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1 NR. 2 - SEPTEMBER INFOBRIEF RUSSLAND VERRECHNUNGSPREISE Verlautbarungen der Steuerbehörden Mehr dazu auf Seite 2 GEWINNSTEUER Betriebsstätten Mehr dazu auf Seite 4 UMSATZSTEUER Vorsteuerabzug Mehr dazu auf Seite 5 ÜBER BDO Editorial Bereits vor Jahren erklärte die Regierung der Russischen Föderation, Gewinnverlagerungen über Controlled Foreign Company (CFC)-Konstruktionen bekämpfen zu wollen. Am veröffentlichte der Föderale Steuerdienst der Russischen Föderation einen ersten Gesetzentwurf betreffend CFCs ( СА-20-7/348). Dem Entwurf zufolge sollen u.a sämtliche Zahlungen für Leistungen an einen Steuerpflichtigen in Offshore-Niedrigsteuerländern grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig sein, es sei denn, der Zahlungsempfänger, der nicht der endgültig Nutzungsberechtigte ist, macht den russischen Steuerbehörden bestimmte Angaben zum endgültig Nutzungsberechtigten. Seitdem ist in der Öffentlichkeit kein Fortschritt im Gesetzgebungsverfahren zu beobachten. Dies mag damit zusammen- hängen, dass die russische Regierung einen etwas anderen Ansatz verfolgt. Sie will u.a. den Informationsaustausch mit den Steuerbehörden fremder Länder intensivieren, die Begriffe der Steuerpflicht (налоговое резиденство) juristischer Personen und des tatsächlich Empfangsberechtigten (лицо имеющее фактическое право на доход) erstmals gesetzlich definieren sowie eine Erweiterung der Informationspflichten der Steuerpflichtigen einführen. Der Fortgang der Gesetzgebung bleibt abzuwarten. Hinweisen möchten wir an dieser Stelle auf zwei Veranstaltungen: 1) Den Osteuropa Wirtschaftstag des Ostund Mitteleuropa Vereins e.v. am in Berlin sowie 2) den Wirtschaftstag Russland der IHKs Frankfurt und Rhein-Neckar am in Frankfurt a.m. Als eine der führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory Services sind wir der professionelle Partner für den Unternehmenserfolg unserer Mandanten. Mit über Mitarbeitern an 25 Standorten in Deutschland stehen wir unseren Mandanten zur Seite und bieten anspruchsvolle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die zu einer Optimierung der bestehenden Markt- und Wettbewerbsposition beitragen. BDO ist Gründungsmitglied des internationalen BDO Netzwerks, ein seit 1963 bestehendes Netzwerk voneinander unabhängiger, rechtlich selbstständiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. KONTAKT RA StB konsul tant po nalogam i sboram Leiter Russia Desk Richard Wellmann Telefon: richard.wellmann@bdo.de oder russia.desk@bdo.de

2 Infobrief Russland 2/ VERRECHNUNGSPREISE a) Verfügung des MinFin zu Informationspflichten Gem. Art NK-RF sind Steuerpflichtige verpflichtet, bis zum 20. Mai des Folgejahres die Steuerbehörden über der Verrechnungspreiskontrolle unterfallende Transaktionen zu informieren. Mittlerweile hat das Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation ( MinFin ) eine Verfügung (N MMB-7-13/524@ vom ) zu Form und Inhalt der Informationen veröffentlicht. Die Verfügung folgt weitestgehend dem Entwurf (vgl. Infobrief Russland 1/2012), demzufolge Informationen betreffend kontrollierte Geschäftsvorfälle (bzw. Geschäftsbeziehungen), deren Gegenstand sowie die beteiligten Parteien überwiegend standardisiert in Formularform an die Steuerbehörden übermittelt werden müssen. Damit gehen die Informationen, die in den Formularen, die der Verfügung beigefügt sind, abgefragt werden, über die gem. Art Steuerkodex der Russischen Föderation ( NK-RF ) mitzuteilenden Informationen hinaus. So sollen Organisationen z.b. angeben, welche Verrechnungspreismethode angewandt wurde und aus welcher Quelle die zur Begründung der Marktüblichkeit der Verrechnungspreise verwendeten Informationen stammen. Weiter sollen bei kontrollierten Transaktionen mit Waren bei grenzüberschreitenden Transaktionen u.a. die Position gem. Einheitlicher Zollnomenklatur der Zollunion sowie bei inländischen Transaktionen die Art des Geschäfts gem. Allrussischer Produktklassifikation angegeben werden. Die Hinweise zum Ausfüllen der Formulare lassen keinen Zweifel daran, dass