Die kirchlichen Gerichte im Lichte der Anforderungen des Art 6 Abs 1 EMRK. Barbara Brückner, LL.M

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1 Die kirchlichen Gerichte im Lichte der Anforderungen des Art 6 Abs 1 EMRK Barbara Brückner, LL.M

2 Art 6 Abs 1 EMRK Gericht isd Art 6 Abs 1 EMRK autonome Auslegung durch den EGMR... über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2

3 auf Gesetz beruhend - EMRK gesetzliche Grundlage Verhinderung von Ausnahmegerichten (ad-hoc) Gesetz isd Art 6 Abs 1 EMRK autonome Auslegung primär materielle Kriterien Mindestmaß an formellen Voraussetzungen abstrakte und generelle Vorschrift, die als solche mit einer erhöhten Bestandskraft ausgestattet ist und dadurch Willkür auszuschließen geeignet ist 3

4 Kirchliche Gesetze isd EMRK? keine genaue Definition von Gesetz im Kirchenrecht - inhaltlich müssen Gesetze sittlich, gut, gerecht, notwendig, nützlich und befolgbar sein - Wohl der Gemeinschaft - Anspruch der Rechtsverbindlichkeit - allgemeine Norm kein förmliches Gesetzgebungsverfahren durch eine Vertretung des Volkes Kompetenz im göttlichen Recht begründet: Papst, Bischofskollegium und Diözesanbischöfe erfüllt formelle Mindestvoraussetzungen nicht! 4

5 auf Gesetz beruhend einzelne Anforderungen durch Gesetz geregelt sein müssen: grundsätzliche Einrichtung des Gerichts Zusammensetzung Zuständigkeit 5

6 Einrichtung durch Gesetz c PAPST ROTA ROMANA APOSTOLISCHE SIGNATUR METROPOLITANGERICHT INTERDIÖZESANES BERUFUNGSGERICHT DIÖZESANGERICHT INTERDIÖZESANGERICHT 6

7 Innere Organisation - Besetzung sehr detaillierte Vorschriften über Besetzung feste Geschäftsverteilung Rotationsprinzip mögliche Besetzung: - Einzelrichter (c. 1419) - Kollegialgericht aus 3 oder 5 Richtern (c. 1425) - Gerichtshöfe: Rota Romana 3 Richter (Art. 92 Normae RR) Apostolische Signatur 5 Richter (Art 21 Lex Propria) - verstärkter Senat in besonderen Fällen Konventionskonformität hinsichtlich Einrichtung und Besetzung 7

8 Zuständigkeiten I Grundfall: Gerichtsstand der belangten Person (c ) nach C Wohnsitz des Beklagten besondere Gerichtsstände in den cc z.b. Sache Belegenheitsort Vertrag Verpflichtung entstanden oder erfüllt Strafverfahren Tatort ausschließlich örtliche Anknüpfung? competentia meint sachliche und örtliche Zuständigkeit Diözesangericht erster Instanz zuständig 8

9 Zuständigkeiten II Sondergerichtsstände nach c c ausschließliche Zuständigkeit des Papstes 1 von Staatsoberhäuptern, 2 von Kardinälen; 3 von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von Bischöfen in Strafsachen 4 in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat c ausschließliche Zuständigkeit der Rota Romana 1 über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1419, 2; 2 über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes; 3 über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben. 9

10 Zuständigkeiten II Sondergerichtsstände nach c c ausschließliche Zuständigkeit des Papstes 1 von Staatsoberhäuptern, 2 von Kardinälen; 3 von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von Bischöfen in Strafsachen 4 in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat c ausschließliche Zuständigkeit der Rota Romana 1 über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1419, 2; 2 über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes; 3 über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben. 10

11 Zuständigkeit des Papstes c in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat Papst hat das Recht, jedes Verfahren, in jeder Lage, von jedem Gericht/Richter an sich zu ziehen kann die Sache selbst entscheiden oder die Sache an ein anderes Gericht oder einen von ihm ausgewählten Richter (sog. iudices a se delegati) überweisen der an sich zuständige Richter wird dadurch absolut unzuständig (c ivm c ) gesetzliche Regelungen zur Zuständigkeit werden dadurch konterkariert 11

