Leitsätze. Beschluss 69d VK - 24/2006. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt. nein

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1 2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt Leitsätze Beschluss 69d VK - 24/2006 Spruchkörper: Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt Verkündungsdatum: Aktenzeichen: 69d VK 24/2006 Typ des Spruchkörpers: Ort: Bundesland: Entscheidungserhebliche Normen: Typ der Entscheidung: Sofortige Beschwerde: Vergabekammer Darmstadt Hessen 107 Abs. 3 GWB Beschluss nein 1. Ein Zeitraum von zehn Tagen bzw. sieben Werktagen genügt nicht den Anforderungen an eine unverzügliche Rüge im Sinne des 107 Abs. 3 GWB, wenn Inhalt und Formulierung der Rüge nicht darauf schließe lassen, dass zur Prüfung, ob und ggfls mit welchem Inhalt gerügt werden sollte, ein Zeitraum von mehreren Tagen benötigt würde. 2. Die Rüge der nicht sachgerechten Behandlung des Angebotes genügt nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge im Sinne des 107 Abs. 3 GWB, wenn der Mitteilung nach 13 VgV zu entnehmen ist, welche Kriterien von der Vergabestelle für die Wertung zugrunde gelegt werden und der Bieter mit dieser Wertung nicht einverstanden ist.

2 Seite 2 von 11 Beschluss wegen der Vergabe von generalplanerischen Leistungen für den Neubau einer Werkstatt für elektrisch betriebene Triebwagen hat die 2. Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt durch die Vorsitzende ROR in Mania, den hauptamtlichen Beisitzer RR Schwarz und den ehrenamtlichen Beisitzer Rechtsanwalt Ernst am beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur Rechtsverteidigung der Antragstellerin und der Beigeladenen notwendigen Kosten zu erstatten. 3. Für das Verfahren wird eine Gebühr von Euro 2.700,00 festgesetzt. 4. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antraggegnerin und die Beigeladene war notwendig. Gründe I. Die Antragsgegnerin, eine 100%ige Tochter des Landes Hessen, hat im Mai 2005 die Vergabe der Ausführung von generalplanerischen Leistungen für den Neubau einer Werkstatt für elektrisch betriebene Triebwagen in xxx auf der Grundlage der VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) EU-weit ausgeschrieben. Nach Durchführung der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens wurden fünf Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, als geeignet zur Teilnahme am weiteren Verfahren ermittelt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 gab die Antragsgegnerin den - 3 -

3 Seite 3 von 11 verbleibenden Bietern ihren Entschluss bekannt, die 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens aufgrund eventueller formaler Fehler zu wiederholen. Am wurden die Bieter erneut zur Angebotsabgabe bis zum aufgefordert. Die Antragsgegnerin gab den Bietern bekannt, dass keine mündlichen, sondern ggf. nur schriftliche Auskünfte erteilt werden,. weitere Verhandlungsgespräche werden nicht mehr stattfinden, gewertet wird ausschließlich Ihr schriftliches Angebot. Als Zuschlagskriterien waren das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich Preis/Qualität/technische Unterstützung/Terminsicherheit genannt, wobei die Reihenfolge keine Gewichtung der Zuschlagskriterien wiedergeben sollte. Vor Abgabe des Angebotes rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom diese Bieterinformation, u. a. deshalb, weil zusätzliche Zuschlagskriterien, die über die in Ziffer 4.2 der Veröffentlichung genannten Zuschlagskriterien hinausgingen, genannt seien, so würde nunmehr auf Erfahrungen und Kenntnisse beim Werkstättenbau bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE- Bahnen) abgestellt. Zwar sei ein beschleunigtes Verhandlungsverfahren ausgeschrieben worden, nunmehr sollten aber keine Verhandlungen mehr durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom u. a. mit, es gebe keinen Anspruch auf die Durchführung einer Verhandlung. Am gingen fünf Angebote bei der Antragsgegnerin ein, wobei das Angebot der Antragstellerin eine Endsumme von ,33 Euro, nachgerechnet ,51 Euro, aufwies. Die Beigeladene gab ein Angebot in Höhe von ,04 Euro ab. Mit Schreiben vom teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin habe sie wegen unzulässiger Mischkalkulation vom Wettbewerb aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter ausschließen müssen, da es fehlende Preisangaben bei Brandschutz und SIGE Planung enthalte. Außerdem habe das Angebot preisliche Nachteile und es ließe außerdem Qualitätsnachteile aufgrund fehlender Bearbeitung von Projekten für NE- Bahnen erwarten. Dies betreffe auch die Terminsicherheit, da das - 4 -

