Die neue Zusatzversorgung

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1 Folie 1 Die neue Zusatzversorgung Folie 2 Die stellt sich vor Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str Karlsruhe Telefon (0721) Zweigstelle Stuttgart Birkenwaldstr Stuttgart Telefon (0711) Homepage: zvk@kvbw.de Seite 1 von 54

2 Folie 3 Die ist die zweitgrößte kommunale Zusatzversorgungskasse in der Bundesrepublik mit Mitgliedern aus dem kommunalen und kirchlichen Bereich - rund Pflichtversicherten - ca Rentnern Folie 4 Themenübersicht Kurzer Rückblick auf das Gesamtversorgungssystem Rechtsgrundlagen in der Zusatzversorgung Das neue Leistungsrecht - Versorgungspunktesystem Besitzstandsregelungen/Übergangsregelungen Finanzierung Änderungen bei der Überleitung von Pflichtversicherungen Tarifpolitische Bewertung Freiwillige Versicherung/Riester-Förderung Seite 2 von 54

3 Folie 5 Die Gesamtversorgung Grundversorgung (gesetzliche Rente oder Rente aus berufsständischer Versicherung) + Versorgungsrente der ZVK = beamten - ähnliche Gesamtversorgung max. 91,75 % des letzten Nettoentgelts Das Gesamtversorgungssystem war dem Beamtenversorgungsrecht nachgebildet. Die bisherige Versorgungszusage orientierte sich vereinfacht ausgedrückt einerseits an der Pflichtversicherung im öffentlichen Dienst und der in der Rentenversicherung zurückgelegten Zeit (gesamtversorgungsfähige Zeit) und andererseits an den Bezügen der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Rentenfalles (gesamtversorgungsfähiges Entgelt). Nach 40 Jahren öffentlichem Dienst konnten unter Einbeziehung der Sozialversicherungsrente (brutto) maximal 91,75 % (wenn keine Besonderheiten vorlagen) des letzten Nettoentgelts erreicht werden. Die Umlagen, die für die im Arbeitsverhältnis stehenden Pflichtversicherten entrichtet werden, dienen zur Finanzierung der laufenden Zusatzrenten. Im Gegensatz dazu steht die Kapitaldeckung, bei der die Beiträge für die Pflichtversicherten auf Personenkonten angespart werden und aus diesem Geld die Zusatzrente des jeweiligen Versicherten im Leistungsfalle gezahlt wird. Gründe für den Systemwechsel Die Finanzierung der Zusatzversorgung gestaltete sich in den letzten Jahren zunehmend schwieriger. Das lag u.a. an der demographischen Entwicklung, d.h. an der steigenden Zahl der Rentenfälle und an den längeren Bezugszeiten wegen früheren Rentenbeginns bzw. der gestiegenen Lebenserwartung. Ferner trugen systemimmanente Probleme zum Reformbedarf bei. Die Abhängigkeiten der Regelungen von externen Bezugssystemen wie der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversiche- Seite 3 von 54

4 rung sowie dem Steuerrecht zwangen im alten System zu immer häufigeren Nachbesserungen. Diese vielschichtigen Änderungen machten die Satzungsregelungen sehr komplex und fast unüberschaubar. Daraus resultierende Rechtsfragen führten nahezu zwangsläufig zur gerichtlichen Überprüfung. So wurden Teile des Leistungsrechts für verfassungswidrig erklärt. Dies erforderte beispielsweise bei den Teilzeitbeschäftigten kostenträchtige Korrekturen, außerdem ist der Gesetzgeber zur Änderung des Betriebsrentengesetzes verpflichtetet worden. Schließlich wurde mit dem Urteil des BVerfG zur Halbanrechnung eine Entscheidung gefällt, deren Auswirkungen nicht mehr zu finanzieren gewesen wären. Allein bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) drohte dadurch bis 2008 ein Defizit von 7,5 Mrd.. Dies hätte die Existenz des Versorgungssystems grundsätzlich in Frage gestellt. Verhandlungsbedarf wurde auch im Hinblick auf das Altersvermögensgesetz gesehen. Hiernach waren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausdrücklich von der Riester-Förderung ausgenommen. Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Tarifvertragsparteien bereits in der Tarifrunde 2000, unverzüglich weitere Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die dauerhafte Finanzierung der Zusatzversorgung sicherzustellen. Folie 6 Themenübersicht Kurzer Rückblick auf das Gesamtversorgungssystem Rechtsgrundlagen in der Zusatzversorgung Das neue Leistungsrecht - Versorgungspunktesystem Besitzstandsregelungen/Übergangsregelungen Finanzierung Änderungen bei der Überleitung von Pflichtversicherungen Tarifpolitische Bewertung Freiwillige Versicherung/Riester-Förderung Seite 4 von 54

5 Folie 7 Rechtsgrundlagen in der Zusatzversorgung Unterzeichnung Altersvorsorgetarifvertrag- Kommunal (ATV-K) am 1. März 2002 Genehmigte Kassensatzung der ZVK vom 2. Juli 2002, veröffentlicht im Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 31 vom Rechtsbeziehungen Nach langwierigen Verhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am mit dem sogenannten Altersvorsorgeplan 2001 auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung verständigt. Im Kern ist eine vollständige Abkehr vom bisherigen, der Beamtenversorgung nachgebildeten, Gesamtversorgungssystem vorgesehen. Künftig orientiert sich die Betriebsrente (Betriebsrente) nicht mehr am Endgehalt und an der Dauer der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst. Vielmehr werden - abhängig von zusatzversicherungspflichtigem Entgelt und Alter - dem Versicherungskonto Versorgungspunkte (VP) gutgeschrieben, deren Summe im Rentenfall die Leistungshöhe bestimmt. Die Einzelheiten für die kommunalen Zusatzversorgungskassen enthält der Altersvorsorgetarifvertrag-Kommunal (ATV-K), der am in Wörth bei Karlsruhe unterzeichnet wurde. Wesentlicher Inhalt des ATV-K Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird rückwirkend zum geschlossen und ab durch ein Versorgungspunktesystem ersetzt. Für das Jahr 2001 gelten übergangsweise die bisherigen Regeln für die Versicherung und die Leistungsermittlung weiter. Die neue Zusatzrente für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird künftig unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente ermittelt. Sie ist einfach nachzuvollziehen und kalkulierbar. Darüber hinaus wird den zusatzversicherten Arbeitnehmern/innen der Weg Seite 5 von 54

6 für die staatliche Förderung einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) frei gemacht. Auf dieser Grundlage hat derverwaltungsausschuss der ZVK am 2. Juli 2002 die neue Kassensatzung beschlossen. Sie ist inzwischen genehmigt und im Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 31 vom veröffentlicht. Mit dieser Satzung wurde - auch entsprechend dem tariflichen Auftrag - für die Zusatzversorgungskasse die Rechtsgrundlage für eine freiwillige Versicherung geschaffen. Folie 8 Themenübersicht Kurzer Rückblick auf das Gesamtversorgungssystem Rechtsgrundlagen in der Zusatzversorgung Das neue Leistungsrecht - Versorgungspunktesystem Besitzstandsregelungen/Übergangsregelungen Finanzierung Änderungen bei der Überleitung von Pflichtversicherungen Tarifpolitische Bewertung Freiwillige Versicherung/Riester-Förderung Seite 6 von 54

