Botschaft. August 09. an die Gemeinden

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1 August 09 Botschaft an die Gemeinden Disentis/Mustér, Medel/Lucmagn und Tujetsch betreffend Zusammenarbeitsvertrag für die stationäre und die teilstationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und von betagten Personen (Pflegeheime), die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung (Spitex), die Dienste der Mütter- und Väterberatung

2 Inhalt Zusammenfassung 3 Antrag 3 Bericht 3 Zusammenarbeitsvertrag (ZAV) 7 Kommentar zu den Artikeln des Zusammenarbeitsvertrages (ZAV) 14 Anhang 1: Konzept zur künftigen Ausrichtung der Alters- und Pflegeheime der Region Sursassiala 18 Anhang 2: Relevante Gesetzesartikel 24 Anhang 3: Investitionskosten Langzeitbereich 28 2

3 Zusammenfassung Die kantonale Gesetzgebung überträgt den Langzeitbereich den Gemeinden und verpflichtet diese, sich zu Planungsregionen zusammenzuschliessen. Die drei Gemeinden Disentis/Mustér, Medel/Lucmagn und Tujetsch schliessen sich mittels Zusammenarbeitsvertrag zur Planungsregion Sursassiala zusammen. Mit diesem Vertrag werden auch die Voraussetzungen für die Standortkonzeption geschaffen, welche je ein Pflegeheim in Disentis und Sedrun sowie betreutes Wohnen in Curaglia vorsieht. Antrag Der Zusammenarbeitsvertrag (ZAV) zwischen den Gemeinden Disentis/Mustér, Medel/Lucmagn und Tujetsch betreffend die Angebote o für die stationäre und die teilstationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und von betagten Personen, o für die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung (Spitex), o für die Dienste der Mütter- und Väterberatung in der Planungsregion Sursassiala (PRS) wird genehmigt. Bericht 1. Ausgangslage 1.1. Teilrevision kantonales Krankenpflegegesetz In der Junisession 2007 verabschiedete der Grosse Rat die Teilrevision des kantonalen Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und die Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat; Heft Nr. 22/ ; S ff, BR ). Ziel der Revision war die Einführung einer leistungsbezogenen Finanzierung der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung (Spitex), der Mütter- und Väterberatung sowie eine Neukonzeption der Investitionsbeiträge des Kantons an die Alters- und Pflegeheime. Die Regierung setzte die vom Grossen Rat verabschiedete Teilrevision auf den 1. Januar 2008 in Kraft Weshalb eine Planungsregion? Folgende Gründe sprechen für die Bildung und für die Organisation einer Planungsregion: a. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet eine Planungsregion zu bilden. Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) lautet: «Die Gemeinden der einzelnen Spitalregionen sowie der Planungsregionen für die teilstationäre und stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen, die häusliche Pflege und Betreuung sowie die Mütter- und Väterberatung haben sich in zweckmässiger Weise zu organisieren». Das Gesetz schreibt somit die Bildung der Planungsregion vor, hingegen ist die Organisationsform so zum Beispiel Rechtsform und Leitungsgremien der Planungsregion nicht vorgeschrieben. b. Die Planungsregionen bestehen bereits. Alle Gemeinden des Kantons Graubünden wurden verpflichtet, sich einer Planungsregion anzuschliessen. In der oberen Surselva ist dies die Planungsregion Sursassiala. c. Mit der Teilrevision des KPG und insbesondere mit der Neuregelung der Finanzierung und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (NFA) wird die Pflege und Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen den Planungsregionen überbunden. Dabei sind die Planungsregionen insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: 3

4 - Sicherstellung eines ausreichenden Angebots - Bettenplanung nach Vorgaben der kantonalen Rahmenplanung - Genehmigung von Projekten - Abstimmung und Vernetzung der Angebote - einheitliche Finanzierung der Angebote - abschliessen von Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern. Dabei fungiert die Planungsregion als Einkäuferin - Ansprechpartner für Kanton, Gemeinden und Leistungserbringer; dies bedingt die Einrichtung einer Geschäftsstelle d. Die Planungsregion hat eine Steuerungsfunktion, das heisst sie nimmt auf die Entwicklung der Angebote und somit auf die Kosten Einfluss. Der Gesundheitsbereich ist zu einem bedeutenden Beschäftigungs- und Wirtschaftsfaktor geworden. Es handelt sich dabei um einen regulierten Markt. Eine Steuerungsfunktion ist dabei zwingend notwendig. Diese übernimmt die Planungsregion. e. Was sind die Folgen, wenn die Planungsregion nicht wie gesetzlich vorgeschrieben organisiert wird: - der Altersbereich ist nicht organisiert - die Finanzierung von Angeboten ist nicht sichergestellt - es fehlt der Ansprechpartner für den Kanton aber insbesondere auch für die Leistungserbringer. Der Kanton wird in Zukunft weder mit einzelnen Gemeinden noch mit Leistungserbringern korrespondieren, sondern nur mit den Planungsregionen. - ohne Bettenplanung der Planungsregion ist die Aufnahme auf die kantonale Pflegeheimliste in Frage gestellt, was zur Folge hat, dass die Krankenkassenbeiträge nicht mehr fliessen Mechanik und Funktion der Planungsregion Die Planungsregion (PR) kann grafisch wie folgt dargelegt werden: Legende: PR = Planungsregion LE = Leistungserbringer Die Gemeinden müssen sich zu Planungsregionen zusammenschliessen und sind und das ist neu zuständig für den Langzeitbereich, also für die Alters- und Pflegeheime. Die Planungsregion ist einerseits dafür verantwortlich, dass genügend Betten vorhanden sind. Andererseits sorgen sie mit einer Bettenplanung dafür, dass nicht ein Überangebot entsteht. Die Planungsregion tritt als Einkäuferin auf und schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern (LE) ab. Die Planungsregion ist aber auch Ansprechpartnerin für den Kanton, für die Gemeinden und für die Leistungserbringer. Der Kanton wird zukünftig alle den Altersbereich betreffenden Fragen der Planungsregion unterbreiten. 4

