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1 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Bundesgesetz über die Verbesserungen des Schutzes gewaltbetroffener Personen: Kinderschutz Schweiz unterstützt die Revision Nationalrat Dienstag, 18. September Geschäft des Bundesrats. Schutz gewaltbetroffener Personen. Bundesgesetz INHALT Der Bundesrat will Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser schützen. Im Oktober 2017 verabschiedete er die Botschaft zu verschiedenen Anpassungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB), der Zivilprozess ordnung (ZPO), des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG). Die Vorlage ermöglicht namentlich eine elektronische Überwachung von Personen, gegen die aufgrund von Gewalt, Drohungen oder Stalking ein Rayon- oder Kontaktverbot angeordnet wurde. Zudem sollen prozessuale Hürden im zivilrechtlichen Gewaltschutz abgebaut werden: So sollen Personen, die mit dem Gewaltschutz betraut sind, die nötige Weiterbildung erhalten. Den Opfern sollen keine Gerichtskosten mehr auferlegt werden, und sie sollen nicht mehr die ganze Verantwortung des Entscheides über eine Sistierung oder Einstellung eines Strafverfahrens tragen müssen. Der Ständerat ist in der Sommersession 2018 auf die Vorlage eingetreten und hat den Entwurf mit Änderungen angenommen. Nun berät der Nationalrat die Vorlage. empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und den Entwurf mit den nachfolgenden Anpassungen anzunehmen. Anpassungen für einen wirksamen Kinderschutz Die Situation von Kindern, die direkt oder indirekt von häuslicher Gewalt betroffen sind, gilt es im Kontext häuslicher Gewalt stets in den Fokus zu rücken. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen stärkt in weiten Teilen die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Artikel 3 der UN- Kinderrechtskonvention. Beispielsweise begrüsst es Kinderschutz Schweiz sehr, dass beschuldigte Personen künftig für die Zeit der Verfahrenssistierung verpflichtet werden können, an einem Lernprogramm gegen Gewalt teilzunehmen (vgl. Änderung StGB, Art. 55a Abs. 2). In den folgenden Punkten verpasst es der Erlassentwurf jedoch, die Belange der betroffenen Kinder genügend zu regeln und Kindeswohlgefährdungen abzuwenden. Prozessuale Anpassungen zum Schutz der Kinder Art. 28b Abs. 3 bis ZGB: Kinderschutz Schweiz spricht sich dafür aus, dass Gerichtsentscheide anderen Behörden zwingend mitgeteilt werden, wenn Minderjährige betroffen sind und wenn es dem Schutz und dem Interesse des Kindes dient. Die in Art. 28b Abs. 3 bis ZGB vorgesehene Relativierung «[ ] soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung [ ] dient» sollte daher gestrichen werden. Sehr geehrte Ratsmitglieder Wenn sich Mutter und Vater gegenseitig Gewalt antun, dann leiden auch die Kinder. Denn Kinder sind immer von häuslicher Gewalt betroffen. Bei Schutzmassnahmen gehen jedoch die Kinder, die keine sichtbaren körperlichen Verletzungen aufweisen, oft vergessen. Um diese Lücke gesamtschweizerisch zu schliessen, fordert Kinderschutz Schweiz Sie deshalb auf, dem Vorschlag des Bundesrats zu folgen und die nötige Weiterbildung betreffend Kinder, die von elterlicher Paargewalt betroffen sind, sicherzustellen. Ich bitte Sie bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, dieser Forderung in Art. 28b Abs. 4 ZGB zu entsprechen, die Streichung des Ständerats rückgängig zu machen und ihrer Rechtskommission zu folgen. Das übergeordnete Kindeswohl ist bei der gesamten Revision an erste Stelle zu setzen Geschäft des Bundesrats. Schutz gewaltbetroffener Personen. Bundesgesetz Gerne stelle ich Ihnen an dieser Stelle meine Stellvertretung und Bereichsleitung Politik und Public Affairs vor. Regula Bernhard Hug verfügt über ein ausgewiesenes Fachwissen im Bereich Kindesschutz und Kinderrechte, unterhält ein breites Netzwerk und bringt lang jährige Erfahrung in der politischen Arbeit mit. Für Fragen und Auskünfte steht sie Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung: regula.bernhard-hug@kinderschutz.ch. Xenia Schlegel, Geschäftsführerin Stiftung Kinderschutz Schweiz Kurzempfehlungen Nationalrat Seiten 1 3 Kurzempfehlungen Ständerat Seite 4 5 Fortsetzung auf Seite 2

