gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Zweite Verordnung zur Änderung lehrerbildungsrechtlicher Vorschriften

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung SE R 2 Tel.: 9026 (926) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Zweite Verordnung zur Änderung lehrerbildungsrechtlicher Vorschriften Ich bitte gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die nachstehende Verordnung erlassen hat: Seite 1/19

2 Zweite Verordnung zur Änderung lehrerbildungsrechtlicher Vorschriften Auf Grund des 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 und des 18 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 17. September 2008 (BVBl. S. 246), wird verordnet: Artikel I Änderung der Lehrerausbildungsordnung Die Lehrerausbildungsordnung vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel XX der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe achtzehnten Monats durch die Angabe sechsten Monats ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Gesamtumfang der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars beträgt beim einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, beim zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden. b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort Ausbildungshalbjahr die Wörter im zweijährigen Vorbereitungsdienst eingefügt Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Gesamtumfang der Veranstaltungen der Fachseminare beträgt für Lehreranwärter im einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, für Lehreranwärter im zwei- Seite 2/19

3 jährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden und für Studienreferendare 240 Stunden. 4. In 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort Ausbildungshalbjahr die Wörter im zweijährigen Vorbereitungsdienst eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 4. Durchführung von mindestens zwei Unterrichtsbesuchen beim einjährigen Vorbereitungsdienst und von mindestens sechs Unterrichtsbesuchen beim zweijährigen Vorbereitungsdienst bei jedem Lehramtsanwärter mit anschließender Beratung in der gesamten verbleibenden Ausbildungszeit. b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Fachseminarleiter führen die Lehramtsanwärter in die Unterrichtspraxis ein, besuchen sie während des einjährigen Vorbereitungsdienstes mindestens dreimal, während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes mindestens sechsmal in ihrem Ausbildungsunterricht, beraten und beurteilen sie ( 12). c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: (4) Soll das Unterrichtsangebot der Berliner Schule um ein Fach erweitert werden, für das Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigungen noch nicht ausgebildet sind, können für die notwendige Übergangszeit geeignete Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung mit fachlich geeignetem Universitätsabschluss zu Fachseminarleitern berufen werden, die im Berliner Schuldienst seit mindestens einem Jahr und zu mindestens zwei Dritteln ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unbefristet beschäftigt sind. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat vor jeder Beauftragung zu prüfen, ob der Bedarf nicht durch voll ausgebildete Kräfte gedeckt werden kann. d) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden zu den Absätzen 5 bis Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die regelmäßigen Ausbildungsverpflichtungen umfassen: Seite 3/19

4 1. insgesamt 90 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt 180 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im zweijährigen Vorbereitungsdienst, 2. insgesamt je 90 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt je 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im zweijährigen Vorbereitungsdienst, 3. zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht, 4. die Teilnahme an den Ergänzungskursen nach 2 Abs. 4 Satz wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Vorbereitungsdienst dauert für Studienreferendare und Lehreranwärter, die ihr Studium mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen haben, vierundzwanzig Monate. Für Lehreranwärter mit lehramtsbezogenem Masterabschluss dauert er zwölf Monate. Die Bewerber werden jeweils im Februar und August eines Jahres in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. 2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern bis zur Dauer von sechs Monaten auf den das Wort zweijährigen eingefügt. 3. Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn a. die Abwesenheitszeiten insgesamt zehn Wochen beim zweijährigen beziehungsweise fünf Wochen beim einjährigen Vorbereitungsdienst übersteigen oder b. eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. c. Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: Auch bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2. Seite 4/19

