C. Die Änderungen durch das MoMiG im Einzelnen
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- Hede Böhm
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1 I. Freie Sitzwahl und Niederlassungsfreiheit 21 Nachfolgend werden die nunmehr im Gesetzentwurf vorliegenden Änderungen im GmbH-Gesetz mit ihren Auswirkungen im Einzelnen dargestellt. I. Freie Sitzwahl und Niederlassungsfreiheit Die GmbH kann ihren Verwaltungssitz nunmehr auch im Ausland haben, solange ihr Satzungssitz im Inland liegt ( 4a GmbHG). Der Sitz einer Gesellschaft ist insbesondere für die Zuständigkeiten des Register-, Prozess- sowie des Insolvenzgerichts von Bedeutung und soll die Identifizierung und Auffindbarkeit einer Gesellschaft und ihres Vermögens erleichtern. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind gesetzliche Zuzugsbeschränkungen bei der Sitzverlegung ausländischer Gesellschaften ins Inland unzulässig (vgl. B.II.1.2). Dagegen steht es noch im Ermessen des nationalen Gesetzgebers, ob er die Sitzverlegung einer inländischen Gesellschaft ins Ausland gestattet. In Deutschland wurde bislang die Ansicht vertreten, dass der Verwaltungssitz einer deutschen Gesellschaft im Inland liegen muss. Die deutschen Gesellschaftsformen waren somit anders als etwa die britische Limited bislang an Deutschland gebunden. Grundlage war der bisherige 4a Abs. 1 GmbHG, der einen einheitlichen Satzungs- und Verwaltungssitz (im Inland) verlangte. Das Auseinanderfallen von Satzungs- und Verwaltungssitz und damit die alleinige Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland waren nach 4 Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen. Der Sitzort (= Satzungssitz i.s.v. 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) war frei wählbar, so lange es ihm nicht an einem Bezug zum Ort des Betriebes oder der Unternehmensleitung fehlte und er im Inland lag. Abweichungen oder Fehler hatten die Versagung der Eintragung und damit der Verhinderung der Entstehung der Gesellschaft zu Folge, bei einer fehlerhaften Eintragung drohte die Amtslöschung. Gesellschaften, die nach deutschem Recht gegründet worden sind, waren damit ausländischen Gesellschaften in ihrer Mobilität unterlegen. Einer deutschen Konzernmutter war es somit nicht möglich, ihre ausländischen Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH zu gründen. Ebenso konnten sich ausländische Unternehmen bei der Gründung eines Unternehmens der Rechtsform der deutschen GmbH (oder AG) bedienen, wenn die Geschäftstätigkeit ganz oder überwiegend aus dem Ausland geführt werden sollte. Die Wegzugsbeschränkung für deutsche Gesellschaften geriet vor dem Hintergrund der Zuzugsfreiheit ausländischer Gesellschaftsformen und der europäischen Niederlassungsfreiheit zunehmend in die Kritik. Mit der Streichung des 4a Abs. 2 GmbHG hat der Gesetzgeber auf diese Entwicklungen reagiert. Künftig kann auch eine deutsche GmbH 1 mit ihrer Hauptverwaltung (Verwaltungssitz) an einem Ort unabhängig von dem in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag gewählten Sitz (Satzungssitz) niederlassen. Durch die Änderung des 4a Abs. 1 GmbHG wird klar gestellt, dass es sich bei dem Satzungssitz um einen solchen im Inland handeln muss, um eine gerichtliche Zuständigkeit aufrechterhalten zu können. 1 Wegen der Neuregelung des 5 AktG entsprechend auch eine AG.