2 2 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Art. 28b Abs. 4 zweiter Satz ZGB: Gemäss Bundesratsentwurf sollen die Kantone neu für die Weiterbildung der Personen sorgen, die mit dem Gewaltschutz betraut sind. Die Betroffenheit von Kindern im Kontext elterlicher Paargewalt wird heute bei der Durchsetzung von Schutzmassnahmen oft nicht berücksichtigt. Kinderschutz Schweiz fordert daher, dass die Weiterbildung betreffend Kinder, die von elterlicher Paargewalt betroffen sind, explizit gesetzlich verankert wird. Der Ständerat hat beschlossen, diesen Passus zu streichen. Kinderschutz Schweiz bedauert dies sehr und bittet Sie eindringlich, dem Vorschlag des Bundesrates und ihrer Rechtskommission zu folgen. Art. 55a Abs. 1 StGB: Kinderschutz Schweiz bedauert, dass gemäss aktueller Vorlage bei der Verfahrenssistierung nicht mehr explizit geprüft werden muss, ob Kinder betroffen sind und ob das Kindeswohl gefährdet ist. Das Kindeswohl muss bei Entscheiden, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt werden (Art. 3 UN-KRK). Die Bestimmung, wonach die Betroffenheit von Kindern beim Sistierungsentscheid berücksichtigt werden müssen, muss daher in Art. 55a Abs. 1 lit. c explizit in das Gesetz aufgenommen werden. Art. 55a Abs. 5: Die Vorlage sieht in der jetzigen Form nicht vor, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht die Opfer anhören müssen, bevor sie den Entscheid über die Beendigung eines Verfahrens nach einer Sistierung treffen. Da Kinder von diesem Entscheid direkt betroffen sind, sind diese vor der Beendigung des Verfahrens durch geschulte Personen anzuhören (Art. 12 UN-KRK). Beim Entscheid ist das übergeordnete Kindeswohl zu berücksichtigen. Über Kinderschutz Schweiz Als nationale Stiftung macht sich Kinderschutz Schweiz dafür stark, dass alle Kinder in unserer Gesellschaft in Würde und ohne Verletzung ihrer Integrität aufwachsen. Kinderschutz Schweiz setzt sich deshalb seit Jahren erfolgreich für die Rechte von Kindern und gegen jede Form von Gewalt an Kindern ein: nicht nur mittels verschiedener Projekte, sondern auch mit politischem Lobbying zum Wohl der Kinder und mit Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit. Kinderschutz Schweiz führt zudem die Fachstelle ECPAT Switzerland gegen Kinderprostitution, Kinderpornografie und Kinderhandel. Kinderschutz Schweiz ist gemeinnützig und orientiert sich an anerkannten rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen, an der UNO-Kinderrechtskonvention, der Bundesverfassung, der Konvention des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Gesetzgebung von Bund und Kantonen. Weitere Informationen: Impressum Herausgeberin: Kinderschutz Schweiz Schlösslistrasse 9a CH-3008 Bern Telefon info@kinderschutz.ch Ausgabe 3/2018 Herbstsession 2018

3 3 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Kurzempfehlungen Nationalrat Donnerstag, 27. September Geschäft des Bundesrates. Fernmeldegesetz. Revision INHALT Der Bundesrat will mit der vorliegenden Revision des Fernmeldegesetzes dem rasanten Wandel in der Telekommunikation Rechnung tragen. Sie soll ausserdem einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten sowie einen ausreichenden Schutz der Benutzerinnen und Benutzer vor Missbräuchen garantieren. Das Gesetz bezweckt neu insbesondere, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren der Fernmeldedienste zu schützen. Der Nationalrat berät den Erlassentwurf in erster Lesung. empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und den Entwurf mit der folgenden Änderung anzunehmen. BEGRÜNDUNG Aus Sicht von Kinderschutz Schweiz trägt die Revision des Fernmeldegesetzes zu einem verbesserten Kinderschutz bei. Kinderschutz Schweiz begrüsst speziell, dass der Bundesrat mit Artikel 46a Abs. 1 eine klare Kompetenz zum Erlass von Kinder- und Jugendschutzregeln erhält. Es ist zudem wichtig und richtig, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten neu gesetzlich verpflichtet werden, den Zugang zu illegaler Pornografie und Kinderpornografie zu sperren. Sperrungen allein sind aber nicht genug. Um dem Kindeswohl wirksam zu entsprechen, braucht es die Löschung der kinderpornografischen Inhalte. Mit einer Löschung wird einerseits der Kinderpornografiemarkt ausgetrocknet und andererseits wird das missbrauchte Kind davor geschützt, dass weitere Täter die verbotenen Inhalte anschauen. Kinderschutz Schweiz empfiehlt deshalb den Vorschlag der Fernmeldekommission des Nationalrats zur Annahme. Dieser Vorschlag ergänzt richtigerweise die Sperrungen mit Massnahmen zur Löschung von verbotenen pornografischen Inhalten. Damit Kinderpornografie aber überhaupt erfolgreich bekämpft werden kann, muss