Master of Taxation. Wahlpflichtmodul M 9.2. Fallbearbeitung Bilanzsteuerrecht B

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1 Master of Taxation Wahlpflichtmodul M 9.2 Projektarbeit Fallbearbeitung Bilanzsteuerrecht B Masterstudiengang Betriebliche Steuerlehre, Master of Taxation Steuerlehrgänge Dr. Bannas Raiffeisenstr Rösrath Telefon Telefax

2 Hochschule München Fakultät für Betriebswirtschaft Steuerlehrgänge Dr. Bannas GmbH Projektarbeit: Bilanzsteuerrecht B (Taxation Masterstudiengang) Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen: Name: Vorname: Matr. Nr: Unterschrift: BEARBEITUNGSHINWEISE: 1. Alle Aufgaben sind zu bearbeiten. 2. Bemühen Sie sich um eine sachbezogene und kurze Darstellung. 3. Schreiben Sie bitte klar und leserlich. 4. Alles ist eindeutig darzustellen und unmissverständlich zu beschriften.

3 Fallbearbeitung Bilanz B 1 Wahlpflichtmodul M 9.2 Bilanzsteuerrecht Vorbemerkung Begründen Sie Ihre Entscheidungen mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen und runden Sie Centbeträge auf volle auf oder ab. Die Voraussetzungen für die Anwendung von 7g EStG sind jeweils nicht erfüllt. Teil I: A. Allgemeines Kurt Klages (K.) ist Inhaber eines Fabrikations- und Handelsbetriebes in Koblenz. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich und versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG. Sein Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Er legt Ihnen die von ihm erstellte Buchführung der Jahre 2010 und 2011 mit den nachfolgenden Einzelfeststellungen zur Überprüfung vor. B. Aufgabe Beurteilen Sie die unter C dargestellten Sachverhalte bilanzsteuerrechtlich. K. legt Wert auf den Ausweis möglichst niedriger Gewinne. C. Sachverhalte 1. Grundstück Dunkler Weg 1 Nach dem Kaufvertrag vom erwarb K. am von dem Verkäufer V. für das qm große bebaute Grundstück in Koblenz, Dunkler Weg 1 (Baujahr 1996) und nutzt es seitdem als Büro- und Lagergebäude. Von Kaufpreis entfällt 1/5 auf den Grund und Boden. K. entrichtete entsprechend dem Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer ( ) sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden Notargebühren ( Umsatzsteuer). K. aktiviert den Grund und Boden seitdem mit den entsprechenden Anschaffungskosten von ( [1/5 GrESt] [1/5 Notargebühren] =) Das Gebäude aktivierte er mit ( [4/5 GrESt] [4/5 Notargebühren] =) und schreibt es mit 4 % p. a. ab, obwohl das Gebäude (zutreffend) noch eine tatsächliche Nutzungsdauer von 33 1 / 3 Jahren hat. Einen Teilbetrag des Kaufpreises ( ) bezahlte er am aus betrieblichen Mitteln. Den Restbetrag hat ihm der Verkäufer wie im Kaufvertrag vereinbart - zinslos bis zum gestundet. K. hat diese Verbindlichkeit am und am mit passiviert. Am Jahresende 2010 und 2011 lagen die Grundstückspreise in dieser Gegend von Koblenz niedriger als im Juli K. hätte das Grundstück an beiden Bilanzstichtagen für kaufen können.

