Materialprüfungsamt Nordrhein - Westfalen PRÜFEN ÜBERWACHEN ZERTIFIZIEREN. Seite 2 von 7 zum Schreiben Nr ST1 vom

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1 MPA NRW Brandprüfzentrum Erwitte Auf den Thraenen 2 D Erwitte An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Herrn Dr. Scheuermann Postfach Stuttgart Ihr Zeichen : 45W /109 Ihre Nachricht vom : Mein Zeichen : ST1 Telefon : +49(0) Telefax : +49(0) pennings@mpanrw.de Datum : Stellungnahme des Bereiches Brandschutz des MPA NRW zum Entwurf von Ergänzungen zur normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Sehr geehrter Herr Dr. Scheuermann, mit diesem Schreiben sende ich Ihnen die mit meinen Kollegen des Dezernats Brandverhalten von Baustoffen abgestimmte o. a. Stellungnahme. Im Folgenden gehe ich auf die einzelnen Abschnitte der benannten Papiere ein. Grundsätzlicher Kommentar zum Teil A2 Die Nummerierung der einzelnen Abschnitte ist nicht einheitlich, z. B. fehlt beim Abschnitt zu den Anforderungen der Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen das A. Durch diese fehlerhafte Nummerierung ist das Dokument schwer lesbar und zum Teil irreführend. Weiterhin sind manche Bezüge fehlerhaft und das Dokument ist unvollständig aufgrund fehlender technischer Regeln (z. B. A Technische Gebäudeausrüstung) Bei allen Teilen von baulichen Anlagen, für die laut Teil C4 ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach 16a der MBO erteilt werden kann, gibt es in der technischen Regel Anlage A keine bauaufsichtliche Anforderung. Der Bezug wird bei sämtlichen Bauteilen ausschließlich zu Bauprodukten hergestellt (sowohl national als auch europäisch). Normen werden im Dokument teilweise mit Datierung, teilweise ohne Datierung referenziert. A2 Brandschutz A Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen Die Definition der Begriffe nichtbrennbar, schwerentflammbar und normalentflammbar basiert immer auf nationalen Prüfnormen. Hier sollte klargestellt werden, dass auch die europäischen Prüf- und Klassifizierungsnormen entsprechend Anwendung finden. Hausanschrift: Bahnstation: Dortmund-Hbf. Brandprüfzentrum Erwitte Bankverbindung Marsbruchstraße 186 Telegramme: prüfamt Dortmund Auf den Thraenen 2 Deutsche Bundesbank Filiale Dortmund D Dortmund Öffentliche Verkehrsmittel D Erwitte IBAN DE Telefon (02 31) Stadtbahn U47 ab Hbf. Telefon ( ) BIC MARKDEF 1440 Telefax (02 31) Richtung Aplerbeck Telefax ( ) (BLZ ) info@mpanrw.de bis Allerstraße erwitte@mpanrw.de Kto USt.-IdNr.: DE

2 Seite 2 von 7 zum Schreiben Nr ST1 vom A Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen A Allgemeines Im letzten Absatz wird beschrieben, dass der Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit nach der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) in A den technischen Anforderungen zugeordnet wird. Soll dieses auch Prüfungen und Klassifizierungen nach europäischen Normen beinhalten? Bei den nachfolgenden Abschnitten wird sich bei Erwähnung der ETK immer auf die DIN bezogen. A Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall A bis Um die Anforderungen feuerbeständig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend und Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten zu erfüllen, wird auf DIN , Abschnitt verwiesen. Dies bedeutet, dass die Verwendung von Mantelthermoelementen und Heizöl zwingend vorgegeben ist. Eine Prüfung nach europäischen Prüfnormen ist damit ausgeschlossen (Verwendung von Plattenthermoelementen, Beflammung ggf. mit Gas). Das ist ein Widerspruch zu den Vorgaben aus der technischen Regel A und schließt eine Klassifizierung nach europäischer Norm aus. A Anforderungen an den Raumabschluss im Brandfall A Allgemeines Die Forderung aus dem ersten Absatz, dass auf der brandabgewandten Seite keine Rauchentwicklung und kein Abfallen und Abtropfen von Bestandteilen stattfinden dürfen, stellt eine Verschärfung der Anforderungen gegenüber den nationalen und europäischen Prüfnormen und den Klassifizierungsnormen dar. A bis A Hierzu siehe Kommentar zu Abschnitt A A In diesem Abschnitt wird der Begriff Brandbereich verwendet. Ist hier der Brandabschnitt gemeint? Weiterhin sollten im Absatz 6 neben der Dichtheit und der Temperaturbeständigkeit auch die Formbeständigkeit (Querschnittserhalt) und die mechanische Festigkeit erwähnt werden, damit die vorgesehene Rauchmenge abgeführt werden kann. Die als Verweis genannte Produktnorm DIN EN kennt nur Rauch- und Wärmeabzugsgeräte keine reinen Rauchabzugsgeräte. Es ist auch nicht klar, warum für Rauch- und Wärmeabzugsgeräte andere Anforderungen gestellt werden als für Rauch- und Wärmeabzugsgeräte innerhalb von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Bei der Beschreibung des Aufbaus einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage fehlt auch der Hinweis, wie groß die Zuluftflächen vorgesehen werden müssen. Hier wäre ggf. der Hinweis auf die

