gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Zweite Verordnung zur Änderung lehrerbildungsrechtlicher Vorschriften
|
|
- Manfred Ziegler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung SE R 2 Tel.: 9026 (926) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Zweite Verordnung zur Änderung lehrerbildungsrechtlicher Vorschriften Ich bitte gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die nachstehende Verordnung erlassen hat: Seite 1/19
2 Zweite Verordnung zur Änderung lehrerbildungsrechtlicher Vorschriften Auf Grund des 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 und des 18 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 17. September 2008 (BVBl. S. 246), wird verordnet: Artikel I Änderung der Lehrerausbildungsordnung Die Lehrerausbildungsordnung vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel XX der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe achtzehnten Monats durch die Angabe sechsten Monats ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Gesamtumfang der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars beträgt beim einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, beim zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden. b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort Ausbildungshalbjahr die Wörter im zweijährigen Vorbereitungsdienst eingefügt Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Gesamtumfang der Veranstaltungen der Fachseminare beträgt für Lehreranwärter im einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, für Lehreranwärter im zwei- Seite 2/19
3 jährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden und für Studienreferendare 240 Stunden. 4. In 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort Ausbildungshalbjahr die Wörter im zweijährigen Vorbereitungsdienst eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 4. Durchführung von mindestens zwei Unterrichtsbesuchen beim einjährigen Vorbereitungsdienst und von mindestens sechs Unterrichtsbesuchen beim zweijährigen Vorbereitungsdienst bei jedem Lehramtsanwärter mit anschließender Beratung in der gesamten verbleibenden Ausbildungszeit. b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Fachseminarleiter führen die Lehramtsanwärter in die Unterrichtspraxis ein, besuchen sie während des einjährigen Vorbereitungsdienstes mindestens dreimal, während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes mindestens sechsmal in ihrem Ausbildungsunterricht, beraten und beurteilen sie ( 12). c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: (4) Soll das Unterrichtsangebot der Berliner Schule um ein Fach erweitert werden, für das Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigungen noch nicht ausgebildet sind, können für die notwendige Übergangszeit geeignete Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung mit fachlich geeignetem Universitätsabschluss zu Fachseminarleitern berufen werden, die im Berliner Schuldienst seit mindestens einem Jahr und zu mindestens zwei Dritteln ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unbefristet beschäftigt sind. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat vor jeder Beauftragung zu prüfen, ob der Bedarf nicht durch voll ausgebildete Kräfte gedeckt werden kann. d) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden zu den Absätzen 5 bis Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die regelmäßigen Ausbildungsverpflichtungen umfassen: Seite 3/19
4 1. insgesamt 90 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt 180 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im zweijährigen Vorbereitungsdienst, 2. insgesamt je 90 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt je 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im zweijährigen Vorbereitungsdienst, 3. zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht, 4. die Teilnahme an den Ergänzungskursen nach 2 Abs. 4 Satz wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Vorbereitungsdienst dauert für Studienreferendare und Lehreranwärter, die ihr Studium mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen haben, vierundzwanzig Monate. Für Lehreranwärter mit lehramtsbezogenem Masterabschluss dauert er zwölf Monate. Die Bewerber werden jeweils im Februar und August eines Jahres in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. 2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern bis zur Dauer von sechs Monaten auf den das Wort zweijährigen eingefügt. 3. Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn a. die Abwesenheitszeiten insgesamt zehn Wochen beim zweijährigen beziehungsweise fünf Wochen beim einjährigen Vorbereitungsdienst übersteigen oder b. eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. c. Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: Auch bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2. Seite 4/19
5 8. 12 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Im zweijährigen Vorbereitungsdienst führt der Seminarleiter in Absprache mit den zuständigen Fachseminarleitern und dem Schulleiter vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres mit dem Lehramtsanwärter ein Gespräch über dessen Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung nach dem Ausbildungsstand und erörtert mit ihm die Schwerpunkte der weiteren Ausbildung wird aufgehoben. 10. Der bisherige 17 wird zu 16. Artikel II Änderung der 2. Lehrerprüfungsordnung Die 2. Lehrerprüfungsordnung vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Artikel XVII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018), wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Zu Beginn des achtzehnten Monats der schulpraktischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Unterlagen gemäß Absatz 2 bei dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so sind die Unterlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes vorzulegen. Bescheinigungen, die zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten Zeitpunkten noch nicht erteilt werden konnten, sind unverzüglich nachzureichen. b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort Ausbildungsordnung durch das Wort Lehrerausbildungsordnung ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern Im achtzehnten Monat der schulpraktischen Ausbildung ein Komma und die Wörter bei einer zwölf Monate dauernden schulpraktischen Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes eingefügt. Seite 5/19
