DR. RAINER BLASBICHLER
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1 R E C H T S A N W A L T DR. RAINER BLASBICHLER A W IEN, GERSTHO FER STR. 4 TELEFON: +43 1/ (Eing an g Bäckenb rü nnl gas s e 1) FA X: +43 1/ /10 Anwaltliches Tre uh an dbuc h RAK W ien MAIL: k anzl ei@bl asbichl er.at Unternehmensgesetzbuch (UGB) neu: Eine der wichtigsten Gesetzesreformen für jeden Unternehmer stellt das neue UGB dar! Die wesentlichen ab geltenden Änderungen werden im Überblick dargestellt: I.) Begriff Unternehmen : Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Hiebei werden unterschieden: Unternehmer kraft Rechtsform: z. B. GmbH, AG Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens (auch ohne Firmenbucheintragung!): z. B. Einzelunternehmer, OG, KG, Sportverein Unternehmer kraft Firmenbucheintragung. WICHTIG: Es können in Zukunft auch Klein- und Kleinstunternehmer, freie Berufe, Land- und forstwirtschaftliche Betriebe als Unternehmer gelten und den vergleichsweise strengen Vertragsrechtsregeln des UGB unterliegen! II.) Personengesellschaften: Als im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sollen nur mehr die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG) bestehen. Die bisher bestandenen Personengesellschaften (OHG, KG, OEG, KEG) gehen in OG bzw. KG über. Nur wenn die im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften tatsächlich unternehmerisch tätig sind, gelten sie als Unternehmen. Auch Nichtunternehmen können als OG bzw. KG bestehen, z. B. zur gemeinsamen Verwaltung eines Vermögens. Für die (identitätswahrende) Umschreibung einer OEG bzw. KEG in eine OG bzw. KG ist eine Übergangsfrist bis vorgesehen. III.) Freie Berufe, Land- und Forstwirte: Die freiwillige Eintragung im Firmenbuch ist möglich. In jedem Fall sind Freiberufler und Banken: RA Cod e: R DVR: UID: ATU BA-CA: BLZ: Kto: /00 BIC: BKAUATW W I BAN: AT PSK: BLZ: Kto: BIC: OPSKATW W I BAN: AT
2 Land- und Forstwirte von den Rechnungslegungsvorschriften des UGB ausgenommen. Insbesondere gilt aber auch das relativ strenge Vertragsrecht des UGB für freie Berufe und Land- und Forstwirte, soferne diese eine unternehmerische Tätigkeit entfalten. IV.) Ausnahmen für Kleinunternehmer: Unter Jahresumsatz von ,00: 1.) das strenge Rechnungslegungsrecht (UGB: drittes Buch) gilt nicht (d. h. keine Bilanzierungspflicht!); 2.) keine Eintragungspflicht im Firmenbuch. V.) Firmenwortlaut: Unternehmer dürfen ihren Namen frei wählen! Fantasienamen sind möglich, soferne sie nicht irreführend sind und auch dem unterlauteren Wettbewerbsgesetz nicht widersprechen. VI.) Kennzeichnung: Auf Geschäftspapieren und Webseiten sind Rechtsform (z. B. AG, GmbH, OG, KG, eu für im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer), Firmenbuchnummer, Sitz sowie Vor- und Zuname des Einzelunternehmers (im Falle einer Sachfirma oder eines Fantasienamens) darzustellen. VII.) Unternehmensübergang: 1.) Haftung des Unternehmenserwerbers für alle unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten besteht unabhängig davon, ob der Firmenwortlaut fortgeführt wird. 2.) Dritte (z. B. Gläubiger) können binnen drei Monaten widersprechen. Diesfalls bleibt das alte Vertragsverhältnis zwischen Veräußerer und Gläubiger bestehen. 3.) Veräußerer haftet für Altverbindlichkeiten, soweit diese binnen 5 Jahren ab Unternehmensübergang fällig werden, neben dem Erwerber fort (Verjährungsfrist längstens 3 Jahre ab Fälligkeit). 4.) Der Erbe eines Unternehmens muss binnen drei Monaten ab Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens entscheiden, ob er die Firma fortführt und unbeschränkt für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten haftet. VIII.) Vertragsrecht: 1.) Vertragsabschluss durch Schweigen: Bisher musste ein Kaufmann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei dauernder Geschäftsverbindung) auf ein Anbot antworten, widrigenfalls sein Seite 2
