Aufgabenblock A: 1 von 2 Aufgabenblock B: 6 von 7 Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte

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1 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-ABR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei Aufgabenblöcke; in beiden Blöcken haben Sie eine Wahlmöglichkeit. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte 1 der 2 Fälle. In Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte 6 der 7 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Fall 2 und Aufgabe 7 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB Höchstpunktzahl: Arbeitsgesetze BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 1 von 2 Aufgabenblock B: 6 von 7 Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 WI-ABR-P Seite 1 von 4

2 Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte Fall 1 oder Fall 2! Fall 1 28 Punkte Die X-GmbH ist darauf spezialisiert, die im Automobilbau für den Fahrzeuginnenraum verwendeten Schalter (z. B. Fensterheber) zu bedrucken. Großkunde ist seit mehr als 15 Jahren ein großes deutsches Automobilunternehmen. Dort beschließt man jedoch Anfang 2005, dass man die Schalter in Zukunft lieber in China bedrucken lässt und entzieht der X-GmbH den Auftrag. Daraufhin bricht der Umsatz der X-GmbH um 30% ein und es gelingt trotz intensiver Bemühungen nicht, einen anderen Abnehmer zu finden. Die GmbH-Gesellschafter beschließen daher, den betroffenen Produktionszweig einzustellen. Dadurch entfallen zwei Arbeitsplätze. Die X-GmbH beschäftigt insgesamt 16 vollbeschäftigte Arbeitnehmer. In der betroffenen Abteilung arbeiteten bisher zwei Arbeitnehmer, A und B, beide Facharbeiter. Die Möglichkeit, sie in eine andere Stelle im Unternehmen einzusetzen, besteht nicht. Der B kündigt schließlich selbst, da er in einem anderen Unternehmen eine besser bezahlte Stelle gefunden hat. Am wird A (unverheiratet, 36 Jahre, seit 3 Jahren im Betrieb) schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt. A ist der Ansicht, er könne nicht einfach gekündigt werden, nur weil die Aufträge ausblieben. Dann müsse sich die X-GmbH eben um neue Aufträge kümmern. Zudem hätte zuerst die P, die seit einem halben Jahr als Putzfrau beschäftigt ist, gekündigt werden müssen. Auf so etwas könne man schließlich zuerst verzichten. Außer dem A sind noch zwei weitere Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Position und mit vergleichbaren Aufgaben beschäftigt, der C (Facharbeiter, verheiratet, 4 Kinder, seit 8 Jahren im Betrieb) und der D (Facharbeiter, verwitwet, 35 Jahre, 3 Kinder, seit 3 Jahren im Betrieb). Wäre eine Klage des A am gegen seine Kündigung erfolgreich? WI-ABR-P Seite 2 von 4

3 Fall 2 28 Punkte Franz Fröhlich (F) ist Einzelkaufmann und betreibt in Hamburg ein Unternehmen für Solarenergie mit insgesamt 200 Arbeitnehmer. 100 davon sind in dem Bereich Produktion der Solarzellen beschäftigt, weitere 60 in dem Bereich Entwicklung und 40 in der Verwaltung des Unternehmens. Da er schon über das gesetzliche Rentenalter hinaus ist und seinen Lebensabend mit Reisen genießen möchte, fasst F den Entschluss, sich aus dem Geschäftsleben zurückzuziehen. Da es einen Interessenten K für die Produktionsabteilung gibt, die auch profitabel ist, entschied sich F im Sommer 2005, diese mit Wirkung zum an K zu verkaufen. Die Entwicklungsabteilung und die Verwaltung sollten zum gleichen Zeitpunkt stillgelegt werden. Unter Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfristen und -termine kündigt F formgerecht zum den in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmern. Kündigungsschutzklagen dagegen werden nicht erhoben. Zum überführt K sämtliche in der Produktionsabteilung vorhandenen Maschinen in seine eigene Betriebsstätte in Dresden und schließt mit 90 Arbeitnehmern aus dem Produktionsbereich neue Arbeitsverträge zu, bis auf den Arbeitsort, unveränderten Bedingungen. Die sich als lukrativ erwiesene Solarzellenproduktion soll an diesem Ort weiter fortgeführt werden. Den anderen 10 Arbeitnehmern aus diesem Bereich bot K keine neuen Arbeitsverträge an und lehnte auch auf Nachfrage eine Weiterbeschäftigung nachdrücklich ab. F kündigt daraufhin am höchst vorsorglich den 10 Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen. Albert Aal (A), der einer der 10 Arbeitnehmer ist, fragt nun, welche rechtlichen Schritte er unternehmen soll. Er ist sich dabei nicht sicher, ob er gegen F oder K vorgehen kann. 20 P. Trotz gegenteiliger Absicht schließt F noch Anfang Januar 2006 einen Vertrag mit der Firma G über den Verkauf der Entwicklungsabteilung. Mitte Januar 2006 übernimmt diese die Entwicklungsabteilung samt Betriebsmittel und des Unternehmenssitzes. Mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer in der Entwicklungsabteilung schließt die G neue Arbeitsverträge zu unveränderten Bedingungen ab. Davon nicht betroffen ist Hans Hinterseher (H). Dieser möchte nun wissen, ob er gegen die G Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages hat. WI-ABR-P Seite 3 von 4

