Das MVZ in Politik & Gesellschaft Zahlen, Daten, Fakten & Prognosen zur MVZ-Landschaft
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- Angela Heidrich
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1 Düsseldorf 14. November 2018 Das MVZ in Politik & Gesellschaft Zahlen, Daten, Fakten & Prognosen zur MVZ-Landschaft Dr. med. Peter Velling Vorstandsvorsitzender BMVZ e.v. Schumannstr Berlin Mail: 1 / 25
2 Medizinische Versorgungszentren in der ambulanten Versorgung Aktuelle Entwicklungen 2 / 25
3 Grundlegendes zur statistischen Erfassung von MVZ Grafik BMVZ Datenquelle: MVZ-Statistik der KBV & KZBV Stand: Statistik von KBV & KZBV die von der KBV geprägte Statistik unterscheidet formell nach Trägern die Zuordnung ist aber oft schwammig 38,8 % 43 % sie wird jährlich, jedoch stets mit großer Verzögerung herausgegeben 288 Zahnarzt- MVZ Humanedizin. MVZ 18,2 % davon MVZ in dritter Trägerschaft davon Krankenhaus- MVZ davon Vertragsarzt- MVZ zur bekannten MVZ Statistik der KBV sind neu die rein zahnärztlichen MVZ hinzuzurechnen, die gesondert von der KZBV erfasst werden sprachlich wird zwischen humanmedizinischen und zahnärztlichen MVZ unterschieden 3 / 25
4 Entwicklungen im Human-MVZ-Markt das fachgleiche MVZ hat ab dem Juli 2015 einen neuen Gründungsboom angestoßen Human-MVZ: Zahl der jährlichen Neuzulassungen - bundesweit das zeigten bereits die Entwicklungen in 2016 die sich in 2017 auf demselben Niveau fortsetzen die neue Gründungsdynamik geht in der Tendenz stärker von den Vertragsärzten aus Human-MVZ: Gesamtzahl der MVZ - bundesweit einzelne Fachgruppen, aber auch einzelne Regionen sind deutlich aktiver als andere ohne dass sich dafür in jedem Fall eindeutige Erklärungen finden lassen
5 Regionale Verteilung der Human-MVZ MVZ-Anzahl absolut je KV-Region & Zuwachs im Jahr 2017 Grafik BMVZ / Datenquelle: Bundestagsdrucksache 19/ Zahl der MVZ-Neugründungen in 2017 Anzahl der MVZ je Region am / 25
6 Das fachübergreifende MVZ Grafik BMVZ / Bundestagsdrucksache 19/4926 Statistik mit Stand vom seit Juli 2015 können MVZ auch fachgleich gegründet werden, zuvor war der Fachübergriff Pflicht die Mehrheit aller Neugründungen seitdem erfolgt fachgleich gleichwohl werden auch weiterhin fachübergreifende MVZ gegründet % der MVZ insgesamt sind zahnärztlich aufgestellt davon sind wiederum aktuell nur 12 % fachübergreifend - bei Human-MVZ sind es 81 % chübergreifende Zahn-MVZ fachgleiche Zahn-MVZ Human-+ Zahn-MVZ / Summe fachgleiche Human-MVZ fachübergreifend Human-MVZ 6 / 25
7 Fachbeteiligung / Anzahl der in MVZ tätigen Ärzte Zeitreihe für ausgewählte Fächer Grafik BMVZ / Datenquelle: Bundestagsdrucksache 19/4926 Hausärzte Internisten Chirurgen Augenärzte Zahnärzte (nur angestelle in MVZ)* die Fachgruppen, die in den MVZ seit 2004 in unveränderter Reihenfolge am meisten vertreten sind, sind: Hausärzte, Internisten und Chirurgen aufgrund der hohen Dynamik im Zahnarzt-Markt, haben die Zahnärzte jedoch die Chirurgen vom dritten Platz verdrängt grundsätzlich ist aber auch an der Dynamik der ande-ren Fachgruppen der fach-gleiche Gründungsschub ablesbar *die verfügbare Statistik umfasst anders als bei den anderen Fachgruppen leider nicht die Vertragszahnärzte in MVZ diese sind daher in einer Größenordnung von Zahnärzte hinzuzudenken 7 / 25
8 Entwicklungen im Zahn-MVZ-Markt die Erfassung von Zahn-MVZ erfolgt aufgrund der hohen Dynamik momentan quartalsweise Zahnarzt-MVZ: Quartalsweiser Zuwachs- bundesweit ähnlich der ersten MVZ- Gründungswelle werden sehr schnell sehr viele Zahn-MVZ gegründet es wird befürchtet, dass diese Dynamik jedoch hier nicht ab-, sondern weiter zunimmt beteiligt sind hierbei neben den Zahnärzten auch verschiedene medizinfremde Investoren insgesamt ist die regionale Konzentration auf bestimmte Bundesländer auffällig Zahnarzt-MVZ: Absolute Zahlen - bundesweit Anzahl der MVZ je Quartal absolut davon in den fünf ostdeutschen Bundesländern
