Gründung einer AG. CIP-Kurztitelaufnahme der deutschen Bibliothek. Herausgeber: Manfred Küng WEKA Business Media AG, Schweiz

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1 CIP-Kurztitelaufnahme der deutschen Bibliothek Gründung einer AG Herausgeber: Manfred Küng WEKA Business Media AG, Schweiz WEKA Business Media AG, Zürich, 2011 Alle Rechte vorbehalten, Nachdruck auch auszugsweise nicht gestattet. Die Definitionen, Empfehlungen und rechtlichen Informationen sind von den Autoren und vom Verlag auf deren Korrektheit in jeder Beziehung sorgfältig recherchiert und geprüft worden. Trotz aller Sorgfalt kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung der Autoren bzw. des Verlags ist daher ausgeschlossen. WEKA Business Media AG Hermetschloostrasse 77, CH-8048 Zürich Telefon , Telefax ISBN Auflage 2011 Druck: Kösel GmbH & Co. KG, Layout: Dimitri Gabriel, Satz: Peter Jäggi, Projektleitung: Michael Gander Ein Problem? Kein Problem!

2 Vorwort Dieser Ratgeber beinhaltet eine Reihe von Selbsthilfe-Checklisten mit Mustervorlagen und soll Personen ohne juristische Ausbildung in die Lage versetzen, rechtliche Probleme ohne Rechtsberater lösen oder zumindest soweit vorbereiten zu können, dass ein beigezogener Rechtsberater effizient instruiert werden kann. Diese Publikation stellt die wesentlichen Informationen für die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) nach Artikel 620 ff. Obligationenrecht (OR) zusammen. Dr. Manfred Küng ist selbstständiger Rechtsanwalt und Seniorpartner bei Küng Rechtsanwälte Sämtliche sich aus der Revision des Gesellschafts- und des Handelregisterrechts per 1. Januar 2008 ergebenden Änderungen sind vollständig berücksichtigt worden. Das vorliegende Werk wurde von den Autoren mit aller Sorgfalt erarbeitet. Dennoch müssen Verlag und Autoren jedwelche Haftung für das Werk oder seine Checklisten und Muster ablehnen, denn es kann weder gewährleistet werden, dass die Checklisten und Muster auf jeden konkreten Fall Anwendung finden, noch dass die hier vertretenen Auffassungen von allen involvierten Behörden geteilt oder befolgt werden; ferner kann eine geltende Rechtspraxis von Gerichten und Behörden auch geändert werden. Wer rechtliche Risiken ausschliessen will, sollte professionellen Rat beiziehen. Diesfalls hilft das vorliegende Werk bei der Vorbereitung der Besprechung mit dem Berater. Manfred Küng Marcel Aebischer

3 Ein Problem? Kein Problem!

4 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1. Gebrauchsanleitung Wie wird das vorliegende Business Book verwendet? Muss ein Anwalt beigezogen werden?... 8 In welchen Fällen sollte ein Anwalt beigezogen werden? Wie finde ich einen Anwalt? Wie muss die Gründung vorbereitet werden? Handlungsbedarf nach der Gründung Beurkundung von Rechtsgeschäften Die Beurkundung von Rechtsgeschäften Wie finde ich den richtigen Notar? Was muss hinsichtlich der Kosten vorgekehrt werden? Begriff der AG Was ist eine AG? Wie hoch ist das Mindestkapital der Aktiengesellschaft? Was ist eine Aktie? Was besagt das Verbot der Unter-pari-Emission? Was ist eine Ein-Mann-Aktiengesellschaft? Wer wird als Strohmann bezeichnet? Was ist der notwendige Inhalt der Statuten? Was ist der bedingt notwendige Inhalt der Statuten? Was ist die qualifizierte Gründung? Was ist eine Vermögensübernahme? Was gilt, wenn ganze Unternehmen Sacheinlagegegenstand sind? Was sind Gründervorteile? Wie wird die Aktiengesellschaft gegründet? Was ist im Falle einer qualifizierten Gründung beim Errichtungsakt besonders zu beachten? Was wird ins Handelsregister eingetragen? Wie ist die Rechtslage, wenn vor der Eintragung für die Aktiengesellschaft Verpflichtungen eingegangen werden? Wie wird die Firma bei der Aktiengesellschaft gebildet? Rechtsstellung des Aktionärs Was besagt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre? Welche Pflichten hat der Aktionär? Welche Vermögensrechte hat der Aktionär? Welche Mitwirkungsrechte hat der Aktionär? Ist die Urabstimmung in der AG zulässig? Wie stimmen die Aktionäre in der Generalversammlung? Was sind Stimmrechtsaktien? Was sind Aktionärbindungsverträge? Welche Schutzrechte hat der Aktionär? Hat der Aktionär ein Austrittsrecht? Kann der Aktionär ausgeschlossen werden? Wie wird die Mitgliedschaft bei der Aktiengesellschaft verurkundet? Gründung einer AG