4 Aufgabenblock B 72 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 6 der 7 Aufgaben! Aufgabe Welche Bedeutung hat die Frist des 4 KSchG? 1.2 Für welche Kündigung ist sie nicht einzuhalten? Aufgabe 2 Erklären Sie den Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung und nennen Sie die gesetzlichen Grundlagen! Aufgabe 3 Was ist eine betriebliche Übung und welche Konsequenzen können sich daraus ergeben? Nennen Sie ein Beispiel! Aufgabe Was versteht man unter der Treuepflicht des Arbeitnehmers? Geben Sie die gesetzliche Grundlage an! 4.2 Nennen Sie 4 Ansprüche des Arbeitgebers, die sich aus der Treuepflicht ergeben! Aufgabe 5 Aus welchen 4 Gründen kann ein Arbeitsvertrag nichtig sein? Aufgabe 6 Nennen Sie die 3 Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche Kündigung! Aufgabe 7 Ist die ordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin a) 2 Monate nach der Geburt ihrer Tochter b) während der Erziehungszeit c) ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat möglich? Begründen Sie mit Hilfe des Gesetzes! WI-ABR-P Seite 4 von 4

5 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-ABR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 17. Mai 2006 in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A : 1 von 2 Aufgabenblock B : 6 von 7 Aufgabe F 1 F max. erreichbare Punkte meine erreichten Punkte KORREKTURRICHTLINIE Arbeitsrecht WI-ABR-P

6 Aufgabenblock A 28 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 3, Kap. 4.5, Kap Punkte Erfolgsaussichten der Klage des A: Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand ein Arbeitsverhältnis. Die Kündigung genügt der Schriftform, 623 BGB (0,5 P.) Die Kündigungsfrist wurde laut Sachverhalt eingehalten. (0,5 P.) Wird die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Kündigung als wirksam, 7 KSchG (). A hat die Kündigung am erhalten. Die Kündigungsfrist von 3 Wochen wäre daher am noch nicht abgelaufen, 4 S. 1 KSchG (). Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz: Das KSchG muss auf A anwendbar sein. A muss Arbeitnehmer sein. Arbeitnehmer ist, wer sich durch privatrechtlichen Vertrag verpflichtet, Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit zu erbringen sind. Dies trifft auf A zweifellos zu. (1 P.) Der Kündigungsschutz greift erst nach 6-monatiger ununterbrochener Beschäftigung ein, 1 Abs. 1 KSchG. A ist bereits seit mehr als drei Jahren bei der X-GmbH beschäftigt, die Wartezeit ist erfüllt (). Die Anwendbarkeit des KSchG hängt zudem von der Anzahl der Beschäftigten ab. Da in der X-GmbH nach der Kündigung des B noch 15 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer tätig sind, ist das KSchG in jedem Fall anwendbar. () Soziale Rechtfertigung: Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung, so dass sie anhand von 1 Abs. 2, 3 KSchG zu überprüfen ist. () Es muss sich um eine unternehmerische Entscheidung gehandelt haben, die zum Wegfall eines Arbeitsplatzes geführt hat. Hier liegt der Entschluss vor, den betroffenen Produktionszweig einzustellen. Es liegt also eine unternehmerische Entscheidung vor. (1 P.) Die Ursachen, die zur unternehmerischen Entscheidung geführt haben, müssen tatsächlich vorliegen. Vorliegend gab es den Auftragsentzug durch Großkunden, Umsatzeinbruch um 30 % sowie keine anderen Abnehmer. () Diese Entscheidung muss zum Wegfall des Arbeitsplatzes des A führen. Durch die Einstellung der Produktion kann A nicht mehr in seiner Abteilung beschäftigt werden. Für A besteht auch keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen. Die X-GmbH muss die richtige Sozialauswahl getroffen haben. Zuerst ist der auswahlrelevante Personenkreis zu bestimmen, d.h. Arbeitnehmer, die gegeneinander austauschbar sind, weil sie durch Arbeitsvertrag zu gleichwertigen Tätigkeiten verpflichtet sind und sie sich auf der gleichen Ebene der Betriebshierarchie befinden. () Zum relevanten Personenkreis gehören A, B, C und D, da sie sich in vergleichbaren Positionen befinden. Als Facharbeiter führen sie gleichwertige und vergleichbare Tätigkeiten aus. Die P ist in die Auswahl nicht einzubeziehen, da sie als Putzfrau zu einer vollkommen anderen Tätigkeit verpflichtet ist und sich auch nicht auf der gleichen Ebene der Betriebshierarchie befindet. () Die X-GmbH hat nach Erfassung des auswahlrelevanten Personenkreises die Sozialdaten zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Entscheidend sind hier Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und auch bestehende Unterhaltspflichten. () Aufgrund der Sozialdaten war dem A zu kündigen. C ist bereits länger im Betrieb, ist älter und hat 4 Kinder. D ist zwar ein Jahr jünger, dafür ebenso lange im Betrieb und hat ebenfalls Unterhaltspflichten. () Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt. Eine Klage des A hätte keine Aussicht auf Erfolg. 1 P. 5 P. 5 P. 1 P. KORREKTURRICHTLINIE WI-ABR-P Seite 2 von 6

