Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz
|
|
- Silvia Grosse
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Bundesgesetz über die Verbesserungen des Schutzes gewaltbetroffener Personen: Kinderschutz Schweiz unterstützt die Revision Nationalrat Dienstag, 18. September Geschäft des Bundesrats. Schutz gewaltbetroffener Personen. Bundesgesetz INHALT Der Bundesrat will Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser schützen. Im Oktober 2017 verabschiedete er die Botschaft zu verschiedenen Anpassungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB), der Zivilprozess ordnung (ZPO), des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Die Vorlage ermöglicht namentlich eine elektronische Überwachung von Personen, gegen die aufgrund von Gewalt, Drohungen oder Stalking ein Rayon- oder Kontaktverbot angeordnet wurde. Zudem sollen prozessuale Hürden im zivilrechtlichen Gewaltschutz abgebaut werden: So sollen Personen, die mit dem Gewaltschutz betraut sind, die nötige Weiterbildung erhalten. Den Opfern sollen keine Gerichtskosten mehr auferlegt werden, und sie sollen nicht mehr die ganze Verantwortung des Entscheides über eine Sistierung oder Einstellung eines Strafverfahrens tragen müssen. Der Ständerat ist in der Sommersession 2018 auf die Vorlage eingetreten und hat den Entwurf mit Änderungen angenommen. Nun berät der Nationalrat die Vorlage. empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und den Entwurf mit den nachfolgenden Anpassungen anzunehmen. Anpassungen für einen wirksamen Kinderschutz Die Situation von Kindern, die direkt oder indirekt von häuslicher Gewalt betroffen sind, gilt es im Kontext häuslicher Gewalt stets in den Fokus zu rücken. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen stärkt in weiten Teilen die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Artikel 3 der UN- Kinderrechtskonvention. Beispielsweise begrüsst es Kinderschutz Schweiz sehr, dass beschuldigte Personen künftig für die Zeit der Verfahrenssistierung verpflichtet werden können, an einem Lernprogramm gegen Gewalt teilzunehmen (vgl. Änderung StGB, Art. 55a Abs. 2). In den folgenden Punkten verpasst es der Erlassentwurf jedoch, die Belange der betroffenen Kinder genügend zu regeln und Kindeswohlgefährdungen abzuwenden. Prozessuale Anpassungen zum Schutz der Kinder Art. 28b Abs. 3 bis ZGB: Kinderschutz Schweiz spricht sich dafür aus, dass Gerichtsentscheide anderen Behörden zwingend mitgeteilt werden, wenn Minderjährige betroffen sind und wenn es dem Schutz und dem Interesse des Kindes dient. Die in Art. 28b Abs. 3 bis ZGB vorgesehene Relativierung «[ ] soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung [ ] dient» sollte daher gestrichen werden. Sehr geehrte Ratsmitglieder Wenn sich Mutter und Vater gegenseitig Gewalt antun, dann leiden auch die Kinder. Denn Kinder sind immer von häuslicher Gewalt betroffen. Bei Schutzmassnahmen gehen jedoch die Kinder, die keine sichtbaren körperlichen Verletzungen aufweisen, oft vergessen. Um diese Lücke gesamtschweizerisch zu schliessen, fordert Kinderschutz Schweiz Sie deshalb auf, dem Vorschlag des Bundesrats zu folgen und die nötige Weiterbildung betreffend Kinder, die von elterlicher Paargewalt betroffen sind, sicherzustellen. Ich bitte Sie bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, dieser Forderung in Art. 28b Abs. 4 ZGB zu entsprechen, die Streichung des Ständerats rückgängig zu machen und ihrer Rechtskommission zu folgen. Das übergeordnete Kindeswohl ist bei der gesamten Revision an erste Stelle zu setzen Geschäft des Bundesrats. Schutz gewaltbetroffener Personen. Bundesgesetz Gerne stelle ich Ihnen an dieser Stelle meine Stellvertretung und Bereichsleitung Politik und Public Affairs vor. Regula Bernhard Hug verfügt über ein ausgewiesenes Fachwissen im Bereich Kindesschutz und Kinderrechte, unterhält ein breites Netzwerk und bringt lang jährige Erfahrung in der politischen Arbeit mit. Für Fragen und Auskünfte steht sie Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung: regula.bernhard-hug@kinderschutz.ch. Xenia Schlegel, Geschäftsführerin Stiftung Kinderschutz Schweiz Kurzempfehlungen Nationalrat Seiten 1 3 Kurzempfehlungen Ständerat Seite 4 5 Fortsetzung auf Seite 2
2 2 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Art. 28b Abs. 4 zweiter Satz ZGB: Gemäss Bundesratsentwurf sollen die Kantone neu für die Weiterbildung der Personen sorgen, die mit dem Gewaltschutz betraut sind. Die Betroffenheit von Kindern im Kontext elterlicher Paargewalt wird heute bei der Durchsetzung von Schutzmassnahmen oft nicht berücksichtigt. Kinderschutz Schweiz fordert daher, dass die Weiterbildung betreffend Kinder, die von elterlicher Paargewalt betroffen sind, explizit gesetzlich verankert wird. Der Ständerat hat beschlossen, diesen Passus zu streichen. Kinderschutz Schweiz bedauert dies sehr und bittet Sie eindringlich, dem Vorschlag des Bundesrates und ihrer Rechtskommission zu folgen. Art. 55a Abs. 1 StGB: Kinderschutz