Rechtlicher Hinweis. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks, der Herstellung von Kopien und der Übersetzung vorbehalten.
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- Paul Böhme
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1 Rechtlicher Hinweis Alle Rechte, auch die des Nachdrucks, der Herstellung von Kopien und der Übersetzung vorbehalten. Josef Esser Steuerberater und Rechtsbeistand 1
2 Haftungshinweis Die Ausführungen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Trotzdem kann ich für Aktualität und Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen. Für eventuelle Fehler schließe ich jegliche Haftung aus. Josef Esser Steuerberater und Rechtsbeistand 2
3 Mein Finanzamt als Ratgeber Falls Sie Zweifel an einer steuerlichen Beurteilung haben oder Zweifel haben müssten, setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Finanzamt in Verbindung Finanzamt Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, beantragen Sie eine verbindliche Auskunft (diese ist leider kostenpflichtig) 3
4 Steuern + Steuern + Steuern Wir alle wissen was wir unserem Vaterland schulden! Das Finanzamt teilt es uns mit! (Robert Lemke) 4
5 Steuern + Steuern + Steuern Auszug aus einer Veröffentlichung des Finanzminsters NRW Dr. Helmut Linssen Finanzamt Wenn jemand Geld bekommt, also Einnahmen erzielt, sollte er stets an den stillen Teilhaber das Finanzamt denken. Auch bei Vereinen können Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer ebenso wie Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer, Kraftfahrzeugsteuer oder Lotteriesteuer anfallen. 5
6 Steuern + Steuern + Steuern Muss ein Verein mit einer Betriebsprüfung rechnen??? Auszug aus einer Veröffentlichung für Vereine: Theoretisch muss jeder Verein mit einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt der so genannten Außenprüfung - rechnen. In der Vergangenheit konnten kleinere und mittlere Vereine davon ausgehen, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem unangenehmen Besuch verschont blieben. Doch das hat sich in den letzten Jahren geändert. Hintergrund der verstärkten Vereinsprüfung ist die Vermutung der Finanzämter, dass bei Vereinen noch etwas zu holen ist. Denn gerade bei steuerbegünstigten Organisationen, wie sie die Vereine darstellen, gibt es eine Menge Netze, in denen man sich verfangen kann. 6
7 Trennung von Club und Hilfswerk Der Gesetzgeber hat gerade für die gemeinnützigen Vereine Möglichkeiten geschaffen, die Steuern zu minimieren oder ganz zu vermeiden. Alle ( fast alle ) Steuervergünstigungen kann aber nur ein gemeinnütziger Verein und nicht ein nicht rechtsfähiger Verein ( z. B. Lions Club ) in Anspruch nehmen. Deshalb ist eine strenge Trennung von Lions Club und Lions Hilfswerk / Förderverein aus steuerlichen Gründen unbedingt erforderlich. 7
8 Trennung von Club und Hilfswerk Der Lions Club als nicht rechtsfähiger Verein und der Lions Hilfswerk e. V. / Lions Förderverein e. V. als rechtsfähiger Verein sind streng von einander zu trennen. Wichtige Voraussetzungen ( Beispiele ) : Keine Personalunion der Vorstände von Club und Hilfswerk / Förderverein ( aus Sicherheitsgründen ) Getrennte Einladung zur Mitgliederversammlung Getrennte Protokolle von Club und Hilfswerk e. V. Genehmigung des Jahresabschlusses im Hilfswerk e. V. Entlastung des Vorstandes im Hilfswerk e. V. 8
9 Trennung von Club und Hilfswerk Beschlüsse über Mittelverwendung nur im Hilfswerk e. V. Der gemeinnützige Verein muss allen Personen zugänglich sein, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Einschränkungen der Mitgliederzahlen werden vom Gesetzgeber nicht toleriert. Die Mitglieder in Club und Hilfswerk e. V. müssen deshalb nicht identisch sein. Bei Veranstaltungen muss stets ein Hinweis erfolgen, dass Veranstalter der Hilfswerk e. V. ist ( z. B. Aufdruck auf Plakaten, Eintrittsskarten, Hinweis beim Weihnachtsmarkt etc.). 9