nach Ansicht des MinFin u.a. auch Darlehen, Lizenzverträge, Bürgschaften und Mietverträge Gegenstand der Verrechnungspreiskontrolle sein können. b) Schreiben des MinFin zur VP-Dokumentation Mit Schreiben vom N OA-4-13/14433@ gibt das MinFin Empfehlungen zur Erstellung und Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation. Anlage 1 beschreibt im Einzelnen die Anforderungen an den Inhalt einer Verrechnungspreisdokumentation, Anlage 2 deren zeitlichen Ablauf: (1) Identifikation und Analyse der kontrollierten Transaktionen; (2) Planung und Bestimmung des Dokumentationsumfangs und des dafür notwendigen Zeitbedarfs; (3) Beschreibung der Geschäftstätigkeit der Beteiligten; (4) Funktions- und Risikoanalyse; (5) Wertschöpfungskettenanalyse (Qualifikation der Beteiligten, z.b. als Routinegesellschaft); (6) Auswahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode; (7) Angemessenheitsdokumentation (ggf. einschließlich Benchmarking). Das MinFin weist darauf hin, dass nach Aufforderung durch die Finanzbehörden (frühestens am 1. Juni des Folgejahres) eine Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 30 Tagen vorzulegen ist, und der Zeitbedarf zur Erstellung einer solchen Dokumentation nicht unterschätzt werden sollte, weshalb Steuerpflichtige gut beraten seien, sich frühzeitig mit der Erstellung einer Dokumentation zu befassen. c) Schreiben zur Bestimmung kontrollierter Transaktionen Das russische Steuerrecht kennt mehrere Kategorien von Transaktionen, die grundsätzlich der Verrechnungspreiskontrolle unterfallen. Für die meisten ist dies allerdings nur dann der Fall, wenn bestimmte Volumina überschritten werden. In mehreren Schreiben hat das MinFin seine Auffassung darüber kundgetan, wie die gesetzlich bestimmten Grenzen berechnet werden (Schreiben vom N /5-86; vom N /4-64 sowie 4-65; vom N /3-59 bis 3/61). Demnach müssen die Transaktionen zunächst kategorisiert und dann jeweils die Gesamtvolumina innerhalb eines Geschäftsjahres mit ein und derselben Partei als Summe der Volumina der Transaktionen je Kategorie ermittelt werden. Nur für den Fall, dass mehr als zwei Personen an einer Transaktion beteiligt sind, kann das Volumen dieser Transaktion für mehr als zwei Personen (innerhalb einer bestimmten Kategorie) zu berücksichtigen sein. d) Nachweispflichten bei Konzerndienstleistungen Aufwendungen sind für Zwecke der Gewinnsteuer nach nationalem russischem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie zur Erzielung von Einnahmen getätigt, wirtschaftlich begründet sowie ordnungsgemäß aus- und nachgewiesen sind (Art. 252 P. 1 NK-RF). Dem Gesetz über die Buchhaltung (N 129-FZ vom , Art. 9 P. 2) zufolge müssen für den ordnungsgemäßen Nachweis in der Buchhaltung Originalbelege in der vorgeschriebenen Form vorliegen. Im vom Föderalen Arbitragegericht des Nordwestlichen Kreises entschiedenen Fall ( Amkor Tabacco Packaging Novgorod, Beschluss vom N A /2010) hatte (vereinfacht dargestellt) die lokale russische Amkor-Kapitalgesellschaft (nachfolgend Amkor ) Verträge mit ihrer in der Schweiz ansässigen Konzernobergesellschaft geschlossen, wonach jene gegen Entgelt bestimmte Vermittlungs- und Konzerndienstleistungen an Amkor zu erbringen hatte. Die Verträge unterstanden schweizerischem Recht und Amkor hatte die für die vereinbarten Leistungen in Rechnung gestellten Beträge steuerlich in Abzug gebracht. Da die schweizer Obergesellschaft für Verpackungsgesellschaften in mehreren Ländern tätig wurde, waren ihre Einzel- und Gemeinkosten nach nutzenorientierten Schlüsseln auf die beteiligten Konzernunternehmen umgelegt worden. Die Steuerbehörde bestritt die steuerliche Abzugsfähigkeit insbesondere deshalb, weil im Verlauf einer Außenprüfung bei Amkor keine durch den Leistungs-