7 Folie 9 Das neue Leistungsrecht (Betriebsrente) Leistungen der ZVK im neuen System Folie 10 Leistungen der ZVK Umfassender Versicherungsschutz, nicht nur Altersversorgung auch im neuen System Wir leisten nach einer Mindestversicherungszeit von 60 Monaten nicht nur in den klassischen Rentenfällen des Alters, sondern - auch bei voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung - im Todesfall an die Hinterbliebenen - bei Erwerbsminderung oder Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls auch vor Erfüllung der Mindestversicherungszeit Erläuterungen zur Wartezeit: 60 Kalendermonate, in denen für mindestens einen Tag Aufwendungen zur Pflichtversicherung geleistet wurden. Seite 7 von 54

8 Folie 11 Leistungen der ZVK Betriebsrente unter Einschluss sozialer Komponenten mit regelmäßiger Dynamisierung Folie 12 Das neue Leistungsrecht (Betriebsrente) Nach dem neuen Recht werden die Betriebsrenten zum des Jahres um 1% dynamisiert. Versorgungspunktesystem- Ermittlung der Versorgungspunkte Seite 8 von 54

9 Folie 13 Versorgungspunkte Versorgungspunkte ergeben sich aus: zv-pflichtigem Entgelt sozialen Komponenten Bonuspunkten bisher erworbenen Anwartschaften (Besitzstandsregelungen) Folie 14 Versorgungspunkte aus zv-pflichtigem Entgelt Die Höhe der Versorgungspunkte ist abhängig - von der Höhe des Einkommens (zv-pflichtiges Jahresentgelt) des Versicherten - vom Lebensalter des Versicherten Altersfaktorentabelle VP = ein Zwölftel zv-pfl. Jahresentgelt Referenzentgelt (=1.000 ) X Altersfaktor Den Pflichtversicherten werden künftig für jedes Versicherungsjahr abhängig von Einkommen und Lebensalter Versorgungspunkte gutgeschrieben. Für die Ermittlung der Versorgungspunkte wird das durchschnittliche zusatzversorgungspflichtige Monatsentgelt eines Kalenderjahres ins Verhältnis zu einem Referenzentgelt von gesetzt und mit dem für das Alter der/des Versicherten maßgebenden Altersfaktor multipliziert. Der Altersfaktor ist bei jüngeren Versicherten höher als bei älteren, da Einzahlungen für diese länger verzinst werden können. Diesen Altersfaktoren liegt eine Verzinsung von 3,25 % in der Anwartschaftsphase und 5,25 % in der Rentenphase zugrunde ( 8 Abs. 3 ATV-K). Seite 9 von 54

10 Folie 15 Beispiel zur Ermittlung der Versorgungspunkte Versicherter, Einkommen (zv-pflichtiges Entgelt), 30 Jahre alt (Altersfaktor s. Tabelle = 2,0): 2.333,33 / * 2,0 = 4,66 VP So könnte die weitere Entwicklung aussehen Folie 16 Sonderregelung für Altersteilzeitbeschäftigte Ermittlung der VP auf der Grundlage von 90% des vor der Altersteilzeit bezogenen Entgelts Bei Altersteilzeit werden die Versorgungspunkte so ermittelt, wie wenn die/der Versicherte mit 90 % seines bisherigen Entgelts versichert wäre. Seite 10 von 54

11 Folie 17 Versorgungspunkte Versorgungspunkte ergeben sich aus: zv-pflichtigem Entgelt sozialen Komponenten Bonuspunkten bisher erworbenen Anwartschaften (Besitzstandsregelungen) Folie 18 Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten Während Pflichtversicherung bei voller und teilweiser Erwerbsminderung bei Elternzeit übergangsweise: Mindestpunkte für Geringverdiener Soziale Komponenten Tritt bei Pflichtversicherten der Rentenfall wegen Erwerbsminderung oder Tod vor dem 60. Lebensjahr ein, werden zusätzliche Versorgungspunkte berücksichtigt. Dazu wird vereinfacht ausgedrückt eine weitere Beschäftigung bis zum 60. Lebensjahr unterstellt. Die Berechnung basiert auf dem Durchschnitt des zusatzversicherungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls. Seite 11 von 54

12 Außerdem werden für jeden Monat der gesetzlichen Elternzeit, in dem kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, Versorgungspunkte auf der Basis eines fiktiven Monatsentgelts von 500 gutgeschrieben. Bei Beschäftigten, die am 01. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 VP berücksichtigt. Folie 19 Teilweise oder volle Erwerbsminderung Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung 60. Lebensjahr Ø Entgelt der letzten 3 Jahre Referenzentgelt Zurechnungszeit (nur volle Kalenderjahre) X Zurechnungszeit = VP aus Zurechnungszeit Beispiel Folie 20 Elternzeit Berücksichtigung von VP aus 500 pro Monat während Elternzeit ohne Arbeitsentgelt Bsp.: Mutter, 1978 geboren, in 2003 und 2004 in Elternzeit ohne Bezug von Arbeitsentgelt, Geburt 2. Kind am 31. Dezember 03 Januar Kind Januar 04 Dezember pro Monat / = 0,5 VP X 2,4 = 1,2 VP pro Monat / = 1 VP X 2,3 = 2,3 VP Seite 12 von 54

13 Folie 21 Versorgungspunkte Versorgungspunkte ergeben sich aus: zv-pflichtigem Entgelt sozialen Komponenten Bonuspunkten bisher erworbenen Anwartschaften (Besitzstandsregelungen) Folie 22 Bonuspunkte Durchschnittszinserträge 10 größte Pensionskassen - Aufwand für Verwaltungskosten und soziale Komponenten = ggf. Überschuss Verteilung der Überschüsse in Form von Bonuspunkten - an Pflichtversicherte - an beitragsfrei Versicherte nach einer erfüllten Wartezeit von 120 Monaten sind beitragslose Versorgungspunkte, die die Leistung im Rentenfall erhöhen Bonuspunkte Erwirtschaftet die Kasse nach Abzug ihres Aufwandes (soziale Komponenten und Verwaltungskosten) Überschüsse, werden den Versicherten zusätzliche Versorgungspunkte (Bonuspunkte) zugeteilt. Bei einer umlagefinanzierten Kasse - wie derzeit die ZVK des KVBW - erfolgt die Überschussermittlung fiktiv. Hierfür sind die Durchschnittszinserträge der zehn größten Pensionskassen Deutschlands heranzuziehen. Seite 13 von 54