3 Seite 3 von 7 zum Schreiben Nr ST1 vom DIN sinnvoll, die für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte entsprechende Anforderungen festlegt. Weiterhin wäre der Hinweis auf die Notwendigkeit von Rauchschürzen nach DIN EN sinnvoll, um große Räume in mehrere Rauchabschnitte zu untereilen. A Lässt der Verweis auf die DIN EN darauf schließen, dass es sich um Rauch- und Wärmeabzugsgeräte handeln soll und nicht um Wärmeabzugsgeräte nach DIN ? A A Evtl. sollten diese beiden Punkte zusammengelegt werden, wenn schon der Verweis auf die gleiche Produktnorm vorhanden ist. VVTB-Anlage A Technische Regel Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten 1. Bauprodukte, an die Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden 1.1 Allgemeines Der Bezug zur Liste C3 fehlt. Mit diesem Bezug wäre sichergestellt, dass an Produkten das Brandverhalten europäisch geprüft wird, diese aber einen nationalen Verwendbarkeitsnachweis (ABP) erhalten können (siehe bisher Bauregelliste A Teil 2, lfd. Nr ). Tabelle Die letzte Zeile der Tabelle ist doppelt und sollte gestrichen werden. 2. Elektrische Kabel und Kabelanlagen 2.2 Elektrische Kabelanlagen gemäß 17 Bei elektrischen Kabelanlagen handelt es sich in der Regel um Bauarten, daher müsste der Bezug zu 16a hergestellt werden. Fehlerhafter Tabellenbezug im letzten Satz des ersten Absatzes. Kein Bezug zu Tabelle (im Abschnitt 2.1 wurde ein textlicher Bezug zur Tabelle hergestellt). 4.2 raumabschließende Bauteile Aufgrund der Unvollständigkeit behalten wir uns einen abschließenden Kommentar vor. Tabelle Unter der Tabelle steht der Satz, dass das Brandverhalten der wesentlichen Baustoffe der Bauteile (bestimmt nach DIN ) im Rahmen der Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN berücksichtigt wird. Bedeutet dies, dass das Brandverhalten der wesentlichen

4 Seite 4 von 7 zum Schreiben Nr ST1 vom Bauteile nur nach DIN nachgewiesen werden darf? Oder handelt es sich wie unter Punkt 4.3 einen Hinweis? Es sollte ergänzt werden, dass auch entsprechende europäische Nachweise möglich sind. 4.3 Verwendung von Bauprodukten und Bausätzen Tabelle 4.3.1, Tabelle 4.3.2, Tabelle Tabellen bzgl. Brandverhalten unvollständig. Tabelle Gilt die Anforderung REI90-M auch für die nichttragende Brandwand oder müsste die Klassifizierung dafür nicht EI90-M heißen? 5. Abschlüsse, Feststellanlagen Allgemeines Falsche Bezüge im jeweils letzten Satz des ersten und zweiten Absatzes. Es muss A 2.1.8, A und A heißen Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, klassifiziert nach DIN Frage zu der Definition dichtschließend : Unter welchen Bedingungen dürfen die Verformungen von 2 mm nicht überschritten werden (Kraft, Druck, Windlast, Brandfall?) Diese Anforderung ist kein Kriterium der Prüfnorm DIN Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen. Tabelle Fehlende Erläuterung zum Index Fahrschachttüren Sind die nationalen Konstruktionsnormen DIN 18090, DIN und DIN zukünftig nicht mehr vorgesehen? Im zuständigen Normenausschuss wurde noch am beschlossen, diese Normen nicht zurückzuziehen, da sie weiterhin benutzt werden. 5.5 Dichtschließende Innentüren Siehe Kommentar zu Kabel- und Rohrabschottungen 6.1 Allgemeines Der Begriff Bausätze ist durch die Musterbauordnung weder im vorliegenden Entwurf noch in der geltenden Fassung definiert. National gibt es lediglich Bauprodukte und Bauarten.

