Filmrecht. Prof. Dr. Michael Veddern Medien- und Verlagsrecht. Studiengang MEDIAPUBLISHING
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- Lukas Zimmermann
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1 Filmrecht Prof. Dr. Michael Veddern Medien- und Verlagsrecht Studiengang MEDIAPUBLISHING 0
2 Inhalt 1. Rechte am Filmstoff Exposé, Treatment und Drehbuch 2. Verfilmung von Vorlagen Bücher, Comics etc. 3. Die Filmproduktion Rechte der Beteiligten 4. Rechte Dritter Clearance 1
3 Rechte am Filmstoff (Stoffrechte) Exposé, Treatment, Drehbuch 2
4 Weder das Urheberrecht noch andere Schutzrechte schützen allgemeine Ideen, d.h. (Film)-IDEEN SIND NICHT SCHUTZFÄHIG!!! Geistige Leistungen, wie Filme, sind nur geschützt, soweit die Voraussetzungen des Urheberrechts ( persönlich-geistige Schöpfung ) erfüllt sind. Schutzfähig ist immer nur die konkrete ästhetische Umsetzung einer Idee, aber nicht die Idee selbst. D.h. erst mit der konkreten Ausformulierung der Film-Idee im Exposé, Treatment und/oder Drehbuch entstehen überhaupt erst Urheberrechte (?) 3
5 Schutzgegenstand des Urheberrechts: Werke Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. ( 1 Abs. 2 UrhG) Schöpfung => konkrete und wahrnehmbare Gestaltung/Form persönlich-geistig => Kreativakt eines Menschen => Ausdruck der Individualität => Mindestmaß an Gestaltungshöhe Fixierung nicht erforderlich (z.b. Rede, Happening) 4
6 Werkarten ( 2 Abs. 1 UrhG) (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. ( 2 I UrhG) nicht abschließende (!!!) Aufzählung geschützter Werkarten 5
7 Geschützte Werke Das Urheberrecht schützt sowohl Werke der schönen Kunst (Filmkunst, Literatur, Musik, Malerei, Architektur etc.) als auch Gebrauchswerke (Gebrauchsanweisungen, wissenschaftliche Abhandlungen, technische Zeichnungen, Schriftsatz eines Anwalts etc.), soweit sie ein Mindestmaß an individueller Kreativität aufweisen (sog. kleine Münze des Urheberrechts). => Anmeldung oder Eintragung in Register nicht erforderlich 6
8 Schutz von TV-Showformat (BGH Kinderquatsch mit Michael ) Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig. (BGH, Urteil v Az. I ZR 176/01) Ein solches Sendeformat ist unabhängig von der schöpferischen Leistung, auf der es beruht, nicht urheberrechtlich schutzfähig. Das Urheberrecht schützt nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit, sondern nur Werke im Sinne des 2 UrhG. Das Format von "L'école des fans hat zwar die ihm zugrunde liegende Idee bereits zu einer Konzeption weiterentwickelt und ist mit seinen einzelnen Elementen eine Einheit, die mehr als die Summe seiner Bestandteile darstellt. Ein Werk im Sinne des 2 UrhG und damit Gegenstand des Urheberrechtsschutzes kann aber nur sein das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffs. Konkrete Fernsehserien sind hingegen idr urheberrechtlich geschützt, da sie eine konkrete fiktive Handlung und enges Beziehungsgeflecht der handelnden Personen aufweisen. 7
9 Wie kann ich mich gegen den Klau meiner Film-Idee schützen? 1. (Empfehlenswerte) Möglichkeit: Konkrete Ausformulierung der Fim-Idee in Exposé, Treatment oder Drehbuch: Automatischer Erwerb von Urheberrechten (auch bei geringer Schöpfungshöhe, 2 UrhG), jede Verwendung/Bearbeitung des Film-Stoffs ist danach grundsätzlich zustimmungspflichtig ( 23 UrhG), zusätzliche Schutzmöglichkeit durch Hinterlegung bei Anwalt oder Zusendung in verschlossenen Brief-Umschlag an eigene Adresse (kein sicherer Beweis), Schriftverkehr mit Produzenten, Geldgebern etc. protokollieren, ggf. geführte Gespräche in übersandten Besprechungsprotokollen festhalten und Gegenseite zusenden. 8
