FLÄCHENNUTZUNGS- UND LANDSCHAFTSPLAN

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1 Stadt Neumarkt - Sankt Veit FLÄCHENNUTZUNGS- UND LANDSCHAFTSPLAN ÄNDERUNG DURCH DECKBLATT NR. 6 LANDKREIS MÜHLDORF AM INN REG.-BEZIRK OBERBAYERN

2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausschnitt rechtswirksamer Flächennutzungs- und Landschaftsplan Ausschnitt mit Änderung durch Deckblatt Begründung Ausgangssituation Lage und Größe Übergeordnete Planungen Planungs- und Zielvorstellungen Umweltbericht nach 2a Denkmalschutz Verfahrensvermerke Seite 2 von 15

3 1. Ausschnitt rechtswirksamer Flächennutzungs- und Landschaftsplan Maßstab 1:5000, Darstellung mit Geltungsbereich Deckblatt 6 Seite 3 von 15

4 2. Ausschnitt mit Änderung durch Deckblatt 6 Maßstab 1:5000 Seite 4 von 15

5 3. Begründung 3.1. Ausgangssituation Die Stadt Neumarkt Sankt Veit stellt derzeit den vorhabenbezogenen Bebauungsplan SO Reitanlage Wolfsberg-Irlau auf. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist im Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Stadt als Außenbereich dargestellt. Entsprechend den Festsetzungen des derzeit den vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll daher ein sonstiges Sondergebiet nach 11 BauNVO festgesetzt werden, als Zweckbestimmung wird Reitanlage festgesetzt Lage und Größe Die Änderung bezieht sich auf eine Fläche von ca m² im Bereich des Ortsteils Wolfsberg-Irlau südwestlich von Neumarkt - Sankt Veit und betrifft die Flurstücke 487/2 und 488 der Gemarkung Wolfsberg. Luftbild der Bayerischen Vermessungsverwaltung von Neumarkt Sankt Veit, Planungsgebiet sh. gelber Kreis Seite 5 von 15

6 3.3. Übergeordnete Planungen Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 und Regionalplan Die Strukturkarte im Anhang 2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 weist die Stadt Neumarkt - Sankt Veit der Gebietskategorie Allgemeiner Ländlicher Raum zu. Im Kapitel 2 Raumstruktur wird unter Entwicklung und Ordnung des ländlichen Raums ausgeführt: (G) Der ländliche Raum soll so entwickelt und geordnet werden, dass - er seine Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum nachhaltig sichern und weiter entwickeln kann, - seine Bewohner mit allen zentralörtlichen Einrichtungen in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt sind, - er seine eigenständige Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur bewahren kann und - er seine landschaftliche Vielfalt sichern kann. [ ] Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013, Anhang 2 Strukturkarte Stand Neumarkt Sankt Veit siehe blauer Kreis Aus Sicht der Regionalplanung gehört die Stadt Neumarkt - Sankt Veit zur Region 18 Südostoberbayern. Die im Landesentwicklungsprogramm Bayern formulierten Grundsätze und Zielsetzungen werden hier konkretisiert. Die grundsätzliche Entwicklungsverpflichtung in struktureller Hinsicht wird für die Stadt Neu- Seite 6 von 15

7 markt - Sankt Veit insbesondere aufgrund der Lage an zwei Entwicklungsachsen gestärkt, je eine von überregionaler und eine von regionaler Bedeutung. Regionalplan Südostoberbayern, Karte 1 Raumstruktur v Neumarkt Sankt Veit siehe blauer Kreis Die Stadt Neumarkt Sankt Veit selbst ist darin als Unterzentrum (gelber Punkt) sowie als bevorzugt zu entwickelnder Ort (hellblaues Dreieck) eingestuft. Der Änderungsbereich liegt im Bereich der überregionalen Entwicklungsachse. (grün) Hinsichtlich der Gebietskategorie (Karte 1a Raumstruktur) ist Neumarkt Sankt Veit hier als ländlicher Teilraum, dessen Entwicklung nachhaltig gestärkt werden soll eingestuft. Landschaftliche oder wasserwirtschaftliche Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet nach dem Regionalplan sind durch die Planung nicht betroffen. Zusammenfassung Insgesamt ergeben sich auf der Grundlage der Einstufungen in Landesentwicklungsprogramm und Regionalplan besondere Entwicklungsverpflichtungen: - Ländlicher Teilraum, dessen Entwicklung nachhaltig gestärkt werden soll - bevorzugt zu entwickelnder zentraler Ort - Lage an Entwicklungsachse Durch die Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur - hier der Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Reitanlage - kommt die Stadt ihren Entwicklungsverpflichtungen nach. Seite 7 von 15