Schweiz bedauert, dass gemäss aktueller Vorlage bei der Verfahrenssistierung nicht mehr explizit geprüft werden muss, ob Kinder betroffen sind und ob das Kindeswohl gefährdet ist. Das Kindeswohl muss bei Entscheiden, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt werden (Art. 3 UN-KRK). Die Bestimmung, wonach die Betroffenheit von Kindern beim Sistierungsentscheid berücksichtigt werden müssen, muss daher in Art. 55a Abs. 1 lit. c explizit in das Gesetz aufgenommen werden. Art. 55a Abs. 5: Die Vorlage sieht in der jetzigen Form nicht vor, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht die Opfer anhören müssen, bevor sie den Entscheid über die Beendigung eines Verfahrens nach einer Sistierung treffen. Da Kinder von diesem Entscheid direkt betroffen sind, sind diese vor der Beendigung des Verfahrens durch geschulte Personen anzuhören (Art. 12 UN-KRK). Beim Entscheid ist das übergeordnete Kindeswohl zu berücksichtigen. Über Kinderschutz Schweiz Als nationale Stiftung macht sich Kinderschutz Schweiz dafür stark, dass alle Kinder in unserer Gesellschaft in Würde und ohne Verletzung ihrer Integrität aufwachsen. Kinderschutz Schweiz setzt sich deshalb seit Jahren erfolgreich für die Rechte von Kindern und gegen jede Form von Gewalt an Kindern ein: nicht nur mittels verschiedener Projekte, sondern auch mit politischem Lobbying zum Wohl der Kinder und mit Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit. Kinderschutz Schweiz führt zudem die Fachstelle ECPAT Switzerland gegen Kinderprostitution, Kinderpornografie und Kinderhandel. Kinderschutz Schweiz ist gemeinnützig und orientiert sich an anerkannten rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen, an der UNO-Kinderrechtskonvention, der Bundesverfassung, der Konvention des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Gesetzgebung von Bund und Kantonen. Weitere Informationen: Impressum Herausgeberin: Kinderschutz Schweiz Schlösslistrasse 9a CH-3008 Bern Telefon info@kinderschutz.ch Ausgabe 3/2018 Herbstsession 2018
3 3 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Kurzempfehlungen Nationalrat Donnerstag, 27. September Geschäft des Bundesrates. Fernmeldegesetz. Revision INHALT Der Bundesrat will mit der vorliegenden Revision des Fernmeldegesetzes dem rasanten Wandel in der Telekommunikation Rechnung tragen. Sie soll ausserdem einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten sowie einen ausreichenden Schutz der Benutzerinnen und Benutzer vor Missbräuchen garantieren. Das Gesetz bezweckt neu insbesondere, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren der Fernmeldedienste zu schützen. Der Nationalrat berät den Erlassentwurf in erster Lesung. empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und den Entwurf mit der folgenden Änderung anzunehmen. BEGRÜNDUNG Aus Sicht von Kinderschutz Schweiz trägt die Revision des Fernmeldegesetzes zu einem verbesserten Kinderschutz bei. Kinderschutz Schweiz begrüsst speziell, dass der Bundesrat mit Artikel 46a Abs. 1 eine klare Kompetenz zum Erlass von Kinder- und Jugendschutzregeln erhält. Es ist zudem wichtig und richtig, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten neu gesetzlich verpflichtet werden, den Zugang zu illegaler Pornografie und Kinderpornografie zu sperren. Sperrungen allein sind aber nicht genug. Um dem Kindeswohl wirksam zu entsprechen, braucht es die Löschung der kinderpornografischen Inhalte. Mit einer Löschung wird einerseits der Kinderpornografiemarkt ausgetrocknet und andererseits wird das missbrauchte Kind davor geschützt, dass weitere Täter die verbotenen Inhalte anschauen. Kinderschutz Schweiz empfiehlt deshalb den Vorschlag der Fernmeldekommission des Nationalrats zur Annahme. Dieser Vorschlag ergänzt richtigerweise die Sperrungen mit Massnahmen zur Löschung von verbotenen pornografischen Inhalten. Damit Kinderpornografie aber überhaupt erfolgreich bekämpft werden kann, muss die Polizei von deren Existenz erfahren. Heute kann ein Endnutzer Verdachtsmomente direkt der Polizei melden. Viele Leute fürchten aber den Gang zur Polizei. Deshalb fordert Kinderschutz Schweiz, dass die zuständigen Stellen verpflichtet werden, eine Meldestelle für Kinderpornografie und andere illegale Pornografie einzurichten oder zu diesem Zweck mit Dritten zusammenzuarbeiten. Bei Verdacht auf illegale pornografische Inhalte ist das Bundesamt für Polizei zu benachrichtigen. Meldestellen und die Meldepflicht tragen massgeblich zur Identifizierung und Verminderung von Kinderpornografie bei und treiben somit den Kinder- und Jugendschutz voran. Montag, 17. September Postulat Feri. Anstossfinanzierung für Unterkünfte für von häuslicher Gewalt betroffenen Personen INHALT Mit dem Postulat wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, ob eine Anstossfinanzierung durch den Bund, so wie sie zur Finanzierung von Kitas praktiziert wird, eine Option für Frauen-, Kinder- und Männerhäuser wäre. empfiehlt die Annahme des Postulats BEGRÜNDUNG Häusliche Gewalt