4 Fallbearbeitung Bilanz B 2 Wahlpflichtmodul M Kanalnutzungsrecht K. betreibt u. a. industriell die Herstellung von Farben und Lacken. Er ist mit seinem Betrieb verpflichtet, die Industrieabwässer in eine Kläranlage abzuleiten, die von der Stadt Koblenz betrieben wird. Da die Kapazität der Kläranlagen der Stadt dem Bedarf langfristig nicht mehr gerecht wurde, hat die Stadt eine neue Kläranlage gebaut, in die sämtliche Industrieabwässer geleitet werden müssen. Mit der Herstellung der Kläranlage wurde im Juli 2010 begonnen, die Fertigstellung erfolgte im Juli Bereits im September 2009 hatte die Stadt den betroffenen Industriebetrieben mitgeteilt, dass der Stadtrat eine Satzung verabschiedet habe, wonach die zur Abwässerbeseitigung verpflichteten Industriebetriebe nach Herstellungsbeginn (Juli 2010) zu einer einmaligen Zahlung sowie nach Nutzungsbeginn (Juli 2011) zu laufenden Abgaben herangezogen werden, die durch die Einmalzahlung in ihrer Höhe nicht beeinflusst werden. Aufgrund des Gebührenbescheides vom wurde K aufgefordert, innerhalb eines Monats die einmalige Zahlung in Höhe von an die Stadtkasse zu entrichten. Er buchte die Zahlung am : Kanalnutzungsrecht an Bank Grundstück Meisenweg 6 K und seine Ehefrau Gabi sind zu je 1/2 Miteigentümer dieses unbebauten Grundstücks, auf dem K. vom bis zum für seinen Handelsbetrieb ein Gebäude für ein Hochregallager (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 33 1 / 3 Jahre) für zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (= ) errichten ließ. Alle Baurechnungen lauten auf seinen Namen. Den Bauantrag hat K. unter seinem Namen am gestellt. Ebenso hat er alle Bauaufträge im eigenen Namen erteilt und die Baukosten aus Betriebsmitteln bezahlt. Gabi war mit der Bebauung einverstanden und überließ ihrem Ehemann unbefristet die anteilig ihr gehörende Grundstückshälfte unentgeltlich zur Nutzung. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. K. hat die Hälfte der Baukosten (= ) zum auf dem Konto Gebäude Hochregallager aktiviert und mit 10 % abgeschrieben, so dass der Bilanzwert zum ( =) beträgt. Die andere Hälfte der Baukosten (= ) hat er Gewinn mindernd als Grundstücksaufwand des Jahres 2011 gebucht, weil das Aktivierungsverbot des 5 Abs. 2 EStG zu beachten sei. Er geht davon aus, dass er sich mit dem Recht auf Nutzung der Gabi gehörenden Grundstückshälfte ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens selbst geschaffen habe. K. hat die ausgewiesene Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer gebucht. 4. Grundstück Amselweg 2 Durch notariellen Kaufvertrag vom erwarb K ein qm großes, bereits voll erschlossenes, unbebautes Grundstück zum Kaufpreis von Umsatzsteuer fiel nicht an. Der Kaufpreis wurde am beim Übergang von Nutzen und Lasten vom Bankkonto der Ehefrau überwiesen.

5 Fallbearbeitung Bilanz B 3 Wahlpflichtmodul M 9.2 Im November 2010 erhielt K den Grunderwerbsteuerbescheid über sowie die Rechnung des Notars über (ohne Umsatzsteuerausweis). Nachdem auch das Amtsgericht die Kostenrechnung über die Grundbucheintragung in Höhe von 800 im Dezember 2010 übersandt hatte, überwies K. die Notar- und Gerichtskosten ( ) von seinem privaten Bankkonto. Die Grunderwerbsteuerschuld wurde noch im November 2010 mit einem Einkommensteuererstattungsanspruch verrechnet. Dieses Grundstück war zum Teil mit einer Asphaltdecke (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab : 20 Jahre) versehen, die der Verkäufer wegen der geplanten Eröffnung einer Diskothek hatte erstellen lassen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten musste er jedoch diese Absicht aufgeben und das Grundstück an K veräußern. Nach den Angaben im Kaufvertrag entfallen (zutreffend) 30 % der Kosten auf diese Asphaltdecke. Da der Verkäufer noch einen Pachtvertrag über dieses Grundstück mit dem Unternehmer B abgeschlossen hatte, wurde dieser zunächst beibehalten und im Einvernehmen mit B zum auf 50 % der Nutzfläche des Grund und Bodens und der Asphaltdecke beschränkt. Die andere Hälfte benötigte K nunmehr dringend für eigenbetriebliche Zwecke, nämlich als Abstellplatz für betriebliche Fahrzeuge. Die tatsächliche künftige Nutzungsdauer der Asphaltdecke beträgt ab diesem Zeitpunkt noch 19 1/2 Jahre. Alle Pachtzinsen (2010: [mtl ]; 2011: ab dem war die Pacht auf mtl festgelegt worden) und alle Grundstücksabgaben (2010: 1.200, 2011: Januar - Dezember: = mtl. 200 ) sind über ein privates Girokonto der Eheleute erfasst worden. K hat auf die Umsatzsteuerfreiheit nach 4 Nr. 12a UStG nicht verzichtet. Im Oktober/November 2010 nahm die Stadt einen Rückbau des Amselwegs vor, um den in dieser Straße starken Durchgangsverkehr zu verdrängen. Gleichzeitig wurde damit die dringend notwendige Sanierung der Versorgungsleitungen und der Straßendecke vorgenommen. K wurde mit Gebührenbescheid vom zur Zahlung von insgesamt Straßenausbaubeitrag bis zum aufgefordert. Bei nicht pünktlicher Zahlung sollen Zinsen in Höhe von 0,5 % monatlich erhoben werden. Die Errechnung dieses Betrages war nach der Grundstücksgröße (Anteil = ) und dem betrieblichen Umsatz (Anteil = ) vorgenommen worden. Gegen diesen Bescheid legte K Widerspruch ein und verweigerte die Zahlung, da er diese Gebühr wegen der bereits vom Rechtsvorgänger geleisteten Erschließungsbeiträge für nicht gerechtfertigt hält. Der Rechtsstreit ist bis heute noch nicht erledigt. K hat das Grundstück wegen der privaten Bezahlung nicht in seiner Buchführung ausgewiesen und seine Einkünfte hieraus als solche aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) erklärt. Die Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt hat dazu geführt, dass K zum , und einen jeweils um 10 % höheren Kaufpreis hätte zahlen müssen. Sollte ein Bilanzierungsgebot gegeben sein, so wünscht K ab diesem Zeitpunkt soweit möglich eine einheitliche Behandlung des Grundstücks im Betriebsvermögen.