5 Mit den Leistungsvereinbarungen wird das (externe) Verhältnis der Planungsregion mit den Leistungserbringern geregelt. Der Zusammenarbeitsvertrag regelt das Innenverhältnis unter den Gemeinden. Im Langzeitbereich hat somit ein eigentlicher Paradigmawechsel stattgefunden: War vor der Revision des Krankenpflegegesetzes der Kanton zuständig für diesen Bereich so ist es heute die Planungsregion (welche sich aus den Gemeinden zusammensetzt). Mit der NFA wird sich der Kanton gänzlich aus der Finanzierung der Alters- und Pflegeheime zurückziehen. Die Bildung von Planungsregionen ist demnach zwingend für die Bewältigung der zukünftigen Aufgaben im Langzeitbereich. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Planungsregion das notwendige Know-how für das Management des Langzeitbereichs aneignet. Schliesslaich ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden mit oder ohne NFA für den Langzeitbereich zuständig bleiben. 2. Vorgaben aus der Teilrevision des kantonalen Krankenpflegegesetzes 2.1. Leistungsbezogene Beitragsgestaltung Seit Januar 2008 haben die Bewohnenden von Pflegeheimen individuell einen täglichen Betrag von maximal Fr für die Instandsetzung und Erneuerung des Heims zu übernehmen. Im Gegenzug wird sich der Kanton in Zukunft an der Instandsetzung und Erneuerung bestehender stationärer Einrichtungen nicht mehr beteiligen. Die Gemeinden sollen weiterhin ihren bisherigen Anteil (50 Prozent) an diese Investitionen übernehmen. Die kantonalen Berechnungsvorgaben gehen davon aus, ein Heim nach Ablauf von 25 Jahren zu erneuern Investitionsbeiträge an Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen Investitionskosten im Bereich der stationären Pflege wurden bisher zwischen Kanton und Gemeinden hälftig geteilt. Dabei stellten die kantonalen Fachstellen bei den konkreten Vorhaben jeweils fest, ob und unter welchen Voraussetzungen und Einschränkungen Projekte beitragsberechtigt sind. An Stelle dieser bisher einzelfallorientierten Regelung treten für den Kanton neu pauschalisierte Regelungen pro Bett in Kraft. Dieser Wechsel erhöht den unternehmerischen Spielraum der Trägerschaften und reduziert zugleich den Aufwand des Kantons für die administrative Bearbeitung ganz erheblich. Die Investitionen werden neu in drei verschiedene Gruppen eingeteilt: Gruppe 1: Neu- und Erweiterungsbauten, die der kantonalen Rahmenplanung entsprechend neue Betten schaffen. Gruppe 2: Umwandlung von Zweibett- in Einbettzimmer bis zum Anteil von 90 % der bestehenden Zimmer in einer Institution. Gruppe 3: Instandsetzung und Erneuerung bestehender Bauten. Da der Kanton für Projekte aus der ersten Gruppe eine einmalige pauschale Leistung von Fr. 160' pro neues Bett und in der zweiten Gruppe von Fr. 120' pro neues Bett leistet, übernimmt er auch weiterhin mit seinen Fachkräften des Gesundheits- und des Hochbauamts die Bearbeitung, Bewertung und Bewilligung der eingereichten Projekte. Hingegen zieht sich der Kanton in Zukunft ganz aus der Finanzierung für die dritte Gruppe zurück. Dieser Punkt bildet eindeutig die entscheidendste Neuerung der Teilrevision des kantonalen Krankenpflegegesetzes. Zwar wird auch in Zukunft auf Grund der demografischen Entwicklung ein gewisser Bedarfszuwachs an stationären Angeboten (Pflegebetten) entstehen. Der Schwerpunkt der zukünftig notwendigen Investitionen wird aber in der Instandsetzung und Erneuerung der bestehenden Angebote liegen. Diese erfolgen neu zu gleichen Teilen einerseits durch die Heimbewohnerinnen und -bewohner, andererseits durch die Gemeinden (vgl. Ziffer 2.1). Investitionsprojekte, die vor Inkrafttreten der Teilrevision des kantonalen Krankenpflegegesetzes bereits in die Wege geleitet sind, werden altrechtlich abgewickelt. Dies trifft auf das Erneuerungsprojekt der Casa da tgira Sursassiala zu, welches auf ein Investitionsgesuch vom 27. Dezember 2007 zurückgeht. Die Erneuerung der Tgèsa Sogn Vigeli, Sedrun, wird unter die Neuregelung gemäss Neuer Finanz- und Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Bündner NFA) fallen und muss daher durch die Gemeinden der Planungsregion finanziert werden. Dies gilt ausserdem selbst für den Fall, dass die Bündner NFA nicht eingeführt würde. Die umfassenden Abklärungen betreffend Erneuerung respektive Umwandlung von 2-er in 1-er-Zimmer der Tgèsa Sogn Vigeli haben ergeben, dass keine Beitragsleistungen des Kantons möglich sind, und zwar weder altrechtlich, noch nach aktuellem Recht, noch unter der künftigen Bündner NFA. Der Gemeinde Tujetsch steht als Alternative zur Erneuerung der Tgèsa Sogn Vigeli, Sedrun, die Möglichkeit offen, die gemäss beiliegendem Konzept für die Tgèsa Sogn Vigeli in Sedrun vorgesehenen 17 Pflegebetten statt in Sedrun neu durch die Casa da tgira Sursassiala in Disentis/Mustér betreiben zu lassen. In Disentis/Mustér würden diesfalls statt wie gemäss heutigem Konzept nur 55 Pflegebetten neu sämtliche 72 Pflegebetten der gesamten Planungsregion Sursassiala betrieben. Ab dem Zeitpunkt, wo der Betrieb sämtlicher Pflegebetten der Planungsregion Sursassiala in Disentis/Mustér aufgenommen wird, müssten diesfalls die in der Tgèsa Sogn Vigeli, Sedrun, betreibenen Pflegebetten geschlossen werden und der Kanton würde der Tgèsa Sogn Vigeli in Sedrun auf diesen Zeitpunkt hin die Bewilligung zum Betrieb von Pflegebetten entziehen. Der Gemeindevorstand hat die Vor- und Nachteile dieser Alternative breit und gründlich überprüft. Er erstattet darüber unter Ziff.... dieser Botschaft einlässlich Bericht. 5

