J A N UA R W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Nebenkosten einer Sachspende können beim Empfänger steuerlich absetzbar sein

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1 J A N UA R W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Nebenkosten einer Sachspende können beim Empfänger steuerlich absetzbar sein FG Münster, Urteil v , Az. 13 K 1907/10 E Tatbestand Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb. Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Die Geschwister hatten sich schon vor 2001 über den Nachlass teilweise auseinandergesetzt. Auf Grund der notariellen Vereinbarung vom 27. September 2001 setzten sie sich mit Wirkung vom 31. Juli 2001 über den ausschließlich aus Grundstücken bestehenden Restnachlass auseinander. Die Klägerin erhielt demnach mehrere Grundstücke zum Alleineigentum: den im Grundbuch von I., Bl. 0001, verzeichneten Grundbesitz N1.straße...4 sowie den im Grundbuch von C., Bl. 0002, verzeichneten Grundbesitz N.straße...3. Der Bruder erhielt den restlichen Grundbesitz. Auf dem Grundstück N1.straße...4 befindet sich ein 1938 hergestelltes Gebäude, das in späteren Jahren erweitert wurde. Das Grundstück N1.straße...4 ist außerdem WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Corneliusstr. 34, Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) info@winheller.com Internet: Frankfurt Karlsruhe Berlin Hamburg München Shanghai mit einem Gebäude bebaut, das 1955 errichtet und später erweitert wurde. Dieses Gebäude wird zu 20 % (unstreitiger Flächen- und Wertanteil) von den Klägern selbst genutzt, im Übrigen ist es vermietet. Das Gebäude auf dem Grundstück N.straße...3 wurde 1957 errichtet und ist ebenfalls vermietet. Alle auf die Gebäude und Gebäudeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorgängern mit 2 % jährlich abgeschrieben worden. Durch die Erbauseinandersetzung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von DM/5.295 (Kosten des Erbauseinandersetzungsvertrages, Kosten der Grundbucheintragung u.a.). Hiervon entfielen unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse der durch die Erbauseinandersetzung erworbenen Objekte unstreitig DM/648 auf die selbstgenutzte Wohnung und der Rest (9.089 DM/4.647 ) auf die vermieteten Objekte.

2 2 Die auf die Klägerin entfallenden anteiligen Mieteinkünfte 2001 bis zur Erbauseinandersetzung (31. Juli 2011) betrugen DM ( ); die ihr allein zuzurechnenden Einkünfte aus der Vermietung der aufgrund der Erbauseinandersetzung erworbenen Objekte beliefen sich in 2001 auf DM ( ). Von der Erbauseinandersetzung bis zum Ende des Streitzeitraums betrugen die Mieteinkünfte aus den Objekten im Jahresdurchschnitt ca Bei der Einkommensteuer-Veranlagung für die Jahre 2003 bis 2006 berücksichtigte das Finanzamt die Kosten der Erbauseinandersetzung nicht einkünftemindernd. Das Finanzamt bezog lediglich die durch die Eigentumsumschreibung entstandenen Kosten der Gerichtskasse in die AfA-Bemessungsgrundlage ein. Auf Grund der Einsprüche der Kläger vom 25. Juni 2005 (Einkommensteuer-Bescheid für 2003), vom 4. August 2006 (Einkommensteuer-Bescheid für 2004), vom 3. August 2007 (Einkommensteuer-Bescheid für 2005) und vom 24. Juli 2008 (Einkommensteuer-Bescheid für 2006) erließ das Finanzamt Einspruchsentscheidungen unter dem 27. April 2010 (Einkommensteuer 2003), dem 28. April 2010 (Einkommensteuer 2004, 2005) und dem 29. April 2010 (Einkommensteuer 2006). Das Finanzamt blieb bei seiner Rechtsauffassung, dass die Kosten der Erbauseinandersetzung steuerlich nicht absetzbar seien. Da ein unentgeltlicher Erwerb vorliege, würden die Nebenkosten weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten führen. Die Kosten der Gerichtskasse seien ebenfalls Kosten der Erbauseinandersetzung und seien bei den Einkommensteuer-Veranlagungen deshalb zu Unrecht im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt worden. Das Finanzamt korrigierte diese Beträge in der Steuerberechnung zu den Einspruchsentscheidungen im Wege der Kompensation (2004 bis 2006) bzw. durch Verböserung nach entsprechendem Hinweis (2003). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelte das Finanzamt dabei unter Berücksichtigung einer AfA gemäß 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nach den Herstellungskosten der Rechtsvorgänger und nach dem Hundertsatz, der für diese maßgebend sein würde (2 %), ohne Einbeziehung der Kosten der Erbauseinandersetzung. Die Berechnung der Einkünfte ist abgesehen von der Frage der Einbeziehung der Erbauseinandersetzungskosten unstreitig zutreffend. Mit ihrer Klage bezüglich der Kosten der Erbauseinandersetzung vertreten die Kläger - unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im abgeschlossenen Verfahren 13 K 2237/04 E - die Auffassung, dass es sich hierbei um Anschaffungsnebenkosten handele. Der Anschaffungskostenbegriff sei final zu verstehen. Danach seien Anschaffungskosten solche Kosten, die aufgewendet würden, um ein Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Die geltend gemachten Kosten der Erbauseinandersetzung hätten allein dem Ziel gedient, die vermieteten Grundstücke als Einkunftsquelle in das Eigentum und damit in die Verfügungsmacht der Klägerin zu überführen. Bei den Nebenkosten handele es sich um Aufwendungen, die dem Erwerb von Einnahmen dienten und deshalb unter den Werbungskostenbegriff des 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fielen. Unter dem 22. März 2011 erließ das Finanzamt für 2003 und 2004 geänderte Einkommensteuerbescheide. Die Änderung betraf die unstreitige Auswertung von Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte des Klägers. Die Kläger beantragen, unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 vom 22. März 2011 und der Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. und 29. April 2010 die Einkommensteuer mit der Maßgabe festzusetzen, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um jährlich 93 gemindert werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte vertritt ebenfalls unter Bezugnahme auf den Vortrag im beendeten Verfahren 13 K 2237/04 E die Auffassung, die Kosten der Erbauseinandersetzung seien nicht als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Die Klägerin habe das Objekt N1.straße...4 unentgeltlich erworben, sodass sie keine Anschaffungskosten gehabt habe. Der Beklagte beruft sich auf das BMF-Schreiben vom 13. Januar 1993, BStBl. I 1993, 80 Tz. 13.

3 3 Der Senat hat die Akten des Verfahrens 13 K 2237/04 E beigezogen. Der Senat hat am 25. Oktober 2011 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten ( 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das Finanzamt hat die durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Kosten der Klägerin zu Unrecht steuerlich unberücksichtigt gelassen. Diese waren, soweit sie nicht auf die selbstgenutzte Wohnung entfielen, also i.h.v DM/4.647, im Wege der AfA nach 7 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG oder nach 11d Abs. 1 EStDV i.h.v. jährlich 93 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Behandelt man die Erbauseinandersetzungskosten wie Anschaffungskosten nach 7 Abs. 1 EStG, führt dies bei einem AfA-Satz von 2 % nach 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG zu einer AfA von jährlich 93. Die gleiche steuerliche Auswirkung ergibt sich bei einer Einbeziehung der Kosten in die AfA nach 11d EStDV, indem die ursprünglichen Herstellungskosten der Rechtsvorgänger um die Anschaffungsnebenkosten erhöht werden unter Anwendung des Abschreibungssatzes der Rechtsvorgänger, der ebenfalls 2 % beträgt. 1. Die Erbauseinandersetzungskosten sind dem Grunde nach Werbungskosten im Sinne des 9 Abs. 1 EStG, da sie durch die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Die Rechtshandlungen und Vorgänge, die die Kosten ausgelöst haben, waren zur Durchführung der Erbauseinandersetzung erforderlich. Diese führte dazu, dass der Klägerin das Alleineigentum an den Mietobjekten übertragen wurde, die zuvor im Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft standen und der Klägerin steuerlich nach 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) nur zur Hälfte zuzurechnen waren. Dementsprechend erzielt die Klägerin nach der Erbauseinandersetzung die Mieteinkünfte aus den Grundstücken N1.straße...4 und N.straße...3 nicht mehr nur zur Hälfte, sondern in vollem Umfang. Zwar führte die Erbauseinandersetzung auch dazu, dass die Klägerin ihren Anteil an den anderen ertragbringenden Wirtschaftsgütern, die von ihrem Bruder als Miterben übernommen wurden, verloren hat. Dies steht