5 8. 12 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Im zweijährigen Vorbereitungsdienst führt der Seminarleiter in Absprache mit den zuständigen Fachseminarleitern und dem Schulleiter vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres mit dem Lehramtsanwärter ein Gespräch über dessen Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung nach dem Ausbildungsstand und erörtert mit ihm die Schwerpunkte der weiteren Ausbildung wird aufgehoben. 10. Der bisherige 17 wird zu 16. Artikel II Änderung der 2. Lehrerprüfungsordnung Die 2. Lehrerprüfungsordnung vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Artikel XVII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018), wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Zu Beginn des achtzehnten Monats der schulpraktischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Unterlagen gemäß Absatz 2 bei dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so sind die Unterlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes vorzulegen. Bescheinigungen, die zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten Zeitpunkten noch nicht erteilt werden konnten, sind unverzüglich nachzureichen. b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort Ausbildungsordnung durch das Wort Lehrerausbildungsordnung ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern Im achtzehnten Monat der schulpraktischen Ausbildung ein Komma und die Wörter bei einer zwölf Monate dauernden schulpraktischen Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes eingefügt. Seite 5/19

6 2. In 6 wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so finden die Absätze 1 bis 10 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Das Thema für die Prüfungsarbeit ist ab Beginn des fünften Monats der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. 2. Die Bearbeitungsdauer beträgt sechs Wochen. 3. Aus einer krankheitsbedingten Ausfallzeit von bis zu einer Woche lässt sich grundsätzlich kein Grund für die Gewährung einer Nachfrist herleiten. 4. Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen, Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen dreißig Textseiten nicht überschreiten. 2. In 12 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt: Umfasste die schulpraktische Ausbildung bis zum Nichtbestehen der Prüfung zwölf Monate, so ist die Wiederholungsprüfung drei Monate oder, wenn eine neue schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen ist, sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Für die Berechnung des Dreimonatszeitraumes bleiben die Sommerferien unberücksichtigt. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist vier Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. 3. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 6. Seite 6/19

7 4. Nach der Anlage 1 wird folgende neue Anlage 1 a angefügt: Anlage 1a Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Herr/Frau geboren am in hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers bestanden. Er/Sie hat das Fach das Fach Grundschulpädagogik mit den Lernbereichen Die Leistungen wurden bewertet in der schriftlichen Prüfungsarbeit mit Unterrichtsstunde im Fach mit Unterrichtsstunde im Fach mit mündlichen Prüfung mit Die schriftliche Prüfungsarbeit galt dem Thema: Ergänzende Angaben: Die Leistungen in der schulpraktischen Ausbildung wurden mit bewertet _ Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin In Vertretung Seite 7/19

8 Artikel III Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Begründung Allgemeines Diese Verordnung beinhaltet sowohl Änderungen der Lehrerausbildungsordnung als auch Änderungen der 2. Lehrerprüfungsordnung. Die Änderungen sind deshalb notwendig, weil mit der Einführung der gestuften Bachelor- und Masterstudiengänge durch das 12. Lehrerbildungsänderungsgesetz im Dezember 2003 der Vorbereitungsdienst für bestimmte Lehrämter verkürzt wurde. Dieser dauert für alle Berliner Masterabsolventen, die ein Lehramt im gehobenen Dienst anstreben (also alle mit Ausnahme des Studienrates) zwölf statt bisher vierundzwanzig Monate. Dies hat Auswirkungen auf den Ausbildungs-, Prüfungs- und Stundenumfang sowie für die Organisation des Vorbereitungsdienstes. Die GEW und der Ausschuss für Lehrerbildung haben zu dem Entwurf Stellung genommen. Die GEW und der Ausschuss für Lehrerbildung möchten auch beim einjährigen Vorbereitungsdienst einen Seminarwechsel ermöglichen, da sonst der Ausbildungserfolg gefährdet sei. Weiterhin sollen frühere Zeiten des Vorbereitungsdienstes bei Wiedereinstellung nach Entlassung nicht zwingend, sondern nach Ermessen angerechnet werden. Das Gespräch über den Ausbildungsstand soll auch im einjährigen Vorbereitungsdienst stattfinden. Die schriftliche Prüfungsarbeit sollte nach Meinung der GEW komplett entfallen und durch den Unterrichtsentwurf zur letzten Lehrprobe ersetzt bzw. nach Ansicht des Ausschusses für Lehrerbildung konzeptionell überdacht werden. Unabhängig davon sollten nach Ansicht der GEW bei der schriftlichen Prüfungsarbeit Krankheitszeiten komplett zu Nachfristen führen. Die Wiederholungsphase sollte für alle Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sechs Monate betragen. Die GEW plädiert außerdem für eine Regelung des gemeinsamen Unterrichtsbesuchs von Hauptund Fachseminarleitern. Ein Seminarwechsel ist auch ohne Regelung in Härtefällen möglich. Ebenso kann ein gemeinsamer Unterrichtsbesuch von Haupt- und Fachseminarleitern durchgeführt werden, ohne dies durch eine verpflichtende Regelung festhalten zu müssen. Bei Entlassung aus dem Vor- Seite 8/19

