Nielsen Wiebe & Partner. Haben Sie schon geerbt - oder sind Sie noch in Familie? Weinkontor Roberto Gavin, (Walzenmühle), Flensburg 20.
|
|
- Klaus Bruhn
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wirtschaftsprüfer vereidigter Buchprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Haben Sie schon geerbt - oder sind Sie noch in Familie? Weinkontor Roberto Gavin, (Walzenmühle), Flensburg Referenten: Rechtsanwältin Isolde Schulze Steuerberaterin Marin Burmester Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt Magnus v. Buchwaldt A member of International. A world-wide network of independent accounting firms and business advisers
2 Inhaltsverzeichnis I. Gesetzliche Erbfolge (Folie 3) II. Gewillkürte Erbfolge (Folie 22) III. Besonderheiten Betriebsvermögen (Folie 37) Folie 2
3 Inhaltsverzeichnis I. Gesetzliche Erbfolge 1. Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen 2. Besteuerung gesetzlicher Erben a) Einordnung in Steuerklassen b) Freibeträge und Steuersätze 3. Sonderstellung des Ehegatten 4. Steuerliche Behandlung des Ehegatten 5. Zugewinnausgleich als Gestaltungsinstrument 6. Gestaltungsmodell Ausschlagung unter Abkömmlingen Folie 3
4 I. Gesetzliche Erbfolge Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die gesetzliche Erbfolge Wer davon abweichen will, kann dies durch Testament oder Erbvertrag Folie 4
5 I. Gesetzliche Erbfolge 1. Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen Bei der gesetzlichen Erbfolge gliedert sich die Reihenfolge in Ordnungen, abhängig von der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser Besonderheiten gibt es bei adoptierten und nichtehelichen Kindern Folie 5
6 I. Gesetzliche Erbfolge Erben der 1. Ordnung Erblasser Kind (verst.) Kind (verst.) Kind Enkel (verst.) Enkel Ur-Enkel Folie 6
7 I. Gesetzliche Erbfolge Erben der 2. Ordnung Eltern (verstorben) Bruder (verst.) Erblasser Schwester (verst.) Nichten / Neffen Nichten / Neffen Folie 7
8 I. Gesetzliche Erbfolge Erben der 3. Ordnung Großeltern (verst.) Großeltern (verst.) Onkel/Tante (verst.) Eltern (verst.) keine Geschwister Onkel/Tante (verst.) Cousin/Cousine Erblasser Cousin/Cousine Folie 8
9 I. Gesetzliche Erbfolge 2. Besteuerung gesetzlicher Erben a) Einordnung in Steuerklassen Auch das Steuerrecht kennt eine Dreiteilung bei der Besteuerung von Nachlässen mit der Klasseneinteilung von I bis III Die Einordnung in die einzelne Steuerklasse hängt ebenfalls von der verwandtschaftlichen Nähe ab, das Erbschaftsteuerrecht regelt aber zusätzlich das erbschaftsteuerliche Verhältnis zum Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und dessen Familie Folie 9
10 I. Gesetzliche Erbfolge Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I 1) der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner 2) die Kinder und Stiefkinder 3) die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder 4) die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Folie 10
11 I. Gesetzliche Erbfolge Steuerklasse II 1) die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 2) die Geschwister 3) die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 4) die Stiefeltern 5) die Schwiegerkinder 6) die Schwiegereltern 7) der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft Steuerklasse III alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Folie 11
12 I. Gesetzliche Erbfolge b) Freibeträge und Steuersätze Erbschaftsteuer-Freibeträge Ehegatten EUR Kinder EUR Enkel EUR weitere Erwerber Steuerklasse I EUR Erwerber Steuerklasse II EUR Erwerber Steuerklasse III EUR Verstirbt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist der überlebende Partner in Steuerklasse III einzuordnen Folie 12
13 I. Gesetzliche Erbfolge Steuersätze Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10), bis einschließlich EUR Prozentsatz in der Steuerklasse I II III über Folie 13