14 Folie 23 Versorgungspunkte Versorgungspunkte ergeben sich aus: zv-pflichtigem Entgelt sozialen Komponenten Bonuspunkten bisher erworbenen Anwartschaften (Besitzstandsregelungen) Folie 24 Bisher erworbene Anwartschaften werden jeweils nach besonderen Maßgaben zum ermittelt (-> Besitzstandsregelungen) in Versorgungspunkte umgerechnet als Startgutschrift ins Versorgungspunktesystem übertragen Nähere Erläuterungen zu diesem Thema siehe Besitzstandsregelungen für Versicherte. Seite 14 von 54

15 Folie 25 Das neue Leistungsrecht (Betriebsrente) Wie wird aus den Versorgungspunkten die Betriebsrente ermittelt? Folie 26 Vom Versorgungspunkt zur Betriebsrente VP aus zv-pflichtigem Entgelt VP aus sozialen Komponenten Bonuspunkte VP aus bisher erworbenen Anwartschaften Seite 15 von 54

16 Folie 27 Vom Versorgungspunkt zur Betriebsrente Summe der VP Summe der VP X Messbetrag (4 ) = Betriebsrente Multipliziert mit einem Rentenartfaktor! Rentenberechnung Im Rentenfall wird die Leistung aus den während der gesamten Versicherungsdauer gutgeschriebenen Versorgungspunkten errechnet und anschließend mit dem Messbetrag multipliziert. Der Messbetrag von 4 gibt den Wert eines Versorgungspunktes wieder. Folie 28 Beispiel zur Berechnung der Betriebsrente Jahr Alter Entgelt Davon ein Zwölftel ( ) Referenzentgelt ( ) Altersfaktor Versorgungspunkte ,0 4, ,0 4, ,9 4, ,9 4, ,8 4, ,7 4,39 Summe der Versorgungspunkte 27,69 - ggf. zuzüglich VP aus sozialen Komponenten oder Bonuspunkten - Berechnung der Betriebsrente: 27,69 VP X 4 ~ 111,00 Übungsaufgabe Seite 16 von 54

17 Folie 29 Neuheiten beim Versorgungspunktesystem Kein Unterschied Versorgungsrente - Versicherungsrente mehr! Nach Beendigung der Pflichtversicherung - bleibt die erworbene Rentenanwartschaft in voller Höhe bestehen - nimmt der Versicherte an der Vergabe von Bonuspunkten teil (Voraussetzung: 120 Umlage-/Beitragsmonate) Im Gesamtversorgungssystem wurde, sofern der Versicherte vor Eintritt des Versorgungsfalles ausschied, in der Regel eine deutlich niedrigere statische Versicherungsrente gezahlt. Grundlage hierfür war die Orientierung des Gesamtversorgungssystems an der Beamtenversorgung. Dort führte ein Ausscheiden vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Verlust der Beamtenversorgung (nur Nachversicherung Rentenversicherung). Daraus resultiert, dass nur derjenige, der bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Pflichtversicherungsverhältnis stand, Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente hatte. Mit der Abkehr von der Bindung an die Beamtenversorgung sind nunmehr auch diese Abhängigkeiten entfallen. Vor diesem Hintergrund bleiben vorhandene Rentenanwartschaften auch nach beendeter Pflichtversicherung erhalten ein Plus im Blick auf die Versorgungssicherheit. Diese Anwartschaft kann jedoch nur bei erfüllter Wartezeit in einen Rentenanspruch münden. Darüber hinaus werden nach einer Wartezeit von 120 Beitrags-/Umlagemonaten auch noch etwaige Bonuspunkte gutgeschrieben. Seite 17 von 54

18 Folie 30 Weitere Einzelheiten der Neuregelung Versicherungsfälle: analog gesetzlicher Rentenversicherung Abschläge: 0,3% pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme analog der gesetzl. RV, höchstens 10,8% Renteninformationen: erfolgen künftig jährlich Kein Ruhen bei der Altersrente für Frauen vor dem 63. Lebensjahr mehr Die Rentenfälle, Hinterbliebenenrenten und Rentenabschläge folgen den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings sind die Rentenabschläge (0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme) auf höchstens 10,8 % begrenzt. Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente wird lediglich die Hälfte der Betriebsrente gewährt. Die bisherige Ruhensregelung bei der Altersrente für Frauen entfällt. Renteninformationen: Einer der wesentlichen Vorteile des neuen Systems ist, dass die Anwartschaften jederzeit berechenbar sind. Die Zusatzversorgungskasse wird ihren Versicherten künftig jährlich den Stand der Rentenanwartschaften mitteilen. Zusammen mit der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger vorgesehenen Renteninformation können Versorgungslücken erkannt und durch eigene Beiträge geschlossen werden. Seite 18 von 54

19 Folie 31 Themenübersicht Kurzer Rückblick auf das Gesamtversorgungssystem Rechtsgrundlagen in der Zusatzversorgung Das neue Leistungsrecht - Versorgungspunktesystem Besitzstandsregelungen/Übergangsregelungen Finanzierung Änderungen bei der Überleitung von Pflichtversicherungen Tarifpolitische Bewertung Freiwillige Versicherung/Riester-Förderung Folie 32 Besitzstandsregelung für Versicherte Versicherte (grundsätzlich) 55 Jahre und älter (vor dem geboren) jünger als 55 Jahre (nach dem geboren) Beitragsfrei Versicherte (alle Geburtenjahrgänge) Hochrechnung 63. Lj Ermittlung analog Betriebsrentengesetz Abzgl. Zuwächse im neuen System Beispiel-2a Besitzstand Beispiel-2b Antrag Rentenauskunft grv bis ! Beispiel-1a Beispiel-1b Ermittlung nach bisherigen Regelungen Überschussbeteiligung (Bonuspunkte) ab 120 Umlage-/ Beitragsmonaten Der Übergang ins neue System (Besitzstandsregelungen) Alle Pflichtversicherten und Rentner/innen werden ins neue System übergeleitet. Hierdurch wird vermieden, dass noch über Jahrzehnte das alte Recht mit allen Administrations- und Übergangsschwierigkeiten vorgehalten werden muss. Die bis erworbenen Anwartschaften werden ermittelt und als Startgutschrift, die künftig auch an der Verteilung von Bonuspunkten teilnimmt, ins neue System übertragen. Sobald die Seite 19 von 54