3 Infobrief Russland 2/ erbringer ausgestellten Originalbelege über die erbrachten Leistungen vorgelegt worden waren, wie das russische Recht dies verlangt. Das Gericht kam aufgrund einer Vielzahl vorgelegter Belege (u.a. Bestätigungen über die Erfüllung der Verpflichtungen, Kontennachweisen, Bankbelegen) zu dem Ergebnis, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden waren. Da schweizerisches Recht wirksam gewählt werden konnte und nach diesem Recht das Ausstellen von Originalbelegen, wie sie das russische Recht vorsieht, nicht vorgeschrieben ist, fand das Gericht auch insoweit keinen Grund zur Beanstandung. Auch die Umlage nach nutzenorientierten Schlüsseln hielt das Gericht für zulässig. Da die Steuerbehörde die Unrechtmäßigkeit des steuerlichen Abzugs nachzuweisen hatte, ihr dieser Nachweis aber nicht gelang, wies das Gericht die Klage als unbegründet ab. 2. GEWINNSTEUER a) Betriebsstätten In zwei Schreiben erklärt das MinFin, dass - eine ordnungsgemäße Dokumentation vorausgesetzt - durch das ausländische Stammhaus für eine russische Betriebsstätte im Ausland getätigte Aufwendungen bei Ermittlung des Gewinns der russischen Betriebsstätte für steuerliche Zwecke zu berücksichtigen sind (N vom und ЕД-4-3/11376@ vom ). Die zugrunde liegenden Sachverhalte betrafen Stammhäuser in Deutschland und den USA. Mit beiden Ländern hat die Russische Föderation Doppelbesteuerungsabkommen, die Art. 7 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelungen enthalten. Im Falle des deutschen Stammhauses handelte es sich um für in die russische Betriebsstätte entsandte Mitarbeiter in Deutschland gezahlte Sozialversicherungsabgaben. Im Fall des amerikanischen Stammhauses hatte dieses Aufwendungen für Leitungs- und allgemeine Managementtätigkeiten an die russische Betriebsstätte belastet. In einer Entscheidung des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation stellte dieses klar, dass es für die Zuordnung von durch das ausländische Stammhaus einer russischen Betriebsstätte getragenen Aufwendungen entgegen den Methodischen Empfehlungen des MinFin zu einzelnen Regeln der Gewinnsteuer (Anordnung vom N БГ-3-23/150, nachfolgend Methodische Empfehlungen ) nicht auf den Zeitpunkt der Weiterbelastung an die Betriebsstätte ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (Beschluss vom N 1896/12). Im entschiedenen Fall hatte ein französisches Stammhaus seiner russischen Betriebsstätte erst im Januar 2011 die Höhe der für die Betriebsstätte im 3. Quartal 2010 getätigten Aufwendungen mitgeteilt, die Betriebsstätte diese aber noch im Wirtschaftsjahr 2010 berücksichtigt. Die russische Steuerbehörde hatte sich insbesondere auf Ziffer 5.3 Abs. 6 der Methodischen Empfehlungen des MinFin und auf das Gesetz über die Buchhaltung (N 129-FZ vom , Art. 9 P. 2) berufen, wonach aus den Originalbelegen steuerlich abzugsfähige Aufwendungen erkennbar sein müssen. Nach Auffassung des Gerichts widersprechen die Methodischen Empfehlungen der im Steuerkodex der Russischen Föderation statuierten periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen (Art. 272 P. 1 NK- RF). Einer steuerlichen Berücksichtigung bereits in 2010 steht nach Auffassung des Gerichts auch das Gesetz über die Buchhaltung nicht notwendig entgegen, weil es sich bei der im Januar 2011 erfolgten Belastungsmitteilung lediglich um einen Ausgabenbeleg gehandelt habe und die tatsächlichen Aufwendungen sich anhand weiterer Unterlagen belegen lassen könnten. Insoweit erklärte das Gericht Ziffer 5.3 Abs. 6 der Methodischen Empfehlungen für unwirksam. Das Föderale Arbitragegericht des Moskauer Bezirks führte unlängst eindrücklich vor Augen, welche steuerlichen Folgen es haben kann, wenn die Tätigkeit des Personals einer Repräsentanz nicht ausreichend begrenzt und überwacht wird (Beschluss vom А / ): Ein schweizerisches Unternehmen, das mit medizinischer Ausrüstung handelte, unterhielt in Moskau eine Repräsentanz, deren Leiter Verträge mit russischen Kunden aushandelte und in Vollmacht unterzeichnete. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei der durch den Repräsentanzleiter ausgeübten Tätigkeit um die Kerntätigkeit des Unternehmens handelte und das schweizerische Unternehmen somit eine Betriebsstätte in Russland begründet hatte. Die Gewinne aus der Tätigkeit der Betriebsstätte seien daher in der Russischen Föderation der Gewinnsteuer zu unterwerfen. b) Abschreibungsprämie und Sacheinlage in Stammkapital Bei entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der normalen AfA weitere 10% (bei bestimmten Wirtschaftsgütern 30%) der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr absetzen ( Abschreibungsprämie, Art. 258 P. 9 NK-RF). Mit Schreiben N /1/295 vom bestätigt das MinFin seine Auffassung, dass im Falle einer Sacheinlage in das Stammkapital einer Organisation die Investitionsprämie nicht in Abzug gebracht werden kann, weil die Einlage unentgeltlich erfolgt. c) Wirtschaftsgüter mit hoher Energieeffizienz Seit dem kann die AfA für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit hoher Energieeffizienz maximal um den Faktor 2 erhöht werden (Art P. 1 PP. 4 NK-RF). Wirtschaftsgüter mit hoher Energieeffizienz sind für drei Jahre auch von der Vermögensteuer für Unternehmen befreit (Art. 381 P. 21 NK-RF). Mit Verordnung der Regierung der Russischen Föderation N 308 vom wurden Wirtschaftsgüter mit hoher Energieeffizienz, die keine Energieeffizienzklassifizierung besitzen, bestimmt. In Bezug auf die AfA kann

4 Infobrief Russland 2/ der erhöhte AfA-Koeffizient bereits ab dem , d.h. ggf. auch für zurückliegende Steuerjahre, angesetzt werden. Der Vermögensteuer-Befreiungstatbestand findet dagegen erst auf ab dem eingesetzte Wirtschaftsgüter Anwendung. d) Gewinnsteuertarif in St. Petersburg Der Regel-Gewinnsteuersatz in der Russischen Föderation beträgt 20 %, wovon zwei Prozent in das föderale Budget und 18% in das Budget des betreffenden Teilstaats der Russischen Föderation fließen (Art. 284 P. 1 NK-RF). Die Teilstaaten können ihren Teil für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen und Residenten von Sonderwirtschaftszonen um bis zu 4,5 % auf 13,5 % herabsetzen, wovon in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen Gebrauch gemacht wurde (vgl. Schreiben des MinFin vom N /03-334). Die gesetzgebende Versammlung der Stadt St. Petersburg hat am in zweiter Lesung beschlossen, ihren Teil am Gewinnsteuersatz für Großinvestitionen ab einem Volumen von RUR 15 Mrd. (derzeit ca. EUR 375 Mio.) für bis zu fünf Wirtschaftsjahre auf 13,5% zu senken (Änderung des Gesetzes Über steuerliche Vorteile N vom ). 3. SONDERWIRTSCHAFTSZONEN In der Russischen Föderation wurden verschiedene Typen von Sonderwirtschaftszonen eingerichtet, die dort registrierten Residenten (auch) steuerliche Investitionsanreize bieten. U.a. gibt es vier gewerblichindustrielle Sonderwirtschaftszonen (промышленнопроизводственные ОЭЗ). Nun soll eine neue gewerblich-industrielle Sonderwirtschaftszone Moglino im Gebiet des Rayons Pskov der Oblast Pskov gegründet werden (Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom N 729). 4. EINKOMMENSTEUER a) Disquotale Gewinnausschüttungen Laut einem Schreiben des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation stellt der überproportionale Teil einer disquotalen Gewinnausschüttung keine Dividende dar und unterliegt beim Empfänger einer Gewinnsteuer ihv. 20% bzw. einer Einkommensteuer ihv. 13% bzw. (bei beschränkt Steuerpflichtigen) von 30% (Schreiben vom N ЕД-4-3/13610@). b) Zinseinnahmen Zinseinnahmen in Russland unbeschränkt steuerpflichtiger Privatpersonen aus Bankeinlagen sind grundsätzlich steuerfrei. Insoweit sie allerdings betreffend Rubel-Bankguthaben den Refinanzierungssatz der Zentralbank der Russischen Föderation um fünf Prozentpunkte übersteigen, unterliegen sie der Besteuerung mit einem Steuersatz von 35 %. Mit Schreiben vom N ЕД-4-3/13520@ informiert der Föderale Steuerdienst der Russischen Föderation, dass auch bei einem Übersteigen des 5%-Korridors aufgrund einer nachträglichen Absenkungen des Refinanzierungssatzes der Zentralbank der Russischen Föderation die Zinseinnahmen steuerfrei bleiben. 