergmannstr. 37, Leer, aus. Leer, 26. Februar 2018 Flugplatz Leer-Papenburg GmbH Feststellung gemäß 5 (UVPG) (Gastransport Nord GmbH) Bekanntgabe des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) vom L1.4/L67007/03-08_02/ Die Firma Gastransport Nord GmbH plant den Bau einer L-Gastransportleitung (DN 400), einer H- Gastransportleitung (DN 400) und eines Leerrohres (Durchmesser: 250 mm) für Datenkabel von Oude Statenzijl in den Niederlanden bis zum Landschaftspolder 2 bzw. Landschaftspolder 1 in Deutschland auf dem Gebiet der Gemeinde Bunde im Landkreis Leer. Die Verbindungsleitung soll über eine Länge von ca. 1,25 km bzw. 1,65 km verlaufen. Gemäß Anlage 1, Nr UVPG ist für die Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsanlage im

10 Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm eine standortbezogene Vorprüfung gem. 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen. Dazu hat der Vorhabenträger Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung sind auf der Internetseite des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, Bergbau Genehmigungsverfahren Umweltverträglichkeits-Vorprüfungen, einsehbar. Außerdem kann das Prüfungsergebnis in Papierform beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, Clausthal-Zellerfeld, angefordert werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Clausthal-Zellerfeld, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils am 15. und am letzten Arbeitstag des Monats (an arbeitsfreien Tagen am davor liegenden Arbeitstag). Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: amtsblatt@lkleer. de oder gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles

Stadt Leer (Ostfriesland)

Stadt Leer (Ostfriesland) Stadt Leer (Ostfriesland) Allgemeinverfügung zur Bestimmung eines Datenverarbeitungssystems für Melde- und Informationspflichten von Seeschiffen beim Ein- und Auslaufen in den Hafen der Stadt Leer Auf

Mehr

1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Richtlinie des Landkreises Aurich über die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Tarifpflichten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Verkehrsregion-Nahverkehr Ems-Jade (VEJ)

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Richtlinie über die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Tarifpflichten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Die Richtlinie wurde am 28. Februar 2018

Mehr

Präambel. 1 Anwendungsbereich

Präambel. 1 Anwendungsbereich Satzung gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 über die Rabattierung für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 300 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 24 Freitag, 8. Juni 2018 A. Bekanntmachungen der Stadt Emden I N HA

Mehr

Bestätigungsvermerk der KOMMUNA TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2015 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 63

Bestätigungsvermerk der KOMMUNA TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2015 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 63 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 08 Freitag, 28.04.2017 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt II/80 Bestätigungsvermerk der KOMMUNA TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss

Mehr

Amtsblatt. Nr. 03 Freitag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite

Amtsblatt. Nr. 03 Freitag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 03 Freitag, 15.02.2008 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer Satzung zur 1.

Mehr

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 02 Mittwoch, 01.02.2012 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener 6. Änderung

Mehr

Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 18

Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 18 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 06 Montag, 02.04.2012 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/80 Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 13 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 2 Freitag, 10. Januar 2014 A. Bekanntmachungen des Landkreises Aurich

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg

Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg Nr. 22/16 vom Freitag, den 17. Juni 2016 A. Bekanntmachungen des Landkreises Oldenburg Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oldenburg... 93 Bekanntmachung

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Goslar

Amtsblatt für den Landkreis Goslar Amtsblatt für den Landkreis Goslar Nr. 2 Lfd. Nr. INHALT 27. Januar 2011 Seite Landkreis Goslar 7 Einziehung der Kreisstraße 49 17 8 Abstufung von Teilstücken der Bundesstraße 82 17 Stadt Seesen 9 Haushaltssatzung

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 Aufgrund von 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, 698), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund von 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, 698), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes

Mehr

- 1 - Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

- 1 - Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 1 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 1 Freitag, 8. Januar 2016 A. Bekanntmachungen der Gemeinden I N HA L

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 8 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 3 Freitag, 19. Januar 2018 A. Bekanntmachungen des Landkreises Aurich

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Visselhövede für das Haushaltsjahr 2019