stellt in der Schweiz ein grosses gesellschaftliches Problem dar. Vor Gewalt Flüchtende finden Schutz und professionelle Betreuung in den 18 Frauenhäusern und in noch weniger Mädchen- und Männerhäusern. Gemäss einer Studie im Auftrag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren haben Frauenhäuser aber regelmässig mit mangelnden Ressourcen und Kapazitätsengpässen zu kämpfen. Aufgrund dessen leidet einerseits die Qualität der Betreuung und andererseits stehen zu wenige Plätze für gewaltbetroffene Personen zur Verfügung. So müssen jährlich Hunderte von Frauen ab- oder weitergewiesen werden, bis schlussendlich eine Lösung für die gewaltbetroffenen Personen gefunden werden kann. Frauen- und Männerhäuser beherbergen trotz ihrem Namen zu mehr als der Hälfte Kinder, die dort zusammen mit einem Elternteil Schutz finden. Durch Artikel 23 der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) ist die Schweiz verpflichtet, die Einrichtung von geeigneten Schutzunterkünften in ausreichender Zahl zu ermöglichen. Eine Anstossfinanzierung durch den Bund für Frauen-, Kinder- und Männerhäuser ermöglicht in allen Teilen der Schweiz eine bessere und professionelle Betreuung und eine ausreichende Anzahl von Plätzen für gewaltbetroffene Personen und damit auch Kinder.
4 4 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Ständerat Kurzempfehlungen Ständerat Dienstag, 18. September Parlamentarische Initiative. WBK-N. Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Verlängerung des Impulsprogramms des Bundes INHALT Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) will das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung über den 31. Januar 2019 hinaus um vier weitere Jahre verlängern. Mit dem Impulsprogramm des Bundes wird das Ziel verfolgt, die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder zu fördern und den Eltern so zu ermöglichen, Familie und Beruf oder Ausbildung besser miteinander zu vereinbaren. Die WBK-N hat dazu einen Erlassentwurf erarbeitet, dem die WBK des Ständerats und der Nationalrat bereits zugestimmt haben. Der Ständerat berät den Erlassentwurf nun in erster Lesung. empfiehlt, der Initiative Folge zu geben und dem Erlassentwurf zuzustimmen. BEGRÜNDUNG Familien- und schulergänzende Kinderbetreuungsangebote sind Orte der frühen Förderung, in denen alle Kinder integriert und in ihrer Entwicklung gefördert werden. Das Impulsprogramm des Bundes ist für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung ein Erfolg. Aus Sicht von Kinderschutz Schweiz ist es wichtig, dass mit dem quantitativen Ausbau auch eine qualitative Weiterentwicklung einhergeht. Die Qualität der Angebote familien- und schulergänzender Kinderbetreuung spielt eine entscheidende Rolle für die positiven Bildungseffekte auf die Kinder. Die parlamentarische Initiative der WBK-N fordert zwar in erster Linie einen quantitativen Angebotsausbau. Gleichzeitig wird jedoch die Qualität der Betreuungseinrichtungen in zweierlei Hinsicht gefördert: (1) Die finanzielle Unterstützung ermöglicht es Betreuungseinrichtungen, in die Qualität zu investieren. (2) Die Eltern erhalten die Möglichkeit, die Betreuungseinrichtung aufgrund von Qualitätsmerkmalen zu wählen. Eine solche Wettbewerbssituation wirkt sich günstig auf die Qualität der Betreuung aus. Dienstag, 18. September Motion Herzog. ADHS ist keine Krankheit. Die wirklichen Ursachen müssen nun angepackt werden. INHALT Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die wirklichen Ursachen, die sich hinter der «Diagnose» ADHS verbergen, angepackt werden und damit die viel zu hohe Verschreibungspraxis in der Deutsch- und Westschweiz massiv reduziert wird. empfiehlt, die Motion anzunehmen. BEGRÜNDUNG Kinderschutz Schweiz distanziert sich vom Titel der Motion, nicht aber vom Anliegen des Vorstosses. Die Ursachen der zunehmenden Medikation mit Ritalin und ähnlichen Medikamenten bei nicht fachärztlich diagnostiziertem ADHS sollen ermittelt werden. Gemäss der Einschätzung von Fachärztinnen und Fachärzten werden viele Kinder mit anderen hyperaktiven Verhaltensstörungen von Kinder- und Hausärzten mit Ritalin und ähnlichen Medikamenten behandelt, obwohl kein ADHS gemäss den gültigen Kriterien hat diagnostiziert werden können. Diese inadäquaten Verschreibungen müssen was auch im Sinne der Motionärin ist verhindert werden. Im Februar 2015 hat der UN-Kinderrechtsausschuss die Schweiz in seinen Empfehlungen zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention (Concluding Observations) ausdrücklich auf Missstände im Bereich der Ritalin-Medikation hingewiesen. In seiner Empfehlung zur psychischen Gesundheit (Empfehlung 61) betont der Kinderrechtsausschuss die Wichtigkeit einer Aufklärung der Öffentlichkeit (insbesondere der Eltern, Lehrer und anderer Berufsleute aus dem Gesundheits- und Bildungsbereich). Es sollte vermehrt auch Forschung über nicht medikamentöse Behandlungsformen und die Ursachen der Unkonzentriertheit der Kinder in Klassenzimmern betrieben werden.