4 Seite 4 von 11 Objekt zum angegebenen Endtermin am nur für einen Probebetrieb zur Verfügung stehe und der Regelbetrieb erst in der 4. KW 2007 beginnen könne. Mit Schreiben vom rügte die Antragstellerin diese Entscheidung und reichte am einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Hessen ein mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung ihres Angebotes zu erteilen und in jedem Fall nur nach näherer Maßgabe durch die Vergabekammer. Die Vergabekammer gab dem Antrag mit Beschluss vom (Az.: 69 d VK 67/2005) statt und gab der Antragsgegnerin auf, das Vergabeverfahren beginnend mit der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer mit der Antragstellerin und der Beigeladenen zu wiederholen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht wegen unzulässiger Mischkalkulation ausgeschlossen werden dürfen. Darüber hinaus seien bei der Bewertung der Angebote Auftragskriterien herangezogen worden, die nicht in der Bekanntmachung aufgeführt gewesen seien. Das Verfahren sei daher in den Stand beginnend mit der 2. Stufe zurückzuversetzen und der Antragstellerin und der Beigeladenen sei Gelegenheit zu geben, ein neues Angebot abzugeben. Der von der Antragsgegnerin hiergegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom teilweise statt. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu werten. In der Begründung wurde ausgeführt, eine vollständige Wiederholung der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens sei entbehrlich, denn die Antragstellerin habe den möglichen Verstoß gegen 8 Abs. 1 VOF zu spät gerügt. Sie habe erst in ihrem Angebotsschreiben vom rein vorsorglich gerügt, dass die Gesamtkostennennung bezüglich der Splittung der vom Bieter nicht zu erbringenden Teilleistungen nicht transparent sei und eine Aufklärung im Rahmen eine Bietergespräches angeregt. Es sei schon zweifelhaft, ob die Bezeichnung eines behaupteten Rechtsverstoßes in einer bloßen Anregung eines Verhandlungsgespräches deutlich zum Ausdruck komme, jedenfalls sei die Rüge im Angebotsschreiben vom nach der Angebotsaufforderung vom nicht mehr rechtzeitig. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Korrektur des bishe

5 Seite 5 von 11 rigen Leistungsverzeichnisses und die Angebote seien so zu werten, wie sie abgegeben worden seien. Die Beschwerde der Antragstellerin wies das Gericht mangels Beschwer zurück, da sie den Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin erst in der Beschwerdeinstanz beantragt habe. (Aktenz. 11 Verg 15 u. 16/05) Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom (eingegangen am ) stellte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigen der Antragstellerin und der Beigeladenen verschiedene Fragen zu ihren Angeboten (u.a. zum Rahmenterminplan und zur Kommunikation), um die durch den Beschluss des OLG geforderte Neubewertung des Angebotes vornehmen zu können und bat sie um Beantwortung bis zum Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom um Fristverlängerung bis zum , die Antragsgegnerin stimmte einer Verlängerung bis zum zu. Die Beigeladene beantwortete die Fragen mit Schreiben vom , die Antragstellerin mit Schreiben vom Sie führte hierbei aus: Mangels Verhandlung innerhalb des Verhandlungsverfahrens wurde von der Vergabestelle damit auch keine weitere Aufklärung hinsichtlich der thematischen Inhalte zum EDM bis dato durchgeführt bzw. betrieben. Es wird deshalb ausdrücklich gerügt, dass weder bisher noch in dem ergänzenden Verfahren eine Verhandlung angesetzt ist. Wir sind der Auffassung, dass unabhängig von der schriftlichen Antwort auf Ihre Fragen nur eine solche Verhandlung des Auftraggebers eine umfassende Aufklärung bieten kann. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom mit, die beiden Angebote seien neu gewertet worden und führte aus: Im Ergebnis soll die xxx den Zuschlag erhalten, weil Ihr Angebot Nachteile im Hinblick auf den angebotenen Preis hat. Gleichermaßen weist Ihr Angebot den Qualitätsnachteil auf, dass die Leistungsbeschreibungen im Vergabeverfahren an die Bieter zum Teil ohne vorliegende Ausführungsplanung ausgegeben werden und nachträglich (u.u. wohl bis in die Phase der Angebotswertung hinein) nochmals überarbeitet werden sollen. Gegenüber den beiden genannten Nachteilen Ihres Angebotes ist kein erheblicher Vorteil Ihres Angebotes ersichtlich. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Schreiben vom , bei der Antragsgegnerin am eingegangen: - 6 -