7 Lösung zu Fall 2 SB 3, Kap. 5, Kap. 8; SB 2, Kap Punkte Vorgehen des A gegen F In Frage kommt hier eine Kündigungsschutzklage. Allerdings besteht zum Kündigungszeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mehr, da dieses mit F zum beendet wurde. Eine Klage gegen F hat somit keinen Erfolg. 3 P. Vorgehen des A gegen K A könnte eine allgemeine Feststellungsklage ( 256 ZPO) auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit K erheben. Mangels einer Kündigung durch K kommt eine Kündigungsschutzklage gegen ihn nicht in Betracht. Die Feststellungsklage ist begründet, wenn seit dem ein Arbeitsverhältnis zwischen A und K zu den bei F zuletzt geltenden Bedingungen bestehen würde. Mittels übereinstimmender Willenserklärungen zwischen A und K ist kein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Ein Arbeitsverhältnis könnte im Wege eines Betriebsüberganges gemäß 613a Abs. 1 S. 1 BGB begründet worden sein. Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils: Ein Übergang liegt vor, wenn bei wertender Betrachtung eine im wesentlichen unveränderte Fortführung des bisherigen Betriebes anzunehmen ist (Wahrung der identitätsbildende Umstände). Kriterien sind dabei die Nutzung der materiellen wie immateriellen Betriebsmittel durch den Übernehmenden, die Ähnlichkeit der betrieblichen Tätigkeit nach der Übernahme sowie die Dauer einer möglichen Unterbrechung. Mit der Übernahme der Produktionsabteilung als eigenständiger Betriebsteil verfolgt K denselben arbeitstechnischen Zweck der Solarzellenproduktion wie schon F. Neben den Maschinen werden auch fast alle Beschäftigten übernommen. Die Weiterführung der Produktion erfolgt im direkten Anschluss an die Stilllegung des Betriebes von F. Diese Indizien sprechen eindeutig für einen Betriebsübergang. Der Wechsel des Betriebsinhabers erfolgt durch Rechtsgeschäft. Nach dem BAG genügt ein Bündel an Rechtsgeschäften, wenn diese in ihrer Gesamtheit auf die Übernahme eines funktionsfähigen Betriebes bzw. -teils gerichtet sind. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des 613a BGB vorliegen vor, werden sämtliche in der betreffenden Betriebsabteilung bestehenden Arbeitsverhältnisse erfasst. Das Arbeitsverhältnis des A ist folglich auf den K übergegangen, es besteht mit diesem fort. Im Ergebnis hat die Feststellungsklage Aussicht auf Erfolg. 3 P. 6 P. Anspruch des H gegen G auf Abschluss eines Arbeitsvertrages 1. aus 613a Abs. 1 S. 1 BGB? Nein, da nur solche Arbeitsverhältnisse übergehen, die nicht spätestens zum Zeitpunkt des Betriebsinhaberwechsels wirksam beendet werden. Vorliegend wurde der H zum form- und fristgerecht gekündigt. Der Kündigungsschutz greift nicht ein, da H nicht 4 KSchG beachtet hat. 2. Wiedereinstellungsanspruch? Ein solcher richterrechtlich entwickelter Anspruch wird z. B. bei einer sich als unberechtigt erweisenden Verdachtskündigung oder bei krankheitsbedingter Kündigung nach Wegfall der Krankheit angenommen oder eben auch, wenn statt der zunächst geplanten Betriebsstillegung doch noch ein Betriebsübergang zustande kommt. Vorliegend hat F KORREKTURRICHTLINIE WI-ABR-P Seite 3 von 6