10 Exposé, Treatment und Drehbuch Exposé Mehrseitige Zusammenfassung des Filmes in Prosaform, durch den der Film in seinen wesentlichen Zügen erkennbar ist. Treatment Erweitertes Exposé mit Synopsen zu den einzelnen Charakteren (Lebensläufe, Charaktere, Beziehungen etc.), Handlungen und Erkennbarkeit der einzelnen Szenen in Prosaform ohne ausformulierte Dialoge. Drehbuch Umfassende Darstellung von handelnden Personen, Handlungsgeschehen und -orten, Szenengestaltungen und abläufen. Urheberschutz: Grundregel Je detaillierter die Beschreibung einzelner Szenen und Abläufe erfolgt, um so eher und in größerem Umfang ist ein Urheberschutz gegeben. 9
11 Schutz der einzelnen Filmgenres (Exposé) Filmstory Erlangt mit Exposé idr einen Schutz, da eine konkrete Story beschrieben wird. Je ausführlicher und detaillierter die Beschreibung um so eher und weitergehender ist der Urheberrechtsschutz. Serien Die Grundidee bzw. das Format für eine komplette Serie in einem Exposé ist idr nicht geschützt. Die konkreten beschriebenen Szenen und Handlungen einer oder mehrerer Folgen genießen idr einen Urheberrechtsschutz. Dokumentationen Das Exposé für eine Dokumentation ist idr nicht schutzfähig. Allenfalls die fertig gestellte, nach kreativen Abläufen komponierte Produktion. Werbespots Exposé ist idr nicht schutzfähig, es sei denn, es erfolgt bereits eine detaillierte Beschreibung des Szenen-Ablaufs. 10
12 Film-Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes ( 7 UrhG) Urheber des Exposé sind daher z.b. nicht Ideengeber Investoren, Produzenten, die schöpferische Tätigkeiten finanziell fördern (ihnen können aber spezielle Leistungsschutzrechte zustehen) z.b. Film-, Musik- oder Datenbank-Produzenten Personen, die ein Werk lediglich darbieten oder aufführen (ihnen können aber spezielle Leistungsschutzrechte als sog. ausübende Künstler zustehen) reine Gehilfen, die bei der Schaffung eines Werkes Hilfstätigkeiten ausführen z.b. Hilfskraft, die Recherchetätigkeiten übernimmt Unternehmen (Urheber ist der jeweils schöpferische Mitarbeiter) 11
13 Wie kann ich mich gegen den Klau meiner Film-Idee schützen? 2. (Weniger empfehlenswerte) Möglichkeit: Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung vor Offenlegung gegenüber möglichen Produzenten, Kooperationspartnern, Geldgebern etc. Inhalt: Rechtsfolge: 1. Identifizierbare Beschreibung des geschützten Filmstoffs 2. Verpflichtung zur Geheimhaltung 3. Verpflichtung zum Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen bei Weitergabemöglichkeit an Dritte 4. Vertragsstrafenversprechen für Verstoß Bei schuldhaftem Verstoß: Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und der vereinbarten Vertragsstrafen Keine Bindung unbeteiligter Dritter 12
14 Verträge über Urheberrechte Einmal Urheber immer Urheber!!! Urheber bleibt immer der Schöpfer eines Werkes. Das Urheberrecht ist unveräußerlich und unverzichtbar. ( 29 Abs. 1 UrhG) Ausnahme: Tod des Urhebers ( 28 UrhG) => Erbe rückt in die Stellung des Urhebers Ansonsten können Dritte können allenfalls Nutzungsrechte (Lizenzen) vom Urheber/Erben oder anderen Inhabern von Nutzungsrechten erwerben. Rechte am Filmstoff (Exposé, Treatment, Drehbuch) werden durch Lizenzen übertragen. 13
15 Verträge bzgl. Exposé, Treatment, Drehbuch Beschreibung des Vertragsgegenstandes Arbeitstitel und Gegenstand des Filmprojekts Benennung des Exposés, Treatments und Drehbuchs allgemeiner Umfang der beabsichtigten Produktion und Nutzung Rechtseinräumung ( Lizenzklauseln ) Detaillierte Beschreibung der inhaltlichen, räumlichen und zeitlich eingeräumten Nutzungsrechte Befugnis zur Einräumung von Unterlizenzen an Dritte Honorar ( Angemessene Vergütung ) Höhe, 7 % MwSt., Vorschüsse/Abschläge, Zahlungsfristen evtl. Anrechnung auf Folgeverträge: Exposé auf Drehbuchvergütung Exposé: idr 500 c , im Einzelfall bis Treatment: idr , im Einzelfall bis Drehbuch: idr (Prozentuale Erfolgs-)Beteiligung i.h.v. ca. 3 5 % 14