12 Unparteilichkeit Art 6 Abs 1 EMRK: Unbefangenheit des richterlichen Verhaltens und Objektivität des entscheidenden Organs Richter hat sich der Entscheidung zu enthalten, z.b. Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft, Freundschaftsverhältnis, Feindschaft... (c. 1448) Recht der Parteien, die Befangenheit mittels Einrede geltend zu machen (c. 1449) Instanzensperre (c. 1477) keine Regelungen betreffend die Konsequenzen, wenn sich ein befangener Richter nicht enthält kein Nichtigkeitsgrund 12

13 Unabhängigkeit Organisation des Gerichts - Zusammensetzung - Ernennung, Amtsdauer und Abberufung der Richter Unabhängige Arbeitsweise - ohne äußere Beeinflussung - Weisungsfreiheit 13

14 Unabhängigkeit im Kirchenrecht I Bestellung zulässig laut EGMR: - durch die Regierung, das Parlamentoder durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Falle von Richtern der Arbeitsgerichte - durch die Exekutive: konventionskonform, wenn dadurch keine Abhängigkeit begründet wird und frei von Weisungen Bestellung der Richter der Diözesan-sowie der Metropolitangerichte durch den jeweiligen Bischof (c ; c ) bedenklich, da Auswahl tendenziös sein könnte Lösung? Auswahl und Bestellung durch 2. Sektion der Apost. Signatur ( Justizministerium ) notwendige Distanz und Anschein der Unbefangenheit nach außen 14

15 Unabhängigkeit im Kirchenrecht II Amtsdauer EMRK: - Bestellung auf Zeit zulässig, wenn Stabilität gewährleistet ist - Untergrenze 3 Jahre - Regelfall 5 6 Jahre kirchliche Richter auf Zeit ernannt (c. 1422) in der Regel auf 5 Jahre konventionskonform 15

16 Unabhängigkeit im Kirchenrecht III Vorzeitige Absetzbarkeit EMRK: - besondere und sachgerechte Umstände - zuvor durch rechtliche Regelung konkretisiert vorzeitige Absetzung eines kirchlichen Richters aus einem rechtmäßigen und schweren Grund möglich (C. 1422) Gründe in c (...) obwohl sie sicher und offenkundig zuständig sind, den richterlichen Dienst verweigern oder sich ohne gesetzliche Grundlage für zuständig erklären und Sachen behandeln und entscheiden oder das Amtsgeheimnis verletzen oder vorsätzlich oder grob nachlässig den Streitparteien sonstigen Schaden zufügen. konventionskonform 16

17 Unabhängigkeit im Kirchenrecht IV Weisungsfreiheit/ohne Beeinflussung von außen zwar kein Weisungsrecht des Papstes oder der Bischöfe aber: c n.4 auch problematisch in Hinblick auf die Unabhängigkeit der Richter gravierender Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit allein die theoretische Möglichkeit des Eingriffes von außen kann die Entscheidung des Richter ungebührlich beeinflussen Konventionskonformität muss verneint werden 17

18 Conclusio Kirchenrecht enthält sehr viele und oftmals sehr detaillierte Normen betreffend die Einrichtung von Gerichten Zweck: Gestaltung eines fairen kirchliche Gerichtssystem und Gewährung von effizientem Rechtsschutz Problem: vielfach in der hierarchische Struktur der Kirche begründet manche Abweichungen innerhalb des derzeitigen Systems nicht zu lösen (z.b. Fehlen eines Parlaments) einige Divergenzen wären konventionskonform zu gestalten (z.b. durch Entfall des c n.4), weniger juristische als theologisch-dogmatische Hindernisse Ergebnis: nur wenige kirchenrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Einrichtung von Gerichten konventionskonform 18

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