14 I. Gesetzliche Erbfolge 3. Sonderstellung des Ehegatten Neben Erben der Zugewinngemeinschaft (erbrechtliche Lösung) Gütertrennung Gütergemeinschaft 1. Ordng. Ehegatte erhält als gesetzlicher Erbe 1/4 sowie als fiktiven Zugewinnausgleich 1/4 - neben einem Kind oder mehreren Kindern oder deren Abkömmlingen insgesamt immer 1/2 Ehegatte erhält als gesetzlicher Erbe - neben einem Kind oder dessen Abkömmlingen: 1/2 - neben 2 Kindern oder deren Abkömmlingen: 1/3 - neben 3 oder mehr Kindern und deren Abkömmlingen: 1/4 Ehegatte erhält vorab 1/2 des Gesamtvermögens (eigenes Vermögen) vom hälftigen Vermögen des Erblassers immer 1/4 neben Abkömmlingen Folie 14
15 I. Gesetzliche Erbfolge Neben Erben der Zugewinngemeinschaft (erbrechtliche Lösung) Gütertrennung Gütergemeinschaft 2. Ordng. Ehegatte erhält als gesetzlicher Erbe 1/2 sowie als fiktiven Zugewinnausgleich 1/4 = im Ergebnis 3/4 Ehegatte erhält als gesetzlicher Erbe = im Ergebnis 1/2 Ehegatte erhält vorab 1/2 des Gesamtvermögens (eigenes Vermögen) = im Ergebnis vom hälftigen Vermögen des Erblassers immer 1/2 Folie 15
16 I. Gesetzliche Erbfolge Neben Erben der Zugewinngemeinschaft (erbrechtliche Lösung) Gütertrennung Gütergemeinschaft 3. Ordng. Ehegatte erhält als gesetzlicher Erbe 1/2 + Abkömmlingsteil der weggefallenen Großeltern + als fiktiven Zugewinnausgleich 1/4 = mindestens 3/4, wenn die Großeltern noch leben, sonst alles Ehegatte erhält als gesetzlicher Erbe 1/2 + Abkömmlingsteil der weggefallenen Großeltern = mindestens 1/2 Ehegatte erhält vorab 1/2 des Gesamtvermögens (eigenes Vermögen) Ehegatte erhält als gesetzlicher Erbe 1/2 + Abkömmlingsteil der weggefallenen Großeltern = mindestens ½ Folie 16
17 I. Gesetzliche Erbfolge 4. Steuerliche Behandlung des Ehegatten Der Ehegatte gehört zur Steuerklasse I und erhält einen Freibetrag von EUR Erst Vermögen, das über diesem Betrag liegt, wird steuerpflichtig Der tatsächliche Zugewinnausgleich ist steuerfrei, unabhängig von der Höhe Folie 17
18 I. Gesetzliche Erbfolge 5. Zugewinnausgleich als Gestaltungsinstrument rechtliche Gestaltung Den tatsächlichen Zugewinnausgleich kann der überlebende Ehegatte geltend machen, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist (entweder enterbt oder Ausschlagung der Erbschaft). Die Ausschlagung ist fristgebunden und muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung erfolgen (Eröffnung des Testaments) Folie 18
19 I. Gesetzliche Erbfolge steuerrechtliche Gestaltung Da der tatsächliche Zugewinnausgleich immer steuerfrei ist, kann er auch als Gestaltungsmittel eingesetzt werden, einerseits zu einer Veränderung der zivilrechtlichen Quoten, andererseits als Steuersparmodell Gründe für eine Ausschlagung können sein ein gewünschter vorzeitiger Eintritt der nächsten Generation in die Erbenstellung steuerliche Vorteile durch Inanspruchnahme des tatsächlichen Zugewinns als steuerfreie Vermögensübernahme Folie 19
20 I. Gesetzliche Erbfolge Wird die Erbschaft vom Ehegatten ausgeschlagen, bleibt sein Pflichtteilsanspruch bestehen in Höhe des hälftigen Erbanspruchs, sprich einem Achtel Der Pflichtteilsanspruch ist nur ein Geldanspruch Folie 20
21 I. Gesetzliche Erbfolge 6. Gestaltungsmodell Ausschlagung unter Abkömmlingen zur Optimierung der zivilrechtlichen Erbfolge zur steuerlichen Optimierung Abfindungsklauseln Folie 21
22 Inhaltsverzeichnis II. Gewillkürte Erbfolge 1. Einzeltestament a) rechtliche Voraussetzungen b) Auflagen und Vermächtnisse c) Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung d) Auseinandersetzungsverbot e) Ersatzerbe Vorerbe Nacherbe f) Rechte und Pflichten des Vorerben 2. Besonderheiten des Ehegattentestaments a) Berliner Testament b) Besondere Familienkonstellationen 3. Erbvertrag 4. Testamentsvollstreckung Folie 22
23 II. Gewillkürte Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge kann abbedungen werden durch Testament in der Form - des Einzeltestaments - bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften durch gemeinschaftliches Testament Abschluss eines Erbvertrages Folie 23
