INDUSTRIELLENVEREINIGUNG SALZBURG FRANZ JOSEF-STRASSE 13/ SALZBURG T F DW 9 MAIL:
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1 Amt der Salzburger Landesregierung Fachgruppe 0/3 Legislativ- und Verfassungsdienst Chiemseehof Postfach Salzburg Per Salzburg, am 21. August 2017 Zahl: 2003-UMWS/1001/ Stellungnahme der Industriellenvereinigung Salzburg zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 geändert wird Sehr geehrte Damen und Herren, die Industriellenvereinigung Salzburg bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 geändert wird, Stellung zu nehmen. Der sorgsame und effiziente Umgang mit natürlichen Ressourcen hat in den Salzburger Industrieunternehmen einen hohen Stellenwert. Bei betrieblichen Abläufen werden innovative Technologien angewandt bzw. weiterentwickelt, um höchstmöglich ressourcenschonend zu produzieren. Als praktische Anwender plädieren wir für nachhaltigen Umweltschutz durch gut durchdachte, praktisch umsetzbare und das Wirtschaftsleben nicht behindernde Gesetze. Die Ausgewogenheit von ökologischer Zweckmäßigkeit, technischen Möglichkeiten, regulativen Maßnahmen und Kostenfaktoren muss beachtet werden. Die Industrie unterstützt den Entwurf in vorliegender Fassung nicht. Neben zahlreichen Kompetenzüberschreitungen beinhaltet der Entwurf die praktischen Konsequenzen nicht bedenkende, überregulierte Vorgaben, die den Standort Salzburg spürbar nachteilig beeinträchtigen. INDUSTRIELLENVEREINIGUNG SALZBURG FRANZ JOSEF-STRASSE 13/ SALZBURG T F DW 9 MAIL: SALZBURG@IV.AT ZVR LIVR-N EU-TRANSPARENZREGISTER NR
2 Im Detail sehen wir folgende Punkte kritisch: Kompetenzüberschreitungen Zahlreiche Bestimmungen des Entwurfes sind auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen. So entspricht beispielsweise die Definition von Siedlungsabfällen in 1 Abs 4 nicht der Definition des 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 und ist insbesondere die aus 1 Abs 4 abgeleitete Andienungspflicht für reinsortig gesammelte Fraktionen aus Industrie und Gewerbe als Kompetenzüberschreitung zu werten. Die Bestimmungen zur Datenverwaltung in 9, insbesondere 9 Abs 2 Z 1, sind auch datenschutzrechtlich zu prüfen (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018!). Fraglich ist ebenso die Vereinbarkeit der Andienungspflicht auf der einen und der Optout-Möglichkeit der Gemeinden auf der anderen Seite ( 9a, 11, 12): Der Landesgesetzgeber erlegt den Abfallersterzeugern zwar eine allumfassende Andienungspflicht für Siedlungsabfälle für die kommunale Entsorgung auf, stellt den Kommunen aber im gleichen Zug frei, ihrer Erfassungspflicht nachzukommen. Nach 11 Abs 2 gilt für den Abfallerzeuger, bei dem Abfälle in einer Menge anfallen, die nicht zur Erfassung durch die Gemeinde geeignet ist, eine individuelle Entsorgungspflicht. Auch in diesem Fall der Müllentsorgung kommt es nach 18 zu einem Eigentumsübergang an die Gemeinde. Das widerspricht den Prinzipien der freien Marktwirtschaft. Die IV Salzburg spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass die Rückvergütung der Wertstoffe auch weiterhin dem Abfallbesitzer zustehen muss. Die Dienstleistungskosten (Monatsmieten für Pressen, Container, Transporte etc.) stehen dem Erlös aus diesen Wertstoffen gegenüber. Ein wesentlicher Aspekt ist weiters, ob auch im Falle einer individuellen Entsorgungspflicht ein Entsorgungsbeitrag für die Gemeinden zu entrichten ist (Konnex zu 13), was dezidiert abgelehnt wird. 3 Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft 3 Abs 4 Z 6 (interkommunale Zusammenarbeit) ivm 15 (Einrichtung von Abfallverbänden): Grundsätzlich ist die interkommunale Zusammenarbeit und die Einrichtung von Abfallverbänden zu begrüßen, wenn durch eine intensivere/verbesserte Zusammenarbeit der Gemeinden Kostenreduktionen erzielt werden können. Gleichzeitig darf eine Rekommunalisierung nicht dazu führen, pauschalierend private Unternehmen vom Markt zu drängen. Das Wettbewerbsrecht muss gewahrt sein, und den Unternehmen sollte es freistehen, ob sie ihre Müllentsorgung durch die Gemeinde oder private Anbieter erledigen lassen. Dies ist beispielsweise auch im Wiener AWG 2/5
3 vorgesehen ( 18: Möglichkeit zur Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr auf Antrag). Soll aber die Müllentsorgung durch die Gemeinden gelöst werden, sind jedenfalls auch die Tarife/Gebühren entsprechend attraktiv zu gestalten! Die Industriellenvereinigung Salzburg weist mit Nachdruck darauf hin, dass es im Bundesland Salzburg Unternehmen gibt, die Abfälle thermisch verwerten. Die Einrichtungen sind nach dem Stand der Technik ausgerichtet und der aktive Einbezug in die Abfallwirtschaft ist eine Chance für Salzburg und muss auch in Zukunft gewährleistet sein (entsprechende Mengenströme). In diesem Zusammenhang darf auch der ökologische Gedanke für möglichst kurze Transportwege beim Abfalltransport von der Anfall- bzw. Sammelstelle bis zur Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage nicht unerwähnt bleiben. Hinsichtlich der Verwertung von Abfällen in den bestehenden thermischen Anlagen