Haushaltssatzung der Stadt Visselhövede für das Haushaltsjahr 2019 --- Haushaltssatzung der Stadt Visselhövede für das Haushaltsjahr 2019 vom13. Dezember 2018 Haushaltssatzung der Gemeinde Ahausen für das Haushaltsjahr 2019 vom 4. Februar 2019 Haushaltssatzung der Gemeinde

Mehr

Amtsblatt. Nr. 18 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 18 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 18 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 30.09.2013 37. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Haushaltssatzung

Mehr

Jöhstädter Amtsblatt

Jöhstädter Amtsblatt Jöhstädter Amtsblatt für Jöhstadt und die Ortsteile Schmalzgrube, Grumbach, Neugrumbach, Steinbach und Oberschmiedeberg Jahrgang 2018 Ausgabe 08 Amtsblatt vom 13. Juli 2018 Bekanntmachung Bekanntmachung

Mehr

Amtsblatt. Nr. 8 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 8 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 8 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 30.04.2017 41. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Jahresabschluss

Mehr

A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück

A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück 44. Jahrgang Nummer 10 28.08.2018 INHALTSVERZEICHNIS 55/2018 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Delbrück über die Aufhebung der Zweckbestimmung einer Wegefläche

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 45 - Amtsblatt für den und für die Stadt Emden Herausgeber:, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 4 Freitag, 30. Januar 2015 A. Bekanntmachungen des Landkreises Aurich I N HA L T : Jahresabschluss 2013

Mehr

A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Änderung eines Stallgebäudes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20

A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Änderung eines Stallgebäudes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 04 Dienstag, 01.03.2005 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/61 Änderung eines Stallgebäudes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20 Amt III/63 Genehmigungspflicht

Mehr

42. Jahrgang Ausgegeben in Lüneburg am Nr. 8. Inhaltsverzeichnis

42. Jahrgang Ausgegeben in Lüneburg am Nr. 8. Inhaltsverzeichnis Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg 42. Jahrgang Ausgegeben in Lüneburg am 02.06.2016 Nr. 8 Inhaltsverzeichnis A. Bekanntmachungen des Landkreises Lüneburg Bekanntmachung über den Diebstahl eines Dienstsiegels

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 239 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 21 Freitag, 27. Mai 2016 A. Bekanntmachungen des Landkreises Aurich

Mehr

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 Bekanntmachung der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung 01 Haushaltssatzung der Gemeinde Egelsbach für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

Mehr

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2009 HANNOVER, 07. MAI 2009 NR. 18 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Der Rat der Stadt Obernkirchen hat in seiner Sitzung 13. Februar 2017 folgende Allgemeine Vorschrift beschlossen: Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle

Mehr

Haushaltssatzung 2017

Haushaltssatzung 2017 Haushaltssatzung 2017 Aufgrund der 94 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 07. Dezember 2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Mehr

AMTSBLATT der Stadt Querfurt

AMTSBLATT der Stadt Querfurt AMTSBLATT der Stadt Querfurt 21. Jahrgang 20. 4. 2011 Nr. 6/2011 Inhalt Seite Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Querfurt 1 für das Haushaltsjahr 2011 Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2011

Mehr

Amtsblatt. Nr. 17 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 17 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 17 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 15.09.2016 40. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Inkrafttreten

Mehr

AMTSBLATT für den Landkreis Harburg

AMTSBLATT für den Landkreis Harburg AMTSBLATT für den Landkreis Harburg 44. Jahrgang Bekanntmachung vom Ausgegeben in Winsen (Luhe) am 08.01.2015 Inhalt Nr. 01 Seite Landkreis Harburg 19.12.2014 Beschluss des Kreistages über den Jahresabschluss

Mehr

Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark. mit den Ortsteilen: Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wustermark

Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark. mit den Ortsteilen: Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wustermark AMTSBLATT Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark mit den Ortsteilen: Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wustermark Jahrgang 19 Nr. 9 Wustermark, 20.12.2012 www.wustermark.de Jahrgang 19 Nr. 9 20.12.2012

Mehr

Bekanntmachung. Haushaltssatzung der Stadt Neustadt (Hessen) für das Haushaltsjahr 2011