die Polizei von deren Existenz erfahren. Heute kann ein Endnutzer Verdachtsmomente direkt der Polizei melden. Viele Leute fürchten aber den Gang zur Polizei. Deshalb fordert Kinderschutz Schweiz, dass die zuständigen Stellen verpflichtet werden, eine Meldestelle für Kinderpornografie und andere illegale Pornografie einzurichten oder zu diesem Zweck mit Dritten zusammenzuarbeiten. Bei Verdacht auf illegale pornografische Inhalte ist das Bundesamt für Polizei zu benachrichtigen. Meldestellen und die Meldepflicht tragen massgeblich zur Identifizierung und Verminderung von Kinderpornografie bei und treiben somit den Kinder- und Jugendschutz voran. Montag, 17. September Postulat Feri. Anstossfinanzierung für Unterkünfte für von häuslicher Gewalt betroffenen Personen INHALT Mit dem Postulat wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, ob eine Anstossfinanzierung durch den Bund, so wie sie zur Finanzierung von Kitas praktiziert wird, eine Option für Frauen-, Kinder- und Männerhäuser wäre. empfiehlt die Annahme des Postulats BEGRÜNDUNG Häusliche Gewalt stellt in der Schweiz ein grosses gesellschaftliches Problem dar. Vor Gewalt Flüchtende finden Schutz und professionelle Betreuung in den 18 Frauenhäusern und in noch weniger Mädchen- und Männerhäusern. Gemäss einer Studie im Auftrag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren haben Frauenhäuser aber regelmässig mit mangelnden Ressourcen und Kapazitätsengpässen zu kämpfen. Aufgrund dessen leidet einerseits die Qualität der Betreuung und andererseits stehen zu wenige Plätze für gewaltbetroffene Personen zur Verfügung. So müssen jährlich Hunderte von Frauen ab- oder weitergewiesen werden, bis schlussendlich eine Lösung für die gewaltbetroffenen Personen gefunden werden kann. Frauen- und Männerhäuser beherbergen trotz ihrem Namen zu mehr als der Hälfte Kinder, die dort zusammen mit einem Elternteil Schutz finden. Durch Artikel 23 der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) ist die Schweiz verpflichtet, die Einrichtung von geeigneten Schutzunterkünften in ausreichender Zahl zu ermöglichen. Eine Anstossfinanzierung durch den Bund für Frauen-, Kinder- und Männerhäuser ermöglicht in allen Teilen der Schweiz eine bessere und professionelle Betreuung und eine ausreichende Anzahl von Plätzen für gewaltbetroffene Personen und damit auch Kinder.

4 4 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Ständerat Kurzempfehlungen Ständerat Dienstag, 18. September Parlamentarische Initiative. WBK-N. Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Verlängerung des Impulsprogramms des Bundes INHALT Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) will das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung über den 31. Januar 2019 hinaus um vier weitere Jahre verlängern. Mit dem Impulsprogramm des Bundes wird das Ziel verfolgt, die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder zu fördern und den Eltern so zu ermöglichen, Familie und Beruf oder Ausbildung besser miteinander zu vereinbaren. Die WBK-N hat dazu einen Erlassentwurf erarbeitet, dem die WBK des Ständerats und der Nationalrat bereits zugestimmt haben. Der Ständerat berät den Erlassentwurf nun in erster Lesung. empfiehlt, der Initiative Folge zu geben und dem Erlassentwurf zuzustimmen. BEGRÜNDUNG Familien- und schulergänzende Kinderbetreuungsangebote sind Orte der frühen Förderung, in denen alle Kinder integriert und in ihrer Entwicklung gefördert werden. Das Impulsprogramm des Bundes ist für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung ein Erfolg. Aus Sicht von Kinderschutz Schweiz ist es wichtig, dass mit dem quantitativen Ausbau auch eine qualitative Weiterentwicklung einhergeht. Die Qualität der Angebote familien- und schulergänzender Kinderbetreuung spielt eine entscheidende Rolle für die positiven Bildungseffekte auf die Kinder. Die parlamentarische Initiative der WBK-N fordert zwar in erster Linie einen quantitativen Angebotsausbau. Gleichzeitig wird jedoch die Qualität der Betreuungseinrichtungen in zweierlei Hinsicht gefördert: (1) Die finanzielle Unterstützung ermöglicht es Betreuungseinrichtungen, in die Qualität zu investieren. (2) Die Eltern erhalten die Möglichkeit, die Betreuungseinrichtung aufgrund von Qualitätsmerkmalen zu wählen. Eine solche Wettbewerbssituation wirkt sich günstig auf die Qualität der Betreuung aus. Dienstag, 18. September Motion Herzog. ADHS ist keine Krankheit. Die wirklichen Ursachen