Die kirchlichen Gerichte im Lichte der Anforderungen des Art 6 Abs 1 EMRK. Barbara Brückner, LL.M
|
|
- Greta Kranz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die kirchlichen Gerichte im Lichte der Anforderungen des Art 6 Abs 1 EMRK Barbara Brückner, LL.M
2 Art 6 Abs 1 EMRK Gericht isd Art 6 Abs 1 EMRK autonome Auslegung durch den EGMR... über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2
3 auf Gesetz beruhend - EMRK gesetzliche Grundlage Verhinderung von Ausnahmegerichten (ad-hoc) Gesetz isd Art 6 Abs 1 EMRK autonome Auslegung primär materielle Kriterien Mindestmaß an formellen Voraussetzungen abstrakte und generelle Vorschrift, die als solche mit einer erhöhten Bestandskraft ausgestattet ist und dadurch Willkür auszuschließen geeignet ist 3
4 Kirchliche Gesetze isd EMRK? keine genaue Definition von Gesetz im Kirchenrecht - inhaltlich müssen Gesetze sittlich, gut, gerecht, notwendig, nützlich und befolgbar sein - Wohl der Gemeinschaft - Anspruch der Rechtsverbindlichkeit - allgemeine Norm kein förmliches Gesetzgebungsverfahren durch eine Vertretung des Volkes Kompetenz im göttlichen Recht begründet: Papst, Bischofskollegium und Diözesanbischöfe erfüllt formelle Mindestvoraussetzungen nicht! 4
5 auf Gesetz beruhend einzelne Anforderungen durch Gesetz geregelt sein müssen: grundsätzliche Einrichtung des Gerichts Zusammensetzung Zuständigkeit 5
6 Einrichtung durch Gesetz c PAPST ROTA ROMANA APOSTOLISCHE SIGNATUR METROPOLITANGERICHT INTERDIÖZESANES BERUFUNGSGERICHT DIÖZESANGERICHT INTERDIÖZESANGERICHT 6
7 Innere Organisation - Besetzung sehr detaillierte Vorschriften über Besetzung feste Geschäftsverteilung Rotationsprinzip mögliche Besetzung: - Einzelrichter (c. 1419) - Kollegialgericht aus 3 oder 5 Richtern (c. 1425) - Gerichtshöfe: Rota Romana 3 Richter (Art. 92 Normae RR) Apostolische Signatur 5 Richter (Art 21 Lex Propria) - verstärkter Senat in besonderen Fällen Konventionskonformität hinsichtlich Einrichtung und Besetzung 7
8 Zuständigkeiten I Grundfall: Gerichtsstand der belangten Person (c ) nach C Wohnsitz des Beklagten besondere Gerichtsstände in den cc z.b. Sache Belegenheitsort Vertrag Verpflichtung entstanden oder erfüllt Strafverfahren Tatort ausschließlich örtliche Anknüpfung? competentia meint sachliche und örtliche Zuständigkeit Diözesangericht erster Instanz zuständig 8
9 Zuständigkeiten II Sondergerichtsstände nach c c ausschließliche Zuständigkeit des Papstes 1 von Staatsoberhäuptern, 2 von Kardinälen; 3 von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von Bischöfen in Strafsachen 4 in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat c ausschließliche Zuständigkeit der Rota Romana 1 über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1419, 2; 2 über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes; 3 über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben. 9
10 Zuständigkeiten II Sondergerichtsstände nach c c ausschließliche Zuständigkeit des Papstes 1 von Staatsoberhäuptern, 2 von Kardinälen; 3 von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von Bischöfen in Strafsachen 4 in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat c ausschließliche Zuständigkeit der Rota Romana 1 über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1419, 2; 2 über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes; 3 über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben. 10
11 Zuständigkeit des Papstes c in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat Papst hat das Recht, jedes Verfahren, in jeder Lage, von jedem Gericht/Richter an sich zu ziehen kann die Sache selbst entscheiden oder die Sache an ein anderes Gericht oder einen von ihm ausgewählten Richter (sog. iudices a se delegati) überweisen der an sich zuständige Richter wird dadurch absolut unzuständig (c ivm c ) gesetzliche Regelungen zur Zuständigkeit werden dadurch konterkariert 11