9 bereitungsdienst werden die betroffenen Lehramtsanwärterinnen und -anwärter auf deren Folgen hingewiesen und können sich so darauf einstellen, dass ihnen bei einem evtl. Neubeginn frühere bereits abgeleistete Zeiten angerechnet werden. Das Gespräch über den Zwischenstand der Ausbildung kann im einjährigen Vorbereitungsdienst nicht organisiert werden und ist auch nicht zwingend notwendig, da durch die Unterrichtsbesuche eine hohe Beratungsdichte erreicht wird. Die schriftliche Prüfungsarbeit bleibt - im einjährigen Vorbereitungsdienst in verkürzter Form - u.a. auch wegen bundesweiter Anerkennung des Berliner Abschlusses erhalten. Die Nachfristregelung im Krankheitsfall wird an den einjährigen Vorbereitungsdienst angepasst. Bei der Wiederholungsphase wird durch die Nichteinrechnung der Sommerferien auf die verkürzte Ausbildung Rücksicht genommen. Einzelbegründung Zu Artikel I Zu Nr. 1 ( 2) Wegen des verkürzten Vorbereitungsdienstes wurde der Zeitpunkt für die Einreichung der Erste-Hilfe-Bescheinigung verändert. Zu Nr. 2 ( 3) Der Umfang der Ausbildung im Allgemeinen Seminar wurde gekürzt. Der Wechsel in ein anderes Allgemeines Seminar ist im einjährigen Vorbereitungsdienst nicht möglich. Zu Nr. 3 ( 4) Der Umfang der Ausbildung in den Fachseminaren wurde für den einjährigen Vorbereitungsdienst reduziert. Zu Nr. 4 ( 5) Die Wechselmöglichkeit in ein anderes Fachseminar besteht nur beim zweijährigen Vorbereitungsdienst. Zu Nr. 5 a) und b) ( 8) Die Anzahl der Unterrichtsbesuche durch die Fachseminarleiter wird an den einjährigen Vorbereitungsdienst angepasst. Zu Nr. 5 c) ( 8) Seite 9/19

10 Die Regelung betrifft neu eingerichtete Fächer, aktuell das Fach Chinesisch. Bei dessen Einführung hat sich gezeigt, dass in Berlin keine Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigung für dieses neue Fach verfügbar sind. Chinesisch wird als Fremdsprache im internationalen Wirtschaftsverkehr, aber auch durch die Zunahme der chinesischen Bevölkerung und der wirtschaftlichen und politischen Kontakte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China immer wichtiger. Die somit gebotene Einführung als Unterrichtsfach setzt die Ausbildung entsprechender Lehrkräfte voraus, die wiederum nicht ohne Fachseminarleiter und Fachseminarleiterinnen, die ausbilden und prüfen, möglich ist. Um eine entsprechende Weiterentwicklung der Berliner Schule zu ermöglichen, muss bei Null angefangen werden. Das bedeutet, dass die ersten Fachseminarleiter und Fachseminarleiterinnen keine voll ausgebildeten Lehrkräfte mit zwei Unterrichtsfächern sein können. Für sie wird diese Übergangsregelung geschaffen. Zu 6. ( 9) Der Gesamtumfang der Ausbildungsverpflichtungen in Seminaren und im Unterricht wird an den einjährigen Vorbereitungsdienst angepasst. Zu 7. ( 11) Der bisher in der Lehrerausbildungsordnung verankerte Grundsatz, dass der Vorbereitungsdienst grundsätzlich vierundzwanzig Monate dauert, wird ersetzt durch die im Lehrerbildungsgesetz vorgegebene Differenzierung in ein- und zweijährigen Vorbereitungsdienst. Die Verlängerungsmöglichkeit wurde angepasst. Zu 8. ( 12) Die Zwischenbeurteilung (Gespräch mit dem Seminarleiter) kann im einjährigen Vorbereitungsdienst wegen der Kürze der Ausbildung nicht durchgeführt werden. Durch die Unterrichtsbesuche ist aber eine hohe Beratungsdichte gegeben, die die wegfallende Zwischenbeurteilung auffängt. Zu 9. ( 16) Die bisherige Übergangsregelung ist wegen Zeitablaufs obsolet geworden. Zu 10. ( 17) Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung auf Grund der Aufhebung des 16. Zu Artikel II Zu 1. ( 4) Seite 10/19