5. UMSATZSTEUER Redlichkeit des Steuerpflichtigen und Vorsteuerabzug Zwar gibt es keinen gesetzlich kodifizierten allgemeinen Missbrauchstatbestand im russischen Steuerrecht. Seit mehreren Jahren entwickelt sich jedoch in Gerichts- und Verwaltungspraxis die Rechtsfigur des steuerlichen Vorteils und der Redlichkeit des Steuerpflichtigen (концепция налоговой выгоды и добросовестности налогоплательщика). Im Vordergrund steht dabei der wirtschaftliche Gehalt eines Geschäftsvorfalls ( substance over form ). Gerichte verweigern Steuerpflichtigen zunehmend den Vorsteuerabzug, wenn ihr Geschäftspartner kein redlicher Steuerzahler war und der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige die gebotene Sorgfalt bei der Arbeit mit einem solchen Geschäftspartner nicht beachtet hat. Im Schreiben N /1-197 vom gibt das MinFin Empfehlungen zu den Maßnahmen, die es für notwendig hält, um die Redlichkeit bei Auswahl eines Geschäftspartners zu belegen. Dazu gehören unter anderem: - Das Anstellen von Nachforschungen bei Nichtvorliegen einer Vollmacht und eines Identitätsnachweises des Geschäftsführers der Gegenpartei, von Informationen über deren tatsächlichen Standort, von Informationen aus dem Einheitlichen Staatlichen Register Juristischer Personen ( bei offensichtlichen Anzeichen der Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten oder begründeten Zweifeln an der Möglichkeit einer zeitgerechten Vertragserfüllung; - eine Risikoeinschätzung des Geschäftspartners anhand von dessen Geschäftszahlen nach den Kriterien, die von den Steuerbehörden für die Planung von Betriebsprüfungen herangezogen werden (vgl. dazu Anordnung des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation MM-3-06/333@ vom in der Fassung vom ); - die Beachtung von Informationen über Briefkastenadressen und Firmen von Scheingesellschaften, die auf den Seiten des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation ( veröffentlicht werden; - die Beachtung der Hinweise der Steuerbehörden zur erforderlichen Sorgfalt und Vorsicht bei der Auswahl von Geschäftspartnern (z.b. Schreiben des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation vom N /84).

5 Infobrief Russland 2/ RECHNUNGSLEGUNG Übergang zu Konzernrechnungslegung nach IFRS Ab dem Geschäftsjahr 2012 müssen sog. Unternehmen des öffentlichen Interesses (Public Interest Entities, d.h. Banken, Kreditunternehmen, Versicherungen und kapitalmarktorientierte Unternehmen) in Russland ihre Konzernabschlüsse nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen, soweit die entsprechenden Standards durch das Finanzministerium der Russischen Föderation anerkannt wurden. Mit Anordnung des MinFin N 160н vom wurden die bestehenden IFRS, IFRIC und SIC mit Ausnahme von IFRS 9-13 und IFRIC 20 anerkannt. Sie wurden direkt übernommen, ohne Anpassungen oder Kommentierungen durch die russische Regierung. Mit Anordnung des Finanzministeriums N 106н vom wurden nunmehr zwei weitere Standards in das russische Bilanzrecht übernommen: - IFRS 12: Disclosures of Interests in Other Entities, - IFRS 13: Fair Value Measurement. Die betreffenden Standards sind verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2013 anzuwenden. Eine vorherige freiwillige Anwendung (ab dem Tag der Veröffentlichung) ist möglich. Ferner wurden mit selbiger Anordnung diverse Änderungen bestehender Standards und Interpretationen in Kraft gesetzt. Die Internationalen Rechnungslegungsstandards sind ggf. auch für die Rechnungslegung auf Einzelabschlussebene relevant. Gemäß russischem Rechnungslegungsstandard PBU 7/2008 sind selbige heranzuziehen, wenn bestimmte Sachverhalte nicht in den nationalen Rechnungslegungsstandards geregelt sind. 7. ZOLLRECHT WTO-Beitritt Russlands 18 Jahre nach Aufnahme der Verhandlungen über einen Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) wurde die Russische Föderation vollberechtigtes Mitglied der WTO: Nachdem das Protokoll über den Beitritt am unterzeichnet worden war (s. Editorial Infobrief Russland 4/2012), wurde dieses durch Föderales Gesetz vom N 126-FZ ratifiziert. Damit traten am auch mehrere Dokumente im Bereich des Zollrechts in Kraft, insbesondere: (a) Der Vertrag über das Funktionieren der Zollunion (zwischen der Russischen Föderation, der Republik Kazachstan und der Republik Weißrussland) im Rahmen eines mehrseitigen Handelssystems vom (nachfolgend auch Vertrag ), der im Falle des Beitritts eines oder mehrerer Mitglieder der Zollunion zur WTO die vollständige