dem kausalen Zusammenhang zwischen der Erbauseinandersetzung und der damit beabsichtigten Einkunftserzielung aber nicht entgegen, da sich die Einkunftserzielungsabsicht auf die Erträge der konkret erworbenen Wirtschaftsgüter bezieht und vom Verlust der Erträge anderer Wirtschaftsgüter nicht beeinflusst wird. Außerdem hat sich auch bei einer Gesamtbetrachtung des abgegebenen und des hinzuerworbenen Anteils eine Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin ergeben. Denn die gesamten Einkünfte aus dem Grundstück N1.straße...4 und N.straße...3 sind höher als 50 % der Einkünfte aus dem gesamten Grundbesitz der aufgelösten Erbengemeinschaft. 2. Die Erbauseinandersetzungskosten sind nicht dem Erbvorgang zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind durch den Erbfall veranlasste Aufwendungen nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen, da sie dem privaten Bereich i. S. des 12 EStG zuzuordnen sind. Insbesondere führen durch den Erbfall begründete Erbfallschulden, wie Vermächtnis- und Pflichtteilsverbindlichkeiten, nicht zu einkünfterelevanten Anschaffungskosten (BFH- Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 49, BStBl. II 1992, 392 m.w.n.). Die hier streitigen Aufwendungen sind aber nicht dem Erbfall, sondern der Erbauseinandersetzung zuzuordnen, weil sie ohne diese nicht angefallen wären. Die Erbauseinandersetzung bildet mit dem Erbfall keine rechtliche Einheit, sondern folgt ihr als selbstständiger Rechtsvorgang nach. Damit kann nicht angenommen werden, dass der Miterbe das von ihm in der Auseinandersetzung übernommene Vermögen unbar vom Erblasser erhalten hat (BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl. II 1990, 837). Die einkommensteuerlichen Folgen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entsprechen viel-

4 4 mehr denjenigen der Realteilung einer Personengesellschaft. In der Erfüllung eines Auseinandersetzungsanspruchs liegt danach weder der Tausch von Miteigentumsrechten noch der Tausch eines untergehenden Gesellschafts- oder Miteigentumsanteils gegen einzelne Vermögensgüter. Erweist sich die Übertragung danach als unentgeltlich, tritt der Miterbe bei Privatvermögen nach 11d EStDV in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten seiner Vorgänger hier der Erbengemeinschaft ein. Nur wenn ein Miterbe in der Auseinandersetzung mehr an Vermögen erlangt, als ihm nach seinem Erbteil zusteht und er folglich eine Ausgleichszahlung für den Mehrempfang tätigen muss, stellen diese Leistungen für den übernehmenden Miterben Anschaffungskosten für den Mehrempfang und für den weichenden Erben Entgelt für das aufgegebene Mehrvermögen dar. Da es im Streitfall nicht zu derartigen Ausgleichszahlungen gekommen ist, begründet die Erbauseinandersetzung für die Klägerin und ihren Bruder einen unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern. 3. Wie im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb stehende Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind, ist umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, im Fall des unentgeltlichen Erwerbs könnten damit zusammenhängende Kosten weder als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben noch über die AfA steuerlich berücksichtigt werden (BMF vom 13. Januar 1993 IV B 3 - S /92, BStBl I 1993, 80 Rz. 13; Wacker in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 16 Rz. 76). Anderer Meinung nach sollen Anschaffungsnebenkosten, wenn sie in Ermangelung von Anschaffungskosten nicht im Wege der AfA abgesetzt werden können, als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt werden (Dusowski, DStZ 2000, 584; Götz, DStR 2006, 545; Glanegger in Schmidt, EStG, bis 28. Aufl. 6 Rz. 84). Außerdem wird die Ansicht vertreten, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb die Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abzugsfähig seien (Herrmann in Frotscher, EStG 6 Rz. 136; Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 6 Anm. 292; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 7 Anm. 144; Kulosa in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 6 Rz. 53, 7 Rz. 67). Der BFH hat soweit ersichtlich bislang keine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob Nebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können. Für den