5 2 Inhaltsverzeichnis 4.13 Wie werden Inhaberaktien übertragen? Wie werden Namenaktien übertragen? Was sind vinkulierte Namenaktien? Wie ist die Rechtslage, wenn die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung von vinkulierten, nicht börsenkotierten Namenaktien verweigert? Wie ist die Rechtslage, wenn die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung von vinkulierten, börsenkotierten Namenaktien verweigert? Was ist das Aktienbuch? Organisation Welche Organe sind bei der Aktiengesellschaft vorgesehen? Welche Befugnisse hat die Generalversammlung? Wie wird die Generalversammlung einberufen? Was ist eine Universalversammlung? Wie werden Generalversammlungsbeschlüsse gefasst? Welche Beschlüsse müssen mit qualifiziertem Mehr gefasst werden? Wie ist der Verwaltungsrat zusammengesetzt? Wie erfolgt die Beschlussfassung im Verwaltungsrat? Wie sind die Kompetenzen zwischen Generalversammlung und Verwaltungsrat verteilt? Wem obliegt die Geschäftsführung? Wie erfolgt die Vertretung der Gesellschaft? Anforderungen an die Revisionsstelle Welche Aufgaben hat die Revisionsstelle? Wann ist die Einsetzung einer Revisionsstelle angezeigt? Wem erstattet die Revisionsstelle Bericht? Verantwortlichkeit Wie ist die Gründungshaftung geregelt? Wie ist die Haftung als Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung geregelt? Wie ist die Revisionshaftung geregelt? Wer ist berechtigt, Schadenersatz zu verlangen? Bildung und Schutz der Firma der AG Was ist die Firma? Was ist eine Enseigne? Welches sind die notwendigen Firmenzusätze? Was besagt der Grundsatz der Firmeneinheit? Welches sind die Grundsätze der Firmenbildung? Was besagt das Täuschungsverbot? Was besagt das Verbot gleichlautender Firmen? Was besagt das Verbot reiner Sachbezeichnungen? Wie ist die Firma geschützt? Wann wird das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch verletzt? Sacheinlage und Sachübernahme Begriff und Abgrenzung Statutarische Grundlage Sacheinlagevertrag Sacheinlagefähigkeit Ein Problem? Kein Problem!

6 Inhaltsverzeichnis Arten von Sacheinlagen Fahrnis Immobilien Grundstücke Miteigentum Gesamteigentum Zugehör und Bestandteil Baurecht Quellenrecht Dingliche Rechte Kaufsrecht Rückkaufsrecht Vorkaufsrecht Beschränkte dingliche Rechte Grunddienstbarkeiten Nutzniessung Andere Dienstbarkeiten Grundlasten Schuldbrief/Gült Nicht einlagefähiges Wohnrecht Grundpfandverschreibung Faustpfand Beteiligungsrechte Kommanditgesellschaft (Stellung des Kommanditärs) Kollektivgesellschaft Einlage von Aktien Stammanteile GmbH Genossenschaftsanteile Obligatorische Rechte Geldforderungen Rechte aus Kaufvertrag Rechte aus Mietvertrag Rechte aus Pachtvertrag Nicht einlagefähige Rechte aus Leihe Nicht einlagefähige Verrechnung Wertpapiere Rechte an immateriellen Wirtschaftsgütern Patente (evtl. noch nicht patentierte Erfindungen) Technisches Erfahrungswissen (Betriebserfahrungen, Geschäftsgeheimnisse, Rezepte, Verfahren) Urheberrechte Marken Lizenzen Konzessionen Goodwill Geschäft mit Aktiven und Passiven Gründung einer AG