12 Unparteilichkeit Art 6 Abs 1 EMRK: Unbefangenheit des richterlichen Verhaltens und Objektivität des entscheidenden Organs Richter hat sich der Entscheidung zu enthalten, z.b. Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft, Freundschaftsverhältnis, Feindschaft... (c. 1448) Recht der Parteien, die Befangenheit mittels Einrede geltend zu machen (c. 1449) Instanzensperre (c. 1477) keine Regelungen betreffend die Konsequenzen, wenn sich ein befangener Richter nicht enthält kein Nichtigkeitsgrund 12
13 Unabhängigkeit Organisation des Gerichts - Zusammensetzung - Ernennung, Amtsdauer und Abberufung der Richter Unabhängige Arbeitsweise - ohne äußere Beeinflussung - Weisungsfreiheit 13
14 Unabhängigkeit im Kirchenrecht I Bestellung zulässig laut EGMR: - durch die Regierung, das Parlamentoder durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Falle von Richtern der Arbeitsgerichte - durch die Exekutive: konventionskonform, wenn dadurch keine Abhängigkeit begründet wird und frei von Weisungen Bestellung der Richter der Diözesan-sowie der Metropolitangerichte durch den jeweiligen Bischof (c ; c ) bedenklich, da Auswahl tendenziös sein könnte Lösung? Auswahl und Bestellung durch 2. Sektion der Apost. Signatur ( Justizministerium ) notwendige Distanz und Anschein der Unbefangenheit nach außen 14
15 Unabhängigkeit im Kirchenrecht II Amtsdauer EMRK: - Bestellung auf Zeit zulässig, wenn Stabilität gewährleistet ist - Untergrenze 3 Jahre - Regelfall 5 6 Jahre kirchliche Richter auf Zeit ernannt (c. 1422) in der Regel auf 5 Jahre konventionskonform 15
16 Unabhängigkeit im Kirchenrecht III Vorzeitige Absetzbarkeit EMRK: - besondere und sachgerechte Umstände - zuvor durch rechtliche Regelung konkretisiert vorzeitige Absetzung eines kirchlichen Richters aus einem rechtmäßigen und schweren Grund möglich (C. 1422) Gründe in c (...) obwohl sie sicher und offenkundig zuständig sind, den richterlichen Dienst verweigern oder sich ohne gesetzliche Grundlage für zuständig erklären und Sachen behandeln und entscheiden oder das Amtsgeheimnis verletzen oder vorsätzlich oder grob nachlässig den Streitparteien sonstigen Schaden zufügen. konventionskonform 16
17 Unabhängigkeit im Kirchenrecht IV Weisungsfreiheit/ohne Beeinflussung von außen zwar kein Weisungsrecht des Papstes oder der Bischöfe aber: c n.4 auch problematisch in Hinblick auf die Unabhängigkeit der Richter gravierender Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit allein die theoretische Möglichkeit des Eingriffes von außen kann die Entscheidung des Richter ungebührlich beeinflussen Konventionskonformität muss verneint werden 17
18 Conclusio Kirchenrecht enthält sehr viele und oftmals sehr detaillierte Normen betreffend die Einrichtung von Gerichten Zweck: Gestaltung eines fairen kirchliche Gerichtssystem und Gewährung von effizientem Rechtsschutz Problem: vielfach in der hierarchische Struktur der Kirche begründet manche Abweichungen innerhalb des derzeitigen Systems nicht zu lösen (z.b. Fehlen eines Parlaments) einige Divergenzen wären konventionskonform zu gestalten (z.b. durch Entfall des c n.4), weniger juristische als theologisch-dogmatische Hindernisse Ergebnis: nur wenige kirchenrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Einrichtung von Gerichten konventionskonform 18
Rechtswissenschaftliches Institut. Garantien in gerichtlichen Verfahren (Art. 30 BV)
Garantien in gerichtlichen Verfahren (Art. 30 BV) Verfassungsmässiger Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) Anwendungsbereich: Gerichtliches Verfahren Garantie eines verfassungskonformen Gerichts Gericht i.s.v.
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1
- Zivilprozessrecht und Alternative Konfliktlösung, Sommersemester 2009 1 Anforderungen an die Konfliktbehandlung Verfahren Ressourcenschonend (Zeit und Kosten) Effizienz Fair Entscheidung verbindlich/nachhaltig
Mehr1 Die Behörde tritt auf Ihre Anzeige, der Nachbar baue zu hoch, nicht ein: Sie hätten keinen Anspruch auf Erledigung.
