Entwicklungen und Perspektiven in der Managementbeteiligung / Carry-Beteiligung von Mitarbeitern

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1 7. Hamburger Fondsgespräch Entwicklungen und Perspektiven in der beteiligung / Carry-Beteiligung von Mitarbeitern Hamburg, 6. November 2014 Dr. Peter Möllmann

2 Beteiligung von Mitarbeitern am Carried Interest Co-Investment-Strukturen beteiligung in der Transaktion 2

3 Abgrenzung der einschlägigen Einkunftsarten Keine gesetzliche Subsidiarität ( 20 Abs. 8 EStG ist nicht einschlägig) Abgrenzung über den Veranlassungszusammenhang ( Sonderrechtsverhältnis ) Rechtsprechung und Finanzverwaltung nehmen Abgrenzung (i) über Lohnbegriff und (ii) die Frage des wirtschaftlichen Eigentums (Erwerbsgrundlage) vor Lohn Weiter Lohnbegriff und Veranlassungszusammenhang Jeder geldwerte Vorteil i.s.v. 8 Abs. 1 EStG, auch für künftige Leistungen ( 2 Abs. 2 Nr. 2 LStDV) und von dritter Seite Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werden und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen. Kapitaleinkünfte Erwerbsgrundlage: Kapitaleinkünfte kann nur der (wirtschaftliche) Eigentümer einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung erzielen (s. 20 Abs. 5 EStG) Zurechnungskriterien i.r.v. 39 AO Wirtschaftliches Eigentum folgt zivilrechtlichem Eigentum ( 39 Abs. 1 AO) Gesellschafterrechte (Stimm- und Dividendenrechte) Chancen der Wertsteigerung bzw. Risiko des Wertverfalls 3

4 Beteiligung von Mitarbeitern am Carried Interest Beispiel (1) Initiatoren ( GPs ) 100% Limited Mgmt.Vertrag Investoren ( LPs ) General Partner Limited 0% General Partner LP 1% Carried Interest 99% CarryBeteiligung 100% GFGehalt Fund LP (vermögensverwaltend) (Geschäftsführer) Portfolio 4

5 Beteiligung von Mitarbeitern am Carried Interest Beispiel (2) " 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden Kann die dem zufließende Carry-Beteiligung der begünstigten Besteuerung gem. 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.v.m. 3 Nr. 40a EStG unterliegen? erzielt mit GF-Gehalt i.d.r. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) Carry-Beteiligung dürfte ebenfalls zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist hier wohl nicht tatbestandlich: " Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen 18 EStG und 19 EStG (Merkmal der Selbständigkeit) Gesamtvergütung (einschließlich Carry-Beteiligung - Lohn von Dritter Seite ) insgesamt Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, keine Sonderrechtsbeziehung im Beispielsfall im Übrigen kein Beteiligter i.s.v. 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG Selbst bei (un)mittelbarer Beteiligung an der Fund LP wäre Abgrenzbarkeit der Tätigkeitsbereiche (Tätigkeit für vs. Gesellschafterbeitrag) schwierig 5

6 Beteiligung von Mitarbeitern am Carried Interest Co-Investment-Strukturen beteiligung in der Transaktion 6

7 Unterschiedliche Ausgestaltung von Co-Investments Alleiniger Eigenkapitalbeitrag durch das (ohne Fremdfinanzierung) Initiatoren ( GPs ) Eigen- und Fremdkapitalbeiträge pari passu durch Initiatoren und Fremdfinanzierter Eigenkapitalbetrag durch das (ggf. mit sog. non-recourse-vereinbarung) Co-Invest LP Fund LP Portfolio Überwiegender Fremdkapitalbeitrag durch Initiatoren, Eigenkapitalbeiträge pari passu durch Initiatoren und Eigenkapitalbeiträge pari passu durch Initiatoren und, jedoch unterschiedlich ausgestaltete Anteilsklassen ( fremdkapitalähnliches Eigenkapital der Initiatoren) 7

8 Co-Investment-Strukturen Beispiel (1) Initiatoren ( GPs ) Investoren ( LPs ) 100% Initiatoren Limited Call/Put (Geschäftsführer) Pref. Shares*) General Partner Limited 0% General Partner LP 1% Ordinary Shares*) Co-Invest LP 2% Co-Invest Limited 2% 95% *) Ausstattung der Anteilsklassen: Auf Preferential Shares entfallen 80% des Kapitaleinsatzes, auf Ordinary Shares 20% des Kapitaleinsatzes. Preferential Shares erhalten vorrangig (i) Investment plus (ii) 5% p.a. Im Übrigen entfallen alle Investitionsrückflüsse auf die Ordinary Shares Fund LP (vermögensverwaltend) Portfolio 8