unseres Bundeslandes wird auf die Problematik des in 13 normierten Eigentumsübergangs nachdrücklich hingewiesen. Anmerkung zu 3 Abs 1: In 3 Abs 2 und 3 wurden wichtige Anpassungen an die Abfallrahmenrichtlinie durch teils wortwörtliche, teils sinngemäße Übernahme der entsprechenden Bestimmungen aus dem AWG 2002 vorgenommen. Wir begrüßen, dass hier am Wortlaut des AWG 2002 festgehalten wurde, um eine Harmonisierung zu begünstigen. Umso unnachvollziehbarer ist das Einfügen der Wortfolge zum Wohle und Nutzen der Gesamtbevölkerung in Abs 1, welche sich im AWG 2002 nicht wiederfindet. Diese Wortfolge ist entbehrlich, da bereits im Terminus Nachhaltigkeit auf die Langfristigkeit der Maßnahmen Bedacht genommen wird, bzw. hier bevölkerungs- und generationenübergreifend gehandelt wird. 6 Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten 6 Abs 2: Wir regen die Streichung der Wortfolge nachweislich unmittelbar besonders wichtige öffentliche Interessen an. Ausreichend ist die Wortfolge öffentliche Interessen. Analog zum Sbg NSchG sind durch die Aneinanderreihung unbestimmter Begriffe unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten denkbar, die womöglich nur durch aufwändige Sachverständigengutachten erklärt werden können. Das schafft Rechtsunsicherheit, zusätzlichen Aufwand und Verzögerung und ist daher zu vermeiden. 7 Abfallvermeidung bei Veranstaltungen 7 Abs 1: Die Industriellenvereinigung regt an, den 7 gänzlich zu streichen oder in seinem Grundgedanken wesentlich zu ändern: Fokus sollte nicht auf regulatorischen Zwang, 3/5
4 sondern auf Beratung und Förderung gelegt werden. Statt eines Einwegverbotes sollte es mehr Förderung zur getrennten Sammlung und statt eines verpflichtenden Abfallwirtschaftskonzeptes eine entsprechende Beratung des Veranstalters geben. Das vorgesehene Mehrweggebot wird aus sachlichen Gründen nicht gutgeheißen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Getränkeverpackungen in ihrer Ökobilanz je nach Gebindeform, Distributionsreichweite, Logistik, Reinigung, Wiederbefüllung oder stofflicher Verwertung unterschiedliche Umweltauswirkungen nach sich ziehen. Es ist sachlich nicht richtig, Getränke in Einwegverpackungen undifferenziert zu verbieten, da die Umweltfreundlichkeit einer Verpackung bei differenzierter Betrachtung eine relative Einschätzung ist (beispielsweise die Frage der regionalen oder globalen Distribution, die die Ökobilanz wesentlich verändern kann). Darüber hinaus darf nicht auf die gesundheitsmedizinischen Herausforderungen der hygienischen Reinigung von Mehrwegbechern/-geschirr vergessen werden. Hier muss sich der Gesetzgeber der Verantwortung bewusst sein, die dem Veranstalter auferlegt wird. Es ist fraglich, wie viele Veranstalter in Salzburg sich dieser Herausforderung stellen können und möchten. Ein Rückgang an Veranstaltungen wäre nicht nur eine Einbuße für das sozial-kulturelle Leben im Land, sondern hätte wohl auch gesamtwirtschaftliche Folgen (Umwegrentabilität!). Es möge bedacht werden, dass viele Veranstaltungen nicht standortgebunden sind! Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Mehraufwand für die Veranstalter erkannt wurde und gewisse Personenkreise daher von den Verpflichtungen ausgenommen werden. Eine sachliche Rechtfertigung ist nicht erkennbar und findet sich auch in den Erläuterungen nicht wieder. Ebenso scheint die Grenzziehung von Veranstaltungsteilnehmern (300 Personen, 600 Personen, 2000 Personen) willkürlich. Aufgrund der vorgesehenen grundlegenden Änderungen sind für Veranstalter zusätzliche Planungen erforderlich. Die festgelegte Übergangsfrist von sechs Monaten ist jedenfalls zu kurz. Zur verpflichtenden Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes wird auf den zusätzlichen bürokratischen Aufwand hingewiesen, der nicht der Deregulierung entspricht. Grundsätzlich wäre die Veröffentlichung eines Muster- Abfallwirtschaftskonzeptes im Sinne von Beratung und Förderung begrüßenswert. Wenn nach der in 3 Abs 2 festgesetzten Abfallhierarchie vorgegangen wird, mag es auf den ersten Blick erscheinen, dass das Verbannen von Einweggebinden von Veranstaltungen dem Ziel der Abfallvermeidung diene ( 3 Abs 2 Z 1 Sbg AWG). Diese Bestimmung ist jedoch unter Berücksichtigung von 3 Abs 3 zu relativieren: Die ökologische Zweckmäßigkeit und die technischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Dieser Aspekt wurde bei vorliegendem 7 aus oben geschilderten Gründen vernachlässigt und ist dieser daher zu streichen. 4/5
5 Die IV Salzburg bedauert, dass die Begutachtung dieses für die Salzburger Unternehmen wichtigen Gesetzes mitten in die Sommer- und somit Urlaubszeit gelegt wurde. Die Konsultation mit betroffenen Unternehmen wurde dadurch erschwert und spricht nicht für ein konstruktives Miteinander am Standort. In diesem Sinne dankt die IV Salzburg für die Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Anliegen der Industrie. Mit freundlichen Grüßen Industriellenvereinigung Salzburg Mag. Irene Schulte Geschäftsführerin 5/5
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