11 Der Zeitpunkt für das Einreichen der Prüfungsunterlagen (zu Nr. 1a) und für die Abschlussbeurteilung (zu Nr. 1b) wird für den einjährigen Vorbereitungsdienst nach vorne verlegt. Außerdem wird die Bezugnahme auf die Lehrerausbildungsordnung entsprechend ihrer Namensänderung redaktionell angepasst (zu Nr. 1b). Zu 2. ( 6) Im einjährigen Vorbereitungsdienst verkürzen sich die Bearbeitungsdauer und der Umfang der schriftlichen Arbeit ( Hausarbeit ). Zu 3. ( 12) Die Fristen für die Wiederholungsprüfung wurden an die verkürzte Ausbildung angepasst. Zu 4. (Anlage 1a) Masterabsolventinnen und -absolventen mit dem Ziel Lehrer (an Grundschulen) werden nicht mehr in einem Fach und zwei Lernbereichen, sondern im Fach Grundschulpädagogik und in einem zweiten Fach ausgebildet. Daher musste für diese Gruppe ein entsprechendes neues Zeugnis entworfen werden. Zu Artikel III Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B. Rechtsgrundlage: 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4, 18 Lehrerbildungsgesetz C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine Seite 11/19

12 F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 30. Januar 2009 Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Seite 12/19

13 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstext Alte Fassung Neue Fassung Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung - LAusbO) neugefasst durch Art. XX Nr. 1 d) der Verordnung vom (GVBl. S. 1018) 2 Organisation des Vorbereitungsdienstes (4) Darüber hinaus ist die Teilnahme an Ergänzungskursen zur Suchtprophylaxe in der Schule, zum Unterricht in Klassen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zu Deutsch als Zweitsprache für alle Lehramtsanwärter verbindlich. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe ist bis zum Beginn des achtzehnten Monats der schulpraktischen Ausbildung nachzuweisen, wobei der Kurs nicht vom Schulpraktischen Seminar organisiert wird. Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung LausbO) neugefasst durch Art. XX Nr. 1 d) der Verordnung vom (GVBl. S. 1018), zuletzt geändert durch Verordnung vom.. 2 Organisation des Vorbereitungsdienstes (4) Darüber hinaus ist die Teilnahme an Ergänzungskursen zur Suchtprophylaxe in der Schule, zum Unterricht in Klassen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zu Deutsch als Zweitsprache für alle Lehramtsanwärter verbindlich. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe ist bis zum Beginn des sechsten Monats der schulpraktischen Ausbildung nachzuweisen, wobei der Kurs nicht vom Schulpraktischen Seminar organisiert wird. 3 Das Allgemeine Seminar (5) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars beträgt 180 Stunden. (8) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr haben die Lehramtsanwärter die Möglichkeit, ein anderes Allgemeines Seminar entsprechend ihrer Ausbildung und ihrem Ausbildungsstand zu wählen. 3 Das Allgemeine Seminar (5) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars beträgt beim einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, beim zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden. (8) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr im zweijährigen Vorbereitungsdienst haben die Lehramtsanwärter die Möglichkeit, ein anderes Allgemeines Seminar entsprechend ihrer Ausbildung und ihrem Ausbildungsstand zu wählen. 4 Die Fachseminare (3) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen der Fachseminare beträgt für Lehreranwärter 180 und für Studienreferendare 240 Stunden. Die Sitzungen der Fachseminare finden überwiegend während der Unterrichtszeit statt. In jedem Fachseminar wird für die neu aufgenommenen Lehramtsanwärter zusätzlich eine eintägige Einführungsveranstaltung durchgeführt. 4 Die Fachseminare (3) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen der Fachseminare beträgt für Lehreranwärter im einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, für Lehreranwärter im zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 und für Studienreferendare 240 Stunden. In jedem Fachseminar wird für die neu aufgenommenen Lehramtsanwärter zusätzlich eine eintägige Einführungsveranstaltung durchgeführt. Seite 13/19