6 Die Gemeinde Tujetsch bekommt mit diesem ZAV die Handlungsfreiheit ausdrücklich eingeräumt, um die oben genannte Alternative vertieft zu prüfen. In den Schluss- und Übergangsbestimmungen dieses ZAV ist unter Art. 29a eine entsprechende Regelung aufgenommen worden, welche allerdings zeitlich sehr kurz befristet ist. Dies aus zwei gewichtigen Gründen: Zum einen soll der PRS mit den drei Gemeinden Disentis/Mustér, Mèdel/Lucmagn und Tujetsch und mit den drei betroffenen Alters- und Pflegeheimen in diesen drei Gemeinden möglichst bald eine sichere Basis gegeben werden, wie diese Gemeinden und ihre Alters- und Pflegeheime ihre eigene Zukunft planen können; die Gemeinde Tujetsch soll die anderen Gemeinden und die Heiminstitutionen nicht übermässig lang an deren Planung behindern. Zum anderen werden der gesamten Planungsregion die kantonalen Subventionen für das Projekt gemäss Investitionsgesuch vom 27. Dezember 2007 in der Casa da tgira Sursassiala in Disentis/Mustér entzogen, wenn es nicht innert der gemäss altem Krankenpflegegesetz verbindlichen Fristen weiterverfolgt werden kann. Die Gemeinden regeln gemäss Art. 21a Abs. 5 Krankenpflegegesetz mit Leistungsvereinbarungen den Umfang der kommunalen Beiträge Häusliche Betreuung und Pflege (Spitex) Die bisherige Regelung der Defizitfinanzierung bildete für die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung bedingt Anreiz zu wirtschaftlicher Betriebsführung. So erhielten Dienste mit grossem Aufwand in Graubünden höhere Betriebsbeiträge als kostengünstiger arbeitende Dienste. Um dies zu ändern, führte der Kanton nun auch bei der Unterstützung der Spitex- Organisationen leistungsabhängige Beiträge ein. Dazu legte er drei Leistungsgruppen fest: a) Pflegerische Leistungen b) Hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen sowie c) Mahlzeitendienst. Der kantonale Beitragssatz für alle drei Leistungsgruppen entspricht 55 Prozent der nicht durch Dritte finanzierten ungedeckten Kosten (durchschnittliche Kostenerhebung der letzten drei Jahre). Die Gemeinden regeln gemäss Art. 31a Abs. 5 Krankenpflegegesetz mit Leistungsvereinbarungen den Umfang der kommunalen Beiträge. Sollen weiterführende Aufgaben von der Spitex übernommen werden, ist deren Finanzierung und Gestaltung ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festzulegen Mütter- und Väterberatung Gemäss Art. 12 des Gesundheitsgesetzes und Art. 31 des Krankenpflegegesetzes sind die Gemeinden für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots in der Beratung junger Eltern verantwortlich. Ein kantonaler Rahmenleistungsauftrag legt die Aufgaben dieses der Gesundheitsförderung und der Prävention dienenden Angebots hinsichtlich Ausgestaltung und Qualität fest. Die Dienstleistung ist ausdrücklich gratis zu erbringen. Die Rahmenplanung enthält neu auch einen Bildungsauftrag. Dies bedeutet eine explizite Verpflichtung, Bildungsangebote für Zielgruppen und die Ausbildung von Lernenden zu führen. Teilten sich bisher der Kanton (30 Prozent des Defizits der engeren Betriebsrechnung) und die Gemeinden (Restfinanzierung) die Finanzierung, erfolgt auch hier ein Wechsel zu einem leistungsbezogenen Ansatz. Neu leistet der Kanton einen pauschalen jährlichen Beitrag von Fr (Fr im Einzugsgebiet Bündner Rheintal) für jedes am 31. Dezember des Vorjahrs im Einzugsgebiet lebende Kind im ersten Lebensjahr. Die Gemeinden regeln gemäss Art. 31c Abs. 4 Krankenpflegegesetz mit Leistungsvereinbarungen den Umfang der kommunalen Beiträge. Sollen weiterführende Aufgaben von der Mütter- und Väterberatung übernommen werden, ist deren Finanzierung und Gestaltung ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festzulegen. 3. Konzept Gesundheitsversorgung Planungsregion Sursassiala Eine von den Vorständen der Gemeinden der Planungsregion Sursassiala eingesetzte Projektgruppe hat sich in den letzen zwei Jahren intensiv mit der Gesundheitsversorgung der Planungsregion auseinandergesetzt und ein «Konzept zur künftigen Ausrichtung der Alters- und Pflegeheime der Region Sursassiala» erarbeitet und verabschiedet, welches die Grundlage für den Zusammenarbeitsvertrag bildet. Das Konzept ist im Anhang aufgeführt. 4. Externe Beurteilung Die Vorliegende Botschaft wurde dem Gesundheitsamt Graubünden sowie dem juristischen Berater der Planungsregion zur Prüfung unterbreitet. Es wurden keinerlei Einwände vorgebracht. 6

7 Zusammenarbeitsvertrag (ZAV) ZUSAMMENARBEITSVERTRAG (ZAV) zwischen den Gemeinden Disentis/Mustér, Medel/Lucmagn und Tujetsch betreffend o die Angebote für die stationäre und die teilstationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und von betagten Personen, o die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung (Spitex), o die Dienste der Mütter- und Väterberatung in der Planungsregion Sursassiala (PRS). I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Unter dem Namen «Planungsregion Sursassiala» (PRS) schliessen die Gemeinden Disentis/Mustér, Medel/Lucmagn und Tujetsch (nachfolgend Gemeinden genannt) einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. 2 Gegenstand des Vertrages bilden die Rahmenbedingungen betreffend die Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen, die häusliche Pflege und Betreuung sowie die Mütterund Väterberatung. Aufgaben Art. 2 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz) sorgt die Planungsregion a) für eine regional abgestimmte Bedarfsplanung der Angebote für Langzeitpatienten und betagte Personen; b) für ein ausreichendes Angebot an anderen Wohnformen, welches der Versorgung der älteren Bevölkerung gerecht wird. c) für ein ausreichendes Angebot für die teilstationäre und die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen d) für ein bedarfsgerechtes Angebot an Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung (Spitex); e) für ein bedarfsgerechtes Angebot der Mütter- und Väterberatung; f) für eine Koordination der Angebote. Freie Heimwahl Die freie Heimwahl ist gewährleistet. Art. 3 7

8 II. Bedarfsplanung für Langzeitpatienten und betagte Personen Bedarfsplanung Art. 4 1 Die Planungsregion erstellt gemäss KPG Art. 20 Abs. 2 eine regional abgestimmte Bedarfsplanung. 2 Die Bedarfsplanung prüft auch private Angebote. 3 Verbindliche Grundlagen für die Bedarfsplanung bilden die kantonalen Richtwerte sowie allfällige kantonale Vorgaben betreffend der Bildung von Planungsregionen. III. Beitragsleistungen, Leistungsvereinbarung, Kostenaufteilung A) Allgemeines Beitragsleistungen Art. 5 1 Im Bereich der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen leistet die Planungsregion a) Investitionsbeiträge - für Neu- und Erweiterungsbauten - an die Umwandlung von Zwei- in Einbettzimmer - für Instandsetzung und Erneuerung b) ausserordentliche Betriebsbeiträge. 2 Im Bereich der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der Mütter- und Väterberatung leisten die Gemeinden a) ordentliche Betriebsbeiträge b) ausserordentliche Betriebsbeiträge. 3 Beitragsleistungen setzen den Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen einem Leistungserbringer und der Planungsregion voraus. Leistungsvereinbarung Art. 6 1 Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit der PRS erhebt einen Leistungserbringer in den Stand einer anerkannten und beitragsberechtigten Institution. 2 Die Leistungsvereinbarung regelt im Wesentlichen das Leistungsangebot, die Leistungsziele, die Finanzierung, die Spielregeln im Falle von Betriebsdefiziten, das Controlling, die Investitions- und Finanzplanung, die Rückerstattung und die Zusammenarbeit. B) Investitionsbeiträge im Bereich der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen Art. 7 Neu- und Erweiterungsbauten/ Umwandlung von 1 Die Investitionsbeiträge der Gemeinden für Neu- und Erweiterungsbauten sowie an die Umwandlung von Zweibettzimmern in Einbettzimmer werden in den Leistungsvereinbarungen gemäss den 8