9 Regionale Verteilung der Zahn MVZ MVZ-Anzahl absolut je KV-Region und Zuwachs in 2017 Grafik BMVZ / Datenquelle: Bundestagsdrucksache 19/4927 m. Stand vom Zahl der zahnärztlichen MVZ-Gründungen in 2017 getragenen Zahn-MVZ je Region in Prozent 99 Anzahl der Zahn-MVZ je Region in absoluten Zahlen am / 25
10 Fazit Aktuelle Entwicklungen die MVZ-Entwicklung findet seit 2004 in den verschiedenen Regionen mit unterschiedlicher Intensität statt dieser Trend wurde durch die Zulässigkeit des fachgleichen MVZ eher noch verstärkt insbesondere Bayern, Nordrhein-Westfalen und Berlin sind Regionen mit hoher und anhaltender Gründungsdynamik in 2017 wurden 188 zahnmedizinische und 331 humanmedizinische MVZ neu zugelassen damit sind das vergangene Jahr sowie 2016 mit Abstand die Jahre mit der höchsten Gründungsaktivität unwahrscheinlich ist, dass diese hohe Dynamik anhalten wird ähnlich wie in den Anfangsjahren der Human-MVZ ist zwar mit einem dauerhaft anhaltenden, aber in der Intensität nachlassenden Gründungstrend zu rechnen davon losgelöst ist die Frage medizinferner Investoren, die sich über MVZ- Gründungen in die ambulante Versorgung einbringen, zu betrachten 10 / 25
11 Medizinische Versorgungszentren in der ambulanten Versorgung Politische Debatten 11 / 25
12 Die Debatte um MVZ brodelt seit Längerem Merkel-setzt-auf-Medizinische-Versorgungszentren Investoren-auf-Einkaufstour
13 Der Konsens zu MVZ wird aufgrund der vielen MVZ- Neugründungen aktuell neu verhandelt Neben dieser unterschiedlichen räumlichen Verteilung von Z-MVZ kommt es zum Kauf von Krankenhäusern durch so genannte Private Equity -Gruppen, die hierüber Z-MVZ gründen Als Gründe für das Engagement dieser Investoren werden hohe Renditeerwartungen genannt, die durch das Angebot teurerer zahnmedizinischer Leistungen, Standorte in vorwiegend ertragsstärkeren Lagen sowie im Vergleich zu Einzelpraxen günstigere Kostenstrukturen erzielt werden können. Die Zahl der Praxis- und MVZ-Standorte in Private Equity-Hand wird auf 420 geschätzt. Die Zeit drängt. Gesetzliche Vorgaben sind nicht vorhanden oder unwirksam und die Expansion von Finanzinvestoren in das Gesundheitswesen wird weiter zunehmen. 13 / 25
14 Forderungen der verfassten Ärzteschaft Als erhebliche Bedrohung sehen BZÄK und KZBV, dass Groß- &Finanzinvestoren massiv in den zahnärztlichen Markt investieren. [..] Nach Beobachtung der KV stecken häufig Private-Equity- Gesellschaften aus Luxembourg oder den USA hinter den gezielten Aufkauf von Praxissitzen. Die Sitze gehen weg, ohne dass die niedergelassenen Ärzte die Chance hätten, sich zu bewerben, kritisierte KVNo-Vize König. * + Gesetzliche Korrekturen sind dringend erforderlich! Für notwendig hält er Regelungen im SGB V zu Umfang oder Status der MVZ, so dass Ihnen kein unbegrenztes Wachstum mehr möglich wird. / Konkret wird vorgeschlagen, die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern auf räumlich-regionale sowie medizinisch fachliche Bezüge zu beschränken. ( ) Um die Informationslage über die Inhaberstruktur und Kettenbildung von MVZ zu verbessern, soll über ein MVZ-Register mehr Transparenz über Marktentwicklungen und vertragliche Verflechtungen bei MVZ hergestellt werden. 15 / 25
15 Mit dem TSVG wird eine (Vor-) Entscheidung getroffen werden Auszug aus der Bundestagsdrucksache 19/4927 Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der KZBV, dass MVZ in Hand von Großinvestoren von Renditegelüsten getrieben werden? Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Motivation von Großinvestoren und Private-Equity-Gruppen, in die zahnmedizinische Versorgung zu investieren? Die Bundesregierung geht davon aus, das Unternehmer, unabhängig davon, ob es sich bei dem von ihnen betriebenen Unternehmen um ein kleines, mittleres oder großes Unternehmen handelt, in der Regel an einem angemessenen Gewinn interessiert sind. Auszug aus der Bundestagsdrucksache 19/4926 Hält es die Bundesregierung grundsätzlich für problematisch, wenn Finanzinvestoren MVZ übernehmen? Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Übernahme von MVZ durch Finanzinvestoren sehr sorgfältig und prüft, inwieweit es weiterer Maßnahmen bedarf.
