Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik"

Transkript

1 Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik Hallervorden / Scholz RAe Dietmar Scholz Fachanwalt für VerwR Schiedsrichter/Schlichter SoBau ARGE BauR TS: öffentliches und privates Bau- und Grundstücksrecht Fon: Mail: dresden@hallervorden-scholz.de Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 1

2 Inhalte: I. Gefährdungsbeurteilung und rechtssichere Umsetzung II. III. Bewertung von Vorschlägen zur Anpassung an den Stand der Technik ( Bestandsschutz?) Umgang mit Beanstandungen und Prüfbescheinigen Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 2

3 I. Gefährdungsbeurteilung und rechtssichere Umsetzung 1. Rechtsgrundlagen Pflichten Abs. 1 ArbSchG Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 3

4 5 Abs. 3 ArbSchG Gefährdungen (1) Gestaltung und Einrichtung (2) physikalisch, chemisch, biologisch (3) Gestaltung, Auswahl, Einsatz von Arbeitsmitteln (4) Verfahren (5) Qualifikation (6) psychische Belastungen Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 4

5 ArbStättV (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 5

6 (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. (3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 6

7 3 a ArbStättV Einrichten und Betreiben (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 7

8 (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe- Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 8

9 (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn 1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen. (4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 9

10 Abs. 1 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung Verpflichtung bezüglich Aufzugsanlagen nur für Arbeitgeber im Sinne von 2 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV = Verweis auf 2 Abs. 3 ArbSchG (als nicht Gleichgestellte ) = natürliche und juristische Personen, die Personen nach Abs. 2 beschäftigen = Arbeitnehmer und Gleichgestellte Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 10

11 2. Schutzziel sichere Verwendung der AM Zusätzliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen müssen dem S.d.T. entsprechen Beginn GB schon vor Beschaffung ( 3 Abs. 3) Schutzziel erreichen Ziel: Verwendung der AM muss sicher sein 4 Abs. 2 BetrSichV (TOP-Prinzip) 5 Abs. 1 BetrSichV (sichere Verwendung Inhärente Sicherheit der Arbeitsmittel Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Anforderungen nach dem EU- Binnenmarktrecht bei Beschaffung 5 Abs. 3 BetrSichV (Gerätesicherheit und Gesundheitsschutz) + = Binnenmarktrecht Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutz Bestandsschutz für Arbeitsmittel ist gewährleistet, wenn deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist Quelle: BMAS nach Roas TÜV SÜD Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 11

12 konkretisiert durch TRBS 3121, Okt Sichere Verwendung Betrieb (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird. Als Hilfestellung dienen die Hinweise im Anhang 1 (Tabelle Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und Lastenaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a BetrSichV ) und im Anhang 2 (Tabelle Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-Umlaufaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2c BetrSichV ). Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 12

13 (2) Der Arbeitgeber muss die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außerbetriebnahme zu geben, gegebenenfalls sind schadhafte Schachttüren gegen Zutritt zu sichern und weitergehende Maßnahmen einzuleiten, um gefährliche Zustände zu beheben. (3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Aufzugsanlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vorhanden ist, müssen Arbeitgeber bei Personen- und Lastenaufzugsanlagen z. B. durch eine Betriebsanweisung darauf hinwirken, dass mindestens die Aufzugsanlage nicht unsachgemäß benutzt wird, der Fahrkorb bzw. der Lastträger gleichmäßig belastet und nicht überlastet wird, Lasten gegen Verschieben gesichert werden und bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzugsanlagen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten wird, Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 13

14 sich mindestens ein Benutzer im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhält und bei Gefahr der Notbremsschalter und die Notrufeinrichtung betätigt werden, im Schacht, Triebwerks- und Rollenraum betriebsfremde Gegenstände nicht gelagert und Zugänge zum Schacht und zu den vorgenannten Räumen nicht verstellt sind, Zugänge und Wartungsöffnungen zur Aufzugsanlage unter Verschluss gehalten werden, zugehörige Schlüssel und solche für die Steuerungseinrichtungen und die Notentriegelung verfügbar sind und nicht an Unbefugte abgegeben werden, hydraulisch angetriebene Aufzugsanlagen über den Hauptschalter für eine längere Zeit nur außer Betrieb genommen werden, wenn sich ihre Fahrkörbe in der untersten Haltestelle befinden, falls erforderlich, weitergehende Maßnahmen für eine sichere Verwendung mit dem Instandhaltungsunternehmen abgestimmt werden. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 14

15 (4) Für andere Aufzugsanlagen als Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z. B. Fassadenbefahranlagen, Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen Nutzungsänderung Bei einer Nutzungsänderung, d. h. beispielsweise einer Änderung der Gebäudenutzung, müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen, Prüffristen und die technischen Unterlagen überprüft und ggf. angepasst werden. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 15