Prof. Dr. A. Ruch. ETH Zürich 1 Die Behörde tritt auf Ihre Anzeige, der Nachbar baue zu hoch, nicht ein: Sie hätten keinen Anspruch auf Erledigung. 2 Ihr Baugesuch wird von der Behörde nicht bearbeitet:
MehrKirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
12 KG Err.VVG 1 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. Bd. V
MehrKirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands
Gerichtsgesetz VELKD GerGVELKD 8.020 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands In der Fassung vom 1. November
MehrMarike Pietrowicz. Die Umsetzung der zu Art. 6 Abs. 1 EMRK ergangenen Urteile des EGMR in der Russischen Föderation. flnlt
Marike Pietrowicz Die Umsetzung der zu Art. 6 Abs. 1 EMRK ergangenen Urteile des EGMR in der Russischen Föderation flnlt BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 19 l.teil:
MehrKirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
VELKD Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz VerfVerwGG 8.100 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis 11. Abkürzungsverzeichnis 19
Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 19 1. Teil: Einleitung 23 A. Darstellung der Thematik 23 B. Gang der Untersuchung 28 2. Teil: Die Russische Föderation und der EGMR 31 A. Der
MehrVerfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./ )
Verfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./29.11.2012) Vorlesungen vom 23. und 27. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Gerichtsverhandlung Seite 2 1 Einleitung:
MehrVorgesehene Ämter und Gremien im Verfassungsrecht der Kirche
Ebene 1 Einzelne Amtsträger u.ä I. Gesamtkirche Höchste Autorität Papst (besitzt oberste, volle, universale, unmittelbare und ordentliche Gewalt). Es gibt in der Kirche keinen Träger einer ihm übergeordneten
MehrRECHTSPRECHENDE GEWALT IN POLEN
RECHTSPRECHENDE GEWALT IN POLEN dr Agnieszka Malicka Fakultät für Rechts-, Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaften REGELUNGEN ZUR TÄTIGKEIT DER RECHTSPECHENDEN GEWALT Die Verfassung: Art. 10 Abs. 2
MehrÜbersicht. Justiz im Allgemeinen (1/4) Bundesgericht/Verfahrensgarantien. Staatsrecht II Vorlesung vom 18. Mai 2010
Bundesgericht/Verfahrensgarantien Vorlesung vom 18. Mai 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Die Justiz im Allgemeinen Stellung und Organisation des BGer Kompetenzen des Bundesgerichts
MehrVerteidigungsrechte nach der EMRK und dem EuGH
Verteidigungsrechte nach der EMRK und dem EuGH Julia Victoria Pörschke Verteidigungsrechte der EMRK (Art. 6 I, III EMRK) Art. 6 Abs. 1: Recht auf ein faires Verfahren Art. 6 Abs. 3: Rechte von Angeklagten,
Mehr8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten
8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche
MehrUniv.-Prof. Dr. Klaus Lüdicke. Grundfragen des Kirchenrechts und der Kirchenverfassung
Univ.-Prof. Dr. Klaus Lüdicke Grundfragen des Kirchenrechts und der Kirchenverfassung EINLEITUNG I. HAUPTTEIL: GRUNDFRAGEN DES KIRCHENRECHTS A. Was ist Recht? 1. Vorstaatliches und staatliches Recht. Funktionen
MehrVerfahrensgrundrechte. 29. November und 2. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
Verfahrensgrundrechte 29. November und 2. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Sinn und Zweck der Verfahrensgrundrechte Ohne Rechtsschutz kein Rechtsstaat. Die Verfahrensbeteiligten dürfen
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrZivilverfahrensrecht III Thema: Prozessuale Grundrechte
Zivilverfahrensrecht III Thema: Prozessuale Grundrechte FS 2014 Prof. Dr. Tanja Domej Überblick Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Recht auf Verhandlung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor einem o
MehrMethodik juristischer Gutachten
Methodik juristischer Gutachten Am Beispiel des Rechtsgutachtens vom 11. Februar 2010 zur Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen bei IV-
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrVerfahrensgrundrechte
Verfahrensgrundrechte 29. November und 2. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Sinn und Zweck der Verfahrensgrundrechte Ohne Rechtsschutz kein Rechtsstaat. Die Verfahrensbeteiligten dürfen
MehrDie neue Binnenschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz Konstitution des Schiedsgerichts und Schiedsverfahrens
Die neue Binnenschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz Konstitution des Schiedsgerichts und Schiedsverfahrens Dr. Christian Oetiker, LL.M. ASA Gruppe Basel Basel, 7. September 2010 08.09.2010 1 I. Bestellung
MehrGEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ. Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013
GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013 Art. 6 EMRK 1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
MehrSHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft
SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten
MehrEinführung in die Rechtswissenschaft - Übung. Rechtsdogmatik = Rechtswissenschaft im engeren Sinn. Öffentliches Recht - Privatrecht
Einführung in die Rechtswissenschaft - Übung Öffentliches Recht - Privatrecht Caroline Voithofer SoSe 2013 Rechtsdogmatik = Rechtswissenschaft im engeren Sinn Privatrecht Öffentliches Recht Sonderdisziplinen
MehrWAS HEISST ZUGANG ZU JUSTIZ?