9 Co-Investment-Strukturen Beispiel (2) Leverage-Effekt aus unterschiedlicher Anteilsausstattung Einlagen Verzinsung p.a. Haltedauer (Jahre) Zinsen auf Pref. (kum.) Rückfluss Ini%ator Mul%ple Ini%ator Money- Mul%ple 1 1,25 1,5 1,75 2 2,25 2,5 2,75 3 3,25 3,5 3,75 4 4,25 4,5 Ini%ator % 5% ,00 1,1 0,8 2,1 3,3 4,6 5,8 7,1 8,3 9,6 10,8 12,1 13,3 14,6 15,8 17,1 18, % N/A ,00 1,1 0,6 1,9 3,1 4,4 5,6 6,9 8,1 9,4 10,6 11,9 13,1 14,4 15,6 16,9 18, , ,00 1,2 1,2 Mul%ple 0,4 0,2 1,7 1,5 2,9 2,7 4,2 4,0 5,4 5,2 6,7 6,5 7,9 7,7 9,2 9,0 10,4 10,2 11,7 11,5 12,9 12,7 14,2 14,0 15,4 15,2 16,7 16,5 17,9 17, ,00 1, ,00 1,3 0,0 1,3 2,5 3,8 5,0 6,3 7,5 8,8 10,0 11,3 12,5 13,8 15,0 16,3 17,5 0,0 1,1 2,3 3,6 4,8 6,1 7,3 8,6 9,8 11,1 12,3 13,6 14,8 16,1 17,3 9

10 Co-Investment-Strukturen Beispiel (3) Ergeben sich aus (i) der Einräumung der Ordinary Shares und/oder (ii) den dem zufließenden Investitionsrückflüsse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit? erzielt mit GF-Gehalt i.d.r. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) Stellt die Einräumung der Ordinary Shares an sich bereits einen geldwerten Vorteil dar, welcher dem unmittelbar zufließt ( Anfangsbesteuerung )? Unterliegen Investitionsrückflüsse dem Besteuerungsregime für Kapitaleinkünfte? Veranlassungszusammenhang: Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn bei Vorliegen einer Sonderrechtsbeziehung. à Wird Veranlassungszusammenhang durch Risikoposition durchbrochen, oder ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Anteilsausstattung eine Rückverknüpfung? Aufteilung möglich? Erwerbsgrundlage: wirtschaftliches Eigentum ( 39 AO) an Ordinary Shares? Wie wirken sich (kreuzende) Call/Put-Optionen auf das wirtschaftliche Eigentum aus? 10

11 Beteiligung von Mitarbeitern am Carried Interest Co-Investment-Strukturen beteiligung in der Transaktion 11

12 beteiligung in der Transaktion Beispiel (1) Investor TopCo Treuhand Leverage**) Gesellschaftervereinbarung*) *) Typische Regelungen im Rahmen der Gesellschaftervereinbarung: Mitverkaufspflicht ( Drag-Along ) durch das Mitverkaufsrecht ( Tag-Along ) durch den Investor Put/Call-Optionen Leaver-Regelungen ( Good Leaver vs. Bad Leaver ) Ggf. Vorzugsrechte (Liquidationsund Erlöspräferenzen) Ratchet -Reglungen HoldCo AcquiCo **) Leverage erfolgt mittels Fremdfinanzierung (durch Investor TopCo ) oder durch Schaffung von unterschiedlich ausgestatteten Anteilsklassen Portfoliounternehmen AG 12

13 beteiligung in der Transaktion Beispiel (2) Ergeben sich aus (i) der Einräumung von Anteilen an der HoldCo und/oder (ii) den dem zufließenden Investitionsrückflüsse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit? Anfangsbesteuerung bei Einräumung der HoldCo-Anteile? Sweet Equity, wenn Erwerbspreis unterhalb des aktuellen Verkehrswerts Je nach Leverage-Gestaltung: Frage des Lohnzuflusses allein aufgrund unterschiedlicher Anteilsausstattung (s.o.) Unterliegen Investitionsrückflüsse dem Besteuerungsregime für Kapitaleinkünfte? Veranlassungszusammenhang: insbesondere bei Ratchet -Gestaltungen nicht eindeutig zu beantworten, da hier nicht nur Risikoposition ausschlaggebend. (Folge-)Frage der Aufteilung von (an sich einheitlichen) Einkünftebestandteilen. Erwerbsgrundlage: wirtschaftliches Eigentum ( 39 AO) an HoldCo-Anteilen à Treuhandgestaltung führt zu erhöhter Darlegungslast i.r.v. 39 AO à BFH vom I R 42/12 ( Poolung von Treugeberrechten ) 13

14 Kontakt Dr. Peter Möllmann RA, FAStR, StB Bonn Berlin Johanna-Kinkel-Straße Bonn Telefon 0228/ Telefax 0228/ Friedrichstraße Berlin Telefon 030/ Telefax 030/ Frankfurt München Platz der Einheit Frankfurt/Main Telefon 069/ Telefax 069/ frankfurt@fgs.de Brienner Straße München Telefon 089/ Telefax 089/ muenchen@fgs.de Hamburg Desk Oberhafenstraße Hamburg Telefon 040/ Telefax 040/ hamburg@fgs.de 14

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