16 3.2.3 Notfallplan (1) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU einen Notfallplan zur Verfügung stellen. Sofern gemäß 24 Absatz 2 BetrSichV ein Notdienst erst ab dem 31. Dezember 2020 vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage (z. B. an der Hauptzugangsstelle) anzubringen. (2) Für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG, in denen eine Person eingeschlossen werden kann, ist sicherzustellen, dass diese Person Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen ist ebenfalls ein Notfallplan zu erstellen. (3) Bei Anlagen, deren Erreichbarkeit oder Zugang aufgrund von Besonderheiten des Betriebsortes nicht offensichtlich ist (u. a. Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen, innerhalb großer Gebäude oder weitläufiger Betriebsgelände), ist die Auffindbarkeit durch zusätzliche Angaben, zum Beispiel durch geografische Koordinaten oder sichtbare Kennzeichnungen an den Gebäuden und Bauwerken, sicherzustellen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 16

17 3.2.4 Dauerhafte Außerbetriebnahme (1) Folgende Maßnahmen sind unter Beachtung der Betriebsanleitung mindestens erforderlich: 1. der Fahrkorb ist in die oberste Haltestelle zu fahren (bei Treibscheibenantrieben mit Gegengewicht), 2. die Fahrschachttüren müssen verriegelt sein und die Tür zum Triebwerksraum muss verschlossen sein, 3. die elektrischen Zuleitungen zu der Aufzugsanlage sind allpolig zu trennen, 4. an den Zugängen sind entsprechende Schilder anzubringen. Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zusätzlich bzw. abweichend folgende Maßnahmen erforderlich: 1. der Fahrkorb ist in die unterste Haltestelle zu fahren, 2. die hydraulische Anlage ist drucklos zu machen, 3. die hydraulischen Leitungen sind abzusperren. (2) Vor der erneuten Inbetriebnahme ist eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle dann erforderlich, wenn der Fälligkeitstermin für die nächste wiederkehrende Prüfung überschritten ist. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 17

18 3. Rechtssichere Umsetzung Abs. 1 ArbSchG Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen aus denen - das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - von ihm festgesetzte Maßnahmen des Arbeitsschutzes - und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. keine Formvorschrift! Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 18

19 3.2. Und wie nachweisen? bei Prüfungen nach 15 (vor Inbetriebnahme) 16 BetrSichV wiederkehrenden Prüfungen? = Beschluss LASI Juni 15/02 (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) Vorlage der Doku der GBU nicht erforderlich technische Unterlagen als Auszug schriftlich oder ausdruckbar Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 19

20 3.3. Wie erstellen? - 3 Abs. 2 ArbStättV sicher zustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird Hinweis auf fachkundige Beratung (fachkundig ist wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt - 2 Abs. 5 BetrSichV) - materielle Anforderungen: Anhang zu Anforderungen und Maßnahmen nach 3 Abs. 1 ArbStättV - was einbeziehen 3 Abs. 2 BetrSichV Informationsbeschaffung, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen 3 Abs. 4 BetrSichV technische Unterlagen des Inverkehrbringers 3 Abs. 5 BetrSichV wiederkehrende Prüffristen festlegen und notieren 3 Abs. 6 BetrSichV - gilt auch für Aufzugsanlagen Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 20

21 - Inhalt der Dokumentationen 3 Abs. 8 BetrSichV Gefährdungen die bei Verwendung auftreten können Schutzmaßnahmen Maßnahme bei Abweichung von den TRBS Fristen wiederkehrende Prüfungen Dokumentation der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen - Arbeitshilfen der Berufsgenossenschaften! - kein GBU durch prüfende ZÜS! Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 21

22 3.4. Rechtliche Relevanz - 22 BetrSichV (1) Ziff. 1-6 OWI-Tatbestände bis ,00 EUR ( 25 Abs. 2 ArbSchG) - Straftat bei Gefährdung von Leib und Leben bei vorsätzlicher Handlung 23 Abs. 1 BetrSichV Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe ( 26 ArbSchG) Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 22

23 - Spezialpolizeiliche Ordnungsverfügungen 22 Abs. 3 ArbSchG Anordnung von Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat inkl. Zwangsgeldfestsetzungen im Verwaltungsverfahren (OVG Münster, Beschluss vom , Az. 8 A 1648/16, Änderung der Aufschlagrichtung von Türen an Notausgängen) interessant baurechtlicher Bestandsschutz vs. arbeitsschutzrechtliche Grundpflichten Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 23

24 II. Bewertung von Vorschlägen zur Anpassung an den Stand der Technik??? Bestandsschutz??? 1. Im Bereich der Gefahrenabwehr und Arbeitssicherheit Art. 14 Abs. 1 GG eingeschränkt durch ArbSchG und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen, hier auch BetrSichV (HintergrundArbeitsstättenRL EU 89/654/EWG) VG Münster, , 9 K 1985/15 hat bereits der Verordnungsgeber auf abstrakt-genereller Ebene die Abwägung zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorgenommen (Rn. 40) Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 24