24 II. Gewillkürte Erbfolge 1. Einzeltestament a) rechtliche Voraussetzungen Testierfähigkeit - ab 16 Jahren bei notariellem Testament - ansonsten ab 18 Jahren Form - eigenhändig, handschriftlich, mit Unterschrift und möglichst unter Angabe von Ort und Datum - notariell Folie 24
25 II. Gewillkürte Erbfolge b) Auflagen und Vermächtnisse Ein Testament kann mit Auflagen und Vermächtnissen errichtet werden Folie 25
26 II. Gewillkürte Erbfolge c) Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung Vorausvermächtnis Das einem Erben in der Absicht der Begünstigung zugewendete Vermächtnis, bei dem der Bedachte den zugewendeten Gegenstand vorweg erhält und am Rest des Nachlasses beteiligt bleibt Teilungsanordnung Fehlt der Begünstigungswille und werden einzelne Gegenstände konkret einem Erben zugeordnet, handelt es sich um eine Teilungsanordnung Folie 26
27 II. Gewillkürte Erbfolge d) Auseinandersetzungsverbot Das Testament kann ein Auseinandersetzungsverbot enthalten Folie 27
28 II. Gewillkürte Erbfolge e) Ersatzerbe Vorerbe Nacherbe Ersatzerbe Er wird für den Fall berufen, dass ein anderer nicht Erbe wird, z.b. durch Ausschlagung oder Vorversterben Vorerbe Er tritt das Erbe direkt nach dem Erblasser an Nacherbe Er tritt das Erbe nach Ausfall des Vorerben an (Tod, Befristung) Folie 28
29 II. Gewillkürte Erbfolge f) Rechte und Pflichten des Vorerben Der Vorerbe tritt zwar vollumfänglich in die Rechtsstellung des Erblassers ein, ist jedoch gesetzlichen Verpflichtungen und Beschränkungen unterworfen Der Erblasser kann verfügen, dass diese Einschränkungen nur teilweise oder gar nicht gelten (befreiter Vorerbe) Folie 29
30 II. Gewillkürte Erbfolge 2. Besonderheiten des Ehegattentestaments Ehegatten und Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften können ein gemeinschaftliches Testament errichten Ehegattentestamente gelten grundsätzlich als wechselbezüglich (eins nicht ohne das andere vereinbart) Eine Änderung zu Lebzeiten ist möglich Nach dem Tod des Erstversterbenden tritt grundsätzlich Bindungswirkung ein Folie 30
31 II. Gewillkürte Erbfolge a) Berliner Testament Die gebräuchlichste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, d.h. der überlebende Ehegatte wird alleiniger Vollerbe, weitere gesetzliche Erben haben nur einen Pflichtteilsanspruch Das bei Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhandene beiderseitige Vermögen fällt einem oder mehreren Dritten als sogenannte Schlusserben zu Folie 31
32 II. Gewillkürte Erbfolge b) Besondere Familienkonstellationen ungewollte Folgen bei gesetzlicher Erbfolge Wiederverheiratung älterer Eheleute mit beiderseits einseitigen Abkömmlingen, beide Eheleute sind finanziell unabhängig nur ein Ehegatte hat Abkömmlinge, während der andere in der letztwilligen Verfügung frei bleiben will Einseitige und gemeinschaftliche Kinder Erbrechtliche Ausschaltung des geschiedenen Ehegatten Folie 32
33 II. Gewillkürte Erbfolge 3. Erbvertrag Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft Er bedarf der notariellen Form Der Erblasser muss bei der Errichtung vor dem Notar anwesend sein, keine Stellvertretung möglich Im Zweifel gilt beim zweiseitig verpflichtenden Erbvertrag Wechselbezüglichkeit mit der Folge, dass entgegenstehende frühere oder spätere Verfügungen über das Vermögen unwirksam sind Folie 33
34 II. Gewillkürte Erbfolge Inhaltlich können in einem Erbvertrag nur ein Vermächtnis, die Erbeinsetzung oder Auflagen geregelt werden, nicht eine Enterbung oder Teilungsanordnung Verkäufe unter Lebenden sind wirksam, auch wenn dies zu einer Aushöhlung des Vermögens führt, nicht aber nachträgliche Schenkungen Die Bindungswirkung des Erbvertrages fällt weg durch notariellen Aufhebungsvertrag wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt (vertraglich vereinbart, Verfehlung, Anfechtung wegen neuer Pflichtteilsberechtigter nach Wiederverheiratung oder durch übergangenen Pflichtteilsberechtigten sowie bei Scheidung) Folie 34