5 5 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Ständerat Mittwoch, 19. September Motion WBK-N. Zugewanderte Jugendliche zum Abschluss auf der Sekundarstufe II führen Motion WBK-S. Integration von spät zugewanderten Jugend lichen und jungen Erwachsenen aus EU/EFTA- und Drittstaaten INHALT Mit der Motion will die WBK-N den Bundesrat beauftragen, die Zuständigkeit für die Umsetzung und Finanzierung von Bildungsmassnahmen für spät zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene gemeinsam mit den Kantonen zu klären und die Bundesbeiträge an die Integrationsleistungen, die durch die Regelstrukturen im Bildungsbereich erbracht werden, substanziell zu erhöhen. Die Finanzierung der zusätzlichen Integrationsleistungen soll über das Budget des Staatsekretariats für Migration garantiert werden. Der Nationalrat hat der Motion bereits zugestimmt. Die WBK-S empfiehlt die Motion nun zur Ablehnung, da sie mit der Verabschiedung der Integrationsagenda weitgehend erfüllt sei. Die Integrationsagenda wurde am 30. April 2018 von Bund und Kantonen verabschiedet und soll im Frühjahr 2019 umgesetzt werden. Sie bezweckt, Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen rascher in die Arbeitswelt zu integrieren. Im Gegenzug hat die Kommission im Juni 2018 die Motion eingereicht, die den Bundesrat beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen eine Lösung für die Integration von spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-, EFTA- und Drittstaaten zu erarbeiten, die sich in der Zielsetzung an der Integrationsagenda orientiert. Die beiden Motionen werden gemeinsam behandelt. empfiehlt die Annahme beider Motionen. BEGRÜNDUNG Gerade das postobligatorische Bildungssystem mit seiner Flexibilität und Durchlässigkeit bietet beste Voraussetzungen, um auch spät zugewanderten Jugendlichen einen Abschluss auf Stufe Sek. II zu ermöglichen. Dies entspricht dem Recht der Kinder unter 18 Jahren, einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung zu haben und bestimmte Schulbildungsziele zu verfolgen (Art. 28 und 29 UNO-Kinderrechtskonvention). Der Abschluss einer Ausbildung ist zentral für die Integration in die Arbeitswelt und schützt Jugendliche auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vor Arbeitslosigkeit und Armut. Aus diesen Gründen begrüsst Kinderschutz Schweiz die Motion Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Motion ebenso zur Annahme. Es ist zu begrüssen, dass auch für spät zugewanderte Jugendliche, die über das Ausländerrecht und nicht über das Asylrecht einwandern, Lösungen für die Integration erarbeitet werden sollen. Denn gemäss Artikel 28 der UNO-Kinderrechtskonvention haben alle Kinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ein Recht auf Bildung.
Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik
Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Dossier Verbesserung des Schutzes für Stalking-Opfer Impressum Herausgeber Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse
MehrBundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11.
MehrUmsetzung der Istanbul-Konvention: Die Rolle des Bundes
Nationale Konferenz 2018 Umsetzung der Istanbul-Konvention: Die Rolle des Bundes Dr. Ursula Thomet, Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Zusammenspiel verschiedener Akteure für eine
MehrBundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019 (1. Arbeitstag: 8. April 2019) Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrStalking Interventionsmöglichkeiten und Praxismodelle
Nationale Konferenz 2017 Stalking Interventionsmöglichkeiten und Praxismodelle Dr. Sylvie Durrer Direktorin Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Bedroht, belästigt, verfolgt «Stalking
MehrBundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Vorentwurf vom Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1,
MehrBundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Vernehmlassungsantwort
Seftigenstrasse 41 3007 Bern T 031 384 29 29 info@kinderschutz.ch www.kinderschutz.ch Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz Bundeshaus West 3003 Bern Per E-Mail: sibyll.walter@bj.admin.ch
MehrKindes- und Erwachsenenschutz bei häuslicher Gewalt. Handlungsansätze und Herausforderungen. Perspektive Menschenrechte
2015 Kindes- und Erwachsenenschutz bei häuslicher Gewalt Handlungsansätze und Herausforderungen Dr. Sylvie Durrer Direktorin Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Perspektive Menschenrechte
MehrNeuigkeiten aus dem EBG seit 2015
Neuigkeiten aus dem EBG seit 2015 Isabelle Ernst-Pauchard, EBG 9. Nationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz 10. November 2016, Liestal Legislaturplanung 2015-2019 BBl 2016 5187,
MehrHäusliche Gewalt: was macht das Bundesamt für Justiz?