20 dazu notwendigen Datenverarbeitungsverfahren verfügbar sind, erhalten unsere Versicherten unaufgefordert weitere Informationen. Für pflichtversicherte Arbeitnehmer, die am das 55. Lebensjahr vollendet haben, orientiert sich der Besitzstand weitgehend an der Rente, die im bisherigen Zusatzversorgungsrecht als Altersrente (Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr) erreicht worden wäre. Sofern dieser Personenkreis am eine Rente für Schwerbehinderte beanspruchen könnte ( unterstellt, das 60 LJ wäre bereits vollendet) tritt an die Stelle des 63. Lebensjahres das individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen. Wurde vor dem Altersteilzeit vereinbart, tritt an die Stelle des 63. Lebensjahres das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (dies gilt auch für unter 55jährige). Die ab dem Umstellungstag noch nach dem Versorgungspunktesystem erreichbare Rente wird angerechnet. Bei unserer Kasse sind dadurch ca sehr arbeitsaufwändige Umstellungsberechnungen durchzuführen. Zur Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte (vor dem Geborene) ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum (nach Durchführung einer Kontenklärung) maßgebend. Die Pflichtversicherten haben bis zum eine Rentenauskunft zu beantragen und diese bis spätestens an die ZVK zu übersenden. In einer kürzlich durchgeführten Besprechung zwischen Vertretern der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA), der VBL sowie der BfA Berlin und des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger (VdR) wurde eine einheitliche Verfahrensweise abgestimmt. Unseren Versicherten haben wir zu diesem Zweck bereits im August 2002 ein Formular überlassen, das vom Versicherten und dem Arbeitgeber auszufüllen ist. Hierdurch soll die reibungslose Bearbeitung der Rentenauskünfte gewährleistet werden. Die Bearbeitung der Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung wird geraume Zeit in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund bitten die Rentenversicherungsträger, die Versicherten darauf hinzuweisen, dass die Rentenauskünfte nicht kurzfristig nach dem erteilt werden können, sondern dass die Aktion bis läuft. Seite 20 von 54

21 Die Anwartschaften jüngerer Pflichtversicherter (ca ) sind entsprechend den Berechnungsvorschriften des Betriebsrentengesetzes zu ermitteln und anschließend ins neue System zu transferieren ( 18 Abs. 2 BetrAVG). Die Betriebsrentenvorschriften ermöglichen eine vereinfachte Abbildung des bisherigen Rechts. Für die am nicht mehr pflichtversicherten Arbeitnehmer/innen (ca beitragsfrei Versicherte) werden die nach altem Recht ermittelten Anwartschaften auf Versicherungsrente übertragen und in Versorgungspunkte umgewandelt. Sie nehmen an der Verteilung der Bonuspunkte teil, sofern wenigstens zehn Jahre Pflichtversicherung zurückgelegt wurden. Folie 33 Besitzstandsregelung für Rentner Weiterzahlung laufender Betriebsrenten Stand Jährliche Dynamisierung der Besitzstands- und NeuBetriebsrenten ab bis 2007 um 1 v.h. Verminderung abbaubarer Ausgleichsbeträge in Höhe des Dynamisierungsgewinns Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und beginnend mit dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2007 jeweils zum 1.7. eines Jahres mit jährlich 1 % dynamisiert. Eine Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente findet nicht mehr statt. Außerdem wird auf das in der Lohnrunde 2000 vereinbarte Zurückfallen der Renten auf den Stand des Jahres 2000 verzichtet. Aus dem Übergangsrecht zustehende statische Besitzstände, die neben der Versorgungsrente gezahlt werden, werden in Höhe der künftigen Dynamisierungsgewinne abgebaut, so dass es zu keinen Zahlbetragsverminderungen kommt. Seite 21 von 54

22 Folie 34 Themenübersicht Kurzer Rückblick auf das Gesamtversorgungssystem Rechtsgrundlagen in der Zusatzversorgung Das neue Leistungsrecht - Versorgungspunktesystem Besitzstandsregelungen/Übergangsregelungen Finanzierung Änderungen bei der Überleitung von Pflichtversicherungen Tarifpolitische Bewertung Freiwillige Versicherung/Riester-Förderung Folie 35 Fester AN-Anteil Vor Rechtsänderung: AG/AN mussten den Teil der Umlage, der 5,2 v.h. übersteigt, je zur Hälfte tragen Aufbringung der Mittel ab Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ZVK KVBW Arbeitgeber: Umlage Sanierungsgeld Arbeitnehmer: (Tarifbereich ö.d.) Umlage (bisher 1,25 v.h.) Finanzbedarf 6,45 v.h. 2,00 v.h ,45 v.h. 1,41 v.h ,86 v.h. Arbeitgeber: Umlage (wie bisher) Sanierungsgeld Arbeitnehmer: (Tarifbereich ö.d.) Umlage (wie bisher) 5,35 v.h. 0,50 v.h ,85 v.h. 0,15 v.h Finanzbedarf 6,00 v.h. (2003 voraussichtlich 6,50 v.h.) Zunächst wird die Kasse weiter an der Umlagefinanzierung festhalten. Wegen der weitgehenden Besitzstandsregelungen und Altlasten ist nicht zu erwarten, dass die Reform mittelfristig zu Entlastungen auf der Aufwandsseite führen wird. Zudem haben die Nettorentenzugänge weiterhin ein hohes Niveau mit der Folge, dass der Rentenaufwand bei stagnierendem Versichertenbestand steigt. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am die Absicht bekräftigt, zunächst an der im Jahr 1999 beschlossenen Finanzierungskonzeption festzuhalten. Danach werden Seite 22 von 54

23 im Jahr 2003 eine Umlage in Höhe von 5,5 % und ein Sanierungsgeld von 1,0 % erhoben. Demzufolge sind ab abzuführen: - 5,35 % als Arbeitgeber-Anteil an der Umlage - 0,15 % als Arbeitnehmer-Anteil an der Umlage und - 1,00 % als steuer- und sozialversicherungsfreies Sanierungsgeld. Die abschließende Entscheidung wird im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Wirtschaftsplans 2003 im Spätjahr getroffen werden. Grundlage für ein neues Finanzierungskonzept ist ein versicherungsmathematisches Gutachten, das uns kurzem vorliegt. Nach eingehender Analyse des Gutachtens werden Finanzierungsmodelle für die Zeit ab 2004 erarbeitet, die im Spätjahr 2002 bzw. im Frühjahr 2003 in den Gremien der Kasse beraten werden sollen. Folie 36 Themenübersicht Kurzer Rückblick auf das Gesamtversorgungssystem Rechtsgrundlagen in der Zusatzversorgung Das neue Leistungsrecht - Versorgungspunktesystem Besitzstandsregelungen/Übergangsregelungen Finanzierung Änderungen bei der Überleitung von Pflichtversicherungen Tarifpolitische Bewertung Freiwillige Versicherung/Riester-Förderung Seite 23 von 54