müssen nun angepackt werden. INHALT Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die wirklichen Ursachen, die sich hinter der «Diagnose» ADHS verbergen, angepackt werden und damit die viel zu hohe Verschreibungspraxis in der Deutsch- und Westschweiz massiv reduziert wird. empfiehlt, die Motion anzunehmen. BEGRÜNDUNG Kinderschutz Schweiz distanziert sich vom Titel der Motion, nicht aber vom Anliegen des Vorstosses. Die Ursachen der zunehmenden Medikation mit Ritalin und ähnlichen Medikamenten bei nicht fachärztlich diagnostiziertem ADHS sollen ermittelt werden. Gemäss der Einschätzung von Fachärztinnen und Fachärzten werden viele Kinder mit anderen hyperaktiven Verhaltensstörungen von Kinder- und Hausärzten mit Ritalin und ähnlichen Medikamenten behandelt, obwohl kein ADHS gemäss den gültigen Kriterien hat diagnostiziert werden können. Diese inadäquaten Verschreibungen müssen was auch im Sinne der Motionärin ist verhindert werden. Im Februar 2015 hat der UN-Kinderrechtsausschuss die Schweiz in seinen Empfehlungen zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention (Concluding Observations) ausdrücklich auf Missstände im Bereich der Ritalin-Medikation hingewiesen. In seiner Empfehlung zur psychischen Gesundheit (Empfehlung 61) betont der Kinderrechtsausschuss die Wichtigkeit einer Aufklärung der Öffentlichkeit (insbesondere der Eltern, Lehrer und anderer Berufsleute aus dem Gesundheits- und Bildungsbereich). Es sollte vermehrt auch Forschung über nicht medikamentöse Behandlungsformen und die Ursachen der Unkonzentriertheit der Kinder in Klassenzimmern betrieben werden.

5 5 Herbstsession 2018 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Ständerat Mittwoch, 19. September Motion WBK-N. Zugewanderte Jugendliche zum Abschluss auf der Sekundarstufe II führen Motion WBK-S. Integration von spät zugewanderten Jugend lichen und jungen Erwachsenen aus EU/EFTA- und Drittstaaten INHALT Mit der Motion will die WBK-N den Bundesrat beauftragen, die Zuständigkeit für die Umsetzung und Finanzierung von Bildungsmassnahmen für spät zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene gemeinsam mit den Kantonen zu klären und die Bundesbeiträge an die Integrationsleistungen, die durch die Regelstrukturen im Bildungsbereich erbracht werden, substanziell zu erhöhen. Die Finanzierung der zusätzlichen Integrationsleistungen soll über das Budget des Staatsekretariats für Migration garantiert werden. Der Nationalrat hat der Motion bereits zugestimmt. Die WBK-S empfiehlt die Motion nun zur Ablehnung, da sie mit der Verabschiedung der Integrationsagenda weitgehend erfüllt sei. Die Integrationsagenda wurde am 30. April 2018 von Bund und Kantonen verabschiedet und soll im Frühjahr 2019 umgesetzt werden. Sie bezweckt, Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen rascher in die Arbeitswelt zu integrieren. Im Gegenzug hat die Kommission im Juni 2018 die Motion eingereicht, die den Bundesrat beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen eine Lösung für die Integration von spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus EU-, EFTA- und Drittstaaten zu erarbeiten, die sich in der Zielsetzung an der Integrationsagenda orientiert. Die beiden Motionen werden gemeinsam behandelt. empfiehlt die Annahme beider Motionen. BEGRÜNDUNG Gerade das postobligatorische Bildungssystem mit seiner Flexibilität und Durchlässigkeit bietet beste Voraussetzungen, um auch spät zugewanderten Jugendlichen einen Abschluss auf Stufe Sek. II zu ermöglichen. Dies entspricht dem Recht der Kinder unter 18 Jahren, einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung zu haben und bestimmte Schulbildungsziele zu verfolgen (Art. 28 und 29 UNO-Kinderrechtskonvention). Der Abschluss einer Ausbildung ist zentral für die Integration in die Arbeitswelt und schützt Jugendliche auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vor Arbeitslosigkeit und Armut. Aus diesen Gründen begrüsst Kinderschutz Schweiz die Motion Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Motion ebenso zur Annahme. Es ist zu begrüssen, dass auch für spät zugewanderte Jugendliche, die über das Ausländerrecht und nicht über das Asylrecht einwandern, Lösungen für die Integration erarbeitet werden sollen. Denn gemäss Artikel 28 der UNO-Kinderrechtskonvention haben alle Kinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ein Recht auf Bildung.

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