Häusliche Gewalt: was macht das Bundesamt für Justiz? Laufende und künftige Projekte Bundesamt für Justiz Privatrecht : Zivilgesetzbuch (ZGB) Strafrecht : Strafgesetzbuch (StGB) Strafprozessordnung (StPO)
MehrEmpfehlungen von Kinderschutz Schweiz
Fühjahrssession 2018 Empfehlungen von Kurzempfehlungen Nationalrat Mittwoch, 7. März 18.3005 Motion. SGK-N. Für eine kohärente Gesetzgebung zu Sans-Papiers Liebe Kolleginnen und Kollegen Die Motion 17.3270
MehrKinderrechte worum geht es? Mona Meienberg Public Affairs, UNICEF Schweiz und Liechtenstein
Kinderrechte worum geht es? Mona Meienberg Public Affairs, UNICEF Schweiz und Liechtenstein Quellen: humanrights.ch / NZZ / Tages Anzeiger Kinderrechte in der Schweiz Besondere Vulnerabilität von Kindern
MehrDie Empfehlungen des UN- Kinderrechtsausschusses vom 4. Februar Herausforderungen und Chancen für die Schweiz
Die Empfehlungen des UN- Kinderrechtsausschusses vom 4. Februar 2015 - Herausforderungen und Chancen für die Schweiz Nationale Fachtagung Kinderechte und Capabilities in der Schulsozialarbeit 9. Februar
MehrÜbungen im öffentlichen Recht I Gruppen A-C und N-P. Fall 11 Rauchverbot. Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2016 lic. iur. Arlette Meienberger
Übungen im öffentlichen Recht I Gruppen A-C und N-P Fall 11 Rauchverbot Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2016 lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Übersicht I. Frage 1: Parlamentarische Handlungsinstrumente
MehrVerfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz. sowie über den Kinder- und Jugendschutz. Wintersession 2015 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz
Wintersession 2015 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz 07.402 Pa.Iv. Amherd Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz Inhalt
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge
MehrParlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln
12.471 Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. April 2013 Sehr
Mehrn ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen)
Nationalrat Frühjahrssession 2015 e-parl 17.0.2015-108:5-1.101 n ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates des Ständerates des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen
MehrStalking im Familienkontext aus der Perspektive des Kindes
Stalking im Familienkontext aus der Perspektive des Kindes Möglichkeiten des Kindesschutzes Nationale Konferenz 14.11.2017 / Parallelveranstaltung II.7 1 Plakatwand einer Plakataktion der Autonomen Frauenhäuser
MehrDie UN-Kinderrechtskonvention und die Schweiz
Die UN-Kinderrechtskonvention und die Schweiz Weiterbildung der Gesundheitsförderung Basel-Landschaft und der Arbeitsgruppe Familie und Kind 17. November 2017 Rahel Wartenweiler, Geschäftsführerin Netzwerk
MehrKleines Glossar der politischen Instrumente und Prozesse
Kleines Glossar der politischen Instrumente und Prozesse Erstellt am: Erstellt von: Dateiname: Seiten: Freitag, 11. März 2011 MS Kleines Glossar der politischen Instrumente und Prozesse Seite 1 von 6 2010
MehrEmpfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz
Stiftung Kinderschutz Schweiz Fondation Suisse pour la Protection de l Enfant Fondazione Svizzera per la Protezione dell Infanzia Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz 13.442 Pa.Iv. RK-NR. Grooming
MehrEinleitung 11. Opferbegriff. 15. Teil 1: Das Opfer im Strafrechtssystem 17
5 Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 Opferbegriff. 15 Teil 1: Das Opfer im Strafrechtssystem 17 1 Die Stellung der Opfer im materiellen Strafrecht 19 1.1 Das Strafrechtssystem 19 1.1.1 Grundlegend 19 1.1.2
MehrRatifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung. 11. September 2013 = Unterzeichnung durch die Schweiz
Istanbul-Konvention Bedeutung für die Schweiz Juristinnen Schweiz - 30. November 2015, Zürich Ratifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung 11. September
MehrEinleitung Opferbegriff Teil 1: Das Opfer im Strafrechtssystem... 17
5 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 11 Opferbegriff... 15 Teil 1: Das Opfer im Strafrechtssystem... 17 1 Die Stellung der Opfer im materiellen Strafrecht... 19 1.1 Das Strafrechtssystem... 19 1.1.1 Grundlegend...