2 22 Mit der Neuregelung sollen für deutsche Gesellschaften gleiche Ausgangsbedingungen gegenüber vergleichbaren Auslandsgesellschaften gelten ( Level Playing Field ). Insbesondere sollen sie sich unter gleichen Ausgangsbedingungen in anderen Ländern betätigen können. Künftig können deutsche Unternehmen bei der Organisation ihrer Geschäftsaktivitäten im Ausland auch für Ihre Niederlassungen auf die vertraute Rechtsform der deutschen GmbH zurückgreifen. Durch diese Maßnahme verspricht sich der Gesetzgeber insbesondere Wettbewerbsvorteile für international tätige deutsche Konzerne. Diese können nunmehr auch ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der GmbH führen und müssen nicht mehr auf ausländische Rechtsformen zurückgreifen. Rechtsberatungs- und Transaktionskosten werden sinken. Durch die Wahl der gleichen Rechtsordnung und die Konzentration aller (Satzungs-)Sitze an einem Ort bestehen für die deutschen Muttergesellschaften künftig bessere Einwirkungsmöglichkeiten auf Gesellschaftsgestaltungen. Umgekehrt wird nun auch ausländischen Unternehmen die Wahl der deutschen GmbH als Gesellschaftsform offen stehen, so dass sie bei Interesse und Bedarf für die Organisation ihres Unternehmens auf diese unbestritten seriöse Rechtsform zurückgreifen können. II. Erleichterungen bei der Gründung der GmbH durch das MoMiG Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen, denn hier wurde in der Vergangenheit der größte Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen. 1. Die Kapitalaufbringung Grundsatz der Kapitalaufbringung ist seit jeher die die vollwertige Einzahlung und tatsächliche Verfügbarkeit des Mindestkapitals für die Gesellschaft im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung ( Unversehrtheitsgrundsatz ). Das so aufgebrachte Kapital dient der Gesellschaft nicht nur zur konkreten Ausstattung für den Start der operativen Geschäftstätigkeit, sondern soll ihr während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme am Wirtschaftsverkehr erhalten bleiben und ausstehende Einlagen als Kapitalreserve jederzeit bei Bedarf als Betriebskapital zur Verfügung stehen ( Kapitalerhaltung ). Es darf nicht wieder an die Gesellschafter zurückfließen oder ihnen als Darlehen ausgereicht werden, was auch die Problematik des Cash-Poolings einschließt (vgl. hierzu C.V.2). Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist nach Prüfung des Registergerichts ausgeschlossen, wenn die Mindesteinlagen und erforderliche Besicherungen bei der Gründung nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang (vollwertig) erbracht worden sind. Der Rest der Einlage ist fällig, wenn dieser später durch die Gesellschaft eingefordert wird. Für alle noch ausstehenden Einlagen haften die Gesellschafter im Insolvenzfall gesamtschuldnerisch. 1.1 Grundsätze der Kapitalaufbringung An den Grundsätzen der Kapitalaufbringung ändert sich auch nach dem MoMiG nichts. Auch der neu gefasste 7 Abs. 2 GmbHG sieht vor, dass die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Es bleibt bei der Regelung, dass anfänglich auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt werden muss, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen
3 II. Erleichterungen bei der Gründung der GmbH durch das MoMiG 23 zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß 5 Abs. 1 GmbHG erreicht. Nach der Aufhebung von 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG gilt dies künftig uneingeschränkt auch für die Einpersonen- GmbH (vgl. C.II.3.2). Tipp! Die Änderungen der 7 Abs. 1 S 1 und 2 GmbHG sind lediglich eine Folgeänderung zu 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, wonach künftig der mit einem Nennbetrag zu bezeichnende Geschäftsanteil gegenüber der Stammeinlage im Vordergrund stehen soll. Auch hinsichtlich der Einzahlung wird daher auf die Nennbeträge der Geschäftsanteile abgestellt ( 7 Abs 1 S. 1 GmbHG); Bezugspunkt für die zu erbringende Sacheinlage ist künftig der Geschäftsanteil ( 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG). 1.2 Flexibilisierung der Geschäftsanteile Die Gesellschafter können bei der Errichtung der Gesellschaft künftig wesentlich flexibler über die jeweilige Höhe ihrer Geschäftsanteile (früher: Stammeinlagen) bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Als einzige Begrenzung gilt, dass der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss (mindestens 1 ). Die Regelung, wonach die Stammeinlage mindestens 100 betragen und nur in Einheiten aufgeteilt werden, die in Euro durch 50 teilbar sind, gilt nicht mehr. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann ebenfalls verschieden bestimmt werden, solange die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmt. Darüber hinaus können Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft künftig auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Für eine ausführliche Darstellung des neuen Rechts der Geschäftsanteile vgl. C.III. 1.3 Gesetzliche Regelung der verdeckten Sacheinlage Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die für die Praxis schwer nachzuvollziehenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die gravierenden Rechtsfolgen, die dazu führten, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis oft zweimal leisten musste, wurden in der Vergangenheit zu Recht fast einhellig kritisiert. Der neu gefasste 19 Abs. 4 GmbHG enthält eine gesetzliche Regelung für das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage. Danach erfüllt ein Gesellschafter zwar auch künftig mit einer verdeckten Sacheinlage seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft nicht. Der Wert des Gegenstands der verdeckten Sacheinlage wird jedoch auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet (sog. Anrechnungslösung). Der Gesellschafter muss aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Soweit er diesen Beweis nicht führen kann, muss er die Einlage weiterhin in bar erbringen (Differenzhaftung). Für eine ausführliche Darstellung der neuen Rechtslage vgl. C.IV Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ( 5a GmbHG) Mit dem MoMiG wird die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als Einstiegsvariante der GmbH eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine normale GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern muss das Mindeststammkapital bis zur Höhe einer normalen GmbH nach und nach ansparen. Hierdurch sollen auch solche
4 24 Existenzgründer in den Genuss einer Haftungsbeschränkung kommen, die zu Beginn nur wenig Eigenkapital haben und benötigen (z.b. im Dienstleistungsbereich). Eine der großen Neuheiten durch das MoMiG ist die Einführung der so genannten haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft in dem neuen 5a GmbHG. Die GmbH in der Variante der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft soll es jungen Existenzgründern erleichtern, ihre unternehmerischen Ziele in Angriff zu nehmen. Die Gründung einer Unternehmergesellschaft soll ihnen ermöglichen, neben ihrem (Privat-)Vermögen mit geringen Kapitalaufwand ein zweites, rechtlich verselbstständigtes Vermögen zu stellen, die Haftung aus ihren Geschäften hierauf zu beschränken und damit ihr übriges Vermögen vor den Risiken einer (Mit-)Haftung abzuschirmen, ohne hierzu auf ausländische Rechtsformen zurückgreifen zu müssen. In Kombination mit der Vereinfachung der neu eingeführten vereinfachten GmbH-Gründung (vgl. C.II.) will der Gesetzgeber damit ein bei der GmbH bisher unbekanntes Maß an Flexibilität, Schnelligkeit, Einfachheit und Kostengünstigkeit erreichen Rechtsnatur der Unternehmergesellschaft Die Unternehmergesellschaft ist von ihrer Konzeption her eine echte GmbH, die jedoch unter der Firma Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auftritt. Es handelt sich um eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital unterhalb des Mindeststammkapitals von , für die besondere gesetzliche Erleichterungen, Einschränkungen und Pflichten gelten. Eine GmbH, die mit einem geringeren Mindestkapital (mindestens 1 ) gegründet wird, ist automatisch eine Unternehmergesellschaft nach 5a GmbHG. Der neue 5a GmbHG unterstellt somit die Zulässigkeit der Gründung einer solchen GmbH unterhalb des Mindeststammkapitals, ohne diese vorher festzulegen Rechtsfolgen Nach der vom Gesetzgeber gewählten Gesetzestechnik gelten alle Regelungen, die die GmbH betreffen, ohne weiteres auch für diese Unternehmergesellschaft, soweit 5a GmbHG nichts anderes anordnet. Mit Ausnahme der ausdrücklichen Sonderregelungen des 5a GmbHG sollen alle Vorschriften des GmbH-Gesetzes und des gesamten deutschen Rechts, welche die GmbH betreffen, ohne weiteres auch für die Unternehmergesellschaft gelten Bezeichnung Eine GmbH, die ohne Einhaltung des Mindeststammkapitals des 5 Abs. 1 GmbHG gegründet wird, muss in ihrer Firma als Bezeichnung entweder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Abkürzung UG (haftungsbeschränkt) wählen. Diese beiden Bezeichnungen sind zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes (haftungsbeschränkt) ist nicht zulässig. Der Rechtsverkehr darf nicht darüber getäuscht werden, dass es sich hierbei um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist. Nach der Erhöhung des Stammkapitals (mindestens) auf das Mindestniveau einer normalen GmbH ( e) kann die Unternehmergesellschaft gemäß 4 GmbHG als Gesellschaft mit beschränkter Haftung umfirmieren oder ihre Bezeichnung als Unternehmergesellschaft beibehalten ( 5 Abs. 5 HS. 2 GmbHG).