6 Seite 6 von 11 Wir rügen ausdrücklich wiederum eine nicht sachgerechte Behandlung des Angebotes, nochmals die mangelnde Möglichkeit, dies im Rahmen einer Verhandlung darzustellen, und die fehlerhafte Wertung und mangelnde Berücksichtigung insbesondere auch des Schreibens des Unterzeichners vom Am stellte der Antragsteller bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag und führte zur Begründung aus, das jetzige Verfahren und insbesondere das Schreiben vom zeigten, dass die Antragsgegnerin die von vornherein beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene betreiben wolle, ohne dafür sachliche Gründe und ohne eine sachgerechte Wertung vorgenommen zu haben, was hiermit ausdrücklich gerügt werde. Der Antragstellerin seien allerdings keine weiteren Einzelheiten über die Vornahme der Wertung bekannt. In dem Schreiben vom habe die technische Unterstützung wie die Qualität keinen Ausdruck gefunden, daher sei davon auszugehen, dass entgegen dieser Mitteilung ausschließlich ein nicht benannter Preisunterschied den Ausschlag für die Bewertung gegeben habe. Dies sei aber nicht zulässig, denn der Preis sei nicht das maßgebliche, sondern nur eines der maßgeblichen Zuschlagskriterien gewesen. Entscheidend müsse sein, ob und inwieweit der Bieter Gewähr für die bestmögliche Ausführung (Qualität, technische Unterstützung) biete. Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom und beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag an die Antragstellerin zu erteilen; 2. hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine sachgerechte Wertung vorzunehmen nicht ohne vorangegangene Verhandlung; 3. der Vergabestelle vorzugeben, dass das Preiskriterium nicht gegenüber den Qualitätskriterien vorrangig ist und 4. tatsächlich eine Prognose danach zu treffen, wer die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Der Antrag wurde der Antraggegnerin am und der Beigeladenen am zugestellt. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom , den Nachprüfungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für not

7 Seite 7 von 11 wendig zu erklären. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei wegen Fehlens der erforderlichen Rüge unzulässig. Der Antrag sei auch unbegründet, da qualitative Vorzüge des Angebotes der Antragstellerin nicht ersichtlich seien, so dass der tatsächlich gegebene Preisvorteil der Beigeladenen die Vergabeentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtfertige. Mit Schriftsatz vom beantragte auch die Beigeladene die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages und die Erklärung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der Nichterfüllung der Mindestanforderungen an einen Nachprüfungsantrag und dem Verstoß gegen die Rügeobliegenheiten. Nach Einsichtnahme in die Vergabeakten vertiefte die Antragstellerin ihre Antragsbegründung und ihr Rügevorbringen insbesondere hinsichtlich des Wertungskriteriums Preis und der nicht durchgeführten Gespräche im Verhandlungsverfahren. Mit Schreiben vom gab die Vergabekammer den Parteien Gelegenheit, zu einer Entscheidung nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung gem. 112 Abs. 1 Satz 3, 2. Var. GWB Stellung zu nehmen. Die Parteien machten hiervon Gebrauch. Zur Zulässigkeit des Antrags trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, eine ausdrückliche Rüge sei mit Schreiben vom erteilt worden. Außerdem sei in der Antragschrift, die der Gegenseite zugestellt worden war, die Rüge enthalten gewesen, dass sachliche Gründe für die Vergabe an die Beigeladenen nicht vorhanden seien und die Vergabestelle keine ausreichende sachgerechte Wertung vorgenommen habe. Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien und den Beschluss des OLG Frankfurt vom verwiesen. II. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, so dass ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten entschieden werden konnte, 112 Abs.1 S.3 i.v.m. 107 Abs.2 GWB. 1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom an die Antragsgegnerin ausdrücklich gerügt, dass weder bisher noch in dem ergänzenden Verfahren eine Verhandlung angesetzt ist. Weiter heißt es: Wir sind der Auffassung, dass unabhängig - 8 -