MehrKinderrechte im Parlament Vorschau Herbstsession 2014
Kinderrechte im Parlament Vorschau Herbstsession 2014 Der Nationalrat wird in dieser Session verschiedene Vorstösse behandeln, die die Kinderrechte betreffen. Das Postulat der Kommission für Wissenschaft,
MehrWas passiert mit den Kindern?
Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der
MehrDie Rolle der Zivilgesellschaft in der Umsetzung der Concluding Observations Das Follow-up aus der Sicht des Netzwerks Kinderrechte Schweiz
Die Rolle der Zivilgesellschaft in der Umsetzung der Concluding Observations Das Follow-up aus der Sicht des Netzwerks Kinderrechte Schweiz Sensibilisierungstagung zu den Empfehlungen des UN- Kinderrechtsausschusses
MehrAusgewählte Beiträge zur Schweizer Politik
Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Suchabfrage 02.0.207 Thema Keine Einschränkung Schlagworte Wettbewerb Akteure Genf, Luzern Prozesstypen Keine Einschränkung Datum 0.0.998-02.0.207 0.0.98-02.0.7
MehrDas neue Kinder- und Jugendförderungsgesetz
Das neue Kinder- und Jugendförderungsgesetz Stand der Arbeiten und Perspektiven September 2011 Fachtagung OKAJ Zürich 16. Sept. 2011 Tina Hofmann, Bereich Kinder- und Jugendfragen Inhalt des Referats Inhalt
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates
MehrStiftung für Patientensicherheit: Ein konkreter Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen
Stiftung für Patientensicherheit: Ein konkreter Beitrag zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Medienkonferenz 2. Juli 2007 Regierungsrat Dr. Markus Dürr, Präsident der und Vorsteher des Gesundheits-
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
MehrHäusliche Gewalt als Thema der öffentlichen Gesundheit
Häusliche Gewalt als Thema der öffentlichen Gesundheit Dr. med. Margreet Duetz Schmucki Leiterin Bundesamt für Gesundheit 1 Häusliche Gewalt: Ein Public Health Thema Häufiges Vorkommen Schwerwiegende Folgen
MehrEmpfehlungen von. Kinderschutz Schweiz. Istanbul-Konvention: Ein weiterer wichtiger Schritt in der Gewaltprävention! Frühjahrssession 2017
Frühjahrssession 2017 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz 16.081! Geschäft des Bundesrates. Europarats-Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Istanbul-Konvention). Genehmigung.
Mehrc/o mcw Wuhrmattstrasse Zofingen Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung
c/o mcw Wuhrmattstrasse28 4800 Zofingen info@netzwerk-kinderbetreuung.ch Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung Charta zur Qualität familienergänzender Kinderbetreuung Zum Wohl des Kindes
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
MehrGesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons
MehrBundesamt für Polizei fedpol Stab Rechtsdienst/ Datenschutz Herr Jean-Luc Vez, Direktor Nussbaumstrasse 29 3003 Bern. Bern, 29.
Bundesamt für Polizei fedpol Stab Rechtsdienst/ Datenschutz Herr Jean-Luc Vez, Direktor Nussbaumstrasse 29 3003 Bern Bern, 29. April 2013 Stellungnahme der Stiftung Kinderschutz Schweiz/ ECPAT Switzerland
MehrGeschlechtsspezifische Gewalt nationale Konferenz 22. November Brigitte Huber, Bruno Wenk,
Geschlechtsspezifische Gewalt nationale Konferenz 22. November 2013 Brigitte Huber, b.huber@ohsg.ch Bruno Wenk, b.wenk@ohsg.ch Ablauf der Präsentation 1. Die Opferhilfe SG-AR-AI: Stelle und Auftrag 2.
MehrEmpfehlungen von Kinderschutz Schweiz
Herbstsession 2016 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz 15.033 Geschäft des Bundesrates. ZGB. Kindesschutz ZGB-Revision verbessert die Grundlage für einen wirksamen Kindesschutz Ständerat Donnerstag,
MehrKinder- und Jugendpolitik in der Schweiz : Fragen, Herausforderungen und Perspektiven
Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz : Fragen, Herausforderungen und Perspektiven Pierre Maudet, Präsident der EKKJ Inputreferat an der Jahresversammlung der SODK, 21.05.2015, Thun In der Schweiz geht
MehrKinderbetreuungsreglement
Kinderbetreuungsreglement 2018 1. Rechtsgrundlagen 1.1. Bundesebene 1.1.1. Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) Art. 316 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 hält fest, dass die Aufnahme
MehrMedizinischer Rechtsdienst
Medizinischer Rechtsdienst Praktischer Zugang einzelner Patientengruppen zum Gesundheitssystem bei individuell ausgeübten Melderechten Nationale Tagung Swiss Hospitals for Equity, 23 November 2016, Bern
MehrDas Stufenmodell Integration
Das Stufenmodell Integration Stefanie Kurt, stefanie.kurt@hevs.ch Museum Kleines Klingental, Basel-Stadt, 4. Juni 2018 Page 1 Inhalt Wie kam es zum aktuellen Stufenmodell Integration? Was bedeuten die
MehrÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesschutz): Vernehmlassungsantwort
Bundesamt für Justiz, Bern z.h. Judith Wyder per E-Mail Bern, 10. März 2014 Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesschutz): Vernehmlassungsantwort Sehr geehrte Damen und Herren Für die Möglichkeit
MehrKinderrechte im Parlament Rückschau Frühjahrssession 2014
Kinderrechte im Parlament Rückschau Frühjahrssession 2014 Die wichtigsten Ergebnisse der vergangenen Frühjahrssession sind: Im Nationalrat sind verschiedene Geschäfte, die die Kinderrechte betreffen verschoben
MehrKinderschutz im Kontext von Flucht und Migration Fachtagung Lost in Migration 5. April 2017, Linz
Kinderschutz im Kontext von Flucht und Migration Fachtagung Lost in Migration 5. April 2017, Linz Astrid Winkler ECPAT Österreich Arbeitsgemeinschaft zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung Das
MehrZivilgesetzbuch. Kindesunterhalt. Geschäft des Bundesrates
Stiftung Kinderschutz Schweiz Fondation Suisse pour la Protection de l Enfant Fondazione Svizzera per la Protezione dell Infanzia Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz 13.101 Zivilgesetzbuch.
MehrEmpfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz
Stiftung Kinderschutz Schweiz Fondation Suisse pour la Protection de l Enfant Fondazione Svizzera per la Protezione dell Infanzia Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz 12.076 Pädophile sollen
MehrSchafisheim. Kinderbetreuungsreglement. gültig ab l. August 2018 gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 24.
Schafisheim Kinderbetreuungsreglement gültig ab l. August 2018 gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November 2017 Inhalt l. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 2. 1. 2. 2. 2.
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention Caroline Voithofer, 18.6.2015 Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewaltprävention I. Völkerrechtliche Dimensionen a. Istanbul-Konvention b. CEDAW c. EMRK
MehrArmut vermeiden und bekämpfen die
Armut vermeiden und bekämpfen die Strategie des Bundes Sozialkonferenz Zürich 25. November 2010 Bericht «Gesamtschweizerische Strategie zur Armutsbekämpfung» Armutskonferenz vom 9. November Motion der
MehrNeues Angebo t aterial z loaden stellen «Es soll aufhören!» Kinder als Betroffene von Partnerschafts gewalt verstehen und unterstützen
Neue Ange s bot Mate ri a l z um D ow n l oa de n/ B e st e lle n «Es soll aufhören!» Kinder als Betroffene von Partnerschafts gewalt verstehen und unterstützen Audiovisuelle Themenmappe zur Sensibilisierung
MehrFörderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Schweiz Stand der Arbeiten beim Bund
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Schweiz Stand der Arbeiten beim Bund Wo steht die ZertES-Revision heute? Botschaft wurde vom Bundesrat am 15. Januar 2014 verabschiedet (vgl. BBl 2014
MehrFachtagung Frühe Förderung wirkt so gelingt s 11. März Sprachförderung im Vorschulalter. Monika Hürlimann, Stadt Luzern, Kinder, Jugend Familie
Fachtagung Frühe Förderung wirkt so gelingt s 11. März 2017 Sprachförderung im Vorschulalter Monika Hürlimann, Stadt Luzern, Kinder, Jugend Familie 1 Ausgangslage 7 124 Haushalte (HH) mit Kindern, davon
MehrSCHWEIZERISCHE KONFERENZ FÜR SOZIALHILFE
SCHWEIZERISCHE KONFERENZ FÜR SOZIALHILFE dafür stehen wir ein Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS ist der Fachverband für Sozialhilfe. Sie setzt sich für die Ausgestaltung und Entwicklung
MehrWer verfügt auf Bundesebene über ein Gesetzesinitiativrecht?
Massgebende Erlasse Bundesverfassung (SR 101) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren
MehrKinderrechte im Parlament Rückschau auf die Sommersession 2017
Kinderrechte im Parlament Rückschau auf die Sommersession 2017 Der Nationalrat hat in der Sommersession verschiedene kinderrechtlich relevante Vorstösse behandelt. Mit dem Beitritt zur Istanbul-Konvention
Mehrvom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017)
Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) 419.1 vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2, 63a Absatz
MehrVernehmlassungsantwort Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)
Seftigenstrasse 41 3007 Bern T 031 384 29 29 info@kinderschutz.ch www.kinderschutz.ch Bundesamt für Justiz Fachbereich internationales Strafrecht Frau Anita Marfurt 3003 Bern Bern, 26. Januar 2016 Versand
MehrIntegrationsgesetz (IntG) des Kantons Bern
Integrationsgesetz (IntG) des Kantons Bern Medienkonferenz vom 24. Mai 2012 Regierungsrat Philippe Perrenoud Gesundheits- und Fürsorgedirektor Regula Unteregger Vorsteherin Sozialamt 1 Wirkung und Nutzen
MehrBundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten
Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012 Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6)
Bundesrat Drucksache 234/17 22.03.17 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) A. Problem und Ziel Das Übereinkommen der Vereinten
MehrBundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) 1 vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrBundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrParlamentarische Initiative Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz. über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz
zu 07.402 Parlamentarische Initiative Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung
MehrIhr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Herrn Bundesrat Arnold Koller Bundeshaus West 3003 Bern Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999 Bundesgesetz über genetische Untersuchungen
MehrZuständigkeit und Finanzierung Kinderschutzfälle. Die Sicht der Opferhilfe. Elisabeth Rietmann Geschäftsleitung BENEFO, Fachstelle Opferhilfe Thurgau
Zuständigkeit und Finanzierung Kinderschutzfälle Die Sicht der Opferhilfe Elisabeth Rietmann Geschäftsleitung BENEFO, Fachstelle Opferhilfe Thurgau 11. November 2016 Kindeswohl Inhalt Kindeswohlgefährdungen
MehrBeteiligung von Kindern und Jugendlichen an ihren Rechten Partizipation als Form der Inklusion?!