Funktionsfähigkeit der Zollunion dadurch sicherstellen soll, dass vom Tag des WTO-Beitritts eines der Mitglieder der Zollunion die WTO-Regelungen Teil der Regelungen der Zollunion werden. Soweit eine Änderung von Regelungen der Zollunion notwendig ist, um den WTO-Regeln zu entsprechen, gehen die WTO-Regeln entgegenstehenden Regelungen vor und können auch durch internationale Vereinbarungen der Mitglieder der Zollunion nicht abbedungen werden. Die Tarife des Einheitlichen Zolltarifs der Zollunion dürfen nicht höher sein als die Importtarife, die in Annex I zum Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO genannt sind ( concessions and commitments gem. Schedule CLXV - The Russian Federation). (b) Die Rechtsverordnung der Regierung der Russischen Föderation vom N 756, die neue Tarife für Waren vorsieht, die aus der Russischen Föderation über die Grenzen der Zollunion hinaus exportiert werden. Die betroffenen Warenbezeichnungen und -nummern sowie die neuen Exportzollsätze enthält die Anlage zur Verordnung. 8. VALUTAKONTROLLVORSCHRIFTEN Neue Regeln für Geschäftspässe Valutatransaktionen zwischen Nichtresidenten und Residenten sind grundsätzlich erlaubt, unterliegen aber der Valutakontrolle. Erforderlich ist bei Überschreiten bestimmter Beträge in der Regel ein sogenannter Geschäftspass oder Dealpassport (паспорт сделки). Dabei handelt es sich um ein Meldeformular, das ordnungsgemäß ausgefüllt werden muss, und dem entsprechend beglaubigte Ausfertigungen von Verträgen, Rechnungen und Leistungsabnahmebestätigungen beizufügen sind. Ab dem gelten neue Regeln betreffend die Vorlage von Dokumenten und das Erteilen von Informationen an Banken in Verbindung mit Valutageschäften und betreffend das Ausstellen von Geschäftspässen (Instruktionen der Bank Russlands vom N 138-И)

6 HAMBURG (ZENTRALE) Ferdinandstraße Hamburg Telefon: Telefax: BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: Telefax: berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße Bielefeld Telefon: Telefax: bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Telefon: Telefax: bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Str Bremen Telefon: Telefax: bremen@bdo.de BREMERHAVEN Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a Bremerhaven Telefon: Telefax: bremerhaven@bdo.de DORTMUND Märkische Straße Dortmund Telefon: Telefax: dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: Telefax: dresden@bdo.de DÜSSELDORF Georg-Glock-Str Düsseldorf Telefon: Telefax: duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße Essen Telefon: Telefax: essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender Flensburg Telefon: Telefax: flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Hanauer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: Telefax: freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße Hannover Telefon: Telefax: hannover@bdo.de Kassel Theaterstraße Kassel Telefon: Telefax: kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: Telefax: kiel@bdo.de KOBLENZ August-Thyssen-Straße Koblenz Telefon: Telefax: koblenz@bdo.de KÖLN Im Zollhafen Köln Telefon: Telefax: koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Telefon: Telefax: leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt Lübeck Telefon: Telefax: luebeck@bdo.de MÜNCHEN Radlkoferstraße München Telefon: Telefax: muenchen@bdo.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: Telefax: rostock@bdo.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Telefon: Telefax: stuttgart@bdo.de TROISDORF Siebengebirgsallee Troisdorf Telefon: Telefax: troisdorf@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: wiesbaden@bdo.de WELTWEIT Brussels Worldwide Services BVBA Boulevard de la Woluwe 60 B-1200 Brüssel Belgien Telefon: Telefax: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) StB Frank Biermann WP StB Christian Dyckerhoff WP StB Klaus Eckmann WP Dr. Christian Gorny WP StB Dr. Arno Probst WP StB Manuel Rauchfuss WP StB Kai Niclas Rauscher WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981

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