16 Verträge bzgl. Exposé, Treatment, Drehbuch Rechterückfall bei Nichtausübung Gesetzliche Regelung: nach 2 Jahren Vertraglich abänderbar auf 5 Jahre Zusicherung der Nicht-Verletzung von Drittrechten Alleiniger Urheber Keine Verwendung geschützter Leistungen Dritter Keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Evtl. Drehbuchauftrag und Abgabetermine Anschlussbeauftragung nach Lizenzierung des im Exposé zusammengefassten Filmstoffes. Verschwiegenheitsverpflichtungen Verpflichtung, Inhalte aus dem Exposé, Treatment oder Drehbuch Dritten nicht mitzuteilen und bei Verstoß Vertragsstrafe zu zahlen. Urheberbennennung im späteren Film Insb. bei Treatment-/Drehbuch-Autoren, Exposé-Autoren eher unüblich. 15
17 Verfilmung von Vorlagen Romane, Comics etc. 16
18 Verarbeitung von Vorlagen (Romane, Comics etc.) Bearbeitung von Werken ( 23 UrhG) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, [...], so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung der Einwilligung [...]. Freie Benutzung ( 24 I UrhG) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. 17
19 Entstellungsverbot Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. ( 14 I UrhG) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke [...], können [...] hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen. ( 93 I UrhG) 18
20 OLG München, Urteil v Die unendliche Geschichte 1. Zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen bei einer Verfilmung eine gröbliche Entstellung eines Werks (hier eines Buches bzgl. der Schlussszene) vorliegt, ist maßgebend auf einen Vergleich zwischen dem Gesamtinhalt des Buches und des Films abzustellen. 2. Für die Frage, ob eine Werkentstellung vorliegt, kommt es auf den (ästhetischen) Eindruck an, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen vertrauten Menschen vermittelt. Dabei ist auf die angesprochenen Leserkreise und deren Eindruck abzustellen. 3. Eine Einwilligung zu einer Werkentstellung kann nur wirksam sein, wenn sie sich auf eine hinreichend konkretisierbare, zumindest in groben Zügen erkennbare Entstellung bezieht. 4. Auch bei einer gröblichen Werkentstellung muss eine umfassende Abwägung und Wertung der Interessen der Beteiligten unter Beachtung von Treu und Glauben vorgenommen werden. 19
21 Verfilmungsvertrag Beschreibung des Vertragsgegenstandes Arbeitstitel und Gegenstand des Filmprojekts Benennung des zu verfilmendes Werkes allgemeiner Umfang der beabsichtigten Produktion und Nutzung Rechtseinräumung ( Lizenzklauseln ) Detaillierte Beschreibung der inhaltlichen, räumlichen und zeitlich eingeräumten Nutzungsrechte, insb. Verfilmungs- und Bearbeitungsrechte Befugnis zur Einräumung von Unterlizenzen an Dritte Honorar ( Angemessene Vergütung ) Höhe, 7 % MwSt., Vorschüsse/Abschläge, Zahlungsfristen Honorar: , im Einzelfall bis offen (Prozentuale Erfolgs-)Beteiligung an allen Verwertungsformen? 20
22 Verfilmungsverträge Ausschluss der Produktions-Verpflichtung Vereinbarung, dass eine filmische Umsetzung nicht erfolgen muss. Rechterückfall bei Nichtausübung Gesetzliche Regelung: nach 2 Jahren Vertraglich abänderbar auf 5 Jahre Zusicherung der Nicht-Verletzung von Drittrechten Mitbestimmungsrechte des Autors IdR werden Mit- und Abstimmungsrechte mit dem Autor bzgl. der späteren Produktion vereinbart. Das Letztbestimmungsrecht liegt idr beim Produzenten. Vereinbarungen zum Entstellungsverbot Das eingeschränkte Entstellungsverbot des 93 UrhG kann ausgeschlossen werden. Benennung des Autors im späteren Film Insb. für Treatment- und Drehbuch-Autor, Exposé eher unüblich. 21