9 Vorgaben der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. 2 Die Investitionsbeiträge der Gemeinden werden fall- beziehungsweise objektbezogen festgelegt. Instandsetzung und Erneuerung Art. 8 1 Die Investitionsbeiträge der Planungsregion für Instandsetzung und Erneuerung dürfen den vom Kanton in den Maximaltarifen anerkannten Investitionsbeitrag nicht unterschreiten. Die Planungsregion legt die Höhe der Beiträge fest. Zwei- in Einbettzimmer Beitragsvoraussetzungen Art. 9 Investitionsbeiträge werden ausgerichtet, sofern beim Angebot nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung sind gemäss kantonaler Gesetzgebung erfüllt. b) der Bettenbedarf ist gemäss kantonaler Rahmenplanung ausgewiesen; c) eine Übereinstimmung mit der Bedarfsplanung und der Alterspolitik der PRS ist gegeben; d) es handelt sich um ein baulich einwandfreies Projekt, welches eine zweckmässige Pflege und Betreuung garantieren kann; e) die wirtschaftliche Betriebsführung ist gewährleistet. C) Betriebsbeiträge im Bereich der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen Ausschluss ordentlicher Betriebsbeiträge Art. 10 Die Leistungserbringer bieten ihr Angebot zur stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen zu kostendeckenden Preisen an. Die Gemeinden richten im Rahmen dieses Vertrags keine ordentlichen Betriebsbeiträge aus. Ausserordentliche Betriebsbeiträge Art Die PRS kann in Härtefällen ausserordentliche Betriebsbeiträge zur Beseitigung oder Minderung von Betriebsdefiziten leisten. 2 Hat der Leistungserbringer darauf verzichtet, die vom Kanton festgelegten Maximaltarife zu verrechnen, liegt kein Härtefall vor. 3 Die Kriterien zur Ausrichtung und Bemessung von ausserordentlichen Betriebsbeiträgen werden in der Leistungsvereinbarung festgelegt. 4 Zeichnet sich ein Betriebsdefizit ab, das vom Leistungserbringer nicht abgedeckt werden kann, ist unverzüglich die Geschäftsstelle der PRS zu informieren und innert nützlicher Frist ein Businessplan nachzureichen. D) Betriebsbeiträge im Bereich der häuslichen Pflege und Betreuung (Spitex) sowie der Mütter- und Väterberatung Ordentliche Betriebsbeiträge Art. 12 Die Gemeinden gewähren ordentliche Betriebsbeiträge für: 9

10 a) ambulante Angebote der häuslichen Pflege und Betreuung b) Angebote der Mütter- und Väterberatung. Die Gemeinden der PRS übernehmen nach Abzug der geleisteten Pauschalbeiträge des Kantons das ausgewiesene Defizit. Voraussetzung für alle Leistungen der Auftraggeberin (PRS) ist eine wirtschaftliche Betriebsführung. Die maximale, prozentuale Abweichung zum Budget- oder Vorjahresergebnis darf 10 Prozent nicht übersteigen. E) Aufteilung der Kostenanteile auf die Gemeinden (alle Bereiche) Aufteilung Kostenanteile Langzeitbereich Art. 13 Die Aufteilung der Investitionskosten und der ausserordentlichen Betriebsbeiträge für die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen auf die Gemeinden erfolgt entsprechend der Einwohnerzahl auf Basis der letzten eidgenössischen Volkszählung. Aufteilung Kostenanteile Spitex Art. 14 Die Gesamtheit der Gemeindetreffnisse für Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung werden zu je einem Drittel im Verhältnis von Einwohnerzahl, Finanzkraft (Steuerkraft) und Beanspruchung der Dienste durch die einzelnen Gemeinden festgesetzt. Aufteilung Kostenanteile Mütter- und Väterberatung Art Die Aufteilung des ausgewiesenen Defizits erfolgt nach Einwohner. 2 Budgetunterschreitungen gehen zugunsten der Gemeinden der PRS. IV. Zuständigkeit, Gesuche und Bemessung Zuständigkeit Art Gesuche um Ausrichtung neuer Leistungen nach diesem ZAV oder Abänderungen bestehender Vereinbarungen sind an die Geschäftsstelle der PRS zu richten. 2 Investitionsbeiträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gemeinden. 3 Liegt die Zustimmung im Sinne von Abs. 2 vor, sind auch die nicht zustimmenden Gemeinden verpflichtet, die Investitionsbeiträge nach Massgabe dieses Vertrags zu leisten. 4 Leistungsvereinbarungen sowie deren Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gemeinden. Liegt die Zustimmung vor, werden die Vereinbarungen durch die Geschäftsstelle unterzeichnet. Gesuche Art Bei Instandsetzungs- und Erneuerungsinvestitionen ist das Gesuch an die Geschäftsstelle der PRS zu richten. Das Gesuch bedarf insbesondere eines Nachweises über die gesamte Finanzierung des Vorhabens sowie eines Businessplans. 2 Bei Neu- und Erweiterungsbauten sowie bei Umwandlungen von Zweibettzimmern in Einbettzimmer ist das Gesuch an den Kanton zu richten. Die Trägerschaft informiert gleichzeitig die Geschäftsleitung 10

11 der PRS schriftlich über das Gesuch. Die Zustimmung der Gemeinden ist im Sinne von Art. 16, Abs. 2 erforderlich. Bemessung von Investitionsbeiträgen Art. 18 Die Bemessung der Investitionsbeiträge orientiert sich an der Entrichtung von weiteren öffentlichen Subventionen, an der Finanzlage bzw. den Finanzierungsmöglichkeiten der Trägerschaft (Leistungserbringer) sowie an der Art des Angebotes und dessen Dringlichkeit. Streichung von Beiträgen Art. 19 Die Gemeinden richten für Investitionen in der Regel keine Beiträge aus, wenn Ausführung oder Bestellung vor der Beitragszusicherung erfolgen. Kürzung von Beiträgen Art. 20 Die PRS kann Betriebsbeiträge im Rahmen der kantonalen Leistungskürzungen um 5 bis 30 Prozent reduzieren. V. Finanzierung Budget Art. 21 Die zuständigen Behörden der Gemeinden setzen jährlich im Rahmen ihres Voranschlages die notwendigen Mittel fest. Eigene Angebote Art. 22 Die PRS kann bei ausgewiesenem Bedarf eigene Einrichtungen erstellen und betreiben. VI. Organisation und Vollzug Strategisches Organ = Konferenz Art Das strategische Organ der PRS ist die Konferenz. 2 Mitglieder der Konferenz sind die Gemeindepräsidien oder ein anderer Delegierter des jeweiligen Gemeindevorstandes. 3 Jede Gemeinde delegiert ein Mitglied. 4 Der Vorstand konstituiert sich selbst. 5 Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder von einem Mitglied geheime Wahl verlangt wird. 6 Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen, sofern nicht von einem Mitglied eine schriftliche Abstimmung verlangt wird. 11

12 Geschäftsstelle Art Die Geschäftsstelle ist das operative Organ der PRS. Sie wird jeweils durch die Konferenz bestimmt. 2 Die Geschäftsstelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) sie erarbeitet zuhanden der Konferenz die Bedarfsplanung und die Leistungsvereinbarungen; b) sie nimmt die Gesuche der Trägerschaften entgegen und unterzieht diese einer Vorprüfung, bei Bauvorhaben nimmt sie gegenüber den kantonalen Instanzen Stellung insbesondere zum Bettenbedarf und Bettenangebot sowie zum geplanten Angebot; c) sie sorgt für die Zustellung der Unterlagen inklusive Kostenverteiler an die Gemeinden zur Beschlussfassung; d) sie stellt die Überweisung der Beiträge durch die Gemeinden sicher; e) sie stellt jährlich zuhanden der Gemeinden die Unterlagen für den Voranschlag des Folgejahres bis August zusammen. f) sie lädt die Gemeinden zu Sitzungen ein so oft die Geschäfte dies erfordern oder wenn eine Gemeinde dies verlangt. 3 Die daraus entstehenden Aufwendungen werden durch die Gemeinden entsprechend der Einwohnerzahl auf Basis der letzten eidgenössischen Volkszählung übernommen. VII. Kündigung Kündigung a) ordentliche Art Eine Gemeinde kann den Vertrag erstmals unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist auf Ende des fünften Vertragsjahres nach Inkrafttreten des Vertrages kündigen. 2 Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils weitere drei Jahre. Art. 26 b) ausserordentliche Jede Gemeinde ist berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der Mindestdauer unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres hin zu kündigen, wenn sich eine oder mehrere Partnergemeinden trotz schriftlicher Abmahnung nicht an die in diesem Zusammenarbeitsvertrag vereinbarten Bestimmungen halten. Dasselbe gilt, sofern wichtige Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die betroffene Gemeinde unzumutbar machen. Art. 27 c) Folgen 1 Vor der Kündigung eingegangne Verbindlichkeiten einer austretenden Gemeinde bleiben bestehen Eine infolge Kündigung austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr erbrachten Leistungen. 12