3 Schweigen als Annahme qualifiziert wurde. Die bisherigen Vorschriften wurden gemildert und kommt es auf dem Einzelfall (Verkehrssitte, bisherige Geschäftsbeziehung) an, ob Schweigen als Annahme eines Anbotes verstanden werden darf. 2.) Haftung des Scheinvertreters: Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem Vertragspartner für dessen Vertrauensschaden. 3.) Entgeltlichkeit: Für alle unternehmensbezogenen Geschäfte wird grundsätzlich ein angemessenes Entgelt geschuldet, auch wenn keine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde. 4.) Verkürzung über die Hälfte: Auch Unternehmer können einen Vertrag anfechten, wenn der Wert der versprochenen Gegenleistung nicht einmal die Hälfte des Wertes der eigenen Leistung erreicht. Dieses Anfechtungsrecht kann gegenüber einem Unternehmer vertraglich ausgeschlossen werden. 5.) Sorgfalt: Der Unternehmer haftet für die erforderlichen Kenntnisse und Sorgfalt, wenn er ein bestimmtes Geschäft übernimmt. Der Sorgfaltsmaßstab hängt von der Art des Unternehmens ab (z. B. haftet der Hersteller von Medikamenten hinsichtlich der Produktqualität für eine weit höhere Sorgfalt, als etwa der Produzent von Radiergummi). 6.) Ersatz für Gewinnentgang: Bei beidseitig unternehmensbezogenen Geschäften haftet der Unternehmer im Falle seiner Schadenersatzpflicht auch für entgangenen Gewinn. 7.) Vertragsstrafe: Im Falle von vereinbarten Vertragsstrafen (z. B. Pönale für Verzug) steht dem Unternehmer ebenso wie dem Verbraucher ein richterliches Mäßigungsrecht zu, es sei denn, dieses wurde vertraglich ausdrücklich abbedungen. 8.) Bürgschaft: In Zukunft können Unternehmer eine Bürgschaft nur schriftlich übernehmen. Seite 3
4 Bürgschaftserklärungen per Fax oder sind ungültig. Auch der Unternehmer haftet wie der Verbraucher erst, wenn der Hauptschuldner vorher gerichtlich oder außergerichtlich gemahnt wurde (die strenge Haftung als Bürge und Zahler ist entfallen!). 9.) Kontokorrent: Der kontokorrentmäßig festgestellte Rechnungsabschluss ist selbstständig rechtsbegründend (konstitutiv), muss daher vom Gläubiger nicht mehr im Einzelnen bewiesen werden. Wenn der Schuldner bestreitet, muss dieser das Bestehen bzw. Nichtbestehen einzelner Forderungen beweisen. Sicherheiten (z. B. Pfandrecht, Bürgschaft, Garantie) für Forderungen eines Kontokorrentverhältnisses gelten, soferne die konkret besicherte Forderung im Saldo fortbesteht. Ungewidmete Zahlungen gelten allerdings im Zweifel auf die dem Schuldner beschwerlichste Schuld anrechenbar, worunter besicherte Forderungen zu verstehen sind. Gegen den solcher Art drohenden Verlust der Sicherheiten können sich die Vertragspartner schützen, indem sie bei Abschluss des Kontokorrentvertrags ausdrücklich vereinbaren, das die besicherten Forderungen zuletzt getilgt werden sollen. 10.) Mängelrüge: In Zukunft ist jeder Unternehmer auch bei Werk- und Tauschverträgen nicht nur beim Warenkauf zur Mängelrüge verpflichtet. WICHTIG: a) Die Mängelrüge muss nur mehr binnen angemessener Frist (bisher: unverzüglich) erfolgen. Im Zweifelfall ist eine Frist von 14 Tagen angemessen. b) Die Rügepflicht betrifft Sachmängel, die bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt wurden oder festgestellt werden hätten müssen. Werden Mängel später entdeckt, gilt erst ab diesem Zeitpunkt die angemessene Frist. c) Die Fristen werden durch rechtzeitige Absendung gewahrt, das Verspätungsund Verlustrisiko trägt der Empfänger. d) Bei Versäumung der fristgerechten Mängelrüge verliert der Erwerber die Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst und das Anfechtungsrecht wegen Irrtums über die Mängelfreiheit der Sache. Seite 4