16 Zeitplan (vorläufig): November 2018 Stellungnahme Bundesrat Dezember Lesung im Bundestag & Überweisung an den Gesundheitsausschuss Januar /Februar 2019 parlamentarische Beratung März Lesung im Bundestag 1. April 2019 Inkrafttreten
17 Fazit Politische Debatten aktive Akteure der aktuellen Debatten sind vor allem die zahnärztlichen Standesorganisationen (Kammern & KZVen) - die für alle anderen Fachrichtungen zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) engagieren sich mit regional verschiedener Intensität unabhängig vom Fokus auf den Zahnarzt-Bereich, werden mit der Debatte für alle Ärzte und Versorger relevanten Fragen aufgeworfen und neu verhandelt die fehlende Kenntnis und ein grundsätzlicher Informationsmangel zu den vorhandenen MVZ-Strukturen sowie ihren Trägern trägt zu einem diffusen Gefühl der Angst und Unsicherheit bei davon unabhängig steht außer Frage, dass MVZ mit einer Versorgungsrelevanz, die inzwischen bei 8-20 % liegt (abhängig von der Region) einen wesentlichen Teil zu einer guten Versorgung in Deutschland beitragen wesentlich ist daher, bei aller berechtigten Sorge über künftige Entwicklungen, sich Zeit für den differenzierte Blick und entsprechend differenzierte politische Steuerungsmaßnahmen zu nehmen 18 / 25
18 Interessenvertretung Aktuelle Ziele 19 / 25
19 Grundsätzliches zum Ambulanten Arbeiten an der Sektorengrenze - Forderungen klares Bekenntnis zur Rolle/Funktion der Krankenhaus-MVZ als Teil der Strukturvielfalt im ambulanten Sektor Lockerung/Klarstellung zur Genehmigungsfähigkeit von Zweigpraxen Abschaffung des Krankenhausnachrang im Ausschreibungsverfahren / Klarstellung Einbringungsfristen (BSG-Rechtsprechung) Verfahrensvereinfachung bei stationär/ambulant übergreifender Weiterbildung angehender Fachärzte & Förderung der Verbundweiterbildung durch entsprechende Anpassung der Rahmennormen Reduktion der Verfahrenskomplexität Überprüfung der Prozesse z.b. rund um die Zulassung und Genehmigung von angestellten Ärzten auf Potential zu Bürokratieabbau und Vereinfachung von Formalien generell Angleichung inhaltlich gleichartiger Prozesse im stationären und ambulanten Sektor 20 / 25
20 TSVG Stellungnahme Insgesamt gelangt der BMVZ zu der Wertung, ( ) dass das Ziel, die Attraktivität der MVZ zu erhalten und gleichzeitig für eine Balance zwischen Anstellung und selbständiger Tätigkeit zu sorgen, nur teilweise erreicht wird. Wesentlichster Kritikpunkt ist das Vorhaben, jede Nachbesetzung einer Angestelltenstelle unter den Vorbehalt einer erneuten Bedarfs-prüfung zu stellen. Diese Änderung, die auf einer fehlerhaften Gleichsetzung der Nachbesetzung einer Zulassung mit dem Personalwechsel bei einem Angestelltensitz beruht, erschwert, bzw. behindert ohne Nutzen für die Patienten die kontinuierliche Besetzung von Arztstellen in MVZ. Begrüßt werden alle Änderungen, die darauf abzielen, konkrete Alltagshemmnisse bei der kooperativen Versorgung abzubauen. Die andererseits vorgesehene Beschränkung einzelner Träger beim MVZ-Betrieb wird dagegen als wenig zielführend kritisiert. 21 / 25
21 TSVG-Entwurf inhaltlich Änderung 95 Absatz 1a SGB V Die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von Kapitalinteressen sollte gewährleistet werden. Nicht bewährt hat sich die uneingeschränkte Einbeziehung von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach 126 Absatz 3 in den Gründerkreis eines medizinischen Versorgungszentrums. So hat sich nunmehr in den letzten Jahren gezeigt, dass zunehmend Kapitalinverstoren ohne medizinisch-fachlichen Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung Leistungserbringer nach 126 Absatz 3 aufkaufen, um hierüber Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ankauf entsprechender Leistungserbringer nach der bisherigen gesetzlichen Regelung auch zur Gründung fachfremder