6 2. In 6 wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so finden die Absätze 1 bis 10 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Das Thema für die Prüfungsarbeit ist ab Beginn des fünften Monats der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. 2. Die Bearbeitungsdauer beträgt sechs Wochen. 3. Aus einer krankheitsbedingten Ausfallzeit von bis zu einer Woche lässt sich grundsätzlich kein Grund für die Gewährung einer Nachfrist herleiten. 4. Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen, Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen dreißig Textseiten nicht überschreiten. 2. In 12 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt: Umfasste die schulpraktische Ausbildung bis zum Nichtbestehen der Prüfung zwölf Monate, so ist die Wiederholungsprüfung drei Monate oder, wenn eine neue schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen ist, sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Für die Berechnung des Dreimonatszeitraumes bleiben die Sommerferien unberücksichtigt. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist vier Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. 3. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 6. Seite 6/19
7 4. Nach der Anlage 1 wird folgende neue Anlage 1 a angefügt: Anlage 1a Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Herr/Frau geboren am in hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers bestanden. Er/Sie hat das Fach das Fach Grundschulpädagogik mit den Lernbereichen Die Leistungen wurden bewertet in der schriftlichen Prüfungsarbeit mit Unterrichtsstunde im Fach mit Unterrichtsstunde im Fach mit mündlichen Prüfung mit Die schriftliche Prüfungsarbeit galt dem Thema: Ergänzende Angaben: Die Leistungen in der schulpraktischen Ausbildung wurden mit bewertet _ Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin In Vertretung Seite 7/19
8 Artikel III Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Begründung Allgemeines Diese Verordnung beinhaltet sowohl Änderungen der Lehrerausbildungsordnung als auch Änderungen der 2. Lehrerprüfungsordnung. Die Änderungen sind deshalb notwendig, weil mit der Einführung der gestuften Bachelor- und Masterstudiengänge durch das 12. Lehrerbildungsänderungsgesetz im Dezember 2003 der Vorbereitungsdienst für bestimmte Lehrämter verkürzt wurde. Dieser dauert für alle Berliner Masterabsolventen, die ein Lehramt im gehobenen Dienst anstreben (also alle mit Ausnahme des Studienrates) zwölf statt bisher vierundzwanzig Monate. Dies hat Auswirkungen auf den Ausbildungs-, Prüfungs- und Stundenumfang sowie für die Organisation des Vorbereitungsdienstes. Die GEW und der Ausschuss für Lehrerbildung haben zu dem Entwurf Stellung genommen. Die GEW und der Ausschuss für Lehrerbildung möchten auch beim einjährigen Vorbereitungsdienst einen Seminarwechsel ermöglichen, da sonst der Ausbildungserfolg gefährdet sei. Weiterhin sollen frühere Zeiten des Vorbereitungsdienstes bei Wiedereinstellung nach Entlassung nicht zwingend, sondern nach Ermessen angerechnet werden. Das Gespräch über den Ausbildungsstand soll auch im einjährigen Vorbereitungsdienst stattfinden. Die schriftliche Prüfungsarbeit sollte nach Meinung der GEW komplett entfallen und durch den Unterrichtsentwurf zur letzten Lehrprobe ersetzt bzw. nach Ansicht des Ausschusses für Lehrerbildung konzeptionell überdacht werden. Unabhängig davon sollten nach Ansicht der GEW bei der schriftlichen Prüfungsarbeit Krankheitszeiten komplett zu Nachfristen führen. Die Wiederholungsphase sollte für alle Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sechs Monate betragen. Die GEW plädiert außerdem für eine Regelung des gemeinsamen Unterrichtsbesuchs von Hauptund Fachseminarleitern. Ein Seminarwechsel ist auch ohne Regelung in Härtefällen möglich. Ebenso kann ein gemeinsamer Unterrichtsbesuch von Haupt- und Fachseminarleitern durchgeführt werden, ohne dies durch eine verpflichtende Regelung festhalten zu müssen. Bei Entlassung aus dem Vor- Seite 8/19
9 bereitungsdienst werden die betroffenen Lehramtsanwärterinnen und -anwärter auf deren Folgen hingewiesen und können sich so darauf einstellen, dass ihnen bei einem evtl. Neubeginn frühere bereits abgeleistete Zeiten angerechnet werden. Das Gespräch über den Zwischenstand der Ausbildung kann im einjährigen Vorbereitungsdienst nicht organisiert werden und ist auch nicht zwingend notwendig, da durch die Unterrichtsbesuche eine hohe Beratungsdichte erreicht wird. Die schriftliche Prüfungsarbeit bleibt - im einjährigen Vorbereitungsdienst in verkürzter Form - u.a. auch wegen bundesweiter Anerkennung des Berliner Abschlusses erhalten. Die Nachfristregelung im Krankheitsfall wird an den einjährigen Vorbereitungsdienst angepasst. Bei der Wiederholungsphase wird durch die Nichteinrechnung der Sommerferien auf die verkürzte Ausbildung Rücksicht genommen. Einzelbegründung Zu Artikel I Zu Nr. 1 ( 2) Wegen des verkürzten Vorbereitungsdienstes wurde der Zeitpunkt für die Einreichung der Erste-Hilfe-Bescheinigung verändert. Zu Nr. 2 ( 3) Der Umfang der Ausbildung im Allgemeinen Seminar wurde gekürzt. Der Wechsel in ein anderes Allgemeines Seminar ist im einjährigen Vorbereitungsdienst nicht möglich. Zu Nr. 3 ( 4) Der Umfang der Ausbildung in den Fachseminaren wurde für den einjährigen Vorbereitungsdienst reduziert. Zu Nr. 4 ( 5) Die Wechselmöglichkeit in ein anderes Fachseminar besteht nur beim zweijährigen Vorbereitungsdienst. Zu Nr. 5 a) und b) ( 8) Die Anzahl der Unterrichtsbesuche durch die Fachseminarleiter wird an den einjährigen Vorbereitungsdienst angepasst. Zu Nr. 5 c) ( 8) Seite 9/19
10 Die Regelung betrifft neu eingerichtete Fächer, aktuell das Fach Chinesisch. Bei dessen Einführung hat sich gezeigt, dass in Berlin keine Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigung für dieses neue Fach verfügbar sind. Chinesisch wird als Fremdsprache im internationalen Wirtschaftsverkehr, aber auch durch die Zunahme der chinesischen Bevölkerung und der wirtschaftlichen und politischen Kontakte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China immer wichtiger. Die somit gebotene Einführung als Unterrichtsfach setzt die Ausbildung entsprechender Lehrkräfte voraus, die wiederum nicht ohne Fachseminarleiter und Fachseminarleiterinnen, die ausbilden und prüfen, möglich ist. Um eine entsprechende Weiterentwicklung der Berliner Schule zu ermöglichen, muss bei Null angefangen werden. Das bedeutet, dass die ersten Fachseminarleiter und Fachseminarleiterinnen keine voll ausgebildeten Lehrkräfte mit zwei Unterrichtsfächern sein können. Für sie wird diese Übergangsregelung geschaffen. Zu 6. ( 9) Der Gesamtumfang der Ausbildungsverpflichtungen in Seminaren und im Unterricht wird an den einjährigen Vorbereitungsdienst angepasst. Zu 7. ( 11) Der bisher in der Lehrerausbildungsordnung verankerte Grundsatz, dass der Vorbereitungsdienst grundsätzlich vierundzwanzig Monate dauert, wird ersetzt durch die im Lehrerbildungsgesetz vorgegebene Differenzierung in ein- und zweijährigen Vorbereitungsdienst. Die Verlängerungsmöglichkeit wurde angepasst. Zu 8. ( 12) Die Zwischenbeurteilung (Gespräch mit dem Seminarleiter) kann im einjährigen Vorbereitungsdienst wegen der Kürze der Ausbildung nicht durchgeführt werden. Durch die Unterrichtsbesuche ist aber eine hohe Beratungsdichte gegeben, die die wegfallende Zwischenbeurteilung auffängt. Zu 9. ( 16) Die bisherige Übergangsregelung ist wegen Zeitablaufs obsolet geworden. Zu 10. ( 17) Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung auf Grund der Aufhebung des 16. Zu Artikel II Zu 1. ( 4) Seite 10/19