23 Die Filmproduktion Rechte der Beteiligten 22
24 Arten von Schutzrechten im Urheberrechtsgesetz Werke ( persönlich geistige Schöpfungen ) Bestimmte Werkvermittler Urheberrecht des Schöpfers (70 p.m.) ( 1 ff. UrhG) Leistungsschutzrecht (Dauer: kürzer) ( 70 ff. UrhG) Urheber- und Leistungsschutzrechte bestehen unabhängig voneinander und sind jeweils für sich zu beurteilen. 23
25 Die (Mit-)Filmurheber Für die Entstehung eines Urheberrechts an einem Film(-werk) genügt idr eine geringfügige Gestaltungshöhe (z.b. auch bei Dokumentationen, Tierfilmen, Reportagen etc.) Urheber des Filmwerkes sind alle Personen, die einen eigenen und individuellen Schöpfungsbeitrag mit Gestaltungshöhe zum Filmwerk geleistet haben: Filmurheber: Regisseur (Rechte des Final Cut ) (Mit-)Filmurheber, wenn Ausnutzung eines Gestaltungsspielraumes Kameramann Cutter evtl. auch der Oberbeleuchter, Tonmeister, Filmproduzent Vorbestehende Urheberrechte am Film: Autor der Buchvorlage und Drehbuch-Autor Filmkomponist Masken- und Bühnenbildner, Filmarchitekten etc. 24
26 Sonstige Berechtigte (Leistungsschutzrechte) Neben den Urhebern erkennt das Urheberrechtsgesetz bestimmten weiteren Personen aus dem Kreativbereich, idr Werkvermittlern, sog. Leistungsschutzrechte zu: Geschützte Personen Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben alter Werke, 70 UrhG Herausgeber nachgelassener Werke, 71 UrhG Lichtbildner, 72 UrhG ausübende Künstler (Schauspieler, Musiker etc.), 73 ff. UrhG Veranstalter künstlerischer Darbietungen, 81 UrhG Tonträgerproduzenten, 85 UrhG Sendeunternehmen, 87 UrhG Datenbank-Produzenten, 87a UrhG Hersteller von Filmwerken, 94 UrhG Hersteller von Laufbildern, 95 UrhG Dauer 25 Jahre 25 Jahre 50 Jahre 50 Jahre 25 Jahre 50 Jahre 50 Jahre 15 Jahre 50 Jahre 50 Jahre 25
27 Der Filmhersteller (Filmproduzent) Filmhersteller ( 94 UrhG) Filmhersteller ist der wirtschaftlich und organisatorisch Verantwortliche für die Produktion eines Filmes. Ausschließliches Recht, den Bild- und Tonträger zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Hersteller von (einfachen) Laufbildern ( 95 UrhG) Auch der Hersteller von einfachen Laufbildern (z.b. tagesaktuellen Reportagen) hat ein eigenes Leistungsschutzrecht am Bild-/Tonträger der hergestellten Filmaufnahmen. Beschränkter Schutz gegenüber unberechtigten Verwendungen Recht am Bild- und Tonträger Das Recht an der Filmrolle besteht für 50 Jahre neben den Urheberrechten und sonstigen Leistungsschutzrechten am Film. Rechte-Bündelung durch Lizenzierung IdR bündelt der Filmhersteller mittels Lizenzverträgen mit allen Beteiligten alle sonst notwendigen Nutzungsrechte in seiner Hand. 26
28 Rechte-Bündelung im Zweifel beim Filmhersteller Rechte der Autoren, Drehbuch-Autoren ( 88 UrhG) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Rechte der Regisseure, Kameramann etc. ( 89 UrhG) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen Leistungsschutzrechte der Schauspieler, Musiker etc. ( 92 I UrhG) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler [...] vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 27
29 Rechte der (Film-)Urheber Exklusive (absolute) Rechte des Urhebers Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. ( 11 UrhG) Urheberpersönlichkeitsrechte ( UrhG) Verwertungsrechte ( UrhG) grds. unverzichtbar Dritte können vom Urheber Nutzungsrechte (Lizenzen) erwerben. 28