Bekanntmachung. Haushaltssatzung der Stadt Neustadt (Hessen) für das Haushaltsjahr 2011 Bekanntmachung Haushaltssatzung der Stadt Neustadt (Hessen) für das Haushaltsjahr 2011 I. Haushaltssatzung Auf Grund der 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar 1952 (GVBl. I S. 11)

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt 61 Amtsblatt für den Landkreis Uelzen 47. Jahrgang 31. Mai 2018 Nr. 10 Inhalt Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Bekanntmachung Ortsplanung Bad Bevensen; Bebauungsplan Innenstadt IV

Mehr

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 05 Dienstag, 15.03.2011 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer 65. Änderung des

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt 77 Amtsblatt für den Landkreis Uelzen 46. Jahrgang 31. Juli 2017 Nr. 14 Inhalt Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinde...77...77...78...78...78...78...78...79...79...79...79...80 Haushaltssatzung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung 1/10 Amtliche Bekanntmachung Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Schwäbisch Hall für die Haushaltsjahre 2018/2019 Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner Sitzung am 13.12.2017

Mehr

Satzung. Präambel. Seite 1

Satzung. Präambel. Seite 1 Satzung Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 für die Erstattung von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr auf dem Gebiet des Landkreises Hameln-Pyrmont gemäß 7a Niedersächsisches

Mehr

HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2018 vom

HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2018 vom HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2018 vom 30.01.2018 Der Stadtrat der Stadt Andernach hat aufgrund der 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung

Mehr

- 1-2 Finanzen und Steuern

- 1-2 Finanzen und Steuern - 1 - --- Haushaltssatzung der Stadt Emden für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Emden in seiner Sitzung am 14.06.2018

Mehr

HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017 vom

HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017 vom HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017 vom 21.02.2017 Der Stadtrat der Stadt Andernach hat aufgrund der 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung

Mehr

(Allgemeine Vorschrift) Präambel

(Allgemeine Vorschrift) Präambel Anlage 1 zur Vorlage Nr. 22/2018 an den KT Satzung des Landkreises Karlsruhe gemäß 8a Abs. 1 S. 2 PBefG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Rabattierung von Zeitkarten

Mehr

Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann

Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann Nr. 01/2019 29. Jahrgang 25. Januar 2019 Inhaltsverzeichnis 1 Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Mettmann über die Feststellung des Jahresabschlusses

Mehr

im Ergebnishaushalt mit dem

im Ergebnishaushalt mit dem Muster 1 (zu 74 Abs. 2 SächsGemO) Haushaltssatzung der Stadt Neustadt in Sachsen für die Haushaltsjahre 2017/2018 und Festsetzung der Wirtschaftspläne für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Neustadt in

Mehr

- 1-2 Finanzen und Steuern

- 1-2 Finanzen und Steuern - 1 - --- Haushaltssatzung der Stadt Emden für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Emden in seiner Sitzung am 22.02.2017

Mehr

P R O T O K O L L. über die Sitzung des Rates der Gemeinde Walchum am 19. März 2014 im Schützenhaus Hasselbrock

P R O T O K O L L. über die Sitzung des Rates der Gemeinde Walchum am 19. März 2014 im Schützenhaus Hasselbrock GEMEINDE WALCHUM Walchum, den 19.03.2014 P R O T O K O L L über die Sitzung des Rates der Gemeinde Walchum am 19. März 2014 im Schützenhaus Hasselbrock Es sind anwesend: Bürgermeister Hermann Schweers,

Mehr

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2016 vom

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2016 vom Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2016 vom 22.06.2016 Der Verbandsgemeinderat von Kusel hat am 15.03.2016 auf Grund der 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom

Mehr

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2015 vom

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2015 vom Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2015 vom 01.09.2015 Der Verbandsgemeinderat von Kusel hat am 24.03.2015 auf Grund der 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom

Mehr

Amtsblatt. Nr. 10 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 10 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 10 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 31.05.2016 40. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Satzung

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt 3 Amtsblatt für den Landkreis Uelzen 46. Jahrgang 31. Januar 2017 Nr. 2 Inhalt Bekanntmachung der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden I. Haushaltssatzung des Eigenbetriebes Betriebliche Dienste Stadt Uelzen