13 VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Neuaufnahme Art. 28 Die Aufnahme einer neuen Gemeinde in die PRS bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeinden. Änderungen, Aufhebungen Art. 29 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeinden. Eine Aufhebung dieses Vertrages ist nur mit einstimmigem Beschluss möglich. Investitionsgesuch der Gemeinden vom (Pflegebetten- Konzept der PRS) Art. 29a 1 Die Gemeinde Tujetsch ist berechtigt, gegenüber den Gemeinden Disentis/Mustér und Mèdel/Lucmagn zu erklären, dass die PRS im Rahmen des Investitionsgesuchs vom 27. Dezember 2007 zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde ein Pflegebetten-Konzept realisiert, welches den Betrieb einer angemessenen Zahl an Pflegebetten in der Gemeinde Tujetsch ermöglicht. 2 Dieses Optionsrecht der Gemeinde Tujetsch ist befristet bis 20. Dezember Wird das Optionsrecht ausgeübt, bezahlt die Gemeinde Tujetsch einen Sonderbeitrag an die Kosten der in der Gemeinde Tujetsch realisierten Pflegebeten. Dieser entspricht dem Kantonsbeitrag, den der Kanton bei einer Realisierung sämtlicher 72 Pflegebetten in der Casa da tgira Sursassiala gemäss Investitionsgesuch vom 27. Dezember 2007 bezahlt hätte, abzüglich des effektiv bezahlten Kantonsbeitrags für die effektiv in der Casa da tgira Sursassiala realisierten Pflegebetten (50 Prozent der anrechenbaren Kosten für die effektiv nicht in der Casa da tgira Sursassiala realisierten Pflegebetten). Inkrafttreten Art. 30 Diese Vereinbarung tritt mit deren rechtsgültigen Unterzeichnung per 1. Januar 2010 in Kraft. Streitigkeiten Art. 31 Über Streitigkeiten unter den Gemeinden entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Klageverfahren. Gemeinde Disentis/Mustér, den Für die Gemeinde Disentis/Mustér Der Gemeindevorstand: Gemeinde Medel/Lucmagn, den Für die Gemeinde Medel/Lucmagn Der Gemeindevorstand: 13

14 Gemeinde Tujetsch, den Für die Gemeinde Tujetsch Der Gemeindevorstand: 14

15 Kommentar zu den Artikeln des Zusammenarbeitsvertrages (ZAV) 1. Aufbau und Struktur des ZAV Nach den allgemeinen Bestimmungen, welche insbesondere die Aufgaben der Gemeinden respektive der Planungsregion umschreiben, wird in einem zweiten, kurzen aber wichtigen Abschnitt eine Hauptaufgabe der Planungsregion umschrieben, nämlich die Bedarfsplanung. Im dritten Teil der ZAV werden die Beitragsleistungen der Gemeinen (Planungsregion) an die Leistungserbringer, die dazu notwendigen Leistungsvereinbarungen und sodann die Kostenaufteilung unter den Gemeinden geregelt. Im vierten Abschnitt werden die Zuständigkeiten und die Bemessung der Beiträge festgelegt. Der fünfte Teil der ZAV befasst sich mit der Finanzierung. Im sechsten Abschnitt wird die Organisation der Planungsregion mit dem Leitungsgremium und der Geschäftsstelle behandelt. Schliesslich folgen im siebten und achten Teil die Bereiche Kündigung sowie die Schlussbestimmungen. 2. Ausgangslage Mit der Teilrevision vom 13. Juni 2007 des kantonalen Krankenpflegegesetzes wurde im Kanton Graubünden auf den 1. Januar 2008 ein grundlegend neues Modell zur Finanzierung von Angeboten der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der Mütter- und Väterberatung eingeführt. Ferner sieht das revidierte kantonale Krankenpflegegesetz eine Neukonzeption der Investitionsbeiträge des Kantons an Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen vor. Mit dieser Neukonzeption soll die finanzielle Bevorzugung dieser Wohn- und Betreuungsform durch den Kanton gegenüber alternativen Wohn- und Betreuungsformen abgebaut werden. Die Gemeinden müssen sich in den Planungsregionen gemäss Gesetz «in zweckmässiger Weise organisieren». Als Organisationsform wurde der Zusammenschluss mittels eines Zusammenarbeitsvertrages gewählt. 3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Präambel In der Präambel werden die Vertragspartner sowie die betroffenen Bereiche, nämlich der Langzeitbereich, die Spitex und die Mütter- und Väterberatung aufgeführt. Gemäss heute gültiger kantonaler Gesetzgebung sind die Gemeinden dafür verantwortlich. Art. 1 Gegenstand Die Notwendigkeit der Bildung einer Planungsregion ergibt sich aus der kantonalen Gesetzgebung. Art. 2 Aufgaben Artikel zwei ist der Zweckartikel. Er legt einleitend die Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Gemeinden dar. Die aufgeführten Aufgaben entsprechen den kantonalen gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich werden unter Litera b) sogenannte «andere Wohnformen» im Aufgabenkatalog aufgenommen. Darunter sind beispielsweise «Betreutes Wohnen» oder «Service Wohnen» aber auch andere Wohnformen zu verstehen. Zurzeit wird das kantonale Altersleitbild überarbeitet. Dabei ist zu erwarten, dass andere Wohnformen zur Diskussion gestellt werden. Bei solchen Wohnformen sind dezentrale Angebote nicht nur möglich, sondern zielführend. Dies bedeutet, dass in einer ersten Etappe die Langzeitpflege auf regionaler Ebene gelöst wird. In einer zweiten Phase ist ein ausreichendes Angebot an «anderen Wohnformen» sicher zu stellen, welches der Versorgung der älteren Bevölkerung gerecht wird und zudem auf kantonale Konzeptionen abgestimmt ist. Art. 3 Freie Heimwahl Der Grundsatz der freien Heimwahl ist wichtig und wird deshalb im ZAV aufgenommen. 15/30