25 2. Divergenz zwischen Bauordnungsrecht und Arbeitsschutzrecht möglich! Kein baurechtlicher Bestandsschutz bei Verstößen gegen ArbSchG, ArbStättV und BetrSichV. ArbStättR ist nicht Gegenstand bauordnungsrechtlicher Prüfung Ausnahme Sonderbauten ( Verschlankung des Bauordnungsrechtes ) Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 25

26 3. Achtung! Umfang der Sicherungspflichten auch gegenüber Mitarbeitern Dritter Zivilrechtliche Haftung droht! Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 26

27 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 27

28 4. Aufzug konkret Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 28

29 daraus folgt: LASI EK ZÜS 22-Mängel-Liste und Beschluss ZÜS-BA 012 Bewertung von Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik = jetzt umgesetzt in TRBS 3121 (Okt. 2018) dort Anhang 1 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 29

30 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 30

31 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 31

32 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 32

33 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 33

34 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 34

35 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 35

36 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 36

37 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 37

38 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 38

39 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 39

40 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 40

41 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 41

42 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 42

43 III. Umgang mit Beanstandungen in Prüfbescheinigungen 1. Nochmals: einheitliche Grundlagen der Bewertung EK-ZÜS-Beschluss ZÜS-BA-002 rev Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 43

44 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 44

45 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 45

46 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 46

47 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 47

48 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 48

49 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 49

50 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 50

51 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 51

52 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 52

53 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 53

54 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 54

55 2. ZÜS-VO-Sachsen aktuelle Fassung Abs. 2 Verpflichtung der ZÜS zur Information an die Behörde sicherheitserhebliche Mängel fruchtloser Fristablauf kein Nachprüfauftrag Keine Mangelabstellung Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 55

56 3. Mängelhäufigkeit und Verteilung auf Mangelkategorien Quelle: Anlagensicherheitsreport 2018 VdTÜV Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 56

57 Quelle: Anlagensicherheitsreport 2018 VdTÜV Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 57

58 4. Konsequenzen! Es geht kein Weg daran vorbei, die Mängel zu beseitigen. kein Verschieben keine Ausflüchte Auch geringfügige Mängel so schnell wie irgend möglich Es geht mitunter mangelhaft und rechtswidrig lange gut und dann passiert es. Tun Sie was, damit Sie ruhig schlafen können! Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 58

59 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 59

60 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Ihre Fragen beantwortet gern: Dietmar Scholz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Schiedsrichter und Schlichter nach SO-Bau der ARGE BauR im DAV *** HALLERVORDEN SCHOLZ Rechtsanwälte Bautzner Straße Dresden Fon: Fax: Mail: dresden@hallervorden-scholz.de Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 60

Wo steht die BetrSichV?

Wo steht die BetrSichV? Wo steht die BetrSichV? Bundesrecht Die Grundlage der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) findet sich im Bundesrecht und zwar konkret im: Besonderes Verwaltungsrecht und Arbeitsschutzrecht Seite

Mehr

Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung Horst Schickor

Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung Horst Schickor Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung 04.09.2015 Horst Schickor 1. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen & Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 2. Nachrüstverpflichtung

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Mehr

Tag der Arbeitssicherheit Anforderungen an Aufzugsanlagen. TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas

Tag der Arbeitssicherheit Anforderungen an Aufzugsanlagen. TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas Tag der Arbeitssicherheit 2017 Anforderungen an Aufzugsanlagen TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas 08.03.2017 Betriebssicherheitsverordnung 1 BetrSichV: Was ist neu? 2 Stand der Technik - Beschaffenheit

Mehr

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenverordnung - Novellierung und aktueller Stand der Regelsetzung 09. Dezember 2014 1 Arbeitsstättenverordnung U m s e t z u n g Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten

Mehr

Rechtliche Verantwortung beim Umgang mit Arbeitsmitteln. RA Prof. Dr. Thomas Klindt, Kanzlei Noerr LLP

Rechtliche Verantwortung beim Umgang mit Arbeitsmitteln. RA Prof. Dr. Thomas Klindt, Kanzlei Noerr LLP Rechtliche Verantwortung beim Umgang mit Arbeitsmitteln RA Prof. Dr. Thomas Klindt, Kanzlei Noerr LLP (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung

Mehr

Betreibertag 2016 Praxisbericht Horst Schickor

Betreibertag 2016 Praxisbericht Horst Schickor Betreibertag 2016 Praxisbericht 09.09.2016 Horst Schickor 1. Ein Jahr BetrSichV 2. Notfallplan 3. Notbefreiungsanleitung 4. Gefährdungsbeurteilung 5. Mangel 712 6. Fazit Horst Schickor - 09.09.2016 I Betreibertag

