Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P Datum

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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei Aufgabenblöcke; in beiden Blöcken haben Sie eine Wahlmöglichkeit. Im Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte 2 der 3 Fälle, in Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Fragen; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Fall 3 und Aufgabe 6 nicht gewertet. Zur Lösung stehen Ihnen 120 Minuten zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- Höchstpunktzahl: Arbeitsgesetze BGB Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A: 2 von 3 Aufgabenblock B: 5 von 6 Aufgabe F 1 F 2 F Max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 BW-ABR-P Seite 1 von 3

2 Aufgabenblock A 40 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 2 der 3 Fälle! Fall 1 20 Punkte F ist als Assistent der Geschäftsführung in dem Unternehmen Z eingestellt. Um sein seiner Ansicht nach zu niedriges Einkommen zu erhöhen, gründet F zusätzlich eine Handelsgesellschaft. Die GmbH des F soll sich auf Import und Export im asiatischen Raum konzentrieren. Dabei handelt es sich um ein anderes Geschäftsfeld als das des Unternehmens Z. Als der Geschäftsführer von Z von der Firmengründung des F Kenntnis erlangt, spricht er diesem die fristlose Kündigung aus. Zu Recht? Fall 2 20 Punkte Geschäftsführer G der Glücklich-GmbH mit 100 Beschäftigten möchte den seit 6 Jahren angestellten Arbeitnehmer A kündigen, da A bereits seit längerem krank geschrieben ist. A hatte einen schwer wiegenden Bandscheibenvorfall und es ist fraglich, ob er jemals wieder seine vorherige Tätigkeit aufnehmen kann. Nach ärztlicher Auskunft ist A mindestens für die Dauer von weiteren 6 Monaten arbeitsunfähig. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit in dem Betrieb ist nicht vorhanden. Nachdem der Betriebsrat zur Kündigung angehört wurde und nicht widersprochen hat, kündigt der Geschäftsführer der Glücklich-GmbH den A ordentlich formgerecht zum Ende des übernächsten Monats. A erhebt daraufhin rechtzeitig Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Ist die Kündigung des A wirksam? Fall 3 20 Punkte Der Minderjährige K absolviert bei einer großen und bekannten Uhrmacherwerkstatt eine Ausbildung zum Uhrmechaniker. Die Uhrmacherwerkstatt hat sich in einem schriftlichen Berufsausbildungsvertrag dazu verpflichtet, den K nach den vorgegebenen Zielen auszubilden. Nach Ablauf der 3-monatigen Probezeit kommt K zu der Überzeugung, dass das Betriebsklima in der Werkstatt nicht so gut ist und er daher ohne Begeisterung hingeht. K sieht sich daraufhin etwas um und bekommt von einer anderen, ebenfalls im Ort ansässigen Werkstatt den gleichen Ausbildungsplatz angeboten. Da diese Werkstatt für ihn zudem bequemer mit dem Fahrrad zu erreichen ist, möchte K sein bereits bestehendes Berufsausbildungsverhältnis lösen. Erörtern Sie sämtliche rechtlichen Möglichkeiten, die K dafür zur Verfügung stehen! BW-ABR-P Seite 2 von 3

3 Aufgabenblock B 60 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe Arbeitgeber X möchte den 27-jährigen Arbeitnehmer F ordentlich kündigen. F ist seit Beginn seiner Lehre mit 16 Jahren bei X beschäftigt. Welche Kündigungsfrist muss Arbeitgeber X beachten? 1.2 Welche gesetzlichen Möglichkeiten stehen X grundsätzlich zur Verfügung, sich auf eine kürzere Frist zu berufen? Nennen Sie die einschlägigen Vorschriften! 6 P. 6 P. Aufgabe Aufgrund eines Ausfalls der Stromversorgung ist die Inbetriebnahme der Maschinen im Unternehmen des X für 2 Tage nicht möglich. X will für die zwei Tage keinen Lohn an seine Arbeitnehmer zahlen, da er für den Stromausfall nicht verantwortlich ist. Zu Recht? 2.2 Arbeitnehmer F arbeitet an diesen 2 Tagen aushilfsweise in der Gaststätte seiner Schwester. Muss er sich diesen Verdienst anrechnen lassen? Aufgabe 3 Nennen Sie 4 typische Eigenschaften eines Arbeitsverhältnisses! Aufgabe 4 Was ist bei der Kündigung einer schwerbehinderten Person besonders zu beachten? Aufgabe 5 Grenzen Sie die zulässigen von den unzulässigen Fragen in einem Vorstellungsgespräch ab und nennen Sie 3 Beispiele von unzulässigen Fragestellungen! Aufgabe X kündigt den Arbeitnehmer F wegen Auftragsmangel fristgemäß. Der Betriebsrat stimmt der ordentlichen Kündigung zu. Allerdings hat X den Betriebsrat nur mangelhaft über die bedeutsamen Umstände der Kündigung informiert. Ist die Kündigung wirksam? 6.2 X möchte den Y einstellen und informiert davon den Betriebsrat. Der Betriebsrat widerspricht der beabsichtigten Einstellung gemäß 99 BetrVG. X schließt daraufhin einen Arbeitsvertrag mit dem Y. Ist der Arbeitsvertrag wirksam? BW-ABR-P Seite 3 von 3