WAS HEISST ZUGANG ZU JUSTIZ? Dr. Erika Schläppi Veranstaltung SKMR, 30. August 2016 WARUM ZUGANG ZU JUSTIZ? VERSCHIEDENE ARGUMENTATIONSLINIEN Ein rechtsstaatlicher Grundwert Eine menschenrechtliche Verpflichtung:
MehrNomos. im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Gabriele Steinfatt. Die Unparteilichkeit des Richters in Europa
Schriften des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes Rechtswissenschaft 87 Gabriele Steinfatt Die Unparteilichkeit des Richters in Europa im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
MehrNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 49601/07 R. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für
MehrPrinzipien und Garantien der Rechtsprechung. Die Garantie des gesetzlichen Richters. Das Thema heute... Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht
Das Thema heute... Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht Dr. Helmut Rüßmann Universitätsprofessor Richter am Saarländischen Oberlandesgericht a.d. Prinzipien und Garantien der Rechtsprechung Die Garantie
MehrUnabhängigkeit des Gerichtes Meier, ZPR, 11. ZVR III 2012 Prof. Isaak Meier
Unabhängigkeit des Gerichtes Meier, ZPR, 11 ZVR III 2012 Prof. Isaak Meier Begriffe Unabhängigkeit Anspruch auf gesetzliches Gericht Anspruch auf Unparteilichkeit Überblick Unabhängigkeit Unabhängig von:
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrZivilverfahrensrecht -Erkenntnisverfahren. Gliederung Blatt 1
Gliederung Blatt 1 A. Einführung I. Vorbemerkung II. Literaturhinweise B. Grundsätzliches I. Das Gewaltmonopol des Staates als Grundlage des Verfahrensrechts II. Ziele des Zivilprozesses III. Stellung
MehrKAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab
KAGO Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab 01.07.2005 Dienstvertrag / Arbeitsvertrag Dienstgeber Mitarbeiter/in Dienstvertrag Betriebliche Übung * MAVO KAGO AVR-Recht Dienstvereinbarungen KAVO Schlichtungsempfehlungen
MehrDiözesane Schieds- und Schlichtungsstellen in der katholischen Kirche
Diözesane Schieds- und Schlichtungsstellen in der katholischen Kirche Eine rechtssystematische Untersuchung für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz von Wilhelm Handschuh 1. Auflage Diözesane Schieds-
MehrDER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION Der Gerichtshof der Europäischen Union ist eines der sieben Organe der EU. Er umfasst zwei Gerichte: den (eigentlichen) Gerichtshof und das Gericht. Er ist für die
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
MehrKapitel 2.1. Begriff der öffentlichen Verwaltung
Kapitel 2.1. Begriff der öffentlichen Verwaltung Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder in der Literatur gibt es eine exakte Definition des Begriffs, da die Aufgaben der Verwaltung zu vielgestaltig
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof
MehrDer Heilige Stuhl. 1. Sie dient dem Papst sowohl im Apostolischen Palast als auch, wenn er in Rom oder in Italien auf Reisen ist.
Der Heilige Stuhl - Weitere Einrichtungen der Römischen Kurie - Die Anwälte - Einrichtungen, die mit dem Hl. Stuhl verbunden sind VII. WEITERE EINRICHTUNGEN DER RÖMISCHEN KURIE Präfektur des Päpstlichen
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrProf. Dr. A. Ruch. ETH Zürich
Prof. Dr. A. Ruch. ETH Zürich 1 Die Behörde tritt auf Ihr Stipendiengesuch nicht ein: Sie hätten keinen Anspruch auf ein Stipendium. 2 Ihr Baugesuch wird von der Behörde nicht bearbeitet: Sie warte eine
MehrDer Heilige Stuhl. Der Begriff Römische Kurie. Die Struktur der Dikasterien I. ALLGEMEINE NORMEN. Art. 1
Der Heilige Stuhl I. ALLGEMEINE NORMEN Der Begriff Römische Kurie Art. 1 Die Römische Kurie ist die Gesamtheit der Dikasterien und Einrichtungen, die dem Papst bei der Ausübung seines höchsten Hirtendienstes
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 333/7. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT
9.11.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 333/7 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT BESCHLUSS DES RATES vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Rechtsschutzgarantie, Art. 19 IV GG = justizielles/
MehrWie schreibe ich eine Verfassung in Polen
RECHTSPRECHENDE GEWALT IN POLEN GERICHTSHÖFE dr Agnieszka Malicka Fakultät für Rechts-, Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaften REGELUNGEN ZUR TÄTIGKEIT DER GERICHTSHÖFE Die Verfassung: Art. 10 Abs.
MehrVerhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof
Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis
MehrIm Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL. In dem V erfahren
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 08/11 - VERKÜNDET AM 10.02.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL In dem V erfahren
MehrRechtswissenschaftliches Institut III. Gericht
III. Gericht Seite 53 Schlichtungsbehörden Modelle: Friedensrichter, Gericht, Schlichtungsamt ZH (GOG 52 ff.) Friedensrichter Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem GlG Paritätische
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 22330/05 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Olujic gegen Kroatien, Urteil vom 5.2.2009, Bsw. 22330/05. Art. 6 Abs. 1 EMRK - Öffentliche Äußerung von Richtern zu
Mehr(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.
Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 102/11 BESCHLUSS vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 42 Abs. 2 Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn
MehrGrundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER
Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Handeln der Polizei Art. 1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrVertrag zwischen der
Vertrag zwischen der Unabhängig-katholische Kirche, weiterhin UKK genannt vertreten durch seine Eminenz Erzbischof der UKK Karl-Michael Soemer, 1. Vorsitzender und der Keltischen Kirche in Deutschland,
MehrÜberblick über europäische Standards im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit
Überblick über europäische Standards im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit 23. Juni 2016, Wien Moritz Birk, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte Europäische Standards Siehe Kapitel 1.4 des IJJO
MehrKlausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec WS 2009/10 Auflösung 1. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:
Mehr10 ObS 142/11x. gefasst:
10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
MehrVorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis Teil I: Das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist... 15
Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis... 11 Teil I: Das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist... 15 I Die Entscheidung innerhalb angemessener Frist... 17 A Das Recht auf ein faires Verfahren
MehrDie Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)
Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / 2010 2. Vorlesungstag Montag, den 12.10.2009 Wiederholung Einführung in das Zivilprozessrecht Wiederholung Zivilprozessrecht
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrFall Nr. 21: Bruno, der Bär
Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet zieht seit einigen Wochen ein Braunbär umher und hat bereits einige Schafe gerissen. Als er zum Abschuss freigegeben wird, beschließt
MehrRechtsprechung und Bundesverfassungsgericht
Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt -
MehrZivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015
Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2015 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, die Pflichtfachstoff sind. Klausur - Fall - Wissensfragen Folie 2 Rechtsgrundlagen
MehrStudienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern
Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in Deutschland und der EU Prof. Dr. Rainer Bechtold in Bern am 1. Juli 2010 Übersicht I. Rechtslage in Deutschland
MehrRechtswissenschaftliches Institut Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte
Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte FS 2015 Prof. Dr. Tanja Domej Überblick Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Recht auf Verhandlung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor einem
MehrExamens-Repetitorium Europarecht. Staatsrecht III
Examens-Repetitorium Europarecht. Staatsrecht III von Dr. Christoph Herrmann, LL.M European Law (London), Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Wissenschaftlicher Assistent an der Ludwig-Maximilians-Universität
MehrInternationale Gerichtsstandsvereinbarungen
Yong Jin Kim Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschatten INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGEN. VII EINLEITUNG 1 ERSTER TEIL: GERICHTSSTANDSVEREINBARUNGEN IN
MehrDie rechtliche Verantwortlichkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts
Die rechtliche Verantwortlichkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts von Helga Worm Juristische Gesamtbsbüothek der Technischen Hochschule Darmstadt R. v. Decker's Verlag, G. Schenck Heidelberg
Mehr(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht
MehrMitglieder des vbob erhalten bei Streitigkeiten in beruflichen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten Rechtsschutz durch
Rechtsschutz im vbob Mitglieder des vbob erhalten bei Streitigkeiten in beruflichen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten Rechtsschutz durch Rechtsberatung Gewährung von Verfahrensrechtsschutz Rechtsschutz
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Nc 6/11a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrI. Zulässigkeit der Klage 7