7 4 Inhaltsverzeichnis 9. Rechnungslegung Buchführungspflicht Grundsätze der Bewertung und Rechnungslegung Offenlegung von Jahres- und Konzernrechnung Eigenkapital und Fremdkapital Reserven Gesetzliche Reserven Statutarische Reserven Beschlussmässige Reserven Stille Reserven Darlehen von Aktionären Darlehen an Aktionäre Steuern Begriffe Steuerhoheit Steuersubjekt Steuerobjekt Steuerberechnungsgrundlage Steuermass Gewinnsteuern Steuerhoheit Subjektive Steuerpflicht Steuerobjekt Steuerberechnung und Steuermass Beteiligungsabzug Kapitalsteuern Steuerhoheit Subjektive Steuerpflicht Steuerobjekt Steuerberechnung und Steuermass Direkte Bundessteuer Steuerhoheit Subjektive Steuerpflicht Steuerobjekt Steuerberechnung und Steuermass Beteiligungsabzug Steueroptimierung Mehrwertsteuer Begriff Steuerhoheit Steuersubjekt Steuerobjekt Leistungsverhältnis Nicht-Entgelte Mehrheit der Leistungen Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht Ein Problem? Kein Problem!

8 Inhaltsverzeichnis Bemessungsgrundlage und Steuersätze Das Entgelt Der Vorsteuerabzug Steuermass Steuer auf den Einfuhren Steuersubjekt Steuerobjekt Steuerberechnungsgrundlage und Steuermass Sozialversicherungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung Begriff Beginn und Ende der Versicherungspflicht Beitragspflichten Bezüge Berufliche Vorsorge Begriff Beginn und Ende der Versicherungspflicht Beitragspflichten Bezüge Arbeitslosenversicherung Begriff Beginn und Ende der Versicherungspflicht Beitragspflichten Bezüge Unfallversicherung Begriff Beginn und Ende der Versicherungspflicht Beitragspflichten Bezüge Krankenversicherung Begriff Beginn und Ende der Versicherungspflicht Beitragspflichten Bezüge Mutterschaftsversicherung Begriff Beginn und Ende der Versicherungspflicht Beitragspflichten Bezüge Sonstige Versicherungen Private Selbstvorsorge Betriebsversicherungen Schutz des Unternehmens im Ehe- und Erbrecht Checklisten zur Gründung einer AG Informations- und Datenblatt Personalien der Gründervertreter Gründung einer AG

9 6 Inhaltsverzeichnis 13.3 Mit der Gründung verbundene Vermögensübernahme Öffentliche Urkunde und Beilagen Mustervorlagen zur AG Anmeldung an das Handelsregister Unterschriftenblatt Öffentliche Beurkundung über die Errichtung der AG Statuten (Minimalversion/Namenaktien) Stampa-Erklärung Lex-Friedrich-Erklärung Revisionsverzichtserklärung Aktienbuch der AB Muster AG Behördenverzeichnis: Verzeichnis der Handelsregisterämter Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Die kantonalen Handelsregisterämter Herausgeber Ein Problem? Kein Problem!

10 3. Begriff der AG Begriff der AG 3.1 Was ist eine AG? Wie hoch ist das Mindestkapital der Aktiengesellschaft? Was ist eine Aktie? Was besagt das Verbot der Unter-pari-Emission? Was ist eine Ein-Mann-Aktiengesellschaft? Wer wird als Strohmann bezeichnet? Was ist der notwendige Inhalt der Statuten? Was ist der bedingt notwendige Inhalt der Statuten? Was ist die qualifizierte Gründung? Was ist eine Vermögensübernahme? Was gilt, wenn ganze Unternehmen Sacheinlagegegenstand sind? Was sind Gründervorteile? Wie wird die Aktiengesellschaft gegründet? Was ist im Falle einer qualifizierten Gründung beim Errichtungsakt besonders zu beachten? Was wird ins Handelsregister eingetragen? Wie ist die Rechtslage, wenn vor der Eintragung für die Aktiengesellschaft Verpflichtungen eingegangen werden? Wie wird die Firma bei der Aktiengesellschaft gebildet? Gründung einer AG

11 18 3. Begriff der AG 3. Begriff der AG 3.1 Was ist eine AG? Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Die Aktiengesellschaft ist in Art. 620 ff. OR geregelt. Zudem ist die Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten. Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden. Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. 3.2 Wie hoch ist das Mindestkapital der Aktiengesellschaft? Das Aktienkapital muss mindestens CHF betragen. Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie geleistet sein. In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens CHF betragen. 3.3 Was ist eine Aktie? Bei der Aktiengesellschaft wird die Mitgliedschaft durch die Aktie verkörpert. Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen. Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen. Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen. Ein Problem? Kein Problem!