5 Seite 5 von 7 zum Schreiben Nr ST1 vom Lüftungsanlagen 7.1 Allgemeines 7.3 Lüftungsleitungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen (ETA nach ETAG, EAD) Tabelle Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten (EI 120 (v e h o i o)s) fehlt in der Tabelle. 8. Feuerungsanlagen 8.1 Allgemeines Fehlt hier der Bezug zu den Verwendbarkeitsnachweisen nach MBO? 8.3 Abgasanlagen Die Abschnittsnummerierung ist nicht nachvollziehbar. Von Abschnitt 1 geht es direkt zum Abschnitt Des Weiteren heißt es: Die Abschnitte 6.2, 6.5, 6.9, und sind von der Einführung ausgenommen. Der jetzige Abschnitt 6.2 behandelt Kabel- und Rohrabschottungen. Beim Abschnitt Feuerwiderstand ist keine Nummerierung vorhanden. Die Tabelle ist verdreht. In allen übrigen Tabellen steht die bauaufsichtliche Anforderung in der ersten Spalte. Für die bessere Lesbarkeit sollte dies durchgängig einheitlich gestaltet werden. 9. Wärmeabzugsgeräte Auch hier ist der Titel falsch. Es muss Rauch- und Wärmeabzugsgeräte heißen. Nicht klar ist, warum nicht die DIN : Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 9: Wesentliche Merkmale und deren Mindestwerte für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte nach DIN EN als technische Regel eingeführt wird. Die vorgenannte Norm legt fest, zu welchen wesentlichen Merkmalen eines Natürlichen Rauchund Wärmeabzugsgerätes (NRWG) der Hersteller einen technischen Wert anzugeben hat und legt - abhängig von der vom Hersteller vorgegebenen Einbaulage (Einbau in Dächern oder in Wänden) - die einzuhaltenden Mindestwerte zu den jeweiligen wesentlichen Merkmalen fest. Die wesentlichen Merkmale und deren Abkürzungen sind in der DIN EN definiert, der Nachweis der wesentlichen Merkmale ist durch den Anhang ZA der DIN EN geregelt. Warum an NRWG innerhalb einer Bedachung höhere Anforderungen an das Brandverhalten der eingesetzten Baustoffe gestellt werden müssen, ist nicht klar, zumal nach heutigem Stand nur die NRWG diese Anforderung erfüllen können, die ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und hier auch nur metallische. Sobald Glas und Metall im NRWG eingesetzt werden, werden zur Trennung Dichtungen eingesetzt, die die geforderte Baustoffklasse C-s3,d0 nicht erreichen können.

6 Seite 6 von 7 zum Schreiben Nr ST1 vom Rauchabzugsanlagen 10.1 Allgemeines 10.2 Rauchabzugsgeräte nach DIN EN Auch hier wäre der Verweis auf die o. g. Norm DIN wünschenswert. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist es, dass an NRWG in notwendigen Treppenräumen generell die Anforderung T(-15) gestellt werden soll. T(-XX) bezeichnet nicht die Außentemperatur, sondern die Temperatur auf der Seite, auf der sich der Öffnungsmechanismus nebst Energiequelle befindet. 12 Installationskanäle und schächte Allgemeines 12.2 Installationskanäle und schächte,, klassifiziert nach DIN Tabelle Fehlt hier die Feuerwiderstandsklasse I120? 12.3 Tabelle In der Tabelle ist eine unvollständige Klassifizierung angegeben. Es fehlt z. B. der Zusatz i o und ho und/oder ve. Fehlt hier die Feuerwiderstandsklasse EI120.? 13 Brandschutzverglasung Ist es beabsichtigt, keine europäischen Klassifizierungen zuzulassen? Anlage C 3 Punkt 6 Lüftungsleitungen - kann als L nach DIN 4102 klassifiziert werden, wenn Frage hierzu: Kann oder muss L klassifiziert werden, wenn es weitere Prüfungen nach DIN V gab? Oder kann die Klassifizierung z. B. EI 90 (ve ho i«o)s lauten? Punkt 10 Installationsschächte, Installationskanäle - Hier wird lediglich auf die Prüfnorm DIN verwiesen bzw. für Installationsschächte, die aus Wänden bestehen, kann nach DIN oder DIN EN in Verbindung mit DIN EN geprüft werden. Kommentar: In Abschnitt C4 wird in der Tabelle unter Punkt C4.7 Bauarten zur Herstellung von Installationsschächten und kanälen auch die Prüfung nach DIN EN gestattet.

7 Seite 7 von 7 zum Schreiben Nr ST1 vom Daher sollten die Prüfnorm und die dazugehörigen Normen unter Punkt 10 der Anlage C3 ergänzt werden. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Kommentare berücksichtigen würden und wir damit zu einer Klärung der zukünftigen baurechtlichen Regelungen beitragen konnten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Jürgen F. Pennings Dezernent Brandverhalten von Bauteilen

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