4 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 09. Mai 2007 in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6 Aufgabe F 1 F 2 F max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE Arbeitsrecht BW-ABR-P

5 Aufgabenblock A 40 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 2, Kap. 7.2; SB 3, Kap Punkte Die fristlose bzw. außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von 626 BGB vorliegt. Eine Verletzung der Treuepflicht kann einen solchen wichtigen Grund darstellen. Zu prüfen ist, ob F mit der Gründung der GmbH seine Treuepflicht aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis gegenüber Z verletzt hat. Bei der Treuepflicht handelt es sich um einen das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB), der eine Nebenpflicht im Arbeitsverhältnis darstellt. Die Treuepflicht kommt in einer Handlungs- und Unterlassungspflicht zum Ausdruck. Vorliegend könnte F gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen haben, welches in 60 HGB ein gesetzlich geregelter Fall der Unterlassungspflicht ist. Diese Regelung ist auf alle sonstigen Arbeitnehmer übertragbar. Allerdings ist 60 HGB einschränkend auszulegen. Dem Arbeitnehmer kann nur dann der Betrieb eines Handelsgewerbes versagt werden, wenn dies den Arbeitgeber schädigen kann. Das ist dann gegeben, wenn das Handelsgewerbe wettbewerbsmäßig eine Gefahr bedeutet, d. h. ein Handelsgewerbe im Handelszweig des Arbeitgebers vorliegt. Im Sachverhalt hat die von F gegründete GmbH einen anderen Geschäftsgegenstand als Z. F steht also nicht im Wettbewerb zu Z und bedeutet für diese keine Gefahr. Er darf also unternehmerisch tätig werden, ohne seine Treuepflicht gegenüber der Z zu verletzen. Einen Grund zur fristlosen Kündigung besteht demnach nicht. Die fristlose Kündigung des Unternehmens Z ist unbegründet. Lösung zu Fall 2 SB 3, Kap. 4.4, Punkte Die Kündigung des A ist wirksam, wenn G den A unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gekündigt hat. G hat die ordentliche Kündigungsfrist nach 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB eingehalten. (3 P.) Nach dem Sachverhalt wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört und hat der Kündigung nicht widersprochen ( 102 Abs. 1 BetrVG). (1 P.) A hat die Kündigungsschutzklage rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht erhoben ( 4, 7 KSchG), so dass per se noch keine Wirksamkeit der Kündigung eingetreten ist. (1 P.) Die Kündigung des A ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, 1 Abs. 1 KSchG und 23 KSchG sind erfüllt. Vorliegend kommt aufgrund der lang andauernden Erkrankung des A ein personenbedingter Kündigungsgrund in Betracht, 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Grundsätzlich kann eine Krankheit einen Grund zur Kündigung des Arbeitnehmers darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass im Zeitpunkt der Kündigung objektiv noch nicht abzusehen ist, ob der Arbeitnehmer alsbald seine Arbeit wieder aufnehmen kann. Laut Sachverhalt ist der A für mindestens weitere 6 Monate krankgeschrieben, ohne Aussicht auf alsbaldige Genesung. Eine Weiterbeschäftigung im Betrieb auf einem anderen Arbeitsplatz ist nicht möglich. Auch im Rahmen der Interessenabwägung ist wegen der andauernden Erkrankung des A die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber überschritten. Die Kündigungsschutzklage des A ist ohne Erfolg. Die Kündigung des A ist wirksam. 1 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 2 von 5