14 5 Zuordnung zu den Fachseminaren (3) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr können die Lehramtsanwärter Fachseminare wählen, die anderen Schulpraktischen Seminaren angehören. 5 Zuordnung zu den Fachseminaren (3) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr im zweijährigen Vorbereitungsdienst können die Lehramtsanwärter Fachseminare wählen, die anderen Schulpraktischen Seminaren angehören. 8 Leiter und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare Den Seminarleitern obliegt die Leitung der Ausbildung der Lehramtsanwärter; sie haben insbesondere folgende Aufgaben: (1. 3.) 4. Durchführung von mindestens sechs Unterrichtsbesuchen bei jedem Lehramtsanwärter mit anschließender Beratung in der gesamten Ausbildungszeit, 8 Leiter und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare Den Seminarleitern obliegt die Leitung der Ausbildung der Lehramtsanwärter; sie haben insbesondere folgende Aufgaben: (1. 3.) 4. Durchführung von mindestens zwei Unterrichtsbesuchen beim einjährigen Vorbereitungsdienst und von mindestens sechs Unterrichtsbesuchen bei jedem Lehramtsanwärter mit anschließender Beratung in der gesamten verbleibenden Ausbildungszeit, (5. 7.) (2) Die Fachseminarleiter führen die Lehramtsanwärter in die Unterrichtspraxis ein, besuchen sie während der Ausbildungszeit mindestens sechsmal in ihrem Ausbildungsunterricht, beraten und beurteilen sie. (2) Die Fachseminarleiter führen die Lehramtsanwärter in die Unterrichtspraxis ein, besuchen sie während des einjährigen Vorbereitungsdienstes mindestens dreimal, während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes mindestens sechsmal in ihrem Ausbildungsunterricht, beraten und beurteilen sie. (3) Die Fachseminarleiter werden, soweit diese Funktion nicht im Zusammenhang mit den Obliegenheiten eines Amtes übertragen wird, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für fünf Jahre beauftragt. Mehrmalige Beauftragungen sind möglich. Beauftragt werden können Lehrkräfte mit einer Befähigung für die entsprechende Laufbahn, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet haben, während der sie mindestens zu zwei Dritteln beschäftigt waren. (3) Die Fachseminarleiter werden, soweit diese Funktion nicht im Zusammenhang mit den Obliegenheiten eines Amtes übertragen wird, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für fünf Jahre beauftragt. Mehrmalige Beauftragungen sind möglich. Beauftragt werden können Lehrkräfte mit einer Befähigung für die entsprechende Laufbahn, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet haben, während der sie mindestens zu zwei Dritteln beschäftigt waren. (4) Soll das Unterrichtsangebot der Berliner Schule um ein Fach erweitert werden, für das Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigungen noch nicht ausgebildet sind, können für die notwendige Übergangszeit geeignete Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung mit fachlich geeignetem Universitätsabschluss zu Fachseminarleitern berufen werden, die im Berliner Schuldienst seit mindestens einem Jahr und zu mindestens zwei Dritteln ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unbefristet Seite 14/19

