Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik
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- Rudolf Bachmeier
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1 Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik Hallervorden / Scholz RAe Dietmar Scholz Fachanwalt für VerwR Schiedsrichter/Schlichter SoBau ARGE BauR TS: öffentliches und privates Bau- und Grundstücksrecht Fon: Mail: dresden@hallervorden-scholz.de Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 1
2 Inhalte: I. Gefährdungsbeurteilung und rechtssichere Umsetzung II. III. Bewertung von Vorschlägen zur Anpassung an den Stand der Technik ( Bestandsschutz?) Umgang mit Beanstandungen und Prüfbescheinigen Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 2
3 I. Gefährdungsbeurteilung und rechtssichere Umsetzung 1. Rechtsgrundlagen Pflichten Abs. 1 ArbSchG Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 3
4 5 Abs. 3 ArbSchG Gefährdungen (1) Gestaltung und Einrichtung (2) physikalisch, chemisch, biologisch (3) Gestaltung, Auswahl, Einsatz von Arbeitsmitteln (4) Verfahren (5) Qualifikation (6) psychische Belastungen Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 4
5 ArbStättV (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 5
6 (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. (3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 6
7 3 a ArbStättV Einrichten und Betreiben (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 7
8 (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe- Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 8
9 (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn 1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen. (4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 9
10 Abs. 1 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung Verpflichtung bezüglich Aufzugsanlagen nur für Arbeitgeber im Sinne von 2 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV = Verweis auf 2 Abs. 3 ArbSchG (als nicht Gleichgestellte ) = natürliche und juristische Personen, die Personen nach Abs. 2 beschäftigen = Arbeitnehmer und Gleichgestellte Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 10
11 2. Schutzziel sichere Verwendung der AM Zusätzliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen müssen dem S.d.T. entsprechen Beginn GB schon vor Beschaffung ( 3 Abs. 3) Schutzziel erreichen Ziel: Verwendung der AM muss sicher sein 4 Abs. 2 BetrSichV (TOP-Prinzip) 5 Abs. 1 BetrSichV (sichere Verwendung Inhärente Sicherheit der Arbeitsmittel Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Anforderungen nach dem EU- Binnenmarktrecht bei Beschaffung 5 Abs. 3 BetrSichV (Gerätesicherheit und Gesundheitsschutz) + = Binnenmarktrecht Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutz Bestandsschutz für Arbeitsmittel ist gewährleistet, wenn deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist Quelle: BMAS nach Roas TÜV SÜD Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 11
12 konkretisiert durch TRBS 3121, Okt Sichere Verwendung Betrieb (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird. Als Hilfestellung dienen die Hinweise im Anhang 1 (Tabelle Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und Lastenaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a BetrSichV ) und im Anhang 2 (Tabelle Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-Umlaufaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2c BetrSichV ). Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 12
13 (2) Der Arbeitgeber muss die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außerbetriebnahme zu geben, gegebenenfalls sind schadhafte Schachttüren gegen Zutritt zu sichern und weitergehende Maßnahmen einzuleiten, um gefährliche Zustände zu beheben. (3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Aufzugsanlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vorhanden ist, müssen Arbeitgeber bei Personen- und Lastenaufzugsanlagen z. B. durch eine Betriebsanweisung darauf hinwirken, dass mindestens die Aufzugsanlage nicht unsachgemäß benutzt wird, der Fahrkorb bzw. der Lastträger gleichmäßig belastet und nicht überlastet wird, Lasten gegen Verschieben gesichert werden und bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzugsanlagen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten wird, Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 13
