Versorgungsmodul 1 Rheuma zu Anlage 5 Biolike

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Versorgungsmodul 1 Rheuma zu Anlage 5 Biolike"

Transkript

1 Versorgungsmodul 1 Rheuma zu Anlage 5 Biolike zum Vertrag nach 140a SGB V zur Verbesserung und Förderung der vernetzten medizinischen Versorgung in Thüringen (Rahmenvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Dr. med. Annette Rommel (im Folgenden KVT genannt) und der BARMER vertreten durch den Vorstand (im Folgenden Vertragspartner genannt)

2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereich 2 Ziele, Zielvereinbarungen 3 Teilnahme des Arztes 4 Leistungen des teilnehmenden Arztes 5 Teilnahme des Versicherten 6 Aufgaben der KVT 7 Aufgaben der BARMER 8 Abrechnung und Vergütung 9 Begleitende Evaluation und Controlling 10 Maßnahmen bei Vertragsverletzung 11 Schlussbestimmungen Anhang Anhang 1 Übersicht rabattierte Arzneimittel Seite 2 von 8

3 Präambel Der Begriff Rheuma wird umgangssprachlich für Schmerzzustände im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, die nicht durch eine Verletzung oder ein Tumorleiden bedingt sind, eingesetzt. Rheuma ist keine Diagnose im engeren Sinne und auch kein einheitliches Krankheitsbild. Vielmehr sind dem Obergriff Rheuma ca. 400 einzelne Erkrankungen mit zum Teil unterschiedlichen Ursachen, Symptomen und Verläufen zuzuordnen. Eine Untergruppe ist das entzündliche Rheuma. Die Erkrankungen dieser Gruppe können zu Strukturveränderungen an den Gelenken, zu Einbußen an Lebensqualität und Funktionalität sowie schließlich zu einer verkürzten Lebenserwartung führen. Obgleich die Ursachen der meisten entzündlich-rheumatischen Erkrankungen nicht geklärt sind, hat es in den letzten Jahren große Fortschritte im Verständnis der Krankheitsentstehung gegeben, die zu neuen wirkungsvollen Behandlungsmöglichkeiten geführt haben. Die heute verfügbaren Therapiestrategien ermöglichen zunehmend eine effektive Kontrolle der Krankheitsaktivität und somit die Verhinderung der Zerstörung der Gelenke sowie der damit verbundenen Folgen. Durch die Einführung von Biosimilars wurde Anfang 2016 die Diskussion bezüglich der Indikationsbreite und der Sinnhaftigkeit ihres Einsatzes innerhalb des gesamten Therapiekonzeptes begonnen. Seitdem wurde der Einsatz von Biosimilars vielfach diskutiert und von verschiedenen Seiten untersucht. Die neuesten Erkenntnisse wurden zuletzt von der EMA (Europäische Arzneimittel-Agentur) in einer Informationsbroschüre Biosimilars in the EU und von der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft im Leitfaden für Biosimilars publiziert. Grundsätzlich bestehen keinerlei Unterschiede in der Therapie zwischen dem Referenzarzneimittel und dem Biosimilar. Perspektivisch werden weitere Biosimilars auf den Markt kommen. Daher ergeben sich auch für die Zukunft weitere Optimierungspotentiale in der Verordnungsstruktur der Biologika und Biosimilars bei Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen. Die BARMER und die KVT möchten die Ärzte im rationalen, leitliniengerechten Einsatz der Biologika bei Rheuma mit Informationen unterstützen und eine evidenzbasierte und wirtschaftliche Therapie fördern, die auch die Möglichkeit der leitliniengerechten Deeskalation beinhaltet. 1 Geltungsbereich (1) Dieses Versorgungsmodul findet Anwendung in der Versorgungsregion der KVT. (2) Dieses Versorgungsmodul gilt für die Versicherten der BARMER, die in den teilnehmenden Praxen in Thüringen auf Grund von entzündlich-rheumatischen Erkrankungen gemäß 5 behandelt werden. Seite 3 von 8

