Merkblätter Landwirtschaft gültig per
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- Leonard Joachim Schmidt
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1 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblätter Landwirtschaft gültig per Inhaltsverzeichnis Datum A Aufteilung Erwerbseinkommen unter Ehegatten B Betriebsübergaben mit privilegierter Besteuerung des Liquidationsgewinnes gemäss 36 Abs. 3 StG (gültig bis ) Bewirtschafterwechsel unter Ehegatten E Eigenmietwert Landwirtschaft: Berechnung des Einkommensanteils für den Anspruch auf einen landw. Eigenmietwert Entschädigungen für Feuerbrandschäden G Gemeinschaftsverträge in der Landwirtschaft Grundstückgewinnsteuer, Neuerungen ab H Hofabtretung innerhalb der Familie oder an einen nahestehenden Dritten L Lidlohn Liegenschaftenrechnungen M Mietverhältnisse und Vorzugsmieten bei landw. Liegenschaften Mietwert - Eigenmietwert- Eigennutzungswert, Erklärung der Begriffe Milchkontingentskauf und verkauf P Privatanteil Pachtzins für Pächter/innenwohnungen S Subventionen und Leistungen anderer Dritter U Überführung von Liegenschaften des Geschäfts- in das Privatvermögen V Verpachtung in der Landwirtschaft (gültig bis ) Versicherungen Vorsorge, Abzug 2. und 3. Säule W Wohnrecht, Besteuerung beim Wohnrechtsgeber Wohn- und Nutzungsrechtsbewertung (inkl. Nebenleistungen) Z Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen bei landw. Liegenschaft im Eigentum des nichtbetriebsführenden Ehegatten sowie bei Miteigentumsverhältnissen Zuordnung zum Geschäfts- / Privatvermögen in der Landwirtschaft
2 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblatt Landwirtschaft vom 1. März 2008 ersetzt das Merkblatt vom Aufteilung des Erwerbseinkommens unter Ehegatten 1. Ausgangslage In der letzten Zeit wird uns immer häufiger folgende Frage gestellt: Ist es möglich, das auf dem Landwirtschaftsbetrieb gemeinsam erwirtschaftete Einkommen auf die beiden Ehegatten aufzuteilen? Gründe für solche Anfragen sind: a) Einfluss auf AHV-Beiträge Seit der 10. AHV-Revision ist das Leistungsniveau zwischen Mann und Frau im Wesentlichen ausgeglichen. Trotzdem ist eine Aufteilung des Einkommens zurzeit vor allem aus Gründen der gerechten Behandlung der Ehegatten und aus der Sicht der Vorteile bei der Beitragszahlung von Bedeutung. b) Möglichkeiten einer Altersvorsorge Mitarbeitende Ehegatten, die über ein eigenes AHV-Einkommen verfügen, können auch selbstständig Beiträge in die berufliche Vorsorge (2. Säule) oder in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) einzahlen. c) Abzugsmöglichkeiten bei den Steuern Grundsätzlich hat die Aufteilung der Einkommen auf das steuerpflichtige Erwerbseinkommen keine Auswirkung, da die Einkommen der Ehegatten zusammengezählt und gemeinsam besteuert werden. Auswirkungen hat die Einkommensaufteilung jedoch auf die Berufsauslagen und die Abzugsmöglichkeiten von Beiträgen in die berufliche und gebundene Vorsorge (2. und 3. Säule). d) Mutterschaftsversicherung Die neu geschaffene Mutterschaftsversicherung wird in den nächsten Monaten in Kraft treten. Mutterschaftstaggelder während 14 Wochen werden jedoch nur jenen Müttern zustehen, welche über ein eigenes AHV-Einkommen verfügen.