Mehr

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenverordnung - aktuelle Änderungen - Stand Mai 2013 1 Änderungsumfang 1. Begriffsbestimmungen 2. Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV 3. Telearbeit 4. Unterweisung der

Mehr

1 Ziel, Anwendungsbereich

1 Ziel, Anwendungsbereich Verordnung über Arbeitsstätten Vom 12. August 2004 Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I 2179) von der Bundesregierung und dem Bundesministerium

Mehr

TRBS Betrieb von Aufzugsanlagen Betreiberpflichten. TÜV SÜD Industrie Service GmbH

TRBS Betrieb von Aufzugsanlagen Betreiberpflichten. TÜV SÜD Industrie Service GmbH TRBS 3121 - Betrieb von Aufzugsanlagen Betreiberpflichten Bernd Schimanek Abteilung Fördertechnik Niederlassung Stuttgart Filderstadt, den 17.11.2011 Aufzüge Sicherheit muss sein! Sichere Aufzüge brauchen

Mehr

Schwelmer Symposium Horst Schickor

Schwelmer Symposium Horst Schickor Schwelmer Symposium 2017 26.06.2017 Horst Schickor 1. Wir müssen da mal drüber reden! 2. BetrSichV und ihre Folgen 3. Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik 4. Gefährdungsbeurteilung 5. Mangel 712

Mehr

Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Jonas Rauch, M.A. HRM Personalpolitik Mobil:

Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Jonas Rauch, M.A. HRM Personalpolitik Mobil: Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung Jonas Rauch, M.A. HRM Personalpolitik post@jonasrauch.de Mobil: 0170 20 91 723 1 Von der Arbeitssicherheit zum Arbeitsund Gesundheitsschutz Arbeits- und

Mehr

Die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik. Auswirkungen auf den Betrieb und die Änderungen von Aufzugsanlagen

Die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik. Auswirkungen auf den Betrieb und die Änderungen von Aufzugsanlagen Die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik Auswirkungen auf den Betrieb und die Änderungen von Aufzugsanlagen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Die Änderungen bezogen

Mehr

Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument. Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument. Gefährdungsbeurteilung netinforum 2007 Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument Angelika Notthoff 1 5 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für

Mehr

Die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung eine wesentliche Betreiberaufgabe

Die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung eine wesentliche Betreiberaufgabe Die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung eine wesentliche Betreiberaufgabe René Brünn MEBEDO Consulting GmbH BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik 1 Rev2_29.05.2015 Warum Gefährdungsbeurteilungen

Mehr

besser vorher sicher als nachher tapfer LiftConsulting neutrales Planungsbüro

besser vorher sicher als nachher tapfer LiftConsulting neutrales Planungsbüro LiftConsulting neutrales Planungsbüro besser vorher Prüfst du noch, oder fährst du schon? Was die neue Betriebs- Sicherheits-Verordnung Betreibern von Aufzugsanlagen abverlangt sicher Uwe Rexroth LiftConsulting

Mehr

DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG

DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG Ausgangslage und Forderungen Modernisierung von 2002 wird beibehalten Zentrales Anliegen: Verbesserung des Arbeitsschutzes (Instandhaltung, besondere Betriebszustände,

Mehr

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA In der aktuellen Periode 3 Themen: - GDA ORGA (Arbeitsschutzorganisation) - GDA MSE (Schutz vor Muskel-Skeletterkrankungen) - GDA PSYCHE (Psychische Belastungen

Mehr

Ermittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV*

Ermittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV* Ermittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV* Dipl. Ing. U. Aich, RP Darmstadt Abt. IV/WI Ursula.Aich@rpda.hessen.de *BR-DS 400/14 mit amtlicher Begründung der

Mehr

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Neue Bezeichnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) Seite

Mehr

Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung

Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung Gesetzespyramide 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste

Mehr

Sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik = Nachrüstung? Axel Stohlmann TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG

Sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik = Nachrüstung? Axel Stohlmann TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG Sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik = Nachrüstung? Axel Stohlmann GmbH & Co. KG Was ist der Stand der Technik? Unterscheidung zwischen Stand der Technik hinsichtlich der Beschaffenheit

Mehr

Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung im Überblick

Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung im Überblick Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung im Überblick Änderungen für Betreiber und verantwortliche Akteure Dipl.-Ing. Thoralf Lorenz Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung Gegenüberstellung alt

Mehr

Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun?

Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun? Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun? Dipl.-Ing. Werner Allescher Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV - 1 5 Arbeitsschutzgesetz 5 Beurteilung

Mehr

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Abteilung II, Ref II/5 Sifa-Support Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzgesetz UVV Richtlinien des Freistaates Vorlagen zu Gefährdungsbeurteilungen

Mehr

Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung - aktueller Stand

Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung - aktueller Stand 39. Jahresfachtagung der VDSI-Fachgruppe Hochschulen und wissenschaftliche Institutionen in der HAW Hamburg, 26. bis 28. Mai 2014 Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung - aktueller Stand Marlies

Mehr

Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Laut Bundesregierung entsprechen diese Maßnahmen im Allgemeinen den»üblichen Schutzmaßnahmen«; es kann aber danach auch notwendig sein, sie dem speziellen Kreis»anderer Personen«anzupassen (vgl. ebd.).

Mehr

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 HARTMUT HARDT Rechtsanwalt Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 Mai 2010 Annenstraße 137 58453 Witten an der Ruhr Tel.: 02302-956133 Fax: 02302-956136

Mehr

Welche Auswirkungen hat die geänderte BetrSichV auf die Prüfung von Aufzügen? Aufzüge müssen nach dem Stand der Technik betrieben werden!

Welche Auswirkungen hat die geänderte BetrSichV auf die Prüfung von Aufzügen? Aufzüge müssen nach dem Stand der Technik betrieben werden! Welche Auswirkungen hat die geänderte BetrSichV auf die Prüfung von Aufzügen? Aufzüge müssen nach dem Stand der Technik betrieben werden! Vortragender: Folie 1 Inhalt 1 Was hat sich in der BetrSichV:2015

Mehr

Die (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Die (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben

Mehr

BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK

BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG IN KRAFT GETRETEN Seit dem 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese

Mehr

Fachseminar Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt

Fachseminar Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt Fachseminar 2015 Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt Arbeitsschutzgesetz 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Vom 5. September 2006 (BAnz. Nr. 232a, Seite 7) BetrSich 5.1111 Vorbemerkung Diese Technische

Mehr

TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Vom 5. September 2006 (BAnz. 232a vom 9.12.2006) Vorbemerkung Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

Ergonomie in den Verordnungen

Ergonomie in den Verordnungen Professur für Arbeitswissenschaft Ergonomie in den Verordnungen Qualifizierungstag Ergonomie, LUBW Stuttgart, 26. Oktober 2017 Prof. Dr.-Ing. Martin Schmauder Agenda 1. Einführung 2. Verordnungen 3. Fragen

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung Die neue Betriebssicherheitsverordnung Praxisleitfaden zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln Rechtsstand: Februar 2015 Von Dr. Klaus Scheuermann, Dr. Scheuermann GmbH, Management Consulting für Systemsicherheit,

Mehr

Beschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik

Beschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik Beschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe "Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit" Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Mehr

Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17. A Überblick über die neue Betriebssicherheitsverordnung... 19

Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17. A Überblick über die neue Betriebssicherheitsverordnung... 19 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 A Überblick über die neue Betriebssicherheitsverordnung... 19 Autoren: Dr. Helmut Klein / Hans-Peter Raths 1 Vorgeschichte 21 2 Die Neuregelungen

Mehr

Werkstätten: Messe 2011

Werkstätten: Messe 2011 Werkstätten: Messe 2011 Arbeitsplatzgestaltung in Werkstätten 1 Rechtsgrundlagen Grundgesetz (GG) Die Würde des Menschen ist zu achten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Niemand darf wegen

Mehr

Die Gefährdungsbeurteilung in Schulen. Hans-Dieter Pahl Aufsichtsperson

Die Gefährdungsbeurteilung in Schulen. Hans-Dieter Pahl Aufsichtsperson Die Gefährdungsbeurteilung in Schulen Aufsichtsperson Was bedeutet Arbeitsschutz? Sicherheit und Gesundheitsschutz einschließlich der menschengerechten Arbeitsgestaltung Arbeitsschutzgesetz 3 ArbSchG (Grundpflichten

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Die Einbindung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betriebsablauf aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Einbindung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betriebsablauf aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Einbindung der Betriebssicherheitsverordnung in den Betriebsablauf aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit Fachtagung München 21.11.2002 Dateiname 1 Anwendungen in der Praxis: Beratung durch

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Neufassung zum 01.06.2015 Beschaffung, Einsatz und Prüfung von Arbeitsmitteln Rechtsvorschriften in Deutschland Arbeitsmittel im Unternehmen Grundgesetz ArbSchG

Mehr

BetrSichV 2015 Fassung (Auszug Ex-Anlagen) Übergangsvorschriften

BetrSichV 2015 Fassung (Auszug Ex-Anlagen) Übergangsvorschriften 24 Übergangsvorschriften (4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1.

Mehr

1 Ermittlung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

1 Ermittlung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 1001 - Seite 1 von 5 Ausgabe: März 2018 GMBl 2018 S. 398 [Nr. 22] Technische Regeln für Betriebssicherheit Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Die Technischen

Mehr

Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument

Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument Angelika Notthoff, Mönchengladbach. Zusammenfassung Die Gefährdungsbeurteilung ist seit 996 das zentrale Element im Arbeitsschutzrecht.