8 3.4. Planungs- und Zielvorstellungen Im Änderungsbereich gibt es einen bestehenden Betrieb mit Pferdehaltung und Reitplatz. Die Bebauung besteht aus Wohngebäude sowie Nebengebäude und Bergehalle. Die Bebauung liegt im Außenbereich und ist dort nach 35 Abs. 1 Nr. 1 als landwirtschaftlicher Betrieb auch zulässig. Nun soll der Neubau einer Reithalle und eines größeren Reitplatzes sowie gegebenenfalls auch eines größeren Wohnhauses und einer größeren Bergehalle ermöglicht werden. Hierfür wird im Parallelverfahren der vorhabenbezogene Bebauungsplan SO Reitanlage Wolfsberg-Irlau aufgestellt. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit ausgelöst, im Flächennutzungs- und Landschaftsplan ein Sondergebiet auszuweisen Nutzungsart Auf Ebene des Flächennutzungsplans wird lediglich die Nutzungsart von Fläche für die Landwirtschaft zum Sondergebiet geändert. Es wird ein sonstiges Sondergebiet gemäß 11 BauNVO festgesetzt. Als Zweckbestimmung wird Reitanlage festgesetzt. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans SO Reitanlage Wolfsberg-Irlau wird auch eine interne Ausgleichsfläche festgesetzt, die entsprechend im Flächennutzungsplandeckblatt dargestellt wird. Detaillierte Aussagen zur Ausgleichsfläche (z. B. Maßnahmen) werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen. Eine Detaillierung der zulässigen Nutzungen wird auf Bebauungsplanebene im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans SO Reitanlage Wolfsberg- Irlau vorgenommen. Die Darstellungen zum Gebäudebestand werden der amtlichen Flurkarte entnommen. Die Darstellung der Hochspannungsleitung beruht auf Angaben der Bayernwerk AG zu den Maststandorten und ist daher nicht exakt deckungsgleich zur Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Seite 8 von 15

9 3.5. Umweltbericht nach 2a und ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach 1a BauGB Ein Umweltbericht ist zu erstellen, soweit die Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung nicht im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB durchgeführt wird. Da die Deckblattänderung nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden kann, besteht nach 2 Abs.4 BauGB bzw. 2a BauGB die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts. Der Umweltbericht nach 2a BauGB ist Bestandteil dieser Begründung Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele der Bauleitplanänderung Die Planung beinhaltet die Änderung der Nutzungsart von Fläche für die Landwirtschaft zum sonstigen Sondergebiet mit Zweckbestimmung Reitanlage im Ortsteil Wolfsberg-Irlau südwestlich des Stadtgebiets von Neumarkt Sankt Veit. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und Ihrer Berücksichtigung Die wichtigste Grundlage für die Planänderung stellt der bestehende rechtswirksame Flächennutzungs- und Landschaftsplan mit den bisher durchgeführten Änderungen dar. Der Flächennutzungs- und Landschaftsplan wurde auf der Grundlage und im Einklang mit den übergeordneten Planungen, also dem Regionalplan der Region 18 Südostoberbayern und dem Landesentwicklungsprogramm entwickelt. Die Strukturkarte im Anhang 3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 weist das Gebiet der Stadt Neumarkt Sankt Veit der Gebietskategorie Allgemeiner ländlicher Raum zu. Hieraus wie auch aus der Lage an einer Entwicklungsachse ergeben sich Entwicklungsverpflichtungen, die in der Begründung genauer beschrieben sind Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung Hinsichtlich einer Bestandsaufnahme ist vom Zustand im Hinblick auf den rechtswirksamen Flächennutzungsplan und vom derzeitigen Baubestand auszugehen. Im Einzelnen werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter im Folgenden aufgelistet. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ. Dabei werden drei Stufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit. SCHUTZGUT BODEN Beschreibung: Bebaute Flächen mit Reitanlage, Stallgebäude, Wohn- und Nebengebäuden. Im Freibereich bestehende Verkehrsflächen und Wege, Reitplatz, Grünflächen. Die Darstellung der Fläche für die Landwirtschaft (mit Gebäudebestand) im Flächennutzungsplan entspricht der Außenbereichsdarstellung. Seite 9 von 15