35 II. Gewillkürte Erbfolge 4. Testamentsvollstreckung Sie empfiehlt sich, wenn eine Vielzahl von Personen zur Erbfolge gelangt und Streit und Interessenkonflikte von vornherein verhindert werden sollen die Erben im Erbfall voraussichtlich noch minderjährig sein werden einem Erben eine kompetente Stütze in der Erbengemeinschaft an die Hand gegeben werden soll erreicht werden soll, dass der Nachlass unter Ausschluss der Erben auf lange Zeit als Einheit bewahrt wird Folie 35
36 II. Gewillkürte Erbfolge Unterschieden wird zwischen Abwicklungsvollstreckung und Dauervollstreckung Folie 36
37 Inhaltsverzeichnis III. Besonderheiten Betriebsvermögen 1. Wirtschaftliche Gesichtspunkte a) Vermögen b) Fortführung c) Interessen 2. Rechtliche Aspekte a) Gesellschaftsvertrag b) Testament/Erbvertrag c) Abstimmung d) Testamentsvollstreckung 3. Besteuerung Betriebsvermögen a) Kurze Historie b) Begünstigung c) Berechnung d) BVerfG e) Handlungsempfehlung Folie 37
38 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 1. Wirtschaftliche Gesichtspunkte a) Vermögen: Problem größerer betrieblicher Einheiten führt zu Ungleichgewichten, gefühlte Ungerechtigkeit b) Fortführung: Gibt es einen geeigneten Nachfolger? Oder mehrere? c) Interessen: Eigene Versorgung, Zeitpunkt der Übergabe. Wie werden weichende Erben abgefunden? Anderes (privates) Vermögen? Zahlungen? Folie 38
39 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 2. Rechtliche Aspekte a) Gesellschaftsvertrag: Wer braucht einen Gesellschaftsvertrag? - Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) - Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, PartG) Was sollte geregelt sein? - Nachfolgeklausel - Abfindungsregeln - Eheverträge Folie 39
40 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 2. Rechtliche Aspekte b) Testament / Erbvertrag: Wann muss ich tätig werden? Ist das Betriebsvermögen teilbar? Ist die Teilung auch sinnvoll? Wer soll/darf Gesellschafter werden? Folie 40
41 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 2. Rechtliche Aspekte b) Testament / Erbvertrag - Pflichtteilansprüche müssen bedacht und berechnet werden. Ratenzahlungen erwägen. - Steuerliche Aspekte sind zu bedenken: Betriebsvermögen Privatvermögen Betriebsaufspaltung Folie 41
42 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 2. Rechtliche Aspekte c) Abstimmung von GesV und Testament: Wer sind die gewollten Nachfolger im Betrieb? Unterschiedliche Beteiligte beider Verträge. Regelmäßige Überarbeitung der Verträge. Um das Testament kümmere ich mich in Ruhe, wenn ich mal Zeit habe Folie 42
43 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 2. Rechtliche Aspekte d) Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Warum? - Sicherung der Betriebsfortführung - Schlichtung innerhalb der Familie Wie? - Auswahl fachlich geeigneter Personen - Zeitliche Terminierung Folie 43
44 III. Besonderheiten Betriebsvermögen Eines Tages mein Sohn, wird all dies dem Finanzamt gehören... Folie 44
45 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 3. Besteuerung Betriebsvermögen Bis 2008: Verschonung durch Bewertung Kritische Vermögensarten Grundvermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften übriges Vermögen (Steuerwerte niedriger als Verkehrswerte) Bewertungsmethoden: relativ einfach, aber häufig unrealistische Werte bzw. Relationen Steuerwerte = Verkehrswerte Folie 45
46 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 3. Besteuerung Betriebsvermögen a) Kurze Historie: - Bis 2008 Begünstigung durch ganz unterschiedliche Bewertungsmethoden - BVerfG Begünstigung auf dieser Ebene verfassungswidrig - Diskussion um Abschaffung - Reformgesetz zum WachstBeschlG Dez Folie 46