3 2. Möglichkeiten der Einkommensaufteilung Für die Aufteilung der Einkommen gibt es folgende Möglichkeiten: Variante 1: Deklaration eines Lohnes an den anderen Ehepartner. Für die effektiv geleistete Tätigkeit im Betrieb wird dem Ehepartner ein Lohn bezahlt und auch mit der AHV abgerechnet. Variante 2: Die Bäuerin führt einen Betriebszweig eigenverantwortlich und ist bei der Ausgleichkasse als Selbstständigerwerbende angemeldet. Sie tritt unabhängig vom Ehepartner nach Aussen auf und führt eine eigene Aufzeichnung bzw. Buchhaltung. Sie erfüllt mit ihrer Einzelunternehmung die Anforderungen an eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Variante 3: Das Ehepaar führt den Betrieb partnerschaftlich und gleichberechtigt und tritt gemeinsam gegen aussen auf. Beide sind bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angemeldet. 3. Steuerrechtliche Anforderungen Aus steuerlicher Sicht ergeben sich keine Probleme, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Variante 1, unselbstständige Tätigkeit: Arbeitet die Ehefrau im Betrieb mit, kann für sie jederzeit, wie für andere Angestellte, ein Einkommen für die geleistete Arbeit im Betrieb bei der AHV deklariert werden. Wird der Lohn der Ehefrau mit der AHV ordentlich abgerechnet und liegt ein vorschriftgemäss ausgefüllter und richtig deklarierter Lohnausweis vor, so wird diese Erwerbstätigkeit wie bei einem Drittverhältnis betrachtet. Variante 2, selbstständige Tätigkeit durch eigenen Betriebszweig: Damit eine selbst. Erwerbstätigkeit als solche anerkannt wird, gilt es folgende generelle Anforderungen zu erfüllen: - Wird ein Betriebszweig eigenverantwortlich geleitet, so muss die betroffene Person offiziell gegen aussen auftreten. Die selbstständigerwerbende Person unterzeichnet eigenhändig Bestellungen, tätigt Verkäufe, unterzeichnet Rechnungen usw. für den eigenständig geführten Betriebszweig. Sie verfügt auch über ein eigenes Geschäftskonto. Sie muss das Unternehmerrisiko selber tragen. - Wird ein Betriebszweig auf eigene Rechnung geführt, so muss eine eigene Aufzeichnung / Buchhaltung erstellt werden, damit eine klare Abgrenzung der Vermögenswerte sowie der Geschäftserträge und -aufwendungen ersichtlich ist. Variante 3, selbstständige Tätigkeit beider Ehegatten durch gemeinsame Betriebsführung: Steuerlich wird diese selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt, wenn diese selbstständige Tätigkeit vorgängig bei der zuständigen Ausgleichkasse angemeldet und durch diese anerkannt worden ist. Weitere Anforderungen an die Steuerdeklaration: - Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen Gesellschaftsformen in der Landwirtschaft (vgl. Merkblatt Gemeinschaftsverträge in der Landwirtschaft). Seite 2
4 - Eine Kopie der schriftlichen Anerkennung der selbst. Erwerbstätigkeit durch die AHV sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrages muss der Steuererklärung beigelegt werden. - Wird der ganze Betrieb partnerschaftlich geführt, so muss jede betroffene Person offiziell gegen aussen auftreten (z.b. Buchhaltungsabschluss lautet auf beide Namen usw.). Sie verfügt über eine Vollmacht des Geschäftskonto des Ehegatten. Sie muss ein Unternehmerrisiko selber tragen. Sie haften solidarisch und unbeschränkt. - Im Buchhaltungsabschluss muss die Einkommens- und Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten gleich wie bei den übrigen Betriebsgemeinschaften vorgenommen werden (z.b. Vater/Sohn oder Geschwisterbetrieb usw.) Hinweise wie diese Jahresabrechnung erstellt werden kann, befinden sich im Anhang und im Merkblatt Gemeinschaftsverträge in der Landwirtschaft. Allgemeiner Hinweis für die Steuerdeklaration: Nur wenn das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung korrekt als solches deklariert wird, können der AHV-Ausgleichskasse die entsprechenden Einkommen gemeldet werden. 