12 3. Begriff der AG Was besagt das Verbot der Unter-pari-Emission? Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrag ausgegeben werden. Werden die Aktien über dem Nennwert ausgegeben, liegt eine Überpari-Emission vor. Die Differenz zwischen Nennwert und Ausgabepreis wird als Aufgeld (Agio) bezeichnet. 3.5 Was ist eine Ein-Mann-Aktiengesellschaft? Bei der Ein-Mann-Gesellschaft (Einzelpersonen-Gesellschaft) steht die Verfügungsmacht über das Unternehmen ausschliesslich dem Alleinaktionär zu, dessen Interessensphäre sich mit derjenigen der Gesellschaft vollständig deckt. Die Ein-Mann-Gesellschaft ist im neuen Aktienrecht explizit vorgesehen. 3.6 Wer wird als Strohmann bezeichnet? Als Strohmann wird bezeichnet, wer seine Stellung als Aktionär oder Verwaltungsrat fiduziarisch für einen Dritten (Hintermann) einnimmt. Der Strohmann wird nach ständiger Lehre und Rechtsprechung wahres Gründungsmitglied und deshalb Aktionär. Im Aussenverhältnis bleibt der Hintermann Aktionär, bis das Treuhandverhältnis beendet wird. Wird der Strohmann Verwaltungsrat, so übernimmt er mit der Organfunktion auch die entsprechenden gesetzlichen und statutarischen Pflichten und er wird aus ihrer Verletzung verantwortlich. Dabei gelten aber auch die Hintermänner, welche die Mitglieder des Verwaltungsrates als Strohmänner benützen und so die Aktiengesellschaft tatsächlich leiten, als (faktische) Verwaltungsorgane. 3.7 Was ist der notwendige Inhalt der Statuten? Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: die Firma und den Sitz der Gesellschaft; den Zweck der Gesellschaft; die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen; Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre; die Organe für die Verwaltung und für die Revision; die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. In jedem Fall muss das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) als Publikationsorgan bezeichnet werden. Gründung einer AG

13 20 3. Begriff der AG 3.8 Was ist der bedingt notwendige Inhalt der Statuten? Der bedingt notwendige Inhalt der Statuten umfasst jene Regelungen, die zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten bedürfen, namentlich: die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen; die Ausrichtung von Tantiemen; die Zusicherung von Bauzinsen; die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage; die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt; die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien (Vinkulierung); die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile; die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen; die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann; die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte; die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird. Die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstandenen Kosten, soweit die von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 abweicht. 3.9 Was ist die qualifizierte Gründung? Eine qualifizierte Gründung liegt vor, wenn bestimmten Personen besondere Vorteile (Gründervorteile) eingeräumt werden sollen oder wenn das Aktienkapital durch Sacheinlage, Sachübernahme oder Verrechnungsliberierung aufgebracht wird und dadurch für dieses eine potenzielle Gefährdung besteht. PRAXISTIPP Wird beabsichtigt, eine Sachübernahme vorzunehmen, oder erfolgt eine Sacheinlage, ist der Beizug eines Anwalts zu empfehlen. Ein Problem? Kein Problem!

14 3. Begriff der AG Was ist eine Vermögensübernahme? Bei einer Sacheinlage leistet der Gründer die Einlage für seine gezeichneten Aktien nicht durch Einzahlung (Bargründung) sondern durch Einbringung von anderen Vermögenswerten (Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte u.a.). Darüber ist ein schriftlicher Vertrag zu erstellen. Diesfalls haben die Statuten über den Gegenstand der Sacheinlage, ihre Bewertung (Wert) sowie über die Person des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien Aufschluss zu geben. Davon abzugrenzen ist die Sachübernahme. Hier leisten die Gründer ihre Einlagen in bar. Die Gesellschaft übernimmt aber vor oder anlässlich der Gründung von Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen Vermögenswerte. Darüber ist ein schriftlicher Vertrag zu erstellen. Diesfalls ist in den Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben. Von beabsichtigter Sachübernahme wird gesprochen, wenn im Zeitpunkt der Gründung der Sachübernahmevertrag noch nicht abgeschlossen werden konnte, weil die wesentlichen Punkte des Sachübernahmevertrages wie Gegenstand oder Preis noch nicht bestimmt oder bestimmbar sind, wohl aber eine fast sichere Aussicht auf Verwirklichung der beabsichtigten Sachübernahme besteht. Dabei muss die Sachübernahme nicht unmittelbar nach der Gründung erfolgen, sondern kann auch für später vorgesehen sein Was gilt, wenn ganze Unternehmen Sacheinlagegegenstand sind? Ist ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven Sacheinlagegegenstand, erfolgt die Sacheinlage in der Regel gestützt auf eine dem Sacheinlagevertrag beigegebene Bilanz. Diese stellt den Zusammenzug und die Bewertung der in den Inventaren aufgeführten Aktiven und Passiven dar, weshalb sie meistens für die Beschreibung der Sacheinlage genügt und die Inventare der öffentlichen Urkunde über die Gründung bzw. dem Sacheinlagevertrag nicht separat beigeheftet werden müssen. Goodwill umfasst immaterielle Werte wie Know-how, Kundschaft und Geschäftsbeziehungen. Er stellt ein im Konkurs nicht verwertbares Aktivum dar, weshalb er für sich allein nicht als Sacheinlagegegenstand in Betracht kommt. Die Einbringung von Goodwill ist einzig bei Einlage eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven gestattet, weil im Zwangsverwertungsverfahren das Unternehmen als Ganzes veräussert werden kann und so der Goodwill im Geschäft als Mehrwert verhaftet bleibt. Gründung einer AG