14 sich mindestens ein Benutzer im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhält und bei Gefahr der Notbremsschalter und die Notrufeinrichtung betätigt werden, im Schacht, Triebwerks- und Rollenraum betriebsfremde Gegenstände nicht gelagert und Zugänge zum Schacht und zu den vorgenannten Räumen nicht verstellt sind, Zugänge und Wartungsöffnungen zur Aufzugsanlage unter Verschluss gehalten werden, zugehörige Schlüssel und solche für die Steuerungseinrichtungen und die Notentriegelung verfügbar sind und nicht an Unbefugte abgegeben werden, hydraulisch angetriebene Aufzugsanlagen über den Hauptschalter für eine längere Zeit nur außer Betrieb genommen werden, wenn sich ihre Fahrkörbe in der untersten Haltestelle befinden, falls erforderlich, weitergehende Maßnahmen für eine sichere Verwendung mit dem Instandhaltungsunternehmen abgestimmt werden. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 14
15 (4) Für andere Aufzugsanlagen als Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z. B. Fassadenbefahranlagen, Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen Nutzungsänderung Bei einer Nutzungsänderung, d. h. beispielsweise einer Änderung der Gebäudenutzung, müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen, Prüffristen und die technischen Unterlagen überprüft und ggf. angepasst werden. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 15
16 3.2.3 Notfallplan (1) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU einen Notfallplan zur Verfügung stellen. Sofern gemäß 24 Absatz 2 BetrSichV ein Notdienst erst ab dem 31. Dezember 2020 vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage (z. B. an der Hauptzugangsstelle) anzubringen. (2) Für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG, in denen eine Person eingeschlossen werden kann, ist sicherzustellen, dass diese Person Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen ist ebenfalls ein Notfallplan zu erstellen. (3) Bei Anlagen, deren Erreichbarkeit oder Zugang aufgrund von Besonderheiten des Betriebsortes nicht offensichtlich ist (u. a. Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen, innerhalb großer Gebäude oder weitläufiger Betriebsgelände), ist die Auffindbarkeit durch zusätzliche Angaben, zum Beispiel durch geografische Koordinaten oder sichtbare Kennzeichnungen an den Gebäuden und Bauwerken, sicherzustellen. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 16
17 3.2.4 Dauerhafte Außerbetriebnahme (1) Folgende Maßnahmen sind unter Beachtung der Betriebsanleitung mindestens erforderlich: 1. der Fahrkorb ist in die oberste Haltestelle zu fahren (bei Treibscheibenantrieben mit Gegengewicht), 2. die Fahrschachttüren müssen verriegelt sein und die Tür zum Triebwerksraum muss verschlossen sein, 3. die elektrischen Zuleitungen zu der Aufzugsanlage sind allpolig zu trennen, 4. an den Zugängen sind entsprechende Schilder anzubringen. Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zusätzlich bzw. abweichend folgende Maßnahmen erforderlich: 1. der Fahrkorb ist in die unterste Haltestelle zu fahren, 2. die hydraulische Anlage ist drucklos zu machen, 3. die hydraulischen Leitungen sind abzusperren. (2) Vor der erneuten Inbetriebnahme ist eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle dann erforderlich, wenn der Fälligkeitstermin für die nächste wiederkehrende Prüfung überschritten ist. Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 17
18 3. Rechtssichere Umsetzung Abs. 1 ArbSchG Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen aus denen - das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - von ihm festgesetzte Maßnahmen des Arbeitsschutzes - und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. keine Formvorschrift! Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 18
19 3.2. Und wie nachweisen? bei Prüfungen nach 15 (vor Inbetriebnahme) 16 BetrSichV wiederkehrenden Prüfungen? = Beschluss LASI Juni 15/02 (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) Vorlage der Doku der GBU nicht erforderlich technische Unterlagen als Auszug schriftlich oder ausdruckbar Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 19
20 3.3. Wie erstellen? - 3 Abs. 2 ArbStättV sicher zustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird Hinweis auf fachkundige Beratung (fachkundig ist wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt - 2 Abs. 5 BetrSichV) - materielle Anforderungen: Anhang zu Anforderungen und Maßnahmen nach 3 Abs. 1 ArbStättV - was einbeziehen 3 Abs. 2 BetrSichV Informationsbeschaffung, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen 3 Abs. 4 BetrSichV technische Unterlagen des Inverkehrbringers 3 Abs. 5 BetrSichV wiederkehrende Prüffristen festlegen und notieren 3 Abs. 6 BetrSichV - gilt auch für Aufzugsanlagen Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 20