15 befristet beschäftigt sind. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat vor jeder Beauftragung zu prüfen, ob der Bedarf nicht durch voll ausgebildete Kräfte gedeckt werden kann. 9 Umfang der Ausbildungsverpflichtungen für Lehreranwärter (1) Die regelmäßigen Ausbildungsverpflichtungen umfassen: 1. insgesamt 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars, 2. insgesamt je 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare, 3. zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht, 9 Umfang der Ausbildungsverpflichtungen für Lehreranwärter (1) Die regelmäßigen Ausbildungsverpflichtungen umfassen: 1. insgesamt 90 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt 180 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im zweijährigen Vorbereitungsdienst, 2. insgesamt je 90 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt je 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im zweijährigen Vorbereitungsdienst. 3. zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht, 4. die Teilnahme an den Ergänzungskursen nach 2 Abs. 4 Satz die Teilnahme an den Ergänzungskursen nach 2 Abs. 4 Satz Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich vierundzwanzig Monate. Die Bewerber werden jeweils im Februar und August eines jeden Jah- res in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. (3) Nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer nach 9 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzten Prüfung zurückgelegte Zeiten des Vorbereitungsdienstes in Ausbildungseinrichtungen, die den Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin gleichwertig sind, oder einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an aus- 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert für Studienreferendare und Lehreranwärter, die ihr Studium mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen haben, vierundzwanzig Monate. Für Lehreranwärter mit lehramtsbezogenem Masterabschluss dauert er zwölf Monate. Die Bewerber werden jeweils im Februar und August eines Jahres in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. (3) Nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer nach 9 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzten Prüfung zurückgelegte Zeiten des Vorbereitungsdienstes in Ausbildungseinrichtungen, die den Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin gleichwertig sind, oder einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an ausländischen Schulen können bis zur Dauer von Seite 15/19

16 ländischen Schulen können bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt angerechnet werden. (4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn 1. die Abwesenheitszeiten insgesamt zehn Wochen übersteigen oder 2. eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. sechs Monaten auf den zweijährigen Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt angerechnet werden. (4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn 1. die Abwesenheitszeiten insgesamt zehn Wochen beim zweijährigen und fünf Wochen beim einjährigen Vorbereitungsdienst übersteigen oder 2. eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. 12 Beurteilungen und Bescheinigungen (1) Nach Absprache mit den zuständigen Fachseminarleitern und dem Schulleiter führt der Seminarleiter vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres mit dem Lehramtsanwärter ein Gespräch über dessen Fähigkeiten, Leistungen und Eignung nach dem Ausbildungsstand und erörtert mit ihm die Schwerpunkte der weiteren Ausbildung. 12 Beurteilungen und Bescheinigungen (1) Im zweijährigen Vorbereitungsdienst führt der Seminarleiter in Absprache mit den zuständigen Fachseminarleitern und dem Schulleiter vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres ein Gespräch über dessen Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung nach dem Ausbildungsstand und erörtert mit ihm die Schwerpunkte der weiteren Ausbildung. 16 Übergangsregelung (...) 17 Inkrafttreten (aufgehoben) 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (AusbO) vom 7. September 1990 (GVBl. S. 680) außer Kraft. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (AusbO) vom 7. September 1990 (GVBl. S. 680) außer Kraft. Seite 16/19