Mehr

der Kreisstadt Heppenheim für das Haushaltsjahr 2017

der Kreisstadt Heppenheim für das Haushaltsjahr 2017 I. HAUSHALTSSATZUNG der Kreisstadt Heppenheim für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Amtsblatt der Stadt Wesseling Amtsblatt der Stadt Wesseling 45. Jahrgang Ausgegeben in Wesseling am 15. Januar 2014 Nummer 02 Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 1. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 Mit der

Mehr

der Kreisstadt Heppenheim für das Haushaltsjahr 2017

der Kreisstadt Heppenheim für das Haushaltsjahr 2017 I. HAUSHALTSSATZUNG der Kreisstadt Heppenheim für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Magistrat der Kreisstadt Heppenheim I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 27. Dezember 2017 Nr. 54/2017. INHALT Datum Titel Seite

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 27. Dezember 2017 Nr. 54/2017. INHALT Datum Titel Seite AMTSBLATT Ausgegeben in Steinfurt am 27. Dezember 2017 Nr. 54/2017 Lfd. Nr. INHALT Datum Titel Seite 224 11.12.2017 Bekanntmachung der Gemeinde Saerbeck über den Entwurf der Haushaltssatzung 2018 497 225

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2010

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2010 Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2010.folgende

Mehr

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Jahrgang 2016 hannover, 20. oktober 2016 nr. 40 Inhalt Seite A) Satzungen, Verordnungen und Bekanntmachungen Der

Mehr

HAUSHALTSSATZUNG DER STADT KOBLENZ für das Jahr 2017 vom

HAUSHALTSSATZUNG DER STADT KOBLENZ für das Jahr 2017 vom HAUSHALTSSATZUNG DER STADT KOBLENZ für das Jahr 2017 vom 29.06.2017 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2016 1. auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg

Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg --------------------------------------- Ausgegeben in Stadthagen am 30.09.2014 Nr. 10/2014 Inhaltsverzeichnis: Seite A Bekanntmachungen des Landkreises Schaumburg

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Boppard für das Jahr 2016 vom

Haushaltssatzung der Stadt Boppard für das Jahr 2016 vom Haushaltssatzung der Stadt Boppard für das Jahr 2016 vom 15.04.2016 Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 482 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 43 Freitag, 20. Oktober 2017 A. Bekanntmachungen des Landkreises Aurich

Mehr

Aufgrund des. wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Flensburg vom 30. September 2010 folgende Satzung erlassen:

Aufgrund des. wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Flensburg vom 30. September 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Satzung über die Festsetzung eines Höchsttarifs für den liniengebundenen öffentlichen Straßenpersonennahverkehr auf dem Gebiet der Stadt Flensburg (Höchsttarifsatzung) Aufgrund des - Art. 3 Abs. 2 der

Mehr

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mesenich für die Jahre 2017 und 2018 vom

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mesenich für die Jahre 2017 und 2018 vom Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mesenich für die Jahre 2017 und 2018 vom 07.12.2017 Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.08.2017 aufgrund der 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i.d.f.

Mehr

Nr. 24 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 24 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen Nr. 24 Stadt Grevenbroich 27.12.2017 Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung

Mehr

AMTSBLATT. Nr. 15/2018 Ausgegeben am Seite 93. Inhalt:

AMTSBLATT. Nr. 15/2018 Ausgegeben am Seite 93. Inhalt: AMTSBLATT Nr. 15/2018 Ausgegeben am 20.04.2018 Seite 93 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Tagesordnung einer öffentlichen/ nicht öffentlichen Sitzung des Kreistages des Landkreises Mayen-Koblenz am 23.04.2018

Mehr

Bekanntmachung gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglicheitsprüfung (UVPG) 86

Bekanntmachung gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglicheitsprüfung (UVPG) 86 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 15 Montag, 15.08.2011 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/61 Bekanntmachung gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglicheitsprüfung (UVPG) 86 Amt I/80

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2018

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2018 Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund der 52 und 53 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der derzeit gültigen Fassung

Mehr

AMTSBLATT für den Landkreis Harburg

AMTSBLATT für den Landkreis Harburg AMTSBLATT für den Landkreis Harburg 44. Jahrgang Ausgegeben in Winsen (Luhe) am 23.04.2015 Nr. 17 Bekanntmachung vom Inhalt Seite Landkreis Harburg 15.04.2015 Öffentliche Zustellung des Schriftstückes