15 22 3. Begriff der AG 3.12 Was sind Gründervorteile? Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen (sog. Gründerlohn), so sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen. Unter besonderen Vorteilen ist jede Art von Zuwendung zu verstehen, die eine Begünstigung für die betreffende Person ist. Hierzu gehört zum Beispiel die Ausgabe von Genussscheinen für die Gründer, mit denen diesen Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden Wie wird die Aktiengesellschaft gegründet? Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest: dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften an die Leistung der Einlagen erfüllt sind. Ferner ist das Domizil der Gesellschaft zu bestimmen sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe ihrer Zeichnungsberechtigung und die Revisionsstelle zu wählen bzw. den Verzicht auf diese zu beschliessen. Damit ist die Gesellschaft gegründet. HINWEIS Die Beurkundung muss nicht am Ort des Sitzes der Gesellschaft erfolgen, sondern ist überall möglich. Zu beachten ist, dass sie in das Handelsregister des Ortes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat. Das Recht der Persönlichkeit erlangt die Gesellschaft aber erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Die Anmeldung muss von der Verwaltung beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden Was ist im Falle einer qualifizierten Gründung beim Errichtungsakt besonders zu beachten? Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über (Art. 635 OR): die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung; Ein Problem? Kein Problem!

16 3. Begriff der AG 23 den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld; die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen. Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt in der sog. Prüfungsbestätigung schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist. Der öffentlichen Urkunde über die Gründung sind neben den üblichen Belegen der Gründerbericht, die Prüfungsbestätigung, die Sacheinlageverträge und die bereits vorhandenen Sachübernahmeverträge oder andere Abmachungen solcher Übernahmen (z.b. «Letter of Intent») beizulegen Was wird ins Handelsregister eingetragen? In das Handelsregister sind insbesondere einzutragen: die Firma und die Identifikationsnummer; der Sitz und das Rechtsdomizil; die Rechtsform; das Datum der Statuten; der Zweck; die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; die Mitglieder des Verwaltungsrates; die zur Vertretung berechtigten Personen; das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane; die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Die vollständige Aufzählung der im Handelsregister einzutragenden Tatsachen befindet sich in Art. 45 HRegV. Gründung einer AG

17 24 3. Begriff der AG 3.16 Wie ist die Rechtslage, wenn vor der Eintragung für die Aktiengesellschaft Verpflichtungen eingegangen werden? Ist vor der Eintragung im Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit und es haftet nur die Gesellschaft Wie wird die Firma bei der Aktiengesellschaft gebildet? Die Aktiengesellschaft kann unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung (Art. 944 ff. OR) ihre Firma (= Name der Gesellschaft) frei wählen. Sie darf auch Personennamen in die Firma aufnehmen, muss ihr aber in solchen Fällen die Bezeichnung als Aktiengesellschaft beifügen. Wird diese Bezeichnung dem Personennamen vorangestellt, so darf sie nicht abgekürzt werden (Art. 950 Abs. 2 OR; z.b. «Aktiengesellschaft Schweiter»; «Schweiter AG»). HINWEIS Die Übersetzungen der AG heissen: französisch: Société Anonyme (SA) italienisch: Società Anonima (SA) englisch: Company Limited by shares (Ltd) Ein Problem? Kein Problem!

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