Gez Dr. Reinhard Weyer 1. Vorsitzender

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1 Sportärztebund Westfalen e. V Münster (Westf.), den VR 1331/Amtsgericht Münster Die Satzung wurde am in der ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung in Oerlinghausen angenommen und anlässlich der Mitgliederversammlung am in Warendorf nachfolgend geändert. Gez Dr. Reinhard Weyer 1. Vorsitzender Sportärztebund Westfalen e. V. Gegründet am in Münster Restaurant Kreuzschanze am Kreuztor anlässlich der Hygiene- und Sozialausstellung in der Münsterlandhalle. Gründungspräsident Prof. Dr. Alfred Koch, Münster Der Westfälische Sportärztebund ist eine medizinische Fachgesellschaft für Gesundheit, Sport und Bewegung. Er vertritt und fördert die Sportmedizin gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO): Sportmedizin beinhaltet diejenige theoretische und praktische Medizin, welche den Einfluss von Bewegung, Training und Sport sowie den Bewegungsmangel auf den gesunden und kranken Menschen jeder Altersstufe untersucht, um die Befunde der Prävention, Therapie und Rehabilitation sowie den Sporttreibenden dienlich zu machen. 1 Name, Sitz und Rechtsform 1.1 Der Verein führt den Namen Sportärztebund Westfalen e. V. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster zu VR Der Sitz des Vereins ist Münster in Westfalen. 1.3 Der Verein ist Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (Deutscher Sportärztebund) e. V., abgekürzt DGSP und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck und Aufgaben Der Sportärztebund Westfalen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie 3.1 Förderung der präventiven, kurativen und rehabilitativen Sportmedizin im wissenschaftlichen und praktischen Bereich. 3.2 Zusammenarbeit mit Organisationen, Behörden, Verbänden und Körperschaften des Sportes und der Medizin im In- und Ausland. 3.3 Förderung sportmedizinischer Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen, Ärzten und Angehörigen medizinischer Assistenzberufe sowie sonstige im Bereich des Sportes tätiger Personen. 3.4 Förderung von Bewegung, Spiel und Sport durch sportmedizinische Betreuung, Beratung und Begleitung. 3.5 Förderung des aktiven Kampfes gegen Doping. 3.6 Zusammenarbeit mit der DGSP, den Landesverbänden sowie dem DOSB und den Landessportbünden. 3.7 Der Zweck wird verwirklicht durch Mitwirkung in der DGSP, im Landessportbund, seinem Sozialwerk, der Sporthilfe e. V., der Landesärztekammer sowie regelmäßige Fort- und Weiterbildung von Sportmedizinern einschließlich Supervision. 4 Gemeinnützigkeit 4.1 Der Sportärztebund Westfalen e. V. ist selbstlos tätig und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden

2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tatsächlich entstandene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit (z. B. Fahrtund Übernachtungskosten) sind im Einzelnen nachzuweisen und werden durch den Schatzmeister erstattet. Der Zeitaufwand für den Vorstand wird pauschal mit dem Ehrenamtsfreibetrag, entsprechend des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007, in der jeweils gültigen Fassung vergütet. 5 Mitgliedschaft 5.1 Ordentliches Mitglied des Sportärztebundes Westfalen kann jeder approbierte Arzt werden, wenn er um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 5.2 Außerordentliches Mitglied des Sportärztebundes Westfalen kann jede interessierte Persönlichkeit oder juristische Person werden, die den satzungsgemäßen Zielen und Zwecken des Vereins entspricht. Das Aufnahmeverfahren entspricht dem der ordentlichen Mitglieder. 5.3 Ehrenmitglieder sind einstimmig vom Vorstand zu ernennen und auf der Hauptversammlung zu ehren. 5.4 Gastmitglieder können auf Antrag vom Vorstand ernannt werden. Das Aufnahmeverfahren entspricht dem der ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche- und Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. 5.5 Die Mitgliedschaft im Sportärztebund Westfalen berechtigt nicht zur Führung des Titels Anerkannter Sportarzt. Die offizielle Zusatzbezeichnung Sportmedizin wird ausschließlich von der Ärztekammer verliehen. 5.6 Die Mitgliedschaft endet: durch Auflösung des Vereins durch Austritt durch Ausschluss oder Tod des Mitgliedes der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung wird erst wirksam, nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Sportärztebund Westfalen e. V. und Zahlung des Mitgliederbeitrages bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5.7 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliedsversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen trotz zweimaliger Mahnung rückständig sind, werden auf Antrag des Schatzmeisters durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen. 5.8 Ausgeschiedene- und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Mittel des Westfälischen Sportärztebundes und des Vereinsvermögens. 6 Beiträge 6.1 Die ordentlichen -, außerordentlichen - und Gastmitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe in der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode auf Vorschlag des Schatzmeisters beschlossen wird. Die Beiträge sind bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres per Lastschrift zu entrichten. Bei Rechnungsstellung mit Überweisung ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr gemäß Beschluss des Vorstandes fällig. 7 Organe Organe des Sportärztebundes Westfalen sind: 2