4 2 Ziele, Zielvereinbarungen Um die Betreuungsqualität sowie die Wirtschaftlichkeit der Therapie von Rheuma-Patienten zu verbessern, werden folgende Ziele vereinbart: 1. Eine Verbesserung der Betreuung von Rheuma-Patienten im Bereich der KVT soll durch ein verbessertes Angebot von gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen und durch eine bessere Vernetzung in der ambulanten Behandlung erreicht werden. 2. Die KVT wird in den quartalsweise durchzuführenden Gesprächen über die Entwicklung der Verordnungszahlen der Biologika und Biosimilars für Versicherte der BARMER im Indikationsbereich Rheuma informiert. 3. Die zum Vertragsabschluss erreichte Quote der aktuell verfügbaren biosimilaren Arzneimittel mit der Indikation Rheuma liegt bei 16 % der verordneten definierten Tagesdosen (DDD) von biologischen Arzneimitteln pro Quartal. Innerhalb des ersten Vertragsjahres wird eine Quotensteigerung der Biosimilars um weitere 3 % der Verordnungen von biologischen Arzneimitteln je Quartal vereinbart. Zu den Zielquoten ab dem zweiten Vertragsjahr sowie bei Nichterreichen der Zielquoten verständigen sich die Vertragspartner über das weitere Vorgehen im Vertragsbeirat gemäß 9 des Rahmenvertrages. 4. Die Ärzte werden über die Möglichkeit einer leitliniengerechten Therapiedeeskalation bei gesicherter klinischer Remission informiert. Die leitliniengerechte, stufenweise Therapiedeeskalation mittels Dosisanpassung, Anpassung der Dosierintervalle und Einsatz von Kombinationstherapien ist Teil des gemeinsamen Informations- und Beratungskonzeptes. 3 Teilnahme des Arztes (1) Teilnahmeberechtigt sind alle Ärzte, die die nachfolgenden persönlichen und sachlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen: a) Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Fachärzte für Innere Medizin mit der Genehmigung der Erbringung fachgruppenfremder rheumatologischer Leistungen, b) Betreuung/Behandlung von mehr als 200 Patienten pro Quartal mit entzündlichen Rheumaerkrankungen und c) Nachweis über regelmäßige Fortbildungen von jährlich 20 CME-Punkten, davon 15 CME- Punkte in Diagnose und der nicht-operativen Therapie chronisch entzündlicher Rheumaerkrankungen in Präsenzveranstaltungen. Bei Bedarf kann die BARMER diesen Nachweis vom Arzt abfordern. d) Vorhaltung eines Sonographiegerätes, Röntgenapparates und Rheumalabors ggf. in Kooperation/Überweisung. (2) Im Übrigen gelten die Regelungen in 3 des Rahmenvertrages zur Teilnahme von Ärzten. Seite 4 von 8