6 Lösung zu Fall 3 SB 2, Kap Punkte K hat folgende Möglichkeiten: 1. Ordentliche Kündigung Bei der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist das Berufsausbildungsgesetz zu beachten. Aufgrund des Berufsausbildungsvertrages sind Ausbildungsdauer und Berufsausbildungsverhältnis befristet, welches daher automatisch mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist ( 21 Abs. 1 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. 22 Abs. 1 BBiG). Es gibt aber einen Sonderfall einer Kündigung nach 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende seine Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will. Wenn K sich nur in einer anderen Werkstatt zum Uhrenmechaniker ausbilden lassen will, stellt dieses Vorhaben weder eine Berufsaufgabe noch eine andere Berufswahl dar. K hat also auch diesbezüglich kein Kündigungsrecht. 2. Außerordentliche Kündigung Nach 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG besteht die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Bei einem wichtigem Grund muss es sich um eine schwer wiegende Vertragsverletzung handeln. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, da ein schlechtes Betriebsklima oder ein längerer Arbeitsweg nicht zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigen. 3. Aufhebungsvertrag Da eine einseitige Loslösung vom Vertragsverhältnis für K nicht möglich ist, bleibt ihm nur noch die Möglichkeit der beiderseitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses. Für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages mit einem minderjährigen Auszubildenden ist aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach 107, 108 Abs. 1 BGB erforderlich. 5 P KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 3 von 5

7 Aufgabenblock B 60 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 3, Kap X muss als ordentliche Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats einhalten ( 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden nicht berücksichtigt ( 622 Abs. 2 S. 2 BGB). 1.2 Eine Abweichung von den gesetzlichen Fristen ist nur möglich nach: Abs. 5 Nr. 2 BGB: weniger als 20 Arbeitnehmer Abs. 5 Nr. 1 BGB: Aushilfstätigkeit Abs. 4 S. 1 BGB: es besteht ein Tarifvertrag mit anderen Fristen 3 P. 3 P. Lösung zu Aufgabe 2 SB 3, Kap Nein, X kann aufgrund des Stromausfalls nicht den Lohn seiner Arbeitnehmer kürzen. Denn grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dazu gehört allgemein das Unternehmens- und Lohnrisiko, unabhängig von einem Verschulden ( 615 S. 3 BGB). Folglich trifft den Arbeitgeber das Lohnrisiko vor allem bei technischen und wirtschaftlichen Störungen, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung fähig und bereit ist. 2.2 Ja, F muss sich den in den 2 Tagen verdienten Lohn anrechnen lassen. Das ergibt sich aus 615 S. 2 i.v.m. S. 3 BGB. Lösung zu Aufgabe 3 SB 1, Kap. 3.3 Weisungsgebundenheit Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation keine freie Gestaltung der Tätigkeit keine freie Bestimmung der Arbeitszeit Arbeitsmaterial wird gestellt je 3 P. Lösung zu Aufgabe 4 SB 3, Kap. 4.8 Zur Kündigung eines Schwerbehinderten muss vom Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden ( 85 SGB IX). Erst nach förmlicher Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes darf die Kündigung überhaupt erst erklärt werden. Die Kündigungsfrist muss mindestens 4 Wochen betragen ( 86 SGB IX). KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 4 von 5

8 Lösung zu Aufgabe 5 SB 2, Kap. 1.3 Zulässig in einem Vorstellungsgespräch sind nur Fragestellungen, die in einem Sachzusammenhang mit dem Arbeitsplatz und der zu erbringenden Leistung stehen. Unzulässig sind folglich Fragen, die nicht in diesem Sachzusammenhang stehen. Als Beispiele unzulässiger Fragen seien genannt: Frage nach Schwangerschaft, generellen Vorstrafen, Erkrankungen, Religion, Parteizugehörigkeit, Behinderung (allerdings strittig). 6 P. je (6 P.) Lösung zu Aufgabe 6 SB 3, Kap. 4.3; SB 2, Kap Nein, die Kündigung ist wegen 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Eine erfolgte, aber mangelhafte Anhörung des Betriebsrates führt ebenfalls wie die unterlassene Anhörung zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat über alle konkreten Umstände des Einzelfalles unterrichten. Aus diesen Informationen muss sich der Betriebsrat ein eigenes Bild machen können, und zwar ohne noch eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. 6.2 Ja, der Arbeitsvertrag ist wirksam. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates schlägt insoweit nicht auf die individualrechtliche Ebene durch. 6 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 5 von 5

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