30 Einräumung von Nutzungsrechten Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. [...] ( 31 I UrhG) Lizenzen/Nutzungsrechte Durch den Urheber/Rechteinhaber eingeräumte Befugnisse Dritter (idr des Filmproduzenten), das Werk auf vereinbarte Art nutzen zu dürfen. => Das UrhG spricht nicht von Lizenzen, sondern Nutzungsrechten. => abgeleitet aus den Verwertungsrechten des Urhebers Inhalt und Reichweite: frei vereinbar für einzelne oder alle Nutzungsarten als einfaches oder ausschließliches Recht unbeschränkt oder räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkt mit oder ohne Unterlizenzierungsrechten. 29
31 Arten von Lizenzen Ausschließliche! Lizenzen Einfache! Lizenzen Unterlizenzierungs-! rechte Berechtigung das Werk unter Ausschluss Dritter (und des Urhebers) zu nutzen. Beinhaltet noch keine Berechtigung zur Unterlizenzierung. Berechtigung zur Nutzung, ohne dass andere von der Nutzung ausgeschlossen werden können. Daneben sind weitere Nutzungen durch Urheber/Dritte möglich. Berechtigung eines Lizenznehmers weiteren Personen Lizenzen einzuräumen. Muss ausdrücklich übertragen sein. 30
32 Reichweite von Lizenzen Die Reichweite von Lizenzen richtet sich nach den/der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung/Einwilligung. Lizenzen können beliebig festgelegt werden. Räumliche Beschränkungen Lizenzen können räumlich auf eschränkt werden. z.b. Lizenz nur für BRD z.b. spanische Weltrechte = Spanien und spanisch sprechende Staaten (insb. in Lateinamerika) Zeitliche Beschränkungen Lizenzen lassen sich auf festlegen. Inhaltliche Beschränkungen (bzgl. Nutzungsarten) => können räumlich und zeitlich unterschiedlich geregelt werden. Unbeschränkt ( Buy-out ) weltweit, bis Ablauf der Urheberrechtsfrist und für alle Nutzungsarten. 31
33 Zweckübertragungsgrundsatz Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. ( 31 V UrhG) Grundlegendes Prinzip des geistigen Eigentumsrechts im Bereich des geistigen Eigentumsrechts, sowohl für Rechtseinräumungen von Urhebern als auch Lizenznehmern. Im Zweifel bleiben die einzelnen Rechte für bestimmte Nutzungsarten beim Urheber/Lizenzgeber, es sei denn, 1. sie fallen oder 2. sie sind. Im Zweifel keine ausschließlichen, sondern einfache Rechte 32
34 Hauptrechte (Verfilmungs- und Auswertungsrechte) Einräumung idr als ausschließliches Recht mit Unterlizenzierungsrecht (Recht, Rechte an Dritte weitergeben zu können): Titelrechte Verfilmungsrecht (Exposé-, Treatment- oder Drehbuch-Vertrag) Bearbeitungsrechte (Digitalisierungs-, Änderungs- und Übertragungs-, Synchronisationsrechte) Weiterentwicklungs-, Spin-off, Prequel- und Sequel-Recht Vorführungsrechte (Kino, Festivals, Wettbewerbe etc.) Senderechte (Fernsehübertragung/Pay-TV/WebTV/Pay-per-view) Vervielfältigungsrechte (Kopierrechte) Verbreitungsrechte (Rechte zur Weitergabe von Kopien) Klammerteil- und Werberecht (Ausschnittsweise Verwendungen) 33
35 Nebenrechte (sonstige Verwertungen) Einräumung idr als ausschließliches Recht mit Unterlizenzierungsrecht (Recht, Rechte an Dritte weitergeben zu können): Multimedia-Rechte Online-Rechte Videogrammrechte (CD, DVD, Video-on-demand etc.) Drucknebenrechte (Stichwort: Buch zum Film ) Hörspiel- und Bühnenrechte Soundtrackrechte Merchandisingrechte Video Games-Rechte Wiederverfilmungsrechte Rechte für unbekannte Nutzungsarten etc. 34
36 Anspruch auf angemessene Vergütung Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. [...] ( 32 I UrhG) Anspruch auf Vertragsanpassung Der Urheber hat an seinem Werk einen. => kann prinzipiell sowohl Pauschalvergütung als auch Umsatzbeteiligung sein, idr aber Umsatzbeteiligung sicherer Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Vergütung 35
37 Anspruch auf angemessene Vergütung [...] die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. ( 32 UrhG) Höhe: Übliche und redliche Vergütung Kriterien: Berücksichtigung aller Umstände Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit Dauer und Zeitpunkt der Nutzung Vergütung gilt als angemessen, wenn sie 1. Tarifvertrag oder 2. Gemeinsamer Vergütungsregel entspricht.. 36