5 4 Leistungen des teilnehmenden Arztes (1) Mit der Teilnahme an diesem Versorgungsmodul übernimmt der behandelnde Arzt folgende über die vertragsärztliche Regelversorgung hinausgehende Aufgaben: 1. Der teilnehmende Arzt informiert den Patienten umfassend über das Krankheitsbild und die Therapie im Rahmen der rheumatischen Diagnose. Des Weiteren übernimmt er die Aufklärung des Versicherten über den Behandlungsplan inkl. möglicher Neben- und Wechselwirkungen der Medikamente. Dem Versicherten werden ein schriftlicher Medikationsplan und geeignete Informationsmaterialien (z. B. Merkblätter für Patienten der DGRh) zur Verfügung gestellt. Eine Stärkung der Arzneimitteltherapiesicherheit kann mit Hilfe der Dokumentation im RABBIT-Register erfolgen. 2. Festlegung und Überprüfung der Einhaltung und Erreichung individueller an Aktivität- und Funktionscores (z. B. DAS28, BASDAI, FFbH) ausgerichteten Zielwerte mit dem Patienten. 3. Prüfung und Durchführung der Deeskalation in Abstimmung mit dem Patienten bei ausreichend langer Remission. 4. Erstellung und Übergabe bzw. Zusendung des Arztbriefes an den mitbehandelnden Hausarzt spätestens 14 Tage nach Behandlungstermin mit den entsprechenden Untersuchungsergebnissen und Diagnosen inkl. weitergehenden Behandlungsempfehlungen. 5. Für die Absicherung der Verdachtsdiagnosen wird dem Patienten ein Termin innerhalb von 6 bis 8 Wochen nach Anfrage angeboten. 6. Festlegung von Wiedervorstellungsterminen. 7. Abstimmung der Medikation und Behandlungsplanung zwischen dem Rheumatologen und dem Hausarzt. 8. Der teilnehmende Arzt prüft bei einer Neueinstellung unter Berücksichtigung der Therapieziele eine Einstellung auf Biosimilars. 9. Der teilnehmende Arzt überprüft bei allen auf ein Originalpräparat eingestellten Rheuma- Patienten der BARMER grundsätzlich die Möglichkeit einer Umstellung unter therapeutisch-medizinischen Aspekten auf das entsprechende Biosimilar. 10. Der teilnehmende Arzt kennzeichnet in der Abrechnung die teilnehmenden Patienten durch Angabe der Abrechnungsnummer (Abr.-Nr.) (2) Die Teilnahme an diesem Versorgungsmodul wirkt sich für den Arzt auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung aus und gilt als Beitritt zu den entsprechenden Rabattverträgen (Anhang 1) der BARMER. Gemäß 106b Abs. 4 Nr. 2 SGB V sind die durch in Anhang 1 definierten Arzneimittel nicht Gegenstand der Prüfung nach 106b Abs. 1 Satz 1 SGB V (Auffälligkeitsprüfung). Die Verordnungen dieser Arzneimittel für alle vom ergänzenden Versorgungsmodul betroffenen Patienten der BARMER gelten für die teilnehmenden Ärzte als wirtschaftlich und sind daher bei einer Zielquotenermittlung für die zur Prüfung vorgesehenen Ärzte vor Einleitung einer Auffälligkeitsprüfung im Rahmen der Vorabprüfung und auch durchgängig im gesamten Prüfverfahren selbst, bei der Ermittlung des arztbezogenen Ist-Wertes der jeweiligen Quote, jedoch nur im Bereich der Nichtleitsubstanzen unberücksichtigt zu lassen. Seite 5 von 8

6 5 Teilnahme des Versicherten (1) An diesem Versorgungsmodul können Versicherte mit der gesicherten Diagnose einer der nachfolgend benannten rheumatischen Erkrankungen ICD-ID ICD Text L40.5 Psoriasis-Arthropathie M05.* M06.* Seropositive chronische Polyarthritis Seronegative chronische Polyarthritis M07.2 Spondylitis psoriatica M07.3* M08.0* Sonstige psoriatrische Arthritiden Juvenile chronische Polyarthritis, adultery Typ M45.* teilnehmen, wenn Spondylitis ankylosans a) diese eine hohe Krankheitsaktivität definiert durch Assessment-Scores für Aktivität und Funktion (DAS28, BASDAI) aufweisen: oder Rheumatoide Arthritis: DAS28 > 3,2 Spondylitis/Spondyloarthritis: BASDAI > 2 Psoriasis Arthritis: DAS28 > 3,2 b) die Notwendigkeit der Optimierung der Basistherapie besteht oder c) die geplante Umstellung auf ein wirtschaftliches Arzneimittel gemäß Anhang 1 erfolgt ist oder d) die Deeskalation der Dosis eines Biologikums oder eines Biosimilars geplant ist. (2) Darüber hinaus können Versicherte mit einer Verdachtsdiagnose einer rheumatischen Erkrankung gemäß Abs. 1 an diesem Versorgungsmodul eingeschränkt teilnehmen, um eine zeitnahe Abklärung der Verdachtsdiagnose gewährleisten zu können. (3) Wird der Verdacht einer rheumatischen Erkrankung gemäß Abs. 1 bestätigt, nimmt der Versicherte weiterhin an diesem Versorgungsmodul teil. Sollte sich der Verdacht einer rheumatischen Erkrankung gemäß Abs. 1 nicht bestätigen, endet die Teilnahme des Versicherten automatisch. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen in 4 des Rahmenvertrages zur Teilnahme von Versicherten. Seite 6 von 8