47 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 3. Besteuerung Betriebsvermögen Leitlinien des Reformgesetzes 2009 Durchgängige Bewertung zu Verkehrswerten Steuerprivileg für Unternehmensübertragungen geknüpft an gemeinwohlorientierte Bedingungen (insb. Arbeitsmarkt) Begünstigung der Kernfamilie (Freibeträge, Familienheim) Nachbesserungen Dezember 2009 Folie 47
48 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 3. Besteuerung Betriebsvermögen b) Begünstigung Welches Betriebsvermögen wird begünstigt? Anteile an Kapitalgesellschaften - Beteiligung >25 % - Unmittelbar gehalten Personengesellschaften und Einzelunternehmen - Gewerbliches und LuF-Vermögen - Betriebsvermögen in der EU/EWR Folie 48
49 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 85/15-Regelung (Option 1) 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben bei der Besteuerung außer Ansatz. 15 % unterliegen prinzipiell der ErbSt. Voraussetzungen 85/15-Regelung Lohnsumme darf nach 5 Jahren nicht unterhalb von 400 % der Ausgangslohnsumme liegen, wenn mehr als 20 Beschäftigte vorhanden. Haltefrist 5 Jahre Verwaltungsvermögen 50% Folie 49
50 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 100 %-Regelung (Option 2) Betriebsvermögen wird zu 100 % verschont. Voraussetzungen: Verwaltungsvermögen 10 % Lohnsumme beträgt 700 % in einem Zeitraum von 7 Jahren, wenn mehr als 20 Beschäftigte vorhanden. Haltefrist von 7 Jahren Unwiderruflicher Antrag Folie 50
51 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 3. Besteuerung Betriebsvermögen e) Berechnung VERMÖGENSANFALL z.b. ein Unternehmen, Immobilien, Wertpapiere - NACHLASSVERBINDLICHKEITEN z.b. Schulden des Erblassers, Vermächtnisse, Beerdigungskosten = BEREICHERUNG - PERSÖNLICHE STEUERBEFREIUNGEN z.b. persönlicher Freibetrag für Kinder = STEUERPFLICHTIGER ERWERB X STEUERSATZ = FESTZUSETZENDE ERBSCHAFTSTEUER , , , , ,00 15 % ,00 BV Folie 51
52 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 3. Besteuerung Betriebsvermögen c) Berechnung Jedes Vermögen wird mit dem gemeinen Wert angesetzt (Verkehrswert). Vereinfachtes Ertragswertverfahren als Option Reguläre Unternehmensbewertung als Ausweg Für Betriebsvermögen ist das Verwaltungsvermögen herauszurechnen. Dann greift die Begünstigung (nur) für das betriebliche Vermögen. Folie 52
53 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 3. Besteuerung Betriebsvermögen d) Verfahren beim BVerfG Vorlage des BFH vom Mdl. Verhandlung BVerfG am Überprivilegierung BV Missbrauchsanfälligkeit Ungleichbehandlung PV Wie wird das Gericht entscheiden? Urteil am Verfassungswidrigkeit? Bereich der BV-Begünstigung? Übergangsregelung? Folie 53
54 III. Besonderheiten Betriebsvermögen 3. Besteuerung Betriebsvermögen e) Handlungsempfehlung: Wirtschaftliche Entscheidung Rechtliche Gestaltung Steuerliche Optimierung - SCHENKUNG? - Folie 54
55 Folie 55
56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Diese Präsentation finden Sie im Internet unter Folie 56
Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
Mehrbei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
MehrRECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.
RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt
MehrGrundzüge der Nachlassplanung
Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater
MehrS t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs
S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf
MehrInhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
MehrInhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird
9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrSteuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt
Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes
MehrNichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.
Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin
MehrImmobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main
Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten
MehrHinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrErbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrThema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien
Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
MehrSteuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz
Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:
MehrT A X W R K beraten gestalten vertreten
Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen
MehrGenerationenmanagement. Heute schon an morgen denken. wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen wäre? 2. Göttinger Erbrechttag 20.
Generationenmanagement Heute schon an morgen denken 2. Göttinger Erbrechttag 20. November 2010 Walter Schmidt CFEP Privates Finanzmanagement Wie wäre Ihre HEUTIGE Situation wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
MehrVorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres
MehrEINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln
EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden
Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).
MehrWorkshop Testamentsgestaltung im Wandel
Fachanwalt für Erbrecht Hansjörg Tamoj HÜMMERICH legal Rechtsanwälte in Partnerschaft mbb Bonn Die üblichen Testamentsformen: Einzeltestament Berliner Testament Vermächtnisse Das Einzeltestament Inhalt:
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrDas neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-
MehrPlötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie
Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche
MehrLeonberger Straße 36, 70839 Gerlingen. Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11. Leitfaden Erbrecht
Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11 Leitfaden Erbrecht Einleitung: Auch wenn man Gedanken über den eigenen Todesfall lieber aus dem Weg geht, so gilt doch der
MehrKapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen
7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden
MehrErben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland
Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrDas gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch
MehrSchenken und Vererben in Familien mit einem behinderten Kind
Schenken und Vererben in Familien mit einem behinderten Kind Vortrag am 26. Februar 2015 Stiftung Helfende Hände in München Referentin : DR. ULRIKE TREMEL Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige
MehrMonika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben
Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.
MehrVorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne
MehrZivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Prof. Dr. Kerstin Walther-Reining Professur für Wirtschaftsrecht Fakultät Wirtschaftswissenschaften Zivilrechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge
MehrRichtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben
Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.
MehrAlarm für Thomas Britzger
Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht
MehrKLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH
STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH Gartenstraße 5 72458 Albstadt Tel. 07431 9379-00 Fax 07431 9379-50 mail@klaiber-schlegel.de www.klaiber-schlegel.de
MehrErben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt
Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte
MehrErbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
MehrErbrecht für Versicherungsmakler
Erbrecht für Versicherungsmakler Vortrag im Rahmen der Hauptstadtmesse der Fonds Finanz Maklerservice GmbH im September 2014 Referentin: Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Paluka
MehrReferent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der
Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrFrohberg. Meurer. Das Testament. Ist ein Testament überhaupt erforderlich? Wie sieht die gesetzliches Erbfolge aus? Frohberg. Meurer.