4. Zusammenfassung Ob eine unselbstständige Tätigkeit, eine selbstständige Tätigkeit mit einem eigenen Betriebszweig oder eine selbstständige Tätigkeit durch gemeinsame Betriebsführung vorliegt, spielt aus steuerlicher Sicht keine Rolle, sofern die aufgelisteten Anforderungen erfüllt sind und die Deklaration richtig erfolgt. Es ist jedoch zu empfehlen, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten einer Einkommensaufteilung mit einem Berater / Treuhänder zu besprechen und bei Unklarheiten bei der Steuerverwaltung nachzufragen. Hinweis Merkblatt: Gemeinschaftsverträge in der Landwirtschaft Im Anhang: Abrechnungen einer Betriebsgemeinschaft (Auszüge aus einem Mustervertrag der LBL) - Beispiel einer Jahresrechnung - Steuerveranlagung und AHV-Abrechnung Die Musterverträge sowie die Kommentare zu den Musterverträgen über die Errichtung von Betriebsgemeinschaften können bezogen werden bei: Herausgeber Landwirtschaftliche Beratungszentrale Lindau (LBL) CH-8315 Lindau Tel Fax lbl@lbl.ch Internet-Website: oder bei Agrotreuhandstellen Seite 3
5 Beispiel einer Jahresabrechnung Anhang (Auszug aus dem LBL Kommentar zum Vertrag über die Errichtung einer Betriebsgemeinschaft, zu beziehen bei der LBL, 8315 Lindau) Die Jahresabrechnung basiert auf dem Buchhaltungsabschluss der Gemeinschaft und bezweckt die anschliessende gegenseitige Verrechnung der Leistungen und Bezüge unter den Partnern. Dabei sind die folgenden Buchhaltungsgrössen massgebend: Eigenkapital am Anfang + Landw. Einkommen + Nebeneinkommen ± Einlagen/Bezüge Eigenkapital am Ende Schlussergebnis der Jahresabrechnung ist immer eine Eigenkapitalveränderung bei jedem Partner. Einkommen und Privatbezüge werden anhand der Buchhaltungskonti, dem vereinbarten Zins für das Eigenkapital und den geleisteten Arbeitstagen je Partner berechnet. Die resultierenden Eigenkapitalveränderungen werden mit dem Startkapital jedes Partners verrechnet. 1) Verteilung des Gesamteinkommens Partner 1 Partner 2 Gemeinschaft Landw. Einkommen 131'500 + Nebeneinkommen (Vertrag Ziffer 5.2) 9'000 Gesamteinkommen 140'500./. Zinsanspruch Partner 1: 150'000 à 3.5 % 5'250-5'250 Partner 2: 130'000 à 3.5 % 4'550-4'550 Resteinkommen (Arbeitseinkommen) = 130'700 davon: Partner 1: 310 Arbeitstage Partner 2: 290 Arbeitstage Gesamteinkommen der Partner ) Kapitalkonti der Partner Eigenkapital Anfang 150' ' '000 + Gesamteinkommen (siehe oben) ' '500./. Bezüge / + Einlagen (gemäss Buchhaltung) - 65'610-59' '830 ± Erfolgsneutrale Verrechnung zwischen den Partnern: Arbeitsentschädigung Wohnungsbau Lohn für Waldarbeit + 3'000-3'000-1' '000 Eigenkapital Ende 159' '670 Die Unterzeichneten bestätigen hiermit die Richtigkeit des Buchhaltungsabschlusses sowie des oben berechneten Eigenkaptials am Ende des Rechnungsjahres. Ort und Datum: Unterschrift: Seite 4