7 6 Aufgaben der KVT (1) Die KVT informiert die Ärzte umfassend über dieses Versorgungsmodul in Verbindung mit der Anlage 5 des Rahmenvertrages sowie bei Änderungen im Rahmen dieses Versorgungsmoduls und unterstützt die teilnehmenden Ärzte insbesondere bei der Organisation und Durchführung dieses Versorgungsmoduls durch das Angebot zur Teilnahme an Qualitätszirkeln. (2) Die KVT prüft zu Beginn der Teilnahme des Arztes an diesem Versorgungsmodul, ob die Teilnahmevoraussetzungen nach 3 erfüllt sind. 7 Aufgaben der BARMER (1) Die BARMER informiert ihre Versicherten im Sinne einer qualitätsgesicherten Versorgung auf Anfrage umfassend und zeitnah über die Inhalte dieses Versorgungsmoduls. (2) Sie erfüllt ihre Verpflichtung aus 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V gegenüber den Ärzten sowie der KVT. 8 Abrechnung und Vergütung (1) Zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose einer rheumatischen Erkrankung gemäß 5 Abs. 1 erhält der teilnehmende Arzt für die Erstuntersuchung eine Abklärungspauschale je teilnehmenden Versicherten. Abr.-Nr. Leistungsinhalt/Vergütungsvoraussetzungen Vergütung Bestätigung einer rheumatischen Erkrankung gemäß 5 Abs Euro Ausschluss einer Verdachtsdiagnose 30 Euro Die Abklärungspauschale kann nur einmalig für den jeweiligen Versicherten während der Vertragslaufzeit durch den teilnehmenden Arzt abgerechnet werden. Eine Abrechnung der Abklärungspauschale (Abr.-Nr ) neben der quartalsweisen pauschalen Strukturzulage (Abr.-Nr ) ist im gleichen Quartal nicht möglich. (2) Zur Optimierung der Umsetzung der geplanten Strukturmaßnahmen erhält der teilnehmende Arzt eine quartalsweise pauschale Strukturzulage in Höhe von 25 Euro je teilnehmenden Rheuma-Patient. Die Abrechnung erfolgt mit der Abr.-Nr (3) Die Abrechnung und Vergütung der Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen in den 6 und 7 des Rahmenvertrages. Seite 7 von 8

8 9 Begleitende Evaluation und Controlling (1) Die Vertragspartner stimmen gemäß 4 Abs. 3 der Anlage 5 zum Rahmenvertrag Gespräche zur Vertragsentwicklung in einem quartalsperiodisch stattzufindenden Turnus ab. Das Protokoll der Gespräche wird von der BARMER erstellt und der KVT zur Verfügung gestellt. (2) In der Abstimmung werden von der BARMER regelmäßig Verordnungsdaten zum Einsatz der Biologika der KVT vorgelegt, anhand derer der Erfolg des Versorgungsmoduls bewertet wird. (3) Elementare Bestandteile dieser Gespräche sind: a) die Anzahl der teilnehmenden Ärzte (Verbreitungsgrad), b) der Anteil biosimilarer Verordnungen an der Gesamtverordnungsanzahl der in Anhang 1 genannten biologischen Arzneimittel. (4) Weitere Zielkennzahlen, auf Basis der von der BARMER zur Verfügung gestellten Daten, können von den Vertragspartnern vereinbart werden. (5) Die Vertragspartner stimmen ein gemeinsames Informations- und Beratungskonzept zu Biologika für die Ärzte ab, welches die Ärzte bei der evidenzbasierten, wirtschaftlichen Verordnung von Biologika unterstützen soll. Besonderen Fokus des Informationskonzeptes richten die Vertragspartner dabei auf den Einsatz von Biosimilars und beginnen die aktive Kommunikation spätestens zwei Quartale nach Start dieses Versorgungsmoduls. 10 Maßnahmen bei Vertragsverletzung Verstößt der teilnehmende Arzt gegen seine eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen entscheidet der Vertragsbeirat gemäß 9 des Rahmenvertrages über das weitere Vorgehen. 11 Schlussbestimmungen Sofern in diesem Versorgungsmodul nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die Regelungen des Rahmenvertrages sowie der Anlage 5 des Rahmenvertrages. Seite 8 von 8

Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung zum Vertrag zwischen der KVB und der BARMER zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Versicherten

Mehr

Anlage 5 Förderung einer qualitätsgesicherten, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung im Bereich der Biologika/Biosimilars ( Biolike )

Anlage 5 Förderung einer qualitätsgesicherten, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung im Bereich der Biologika/Biosimilars ( Biolike ) Anlage 5 Förderung einer qualitätsgesicherten, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung im Bereich der Biologika/Biosimilars ( Biolike ) zum Vertrag nach 140a SGB V zur Verbesserung und Förderung

Mehr

Modul 1 CED. Vertrag. zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Versicherten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED)

Modul 1 CED. Vertrag. zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Versicherten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) Modul 1 CED Vertrag zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Versicherten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) gemäß 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

Vertrag. zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Versicherten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) gemäß 84 Abs.