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an ihren Rechten Partizipation als Form der Inklusion?! Bezug: UN-Kinderrechtskonvention Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 in
MehrGesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)
Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der
MehrBundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution MRIG
Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution MRIG Vernehmlassungsstellungnahme der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen
MehrBundesbeschluss Entwurf
Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
Mehrüber die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention
Gesetz vom 24. März 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom
MehrBundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten
Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2011 1, beschliesst:
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
MehrInternationale Hilfe im Kampf gegen häusliche Gewalt Zur Istanbul-Konvention des Europarates. Prof. Dr. Stefanie Bock
Internationale Hilfe im Kampf gegen häusliche Gewalt Zur Istanbul-Konvention des Europarates Prof. Dr. Stefanie Bock Die Istanbul-Konvention im Überblick Offizieller Titel = Übereinkommen des Europarates
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrElternschaft: zwischen rechtlichem Leitbild und selbstbestimmtem Aushandeln
Fachtagung vom 7./8. September 2016 in Freiburg Die Praxis im Spannungsfeld zwischen Schutz und Selbstbestimmung Referat 7 Elternschaft: zwischen rechtlichem Leitbild und selbstbestimmtem Aushandeln Michelle
MehrÜbereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Überwachungsmechanismus D as Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
MehrVerordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten
Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?
MehrIstanbul-Konvention. Unser Paritätisches Engagement. Eine Konvention, 29 mal ratifiziert. Um was geht es?
Frauenrechte sind Menschenrechte: Recht auf (Gewalt)schutz und Gewaltfreiheit für alle Unser Paritätisches Engagement Präsentation beim Paritätischen Verbandstag am 20.4.2018 Dr. Leonie Steinl LL.M., DJB
MehrGewaltbetroffene Kinder und Jugendliche
Opferhilfe Graubünden Agid a victimas dal Grischun Aiuto alle vittime dei Grigioni Beratung gewaltbetroffener Kinder und Jugendlicher Kinderschutz aus Sicht und Erfahrung der Opferhilfe Graubünden Dr.
Mehrdie Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 21. März 2017 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke Md L Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf L~~H)Tf{G NORDf{HEIN~WESTFAlEN 16. WAHLPERiODE
MehrFall 6: Private Sicherheitsfirmen
Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates
MehrMelderechte und Pflichten
Voja Verband offene Kinder- und Jugendarbeit Kanton Bern Weisse Woche Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Mittwoch, 6. November 2013 Melderechte und
MehrHerzlich willkommen gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht
Herzlich willkommen gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht Petra Senn, Ressortleiterin Kinder- und Jugendschutz Stadt Luzern, Sozialarbeitern FH, Master Kind-, Jugend und Familientherapie MAS 27.11.2018
MehrBERICHT FRÜHLINGSSESSION 2018
BERICHT FRÜHLINGSSESSION 2018 26. Februar 16. März 2018 1 EINLEITUNG Die Frühjahrsession 2018 wurde dominiert vom Thema Service Public, in Zusammenhang mit der Abstimmung über die No-Billag-Initiative
MehrWege aus dem Trauma: Perspektiven für geflüchtete Kinder und Jugendliche
Nationale Fachtagung vom 7. Dezember 2017 Wege aus dem Trauma: Perspektiven für geflüchtete Kinder und Jugendliche Workshop 1: Zukunftsperspektiven geflüchteter Kinder und Jugendlicher: Suche nach einer
MehrVerordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten
Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 1, Artikel
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz) Änderung vom 15. Dezember 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrUnterschlupf für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder Beratung und Beherbergung unterschlupf unterschlupf
079 628 87 80 unterschlupf Tatort Schweiz Jede fünfte Frau hat in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt in einer Paarbeziehung erlitten. Fast jede zweite erlitt psychische Gewalt. Nationalfondsstudie,
MehrPsychische Gesundheit
Psychische Gesundheit Margreet Duetz Schmucki Leiterin Sektion Nationale Gesundheitspolitik Bundesamt für Gesundheit OECD-Bericht Mental Health and Work in Switzerland Fokus: Gesundheit und Gesundheitsversorgung
Mehr