5 II. Erleichterungen bei der Gründung der GmbH durch das MoMiG Pflicht zur Volleinzahlung der Stammeinlage als Bareinlage Gemäß 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG darf die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Die Möglichkeit der Halbeinzahlung nach 7 Abs. 2 GmbHG besteht für die Unternehmergesellschaft nicht. Sie ist auch nicht erforderlich, da das Stammkapital von den Gründern frei gewählt und bestimmt werden kann. Da das Stammkapital auch lediglich 1 betragen kann, wird diese Vorschrift keine große praktische Bedeutung erlangen. Sacheinlagen sind nach 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG ausgeschlossen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass jede GmbH nach der Gründung gewisse Barmittel für die Anfangszeit benötigt. Diese sollen dann von den Gründern auch in bar einbezahlt werden. Das Verbot der Sacheinlage in 5a Abs. 2 GmbHG dürfte sich indes nur auf die Sachgründung sowie auf die Erhöhung des Stammkapitals auf einen Betrag unterhalb des Mindeststammkapitals einer GmbH beziehen. Einer Erhöhung des Stammkapitals auf das Mindestkapital von oder höher durch eine Sachkapitalerhöhung dürfte die Vorschrift nicht entgegenstehen Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage Die Unternehmergesellschaft hat eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des (um etwaige Verlustvorträge aus dem Vorjahr geminderten) Jahresüberschusses einzustellen ist ( 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG). Hierdurch wird der ausschüttungsfähige Bilanzgewinn entsprechend reduziert. Bemessungsgrundlage für die Rücklagebildung ist dabei der nach handelsrechtlichen Bestimmungen ermittelte Jahresüberschuss. 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG ordnet somit das Ansparen von Eigenkapital an. Dadurch soll gesichert werden, dass diese Form der GmbH, die möglicherweise mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Die gebildete Rücklage darf nach 5a Abs. 3 S. 2 GmbHG nur verwendet werden für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ( 57c GmbHG), zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist sowie zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. Ein Verstoß gegen 5a Abs. 3 GmbHG soll jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses (analog 256 AktG) nach sich ziehen, die wiederum die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge hat (analog 253 AktG). Aus der Nichtigkeit des Feststellungs- und des Gewinnverwendungsbeschlusses resultieren bürgerlichrechtliche Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter. Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Rücklagenbildung macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig nach 43 GmbHG. Gewinnausschüttungen, die entgegen dem Rücklagenbildungsgebot des 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG vorgenommen werden, greifen nicht das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an, so dass die Kapitalerhaltungsvorschriften nach 30, 31 GmbHG nicht anwendbar sind. Die Pflicht zur Rücklagenbildung besteht zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt. Solange die Gesellschaft kein eingetragenes Stammkapital in Höhe des Mindeststammkapitals nach 5 Abs. 1 GmbHG hat, ist sie zur Bildung der Rücklage verpflichtet. Die Pflicht endet erst mit der Erhöhung des Stammkapitals (mindestens) auf das Niveau einer allgemeinen GmbH (vgl ). Die