10 Trennung von Club und Hilfswerk Alle Verträge ( z. B. Miet- und Pachtverträge, Verträge mit Agenturen oder Künstlern etc.) müssen mit dem Lions Hilfswerk/ Förderverein e. V. abgeschlossen werden und nicht mit dem Lions Club. Veröffentlichungen in der Presse, auf Plakaten, auf Fleyern, im Internet etc., etc. müssen unter dem Namen des gemeinnützigen Vereins und nicht unter Lions Club.. erfolgen. 10
11 Trennung von Club und Hilfswerk Lions Club Lions Hilfswerk e. V. Die Mitgliederzahl darf begrenzt werden. Mitglieder: 25 Lion des Lions Clubs Musterstadt Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Mitglieder: 23 Lion des Lions Clubs Musterstadt 3 Partner verstorbener Lion 2 NICHT Lionsmitglieder 11
12 Trennung von Club und Hilfswerk Empfehlung für die Satzung des Hilfswerks e. V. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:.... die Mittelverwendung Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. 12
13 Trennung von Club und Hilfswerk Auszüge aus Veröffentlichungen von Lion: Gerade in letzter Zeit kam es öfter zu Vorgehen der Finanzbehörden gegen Service-Clubs. Vielleicht liegt es daran, dass die steuerliche Seite bei vielen Service-Clubs keine große Beachtung findet und der Fiskus dieses Steuerpotential entdeckt hat. Hinter dem stiefmütterlich behandelten Thema Steuern steckt ein großes Haftungspotential. So liest man oft auf Plakaten, dass der Club Veranstalter sei und nicht der entsprechende Verein des Clubs. Durch diesen einfachen Fehler entstehen erhebliche steuerliche Probleme, weil die Gewinne nicht dem Verein, sondern dem Club zugerechnet werden müssen und der ist nicht gemeinnützig. 13
14 Trennung von Club und Hilfswerk Auf Eintrittskarten darf als Veranstalter nicht der Lions Club, sondern es muss der Lions Hilfswerk / Förderverein aufgedruckt sein. Lions Hilfswerk Hilden e.v. präsentiert: Eintritt 8,- Hilfe für soziale Brennpunkte in Hilden Eintrittskarte Gospel-Konzert mit dem "Auf-Takt" Chor Freitag, den 3. November 2006 St. Jacobus Hilden Uhr Leitung: Carlos A. Reigadas mit CCB Band 14
15 Trennung von Club und Hilfswerk Fleyer Lions Hilfswerk Hilden e.v. präsentiert: Auch auf Fleyern, Plakaten, Pressemitteilungen u. ä. darf als Veranstalter nicht der Lions Club, sondern es muss der Lions Hilfswerk / Förderverein e. V. aufgedruckt sein. (dies gilt im übrigen für alle Veranstaltungen). Gospel-Konzert mit dem "Auf-Takt" Chor Freitag, den 3. November 2006 St. Jacobus Hilden Uhr Eintritt 8,- Hilfe für soziale Brennpunkte in Hilden Leitung: Carlos A. Reigadas mit CCB Band Karten gibt es bei: Ticketzentrale Nove-Mesto-Platz, Mode von Gehlen, Buchhandlung Lehr, Fabricius Apotheke, Verbindungsstr., Senioren-Zentrum Erikaweg, Elisastift Hofstr., Lottoannhme in Breidohrs Frischecenter. 15
16 Trennung von Club und Hilfswerk Gemeinsames Hilfswerk der Wuppertaler Lions 16
17 Trennung von Club und Hilfswerk Adventskalender Leo Hilfswerk Wuppertal e. V. 17
18 Trennung von Club und Hilfswerk Gemeinsames Hilfswerk der Wuppertal Lions 18
19 Trennung von Club und Hilfswerk Werden die vorerwähnten Grundsätze der strengen Trennung von Club und Hilfswerk / Förderverein nicht beachtet, so kann dies beim Club zu erheblichen Steuernachforderungen führen. Auch die damit zusammenhängenden Haftungsfragen sollten bedacht werden. Beim nichtsrechtsfähigen Verein Lions Club haften alle Mitglieder ( und zwar einzeln ) mit ihrem gesamten Vermögen. Beim rechtsfähigen Verein Lions Hilfswerk e. V. haftet in erster Linie der Verein. Ist beim Verein nichts zu holen kann eine Haftung des Vorstandes in Frage kommen. Dies aber i. d. R. nur, wenn der Vorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. 19