medizinischer Versorgungszentren (z.b. auch zahnärztlicher) berechtigte. Um der neuen Entwicklung entgegenzuwirken, wird die Möglichkeit zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach 126 Absatz 3 auf fachbezogene medizinische Versorgungszentren beschränkt. Auszug aus dem Referentenentwurf des TSVG vom 23. Juli 2018 Vorschläge des BMVZ Position des BMVZ die Regelung wird abgelehnt, aber ja, medizinfernes Kapital auf kurzfristiger Renditesuche ist für die Versorgung ein Problem um gegenzusteuern, darf aber nicht mit Symbolpolitik das Kind mit dem Bade ausgeschüttet werden Überlegung hier mit fiskalischen Maßnahmen gegenzusteuern Erhöhung der Transparenzvorschriften hinsichtlich sämtlicher Trägerbeteiligungen und mehrstufiger Holding Konstrukte für den Zahnbereich: Rückkehr zur Vorschrift des Fachübergriffs wichtig ist, die ambulante Versorgung für Private Equity Fonds & Co. ohne langfristiges Versorgungsinteresse möglichst unattraktiv zu gestalten, ohne die versorgenden Bestands-MVZ mit zu bestrafen 22 / 25
22 TSVG-Entwurf inhaltlich Änderung 103 Absätze 4a + 4b SGB V Die bisher bestehende generelle Möglichkeit zur Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle wird auf ein sachgerechtes Maß beschränkt. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle zwar auch künftig trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen möglich. Auch für sie gilt in diesen Fällen aber, dass sie künftig einen Antrag auf Nachbesetzung der Arztstelle stellen müssen. Ebenso wie bei Anträgen auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes hat der Zulassungsausschuss nunmehr auch bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung zu prüfen, ob ein Bedarf für die Nachbesetzung besteht. Kommt er zu dem Ergebnis, dass eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, kann er den Antrag ablehnen. Die Regelung sieht jedoch nur vor, dass der Zulassungsausschuss dabei über das ob nicht hingegen auch über das wie der Nachbesetzung zu entscheiden hat. Dadurch wird sichergestellt, dass das medizinische Versorgungszentrum ihre angestellten Ärzte weiterhin selbst auswählen kann. Auszug aus dem Referentenentwurf des TSVG vom 23. Juli 2018 Vorschläge des BMVZ die Regelung wird grundsätzlich abgelehnt Sollte sie aber beibehalten werden: - müssen den Zulassungsausschüssen objektive Entscheidungskriterien zur `Versorgungsnotwendigkeit gegeben werden - muss eine Entschädigungsregelung und privilegierte Ausnahmen analog zur Aufkaufregelung der Vertragsärzte formuliert werden Position des BMVZ der Änderung liegt eine fehlerhafte Analogie zugrunde der Personalwechsel bei angestellten Ärzten kann nicht mit der Abgabe der ärztlichen Zulassung gleichgesetzt werden die Regelung ist nicht sachgerecht und verhindert die langfristig-stabile Planbarkeit des MVZ-Betriebs 23 / 25
23 Fazit Interessenvertretung das Gesetzgebungsverfahren ist Ende September mit dem Kabinettsbeschluss in die parlamentarische Phase übergegangen - diese wird mehrere Monate, die der Meinungsbildung der Bundestagsabgeordneten dient, in Anspruch nehmen mit der ersten Lesung im Bundestag wir Mitte Dezember der Entwurf dem entsprechenden Fachausschuss übergeben - dort werden bis Februar 2019 die Wesentlichen Entscheidungen getroffen und mit großer Sicherheit noch sehr viele Änderungen eingebracht werden für die strategische Planung der betroffenen Versorger bedeutet dies, dass die aktuellen Gesetzesversion (`Kabinettsfassung ) keine belastbare Planungsgrundlage darstellt für die Interessenvertretung (aller Couleur) bedeutet dies aktuell erhöhtes Aktivitätsniveau - Ergebnis offen. 24 / 25
24 Prognosen zur MVZ- Landschaft? FRAGEN? MEINUNGEN??? Kontakt: Bundesverband MVZ Schumannstr Berlin Tel: Fax: Mail: 25 / 25
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