11 Der Zeitpunkt für das Einreichen der Prüfungsunterlagen (zu Nr. 1a) und für die Abschlussbeurteilung (zu Nr. 1b) wird für den einjährigen Vorbereitungsdienst nach vorne verlegt. Außerdem wird die Bezugnahme auf die Lehrerausbildungsordnung entsprechend ihrer Namensänderung redaktionell angepasst (zu Nr. 1b). Zu 2. ( 6) Im einjährigen Vorbereitungsdienst verkürzen sich die Bearbeitungsdauer und der Umfang der schriftlichen Arbeit ( Hausarbeit ). Zu 3. ( 12) Die Fristen für die Wiederholungsprüfung wurden an die verkürzte Ausbildung angepasst. Zu 4. (Anlage 1a) Masterabsolventinnen und -absolventen mit dem Ziel Lehrer (an Grundschulen) werden nicht mehr in einem Fach und zwei Lernbereichen, sondern im Fach Grundschulpädagogik und in einem zweiten Fach ausgebildet. Daher musste für diese Gruppe ein entsprechendes neues Zeugnis entworfen werden. Zu Artikel III Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B. Rechtsgrundlage: 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4, 18 Lehrerbildungsgesetz C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine Seite 11/19
12 F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 30. Januar 2009 Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Seite 12/19
13 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstext Alte Fassung Neue Fassung Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung - LAusbO) neugefasst durch Art. XX Nr. 1 d) der Verordnung vom (GVBl. S. 1018) 2 Organisation des Vorbereitungsdienstes (4) Darüber hinaus ist die Teilnahme an Ergänzungskursen zur Suchtprophylaxe in der Schule, zum Unterricht in Klassen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zu Deutsch als Zweitsprache für alle Lehramtsanwärter verbindlich. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe ist bis zum Beginn des achtzehnten Monats der schulpraktischen Ausbildung nachzuweisen, wobei der Kurs nicht vom Schulpraktischen Seminar organisiert wird. Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung LausbO) neugefasst durch Art. XX Nr. 1 d) der Verordnung vom (GVBl. S. 1018), zuletzt geändert durch Verordnung vom.. 2 Organisation des Vorbereitungsdienstes (4) Darüber hinaus ist die Teilnahme an Ergänzungskursen zur Suchtprophylaxe in der Schule, zum Unterricht in Klassen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zu Deutsch als Zweitsprache für alle Lehramtsanwärter verbindlich. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe ist bis zum Beginn des sechsten Monats der schulpraktischen Ausbildung nachzuweisen, wobei der Kurs nicht vom Schulpraktischen Seminar organisiert wird. 3 Das Allgemeine Seminar (5) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars beträgt 180 Stunden. (8) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr haben die Lehramtsanwärter die Möglichkeit, ein anderes Allgemeines Seminar entsprechend ihrer Ausbildung und ihrem Ausbildungsstand zu wählen. 3 Das Allgemeine Seminar (5) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars beträgt beim einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, beim zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden. (8) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr im zweijährigen Vorbereitungsdienst haben die Lehramtsanwärter die Möglichkeit, ein anderes Allgemeines Seminar entsprechend ihrer Ausbildung und ihrem Ausbildungsstand zu wählen. 4 Die Fachseminare (3) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen der Fachseminare beträgt für Lehreranwärter 180 und für Studienreferendare 240 Stunden. Die Sitzungen der Fachseminare finden überwiegend während der Unterrichtszeit statt. In jedem Fachseminar wird für die neu aufgenommenen Lehramtsanwärter zusätzlich eine eintägige Einführungsveranstaltung durchgeführt. 4 Die Fachseminare (3) Der Gesamtumfang der Veranstaltungen der Fachseminare beträgt für Lehreranwärter im einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, für Lehreranwärter im zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 und für Studienreferendare 240 Stunden. In jedem Fachseminar wird für die neu aufgenommenen Lehramtsanwärter zusätzlich eine eintägige Einführungsveranstaltung durchgeführt. Seite 13/19
14 5 Zuordnung zu den Fachseminaren (3) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr können die Lehramtsanwärter Fachseminare wählen, die anderen Schulpraktischen Seminaren angehören. 5 Zuordnung zu den Fachseminaren (3) Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr im zweijährigen Vorbereitungsdienst können die Lehramtsanwärter Fachseminare wählen, die anderen Schulpraktischen Seminaren angehören. 8 Leiter und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare Den Seminarleitern obliegt die Leitung der Ausbildung der Lehramtsanwärter; sie haben insbesondere folgende Aufgaben: (1. 3.) 4. Durchführung von mindestens sechs Unterrichtsbesuchen bei jedem Lehramtsanwärter mit anschließender Beratung in der gesamten Ausbildungszeit, 8 Leiter und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare Den Seminarleitern obliegt die Leitung der Ausbildung der Lehramtsanwärter; sie haben insbesondere folgende Aufgaben: (1. 3.) 4. Durchführung von mindestens zwei Unterrichtsbesuchen beim einjährigen Vorbereitungsdienst und von mindestens sechs Unterrichtsbesuchen bei jedem Lehramtsanwärter mit anschließender Beratung in der gesamten verbleibenden Ausbildungszeit, (5. 