Vertrag. zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Versicherten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) gemäß 84 Abs. Modul 1 CED zum Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hessen nach 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V Vertrag zur Verbesserung der Versorgungsqualität von

Mehr

Regionale Vereinbarung Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) - FAQs - Rahmenbedingungen

Regionale Vereinbarung Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) - FAQs - Rahmenbedingungen entzündliche Darmerkrankungen Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung CED Colitis ulcerosa (CU) und Morbus Crohn (MC) werden als chronisch entzündliche Darmerkrankungen

Mehr

Anlage 6 Telemedizinisches Expertenkonsil ZNS-Konsil

Anlage 6 Telemedizinisches Expertenkonsil ZNS-Konsil Anlage 6 Telemedizinisches Expertenkonsil ZNS-Konsil zum Vertrag gemäß 140a SGB V zur Verbesserung und Förderung der vernetzten medizinischen Versorgung in Thüringen (Rahmenvertrag) zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Schützenhöhe Dresden - nachfolgend KV Sachsen genannt - und

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Schützenhöhe Dresden - nachfolgend KV Sachsen genannt - und Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Sachsen gemäß 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Rahmenvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs.

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs. Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Heidenkampsweg 99,

Mehr

Teilnahmeerklärung des Facharztes zur Vereinbarung (Teilnahmeerklärung - Arzt)

Teilnahmeerklärung des Facharztes zur Vereinbarung (Teilnahmeerklärung - Arzt) Teilnahmeerklärung des Facharztes zur Vereinbarung (Teilnahmeerklärung - Arzt) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Bitte senden an: KVB - Fax 089 / 57

Mehr

RheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen

RheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen RheumaAktiv Sachsen Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen Leipzig, 14. Mai 2011 Anja Schemken Versorgungsmanagement als unverzichtbare Aufgabe der AOK PLUS Im Vergleich

Mehr

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hessen nach 84 Abs.

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hessen nach 84 Abs. Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hessen nach 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Europa-Allee 90 60486

Mehr

Vertrag. Zu Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen bei der Behandlung chronisch entzündlicher Darmerkrankungen (CED) nach 84 Abs. 1 S.

Vertrag. Zu Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen bei der Behandlung chronisch entzündlicher Darmerkrankungen (CED) nach 84 Abs. 1 S. Vertrag Zu Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen bei der Behandlung chronisch entzündlicher Darmerkrankungen (CED) nach 84 Abs. 1 S. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Heidenkampsweg

Mehr

Vertrag. zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) zwischen

Vertrag. zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) zwischen Anlage zum Gesamtvertrag Vertrag zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)

Mehr

2. Ergänzungs- und Änderungsvereinbarung zur

2. Ergänzungs- und Änderungsvereinbarung zur 2. Ergänzungs- und Änderungsvereinbarung zur Anlage zum Gesamtvertrag: Vertrag zur Verbesserung der Versrgungsqualität vn Versicherten mit entzündlich rheumatischen Erkrankungen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

1. Teilnehmende Ärzte

1. Teilnehmende Ärzte Anlage 3 zur Honorarvereinbarung 2018 - gültig ab III/2018 Förderung der rheumatologischen Versorgung in Schleswig-Holstein Die Vertragspartner wollen mit dieser Vereinbarung Versorgungs- und Vergütungsstrukturen

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen vom 26.04.2016 zwischen der KV Thüringen

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend

Mehr

Strukturvertrag nach SGB V, 73a: RheumaAktiv Sachsen

Strukturvertrag nach SGB V, 73a: RheumaAktiv Sachsen Strukturvertrag nach SGB V, 73a: RheumaAktiv Sachsen Vertrag zwischen AOK PLUS (Sachsen/Thüringen) und KV Sachsen zur qualitätsgesicherten Versorgung von Versicherten mit Rheumatoider Arthritis 15, Abs.2,

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) Modul Überweisungssteuerung Information 8.9. 1/6 [gültig ab 01.01.2016] Anlage 3 zum Versorgungsentwicklung zwischen und TK Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( zur Verbesserung medizinischen