6 Liegenschaftsrechnung z.b. Partner 1 (wenn er alleiniger Eigentümer der Liegenschaft ist) a. Erfolgsrechnung Aufwand Ertrag Hauptreparaturen (ohne wertverm. Invest.) 7' Gebäudeversicherungen 1' Aufwendungen für Wald (inkl. Lohn an Partner 2 Fr. 1' ' ) Abschreibungen gemäss Wegleitung Steuererklärung 10' Schuldzinsen 12' Verwaltungskosten Nutzungsentschädigungen der Gemeinschaft 18' Eigenmietwert des selbstbenutzten Wohnraumes 7' Ertrag vermieteter Wohnung 9' Weitere Liegenschaftserträge -.-- Waldertrag 4' Aufwand/Ertrag total 34' ' Gewinn/Verlust (Saldo) 5' Total 39' ' b. Buchwert der Liegenschaft Wert am Anfang 305' Wertvermehrende Investitionen -.-- Abschreibung 10' Wert am Ende 295' Die Liegenschaftsrechnung ist für die Steuerdeklaration jedes Partners, welcher seine Liegenschaft der Gemeinschaft zur Nutzung zur Verfügung stellt, erforderlich. Die Buchwerte der Liegenschaften dienen lediglich der Ermittlung der jährlichen Abschreibung, hingegen sind für die Besteuerung als Vermögen die Steuerwerte der Liegenschaften massgebend. Seite 5
7 Steuerveranlagung und AHV-Abrechnung 1. Rechtslage/Veranlagung: Die Betriebsgemeinschaft als einfache Gesellschaft unterliegt keiner separaten Besteuerung. Hingegen sind die Partner als Selbständigerwerbende verpflichtet, ihren Einkommens- und Vermögensanteil aus der gemeinsamen Bewirtschaftung steuerlich zu deklarieren. Bei der Deklaration muss die Steuerbehörde über die Gründung der Gemeinschaft als einfache Gesellschaft in Kenntnis gesetzt werden. 2. Steuerveranlagung von einfachen Gesellschaften und deren Partner Partner 1 Einfache Gesellschaft Partner 2 Buchhaltung Liegenschaftsrechnung Jahresabrechnung Liegenschaftsrechnung Erfolgsrechnung Verteilung des Gesamteinkommens Erfolgsrechnung Buchwert der Liegenschaft Buchwert der Liegen- Kapitalkonti der Partner schaft übrige Einlageblätter Einlageblatt Land- und Forstwirtschaft Einlageblatt Land- und Forstwirtschaft übrige Einlageblätter Steuererklärung Partner 1 Steuererklärung Partner 2 Partner 1 und Partner 2 Einkommen: Besteuert wird der Einkommensanteil aus der Gemeinschaft, der Ertrags- oder Aufwandüberschuss aus der Liegenschaftsrechnung sowie andere Einkommen. In der Liegenschaftsrechnung werden alle Erträge und Aufwendungen (inkl. Abschreibungen) aus Liegenschaften, die als Geschäftsvermögen gelten, deklariert. Da diese Rechnung sehr unterschiedlich in ihrem Umfang und ihrer Komplexität sein kann, ist zu empfehlen, sich bei einer Treuhandstelle für ein geeignetes Aufzeichnungssystem beraten zu lassen. Vermögen: Besteuerung des Eigenkapitalanteils am Gemeinschaftsvermögen und Steuerwert der Liegenschaften abzüglich der Schulden. Den Steuererklärungsformularen beider Partner ist je eine Kopie der Buchhaltungsabschlüsse beider Bemessungsjahre beizulegen. Dies erspart Rückfragen der Steuerverwaltung. Seite 6
8 3. Uebertragung von Vermögensbestandteilen Falls Vermögensbestandteile eigentumsmässig übertragen werden, ist auf die bisherige steuerliche Einschätzung zu achten. Uebernimmt beispielsweise die Gemeinschaft Inventar von einem Partner zu einem höheren Wert als dieses bisher versteuert wurde, kann dies - je nach Kanton - zusätzliche Liquidationsgewinn- bzw. bei einem tieferen Wert Schenkungssteuern zur Folge haben. 4. AHV-Abrechnung Beide Partner schulden ihre Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Sie aufgrund der letzten Veranlagung für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer festgesetzt. Die Beitragsansätze (AHV/IV/EO) betragen z. Z. 9.5 % des Erwerbseinkommens. Vom Erwerbseinkommen kann der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals abgezogen werden. Für kleinere Jahreseinkommen gelten reduzierte Beitragsansätze. Auskünfte und Beratung Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen kantonalen landwirtschaftlichen Beratungsdienste und Treuhandstellen. Hier können Sie sich auch persönlich beraten lassen, beispielsweise zur Einführung einer Buchhaltung auf Ihrem Betrieb oder zur Abfassung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages. Seite 7