Mehr

Amtsblatt. für die. Stadt Schleswig. Nr. 02/2012. Schleswig 15. Februar 2012

Amtsblatt. für die. Stadt Schleswig. Nr. 02/2012. Schleswig 15. Februar 2012 Amtsblatt für die Stadt Schleswig Nr. 02/2012 Schleswig 15. Februar 2012 Herausgegeben und verlegt von der Stadt Schleswig. Erscheint nach Bedarf. Das Amtsblatt wird kostenlos abgegeben im Rathaus Schleswig,

Mehr

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 27. Juni 2013 37. Jahrgang / Nr. 25 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen

Mehr

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN 12.03.2018 Herausgegeben am Inhalt 2. 2018 Bekanntmachung der Gemeinde Borchen vom 09.03.2018 über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018 vom 05.02.2018

Mehr

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2013

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2013 Veröffentlichungsdatum: 14.05.2013 Inkrafttreten: 15.05.2013 Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2016

Haushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2016 BEKANNTMACHUNG E-Mail: s_brendel@schifferstadt.de Telefonnummer: 06235 44-227 br-le Haushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2016 Der Stadtrat hat am 3. Dezember 2015 auf Grund der

Mehr

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde B r u s c h i e d für das Haushaltsjahr

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde B r u s c h i e d für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung genehmigt: Haushaltssatzung der Ortsgemeinde B r u s c h i e d für das Haushaltsjahr 2014 20.06.2014 Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bruschied hat in seiner Sitzung am 08.03.2014

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.03.2012 folgende

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G des KINDERGARTENZWECKVERBANDES HÖCHSTENBACH für das Haushaltsjahr vom

H A U S H A L T S S A T Z U N G des KINDERGARTENZWECKVERBANDES HÖCHSTENBACH für das Haushaltsjahr vom H A U S H A L T S S A T Z U N G des KINDERGARTENZWECKVERBANDES HÖCHSTENBACH für das Haushaltsjahr 2 0 1 9 vom 07.01.2019 Die Verbandsversammlung hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit

Mehr

AMTSBLATT. Nr. 06/2017 Ausgegeben am Seite 39. Inhalt:

AMTSBLATT. Nr. 06/2017 Ausgegeben am Seite 39. Inhalt: AMTSBLATT Nr. 06/2017 Ausgegeben am 17.02.2017 Seite 39 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung des Werkausschusses des Landkreises Mayen-Koblenz am 21.02.2017 Seite 40 2.

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2013

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2013 Amtliche Bekanntmachungen Hochtaunuskreis Landratsamt, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v.d.h., Telefon 06172 / 99 90 Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr 2018 vom

Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr 2018 vom Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr 2018 vom 21.02.2018 Der Gemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt

Mehr

Gemeinde Schkopau Amtsblatt

Gemeinde Schkopau Amtsblatt Ausgabe 08 / 2011 Amtsblatt der Seite 1 von 6 Amtsblatt Bekanntmachungen der Nummer: 08 / 2011 ausgegeben am: 02.03.2011 Inhalt: Haushaltssatzung der für das Haushaltsjahr 2011 Seite: 1 Bekanntmachung

Mehr

AMTLICHES KREISBLATT

AMTLICHES KREISBLATT AMTLICHES KREISBLATT Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke Minden, den 18. April 2018 Jahrgang 2018, Nr. 10 Sonderausgabe I n h a l t Seite A. Bekanntmachungen des Kreises Minden- Lübbecke 100 Erscheinungstermine

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 499 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 45 Freitag, 3. November 2017 A. Bekanntmachungen des Landkreises Aurich

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Deggendorf Einzelbezugspreis 1,00 Das Amtsblatt ist auch über das Internet unter www.landkreis-deggendorf.de

Mehr

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

AMTSBLATT für die Stadt Leuna AMTSBLATT für die Stadt Leuna 6. Jahrgang Leuna, den 18. Mai 2015 Nummer 23 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Sitzung des Ortschaftsrates Spergau am 26. Mai 2015 1 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Mehr