20 Steuervergleich von Club und Hilfswerk Auf den nachfolgenden Folien ist ein praktischer Fall dargestellt. Den Folien ist zu entnehmen welche Steuern bei identischem Sachverhalt beim Lions Club und beim Lions Hilfswerk / Förderverein e. V. entstehen. 20
21 Steuervergleich von Club und Hilfswerk Steuerbelastung bei Veranstaltung durch den Lions Club: Veranstaltung Einnahmen Kosten Gewinn Umsatzsteuer/ Lotteriesteuer Körperschaft- / Gewerbesteuer Weihnachtsmarkt Bundeswehrkonzert Adventskalender , , , , , , , , , , , , , , ,00 Ballabend 5.950,00 950, ,00 950, ,00 Gesamt: , , , , ,00 * * Die Steuer vermindert sich um ca ,00 durch den Freibetrag von 5.000,00 ( 7.800,00 ) * 21
22 Steuervergleich von Club und Hilfswerk Steuerbelastung bei Veranstaltung durch den gemeinnützigen Verein: Veranstaltung Einnahmen Kosten Gewinn Umsatzsteuer/ Lotteriesteuer Körperschaft- / Gewerbesteuer Weihnachtsmarkt Bundeswehrkonzert Adventskalender , , , ,00 0, , , ,00 467,00 0, , , , ,00 0,00 Ballabend 5.950,00 950, ,00 950,00 0,00 Gesamt: , , , ,00 0,00 22
23 Steuervergleich von Club und Hilfswerk Steuervergleich bei Veranstaltung durch den Lions Club oder das Lions Hilfswerk / Förderverein: Umsatz- steuer KöSt und GewSt Gesamt Umsatz- steuer KöSt und GewSt Gesamt Gesamt- belastung Veranstalter Lions - Club Veranstalter Lions-Hilfswerk 7.030, , , , ,00 0, , ,00 Steuerersparnis des gemeinn. Vereins ,00 EUR 23
24 Steuervergleich von Club und Hilfswerk Steuervergleich bei Veranstaltung durch den Lions Club oder das Lions Hilfswerk / Förderverein: Auch bei kleineren Vereinen mit entsprechend geringeren Einnahmen und geringerem Einkommen ist die Steuerlast bei einem gemeinnützigen Verein erheblich niedriger als bei einem nicht gemeinnützigen Verein. Schon durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Abzugs der pauschalen Vorsteuer gemäß 23 a Umsatzsteuergesetzt bleiben die Zweckbetriebe im Ergebnis von der Umsatzsteuer befreit ( 7 v. H. Umsatzsteuer und 7 v. H. Vorsteuer = Steuerlast 0,00 ). 24
25 Steuervergleich von Club und Hilfswerk Steuerbelastung bei Veranstaltung durch den Lions Club: Veranstaltung Einnahmen Kosten Gewinn Umsatzsteuer/ Lotteriesteuer Körperschaft- / Gewerbesteuer Weihnachtsmarkt Bundeswehrkonzert Adventskalender 4.760,00 760, ,00 760, , , , ,00 950, , , , , , ,00 Ballabend 3.570,00 970, ,00 570,00 780,00 Gesamt: , ,00 ** , ,00 ** ( 3.180,00 ) * Die Steuer vermindert sich um ca ,00 durch den Freibetrag von 5.000,00 ** Die ausgewiesene Vorsteuer wurde auf 1.000,00 geschätzt ,00 * ( 4.200,00 ) * 25
26 Steuervergleich von Club und Hilfswerk Steuerbelastung bei Veranstaltung durch den gemeinnützigen Verein: Veranstaltung Einnahmen Kosten Gewinn Umsatzsteuer/ Lotteriesteuer Körperschaft- / Gewerbesteuer Weihnachtsmarkt Bundeswehrkonzert Adventskalender 4.760,00 760, ,00 760,00 280,00 * 5.950, , ,00 389, * , , ,00 778,00 778,00 * 0,00 0,00 0,00 Ballabend 3.570,00 970, ,00 570,00 210,00 * 0,00 Gesamt: , , ,00 840,00 * 0,00 * Es wird von der Möglichkeit des 23 a UStG Gebrauch gemacht. 26
27 Steuervergleich von Club und Hilfswerk Steuervergleich bei Veranstaltung durch den Lions Club oder das Lions Hilfswerk / Förderverein: Umsatz- / Lotterie KöSt und GewSt Gesamt Umsatz- steuer KöSt und GewSt Gesamt Gesamt- belastung Veranstalter Lions - Club Veranstalter Lions-Hilfswerk 3.180, , , ,00 840,00 0,00 840,00 840,00 Steuerersparnis des gemeinn. Vereins EUR 27
28 Der gemeinnützige Verein Was bedeutet die Gemeinnützigkeit??? Mit der Gemeinnützigkeit sind zahlreiche Steuervergünstigungen verbunden: Steuerfreiheit der Zweckbetriebe von der Körperschaft- und Gewerbesteuer Steuerfreiheit der wirtschaftlichen Gechäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen insgesamt ,00 im Jahr nicht übersteigen. Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. Pauschaler Abzug der Vorsteuern in Höhe von 7 v. H. des Nettoumsatzes Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen 28