10 Auswirkungen: Ergebnis: Durch Festsetzung als sonstiges Sondergebiet wird im Wesentlichen eine Nutzung für den Betrieb einer Reitanlage geplant, zu dessen Erweiterung zusätzliche Gebäude errichtet werden sollen. Eine genaue Detaillierung der Bauflächen erfolgt auf Bebauungsplanebene. Mit der Errichtung neuer Gebäude ist eine zusätzliche Versiegelung des Bodens verbunden. Durch die Planänderung sind Auswirkungen mittlerer Erheblichkeit für das Schutzgut zu erwarten. SCHUTZGUT WASSER Beschreibung: Es befinden sich keine Oberflächengewässer im Änderungsbereich. Ausgewiesene Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Auswirkungen: Hinsichtlich der Niederschlagswasserrückhaltung werden auf Bebauungsplanebene entsprechende Hinweise gegeben. Ergebnis: Durch die Planänderungen sind Auswirkungen geringer Erheblichkeit für das Schutzgut zu erwarten. SCHUTZGUT KLIMA UND LUFT Beschreibung: Bebaute Bereiche ohne Bedeutung für Kaltluftentstehung und Frischlufttransport. Auswirkungen: Durch die Festsetzung eines Sondergebiets werden die klimatischen Bedingungen im Wesentlichen nicht verändert. Ergebnis: Es sind Auswirkungen geringer Erheblichkeit für das Schutzgut zu erwarten. SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN Beschreibung: Bebaute Bereiche mit Versiegelung, Gehölzbestände an den Rändern außerhalb des Änderungsbereichs. Im Flächennutzungs- und Landschaftsplan Darstellung von Obstwiesen im und neben dem Änderungsbereich, die nur z. T. vorhanden sind. Auswirkungen: Die Darstellungen des Flächennutzungs- und Landschaftsplans werden dahingehend geändert, dass hier nur ein Sondergebiet sowie die Lage der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsfläche dargestellt wird. Auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden detaillierte Festsetzungen zum Gehölzerhalt sowie zu den Ausgleichsflächen getroffen, so dass den Belangen des Artenschutzes ausreichend Rechnung getragen wird. Ergebnis: Insgesamt sind durch die Planänderung Auswirkungen geringer Erheblichkeit für das Schutzgut zu erwarten. MENSCH (ERHOLUNG/LÄRM) Beschreibung: Bebaute und bewohnte Flächen auf bestehendem Betrieb einer Reitanlage. Auswirkungen: Durch Erweiterung des Betriebs keine Änderungen für das Schutzgut. Ergebnis: Es sind Auswirkungen geringer Erheblichkeit für das Schutzgut zu erwarten. SCHUTZGUT LANDSCHAFT Beschreibung: Bestehende Bebauung mit Eingrünungsstrukturen. Im Flächennutzungs- und Landschaftsplan Darstellung von bestehenden Baumreihen und Gehölzgruppen. Seite 10 von 15

11 Auswirkungen: Ergebnis: Eingrünungsstrukturen bleiben erhalten. Es sind Auswirkungen geringer Erheblichkeit für das Schutzgut zu erwarten. KULTUR- UND SACHGÜTER Beschreibung: Im Planungsgebiet befinden sich keine bekannten Kultur- und Sachgüter. Auswirkungen: Durch die Planänderungen zum Sondergebiet sind Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter nicht erkennbar. Ergebnis: Das Schutzgut ist durch die Planänderung nicht betroffen Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planänderung behält der rechtswirksame Flächennutzungsplan weiterhin Gültigkeit. Es bleibt die Ausweisung einer Fläche für die Landwirtschaft bzw. Gebäude im Außenbereich bestehen. Für die naturschutzfachlichen Schutzgüter hat dies in dieser Ebene keine wesentlichen Auswirkungen. Bei Nichtdurchführung der Planung wird - in gewissem Maße - die wirtschaftliche und strukturelle Entwicklung des ländlichen Raumes gehemmt geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (Einschließlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung) Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind Vermeidungsmaßnahmen für diesen Teilbereich nicht festzusetzen. Dies hat auf Bebauungsplanebene zu erfolgen. Ausgleich Nach 18 BNatSchG ist für Bauleitplanungen die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgesehen, wenn aufgrund des Verfahrens nachfolgend Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Für die Erarbeitung der Eingriffsregelung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (früher Landesentwicklung und Umweltfragen) der Leitfaden "Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" erstellt. Durch die Ausweisung einer Sondergebietsfläche wird ein Eingriff verursacht. Die Größe der erforderlichen Ausgleichsfläche wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ermittelt. Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung gemäß Leitfaden zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bestimmt und innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nachgewiesen und daher in der Änderung des Flächennutzungsplans aufgenommen. Seite 11 von 15