7.) (2) Die Fachseminarleiter führen die Lehramtsanwärter in die Unterrichtspraxis ein, besuchen sie während der Ausbildungszeit mindestens sechsmal in ihrem Ausbildungsunterricht, beraten und beurteilen sie. (2) Die Fachseminarleiter führen die Lehramtsanwärter in die Unterrichtspraxis ein, besuchen sie während des einjährigen Vorbereitungsdienstes mindestens dreimal, während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes mindestens sechsmal in ihrem Ausbildungsunterricht, beraten und beurteilen sie. (3) Die Fachseminarleiter werden, soweit diese Funktion nicht im Zusammenhang mit den Obliegenheiten eines Amtes übertragen wird, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für fünf Jahre beauftragt. Mehrmalige Beauftragungen sind möglich. Beauftragt werden können Lehrkräfte mit einer Befähigung für die entsprechende Laufbahn, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet haben, während der sie mindestens zu zwei Dritteln beschäftigt waren. (3) Die Fachseminarleiter werden, soweit diese Funktion nicht im Zusammenhang mit den Obliegenheiten eines Amtes übertragen wird, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für fünf Jahre beauftragt. Mehrmalige Beauftragungen sind möglich. Beauftragt werden können Lehrkräfte mit einer Befähigung für die entsprechende Laufbahn, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet haben, während der sie mindestens zu zwei Dritteln beschäftigt waren. (4) Soll das Unterrichtsangebot der Berliner Schule um ein Fach erweitert werden, für das Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigungen noch nicht ausgebildet sind, können für die notwendige Übergangszeit geeignete Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung mit fachlich geeignetem Universitätsabschluss zu Fachseminarleitern berufen werden, die im Berliner Schuldienst seit mindestens einem Jahr und zu mindestens zwei Dritteln ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unbefristet Seite 14/19
15 befristet beschäftigt sind. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat vor jeder Beauftragung zu prüfen, ob der Bedarf nicht durch voll ausgebildete Kräfte gedeckt werden kann. 9 Umfang der Ausbildungsverpflichtungen für Lehreranwärter (1) Die regelmäßigen Ausbildungsverpflichtungen umfassen: 1. insgesamt 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars, 2. insgesamt je 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare, 3. zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht, 9 Umfang der Ausbildungsverpflichtungen für Lehreranwärter (1) Die regelmäßigen Ausbildungsverpflichtungen umfassen: 1. insgesamt 90 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt 180 Stunden für die Teilnahme am Allgemeinen Seminar im zweijährigen Vorbereitungsdienst, 2. insgesamt je 90 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im einjährigen Vorbereitungsdienst und insgesamt je 180 Stunden für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im zweijährigen Vorbereitungsdienst. 3. zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht, 4. die Teilnahme an den Ergänzungskursen nach 2 Abs. 4 Satz die Teilnahme an den Ergänzungskursen nach 2 Abs. 4 Satz Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich vierundzwanzig Monate. Die Bewerber werden jeweils im Februar und August eines jeden Jah- res in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. (3) Nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer nach 9 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzten Prüfung zurückgelegte Zeiten des Vorbereitungsdienstes in Ausbildungseinrichtungen, die den Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin gleichwertig sind, oder einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an aus- 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert für Studienreferendare und Lehreranwärter, die ihr Studium mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen haben, vierundzwanzig Monate. Für Lehreranwärter mit lehramtsbezogenem Masterabschluss dauert er zwölf Monate. Die Bewerber werden jeweils im Februar und August eines Jahres in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. (3) Nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer nach 9 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzten Prüfung zurückgelegte Zeiten des Vorbereitungsdienstes in Ausbildungseinrichtungen, die den Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin gleichwertig sind, oder einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an ausländischen Schulen können bis zur Dauer von Seite 15/19
16 ländischen Schulen können bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt angerechnet werden. (4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn 1. die Abwesenheitszeiten insgesamt zehn Wochen übersteigen oder 2. eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. sechs Monaten auf den zweijährigen Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt angerechnet werden. (4) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn 1. die Abwesenheitszeiten insgesamt zehn Wochen beim zweijährigen und fünf Wochen beim einjährigen Vorbereitungsdienst übersteigen oder 2. eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. 12 Beurteilungen und Bescheinigungen (1) Nach Absprache mit den zuständigen Fachseminarleitern und dem Schulleiter führt der Seminarleiter vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres mit dem Lehramtsanwärter ein Gespräch über dessen Fähigkeiten, Leistungen und Eignung nach dem Ausbildungsstand und erörtert mit ihm die Schwerpunkte der weiteren Ausbildung. 12 Beurteilungen und Bescheinigungen (1) Im zweijährigen Vorbereitungsdienst führt der Seminarleiter in Absprache mit den zuständigen Fachseminarleitern und dem Schulleiter vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres ein Gespräch über dessen Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung nach dem Ausbildungsstand und erörtert mit ihm die Schwerpunkte der weiteren Ausbildung. 16 Übergangsregelung (...) 17 Inkrafttreten (aufgehoben) 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (AusbO) vom 7. September 1990 (GVBl. S. 680) außer Kraft. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (AusbO) vom 7. September 1990 (GVBl. S. 680) außer Kraft. Seite 16/19