Fall des teilentgeltlichen Erwerbs sollen die Nebenkosten allerdings in vollem Umfang dem entgeltlichen Teil des Rechtsgeschäfts zugeordnet werden und die Anschaffungskosten erhöhen. Der BFH begründet dies damit, dass Anschaffungsnebenkosten getätigt werden, um das Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Eine Aufteilung der Nebenkosten auf den entgeltlichen und den unentgeltlichen Teil des Rechtsgeschäfts solle daher nicht erfolgen (BFH- Urteil vom 20. Dezember 1990 XI R 2/85, BFH/NV 1991, 383; vom 11. September 1991 XI R 4/90, BFH/NV 1992, 169; vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BStBl II. 1992, 239). Zur Begünstigung nach 10e EStG führte der BFH aus, dass Anschaffungsnebenkosten zwar die Begriffsmerkmale der Anschaffungskosten erfüllten, weil sie zum Zwecke des Erwerbs des Wirtschaftsgutes aufgewendet werden müssten. Sie stünden im Zusammenhang mit dem Erwerb, seien aber keine Gegenleistung für das erworbene Wirtschaftsgut. Sie führten somit nicht zu einer Anschaffung i.s.d. 10e EStG. Anschaffungsnebenkosten gehörten daher nur bei entgeltlichem Erwerb zur Bemessungsgrundlage für den Absetzungsbetrag nach 10e EStG. Bei einem unentgeltlichen Erwerb seien sie nicht selbstständig begünstigt (BFH- Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91; BStBl II 1994, 779, vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BStBl. II 1999, 128). 4. Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach auch bei einem unentgeltlichen Erwerb die Erwerbsnebenkosten im Wege der AfA steuerlich abzugsfähig sind. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die AfA nach 11d EStDV durch Erhöhung der ursprünglichen Herstellungskosten unter Anwendung des Abschreibungssatzes der Rechtsvorgänger in Höhe von 2 % oder nach 7 Abs. 1, 4 EStG i.h.v. 2 % im Wege einer selbstständigen AfA-Reihe neben der nach 11d EStDV fortgeführten zu berücksichtigen ist. Denn in den Streitjahren ergibt sich hieraus keine unterschiedliche steuerliche Auswirkung.

5 5 Der Senat geht weder davon aus, dass die Erbauseinandersetzungskosten steuerlich irrelevant sind, noch dass sie in dem vor den Streitjahren liegenden Jahr der Zahlung sofort abzusetzen waren. Es liegt kein Grund vor, die Kosten, die wie ausgeführt zur Erzielung von Einnahmen getätigt wurden und deshalb den Begriff der Werbungskosten erfüllen, vom steuerlichen Abzug auszuschließen. Dies wäre ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, für den eine Rechtfertigung nicht erkennbar ist. Insbesondere lässt sich eine gesetzliche Einschränkung nicht aus 11d EStDV ableiten, wonach sich bei einem unentgeltlichen Erwerb die AfA nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers richtet, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten. 11d EStDV liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der unentgeltliche Rechtsnachfolger im Bereich des Privatvermögens für die AfA die gleiche Rechtsposition haben soll wie sein Rechtsvorgänger, wenn dieser selbst das Wirtschaftsgut zur Einkünfteerzielung nutzen würde. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass bereits in der Person des Rechtsvorgängers begründete Besteuerungsmerkmale (Tragen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger infolge des Einsatzes des hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts zum Zwecke der Einkünfteerzielung fortwirken (BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608). Die ausdrückliche Einbeziehung der nachträglichen Herstellungskosten in das AfA-Volumen nach 11d EStDV berücksichtigt, dass zusätzlicher einkünfterelevanter Aufwand beim Rechtsnachfolger angefallen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese Regelung vom Gesetzgeber abschließend gewollt war und ausschließlich für nachträgliche Herstellungskosten der Abzug zugelassen werden sollte. Zweifelhaft kann nach Auffassung des Senats allenfalls sein, ob sich 11d EStDV in Bezug auf die Anschaffungsnebenkosten als lückenhaft erweist und die vermeintliche Lücke durch Einbeziehung von Anschaffungsnebenkosten in den Regelungsbereich des 11d EStDV gleich den nachträglichen Herstellungskosten zu schließen ist oder ob die Anschaffungsnebenkosten zu einer eigenen AfA-Reihe nach 7 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 EStG führen, wie