8 Seite 8 von 11 von der schriftlichen Antwort auf Ihre Fragen nur eine solche Verhandlung des Auftraggebers eine umfassende Aufklärung bieten kann. a) Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ohne eine solche Verhandlung die Wertung vornehmen wollte, war der Antragstellerin bzw. ihrem Bevollmächtigtem bereits aufgrund des per Fax am übermittelten Schreibens des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin bekannt. Diesem war zu entnehmen, dass Fragen zu dem Angebot nur schriftlich und nicht in einer mündlichen Verhandlung geklärt werden sollten. Bereits mit Schreiben vom wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um Fristverlängerung für die Beantwortung der umfangreichen Fragen bis zum Das Antwortschreiben der Antragstellerin, in dem der Verzicht auf die mündliche Verhandlung gerügt wurde, ging am bei der Antragsgegnerin ein Zwischen der Kenntnisnahme von dem möglichen Vergabeverstoß und der Rüge lagen also insgesamt zehn Tage bzw. sieben Werktage. Dieser Zeitraum genügt nicht mehr den Anforderungen an die Unverzüglichkeit im Sinne des 107 Abs. 3 GWB. Nach einer strengen Auffassung in der Rechtsprechung wird es sogar für erforderlich gehalten, dass die Rüge grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen erfolgen muss (OLG Koblenz, ZfBR 2003, 822 ff.), als Obergrenze wird aber eine Rügefrist von zwei Wochen anerkannt (OLG Düsseldorf, BauR 1999, 751 ff.). Diese Höchstfrist wird einem Unternehmen jedoch nur dann zugestanden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtsfrage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert (OLG Koblenz, BauR 2000, 1600 ff., OLG Dresden, VergabeR 2004, 609 ff.). Nach der überwiegend vertretenen vermittelnden Auffassung (z.b. OLG Dresden, Beschluss vom ; WVerg 5/05) wird für Vergaberechtsfälle durchschnittlicher Komplexität ein Rügezeitraum von etwa einer Woche für angemessen angesehen. Im vorliegenden Fall bedurfte die Rüge der fehlenden mündlichen Verhandlung jedoch offenbar keiner umfangreichen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die mehrere Tage hätte in Anspruch nehmen müssen. Auch die von dem Bevollmächtigten gewählte Formulierung von wenigen Zeilen ohne jeden Hinweis auf eine Rechtsgrundlage für die geforderte Verhandlung lässt nicht den Schluss darauf zu, die angesprochene Problematik sei von solcher Komplexität, dass zur Prüfung, ob und ggf. mit welchem Inhalt eine Rüge erfolgen solle, mehrere Tage benötigt würden

9 Seite 9 von 11 Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung genannten Kriterien ist daher im Fall der Rüge wegen der nicht durchgeführten Verhandlung von einem Fall von eher unterdurchschnittlicher Komplexität auszugehen, für die ein Rügezeitraum von weniger als eine Woche ausreicht. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zur Beantwortung der gestellten Frage eine Frist bis zum eingeräumt hatte, konnte keinen Einfluss auf die Pflicht zur unverzüglichen Rüge haben. b) Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom (S. 10, Zif. 4 c), das Fehlen einer Verhandlung sei bereits im vorangegangenen Verfahren stets gerügt worden, dies müsse jetzt nicht noch einmal wiederholt werden. Aus den Gründen des Beschlusses des OLG Frankfurt vom geht vielmehr hervor, dass die Antragstellerin in ihrem Angebotsschreiben vom rein vorsorglich eine Rüge bezüglich der Gesamtkostennennung erklärt und eine Aufklärung im Rahmen eines Bietergespräches angeregt hatte. Eine derartige Anregung erfülle jedoch nicht die Anforderungen an eine Rüge, aus der die Behauptung eines Vergaberechtsverstoßes hervorgehe. 2. Auch das Schreiben der Antragstellerin vom , bei der Antragsgegnerin eingegangen am , kann nicht mehr als rechtzeitiges Rügeschreiben im Sinne des 107 Abs. 3 S. 1 GWB angesehen werden. Die Mitteilung der Antragsgegnerin gemäß 13 VgV vom wurde lt. Faxausdruck von der Antragstellerin am um 9.54 Uhr an den Bevollmächtigten übermittelt. Die Mitteilung lag der Antragstellerin selbst also offenbar spätestens am vor. Zwischen dem Eingang dieser Mitteilung und dem Eingang des Rügeschreibens bei der Antragsgegnerin lagen acht Tage bzw. sechs Arbeitstage. Auch der Inhalt dieser Rüge Wir rügen ausdrücklich wiederum eine nicht sachgerechte Behandlung des Angebotes, nochmals die mangelnde Möglichkeit, dies im Rahmen einer Verhandlung darzustellen, und die fehlende Wertung und mangelnde Berücksichtigung insbesondere auch des Schreibens des Unterzeichners vom lässt nicht auf eine schwierige Sach- und Rechtslage schließen, die eine Rügefrist von einer Woche rechtfertigen würde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin aufgrund des vorangegangenen Verfahrens und der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom gestellten Fragen damit rechnen