Mehr

2. Nachtrag. zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom in der Fassung des 1. Nachtrages vom

2. Nachtrag. zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom in der Fassung des 1. Nachtrages vom 2. Nachtrag zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom 01.06.2008 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 01.11.2010 zwischen der der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten

Mehr

Qualitäts- und Anpassungsvereinbarung zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017

Qualitäts- und Anpassungsvereinbarung zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017 zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH des Strukturvertrages gemäß 73a SGB V zum 1. Januar 2017 des

Mehr

Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Teilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung am Vertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung der ambulanten Behandlung von Patienten

Mehr

Agenda. Wieso kümmert sich die TK um das Thema "Rheuma"? 4. TK-Versorgungskonzept: Versorgungslandschaft Rheuma 9. Arzneimittelsteuerungsvertrag 15

Agenda. Wieso kümmert sich die TK um das Thema Rheuma? 4. TK-Versorgungskonzept: Versorgungslandschaft Rheuma 9. Arzneimittelsteuerungsvertrag 15 Thomas Ballast, stellv. Vorsitzender des Vorstands, 9. Kongress des BDRh, Berlin, 16. Mai 2014 Agenda Wieso kümmert sich die TK um das Thema "Rheuma"? 4 TK-Versorgungskonzept: Versorgungslandschaft Rheuma

Mehr

Vertrag gemäß 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V

Vertrag gemäß 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V Vertrag gemäß 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

Mehr

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der Vereinbarung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ( Hausarztvertrag ) gem. 73b SGB V zwischen der AOK

Mehr

7. Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)

7. Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) 7. Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der rechtsbereinigten Fassung sowie der 6. Modifikation

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker

Mehr

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband

Mehr

Vertrag zur Intergierten Versorgung mit der BARMER GEK und der Versorgungslandschaft Rheuma GmbH nach 140 a SGB V. Für Hausärzte

Vertrag zur Intergierten Versorgung mit der BARMER GEK und der Versorgungslandschaft Rheuma GmbH nach 140 a SGB V. Für Hausärzte Vertrag zur Intergierten Versorgung mit der BARMER GEK und der Versorgungslandschaft Rheuma GmbH nach 140 a SGB V Für Hausärzte Stand: 01.07.2015 Agenda 1. Eckdaten und Vorteile 2. Ablauf der Teilnahme

Mehr

2 Teilnahmeberechtigung Ärzte und medizinisches Fachpersonal

2 Teilnahmeberechtigung Ärzte und medizinisches Fachpersonal Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit im Vertrag zur Früherkennung und besonderen Versorgung bei Niereninsuffizienz NephroPlus nach 140 a SGB V 1 Präambel Diese Anlage regelt zusätzlich zu den 4 und

Mehr

Sondervertrag nach 73c SGBV in der KV Bremen. Vorstellung des Vertrages Ergebnisse nach 1 Jahr

Sondervertrag nach 73c SGBV in der KV Bremen. Vorstellung des Vertrages Ergebnisse nach 1 Jahr Sondervertrag nach 73c SGBV in der KV Bremen Vorstellung des Vertrages Ergebnisse nach 1 Jahr Die Ausgangssituation in Bremen (6 ambulant tätige internist. Rheumatologen/> 800.000 Einwohner Einzugsgebiet

Mehr

1. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem

1. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem 1. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom ( Medikations- Check ) zwischen

Vereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom ( Medikations- Check ) zwischen Vereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom 24.06.2009 ( Medikations- Check ) zwischen der IKK gesund plus in Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Rahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung

Rahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung Rahmenvertrag zur Verbesserung der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KV Sachsen) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) Seite 1 von 7 Präambel Im Bestreben,

Mehr

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Änderung

Mehr

Rheuma-Strukturvertrag in Brandenburg

Rheuma-Strukturvertrag in Brandenburg Dr. med. Joachim - Michael Engel Berufsverband Deutscher Rheumatologen e.v. LV Brandenburg BDRh Kongress Berlin Neue Versorgungsformen 4.5.2013 LANDESVERBAND BRANDENBURG Wer auf morgen wartet, wird übermorgen

Mehr

Teilnahme- und Einwilligungserklärung

Teilnahme- und Einwilligungserklärung Exemplar für die Arztwechsel Apothekenwechsel Umzug Versicherter/Arzt Beendigung Teilnahme Arzt sonstiger Grund gemäß Umzug Versicherter/Apotheke Beendigung Teilnahme Apotheke sonstiger Grund gemäß Ich