dies auch bei der teilentgeltlichen Übertragung der Fall ist. Denn wenn die Anschaffungsnebenkosten nicht der Regelung des 11d EStDV unterliegen, werden sie jedenfalls von 7 Abs. 1, 4 EStG erfasst, was im Streitfall die gleichen steuerlichen Auswirkungen hat. Der Wortlaut des 7 Abs. 1, 4 EStG stellt für die Abschreibungsmöglichkeit bei Erwerbsvorgängen nicht auf ein Entgelt, sondern auf Anschaffungskosten ab. Entgelt ist die Gegenleistung für eine andere Leistung, insbesondere für die Übertragung eines Wirtschaftsguts; das Entgelt bildet die Grundlage für die Berechnung des Veräußerungsgewinns des Übertragenden. Die Anschaffungskosten stellen demgegenüber auf die Belastung des Erwerbers ab und können die Höhe des Entgelts übersteigen. Denn Anschaffungskosten sind nach 255 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören nach 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten; Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten werden danach gleich behandelt. Der steuerrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist inhaltsgleich mit dem handelsrechtlichen (Kulosa in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 6 Rz. 32). Die Anschaffungsnebenkosten belasten den Erwerber zusätzlich zu dem an den Übertragenden zu leistenden Entgelt; wird kein Entgelt gezahlt, belasten die Anschaffungsnebenkosten ihn ausschließlich. Werden (nur) diese Aufwendungen getätigt, um den Vermögensgegenstand zu erwerben, ergeben sich Anschaffungskosten (nur) in der Art von den Anschaffungskosten im engeren Sinne gleichstehenden Anschaffungsnebenkosten. Es ist kein Grund ersichtlich, der gegen die Anwendung des 7 Abs. 1, 4 EStG spricht, wenn durch den Erwerber ausschließlich Anschaffungskosten in Form von Anschaffungsnebenkosten entstehen. Der Senat sieht sich bei einer Rechtsfolgenbetrachtung in seiner Rechtsauffassung bestärkt. Ginge man davon aus, dass die Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig wären, bei einer teilentgeltlichen Übertragung aber in vollem Umfang die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhten, würde jedes Entgelt, auch wenn es noch so gering wäre, die Abzugsfähigkeit der gesamten Anschaffungsnebenkosten begründen. Spricht man sich für die sofortige Abzugsfähigkeit der Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb aus, würde jedes auch noch so geringe Entgelt dazu führen, dass die Sofortabzugsfähigkeit entfiele und eine steuerliche Berücksichtigung (nur) über die AfA erfolgen würde. Die Rechtsansicht des Senats vermeidet solche Übermaßfolgen. Gleich, ob die

6 6 Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, sind die Anschaffungsnebenkosten nach 11d EStDV oder nach 7 Abs. 1, 4 EStG im Wege der AfA zu berücksichtigen. Damit ist der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen, da die Anschaffungsnebenkosten die Leistungsfähigkeit des Erwerbers unabhängig davon mindern, ob und in welcher Höhe er zusätzlich noch Entgeltzahlungen an den Vermögensübertragenden zu tätigen hat. Die Entscheidung des Senats steht nicht im Widerspruch zu den BFH-Urteilen in BStBl. II 1994, 779 und BStBl. II 1999, 128. Diese höchstrichterlichen Entscheidungen betrafen die Frage, ob bei einem unentgeltlichen Erwerb die bloßen Anschaffungsnebenkosten eine Begünstigung nach 10e EStG begründen können. Diese Steuerlenkungsnorm sollte unter weiteren Voraussetzungen nur die Herstellung und den entgeltlichen Erwerb von Wohnungen fördern. Einen solchen entgeltlichen Erwerb hat der BFH zu Recht abgelehnt, wenn ausschließlich Anschaffungsnebenkosten angefallen sind. Im Streitfall geht es aber nicht um die einen Begünstigungstatbestand auslösende Feststellung der Entgeltlichkeit des Erwerbs, sondern um die Anwendung des objektiven Nettoprinzips im Rahmen des 11d EStDV bzw. 7 EStG, das wie ausgeführt eine steuerliche Berücksichtigung der durch die Nebenkosten verringerten Leistungsfähigkeit unabhängig davon gebietet, ob der Erwerbsvorgang entgeltlich oder unentgeltlich ist (so in Abgrenzung zu 10e EStG auch Kulosa in Schmidt, EStG 6 Rz. 53). I. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. II. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 151 Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

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