21 - Inhalt der Dokumentationen 3 Abs. 8 BetrSichV Gefährdungen die bei Verwendung auftreten können Schutzmaßnahmen Maßnahme bei Abweichung von den TRBS Fristen wiederkehrende Prüfungen Dokumentation der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen - Arbeitshilfen der Berufsgenossenschaften! - kein GBU durch prüfende ZÜS! Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 21
22 3.4. Rechtliche Relevanz - 22 BetrSichV (1) Ziff. 1-6 OWI-Tatbestände bis ,00 EUR ( 25 Abs. 2 ArbSchG) - Straftat bei Gefährdung von Leib und Leben bei vorsätzlicher Handlung 23 Abs. 1 BetrSichV Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe ( 26 ArbSchG) Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 22
23 - Spezialpolizeiliche Ordnungsverfügungen 22 Abs. 3 ArbSchG Anordnung von Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat inkl. Zwangsgeldfestsetzungen im Verwaltungsverfahren (OVG Münster, Beschluss vom , Az. 8 A 1648/16, Änderung der Aufschlagrichtung von Türen an Notausgängen) interessant baurechtlicher Bestandsschutz vs. arbeitsschutzrechtliche Grundpflichten Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 23
24 II. Bewertung von Vorschlägen zur Anpassung an den Stand der Technik??? Bestandsschutz??? 1. Im Bereich der Gefahrenabwehr und Arbeitssicherheit Art. 14 Abs. 1 GG eingeschränkt durch ArbSchG und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen, hier auch BetrSichV (HintergrundArbeitsstättenRL EU 89/654/EWG) VG Münster, , 9 K 1985/15 hat bereits der Verordnungsgeber auf abstrakt-genereller Ebene die Abwägung zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorgenommen (Rn. 40) Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 24
25 2. Divergenz zwischen Bauordnungsrecht und Arbeitsschutzrecht möglich! Kein baurechtlicher Bestandsschutz bei Verstößen gegen ArbSchG, ArbStättV und BetrSichV. ArbStättR ist nicht Gegenstand bauordnungsrechtlicher Prüfung Ausnahme Sonderbauten ( Verschlankung des Bauordnungsrechtes ) Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 25
26 3. Achtung! Umfang der Sicherungspflichten auch gegenüber Mitarbeitern Dritter Zivilrechtliche Haftung droht! Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 26
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28 4. Aufzug konkret Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 28
29 daraus folgt: LASI EK ZÜS 22-Mängel-Liste und Beschluss ZÜS-BA 012 Bewertung von Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik = jetzt umgesetzt in TRBS 3121 (Okt. 2018) dort Anhang 1 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 29
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43 III. Umgang mit Beanstandungen in Prüfbescheinigungen 1. Nochmals: einheitliche Grundlagen der Bewertung EK-ZÜS-Beschluss ZÜS-BA-002 rev Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 43
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55 2. ZÜS-VO-Sachsen aktuelle Fassung Abs. 2 Verpflichtung der ZÜS zur Information an die Behörde sicherheitserhebliche Mängel fruchtloser Fristablauf kein Nachprüfauftrag Keine Mangelabstellung Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 55
56 3. Mängelhäufigkeit und Verteilung auf Mangelkategorien Quelle: Anlagensicherheitsreport 2018 VdTÜV Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 56
57 Quelle: Anlagensicherheitsreport 2018 VdTÜV Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 57
58 4. Konsequenzen! Es geht kein Weg daran vorbei, die Mängel zu beseitigen. kein Verschieben keine Ausflüchte Auch geringfügige Mängel so schnell wie irgend möglich Es geht mitunter mangelhaft und rechtswidrig lange gut und dann passiert es. Tun Sie was, damit Sie ruhig schlafen können! Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 58
59 Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 59
60 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Ihre Fragen beantwortet gern: Dietmar Scholz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Schiedsrichter und Schlichter nach SO-Bau der ARGE BauR im DAV *** HALLERVORDEN SCHOLZ Rechtsanwälte Bautzner Straße Dresden Fon: Fax: Mail: dresden@hallervorden-scholz.de Verkehrssicherungspflichten / Ulf Müller-Kästner / Aktuelles für die Wohnungswirtschaft / 29. Juni 2012 / Albershausen / 60
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