5 WICHTIG: Trotz Versäumung der Rüge bestehen die Ansprüche für Mängelfolgeschäden weiter! e) Auch bleiben dem Erwerber bei Versäumung der Rügepflicht alle Ansprüche erhalten, wenn Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Übergebers vorliegen. 11.) Versendungskauf: Gefahrtragung In Zukunft geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der Verschlechterung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe (z. B. an den Transporteur) auf den Empfänger über, wenn dieser selbst die Versendungsart bestimmt oder genehmigt hatte. Das Versendungsrisiko belastet daher auch z. B. bei Fernabsatzunternehmen den Verbraucher. 12.) Rücktritt vom Kreditkauf: Bei Zahlungsverzug der Kreditraten kann der Verkäufer auch nach Warenübergabe zurücktreten (Rückabwicklung). Im Falle einer rechtswirksamen Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes muss allerdings eine angemessene Nachfrist gewährt werden. 13.) Gutgläubiger Erwerb: Für den rechtswirksamen Erwerb von Eigentum und Pfandrecht genügt es, wenn gutgläubig von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens erworben wird (es kommt nicht mehr auf das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung an!). Bei untypischen oder betriebsfremden Geschäften ist der Erwerber allerdings nicht schutzwürdig. Bereits leichte Fahrlässigkeit auf Seiten des Erwerbers vernichtet seine Gutgläubigkeit. 14.) Außergerichtliche Pfandverwertung: Die außergerichtliche Pfandverwertung von beweglichen körperlichen Sachen (einschließlich Inhaber- und Orderpapieren) wird Unternehmern und Verbrauchern eingeräumt und neu geregelt. Dies führt dazu, dass einerseits eine attraktivere außergerichtliche Pfandverwertung ermöglicht wurde, andererseits ein erhöhtes Risiko für Streitigkeiten (z. B. ausreichende vorherige Kundmachung des Pfandverkaufes) zu befürchten ist. Seite 5
6 15.) Sicherstellung bei Bauverträgen: Unternehmer, die Bauwerke, Außenanlagen oder Teile derselben errichten, können bereits ab Vertragsabschluss (!) binnen angemessener Frist Sicherstellung (z. B. Bargeld, Sparbücher, Bankgarantien, Versicherungen) vom Besteller verlangen und bei Nichtleistung ihrerseits die eigene Leistung verweigern bzw. unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. Dieser Anspruch ist zwingend, kann also auch vertraglich nicht abbedungen werden. Er besteht, ohne dass ein Anlass hiefür (z. B. Befürchtung einer Zahlungsunfähigkeit) vorhanden sein muss. Der Sicherstellungsanspruch ist mit 1/5 des ausständigen Entgelts beschränkt, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, mit 2/5. Allerdings müssen die Unternehmer die Kosten der Sicherstellung soweit diese jährlich 2 % der Sicherungssumme nicht übersteigen selbst tragen. Diese Kostentragungspflicht entfällt, wenn die Sicherheit nur wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch aufrechterhalten werden musste und diese Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Kein Anspruch auf Sicherstellung besteht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde Wien) und gegenüber Verbrauchern! 16.) Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit: Für die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit (z. B. Handelsgericht Wien, Bezirksgericht für Handelssachen Wien) müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein: a. Die Klage muss gegen ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen gerichtet sein; bei im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) muss daher z. B. gesondert geprüft werden, ob diese tatsächlich ein Unternehmen betreiben! b. Der Klage muss ein unternehmensbezogenes Geschäft auf Seiten des Beklagten zu Grunde liegen; Natürliche Personen werden daher selten (nur wenn sie im Firmenbuch protokolliert sind und ein Unternehmen betreiben) der Handelsgerichtsbarkeit unterliegen. Seite 6
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