29 Der gemeinnützige Verein Was bedeutet die Gemeinnützigkeit??? Mit der Gemeinnützigkeit sind auch Nachteile verbunden: Strenge Anforderungen an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung Buchführungs- und sonstige Aufzeichnungspflichten Nachweispflichten zur Mittelverwendung Mittelverwendung nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke Nur die Allgemeinheit darf gefördert werden und keine Interessengruppen Strenge Anforderungen an die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Aussteller- und Veranlasserhaftung bei falschen Zuwendungsbestätigungen Keine Werbung bei Zweckbetrieben 29
30 Die Einnahmen eines Vereins Lions Hilfswerk/ Förderverein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung wirtschaftlicher Bereich Geld- und Sachspenden Nutzung und Leistungen Aufwandsspenden Mitgliedsbeiträge Zinsen Sponsoring ertragsteuerfreier Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Tombola Adventskalender Konzert Trödelmarkt Weihnachtsmarkt Glühweinstand Ballabend Sponsoring Tombola Adventskalender Konzert 30
31 Geldspenden Steuerfreie Einnahmen Geldspenden sind freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung. Die Vereine können Geldspenden in Empfang nehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgen. Zuwendungsbestätigungen sind nach amtlichem Muster auszustellen ( Neue Muster spätestens ab ). Zuwendungsbestätigungen sollen mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein. Eine Durchschrift muss zu den Geschäftsunterlagen des Vereins genommen werden. 31
32 Steuerfreie Einnahmen Geldspenden Geldspenden in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ( z. B. Spende zur Unterstützung des Weihnachtsmarktes, Spende zur Kostenbeteiligung am Golfturnier ) etc., etc. werden nicht unmittelbar zu steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Sie sind als Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Es dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. 32
33 Sponsoring Das so genannte Sponsoring gewinnt auch bei Lions immer mehr an Bedeutung. Bekanntlich sind die Spenden bei den meisten gemeinnützigen Einrichtungen rückläufig. Die Einnahmen können sein: Sponsoring Einnahmen im ideellen Bereich steuerfrei Einnahmen in der Vermögens- Verwaltung/ ertragsteuerfrei, umsatzsteuerpflichtig Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ertragsteuerpflichtig, umsatzsteuerpflichtig 33
34 Sponsoring Einnahmen aus Sponsoring Spenden Vermögensverwaltung / sonstiger ideeller Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb keine Gegenleistung durch den Verein Gegenleistung durch den Verein passive Werbung z. B. kleines Logo, kleiner Namenszug, auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen. Logo und Hinweis nicht fettgedruckt aktive Werbung z. B. aktive Mitwirkung durch Mikrofonansagen, Aufstellung großer Werbeflächen bei Golfturnieren. Logo und Hinweise fettgedruckt 34
35 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Im wirtschaftlichen Bereich des gemeinnützigen Vereins ist zu unterscheiden, zwischen: Dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß 14 AO. Dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb gemäß 65 ff. AO. 35
36 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Beispiele für typische wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Art der Veranstaltung Altmaterialsammlung Adventskalender Ballabend mit Tombola Büchersammlung / -verkauf Basar / Trödelmarkt Golfturnier Gesellige Veranstaltung Oldtimerausfahrt Konzert Tombola Verkauf von Speisen ertragsteuerfreier Zweckbetrieb X X X steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb X X X X X X X X 36