16 Art. 4 Bedarfsplanung Die Gemeinden sind und das ist neu zuständig für den Langzeitbereich, also für die Alters- und Pflegeheime. Zu diesem Zweck schliessen sie sich zu einer Planungsregion zusammen. Die Planungsregion ist einerseits dafür verantwortlich, dass genügend Betten vorhanden sind. Andererseits sorgen sie mit einer Bettenplanung dafür, dass nicht ein Überangebot entsteht. Für die in Art. 4 aufgeführten Massnahmen sind Leistungsvereinbarungen (LV) notwendig. Die erste LV (für Investitionsbeiträge für Neu- und Erweitungsbauten) liegt vor und wurde durch die Region Surselva injiziert. Im zweiten Absatz wird festgehalten, dass bei der Bedarfsplanung auch zu prüfen ist, ob private Angebote zu berücksichtigen sind. Art. 5 Beitragsleistungen Zukünftig fliessen die Finanzen nicht mehr direkt von den Gemeinden zu den Leistungserbringern, sondern über die PRS. Mit der Neukonzeption der kantonalen Investitionsbeiträge an Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen erfolgt einerseits eine Segmentierung der Investitionen in «Neu- und Erweiterungsbauten», in die «Umwandlung von Zweibett- in Einbettzimmer» und in den Bereich «Instandsetzung und Erneuerung» (s. Anhang). An den Investitionskosten des letztgenannten Bereichs beteiligt sich der Kanton zukünftig nicht mehr. Andererseits umfassen die Investitionsbeiträge des Kantons und der Gemeinden nicht mehr 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Gemäss der bisherigen Bestimmung des Krankenpflegegesetzes hatten sich Kanton und Gemeinden bei allen Investitionen mit je 50 Prozent zu beteiligen. Die Abgeltung des Kantons erfolgt in Zukunft mit einem Pauschalbetrag pro zusätzlich geschaffenes Bett. Der Beitrag der Gemeinden ist in Leistungsvereinbarungen festzulegen. Auf Grund dieser Ausgangslage wird im neuen Art. 5 die Struktur der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge definiert. Diese Struktur sieht folgendermassen aus: o Stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen o Investitionsbeiträge o Ausserordentliche Betriebsbeiträge o Häusliche Pflege und Betreuung sowie Mütter- und Väterberatung o Ordentliche Betriebsbeiträge o Ausserordentliche Betriebsbeiträge Der Abschnitt «III. Beitragsleistungen, Leistungsvereinbarung, Kostenaufteilung» des ZAV folgt dieser Struktur. Art. 6 Leistungsvereinbarung Neu sind die Gemeinden gemäss Art. 21 Abs. 5 des kantonalen Krankenpflegegesetzes (KPG) verpflichtet, mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Dieser lautet: «Die Beiträge der Gemeinden an Investitionen gemäss den Absätzen 1 und 3 sowie an die Instandsetzungs- und Erneuerungskosten sind in den Leistungsvereinbarungen zwischen den Gemeinden der Planungsregionen und den Trägerschaften der Angebote festzulegen». In Art. 6 des ZAV werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Erbringen von Leistungen durch die Gemeinden umschrieben. Gemäss Art. 6 Abs. 1 gelten Institutionen als durch die PRS anerkannt, wenn zwischen der Trägerschaft und der PRS eine Leistungsvereinbarung besteht. Voraussetzung für die Ausrichtung von Investitionen und Beiträgen durch die Gemeinden ist laut Art. 6 ebenfalls eine Leistungsvereinbarung. In Art. 6 Abs. 2 wird der Inhalt der Leistungsvereinbarung geregelt. Art. 7 Neu- und Erweiterungsbauten sowie Umwandlung von Zwei- in Einbettzimmer Dieser Artikel betrifft die Investitionsbeiträge im Bereich der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen. Der vorliegende ZAV nimmt die Vorgaben des kantonalen Krankenpflegegesetzes auf, nämlich die Festlegung der Investitionsbeiträge in Leistungsvereinbarungen (Art. 7 Abs. 1). Art. 7 Abs. 2 entspricht der von der Regiun Surselva vorgeschlagenen Lösung. Art. 8 Instandsetzung und Erneuerung Bei den Instandsetzungs- und Erneuerungsinvestitionen gewährt der Kanton keine Beiträge mehr. Die Kosten werden gemäss kantonalem Krankenpflegegesetz zu 50 Prozent durch die Bewohner getragen und wenn dies nicht möglich ist durch Ergänzungsleistungen. Zu diesem Zweck erhöht der Kanton die Maximaltaxen um höchstens 10 Franken pro Tag und Bett. Die Finanzierung der nicht durch die Tarifeinnahmen gedeckten Investitionskosten ist in den Leistungsvereinbarungen zwischen den Gemeinden und den Leistungserbringern zu regeln (Art. 21 Abs. 5 KPG). Die Beiträge der Gemeinden der PRS für Instandsetzungs- und Erneuerungsinvestitionen dürfen den vom Kanton in den Maximaltarifen anerkannten Investitionsbeitrag nicht unterschreiten (zur Zeit 10 Franken). Damit erhalten die Gemeinden 16

17 Planungssicherheit bei der Budgetierung und die Leistungserbringer die erforderlichen Mittel für die Instandsetzung und Erneuerung. Art. 9 Beitragsvoraussetzungen Die Investitionsbeiträge an die Trägerschaften sollten nicht nur in Übereinstimmung mit der Bedarfsplanung gesprochen werden, sondern auch in Abstimmung mit der Alterspolitik der Planungsregion Sursassiala. Die quantitative Sicht (Bedarfsplanung) ist mit der qualitativen, alterspolitischen Gesamtsicht zu ergänzen. Beiträge werden nur geleistet, wenn der Bettenbedarf gemäss kantonaler Rahmenplanung ausgewiesen ist (Litera b) sowie die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung gemäss kantonaler Gesetzgebung (Art. 28b Gesetz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden) erfüllt sind (Litera a). Damit wird auch die zu leistende Qualität sichergestellt. Art. 10 Ausschluss ordentliche Betriebsbeiträge (Langzeitbereich) Kanton, Planungsregion und Gemeinden der PRS richten auch in Zukunft keine ordentlichen Betriebsbeiträge an die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen, also an Alters- und Pflegeheime aus. Art. 11 Ausserordentliche Betriebsbeiträge (Langzeitbereich) Mussten sich die Gemeinden nach altem Recht mit Ausnahme der Übergangsregelung nicht an den Betriebsdefiziten der Angebote für die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen beteiligen, so gilt neu für den Langzeitbereich sowie für die Spitex sinngemäss Art. 19 des Krankenpflegegesetzes. Dieser lautet: «Die Trägerschaften übernehmen zusammen mit den Gemeinden das nach Abzug der kantonalen Beiträge verbleibende Defizit der Gesamtrechnung ihres Regionalspitals. Die Aufteilung erfolgt nach einem von den Trägerschaften und den Gemeinden zu bestimmenden Schlüssel.» Aufgrund dieser Sachlage ist neu eine entsprechende Regelung im ZAV aufzunehmen, was mit Art. 11 (Ausserordentliche Betriebsbeiträge) erfolgt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des ZAV können sich die Gemeinden der PRS zukünftig in ausserordentlichen Fällen an einem allfälligen Betriebsdefizit beteiligen. Voraussetzung ist die Anwendung von Maximaltarifen durch die Institution (Art. 11 Abs. 2). In Art. 11 Abs. 3 erfolgt ein Hinweis auf die Leistungsvereinbarung, in welcher die Kriterien zur Ausrichtung und Bemessung von ausserordentlichen Betriebsbeiträgen durch die Gemeinden zu definieren sind. Ein sich abzeichnendes nicht durch die Trägerschaften finanzierbares Defizit ist unverzüglich der Geschäftsstelle der PRS mitzuteilen. (Art. 11 Abs. 4). Ein einmaliges Defizit ist in der Regel auf die neue Rechnung vorzutragen. Entsprechend sind seitens der Institution Massnahmen zu treffen, um weitere Unterdeckungen zu vermeiden. Diese sind in einem Businessplan darzulegen und der PRS einzureichen. Die Übernahme von Defiziten durch die Planungsregion Sursassiala ist als «ultima ratio» zu verstehen. Wie die Rechnungsabschlüsse der Institutionen zeigen, sind in den letzten Jahren kaum Defizite entstanden. Art. 12 Ordentliche Betriebsbeiträge (Spitex sowie Mütter- und Väterberatung) Der Kanton beteiligt sich in Zukunft in einem klar definierten jedoch beschränkten Umfang an den Betriebskosten der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung (Spitex) sowie der Mütter- und Väterberatung. In Art. 12 Litera a) wird der Grundsatz der Beitragsleistungen der Gemeinden der PRS an die Angebote der Spitex festgelegt. Dieser entspricht der heute bestehenden Leistungsvereinbarung mit der Spitex. In Art. 12 Litera b) wird der Grundsatz der Beitragsleistungen der Gemeinden der PRS an die Angebote der Mütter- und Väterberatung festgelegt. Auch dieser Grundsatz entspricht der heute bestehenden Leistungsvereinbarung mit der Mütterund Väterberatung. Art. 13 bis 15 Aufteilung Kostenanteile auf die Gemeinden In den Leistungsvereinbarungen wird das Verhältnis zwischen den Gemeinden der PRS einerseits und den Leistungserbringern andererseits geregelt. Im ZAV wird hingegen das Beziehungsfeld der Gemeinden der PRS untereinander dargestellt. In den Artikeln 13 bis 15 des ZAV-Entwurfs geht es explizit um die Aufteilung der Kostenanteile auf die Gemeinden. Hierbei gilt folgendes Konzept: Langzeitbereich: Die Aufteilung der Investitionskosten und der ausserordentlichen Betriebsbeiträge erfolgt auf Grund der Einwohnerzahl auf Basis der letzten Volkszählung (Art. 13). Spitex: Die Gesamtheit der Gemeindetreffnisse für Spitexdienste werden zu je einem Drittel im Verhältnis von Einwohnerzahl, Finanzkraft (Steuerkraft) und Beanspruchung der Dienste durch die einzelnen Gemeinden festgesetzt. (Art. 14). Mütter- und Väterberatung: Die Aufteilung erfolgt auf Grund der Einwohnerzahl. 17