24 Folie 37 Überleitung ZVE X ZVE Y Überleitung Info über angesammelte VP Die Tarifvertragsparteien (ATV/ATV-K) gehen generell weiterhin von einer wechselseitigen Überleitung aus. Im Blick auf den angesprochenen Systemwechsel sind die bestehenden Überleitungsvereinbarungen (zwischen den ZVE's) noch anzupassen. Wie diese im einzelnen ausgestaltet sein werden, lässt sich momentan noch nicht abschließend beurteilen. Folie 38 Themenübersicht Kurzer Rückblick auf das Gesamtversorgungssystem Rechtsgrundlagen in der Zusatzversorgung Das neue Leistungsrecht - Versorgungspunktesystem Besitzstandsregelungen/Übergangsregelungen Finanzierung Änderungen bei der Überleitung von Pflichtversicherungen Tarifpolitische Bewertung Freiwillige Versicherung/Riester-Förderung Seite 24 von 54

25 Folie 39 Tarifpolitische Bewertung des neuen Systems Auch die neue Betriebsrente wird über dem allgemeinen Niveau vergleichbarer Leistungen der privaten Wirtschaft liegen Langfristig dürfte das Leistungsniveau der neuen Betriebsrente unter dem bisherigen liegen - entspricht Entwicklungen in anderen Versorgungssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung...) Freiwillige Versicherung mit und ohne Riester- Förderung möglich Folie 40 Themenübersicht Kurzer Rückblick auf das Gesamtversorgungssystem Rechtsgrundlagen in der Zusatzversorgung Das neue Leistungsrecht - Versorgungspunktesystem Besitzstandsregelungen/Übergangsregelungen Finanzierung Änderungen bei der Überleitung von Pflichtversicherungen Tarifpolitische Bewertung Freiwillige Versicherung/Riester-Förderung Seite 25 von 54

26 Folie 41 Freiwillige Versicherung bei der ZVK Gemeinsame Erklärung TV-Parteien 26 Abs. 1 und 2 ATV-K Nach der Reform erhalten die Beschäftigten im öffentlichen/kirchlichen Dienst die Möglichkeit, eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung mit eigenen Beiträgen unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung aufzubauen. Dem Altersvorsorgeplan 2001 zufolge sollen auch die Zusatzversorgungskassen derartige Produkte anbieten. In der gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien vom werden die kommunalen Kassen sogar ausdrücklich aufgefordert, entsprechende Angebote aus einer Hand zu unterbreiten. Wir haben daher bereits (mit Rundschreiben Z58) Anfang Dezember 2001 zum Ausdruck gebracht, dass wir dieser Erwartungshaltung Rechnung tragen werden. Die ZVK bietet nunmehr seit September eine staatlich geförderte, attraktive ergänzende freiwillige Versicherung an. Ein Zertifizierungsverfahren musste die ZVK als Pensionskasse nicht durchlaufen. Die neue Kassensatzung ist inzwischen genehmigt und im Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 31 vom veröffentlicht. Mit dieser Satzung wurde auch - entsprechend dem tariflichen Auftrag - für die Zusatzversorgungskasse die Rechtsgrundlage für eine freiwillige Versicherung geschaffen. Wir bieten den Beschäftigten unserer Mitglieder eine freiwillige Höherversicherung als Annex zur Pflichtversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an. Mit dieser kann die Leistung aus der Pflichtversicherung durch den Zukauf von Versorgungspunkten aufgestockt, die staatliche Förderung genutzt und so der Rentenanspruch verbessert werden. Seite 26 von 54

27 Die freiwillige Versicherung wird getrennt von der Pflichtversicherung in einem eigenen Abrechnungsverband im Kapitaldeckungsverfahren geführt. Auf die Einführung einer Wartezeit wurde verzichtet. Soziale Komponenten sind im Hinblick auf die versicherungsmathematische Kalkulierbarkeit nicht vorgesehen. Wird das Erwerbsminderungsrisiko und/oder die Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, erhöht sich der Anspruch auf die Altersrente. Auch der Arbeitgeber kann die freiwillige Versicherung abschließen. Die freiwillige Versicherung ist während des bestehende Beschäftigungsverhältnisses zu beantragen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann innerhalb von drei Monaten die Fortsetzung beantragt werden. Die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung besteht im Kernbereich des öffentlichen Dienstes derzeit grundsätzlich noch nicht (siehe unser Rundschreiben Z 58 Ziffer 4 vom ). Dass die betriebliche Altersvorsorge wegen ihrer gegenüber der privaten Versicherungswirtschaft geringeren Verwaltungskosten in aller Regel besser als private Versicherungsunternehmen abschneiden wird, kann in unterschiedlichsten Publikationen nachgelesen werden. Folie 42 Modellhafte Versorgungslücke (mit Zusatzversorgung) bisher nach Rentenreform Private Vorsorge Private Vorsorge Zusatzversorgung Gesetzliche Rentenversicherung Zusatzversorgung Freiwillige Versicherung Versorgungslücke ZVK Gesetzliche Rentenversicherung Versorgungslücke Seite 27 von 54

28 Folie 43 Versorgungslücke (ohne Zusatzversorgung) Rentenniveau eines Durchschnittsverdieners nach 45 Berufsjahren ohne Zusatzversorgung 33% 3% 64% Gesetzliche Rentenversicherung: 64 % des letzten Netto- Einkommens Staatlich geförderte Altersversorgung als Ausgleich für die Absenkung des Rentenniveaus Versorgungslücke im Rentenbezug: 33 % des letzten Netto-Einkommens (ohne Zusatzversorgung) In Zukunft werden die gesetzlichen Renten langsamer steigen. Dies trifft sowohl die zukünftigen als auch die heutigen Rentner. Das Rentenniveau eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt heute nach 45 Versicherungsjahren im Lebensalter von 65 Jahren bei rund 70 % des letzten Nettoverdienstes. Das Rentenniveau dieses sogenannten Standard- und Eckrentners wird bis 2030 auf rund 64 % sinken, sofern keine zusätzliche Altersvorsorge getroffen wird. Zudem ist eine durchgängige 45jährige Erwerbstätigkeit heutzutage eher die Seltenheit. Lange Schulausbildung, Studienzeiten oder Lücken im Erwerbsleben führen dazu, dass die meisten Arbeitnehmer diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Sie werden daher mit deutlich weniger Rente als die heutige Rentnergeneration aus der gesetzlichen Rentenversicherung auskommen müssen. Inzwischen weiß es fast jeder: Wer auch im Ruhestand seinen Lebensstandard sichern will, muss vorsorgen. Die Beschäftigten im öffentlichen und kirchlichen Dienst erhalten mit der freiwilligen Versicherung ein flexibles Instrument, das es ihnen ermöglicht, ihre Versorgung entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen auszugestalten. Seite 28 von 54

29 Folie 44 Freiwillige Versicherung bei der ZVK Wir bieten an: eine steuerlich geförderte, attraktive Ergänzungsversicherung (Aufstockung der Betriebsrente durch Zukauf von Versorgungspunkten) Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden die aktiven Beamten und vergleichbare Arbeitnehmer ab 1. Januar 2002 in die staatliche Förderung der privaten, ergänzenden Altersvorsorge einbezogen. Dem KVBW ist es im Gegensatz zu seiner ZVK für die dort Versicherten - aus rechtlichen Gründen verwehrt, seinen Angehörigen ein eigenes Produkt zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung anzubieten. Seite 29 von 54