37 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Die Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nach den allgemeinen Regeln der steuerlichen Gewinnermittlung zu ermitteln. Den Einnahmen werden die Ausgaben gegenübergestellt. Werden mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ( z. B. Weihnachtsmarkt, gesellige Veranstaltung, Golfturnier ) unterhalten, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt ( 64 Abs. 2 AO ). Gewinne und Verluste innerhalb der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe können ausgeglichen werden. 37
38 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe Übersteigen die Bruttoeinnahmen ( nicht der Gewinn ) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Wirtschaftsjahr den Betrag von ,00, fällt Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Beim Überschreiten der Besteuerungsgrenze steht der Körperschaft noch ein Freibetrag von 5.000,00 zu ( 24 KStG ). Die Körperschaftsteuer betragt z. Zt. 15 v. H. zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Hebesatz der einzelnen Gemeinde oder Stadt. Im Durchschnitt beträgt sie 14 v. H. Die Gesamtbelastung der Ertragsteuern beträgt somit rd. 30 v. H. 38
39 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe Übersteigen die Bruttoeinnahmen ( nicht der Gewinn ) des Vorjahres ,00 oder betragen die voraussichtlichen Einnahmen des laufenden Jahres mehr als ,00 fällt 19 v. H. Umsatzsteuer an. Die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Vorsteuer kann abgezogen werden. Weitere Fragen zur Umsatzsteuer werden unter Besteuerung der Zweckbetriebe behandelt. 39
40 Der ertragsteuerfreie Zweckbetrieb Beim Zweckbetrieb handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der aufgrund der 65 bis 68 der Abgabenordnung besondere Steuerprivilegien genießt. Nach der vorliegenden Rechtsprechung handelt es sich beim Zweckbetrieb um eine eng begrenzte Ausnahme. Der Zweckbetrieb ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Der Zweckbetrieb unterliegt bei der Umsatzsteuer nicht dem Regelsatz von 19 v. H. sondern dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. Die Einnahmen aus den Zweckbetrieben werden nicht für die Ermittlung der Besteuerungsgrenze von ,00 herangezogen ( 64 Abs. 3 AO ). 40
41 Der ertragsteuerfreie Zweckbetrieb Prüfungsfolge NEIN! Zweckbetrieb gem. 68 Nr. 1 9 AO ( Katalog- Zweckbetrieb )? JA! Grds. ermäßigter Steuersatz (7 v. H.) bei der Umsatzsteuer. Von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Zweckbetrieb gem. 67 a AO ( sportliche Veranstaltung )? nein Zweckbetrieb gem. 67 AO (Krankenhäuser? ) nein Lt. BFH Urteil vom reicht ein potenzieller Wettbewerb zur Versagung des Zweckbetriebs aus. Folge: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. 64 AO ( volle Steuerpflicht ) Zweckbetrieb gem. 66 AO ( Wohlfahrtspflege )? nein Zweckbetrieb gem. 65 AO ( Wettbewerbsklausel beachten ) 41
42 Der ertragsteuerfreie Zweckbetrieb Der Zweckbetrieb gemäß 68 Nr. 6 AO: Von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird. Diese Vorschrift gilt nur für gemeinnützige Vereine. Vereinen die wirtschaftliche Zwecke verfolgen ( z. B. Lions Club ) kann keine Erlaubnis erteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. 42
43 Der ertragsteuerfreie Zweckbetrieb Der Zweckbetrieb gemäß 68 Nr. 7 AO: Ein Konzert kann als Zweckbetrieb von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden. Dies bedeutet für die Umsatzsteuer, dass der ermäßigte Steuersatzes von 7 v. H. Anwendung findet. Voraussetzung ist, dass Satzungszweck die Förderung von Kunst und Kultur gemäß 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung ist. 43