6 26 bestehende Rücklage kann dann, soweit sie nicht für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet wurde, aufgelöst und grundsätzlich ausgeschüttet werden Unverzügliche Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit Auf Grund des ohnehin geringen Stammkapitals wird für die Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung abweichend von 49 Abs. 3 GmbHG nicht an den Verlust der Hälfte des Stammkapitals angeknüpft. Nach 5a Abs. 4 GmbHG muss die Gesellschafterversammlung vielmehr bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden Die Beendigung der Unternehmergesellschaft Zeitliche Vorgaben für die Unternehmergesellschaft bestehen nicht. Die Gesellschaft besteht als Unternehmergesellschaft, und zwar unabhängig von der Höhe der nach 5a Abs. 3 GmbHG gebildeten gesetzlichen Aufholrücklage. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital in einem Umfang, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals einer GmbH nach 5 Abs. 1 GmbHG (also ) erreicht oder übersteigt, so entfällt die Anwendbarkeit der 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG ( 5a Abs. 5 HS. 1 GmbHG). Die Qualifikation als Unternehmergesellschaft entfällt in diesem Fall von Gesetzes wegen. Da es sich auch bei der Unternehmergesellschaft um eine GmbH handelt, bedarf es einer Umwandlung nicht. Eine solche Kapitalerhöhung kann entweder im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder durch Einlage der Gesellschafter erfolgen. Man wird hierbei auch eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage als zulässig erachten müssen (vgl ). Mit der Erhöhung des Stammkapitals (mindestens) auf das Mindestniveau einer allgemeinen GmbH von oder höher kann die Gesellschaft umfirmieren nach 4 GmbHG, also die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ablegen, sie muss es aber nicht ( 5 Abs. 5 HS. 2 GmbHG). Ferner sind Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen fortan stets möglich und die Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage nach 5a Abs. 3 GmbHG entfällt. Eine nach der Kapitalerhöhung noch bestehende Rücklage kann dann aufgelöst und grundsätzlich ausgeschüttet werden. Eine Frist, innerhalb derer eine Kapitalerhöhung nach 5a Abs. 5 GmbHG durchgeführt werden muss, existiert nicht Praxistauglichkeit Im MoMiG-Referentenentwurf war die Unternehmergesellschaft noch nicht enthalten. Die Regelungen für diese Einstiegsvariante zur GmbH wurden erst in den Regierungsentwurf aufgenommen. Die Unternehmergesellschaft ist im Gesetzgebungsverfahren auf erhebliche Kritik gestoßen: Die Integration der Unternehmergesellschaft in das GmbH-Gesetz sei ebenso wenig durchdacht wie die gewählte gesetzliche Regelung. Der Verzicht auf das Stammkapital ohne besondere Gläubigerschutzvorschriften stellt nach Auffassung des Bundesrates einen Fremdkörper im GmbH-Recht dar. Der Unternehmergesellschaft, die ohne Eigenkapital tätig werden kann, wird von Kritikern in der Praxis vielfach die gleiche Zukunft in der Insolvenz prophezeit, wie sie bereits bei der Limited im Bereich der Kleinstgründungen zu beobachten ist. Mit der Einführung der Unternehmergesellschaft reagiert der Gesetzgeber auf den zweifellos vorhandenen Bedarf für Unternehmensgründungen ohne bzw. mit geringem Stammkapital. Anstatt eine eigene Rechtsform unterhalb oder neben der GmbH für Unternehmensgründer zu schaffen, hat er sich dafür entschieden, innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Erleichterung in Hinblick auf das Mindeststammkapital vorzusehen, die bestimmte Rechtsfolgen