Das Testament Die nachstehenden Hinweise geben den Rechtsstand Oktober 2010 wieder und gehen davon aus, dass das deutsche Recht Anwendung findet. Letzteres ist z. B. bei Personen mit anderer Staatsangehörigkeit
MehrErbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD. o. Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Erbrecht Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. 16., neubearbeitete Auflage ULB Darmstadt 16351474 2006 MOHR SIEBECK l.teil Einführung
MehrUnternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge - eine rechtliche Herausforderung 1 Oliver Stumm Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht I. Möglichkeiten und Zeitpunkt der Unternehmensnachfolge 1. Zeitpunkt Übertragung zu Lebzeiten
MehrG. Besonderheiten beim Ehegattentestament... 51 H. Berücksichtigung des 2306 BGB... 53 Teil 3 Rechtliche Grundlagen A. Testierfähigkeit... 57 I.
Inhalt Teil 1 Allgemeine Vorfragen bei Testamentserstellung A. Ermittlung der Ausgangslage... 15 I. Persönliche Verhältnisse... 15 II. Wirtschaftliche Verhältnisse... 17 1. Ist-Vermögen... 18 2. Fiktives
MehrErben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:
Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrKapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene
Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2
MehrDie Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:
MehrRICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG
RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße
MehrErbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer
Was ist zu beachten? Übersicht Warum ein Testament? Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was? Testament und Erbvertrag: Gestaltungsmöglichkeiten Grenze der Testierfreiheit: Pflichtteilsrecht Erbschaftsteuer:
MehrErben und Vererben. Erben ohne Scherben
Erben und Vererben Erben ohne Scherben Dr. Jörg Lehr, 26. Oktober 2010 Erbschaftsteuerreform warum? Vermögensgegenstand Barvermögen/Forderungen Wertpapiere ausländl. Grundbesitz inländ. Grundbesitz GmbH
MehrDie Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes -
Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V. V. V. V. V. V. V. IV. IV. IV. IV. 1928 1928 III. III. II. 1925 1926 Geliebte I.
MehrIhr Vermögen in guten Händen
Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar
MehrHerzlich Willkommen zu Erben im Wandel
1 Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel 2 Warum gibt es uns erst jetzt? Das haben wir uns auch gefragt und deshalb die Sache selbst in die Hand genommen. Bonner ErbrechtsTag e.v. = www.bonn-erbt.de Denn:
MehrErbrecht Vorlesung 5. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt
MehrGesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche
MehrBegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft
MehrTestament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer
Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Wie kann die Erbschaftsteuer sinnvoll gespart werden? Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling
MehrI. Allgemeines. 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958. Gütertrennung, 1426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 1363 ff. BGB. ab 1. 7. 1958
I. Allgemeines. 4. 953 bis 30. 6. 958 ab. 7. 958 Gesetzlicher Güterstand Gütertrennung, 426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 363 ff. BGB Vertraglicher Güterstand allg. Gütergemeinschaft, 437 ff. BGB
MehrRichtig vererben was Sie wissen sollten
Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach
MehrErbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament
Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen
MehrBehindertentestament Erbvertrag
Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951
MehrInsbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.
Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der
MehrGroßeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula
Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.
MehrDie Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge. - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge?
HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge? - convocat GbR, München www.convocat.de
MehrMerkblätter. Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
ZertifiziertnachQM DINENISO 9001-2008 Merkblätter SteuerberaterPfulendorf Steuerberater ChristophRimmek ausgeschiedenseit1.1.2006 Dipl.Vw.WolfgangObert Dipl.Bw.(FH)HerbertHaas ÜberlingerStraße38 88630Pfulendorf
MehrBenötigte Unterlagen und Informationen für die Erbschaftsteuererklärung
Benötigte Unterlagen und Informationen für die Die Berechnung der Erbschaftsteuer hängt ganz wesentlich davon ab, mit welchem Wert das zugewendete Vermögen der Erbschaftsteuer unterworfen wird, welcher
MehrDer internationale Erbfall Deutschland/Thailand
Lorenz & Partners Legal, Tax and Business Consultants Information Nr.: 30 (GE) Der internationale Erbfall Deutschland/Thailand August 2015 Alle Rechte vorbehalten LORENZ & PARTNERS 2015 Sehr geehrte/r
MehrDie gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
MehrErbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1
Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister
MehrFamilienrecht Erbrecht 29.04.2010
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Christian Krauße, LL.M. Eur. Familienrecht Unterteilung Eherecht Verwandtschaftsrecht Vormundschafts- und Betreuungsrecht
MehrTeil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 1. Was bestimmt das Gesetz? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u. a. das Erbrecht. Es bestimmt,
MehrRechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar
Vorsicht... Erbschaft! Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht
Mehr5. Kapitel Der Erbfall... 237 I. Maßnahmen nach dem Todesfall... 237
Inhalt 1. Kapitel Vorsorge... 19 I. Die Patientenverfügung... 20 1. Zweck einer Patientenverfügung... 20 2. Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung... 20 3. Inhalt einer Patientenverfügung... 21
MehrTestament. für Unternehmer und Freiberufler. Beck-Rechtsberater. Vorsorge und letztwillige Verfügung. Bernhard F. Klinger und Wolfgang Roth
Beck-Rechtsberater Testament für Unternehmer und Freiberufler Vorsorge und letztwillige Verfügung Bernhard F. Klinger und Wolfgang Roth 1. Auflage i- Deutscher Taschenbuch Verlag Vorwort.-..-... :,...
MehrSchenkung- und Erbschaftsteuer ab 01.01.2009
Dr. Salfer & Kollegen Rechtsanwälte - Fachanwälte - Notar Dr. Andreas Salfer Notar, Fachanwalt für Erbrecht Thomas Hansel Fachanwalt für Arbeits- u. Verkehrsrecht Anke Buck Fachanwältin für Familienrecht
MehrHinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines
MehrGestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile
MehrHandbuch Erben und Vererben interna
Handbuch Erben und Vererben interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1) Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen... 7 2) So setzen Sie ein Einzeltestament auf... 25 3) Alles zur Erbengemeinschaft... 42
MehrUni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4
Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf
MehrErbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer
Erbe, Erbschaft, Testament Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rahmenbedingungen: - die gesetzliche Erbfolge - das Pflichtteilsrecht - die
MehrSo schreibe ich mein Testament
. Zwißler Petzold So schreibe ich mein Testament Ohne Rechtsanwalt, ohne Notar Mit Musterformulierungen und Gestaltungsvorschlägen 14., aktualisierte Auflage Neues europäisches Erbrecht WALHALLA Rechtshilfen...
MehrBeispielsfälle zur Erbschaftssteuer
Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
MehrMuster: Festsetzen einer Auflage im Testament
Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament Hiermit lege ich, Hans Schmidt, geb., wohnhaft., meinen letzten Willen wie folgt fest: 1. Zu meinem Alleinerben setze ich den Gemeinnützigen Verein der Katzenfreunde«mit
MehrHinweise zur Testamentsgestaltung und zur Erbfolge
Hinweise zur Testamentsgestaltung und zur Erbfolge 1. Vorbemerkungen Fast jedem wird daran liegen, dass sein Vermögen möglichst ungeschmälert auf seine Familie oder die von ihm ausgewählten Erben übergeht.
MehrUnternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld
Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen
MehrVerhandelt. Ulrich Wilde
Urkundenrolle-Nr. /2013 1 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschienen: 1) Herr, geb. am, 2) dessen Ehefrau, geb., geb. am, beide wohnhaft:,
MehrVERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
Mehr