9. Jahrgang Leuna, den 23. April 2018 Nummer 20. Inhalt. Bekanntmachung der Sitzung des Ausschusses Bau, Wirtschaft,

9. Jahrgang Leuna, den 23. April 2018 Nummer 20. Inhalt. Bekanntmachung der Sitzung des Ausschusses Bau, Wirtschaft, AMTSBLATT für die Stadt Leuna 9. Jahrgang Leuna, den 23. April 2018 Nummer 20 Inhalt 1. Bekanntmachung der Sitzung des Ausschusses Bau, Wirtschaft, Stadtentwicklung und Umwelt am 02.05.2018 1 2. Bekanntmachung

Mehr

Nr Inhaltsverzeichnis

Nr Inhaltsverzeichnis AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr vom

H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr vom H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr 2 0 1 7 vom 23.01.2017 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Mehr

Nr. 13 vom Inhaltsverzeichnis

Nr. 13 vom Inhaltsverzeichnis AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 13 vom 02.06.2017 Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeinverfügung zur Regelung der Befahrung der Naab in der Großen Kreisstadt Schwandorf wegen des Feuerwerkes anlässlich

Mehr

AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF. Nr. 14 vom 31. Juli 2013 INHALTSVERZEICHNIS. Seite

AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF. Nr. 14 vom 31. Juli 2013 INHALTSVERZEICHNIS. Seite AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 14 vom 31. Juli 2013 INHALTSVERZEICHNIS Seite Haushaltssatzung des Landkreises Schwandorf für das Haushaltsjahr 2013 2 Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf;

Mehr

Nummer 15. Schweinfurt, den Notdienste. Amtliche Bekanntmachung Teil I. Folgende Anlage ist Bestandteil dieses Amtsblattes:

Nummer 15. Schweinfurt, den Notdienste. Amtliche Bekanntmachung Teil I. Folgende Anlage ist Bestandteil dieses Amtsblattes: AMTSBLATT Herausgegeben vom Landratsamt Schweinfurt Verantwortlich für den Inhalt: Der Landrat Verlag: Landratsamt Schweinfurt Telefon: 09721 / 55 0 E-Mail: amtsblatt@lrasw.de Schweinfurt, den 11.09.2017

Mehr

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 75. Jahrgang 21. März 2018 Nr. 12 / S. 1 Inhaltsübersicht: 38/2018 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bad Wünnenberg über die Haushaltssatzung

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom (Fn 1) Haushaltssatzung 4. Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017

Haushaltssatzung der Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom (Fn 1) Haushaltssatzung 4. Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom 06.03.2017 (Fn 1) 1... 2 2... 2 3... 2 4... 2 5... 3 6... 3 7... 3 8... 4 9... 4 Bekanntmachung der 4 Hinweis..... 5 Zuständig: F20 / 20 Fachbereich Finanzen / Allgemeine Finanzwirtschaft Ansprechpartner:

Mehr

23. Jahrgang Nr. 21 /2013

23. Jahrgang Nr. 21 /2013 AMTSBLATT der Stadt Querfurt 23. Jahrgang 30.12.2013 Nr. 21 /2013 Inhalt Seite 1.Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Querfurt für das Haushaltsjahr 2013 1 Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung

Mehr

Karl-Lochner-Straße 8, Ludwigshafen am Rhein Telefon: AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Karl-Lochner-Straße 8, Ludwigshafen am Rhein Telefon: AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN KINDERZENTRUM LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Zweckverband, Körperschaft des Öffentlichen Rechts Sozialpädiatrisches Zentrum mit Frühförderung Förderkindergarten Integrative Kindertagesstätten Tagesförderstätte

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Karlsruhe für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Haushaltssatzung. der Stadt Karlsruhe für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Haushaltsatzung Haushaltssatzung Haushaltsplan 2015/2016 Haushaltssatzung der Stadt Karlsruhe für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Auf Grund der 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. der Haushaltssatzung der Stadt Warendorf für das Haushaltsjahr 2017

Öffentliche Bekanntmachung. der Haushaltssatzung der Stadt Warendorf für das Haushaltsjahr 2017 I Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Warendorf für das Haushaltsjahr 2017 I. Haushaltssatzung der Stadt Warendorf für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung

Mehr