17 Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Artikel XVII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Artikel XVII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) und durch Verordnung vom.. 4 Einzureichende Unterlagen und Beurteilungen (1) Zu Beginn des achtzehnten Monats der schulpraktischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Unterlagen gemäß Absatz 2 bei dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Bescheinigungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt werden konnten, sind unverzüglich nachzureichen. 4 Einzureichende Unterlagen und Beurteilungen (2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat folgende Unterlagen einzureichen: (..) 3. Bescheinigungen über die Teilnahme an Kur- sen oder Veranstaltungen, die in der schulpraktischen Ausbildung für die Lehrämter jeweils gefordert werden, außerdem die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem in 2 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungsordnung genannten Kurs in Erster Hilfe, (2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat folgende Unterlagen einzureichen: (..) (1) Zu Beginn des achtzehnten Monats der schulpraktischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Unterlagen gemäß Absatz 2 bei dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so sind die Unterlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes vorzulegen. Bescheinigungen, die zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten Zeitpunkten noch nicht erteilt wer- den konnten, sind unverzüglich nachzureichen. 3. Bescheinigungen über die Teilnahme an Kur- sen oder Veranstaltungen, die in der schulpraktischen Ausbildung für die Lehrämter jeweils gefordert werden, außerdem die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem in 2 Abs. 4 Satz 2 der Lehrerausbildungsordnung genannten Kurs in Erster Hilfe, (4) Im achtzehnten Monat der schulpraktischen Ausbildung äußern sich der Seminarleiter oder die Seminarleiterin, die Fachseminarleiter oder die Fachseminarleiterinnen, deren Fachseminar der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, und der Schulleiter oder die Schulleiterin, dessen oder deren Schule der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, sofern der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin gleichzeitig noch einer weiteren Schule angehört, auch dieser Schulleiter oder diese Schulleiterin, über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach dem Ausbildungsstand. (4) Im achtzehnten Monat der schulpraktischen Ausbildung, bei einer zwölf Monate dauernden schulpraktischen Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraums, äußern sich der Seminarleiter oder die Seminarleiterin, die Fachseminarleiter oder die Fachseminarleiterinnen, deren Fachseminar der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, und der Schulleiter oder die Schulleiterin, dessen oder deren Schule der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, sofern der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin gleichzeitig noch einer weiteren Schule angehört, auch dieser Schulleiter oder diese Schulleiterin, über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung des Seite 17/19
18 Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach dem Ausbildungsstand. 6 Schriftliche Prüfung 6 Schriftliche Prüfung (11) Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so finden die Absätze 1 bis 10 mit folgenden Abweichungen Anwendung: Das Thema für die Prüfungsarbeit ist ab Beginn des fünften Monats der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt sechs Wochen. Aus einer krankheitsbedingten Ausfallzeit von bis zu einer Woche lässt sich grundsätzlich kein Grund für die Gewährung einer Nachfrist herleiten. Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen, Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen dreißig Textseiten nicht überschreiten. 12 Wiederholungsprüfung 12 Wiederholungsprüfung (3) Die Wiederholungsprüfung ist sechs Monate, oder, sofern eine neue schriftlichen Prüfungsarbeit zu fertigen ist, zwölf Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist sechs Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Der genaue Prüfungstermin wird durch den Ständigen Vorsitzenden oder die Ständige Vorsitzende festgesetzt. (3) Die Wiederholungsprüfung ist sechs Monate, oder, sofern eine neue schriftlichen Prüfungsarbeit zu fertigen ist, zwölf Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist sechs Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Umfasste die schulpraktische Ausbildung bis zum Nichtbestehen der Prüfung zwölf Monate, so ist die Wiederholungsprüfung drei Monate oder, wenn eine neue schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen ist, sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Für die Berechnung des Dreimonatszeitraumes bleiben die Sommerferien unberücksichtigt. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist vier Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Der genaue Prüfungstermin wird durch den Ständigen Vorsitzenden oder die Ständige Vorsitzende festgesetzt. Seite 18/19
19 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Lehrerbildungsgesetz (LBiG) 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 (3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, als Rechtsverordnung zu erlassen: 1. (...) 2. eine Prüfungsordnung für die Zweite Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Voraussetzungen für die Zulassung, Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über ihre Bestandteile, Prüfungsverfahren einschließlich der Bewertung und Feststellung der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses nach Notenstufen sowie Voraussetzungen und Verfahren der einmaligen Wiederholung der Prüfung einschließlich der Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen; Voraussetzungen und Umfang der Anrechenbarkeit der Ausbildung und der von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften abgenommenen Prüfungen in evangelischer, katholischer und jüdischer Religionslehre sowie in humanistischer Lebenskunde; 4. eine Ordnung der schulpraktischen Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Umfang, Dauer, Ausbildungsziele, Inhalte und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, seine Verlängerung und Beendigung, Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, Anrechnung von Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder anerkannten Privatschulen auf den Vorbereitungsdienst; 18 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. Seite 19/19
Gesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt 61 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 65. Jahrgang Nr. 5 Berlin, den 12. März 2009 03227 Inhalt 2.3.2009 Gesetz zur automatisierten
MehrWir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
MehrSenatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0)
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 8.12.2014 GesSoz - I C 24-5818 Telefon: 9(0)28-2887 Carola.Doerfler@sengs.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen
MehrVorlage zur Beschlussfassung
18. Wahlperiode Drucksache 18/0542 15.09.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrArtikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst
Entwurf Stand: 30.05.2016 V e r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e A u s b i l d u n g u n d P r ü f u n g v o n L e h r k r ä f t e n i m V o r b e r e i t u n