8 den Betriebsteil stillgelegt, weil er die betriebliche Tätigkeit eingestellt hat und dazu sämtlichen Arbeitnehmern dieser Abteilung gekündigt hat. Es gab keinen Betriebsteil mehr, der auf G hätte übergehen können. Folglich besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des H. KORREKTURRICHTLINIE WI-ABR-P Seite 4 von 6

9 Aufgabenblock B 72 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 3, Kap Die Frist des 4 KSchG ist eine materielle Ausschlussfrist. (3 P.) Bei Versäumung kann nicht mehr wirksam gegen die Kündigung vorgegangen werden. () Eine rechtswidrige Kündigung wird allein wegen Versäumung der Frist wie eine wirksame Kündigung behandelt, 7 KSchG. (3 P.) 1.2 für eine mündliche oder sonst nicht der Schriftform entsprechende Kündigung, da diese bereits wegen 623 BGB unwirksam ist und die Frist nach 4 KSchG nicht in Gang setzt Lösung zu Aufgabe 2 SB 3, Kap. 2.4 Urlaubsentgelt: Arbeitnehmer bekommt während des Urlaubs Lohn ohne Arbeit, 1, 11 BUrlG. Urlaubsabgeltung: Wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist er auszubezahlen, 7 Abs. 4 BUrlG. Lösung zu Aufgabe 3 SB 1, Kap. 4.8 Die betriebliche Übung ist eine regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise des Arbeitgebers. (3 P.) Die betriebliche Übung beinhaltet die Gleichbehandlung in der Zeit. Gewährt ein Arbeitgeber über mehrere (drei) Jahre freiwillig Leistungen, ohne sich einen Widerruf vorzubehalten oder auf die Einmaligkeit der Leistung hinzuweisen, so kann er dieses Verhalten nicht plötzlich einstellen. (3 P.) Die Konsequenz der betrieblichen Übung ist, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf entsteht. () Als Beispiel ist hier die Zahlung von Weihnachtsgeld zu nennen. Lösung zu Aufgabe 4 SB 2, Kap Die Treuepflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. () Sie ist eine Pflicht zur Förderung des Vertragszweckes () und zur Rücksichtnahme auf die Arbeitgeberinteressen (). 242 BGB (auch 241 Abs. 2 BGB) 4.2 kein Wettbewerb ausüben Anzeige drohender Schäden pflegliche Behandlung der Arbeitsgeräte keine Preisgabe von Betriebsgeheimnissen Schmiergeldverbot Vermeidung der Arbeitsunfähigkeit 6 P. je 1 P. () KORREKTURRICHTLINIE WI-ABR-P Seite 5 von 6

10 Lösung zu Aufgabe 5 SB 2, Kap. 3, Kap. 5 Geschäftsunfähigkeit Anfechtung Missachtung eines Verbotsgesetzes Sittenwidrigkeit je 3 P. (1) Lösung zu Aufgabe 6 SB 3, Kap. 4.7 wirksame Kündigungserklärung in Schriftform Vorliegen eines wichtigen Grundes Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist von 2 Wochen Lösung zu Aufgabe 7 SB 3, Kap. 4.8 a) nein (1 P.), bis zu 4 Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, 9 MuSchG (3 P.) b) nein (1 P.), während der Elternzeit ist eine Kündigung unzulässig, 18 Abs. 1 BErzGG (3 P.) c) nein (1 P), der Kündigungsschutz eines BR-Mitgliedes besteht 12 Monate nach Beendigung seiner Amtszeit fort, 15 Abs. 1 KSchG (3 P.) KORREKTURRICHTLINIE WI-ABR-P Seite 6 von 6

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