38 Lizenzgebühren im Filmbereich Große Spannbreiten bei der Vergütung 90minütige Fernseh-Filme Mio. Zahlungszeitpunkte 10 % bei Unterzeichnung und gegen Rechtseinräumung 75 % bei Übergabe des Filmmaterials 15 % bei Erstausstrahlung Weitere Vergütungen bei Mehrfach-Ausstrahlungen Vereinbarungen von prozentualen Umsatz-Beteiligungen an jeder sonstigen Nutzungsform (nach Quoten, Margen etc.) 37
39 Rechte Dritter Clearance 38
40 Problemfälle Filmen von Urheberrechtswerken (Gemälden, Architekturwerken, sonstige Kunstwerke etc.) Verwendung von jeglicher Form von Musik Verwendung von Personenfotos Nennung von Namen, Adressen, Telefonnummern, KfZ-Kennzeichen von Personen Sonstige Identifizierung von Personen Verfilmung von Lebensgeschichten Nennung von Unternehmensnamen, Adressen, Telefonnummern, Abbildung von Gebäuden Verfilmung von Unternehmensskandalen Nennung von Marken... 39
41 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Personen, Unternehmen und Verstorbene) Namensrecht ( 12 BGB) Recht am gesprochenen Wort Recht am eigenen Bild ( 22, 23 KUG) Recht auf wahrheitsgemäße Darstellung Informationelle Selbstbestimmung (insb. Datenschutz) Persönliche Ehre Recht auf Resozialisierung Recht auf Intim-, Privatund Sozialsphäre Recht auf Anonymität 40
42 Verfilmung von Biografien und realen Ereignissen Identifizierbare Verfilmung des Lebens unbekannter Personen Ohne Einwilligung allenfalls bzgl. Ereignisses aus ihrem Leben, in dem sie in Berührung mit der (nahen) Zeitgeschichte gekommen sind. Ansonsten nur mit Einwilligung möglich. Identifizierbare Verfilmung des Lebens bekannter Personen Je bekannter eine Person und je mehr die Verfilmung Vorgänge von öffentlichen Interesse betrifft, umso eher darf eine Verfilmung ohne Einwilligung erfolgen. Identifizierbare Verfilmung von Unternehmensgeschichten Auch hier gilt je bekannter das Unternehmen und Vorgänge von öffentlichem Interesse betroffen sind, umso eher darf eine Verfilmung ohne Einwilligung erfolgen. Problematisch kann dabei insb. die künstlerische Verfremdung sein, soweit der Eindruck eines wahren, die Person/das Unternehmen betreffenden Vorgangs entsteht. 41
43 Vertrag bzgl. Persönlichkeitsrechten Beschreibung des Vertragsgegenstandes Arbeitstitel und Gegenstand des Filmprojekts Benennung der zu verfilmenden Begebenheiten (Exklusive) Einwilligung des Betroffenen/Unternehmens Vereinbarung, dass eine filmische Umsetzung nicht erfolgen muss. Unter Umständen auch Einschluss zur exklusiven Verwertung von Interviews und Informationen. Genauer Umfang der Auswertungsrechte Genaue Bezeichnung, in welchem Umfang und welcher Weise eine Verwertung des Lebens/der Begebenheiten erfolgen darf. Verzicht auf Rechtsmittel gegen Verwirklichung/Filmwerk ggf. unter Berücksichtigung von Mitbestimmungsrechten Umfang des Verzichts sollte genau umrissen werden, da die Wirksamkeit eines vorherigen Verzichts zweifelhaft ist. Honorar: ca
44 Personenbildnisse Grundsatz ( 22 KUG): Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Abgebildeten (Bei Entlohnung wird Einwilligung vermutet) Ausnahmen ( 23 I KUG): 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte 2. Personen als Beiwerk 3. Personen auf Versammlungen und Aufzügen 4. Bildnisse, die höherem Interesse der Kunst dienen Ausnahme von der Ausnahme ( 23 II KUG): Verletzung eines berechtigten Interesses des Abgebildeten 43
45 Personen der Zeitgeschichte Neuere Rechtsprechung Absolute Personen der Zeitgeschichte sind allenfalls Personen, die öffentliche Ämter ausfüllen. in jedem Einzelfall hat aber eine Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Recht auf Privat-, Intim- und Sozialsphäre zu erfolgen. entscheidend ist, ob die Veröffentlichung zu einer Debatte mit Sachgehalt beiträgt, die über bloße Befriedigung der Neugier hinausgeht. 44