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
SenStadtUm IX B 1 Tel.: 9(0)25-2456 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung
MehrIn der Fassung vom 31. Oktober 1990 (KABl.-EKiBB S. 119)
Zweite Kirchliche Prüfung für das Lehramt (2. KLPO) 459 Ordnung der Zweiten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und das Amt des Studienrats
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Erste Verordnung zur Änderung der Lehramtserprobungsverordnung
Der Senat von Berlin BildWiss I B 2 - Telefon: 9026 (926) - 6041 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz I B 1-3205 Tel.: 9013 (913) - 3968 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64
MehrDer Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Vierte Verordnung zur Änderung der Beflaggungsverordnung
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnSport I A14 0205/12 90223-2344 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
MehrDrs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -
Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: 90227 (9227) - 5780 90227 (9227) - 5089 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l
MehrSenatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.
MehrVom 8. Juni 2012 (KABl. S.160 )
Abschließende Kirchliche Prüfung für das Lehramt (AKLPO) 459 Rechtsverordnung über die Abschließende Kirchliche Prüfung für das Amt der Lehrerin oder des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in
MehrVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) Vom 18. März 1993 Aufgrund von 40 Abs. 3
MehrEntwurf Stand:
Entwurf Stand: 14.06.2016 V e r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r N i e d e r s ä c h s i s c h e n V e r o r d n u n g ü b e r d i e L a u f b a h n d e r L a u f b a h n g r u p p e 2 d e r F
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt 57 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 67. Jahrgang Nr. 28 Berlin, den 9. November 20 03227 Inhalt 25.0.20 Verordnung über die
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0991 15.05.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrVorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes Vom 25. November 1998 (GMBl. Saar 1990, S. 26), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (Amtsbl.
MehrÄnd. SächsQualiVO und LAPO II
Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung und der Lehramtsprüfungsordnung II Vom 29. Juni 2017 Auf Grund des 40 Absatz 3 des Schulgesetzes
MehrLaufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)
Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/591 16.11.2016 Gesetzentwurf Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Der Landtag wolle beschließen:
MehrStruktur und Ablauf des Referendariats in Berlin
Struktur und Ablauf des Referendariats in Berlin nach neuer Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfungen vom 23. Juni 2014 (in Kraft seit 10.07.14, GVBl, S. 228) Aktueller Stand immer unter http://www.gew-berlin.de/referendariat.php
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227)
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.6 - Tel.: 90227 (9227) - 6084 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel
Mehrvom 21. Dezember 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Januar 2010) und Antwort
Drucksache 16 / 13 969 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Thamm (CDU) vom 21. Dezember 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Januar 2010) und Antwort Referendare
MehrDer Senat von Berlin WiTechForsch II B 4/ Herr Lehnert Tel: 9013 (913)-8224 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/2571 13.11.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2571
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (WBLVO)
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 4.1 - Tel.: 90227 (9227) - 6099 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel
MehrDie Senatorin für Kinder und Bildung Bremen, Staatlich Tagesordnungspunkt 4 Dr. H. Buhse Tel.:
Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen, 18.09.2015 Staatlich Tagesordnungspunkt 4 Dr. H. Buhse Tel.: 361-15871 V o r l a g e Nr. L 4 / 19 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 30.09.2015 Erweiterung
MehrStruktur und Ablauf des Referendariats in Berlin
Struktur und Ablauf des Referendariats in Berlin nach neuer Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfungen vom 23. Juni 2014 (in Kraft seit 10.07.14, GVBl, S. 228) Aktueller Stand immer unter http://www.gew-berlin.de/referendariat.php
MehrSenatsverwaltung für Justiz GJPA 2222 Telefon: 9013 3318/3319 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei -G Sen- V o r l a g e -zur Kenntnisnahmegemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
MehrStudienordnung. für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin
Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin für das Amt des Lehrers (L 1) Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (L 2) Amt des Lehrers
MehrVerordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsverordnung)
Verordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsverordnung) Lehrerausbildungsverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.03.2006 bis
MehrSenatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: VII B 11 - Intern: (925)
Senatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: 9025-1294 - VII B 11 - Intern: (925) - 1294 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme
MehrDie Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/1219 wird mit folgenden Änderungen angenommen:
17. Wahlperiode Drucksache 17/1429 30.01.2014 Die Vorsitzende des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie mehrheitlich mit SPD und CDU gegen GRÜNE, LINKE und PIRATEN An Haupt nachrichtlich Wiss Beschlussempfehlung
Mehrvom 11. November 2010
Satzung über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Amberg-Weiden (Hochschulzugangsprüfungssatzung) vom 11. November 2010
MehrDer Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von
MehrNiederländisch, Spanisch mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs
Dritte Ordnung zur Änderung der Rahmenstudienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geschichte,
MehrVorlage zur Beschlussfassung
18. Wahlperiode Drucksache 18/1637 06.02.2019 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/1637 Der Senat
MehrDreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008
Senatsverwaltung für Justiz SenJust I A 2343 Fernruf: 90 13 33 88 intern: (90) 3388 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.