9 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblatt Landwirtschaft vom 4. Dezember 2006 (ersetzt das Merkblatt vom ) Betriebsaufgabe mit privilegierter Besteuerung des Liquidationsgewinnes gemäss 36 Abs. 3 StG Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes Ausgangslage Willi Heinzer, geb , verheiratet, gibt per den Betrieb auf und verpachtet das Land und den Stall an seinen Nachbar. Er beendet seine selbstständige Erwerbstätigkeit und verlangt, dass die Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen überführt wird. Er erhält im Jahr 2007 von seinem Nachbar für die Mithilfe auf dessen Hof Fr Lohn pro Monat (Nettolohn). Auszug aus dem Buchhaltungsabschluss von W. Heinzer Bilanzwerte per : Buchwerte des lebenden und toten Inventars Fr. 90'000.- Anlagewert / Anlagekosten Liegenschaft Fr Abzüglich Abschreibungen (kumuliert) Fr Buchwert der Liegenschaft Fr Total Buchwert Geschäftsvermögen Fr. 490'000.- Das landwirtschaftliche Einkommen vom bis beträgt gemäss letztem Buchhaltungsabschluss inklusive Liquidationsgewinn Fr Die übrigen Einkommen im Jahre 2007 betragen: Einkommen von Frau Heinzer gem. Lohnausweis Fr Wertschriftenertrag gem. Wertschriftenverzeichnis Fr. 4'000.- Lohneinkommen Herr Heinzer ab (6 x 1'000) Fr
10 Kaufvertrag Inventar und Überführungswert der Liegenschaft Verkaufspreis Inventar Überführungswert Liegenschaft Total Verkaufspreis / Überführungswert Fr. 100'000.- Fr. 530'000.- Fr. 630'000.- Hinweis Merkblatt: Überführung von Liegenschaften des Geschäfts- in das Privatvermögen Veranlagung Einkommenssteuer Berechnung des Liquidationsgewinnes Total Verkaufspreis / Überführungswert Fr. 630'000.- Abzüglich Buchwert Geschäftsvermögen Fr Total Liquidationsgewinn Fr ========== Berechnung des ordentlichen landw. Einkommens von Willi Heinzer für das Jahr 2007 Landw. Einkommen bis Abzüglich Liquidationsgewinn Ordentliches landw. Einkommen ohne Liquidationsgewinn bis Fr. 160'000.- Fr. 140'000.- Fr. 20'000.- ========== Einkommenssteuer Kanton für dar Jahr 2007 (1.1. bis ) Die Geschäftsaufgabe erfolgt nach dem 55. Altersjahr, so dass der Kapitalgewinn zum Rentensatz** berücksichtigt wird. Kanton Bund steuerbar satzbest. ordentliches landw. Einkommen bis ' Liquidationsgewinn 140' ** * Einkommen Ehefrau Wertschriftenertrag 4' Lohneinkommen bis ' Diverse Abzüge steuerbares Einkommen 185' satzbestimmendes Einkommen (vor Splitting) Divisor Abs. 2 StG * (Beim Bund wird der Kapitalgewinn ohne Rentensatz besteuert) ** Berechnung Rentensatz Fr. 140'000.- : x = Fr Die Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten ist unter Ziffer im Steuerbuch des Kantons Schwyz zu finden (im Internet unter Seite 2