12 Alternative Planungsmöglichkeiten Da es sich um die Grundlage für die Erweiterung einer bestehenden Reitanlage handelt, wurden Standortalternativen nicht untersucht Beschreibung der verwendeten Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Die Analyse und Bewertung der Schutzgüter erfolgte verbal argumentativ. Für die Bearbeitung wurden keine ergänzenden Gutachten vergeben. Als Grundlage für die verbal argumentative Darstellung und der dreistufigen Bewertung sowie als Datenquelle wurden der Flächennutzungs- und Landschaftsplan sowie Angaben der Fachbehörden verwendet Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Da Auswirkungen der Planänderung auf die naturschutzfachlichen Schutzgüter praktisch kaum gegeben sind und keine Vermeidungsmaßnahmen auf dieser Ebene durchgeführt werden können, ergeben sich diesbezüglich keine Ansätze zur Überwachung. Diese sind auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans festzulegen und durchzuführen Allgemeinverständliche Zusammenfassung Im Bereich des Ortsteils Wolfsberg-Irlau südwestlich von Neumarkt Sankt Veit soll ein Bereich als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Reitanlage ausgewiesen werden. Durch die Planänderungen werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die naturschutzfachlichen Schutzgüter festgestellt. Insgesamt ist damit die Planänderung am vorgesehenen Standort aufgrund des Untersuchungsrahmens als umweltverträglich zu beurteilen. Seite 12 von 15

13 3.6. Denkmalschutz Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler bekannt. Landshut, den Vorentwurf: Entwurf: Dipl.-Ing.(FH) Christian Loibl PLANTEAM Mühlenstraße Landshut Seite 13 von 15

14 4. Verfahrensvermerke 1. Aufstellungsbeschluss: Der Stadtrat von Neumarkt Sankt Veit hat in der Sitzung vom... die Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am... ortsüblich bekannt gemacht. Neumarkt Sankt Veit, den Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom hat in der Zeit vom... bis einschließlich... stattgefunden. Neumarkt Sankt Veit, den Beteiligung der Behörden: Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom hat in der Zeit vom... bis einschließlich... stattgefunden. Neumarkt Sankt Veit, den Öffentliche Auslegung: Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom... wurde mit der Begründung und den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom... bis einschließlich... gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Dies wurde am... ortsüblich bekannt gemacht. Neumarkt Sankt Veit, den Beteiligung der Behörden: Zu dem Entwurf des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom wurden die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... bis einschließlich... beteiligt. Neumarkt Sankt Veit, den... Seite 14 von 15

15 6. Feststellungsbeschluss: Die Stadt/(Markt)Gemeinde hat mit Beschluss des Stadtrats/Gemeinderats vom... die Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom... festgestellt. Neumarkt Sankt Veit, den Genehmigung: Das Landratsamt Mühldorf a. Inn hat die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Bescheid vom... Az.:... gemäß 6 BauGB genehmigt. Mühldorf a. Inn, den... Huber, Landrat 8. Ausgefertigt: Neumarkt Sankt Veit, den Bekanntmachung: Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wurde am... gemäß 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich durch Aushang bekannt gemacht. Die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB wird seit diesem Tag zu den ortsüblichen Dienstzeiten in den Amtsräumen der Stadt(Gemeinde)... zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Rechtsfolgen der 214 und 215 BauGB ist hingewiesen worden ( 215 Abs. 2 BauGB). Die Flächennutzungsplanänderung ist damit wirksam ( 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Neumarkt Sankt Veit, den... Seite 15 von 15

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