18 Art. 16 Zuständigkeit Die Geschäftsstelle der PRS ist Anlaufstelle für alle Belange, so auch für Gesuche um Ausrichtung neuer Leistungen, für Leistungsvereinbarungen usw. Sie ist zweckmässigerweise bei einer der drei Gemeinden angesiedelt. Art. 17 Gesuche Der Gesuchsablauf für Instandsetzungs- und Erneuerungsinvestitionen einerseits und für Investitionen bei Neu- und Erweiterungsbauten sowie bei Umwandlungen von Zweitbettzimmer in Einbettzimmer andererseits ist unterschiedlich. Bei Instandsetzungs- und Erneuerungsinvestitionen ist das Gesuch der Geschäftsstelle der PRS einzureichen, da der Kanton sich nicht mehr an diesen Investitionen beteiligt (Art. 17 Abs. 1). Gesuche für Investitionen bei Neu- und Erweiterungsbauten sowie für Umwandlungen von Zweitbettzimmer in Einbettzimmer sind an den Kanton zu richten. Die Geschäftsstelle der PRS ist schriftlich darüber zu informieren. Neben der Zustimmung des Kantons ist auch die Einwilligung der Gemeinden notwendig (Art. 17 Abs. 2). Art. 18 Bemessung von Investitionsbeiträgen Langzeitbereich Wenn die Trägerschaften (Leistungserbringer) beispielsweise durch Spenden oder Legate Kapital äufnen konnten, so sind diese bei der Finanzierung von Investitionen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Art. 19 Streichung von Beiträgen und Art. 20 Kürzung von Beiträgen In Anlehnung an das revidierte kantonale Krankenpflegegesetz können Beitragsleistungen bei kantonalen Leistungskürzungen um 5 bis 30 Prozent reduziert werden (Art. 20 ZAV). Würde keine Gleichschaltung mit dem Kanton erfolgen, so müssten allenfalls die Gemeinden der PrV die kantonalen Kürzungen übernehmen. Gemäss Art. 31f des kantonalen KPG können Beiträge gekürzt werden, wenn: a) die Leistungen nicht gemäss den von der Regierung vorgegebenen Anforderungen an die Strukturqualität erbracht werden; b) die Kosten- und Leistungsdaten unvollständig, fehlerhaft oder verspätet eingereicht werden; c) anspruchsberechtigten Personen Leistungen vorenthalten werden; d) den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen höhere als die von der Regierung festgelegten Maximaltarife in Rechnung gestellt werden. e) Leistungen der Mütter- und Väterberatung den anspruchsberechtigten Personengruppen in Rechnung gestellt werden. Art. 21 Budget Dieser Artikel verpflichtet die Gemeinden der PRS zur sorgfältigen Budgetierung der Beitragszahlungen. Art. 22 Eigene Angebote Die Gemeinden sind gemäss KPG Art. 20 sowie Art. 31 verpflichtet für «ein ausreichendes Angebot» für die teilstationäre und die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen, für Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der Mütter- und Väterberatung zu sorgen. In Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf soll die PRS eigene Einrichtungen erstellen und betreiben können. Art. 23 Konferenz In diesem Artikel werden Form, Zusammensetzung sowie Wahl- und Abstimmungsverfahren der Konferenz geregelt. Jede Gemeinde kann je nach Organisation des Vorstandes ein Mitglied aus dem Vorstand delegieren (Art. 23 Abs. 3). Art. 24 Geschäftsstelle Bei der Vergabe der Geschäftsstelle ist die Konferenz frei. Hier sind verschiedene Modelle respektive Lösungen denkbar. Art. 25 bis Art. 29 Der ZAV kann erstmals nach 5 Jahren gekündet werden. Eine ausserordentliche Kündigung (Art. 26) ist nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen möglich, so zum Beispiel bei einer Fusion der Gemeinden. Art. 29 a Der ZAV schafft eine verbindliche Regelung für die PRS mit Wirkung ab dem Derzeit sind die Vorstände der Gemeinden Disentis/Mustér, Mèdel/Lucmagn und Tujetsch und die Casa da tgira Sursassiala damit befasst, den Betrieb gestützt auf die aktuellen kantonalen Vorgaben gemäss einschlägiger kantonaler Gesetzgebung anzupassen. Dies bedingt u.a. einen Erneuerungsbau zugunsten der Casa da tgira Sursassiala. Im Wesentlichen stehen aus der Sicht der Gemeinde Tujetsch dabei drei alternative Varianten zur Verfügung. Zum ersten: Die der Heimregion Sursassiala zugewiesenen 72 Pflegebetten werden auf die Gemeinden Disentis/Mustér mit 55 Pflegebetten (Casa da tgira Sursassiala) und Tujetsch mit 17 Pflegebetten (Tgèsa Sogn Vigeli) aufgeteilt und die Gemeinde Mèdel/Lucmagn gibt ihre Pflegebetten auf. Dieses Konzept ist derzeit in Ausarbeitung. Zum zweiten: Die Pflegebetten werden allesamt in der Casa da tgira Sursassiala realisiert. 18