7 II. Erleichterungen bei der Gründung der GmbH durch das MoMiG 27 auslöst. Die Unternehmergesellschaft soll sich nahtlos in das GmbH-Gesetz einfügen, weshalb die Rechtsfolgen bewusst schlank gehalten wurden. Dem Gesetzgeber ist darin zuzustimmen, dass eine solche Einstiegsform für die Haftungsbegrenzung ein sinnvoller Schritt ist, um Existenzgründern einen Anreiz zur Entwicklung unternehmerischer Initiative zu bieten und brach liegendes wirtschaftliches Potenzial zu heben. Ein Systembruch oder die Preisgabe der Seriosität der GmbH ist in der Einführung der Unternehmergesellschaft nicht zu sehen. Mangels gesetzgeberischer Vorgaben ist jedoch weitgehend ungeklärt, welchen insolvenzrechtlichen Konsequenzen die Unternehmergesellschaft ausgesetzt ist. Denn es nicht auszuschließen, dass sie von Anfang an überschuldet ist, falls keine weiteren eigenkapitalstärkenden Kapitalmaßnahmen stattfinden. Auch steht zu befürchten, dass regelmäßig nach Eintragung der Gesellschaft wegen des fehlenden Stammkapitals alsbald eine rechnerische Überschuldung eintritt, die mit dem Überschuldungsbegriff des künftigen 15a InsO nur schwer in Einklang zu bringen ist. Der Gesetzgeber hat die Gefahr einer Unterkapitalisierung gesehen und die Unternehmergesellschaft zur Ansparung von Eigenkapital verpflichtet. Es bleibt zu hoffen, dass die Existenzgründer in der Pflicht zur Rücklagenbildung nicht nur eine Last sehen. Hier entfaltet die gewählte Regelungstechnik ihren eigentlichen Charme. Die Möglichkeit des nahtlosen Übergangs der erwachsen gewordenen Unternehmergesellschaft in eine GmbH, ohne dass hierzu eine Umwandlung erforderlich ist, ist zweifellos ein psychologischer Anreiz, erzielte Erlöse nicht durch ein hohes Geschäftsführergehalt aufzuzehren, sondern tatsächlich Eigenkapital anzusparen, um nach außen als GmbH auftreten zu können. Um die Unternehmergesellschaft zu ihrem Glück zu zwingen, wäre es zu überlegen gewesen, dass die Einstiegsphase nach einem bestimmten Zeitraum zu beenden ist und die Gesellschafter das Gesellschaftskapital auf mindestens erhöhen müssen. Ob diese Pflicht zur Ansparung eines Eigenkapitals von einen Nachteil gegenüber der Limited darstellen wird und ob sich die deutsche Unternehmergesellschaft gegenüber dieser und anderen ausländischen Rechtsformen behaupten und durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. 2. Die vereinfachte GmbH-Gründung ( Musterprotokoll ) Durch die Einführung eines beurkundungsgspflichtigen Musterprotokolls soll die Gründung einer GmbH (bzw. haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft) erleichtert und kostengünstiger werden. 2.1 Die Gründung einer normalen GmbH nach neuem und altem Recht Die Gründung der GmbH erfolgt durch Gesellschaftsvertrag, der nach 2 Abs. 1 GmbHG von den Gesellschaftern zu unterzeichnen ist und der notariellen Beurkundung bedarf. Bei der Einpersonen-Gründung wird die einseitige Erklärung des Gründers beurkundet und von diesem unterzeichnet. Im Normalfall wird die Bestellung eines Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mit beurkundet. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Diese Anmeldung, die vom Notar entworfen wird, beinhaltet sowohl die Versicherung des Geschäftsführers über das Nichtbestehen von Bestellungshindernissen als auch die Belehrung nach 53 Abs. 2 BZRG über dessen Offenbarungspflicht. Eine zusätzlich zu vergütende Tätigkeit des Notars liegt vor, wenn der Notar die der Anmeldung beizufügende Gesellschafterliste ( 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) ausfertigt.
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