10 Seite 10 von 11 musste, dass möglicherweise auch die erneute Wertung der Angebote nicht zu dem von ihr erwarteten Ergebnis führen würde. Die Rüge der nicht durchgeführten mündlichen Verhandlung ist schon deshalb als verspätet anzusehen, weil die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - bereits seit dem Kenntnis davon hatte, dass eine solche Verhandlung nicht durchgeführt werden sollte. In Bezug auf die Rüge der nicht sachgerechten Behandlung des Angebotes genügt die Formulierung darüber hinaus nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge im Sinne des 107 Abs. 3 S. 1 GWB. Dem Schreiben vom ist kein Sachverhalt zu entnehmen, den die Antragstellerin für vergaberechtswidrig hält. Eine Rüge erfordert es jedoch, dass ein bestimmtes, vom Bieter näher zu bezeichnendes tatsächliches Verhalten des Auftraggebers als vergaberechtswidrig getadelt wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom s.o.). Zwar waren der Mitteilung der Antragsgegnerin vom möglicherweise nicht alle Tatsachen zu entnehmen, die zu der von der Antragstellerin beanstandeten Wertung führten. Aus dem Schreiben konnte jedoch geschlossen werden, dass wie von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag beanstandet das Kriterium des Preises den Ausschlag für die Bewertung gegeben hatte und möglicherweise nicht Maßstäbe wie technische Unterstützung und Qualität. Es ist aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen sie dies im Nachprüfungsantrag vom darstellen konnte, nicht jedoch in der Rüge vom , obwohl ihr in der Zwischenzeit keine weiteren Erkenntnisse zugingen. Schließlich ist das Erfordernis der unverzüglichen Rüge auch nicht dadurch erfüllt worden, dass der Nachprüfungsantrag, der am Nachmittag des bei der Vergabekammer einging, der Vergabestelle übermittelt wurde. Zum einen muss der Vergaberechtsverstoß grundsätzlich vor und nicht gleichzeitig mit dem Nachprüfungsantrag gestellt werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn die Zuschlagserteilung unmittelbar bevorsteht. Dies war jedoch hier nicht der Fall, denn der Zuschlag konnte frühestens 14 Tage nach der Mitteilung vom , also nicht vor dem , erteilt werden. Zum andern ist eine Rüge gegenüber der Vergabestelle und nicht der Vergabekammer auszusprechen

11 Seite 11 von 11 III. 1. Da die Antragstellerin in dem Verfahren unterliegt, werden ihr gem. 128 Abs. 3 GWG die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Vergabekammer geht bei der Festsetzung der Kosten von dem Brutto Angebot der Ast. in Höhe von aus und setzt unter Berücksichtigung der von der Vergabekammer des Bundes erarbeiteten Gebührentabelle die Kosten auf 2.700,00 fest. 2. Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen ( 128 Abs. 4 Satz 2 GWB). 3. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig, 128 Abs. 4 Satz 2 GWB i. V. m 80 HVwVfG. Rechtsbehelfsbelehrung

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