Mehr

V orw ort... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 17

V orw ort... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 17 Inhaltsverzeichnis V orw ort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 A Überblick über die neue Betriebssicherheitsverordnung... 19 Autoren: Dr. Helmut Klein / Hans-Peter Raths 1 Vorgeschichte...

Mehr

Arbeitsmittel. Dipl.-Ing. Pemp ArbMRAKLBG0504. Niedersächsisches Sozialministerium 1

Arbeitsmittel. Dipl.-Ing. Pemp ArbMRAKLBG0504. Niedersächsisches Sozialministerium 1 Arbeitsmittel Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Lüneburg Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit; Referatsleiter Arbeitsschutz,

Mehr

Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (Arbeitsschutzgesetz) Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (Arbeitsschutzgesetz)

Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (Arbeitsschutzgesetz) Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (Arbeitsschutzgesetz) (Arbeitsschutzgesetz) 3 Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung 2015: Ausblick zur Umsetzung aus Sicht des Vollzugs

Die Betriebssicherheitsverordnung 2015: Ausblick zur Umsetzung aus Sicht des Vollzugs Die Betriebssicherheitsverordnung 2015: Ausblick zur Umsetzung aus Sicht des Vollzugs Herbstveranstaltung des LAK Bremen, 19.11.2015 Neue Struktur der Betriebssicherheitsverordnung Umfassendes Schutzkonzept

Mehr

BERATUNG INFORMATION SCHULUNG SERVICE

BERATUNG INFORMATION SCHULUNG SERVICE Merkblatt: Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen nach der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) in der Fassung vom 01.06.2015 (vorbehaltlich der Überarbeitung der LV 35 (LASI-Veröffentlichung)

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 56.2

Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 56.2 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 56.2 Betrieblicher Arbeitsschutz 1 1 [Name Kernaufgabe Überwachung - Präsenz vor Ort Unfalluntersuchungen Schadensfalluntersuchungen Revisionen (Systemkontrollen) Bearbeiten

Mehr

Psychische Belastung als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Analyse, Bewertung, Maßnahmen

Psychische Belastung als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Analyse, Bewertung, Maßnahmen Psychische Belastung als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Analyse, Bewertung, Maßnahmen 1. Paritätischer Gesundheitskongress Referentinnen: Lisa Bein (Aufsichtsperson der BGW) & Dr. Irene Preußner-Moritz

Mehr

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Alfred Wrede Fachkraft für Arbeitssicherheit im Auftrag des Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Wissenschaft und Kunst Grundlagen Durchführung Vorlagen zu Gefährdungsbeurteilungen

Mehr

Aufzüge und Fahrtreppen. Aufzüge sicher betreiben

Aufzüge und Fahrtreppen. Aufzüge sicher betreiben Aufzüge und Fahrtreppen Aufzüge sicher betreiben Aufzüge im Fokus Täglich nutzen mehrere Millionen Menschen in Deutschland ca. 600.000 überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen, Tendenz steigend. Aufzugsanlagen

Mehr

Die neue BetrSichV Die Zeit rennt!

Die neue BetrSichV Die Zeit rennt! Die neue BetrSichV Die Zeit rennt! Essen, 26.02.2015 Dieter Roas TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1 Inhalt 1 Entwicklung - Aufzüge 2 Änderungen -Teil 3 Änderungen für den Betrieb von Aufzügen 4 Auswirkungen

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung Helmut Heming Lüneburg 14.07.2015 Gliederung 1. Produktsicherheit (Beschaffenheit) 2. Novelle Betriebssicherheit 3. Aktuelle Auslegungen 4. Änderungsbedarf Helmut Heming, Nds. Sozialministerium 2 Produktsicherheit

Mehr

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0 Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0 Gefährdungsbeurteilung Grundvoraussetzung für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen

Mehr

Nationale Anwendungen des Regelwerks und Auswirkungen auf den Markt

Nationale Anwendungen des Regelwerks und Auswirkungen auf den Markt Nationales Regelwerk und deren Auswirkung Nationale Anwendungen des Regelwerks und Auswirkungen auf den Markt Seite 1 1 Nationales Regelwerk und deren Auswirkung Themen Einführung Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt. Betriebssicherheitsverordnung. Fassung, gültig ab 1. Juni 2015

Regierungspräsidium Darmstadt. Betriebssicherheitsverordnung. Fassung, gültig ab 1. Juni 2015 Regierungspräsidium Darmstadt Betriebssicherheitsverordnung Fassung, gültig ab 1. Juni 2015 Frankfurt/M., 24. März 2015 Franz Gutjahr MPA franz.gutjahr@rpda.hessen.de Entstehung einer Verordnung Einwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Gesetzliche Grundlagen neue BetrSichV (Ausgegeben zu Bonn am 06. Februar 2015)