30 Folie 45 Versicherungen unter dem Dach der ZVK Pflichtversicherung Umlagefinanzierung, Sanierungsgeld ZVK Freiwillige Versicherung Riester-Rente (frw. Beiträge AN mit staatl. Förderung) frw. Beiträge AN ohne staatl. Förderung Beiträge AG (ö.d. außerh. Entgeltumwandlung) Kapitaldeckung Der Versicherte kann sich, durch Entrichtung eigener Beiträge ggf. unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung bei der ZVK eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung aufbauen. Diese freiwillige, kapitalgedeckte Versicherung wird in einem eigenen Abrechnungsverband geführt. Nach Beendigung der Beschäftigung kann eine bestehende freiwillige Versicherung fortgesetzt werden, sofern der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt wird. Folie 46 Warum sich die freiwillige Versicherung bei der ZVK lohnt Sie ist günstig geringe Verwaltungskosten (ZVK 3%, Lebensversicherungen 8 20%*) keine Abschlussprovisionen und Dividenden an Aktionäre, kein Vertrieb Sie ist einfach Versorgung aus einer Hand Sie ist sicher Rechtliche Sicherheit durch Betriebsrenten- und Altersvermögensgesetz Weitergabe dieser Kostenvorteile an Versicherte ZVK als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht konkursfähig Sie bietet eine hohe Versorgungsqualität Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenabsicherung * Quelle: Morgen & Morgen, FAZ vom Seite 30 von 54

31 Folie 47 Warum sich die freiwillige Versicherung bei der ZVK lohnt Gleiche Leistung für Frauen und Männer Zuschlag bei Verzicht auf Einschluss Hinterbliebenenrente und Erwerbsminderungsrente Lebenslange dynamische Rentenzahlung Garantierte Verzinsung plus ggf. Bonuspunkte Sofortiger Versicherungsschutz (keine Wartezeit) Zuschlag bei Verzicht auf Einschluss Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten: Tarifwechsel ist möglich z.b. Wechsel eines Singles bei Änderung der Lebensumstände in den Tarif mit Einschluss der Hinterbliebenenversorgung Folie 48 Freiwillige Versicherung Ermittlung der Versorgungspunkte Seite 31 von 54

32 Folie 49 Punkt für Punkt gut versorgt Versorgungspunkte ergeben sich für freiwillige Beiträge je Kalenderjahr Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz abhängig von Lebensalter (Altersfaktoren analog Pflichtversicherung) Regelbeitrag in Höhe von 480 /Jahr VP = Beitrag Zulage Altersfaktor Regelbeitrag Beispiel Die Anwartschaften und Ansprüche aus der freiwilligen Versicherung werden zu 75% garantiert. Altersfaktorentabelle siehe Anlage 3 Folie 50 Bonuspunkte Erzielt die ZVK Überschüsse, werden diese in Form von Bonuspunkten an die Versicherten verteilt Seite 32 von 54

33 Folie 51 Freiwillige Versicherung Ermittlung der Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung Folie 52 Vom Versorgungspunkt zur Betriebsrente VP aus Beiträgen VP aus Zulagen Bonuspunkte Summe der VP Summe der VP X Messbetrag (4 ) = Betriebsrente Beispiel Rentenberechnung Im Rentenfall wird die Leistung aus den während der gesamten Versicherungsdauer gutgeschriebenen Versorgungspunkten errechnet und anschließend mit dem Messbetrag multipliziert. Der Messbetrag von 4 gibt den Wert eines Versorgungspunktes wieder. Messbetrag siehe Anlage 6 (wie bei Pflichtversicherung) Beispiel siehe Anlage 16 Seite 33 von 54

34 Folie 53 Weitere Einzelheiten bei der freiwilligen Versicherung Versicherungsfälle: analog gesetzlicher Rentenversicherung Abschläge: 0,3% pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme analog der gesetzl. RV, höchstens 10,8% Renteninformationen: erfolgen künftig jährlich Siehe Ausführungen zur Pflichtversicherung Folie 54 Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung Wartezeit Keine Wartezeit (60 Umlagemonate) Keine sozialen Komponenten Soziale Komponenten Einschluss Erwerbsminderungsrisiko - Elternzeit und Hinterbliebenen- - Zurechnungszeiten bei versorgung: Erwerbsminderung - Wahlrecht Einschluss Erwerbsminderungsrisiko - Zuschläge bei Ausschluss und Fortsetzung nach Beendigung der Hinterbliebenenversorgung Pflichtversicherung möglich -> kein Wahlrecht (Ausschlussfrist 3 Monate nach Beendigung Beschäftigung) Beitragszahlung auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ohne Einkommen möglich Seite 34 von 54

35 Folie 55 Freiwillige Versicherung Staatliche Förderung Folie 56 Staatliche Förderung (allgemein) Partielle Schließung der Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung mit eigenen Beiträgen zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge Anreiz: Ab Förderung von Aufwendungen zum Aufbau dieser zusätzlichen Altersvorsorge durch den Gesetzgeber Seite 35 von 54

36 Folie 57 Staatliche Förderung bei der ZVK Über Zulagen und Sonderausgabenabzug nach 10a EStG, sog. Riester-Rente Verhandlungen zum Thema Entgeltumwandlung - Tarifbereich ö.d. - wurden von den Tarifvertragsparteien zugesagt Folie 58 Staatliche Förderung im Überblick Jahr Mindesteigenbeitrag/Jahr Zulagen Anteil vom svpflichtigen Vorjahresentgelt Maximal förderfähig Grundzulage Kinderzulage 2002/ % / % / % Ab % Beispielsberechnung Sockelbetrag Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Sie wird jedoch nur dann in voller Höhe ausgezahlt, wenn der Begünstigte den gesetzlich vorgesehenen Mindesteigenbeitrag geleistet hat ( 86 EStG). Die volle Altersvorsorgezulage wird nur dann geleistet, wenn sich der Zulagenberechtigte mit einem eigenen Sparanteil an der Schließung seiner Versorgungslücke beteiligt. In der Endstufe des Förderkonzepts soll die sich aus den Eigenbeiträgen des Zulagenberechtigten und der Zulage zusammensetzende jährliche Sparleistung auf insgesamt 4 % Seite 36 von 54