MehrVom 23. Mai 2001 (KABl S. 70) 1. 1 Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde bisher nicht in staatlichen Bekanntmachungsorganen bekannt gemacht.
Vikariatsschulqualifizierungsvereinbarung MV VikSQV 2.203-507 Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, und der Evangelisch-Lutherischen
MehrGesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/2507 20.10.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrDritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München
- Keine amtliche Bekanntmachung - Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 25. September 2001 (KWMBl II 2002
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227) 5688
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.7 - Tel.: 90227 (9227) 5688 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel
MehrBremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag 20.01.04 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 20. Januar 2004 Entwurf eines Gesetzes über die Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer-
MehrVorlage zur Beschlussfassung
Drucksache 16/1104 14.01.2008 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können
MehrVerordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehräm ter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehräm ter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 Inhaltsübersicht Kapitel 1 Vorbereitungsdienst 1 Ausbildungsziele 2 Begriffsbestimmungen 3 Bewerbungsverfahren
MehrVom Der Rektor der Pädagogischen Hochschule Heidelberg hat am seine Zustimmung erteilt.
Pädagogische Hochschule Heidelberg Amtliche Bekanntmachungen Nr. 17/2017 Zweite Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Heidelberg für den Bachelorstudiengang
MehrVom 17. Mai 2013 (KABl. S. 102)
Berufsbegleitende Ausbildungsordnung/Ev. RL 458 Rechtsverordnung über die pädagogisch-theologische Qualifizierung und die berufsbegleitende schulpraktische Ausbildung im Fach Evangelische Religionslehre
MehrVerordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom..
Entwurf Stand Juni 2014; Änderungen gegenüber dem Entwurf 17.2.14 sind gelb durch GEW markiert (Anmerkungen kursiv gelb) GEW-Arbeitsfassung Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0282 26.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes Der Senat von Berlin - StadtUm GR A 3 - Tel.:(9139) 4125 An das Abgeordnetenhaus
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 16. Mai 2017 Nummer 29 Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften zur Deckung des Unterrichtsbedarfs
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Zwölfte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung
Der Senat von Berlin InnSport I A 13 0149/211 9(0)223-2363 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von
MehrGESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1386 13.05.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem
Mehran der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013**
Ordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) an der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013** Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr.
MehrDie Senatorin für Kinder und Bildung Datum: V o r l a g e Nr. L 19/19. für die Sitzung der Deputation für Bildung am
Die Senatorin für Kinder und Bildung Datum: 2.12.2015 Frau Dr. Buhse 361-15871 V o r l a g e Nr. L 19/19 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 16.12.2015 Verordnung für die Anerkennung einer für
MehrMecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal
Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Verordnung zur Qualifizierung von Lehrkräften nach 2 Absatz 5 und 6 Lehrerbildungsgesetz (Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung - LehBAVO M-V) Vom 16.