Gesetzliche Grundlagen neue BetrSichV (Ausgegeben zu Bonn am 06. Februar 2015) Am 01.Juni 2015 tritt die neue BetrSichV vom 06.02.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08. November

Mehr

Novellierung Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Änderungen und Neuerungen bei Aufzugsanlagen. Beschaffenheit, Benutzung und Instandhaltung

Novellierung Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Änderungen und Neuerungen bei Aufzugsanlagen. Beschaffenheit, Benutzung und Instandhaltung Novellierung Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Änderungen und Neuerungen bei Aufzugsanlagen Am 06.02.2015 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr.4 Seite 49, die Verordnung zur Neureglung der Anforderungen

Mehr

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz * Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz * in der Fassung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) Zuletzt geändert durch Artikel 440 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl.

Mehr

BetrSichV (2015) Allgemein. Neue Begriffe

BetrSichV (2015) Allgemein. Neue Begriffe Seite 1 von 6 08.2015 BetrSichV (2015) Allgemein Die neue BetrSichV aus 2015 besteht aus fünf Abschnitten: 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3.

Mehr

TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9.Dez.2006) Die TRBS

Mehr

MuSch Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *)

MuSch Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *) Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *) Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I, Nr. 59, S. 1643) in Kraft

Mehr

Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015

Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Vom Notruf zum Kommunikationssystem Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Dezernat 35.2 Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Hünfeld Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6

Mehr

Gefährdungsbeurteilung an Arbeitsstätten

Gefährdungsbeurteilung an Arbeitsstätten Fakultät Maschinenwesen, Professur für Arbeitswissenschaft Anforderungen an Arbeitsstätten Fachtagung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden Württemberg IHK Karlsruhe, 8. Juli 2015

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September

Mehr

Prüfen von Anlagen in. explosionsgefährdeten Bereichen

Prüfen von Anlagen in. explosionsgefährdeten Bereichen Prüfen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Dipl.-Ing. Gerd Siering TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Saalfelder Str. 33 06110 Halle (Saale) Tel: 0345-5686-764 Fax: 0345-5686-725 GSM: 0160-8884957

Mehr

Arbeitsstätten Einrichten und Betreiben

Arbeitsstätten Einrichten und Betreiben Arbeitsstätten Einrichten und Betreiben Telearbeitsplätze Telearbeit mobile Arbeit Fachtagung, 4. Juli 2018 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe IHK Lammstraße 13-17, 76133 Karlsruhe Telearbeitsplätze

Mehr

Gesundheit (WHO-Definition) Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (BetriebsVerfassungsGesetz, BetrVG)

Gesundheit (WHO-Definition) Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (BetriebsVerfassungsGesetz, BetrVG) Gesundheit (WHO-Definition) "Gesundheit bedeutet vollständiges physisches, geistiges und soziales Wohlbefinden und nicht nur Nichtvorhandensein von Krankheiten und physischen Schädigungen." (Quelle: Präambel

Mehr

Arbeitsschutz und Mitbestimmung

Arbeitsschutz und Mitbestimmung RECHTSPRECHUNG TRIFFT AUF BETRIEBLICHE REALITÄT Uli-Faber@t-online.de www.judix.de 1 ÜBERSICHT I. Mitbestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften II. III. Bedeutung konkreter Regelungsvorstellungen

Mehr

Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen

Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen 1 Verantwortung und Haftung VERANTWORTUNG HAFTUNG Pflicht zum Tätig werden (Einhaltung von Regeln) Rechtsfolgen aus Pflichten bei

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Die neue Betriebssicherheitsverordnung Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Diese Verordnung heißt in der Langversion eigentlich Verordnung über Sicherheit

Mehr

TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Bekanntmachung des Bundesministerium Arbeit und Soziales vom 15. September 2006 (BAnz. Nr. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 7) T E C H N I S C H E R E G E L N F Ü R B E T R I E B S S I C H E R H E I T PUBLISHED

Mehr

DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015

DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Beschlussfassung der Bundesregierung am 27. August Bundesratsbeschluss am 28. November mit Änderungen Kabinettzustimmung

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Vorschriftenwerk zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Aktuelle Entwicklungen im Vorschriftenwerk zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Aktuelle Entwicklungen im Vorschriftenwerk zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Vortrag im Rahmen des Bayerischen Arbeitsschutztages 2008 am 04.07.2008 in München von Andreas Zapf Prinzip der schutzzielorientierten

Mehr

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Stefan Gryglewski ehem. Stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Arbeitsstätten Leiter zentr. Personalwesen TRUMPF GmbH +

Mehr

Neues vom technischen Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung

Neues vom technischen Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung Neues vom technischen Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung Fachtagung Sicherheit und Gesundheit in der Warenlogistik DGUV-Akademie Dresden, 12.09.2018 Worüber ich sprechen möchte Auszug aus dem

Mehr

Frühjahrstagung am 18./ in Northeim. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Frühjahrstagung am 18./ in Northeim. Fachanwalt für Arbeitsrecht Frühjahrstagung am 18./19.05.2016 in Northeim Referent: Ulrich Krätzig Fachanwalt für Arbeitsrecht 2 Überfordert oder Leistungsschwach? Wer bestimmt die Arbeitsmenge? Wer bestimmt die geschuldete Leistung?