6 Fallbearbeitung Bilanz B 4 Wahlpflichtmodul M Grundstück Taubengasse 3 K. erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom ein bebautes Grundstück (Bauantrag des Verkäufers vom ) für Der Veräußerer hat für das Gebäude, das im November 1994 fertig gestellt worden war, die AfA nach 7 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 EStG vorgenommen. Die Erwerbsnebenkosten (Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Grundbuchgebühren, Maklerkosten) betrugen Vom Kaufpreis entfallen auf den Grund und Boden. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte am , die Grundbuchumschreibung am Das Gebäude wird wie folgt genutzt: Geschoss Fläche Nutzung EG 200 qm Farbenhandlung des K. 1. OG 200 qm als Büro an einen Architekten vermietet 2. OG 200 qm Wohnungen des Architekten und eines Rentners (je 100 qm) 3. OG 200 qm Familienwohnung des K. Die Miete für das 1. OG beträgt mtl zuzüglich 19 % Umsatzsteuer und für das 2. OG je Wohnung mtl Den Kaufpreis überwies K. am von seinem betrieblichen Girokonto bei der Volksbank und buchte (zusammengefasst): Grund und Boden Gebäude an Bank Die Nebenkosten überwies K. am und buchte: Grundstückskosten Beratungskosten an Bank Zur Finanzierung des Grundstückserwerbs nahm K. am bei der Volksbank ein Darlehen von auf, das mit 6,5 % verzinst wird und am in einem Betrag zurückgezahlt werden muss. Die Auszahlung des Darlehns nach Abzug eines Disagios (10 % = ) wurde am K.s Girokonto bei der Volksbank mit gutgeschrieben und gebucht: Zinsaufwand Bank an Darlehen

7 Fallbearbeitung Bilanz B 5 Wahlpflichtmodul M 9.2 Die Darlehenszinsen betrugen für 2010: und für 2011: und wurden dem Bankkonto pünktlich jeweils am des Jahres belastet. K. hat sie in dieser Höhe als Zinsaufwand gebucht. Die Mieterträge betrugen in 2010: und in 2011: und wurden korrekt gebucht. Die Grundstückskosten betrugen 2010: und in 2011: und wurden jeweils insgesamt als Aufwand gebucht. K. hat bisher keine AfA berücksichtigt. 6. Fotokopierer Hinweis: Geben Sie bei diesem Sachverhalt ggfls. noch erforderliche Buchungen an! Da K. einen Farbfotokopierer für seinen Betrieb benötigte, aber bei seinem Büromaschinenhändler der Ladenpreis des Kopierers zuzüglich 380 Umsatzsteuer betrug, hatte er den Kopierer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre) ab dem erst einmal von dem Händler für eine Zeit von mindestens 6 Monaten gemietet. Der monatlich im Voraus zu zahlende Mietzins von 75 zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer ist seitdem jeweils als Mietaufwand und Vorsteuer gebucht worden. K. hatte mit seinem Händler vereinbart, dass er den Kopierer innerhalb von zwei Jahren unter Anrechnung der gezahlten Nettomieten auf Wunsch kaufen konnte. In diesem Fall erhöhte sich der Nettoverkaufspreis um 0,8 v. H. pro Monat, berechnet ab Mietbeginn. Am entschloss sich K, den Kopierer zu kaufen. Daraufhin erteilt der Händler ihm folgende Rechnung: Verkaufspreis (netto) Zuschlag 0,8 v. H. pro Monat für 15 Monate (= 12 v. H.) gezahlte Mieten (15 x 75 ) Restbetrag zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 212 noch zu zahlen K überwies diesen Betrag an den Händler und buchte insoweit bisher lediglich: Anlagevermögen Vorsteuer 212 an Bank 1.327

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