MehrVom 25. November 1994 (KABl.-EKiBB 1996 S. 158)
Erweiterungsprüfung 461 Vorläufige Prüfungsordnung der Kirchlichen Prüfung im Fach Evangelischer Religionsunterricht für Lehrer und Lehrerinnen im Schuldienst des Landes Brandenburg (Erweiterungsprüfung)
MehrOrdnung. des Studiums und der Prüfung für. eine Urkunde über Grundkenntnisse des. deutschen Rechts der. Juristischen Fakultät der Universität Passau
Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Ordnung des Studiums und der Prüfung für eine Urkunde über Grundkenntnisse des deutschen
MehrVerkündungsblatt. der Technischen Universität Ilmenau. Inhaltsverzeichnis: Seite
Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau Nr. 66 Ilmenau, den 18. August 2009 Inhaltsverzeichnis: Seite Aufhebung der Allgemeinen Durchführungsbestimmung zum Verfahren der Zulassung und der
MehrWie schreibe ich einen Master-Abschluss in Geschichte
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Bremen, 01.07.2016 Dr. H. Buhse Tel.: 361-15871 V o r l a g e Nr. L 41/19 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 31. August 2016 Erweiterung der Verordnung
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Art.-Nr. 76491417 Gesetz- und Verordnungsblatt 225 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 70. Jahrgang Nr. 17 Berlin, den 9. Juli 2014 03227
MehrInkraftgetreten am 1. Dezember 2000 (Abl. 59 S. 211; K. u. U S. 6) A. Richtlinien für Religionslehrkräfte mit vollem Dienstauftrag
Religionslehrer-Vereinbarung 782 782. Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 14. November 2000 über die Richtlinien für die
MehrInkraftgetreten am 1. November 2017 (Abl. 68 S. 17), (K.u.U S. 226) A. Richtlinien für Religionslehrkräfte mit vollem Dienstauftrag
Religionslehrer-Vereinbarung 782 782. Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 14. November 2000 über die Richtlinien für die
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1 Ausführungsvorschriften über den Erwerb von Qualifizierungsbausteinen in berufsqualifizierenden Lehrgängen der Berufsschule (AV Qualifizierungsbausteine)
MehrZwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin
Philosophische Fakultät I Institut für Geschichtswissenschaften Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil II 09: Fachspezifische Prüfungsanforderungen
MehrRechtliche Grundlagen zur Zulassungsbeschränkung in den Vorbereitungsdienst
Rechtliche Grundlagen zur Zulassungsbeschränkung in den Vorbereitungsdienst Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) Vom 2. Juli 2002 zuletzt geändert
MehrV E R K Ü N D U N G S B L A T T
V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2017 14. Februar 2017 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt). 71 Satzung zur Regelung der Eignungsprüfung für
MehrLehrerbildungsgesetz (LBiG)*
Lehrerbildungsgesetz (LBiG)* Vom 16. Oktober 1958* In der Fassung vom 13. Februar 1985* Abschnitt I Allgemeines 1* (1) Die Lehrerbildung hat die Aufgabe, die für die Ausübung eines Lehramts erforderlichen
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.05.1996 7.74.00 Nr. 1 Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das GVBl. 1966 I S. 111; GVBl. 1970 I S. 747; Änderung vom 03.12.1970
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 304 2014 Verkündet am 27. Mai 2014 Nr. 93 Bekanntmachung der Neufassung der Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung - I E 1 - Tel.: 90227 (9227) - 6041
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung - I E 1 - Tel.: 90227 (9227) - 6041 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel
MehrNeue Ausbildungs- und Prüfungsordnung Referendariat
Neue s- und Prüfungsordnung Referendariat Gilt für alle, die ab Februar 2012 ihr Referendariat beginnen. In Kraft getreten am 20.11.2011 (GVBl, S. 520) Aktueller Stand immer unter http://www.gew-berlin.de/referendariat.htm
MehrDiplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom
Diplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom 31.08.2008 Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 31.08.2008 gemäß 110 Absatz 3 des
MehrSenatsverwaltung für Stadtentwicklung VI D 18 6901/5-42 Tel.: 9012-7005 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung
Mehr- 13/1 - Prüfungsordnung für den Nachweis von Kenntnissen in Latein für Magisterstudiengänge am Fachsprachenzentrum der Universität Leipzig
- 13/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fachsprachenzentrum Prüfungsordnung für den Nachweis von Kenntnissen in Latein für Magisterstudiengänge am Fachsprachenzentrum der Universität Leipzig Aufgrund von ' 15 Abs.
MehrVORIS Gesamtes Gesetz. Quelle:
VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: APVO-Lehr Ausfertigungsdatum: 107.010 Gültig ab: 008.010 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 010, 88 Gliederungs-Nr: 0411 Verordnung über die
MehrErste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher Vom 5. Dezember 2016 Auf Grund des 30 des Sächsischen Beamtengesetzes
MehrRahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für übergreifende Lehrämter der Primarstufe
Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 2) (Beschluss der Kultusministerkonferenz
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/2646 29.12.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrOrdnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.
Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen
MehrLehramt für Sonderpädagogik
Stand: September 2014 Lehramt für Sonderpädagogik Merkblatt zur Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen aus anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
MehrORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK
MehrVorlage zur Beschlussfassung. Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Drucksache 16/4169 24.05.2011 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite
MehrVerordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen im Land Brandenburg. (Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung BbgLZV) Vom...
Bearbeitungsstand: 20.01.2015 17:56 Uhr Verordnungsentwurf für eine Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen im Land Brandenburg (Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung BbgLZV)
MehrSchutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz
Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Biologie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (2010) Vom 23. April
MehrInformationsveranstaltung des tlv thüringer lehrerverband für Lehramtsanwärter auf den Vorbereitungsdienst
Informationsveranstaltung des tlv thüringer lehrerverband für Lehramtsanwärter auf den Vorbereitungsdienst Universität Erfurt, Audimax 26. Januar 2011 1. Welches sind wichtige gesetzliche Grundlagen im
MehrVokationsverordnung VokVO
Vokationsverordnung VokVO 3.181-101 Rechtsverordnung über die kirchliche Bevollmächtigung von Religionslehrkräften auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Vokationsverordnung
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium
MehrSynopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.
1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/3022 15.06.2016 Vorlage zur Beschlussfassung Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode
MehrÄnderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung
Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung Thema Alte PO Muster-Prüfungsordnung Paragraph Absatz Satz Bearbeitungsfrist Acht Wochen
MehrZu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt kann zugelassen werden, wer
Stand: Dezember 2016 Merkblatt zur schulpraktischen Ausbildung in einem Fach / in einer Fachrichtung / in einem Förderschwerpunkt gemäß QualiVO Lehrer 1, Ausbildungsbeginn: 01.08.2017, Bewerbungsschluss:
MehrSynopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.
1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen
Mehr