Mehr

FAQs TK BV-Vertrag. (Stand Januar 2018 ) Angaben ohne Gewähr. Allgemeines

FAQs TK BV-Vertrag. (Stand Januar 2018 ) Angaben ohne Gewähr. Allgemeines Allgemeines 1 Kontakt Kundenservice Versorgungslandschaften Montag bis Freitag 9 bis 17 Uhr Tel.: 0211 90 98 17 77 Fax.: 0221 90 98 17 78 per Mail: info@bestcaresolutions.de Homepage: www.bestcaresolutions.de

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern

Ergänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern Ergänzungsvereinbarung über die Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern gemäß 3 Abs. 3 des Modellvorhabens nach 63 Abs. 1 SGB V über die Weiterentwicklung der Verfahrens-,

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen

Mehr

Präambel. Ziele. (3) Daraus ergeben sich im Einzelnen folgende, im weiteren Vertragstext detailliert beschriebene

Präambel. Ziele. (3) Daraus ergeben sich im Einzelnen folgende, im weiteren Vertragstext detailliert beschriebene Präambel Gemäß den Zielen des zugrunde liegenden Strukturvertrages soll die Versorgung von Personen mit einem erhöhten Versorgungsaufwand gezielt durch modulare Erweiterungen gestärkt, und dem damit einhergehenden

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST Vertrag über die Durchführung eines orientierenden Schnelltests auf A-Streptokokken-Gruppenantigen und/oder eines Antibiogramms (Empfindlichkeitsprüfung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

-Lesefassung nach 7. Protokollnotiz-

-Lesefassung nach 7. Protokollnotiz- Anlage 5 zur Rahmenvereinbarung zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit chronischen Erkrankungen, oder schwierigen und langwierigen Krankheitsverläufen und multimorbiden Patienten

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

Pharmakotherapie/Arzneimittelmanagement Antikoagulation mit Vitamin-K-Antagonisten

Pharmakotherapie/Arzneimittelmanagement Antikoagulation mit Vitamin-K-Antagonisten Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V zwischen HÄV RLP und BKK LV Mitte Anlage 7 - Indikationsbezogene Leistungen und Module Modul 7.4. Pharmakotherapie/Arzneimittelmanagement 7.4.1.

Mehr

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 5a SGB V BESCHLUSS des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 zur Anpassung des

Mehr

Wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mittels einer Vertragssoftware

Wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mittels einer Vertragssoftware Zuschlag Rationale Pharmakotherapie Wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mittels einer Vertragssoftware Die ärztliche Hoheit und Verantwortung bei der Verordnung bleibt voll gewahrt. Der HAUSARZT

Mehr

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03

Mehr

Retinopathie-Screening

Retinopathie-Screening Vereinbarung zur Umsetzung von Screening-Maßnahmen nach 7 Abs. 1 der Anlage 4 des Hausarztvertrages Retinopathie-Screening zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter

Mehr

3. Nachtrag zum Vertrag DFS Sachsen Anlage 6 Stand:

3. Nachtrag zum Vertrag DFS Sachsen Anlage 6 Stand: Anlage 6 - Vergütung (1) Es gelten folgende Vergütungsgrundsätze und Vergütungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch der VERTRAGSÄRZTE nach den Absätzen 2 bis 5. Eine Vergütung nach diesem Vertrag

Mehr

VORBERICHT EXPERTENTELEFON RHEUMA am

VORBERICHT EXPERTENTELEFON RHEUMA am VORBERICHT EXPERTENTELEFON RHEUMA am 05.12.2013 Am Telefon sitzen für Sie: Prof. Dr. med. Angela M. Gause, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie im MVZ für Rheumatologie und Autoimmunmedizin

Mehr

Ihre Therapie verstehen Fragen und Antworten zu Remsima kurz und verständlich

Ihre Therapie verstehen Fragen und Antworten zu Remsima kurz und verständlich Ihre Therapie verstehen Fragen und Antworten zu Remsima kurz und verständlich 1 2 Bei welchen Erkrankungen wird Remsima eingesetzt? Remsima ist ein Arzneimittel, das bei chronischent zündlichen Erkrankungen