Mehr

Auswirkungen der novellierten Betriebssicherheitsverordnung auf Energieversorgungsunternehmen

Auswirkungen der novellierten Betriebssicherheitsverordnung auf Energieversorgungsunternehmen Auswirkungen der novellierten Betriebssicherheitsverordnung auf Energieversorgungsunternehmen 8. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung 29. - 30. September 2015, Rheinsberg

Mehr

4. Unterfränkische Fachtagung Arbeitsschutz: Sicherheitstechnische Bewertung Festlegung von Prüffristen

4. Unterfränkische Fachtagung Arbeitsschutz: Sicherheitstechnische Bewertung Festlegung von Prüffristen : Sicherheitstechnische Bewertung Festlegung von Prüffristen von Judith Ortenburger TÜV SÜD AG Abteilung: IS-DD-MUC/Or 13.10.2010 1 I N H A L T 1. BetrSichV Ein kurzer Überblick 2. Begriffszuordnung: Arbeitsmittel

Mehr

Die Rolle des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung

Die Rolle des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung Die Rolle des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung Dipl.-Min. Silvester Siegmann - Sicherheitsingenieur - Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Universitätsklinikum Düsseldorf Gehört die

Mehr

Arbeitsschutz, Sicherheit, Individuell, Beraten. Arbeitsschutz-Gesundheitsschutz-Umweltschutz Rechtsicherheit im Aufzugbau.

Arbeitsschutz, Sicherheit, Individuell, Beraten. Arbeitsschutz-Gesundheitsschutz-Umweltschutz Rechtsicherheit im Aufzugbau. ASIB-Niggemeier GmbH Arbeitsschutz, Sicherheit, Individuell, Beraten Arbeitsschutz-Gesundheitsschutz-Umweltschutz Rechtsicherheit im Aufzugbau. - Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ArbSchG. - Hilfestellung

Mehr

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Leiterin des Referates Arbeitsschutzrecht, Arbeitsmedizin, Prävention nach dem SGB VII im Bundesministerium für Arbeit und Soziales IIIb1@bmas.bund.de

Mehr

ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG - ARBSTÄTTV

ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG - ARBSTÄTTV ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG - ARBSTÄTTV Novellierung ArbStättV Stand der Regelsetzung November 2013 Dipl.-Ing. Wolfgang Doll, BMAS wolfgang.doll@bmas.bund.de Woher kommen die Vorschriften? Europäische Union

Mehr

Die neue Betriebssicherheitsverordnung - mal kritisch betrachtet

Die neue Betriebssicherheitsverordnung - mal kritisch betrachtet Die neue Betriebssicherheitsverordnung - mal kritisch betrachtet Moderne Technik im Aufzug Schwelmer Symposium 16. Juni 2015 Inhalt des Vortrags Meinungsbildung und Lobbyarbeit oder Angst essen Seele auf

Mehr

Bundesrat Drucksache 509/14. Verordnung der Bundesregierung. Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen. A. Problem und Ziel

Bundesrat Drucksache 509/14. Verordnung der Bundesregierung. Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen. A. Problem und Ziel Seit einigen Jahren erhält das BMAS immer wieder Anfragen aus der Praxis, wie bestimmte Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen sind. Diese Rechtsunsicherheit weist auf unbestimmte Vorgaben in der Verordnung

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Einführung in das Thema 2 Artikelverordnung Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes... vom 27. September 2002

Mehr

Kundeninformation. Liebe Kunden,

Kundeninformation. Liebe Kunden, Kundeninformation Liebe Kunden, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist zum 01.06.2015 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung mit zeitweiser Gültigkeit der "alten" und der neuen Verordnung

Mehr

2.6 Lastenhandhabungsverordnung

2.6 Lastenhandhabungsverordnung 2.6 Lastenhandhabungsverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl.

Mehr

Telearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze

Telearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze Telearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze 13. Bundesweiter Betriebsärztetag in Dresden Patrick Aligbe Aligbe Sicherheitsrecht In der Vorversion der jetzigen ArbStättV nicht enthalten

Mehr

Betriebsvorschriften für Aufzüge

Betriebsvorschriften für Aufzüge Betriebsvorschriften für Aufzüge Betreibertag 2011 - Niggemeier & Leurs GmbH Mitgliedschaften VMA Vereinigung mittelständischer Aufzugsunternehmen VFA Verband für Aufzugstechnik VDI Verein Deutscher Ingenieure

Mehr