3 7.1 Die Mitgliederversammlung 7.2 Der Vorstand 7.3 Der erweiterte Vorstand 7.4 Die Ausschüsse 7.5 Der Ehrenrat 8 Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/-prüferinnen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung nach dem Gesetz ergeben. 8.2 Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen -, außerordentlichen - und Gastmitglieder des Sportärztebundes Westfalen e. V. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Das Stimmrecht ruht, wenn das betroffene Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Gastmitglieder können an der Mitgliederversammlung nur beratend teilnehmen. 8.3 Die Mitgliederversammlung ist einmal innerhalb von 2 Jahren von dem Vorstand einzuberufen. 8.4 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zu diesen Mitgliedern zählen die ordentlichen -, außerordentlichen - und Mitglieder des Sportärztebundes Westfalen e. V. 8.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 8.6 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 8.7 Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 8.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 8.9 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 9 Vorstand 9.1 Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3

4 3. Vorsitzenden Schatzmeister Der Referentin für Frauensport 9.2 Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 9.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. 9.4 Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. 9.5 Die Wiederwahl ist zulässig. 9.6 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 9.7 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. 9.8 Für Geldüberweisungen, Ein- und Auszahlungen etc. ist der Schatzmeister allein zeichnungsberechtigt. Im Fall einer Verhinderung kann ausnahmsweise auch ein anderes Vorstandsmitglied die Anweisung von Zahlungen im Einverständnis mit dem Schatzmeister vornehmen. 10 Der erweiterte Vorstand Der erweitere Vorstand des Sportärztebundes Westfalen besteht aus: 10.1 den Referenten für die Arbeitskreise der DGSP und des Landessportbundes 10.2 den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und Presse 10.3 dem Referenten für Hochschulangelegenheiten 10.4 den Referenten im Vorstand der Sporthilfe e. V. NRW 10.5 den Referenten der Landesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitationssport 10.6 Der erweiterte Vorstand dient der fachlichen Beratung des Vorstandes. Seine Mitglieder werden einzeln und jeweils auf Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig Zu den Sitzungen des Vorstandes können weitere Berater hinzugezogen werden. Diese besitzen kein Stimmrecht. 11 Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die der Vorstand bei Bedarf benennt. 12 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren die erste und zweite Kassenprüferin oder Kassenprüfer. Diese/dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig. 13 Datenschutz Die vorliegenden und zukünftig zu erhebenden Daten werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen behandelt. 14 Antidoping-Code 14.1 Der Sportärztebund Westfalen e. V. und seine Mitglieder anerkennen das Antidopingregelwerk der NADA in der jeweils gültigen Fassung mit der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Anwendung Der Vorstand wird bei Dopingverdachtsfällen in den eigenen Reihen diesen nachgehen und beim Nachweis der Schuld die entsprechenden berufs- und verbandsrechtlichen Schritte einleiten Die Verabreichung oder Beschaffung von Dopingsubstanzen verstößt gegen 6a des Arzneimittelgesetzes und ein hinreichender Tatverdacht ist den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. 15 Änderungsermächtigung 4

5 Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen in Abstimmung mit dem Registergericht und/oder den Finanzbehörden vorzunehmen, die für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. die Gewährleistung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. 16 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht fällt das Vermögen des Vereins an die Sporthilfe e. V. 17 Salvatorische Klausel Soweit hier getroffene Bestimmungen jetzt oder zukünftig zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, gelten diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften anstatt der hier getroffenen Bestimmungen als vereinbart. Beschlossen anlässlich der Mitgliederversammlung am in Warendorf Eingetragen im Registergericht am

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