37 des im Vorjahr beitragspflichtigen Einkommens belaufen. Die begünstigte Sparleistung ist allerdings auf die in 10a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Beträge beschränkt. Erbringt der Begünstigte nicht den von ihm erwarteten Betrag, so wird die höchstmögliche Zulage im Verhältnis gekürzt. Folie 59 Staatliche Förderung Allein stehend, ohne Kinder SV-pflichtiges Einkommen des Vorjahres Sparleistung 83 Zulage 2 38 Eigenleistung 45 Entlastung durch Sonderausgabenabzug 4 - Förderquote 5 46 % % % % % % % % % % 1) Summe aus Eigenleistung und Zulage 2) Grundzulage (38 ) 3) 1% des sv-pflichtigen Vorjahres-Einkommens 4) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des 2. Gesetzes zur Familienförderung 5) Summe der Zulage und ggf. Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung Quelle: Bundesministerium für Finanzen Folie 60 Staatliche Förderung Verheiratet, 1 Kind (2 RV-pflichtige) SV-pflichtiges Einkommen des Vorjahres 1 Sparleistung 2 Zulage 3 Eigenleistung 4 Entlastung durch Sonderausgabenabzug 5 Förderquote % % % % % % % % % % 1) Beider Ehegatten 2) Summe aus Eigenleistung und Zulage 3) Grund- und Kinderzulage 4) 1% des sv-pflichtigen Vorjahres-Einkommens 5) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; unter Berücksichtigung des 2. Gesetzes zur Familienförderung 6) Summe der Zulage und ggf. Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung Quelle: Bundesministerium für Finanzen Seite 37 von 54

38 Folie 61 Vertragsabschluss Arbeitgeber Bringt ausgefüllten Antrag auf freiwillige Versicherung zu Arbeitgeber Zahlt Beiträge aus Leitet Antrag dem an Nettoarbeitsentgelt ZVK weiter des AN an die ZVK Arbeitsverhältnis Schickt Mehrfertigung an AG Arbeitnehmer Schickt Versicherungsschein an AN Antrag FV Folie 62 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 38 von 54

39 Antrag 1 Die ist in Württemberg auch Kirchenkasse betreut mit den Mitgliedseinrichtungen der evangelischen und katholischen Kirche ca Pflichtversicherte kooperiert eng mit den evangelischen Kirchenkassen in Dortmund und Darmstadt entwickelt DV-Verfahren, die von acht Partnerkassen mitgenutzt werden Stand: Antrag 2 Rechtsbeziehungen in der Pflichtversicherung Arbeitgeber = Arbeitgeber Versicherungsnehmer AG wird durch privatrechtlichen Vertrag (Gruppenversicherungsvertrag) Mitglied bei ZVK Arbeitsverhältnis ZVK zahlt Zusatzversorgung für AG an AN = Versicherer Verschaffungsanspruch auf Zusatzversorgung aus dem Dienstverhältnis gem. 46 BAT Arbeitnehmer = Arbeitnehmer Arbeitnehmer Versicherter, Versicherter später Rentner Stand: Seite 39 von 54

40 Antrag 3 Altersfaktorentabelle * Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor ,1 3, ,9 1,8 19 2, ,7 20 2, ,6 21 2, ,5 22 2, ,4 23 2, , , ,2 26 2, , , , ,1 2, u. älter 0,9 0,8 * Den Tabellenwerten wurde für die Ansparphase eine Verzinsung von 3,25 % zugrunde gelegt unter Berücksichtigung einer Beitragsleistung gem. 8 Abs. 2 Satz 1 ATV-K Antrag 4 Weitere Entwicklung Jahr Alter Entgelt Davon ein Zwölftel Referenzentgelt Altersfaktor Versorgungspunkte , ,0 4, , ,0 4, , ,9 4, , ,9 4, , ,8 4, , ,7 4,39 Summe der Versorgungspunkte 27,69 - ggf. zuzüglich VP aus sozialen Komponenten oder Bonuspunkten - Seite 40 von 54

41 Antrag 5 Soziale Komponenten - Zurechnungszeiten Versicherter, geb , voll erwerbsgemindert ab Alter Entgelt Versorgungspunkte bis zum Rentenfall Entgelt/ , , , , , ,33 Zugerechnete Versorgungspunkte bis 60. Lebensjahr Summe der anrechenbaren Versorgungspunkte Altersfaktor Referenzentgelt Fehlende volle Kalendermonate bis 60. Lj. -> 288 (= 24 Jahre), Entgelt (Schnitt) = 2.533, ,33/1.000 = 2,53 Versorgungspunkte (Altersfaktor konstant 1), 2,53 VP X 24 Jahre = 60,72 VP 2,0 2,0 1,9 1,9 1,8 1,7 VP 4,66 4,76 4,62 4,71 4,55 4,39 27,69 60,72 88,41 Antrag 6 Messbetrag Ein versicherungsmathematisch ermittelter EURO-Betrag, der den Wert der Versorgungspunkte bestimmt. Er beträgt 0,4% des Referenzentgelts von = 4. Stand: Zusammenhang zwischen Referenzentgelt und Messbetrag (entnommen aus: Hinweise zu den Tarifverträgen über die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst ATV und ATV-K vom 1. März 2002) Der Messbetrag von 4, mit dem die Versorgungspunkte multipliziert werden, entspricht 0,4 % des Referenzentgelts. Die Festlegung des Messbetrages auf 0,4 % des Referenzentgelts und die Werte in der Altersfaktorentabelle sind nicht willkürlich gesetzt, sondern zwischen dem Ansatz, wie man zu den Versorgungspunkten kommt, die Seite 41 von 54

42 anschließend mit einem Messbetrag multipliziert und in eine Rente umgerechnet werden, besteht ein versicherungsmathematischer Zusammenhang. In diese versicherungsmathematische Berechnung gehen die Lebenserwartung (Laufzeit der Rente) und der Zins ein, der über den Zeitraum seit Beitragsentrichtung wirkt. Die garantierte Verzinsung beträgt 3,25 % bis zum Eintritt des Versorgungsfalls und für die Zeit danach 5,25 %, d.h. wirtschaftlich wird für die Rentenlaufzeit schon vorweg eine Verzinsung von 5,25% vorgenommen und darüber hinaus wird entsprechend der Vereinbarung über die Rentenentwicklung eine Dynamisierung ab Rentenbeginn von 1 % vorgenommen. Entscheidend ist, mit wieviel Geld welche Rente finanziert wird. Die Tabelle ist so kalkuliert, dass man mit 4 % des Entgeltes eine jährliche Rente in Höhe von 0,4 % des Entgeltes mal dem Tabellenwert finanzieren kann. Seite 42 von 54

43 Antrag 7 Bewertung der Rentenart Rentenart Witwen-, Witwerrente (groß) Witwen-/Witwerrente (klein) Teilerwerbsminderungsrente Halbwaisenrente Vollwaisenrente Anteil an der Regelalters-/vollen Erwerbsminderungsrente 0,55 * 0,25 (24 Monate)* 0,50 0,10 0,20 * Übergangsregelung große Witwen-, Witwerrente 0,60; kleine Witwen- Witwerrente dauerhafte Zahlung Stand: Zur Übergangsregelung: Das bisherige Hinterbliebenenrentenrecht ist weiterhin unverändert anzuwenden, wenn der Tod des Ehegatten vor dem 01. Januar 2002 eingetreten ist oder die Ehe vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02. Januar 1962 geboren ist. In diesem Fall: Witwen-Witwerrente (groß): 0,6 Witwen-/Witwerrente (klein): dauerhafte Zahlung Waisen = BGB-Waisen Seite 43 von 54