Mehr

Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)

Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der Fassung des 1. Nachtrages zwischen der AOK PLUS die

Mehr

Ansatz: Bessere Therapie rechnet sich

Ansatz: Bessere Therapie rechnet sich 9. Kongress des BDRh Tim Steimle, Fachbereichsleiter Arzneimittel, 17. Mai 2014 Ansatz: Bessere Therapie rechnet sich 2 Rheumavertrag der TK mit dem Berufsverband Deutscher Rheumatologen (BDRh) - Tim Steimle,

Mehr

In diesem Zusammenhang gelten ab folgende neue Regelungen:

In diesem Zusammenhang gelten ab folgende neue Regelungen: In diesem Zusammenhang gelten ab 1.4.2012 folgende neue Regelungen: Aufnahme eer Präambel den Abschnitt 87.8 1. Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme der Laborziffern

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen

Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (nachfolgend KV

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) 1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

1 HzV-Vergütungspositionen

1 HzV-Vergütungspositionen Anlage 3 - Vergütung und Abrechnung 1 HzV-Vergütungspositionen Die Vertragspartner vereinbaren für die in Anlage 4 (EBM-Ziffernkranz in der jeweils aktuellen Fassung) zu erbringenden Leistungen folgende

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der

Mehr

Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.

Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind. Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen- Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der

Mehr

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion

Mehr

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

Hautkrebsvorsorge-Vertrag Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband

Mehr

Anlage 4 Vergütung 2017

Anlage 4 Vergütung 2017 Anlage 4 Vergütung 2017 zum Vertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung

Mehr

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung 2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Nr

Amtliche Bekanntmachung Nr Amtliche Bekanntmachung Nr. 37-2018 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2019 gemäß 106b SGB V nach Anlage 1, Teil B Heilmittel der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel)

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.

Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind. Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Qualitätsbericht. der IKK classic. für das Behandlungsprogramm. IKK Promed Brustkrebs. in der Region Baden-Württemberg

Qualitätsbericht. der IKK classic. für das Behandlungsprogramm. IKK Promed Brustkrebs. in der Region Baden-Württemberg Qualitätsbericht der IKK classic für das Behandlungsprogramm IKK Promed Brustkrebs in der Region Baden-Württemberg vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Präambel Patienten können in Deutschland auf eine leistungsfähige

Mehr

AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer

AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2018 gemäß 106b SGB V nach Anlage 1, Teil B Heilmittel der Prüfvereinbarung (Richtgrößen- Vereinbarung/Heilmittel) zwischen

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 9 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 7 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

Mehr

"AOK - Hausarztvertrag"

AOK - Hausarztvertrag 2. Nachtrag zum Vertrag über die hausärztliche Versorgung nach 73b Abs. 4 Satz 35GB V "AOK - Hausarztvertrag" zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg - Voigt - Str. 15 60325 Frankfurt am

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober

Mehr

B-[2] Fachabteilung I.M. SP Rheumatologie

B-[2] Fachabteilung I.M. SP Rheumatologie B-[2] Fachabteilung I.M. SP Rheumatologie B-[2].1 Name [I.M. SP Rheumatologie] Fachabteilungsschlüssel: 18 Art der Abteilung: Hauptabteilung Zugänge Straße, Hausnummer, PLZ und Ort: Internet: Heubnerweg

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin im Folgenden: KV Berlin. und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin im Folgenden: KV Berlin. und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin im Folgenden: KV Berlin und der AOK Berlin Die Gesundheitskasse im Folgenden: AOK Berlin zur Förderung der ambulanten medizinischen Versorgung

Mehr

Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) Fax: (030)

Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) Fax: (030) Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.:

Mehr

V e r e i n b a r u n g

V e r e i n b a r u n g V e r e i n b a r u n g gemäß 20i Abs. 2 SGB V i. V. m. 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (im Folgenden KVWL

Mehr

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Die Gebührenordnungsposition 36884 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01857, 04536, 05350, 05372, 13256, 32247 und 36881 Die Gebührenordnungsposition 36884 ist im Behandlungsfall nicht neben

Mehr

Änderungsvereinbarung

Änderungsvereinbarung Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ( HZV ) zwischen der GWQ ServicePlus AG Tersteegenstraße 28, 40474 Düsseldorf vertreten

Mehr

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft

Mehr