46 Einwilligung Minderjähriger in Bildnisveröffentlichung Soweit Minderjährige über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen, können sie datenschutzrechtliche Einwilligungen selbst vornehmen bis 12. Lebensjahr: idr keine Einsichtsfähigkeit => Zustimmungserfordernis sämtlicher sorgeberechtigten Personen (insb. beider Eltern) ab 12. Lebensjahr: idr ausreichende Einsichtsfähigkeit, wobei Einsichtsfähigkeit vom Einzelfall abhängig bleibt => i.zw. sollten daher Einwilligungen des Minderjährigen als auch der sorgeberechtigten Personen eingeholt werden. 45
47 Urheberrechtliche Schrankenregelungen Aufgrund sog. Schrankenregelungen dürfen Urheberrechtswerke (Texte, Film-, Kunst und Architekturwerke) ausnahmsweise auch ohne Einräumung von Nutzungsrechten/Lizenz bzw. ohne Zustimmung genutzt werden. Man unterscheidet folgende Arten von Schrankenregelungen: 1. vergütungsfreie Schrankenregelungen 2. vergütungspflichtige Schrankenregelungen 46
48 Zitatrecht ( 51 UrhG) Zitate urheberrechtlich geschützter Werke (Textzitate, aber auch Bildzitate) sind unter folgenden Voraussetzungen zustimmungsfrei: Voraussetzungen Das Zitat muss dem Beleg bzw. der geistigen Auseinandersetzung dienen Rechtsfolgen Im künstlerischen Bereich aber großzügige Anwendung (BVerfG, 1 BvR 825/98 vom Germania III) (insb. keine Änderungen) 47
49 Berichterstattung über Tagesereignisse ( 50 UrhG) Berichterstattung über Tagesereignisse ( 50 UrhG) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse [...] ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Beispiele: Zeigen von Gemälden im Rahmen einer Berichterstattung über die Eröffnung einer Kunstausstellung, Zeigen von wenigen Kunstdrucken aus einer Kunstbandreihe anlässlich der Veröffentlichung einer Kunstbandreihe Zeigen von Filmausschnitten bei Bericht über Filmfestival nicht: Abbildung eines ausgestelltes Gemäldes zum Zwecke einer Rezension => evtl. Zitatrecht nicht: Vorhaltung ehemals tagesaktueller Berichterstattung in Online-Archiv (BGH) 48
50 Panoramafreiheit ( 59 UrhG) 59 I UrhG Werke an öffentlichen Plätzen Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben., deren Werke aus dem öffentlichen Straßenraum abgebildet werden, dieser Werke bleiben hiervon. im öffentlichen Raum fallen unter die Regelung (z.b. Wrapped Reichstag von Christo). nicht unter die Regelung fallen Werke, die, stehen. 49
51 Unwesentliches Beiwerk ( 57 UrhG) Unwesentliches Beiwerk ( 57 UrhG) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. => vergütungsfreie Schrankenregelung Beispiele: Gemälde, dass zufällig im Hintergrund eines Filmes an der Wand angebracht ist, Cover von Büchern, die im Hintergrund einer Fotografie in einem Bücherregel stehen. nicht: Musik, die im Hintergrund läuft Im Zweifel Lizenz einholen Vor allem, wenn Werke nicht zufällig im Hintergrund platziert sind, sollten Zustimmungen/Lizenzen eingeholt werden. 50
52 Überblick Verwertungsgesellschaften GEMA (Rechte von Komponisten, Textverfassern und Musikverlegern) VG Wort (Rechte von Autoren, Kommentatoren etc.) VG Bild Kunst (Rechte von bildenden Künstlern, Fotografen, Grafikdesigner und Filmurhebern etc.) GVL (Leistungsschutzrechte von Musikern/Sängern) VG Media (Leistungsschutzrechte für Musik-, Film-, ausübende Künstler, Sendeunternehmen) weitere Verwertungsgesellschaften: VFF, VG Musik-Edition, VG Satellit, GWFF, VGF, GÜFA, AGICOA, VGWM, VG TWF 51
53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 52
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