Inhalt I. Zulässigkeit der Klage 7 Fall 1: Allgemeines zum Rechtsschutz 7 Fall 1a: Abwandlung zur Zuständigkeit 11 Fall 1b: Abwandlung zur Zuständigkeit 13 Fall 1c: Abwandlung zur Zuständigkeit 14 Fall
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung V. Ermessen und Beurteilungsspielräume
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RsprEinhG Ausfertigungsdatum: 19.06.1968 Textnachweis ab: 01.10.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA 304-1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit
MehrKeine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen
Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht BVerwGE: Fachpresse: nein ja Rechtsquelle/n: VwGO 52 Nr. 5, 53 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 Titelzeile: Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung
MehrKonkurrentenklagen und der gesetzliche Richter
Konkurrentenklagen und der gesetzliche Richter Die mittlerweile nicht mehr seltenen Konkurrentenklagen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Hessen sind Anzeichen für eine geringe Akzeptanz von Personalentscheidungen
MehrRecht und Gerechtigkeit am Beispiel des Artikel 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
Recht und Gerechtigkeit am Beispiel des Artikel 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren Vorlesung Rechtsphilosophie Prof. Dr. Pierre Hauck LL.M. (Sussex) 1 I. Allgemeines Art. 6 enthält mit dem sog. fair-trial-grundsatz
MehrDas Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)
MehrDie Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 40/07 Verkündet am 25.01.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrII. von 5 A. Private Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren 6 C. Nationale/Internationale Transaktionen 6
Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII XVII I. II. von 5 A. Private Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren 6 C. Nationale/Internationale Transaktionen 6 III.
MehrVorwort. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. I. Einleitung 1
Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII XVII I. Einleitung 1 II. Arten von M&A-Transaktionen 5 A. Private Transaktionen/Öffentliche Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren
MehrEntstehung und Entwicklung des amerikanischen Supreme Court. Armin Glatzmeier, M.A.
Entstehung und Entwicklung des amerikanischen Supreme Court Gliederung Historischer Entstehungskontext Die Bundesgerichtsbarkeit in der Verfassungsdiskussion Determinanten der amerikanischen Verfassungsgerichtsbarkeit
MehrDer gemeineuropäische ordre public
Julia Föhlisch Der gemeineuropäische ordre public PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Einleitung xvn 1 TEIL1 Die Bestimmung des Inhalts und die
MehrDivergierende höchstrichterliche Rechtsprechung
Divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung Von Irmgard Amberg Duncker & Humblot Berlin Inhalt Einleitung 19 A. Rechtsprechungsdivergenzen 21 I. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch 22 1. Kann
MehrPersonalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang
Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang und der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt vom 13. Juni 2000 - 2 - - 3 - I A Art. 1 Art. 2 Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
MehrZivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017
Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2017 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, - die Pflichtfachstoff sind und - unentbehrlich für das Referendariat.
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle Grundrechte Grundrechte
MehrLeitsatz. 29 ZPO, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO
Leitsatz 29 ZPO, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Einer Verweisung durch das mit der Werklohnklage angerufene Gericht am Ort des Bauwerks an das Wohnsitzgericht des verklagten Auftraggebers ist die Bindungswirkung
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Anonymisierung aktualisiert am: 18. Juni 2013 Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht LVerfG 9/12 Im Namen des Volkes Beschluss In den Wahlprüfungsbeschwerden 1)... 2)... 3)... 4)... Prozessbevollmächtigter
MehrReformen des Europäischen Gerichts- und Rechtsschutzsystems
Irene Karper Reformen des Europäischen Gerichts- und Rechtsschutzsystems 2. Auflage Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Inhaltsübersicht 9 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17 Kapitel 1: Einführung
MehrJustizorganisation (stark vereinfacht)
Justizorganisation (stark vereinfacht) Bundesgericht Zivilgerichts- Strafgerichts- Soz.vers.gerichts- Verfassungs- Verwaltungsbarkeit barkeit barkeit gerichtsbarkeit gerichtsbarkeit Bundesrat 2 zivilr.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WD 13.16 TDG S 4 VL 48/14 In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren g e g e n Herrn Oberstleutnant a.d.,,,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrAmtsgericht Kehl. Geschäftsverteilungsplan. für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: )
Amtsgericht Kehl Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: 01.01.2017) Kehl, 16.12.2016 - 2 - Beschluss Das Präsidium des Amtsgerichts Kehl, bestehend aus: 1. Präsident des Landgerichts
Mehr