17 Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Artikel XVII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Artikel XVII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) und durch Verordnung vom.. 4 Einzureichende Unterlagen und Beurteilungen (1) Zu Beginn des achtzehnten Monats der schulpraktischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Unterlagen gemäß Absatz 2 bei dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Bescheinigungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt werden konnten, sind unverzüglich nachzureichen. 4 Einzureichende Unterlagen und Beurteilungen (2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat folgende Unterlagen einzureichen: (..) 3. Bescheinigungen über die Teilnahme an Kur- sen oder Veranstaltungen, die in der schulpraktischen Ausbildung für die Lehrämter jeweils gefordert werden, außerdem die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem in 2 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungsordnung genannten Kurs in Erster Hilfe, (2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat folgende Unterlagen einzureichen: (..) (1) Zu Beginn des achtzehnten Monats der schulpraktischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Unterlagen gemäß Absatz 2 bei dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so sind die Unterlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes vorzulegen. Bescheinigungen, die zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten Zeitpunkten noch nicht erteilt wer- den konnten, sind unverzüglich nachzureichen. 3. Bescheinigungen über die Teilnahme an Kur- sen oder Veranstaltungen, die in der schulpraktischen Ausbildung für die Lehrämter jeweils gefordert werden, außerdem die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem in 2 Abs. 4 Satz 2 der Lehrerausbildungsordnung genannten Kurs in Erster Hilfe, (4) Im achtzehnten Monat der schulpraktischen Ausbildung äußern sich der Seminarleiter oder die Seminarleiterin, die Fachseminarleiter oder die Fachseminarleiterinnen, deren Fachseminar der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, und der Schulleiter oder die Schulleiterin, dessen oder deren Schule der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, sofern der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin gleichzeitig noch einer weiteren Schule angehört, auch dieser Schulleiter oder diese Schulleiterin, über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach dem Ausbildungsstand. (4) Im achtzehnten Monat der schulpraktischen Ausbildung, bei einer zwölf Monate dauernden schulpraktischen Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraums, äußern sich der Seminarleiter oder die Seminarleiterin, die Fachseminarleiter oder die Fachseminarleiterinnen, deren Fachseminar der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, und der Schulleiter oder die Schulleiterin, dessen oder deren Schule der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, sofern der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin gleichzeitig noch einer weiteren Schule angehört, auch dieser Schulleiter oder diese Schulleiterin, über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung des Seite 17/19

18 Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach dem Ausbildungsstand. 6 Schriftliche Prüfung 6 Schriftliche Prüfung (11) Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so finden die Absätze 1 bis 10 mit folgenden Abweichungen Anwendung: Das Thema für die Prüfungsarbeit ist ab Beginn des fünften Monats der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt sechs Wochen. Aus einer krankheitsbedingten Ausfallzeit von bis zu einer Woche lässt sich grundsätzlich kein Grund für die Gewährung einer Nachfrist herleiten. Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen, Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen dreißig Textseiten nicht überschreiten. 12 Wiederholungsprüfung 12 Wiederholungsprüfung (3) Die Wiederholungsprüfung ist sechs Monate, oder, sofern eine neue schriftlichen Prüfungsarbeit zu fertigen ist, zwölf Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist sechs Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Der genaue Prüfungstermin wird durch den Ständigen Vorsitzenden oder die Ständige Vorsitzende festgesetzt. (3) Die Wiederholungsprüfung ist sechs Monate, oder, sofern eine neue schriftlichen Prüfungsarbeit zu fertigen ist, zwölf Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist sechs Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Umfasste die schulpraktische Ausbildung bis zum Nichtbestehen der Prüfung zwölf Monate, so ist die Wiederholungsprüfung drei Monate oder, wenn eine neue schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen ist, sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Für die Berechnung des Dreimonatszeitraumes bleiben die Sommerferien unberücksichtigt. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist vier Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Der genaue Prüfungstermin wird durch den Ständigen Vorsitzenden oder die Ständige Vorsitzende festgesetzt. Seite 18/19

19 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Lehrerbildungsgesetz (LBiG) 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 (3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, als Rechtsverordnung zu erlassen: 1. (...) 2. eine Prüfungsordnung für die Zweite Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Voraussetzungen für die Zulassung, Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über ihre Bestandteile, Prüfungsverfahren einschließlich der Bewertung und Feststellung der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses nach Notenstufen sowie Voraussetzungen und Verfahren der einmaligen Wiederholung der Prüfung einschließlich der Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen; Voraussetzungen und Umfang der Anrechenbarkeit der Ausbildung und der von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften abgenommenen Prüfungen in evangelischer, katholischer und jüdischer Religionslehre sowie in humanistischer Lebenskunde; 4. eine Ordnung der schulpraktischen Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Umfang, Dauer, Ausbildungsziele, Inhalte und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, seine Verlängerung und Beendigung, Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, Anrechnung von Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder anerkannten Privatschulen auf den Vorbereitungsdienst; 18 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. Seite 19/19

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