44 Der ertragsteuerfreie Zweckbetrieb Die Besteuerung der ertragsteuerfreien Zweckbetriebe: 1. Körperschaft- und Gewerbesteuer: Für die Besteuerung der ertragsteuerfreien Zweckbetriebe gibt es im Gegensatz zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, keine Besteuerungsgrenzen. Sie sind beim Vorliegen der übrigen Anforderungen, die an den Zweckbetrieb gestellt werden, grundsätzlich sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. 44
45 Umsatzsteuer Die Besteuerung der ertragsteuerfreien Zweckbetriebe: 2. Umsatzsteuer: Die Besteuerungsgrenzen für die Umsätze ( Einnahmen ) aus den ertragsteuerfreien Zweckbetrieben und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind identisch. 45
46 Umsatzsteuer Die Besteuerung der ertragsteuerfreien Zweckbetriebe: 2. Umsatzsteuer: Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unternehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr ,00 nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich ,00 nicht übersteigen werden ( 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrenze sind die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung und aus den Zweckbetrieben in die Berechnung einzubeziehen. 46
47 Umsatzsteuer Beispiele: Kalenderjahr Gesamtumsatz (Brutto) Umsatzsteuer JA / NEIN Jahr ,00 JA Jahr ,00 JA Jahr ,00 NEIN Jahr ,00 JA Jahr ,00 NEIN Jahr ,00 JA Jahr ,00 NEIN 47
48 Umsatzsteuer Ist der Verein wegen Überschreitung der Kleinunternehmergrenze mit seinen Einnahmen umsatzsteuerpflichtig, so kann er auch Vorsteuern geltend machen. 1. Der Verein macht die ihm durch ordnungsgemäße Rechnungen in Rechnung gestellte Vorsteuer geltend. 2. Betragen die Einnahmen im Vorjahr zwischen ,00 und ,00 kann anstelle der tatsächlichen Vorsteuer ein Durchschnittsatz geltend gemacht werden ( 23 a UStG ): Der Durchschnittssatz beträgt 7 v. H. des Nettoumsatzes. 48
49 Umsatzsteuer Will der Verein von der Vereinfachungsregelung des 23 a UStG Gebrauch machen, so muss er dies gegenüber dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums mitteilen. Bei Monatszahlern muss die Mitteilung bis zum 10. Februar und bei Vierteljahreszahlern bis zum 10. April erfolgen. Der Verein ist an die Anwendung des Durchschnittssatzes mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. 49
50 Umsatzsteuer Durch die Regelung in 23 a UStG bleiben die Zweckbetriebe praktisch von der Umsatzsteuer befreit. Beispiel: Einnahmen Einnahmen Steuer- Umsatz- Vorsteuer Zahllast aus Veranst: (Brutto/Netto) satz steuer Konzert 6.420, ,00 7 v. H. 420,00 420,00 0,00 Weihnachtsmarkt Advents kalender 8.330, , , ,00 19 v. H ,00 490,00 840,00 7 v. H , ,00 0,00 50
51 Der ertragsteuerfreie Zweckbetrieb Aus den Zweckbetrieben können bei Nichtbeachtung der strengen gesetzlichen Anforderungen, die an die Steuervergünstigungen gestellt werden, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden. Die Folge ist volle Steuerpflicht bei allen Steuerarten. Beispiel: Der Adventskalender ist wegen eines Formfehlers ( keine Anmeldung beim für die Lotteriesteuer zuständigen Finanzamt ) nicht genehmigt und somit kein Zweckbetrieb. Es ergibt sich die auf den nachfolgenden Folien dargestellte steuerliche Auswirkung. 51
52 Steuerliche Auswirkungen Art der Ver- anstaltung Einnahmen wirtschaftl. Geschäftsb. Zweckbetrieb KSt / GewSt Weihnachtsmarkt , ,00 steuerfrei Adventskalender , ,00 steuerfrei Gesellige Veran- staltung 5.000, ,00 steuerfrei Bundeswehrkonzert 5.000, ,00 steuerfrei insgesamt: , , ,00 52
53 Steuerliche Auswirkungen Art der Ver- anstaltung Einnahmen wirtschaftl. Geschäftsb. Zweckbetrieb KSt / GewSt bisher KSt/GewSt neu Weihnachtsmarkt , ,00 steuerfrei 30 v. H. v. Reinerlös Adventskalender , , ,00 steuerfrei 30 v. H. v. Reinerlös Gesellige Veran- staltung 5.000, ,00 steuerfrei 30 v. H. v. Reinerlös Bundeswehrkonzert 5.000, ,00 steuerfrei steuerfrei insgesamt: , , ,00 53
54 Danke für die Aufmerksamkeit 54
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