44 Antrag 8 Beispiel zur Berechnung der neuen Zusatzrente Fall (Jahr 2002) Versicherter, Einkommen (zv-pflichtiges Entgelt), 54 Jahre alt Wieviele Versorgungspunkte bekommt der Versicherte im Jahr 2002 gutgeschrieben? ein Zwölftel zv-pflichtiges Entgelt VP = Referenzentgelt VP = Altersfaktor 1,0 = 2,5 VP Stand: Beispiel zur Berechnung der neuen Zusatzrente Welche Zusatzrente ergibt sich monatlich aus den im Jahr 2002 erzielten Versorgungspunkten? (für den Fall Regelaltersrente) VP Messbetrag Rentenartfaktor = Zusatzrente 2,5 4 1 = 10 Stand: Seite 44 von 54

45 Antrag 9 Beispiel 1a Pflichtversicherte/r, geb Jahre zum Umstellungstermin, Steuerklasse 3, am bereits 34 Jahre pflichtversichert Stand Brutto-Entgelt (ø ) Netto-Entgelt Gesamtversorgung (Versorgungssatz) Anzurechnende, hoch gerechnete Rente Versorgungsrente Rente aus möglichen Versorgungspunkten 1/ /2005 (Entgelt = /Monat) Besitzstand Startguthaben in Versorgungspunkten zzgl. tatsächlicher Versorgungspunkte von Rentenfall (87,15%) Lebensjahr (91,75%) ,5 VP X VP So könnte die weitere Entwicklung aussehen Alter Startgutschrift Jahr Gutschrift nach neuem Recht Endsumme (bei Rentenbeginn 63. Lj) Entgelt Zustehende monatliche Rentenanwartschaft - ohne evtl. Bonuspunkte - 126,39 x Messbetrag (4 ) = 505,56 - Abschläge analog grv 7,2% = 36,40 Betriebsrente = 469,16 Versorgungspunkte 116,5 2,48 2,52 2,57 2,32 9,89 126,39 Seite 45 von 54

46 Antrag 10 Beispiel 1b Pflichtversicherte/r, geb Jahre zum Umstellungstermin, Steuerklasse 3, am bereits 25 Jahre pflichtversichert Stand Brutto-Entgelt (ø ) Netto-Entgelt Gesamtversorgung (Versorgungssatz) Anzurechnende, hoch gerechnete Rente Versorgungsrente Rente aus möglichen Versorgungspunkten 1/ /2009 (Entgelt = /Monat) Besitzstand Startguthaben in Versorgungspunkten zzgl. tatsächlicher Versorgungspunkte von Rentenfall (68,25%) Lebensjahr (77,45%) ,75 VP X VP So könnte die weitere Entwicklung aussehen Alter Startgutschrift Jahr Gutschrift nach neuem Recht Endsumme (bei Rentenbeginn 63. Lj.) Entgelt Zustehende monatliche Rentenanwartschaft - ohne evtl. Bonuspunkte - 63,61 x Messbetrag (4 ) = 254,44 - Abschläge analog grv 7,2% = 18,32 Betriebsrente = 236,12 Versorgungspunkte 43,75 2,55 2,60 2,39 2,43 2,48 2,52 2,57 2,32 19,89 63,61 Seite 46 von 54

47 Antrag 11 Beispiel 2a Pflichtversicherter, Am Jahre alt und seit 34 Jahren zusatzversichert, Entgelt 2.500, Steuerklasse (III/0) Fiktives Nettoarbeitsentgelt maßgebende Gesamtversorgung (immer 91,75 v.h.) Abzüglich anrechenbare Rente Voll-Leistung zum 65. Lj. Versorgungssatz bei 34 Jahren Zusatzversicherung (34 Jahre 2,25 v.h.) Besitzgeschützte Anwartschaft Startgutschrift in Versorgungspunkten ,5 v.h. 371,03 92,76 VP Weitere Entwicklung ab 2002 Bsp: zustehende Altersrente Alter Jahr Entgelt Versorgungspunkte Startgutschrift (aus altem Recht) 92, , , , , , , ,52 Gutschrift (nach neuem Recht) 17,47 Endsumme (bei Rentenbeginn 60. Lj.) 110,23 Zustehende monatliche Rentenanwartschaft -ohne evtl. Bonuspunkte- 110,23 Messbetrag (4 ) = 440,92 - Abschläge analog grv max. 10,8% 47,62 Betriebsrente = 393,30 Seite 47 von 54

48 Antrag 12 Beispiel 2b Pflichtversicherter, Am Jahre alt und seit 15 Jahren zusatzversichert, Entgelt 2.500, Stkl. (III/0) Fiktives Nettoarbeitsentgelt maßgebende Gesamtversorgung (immer 91,75 v.h.) Abzüglich anrechenbare Rente Voll-Leistung zum 65. Lj. Versorgungssatz bei 15 Jahren Zusatzversicherung (15 Jahre 2,25 v.h.) Besitzgeschützte Anwartschaft Startgutschrift in Versorgungspunkten ,75 v.h. 163,69 40,92 VP Weitere Entwicklung (jährl. Eink.steig. 600 ) Alter Jahr Entgelt Startgutschrift (aus altem Recht) Gutschrift (nach neuem Recht) Endsumme (bei Rentenbeginn 60. Lj.) Zustehende monatliche Rentenanwartschaft -ohne evtl. Bonuspunkte- 107,45 Messbetrag (4 ) = 429,80 - Abschläge analog grv max. 10,8% 46,42 Betriebsrente 383,38 Versorgungspunkte 40,92 3,75 3,57 3,64 3,45 3,51 3,58 3,36 3,42 3,48 3,25 3,30 3,36 3,10 3,15 3,20 3,25 2,97 3,02 3,06 3,11 66,53 107,45 Seite 48 von 54

49 Antrag 13 BMI Pressemitteilung: Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes Nach dem Altersvorsorgeplan 2001 der Tarifvertragsparteien erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit, eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (sog. Riester-Rente). Die Möglichkeit wird im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und den kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVK) geschaffen. Die Kassen entwickeln zur Zeit attraktive Modelle für eine Zusatzversorgung aus einer Hand. Sie werden diese in wenigen Wochen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes anbieten. Für die Inanspruchnahme der neuen Förderung müssen nicht bereits ab Jahresbeginn 2002 eigene Altersvorsorgebeiträge geleistet werden; vielmehr reicht es aus, wenn solche im Laufe des Jahres 2002 gezahlt werden. Antrag ATV-K Freiwillige Versicherung (1) 1 Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei der Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2 Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung - unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ( 5) fortgesetzt werden. 3 Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen. (2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge. Seite 49 von 54

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