19 Dieses Konzept wird vom Gemeindevorstand der Gemeinde Tujetsch aufgrund einer neuerlichen, gründlichen Überprüfung der Vor- und Nachteile bevorzugt und würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch in den anderen Gemeinden auf Zustimmung stossen. Zum dritten: Die Gemeinde Tujetsch wählt den Alleingang ohne ZAV. Art. 29a gibt der Gemeinde Tujetsch die Chance, sich die erforderliche Zeit zu nehmen, um die Alternativendiskussion bei den zuständigen Gemeindeorganen (Gemeindeparlament und Gemeindeversammlung) gründlich zu führen. Gleichzeitig berücksichtigt er die berechtigten Interessen der anderen beiden Gemeinden Disentis/Mustér und Mèdel/Lucmagn mit den Pflegeheiminstitutionen Casa da tgira Sursassiala und Tgasa Sontga Clau. Dies insbesondere dadurch, dass das Optionsrecht der Gemeinde Tujetsch sehr kurz befristet ist, was vor allem aus zwei gewichtigen Gründen gerechtfertigt ist: Zum einen soll der PRS mit den drei Gemeinden Disentis/Mustér, Mèdel/Lucmagn und Tujetsch und mit den drei betroffenen Alters- und Pflegeheimen in diesen drei Gemeinden möglichst bald eine sichere Basis gegeben werden, wie diese Gemeinden und ihre Alters- und Pflegeheime ihre eigene Zukunft planen können; die Gemeinde Tujetsch soll die anderen Gemeinden und die Heiminstitutionen nicht übermässig lang an deren Planung behindern. Zum anderen werden der gesamten Planungsregion die kantonalen Subventionen für das Projekt gemäss Investitionsgesuch vom 27. Dezember 2007 in der Casa da tgira Sursassiala in Disentis/Mustér entzogen, wenn es nicht innert der gemäss altem Krankenpflegegesetz verbindlichen Fristen weiterverfolgt werden kann. Art. 30 Inkrafttreten Das Inkrafttreten dieses Zusammenarbeitsvertrages erfolgt aus praktischen Gründen per 1. Januar

20 Anhang 1: Konzept zur künftigen Ausrichtung der Alters- und Pflegeheime der Region Sursassiala Inhaltsverzeichnis des Konzeptes 1. Ausgangslage Zielsetzungen Standortkonzeption Finanzierung 22 20

21 1. Ausgangslage In concept communabel Ils 12 da mars 2007 han votants e votantas dallas treis vischnauncas da Sursassiala Tujetsch, Medel e Mustér fiers il project Canossa, che prevedeva ina sligiaziun communabla per quella regiun. Quei ei stau ina gronda surpresa. Sco ei seresulta d ina analisa, ei quei naufragi buca da considerar sco in na alla collaboraziun regiunala. Suenter in temps da reflecziun e d emprovas da cattar sligiaziuns per mintga vischnaunca singula, han las treis suprastonzas communalas priu ina nova iniziativa per tuttina anflar communablamein ina sligiaziun; quei tonpli che Sursassiala fuorma tenor las directivas cantunalas ina suletta regiun da planisaziun. Las autoritads communalas ein pertschartas, che la damonda dalla tgira sco era il provediment adequat dallas persunas attempadas obtegnan el futur ina nova dimensiun. Ultra da quei eisi da considerar, che la nova lescha per la tgira da malsauns, che passa igl emprem da schaner 2008 en vigur, preveda neginas contribuziuns sco talas alla construcziun da casas da tgira. Considerond tut quels fatgs ein las suprastonzas communalas vegnidas alla conclusiun, ch ei seigi lur obligaziun d empruar da suttametter al cantun entochen la fin digl onn in concept per ina casa da tgira en Sursassiala; quei en special per segirar alla populaziun da quella regiun las considerablas contribuziuns cantunalas. Suenter numerusas consultaziuns e la cussegliaziun d experts sco era discussiuns publicas ei in concept global vegnius elaboraus. Las suprastonzas communalas han incaricau la Fundaziun Casa da tgira Sursassiala d inoltrar aunc uonn agl Uffeci cantunal da sanadad ina damonda concernenta tenor fasa I. Ultra da quei han ellas approbau ina cunvegnientscha concernent ina stretga collaboraziun sil sectur dalla tgira e dil provediment per persunas attempadas. La nova instanza ei vegnida deponida ils 27 da december 2007 allas instanzas cantunalas, aschia ch il termin critic ha saviu vegnir respectaus. Stellungnahme Gesundheitsamt Graubünden Stellungnahme Gesundheitsamt Graubünden vom 28. Januar 2008: «Die aktualisierte kantonale Rahmenvereinbarung 2004 geht von einem SOLL-Richtwert (Planungswert) an Betagtenbetten für die Teilregion Sursassiala der Planungsregion Cadi von 67 Betten im Jahr 2010, von 71 Betten im Jahr 2015 und von 74 Betten im Jahr 2020 aus. Mit dem geplanten Bauvorhaben der Fundaziun Casa da tgira Sursassiala in Disentis/Mustér mit insgesamt 72 Betten (Investitionsgesuch Phase I vom 27. Dezember 2007) wird im Einverständnis der Vorstände der Gemeinden Disentis/Mustér, Medel/Lucmagn und Tujetsch der SOLL-Richtwert (Planungswert) gemäss kantonaler Rahmenplanung erreicht. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht explizit das Einverständnis der sich daraus ergebenden, von uns kommunizierten Konsequenzen für alle beteiligten Parteien hervor. Wir bitten Sie deshalb, uns das schriftliche Einverständnis der politischen Gemeinden Disentis/Mustér, Medel/Lucmagn und Tujetsch sowie der Trägerschaften der Tgasa Sontgaclau Medel/Lucmagn und Tgèsa Sogn Vigeli Tujetsch sowie der Fundaziun Casa da tgira Sursassiala zu den sich daraus ergebenden nachstehenden Konsequenzen im Doppel nachzureichen. 1. Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 angemeldeten Projektes der Casa da tgira Sursassiala in Disentis/Mustér mit insgesamt 72 Betagtenbetten wird - die Casa da tgira Sursassiala in Disentis/Mustér mit 72 Betten auf die kantonale Pflegeheimliste aufgenommen. - das Alters- und Pflegeheim Tgasa Sontgaclau Medel/Lucmagn von der kantonalen Pflegeheimliste gestrichen - das Alters- und Pflegeheim Tgèsa Sogn Vigeli Tujetsch von der kantonalen Pflegeheimliste gestrichen. 2. Ebenfalls mit dem Bezug der Casa da tgira Sursassiala in Disentis/Mustér wird den beiden Einrichtung Tgasa Sontgaclau in Medel/Lucmagn und Tgèsa Sogn Vigeli in Tujetsch die kantonale Betriebsbewilligung gemäss Artikel 28b des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) als Pflegeheim entzogen. In diesen beiden Einrichtungen sind dann nur noch Angebote des Betreuten Wohnens zulässig. Dies bedeutet, dass für Bewohnerinnen und Bewohner mit einem 21

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