11 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblatt Landwirtschaft vom 14. November 2000 Bewirtschafterwechsel unter Ehegatten Keine Direktzahlungen mehr erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Betriebsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben (Art. 19 der Direktzahlungsverordnung, DZV) Was muss steuerlich beachtet werden, wenn neu der andere Ehegatte als Bewirtschafter/in beim Landwirtschaftsamt gemeldet wird? Was ist zu unternehmen, damit dieser Bewirtschafterwechsel steuerlich keine Probleme bereitet? Gemäss Art. 2 der Direktzahlungsverordnung erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Direktzahlungen, welche einen Betrieb führen. Ein Bewirtschafter/in muss daher einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen. Die gleichen Anforderungen stellt u.a. auch die Steuerverwaltung, damit eine selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann. Bei der Übertragung der Landwirtschaft an den anderen Ehegatten überprüft die Steuerverwaltung folgendes: a) Ist die übernehmende Person beim Landwirtschaftsamt als Bewirtschafter/in gemeldet? b) Hat sich die übernehmende Person bei der AHV als Selbstständigerwerbende/r angemeldet? c) Liegt ein Kauf- oder Abtretungsvertrag für das Inventar vor? Im Vertrag muss der Zeitpunkt der Übertragung sowie der Wert des Inventars festgehalten werden. d) Tritt die Person als neue/r Bewirtschafter/in offiziell auf (eigene Aufzeichnungen usw.)? Werden diese Bedingungen kumulativ erfüllt, so anerkennt die Steuerverwaltung die Übertragung der Bewirtschaftung an den Ehegatten. Es gilt zu beachten, dass in den meisten Fällen auch eine landw. Liegenschaft im Geschäftsvermögen vorliegt. Hinweis Merkblatt: Zuordnung der landw. Liegenschaft im Eigentum des nichtbetriebsführenden Ehegatten
12 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblatt Landwirtschaft vom 27. Januar 2009 Eigenmietwert Landwirtschaft: Berechnung des Einkommensanteils für den Anspruch auf einen landw. Eigenmietwert 1 Grundlagen Gemäss 12 Bst. b der Verordnung über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe vom 21. April 2004 (LSchätzV) hat ein Eigentümer, welcher die landwirtschaftliche Liegenschaft mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung selber bewirtschaftet und dem gemäss eidg. Schätzungsanleitung Normalbedarf an Wohnraum zusteht, Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert, wenn das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen mind. 20% des gesamten Erwerbseinkommens von Ehemann und Ehefrau beträgt. Massgebend ist das durchschnittliche landwirtschaftliche Erwerbseinkommen der letzten fünf Jahre vor der Schätzung. Das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen versteht sich ohne Liegenschaftsrechnung (Erträge und Aufwendungen). Als weitere Grundlage dient die Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 27. Januar 2009 (Schwyzer Steuerbuch 70.51). 2 Berechnungen 2.1 Berechnung des landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit abzüglich (falls darin enthalten) a) Nettoertrag aus nichtlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, b) Nettoertrag aus landwirtschaftlicher Liegenschaftsrechnung, d.h. Eigenmietwert, Miet- und Pachtzinserträge abzüglich Zinsen von Liegenschaftsschulden, Abschreibungen auf Liegenschaften, Liegenschaftsunterhalt. korrigiert um allfällig ausserordentliche Erträge bzw. Aufwendungen (z.b. Kapitalgewinne oder -verluste infolge Verkauf oder Kauf von Inventar, usw.). = (A) landwirtschaftliches Erwerbseinkommen ohne landwirtschaftliche Liegenschaftsrechnung
13 2.2 Berechnung des massgebenden Gesamterwerbseinkommens Massgebendes Gesamterwerbseinkommen von Ehemann und Ehefrau stellen dar: Total Brutto-Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit: In Steuererklärung Formular 4, Buchstabe A 8, Ersatzeinkünfte (Renten/Pensionen/private Taggeldversicherungen, usw.) In Steuererklärung: Formular 1, Buchstabe D, Ziffer 1.2 und 1.3 (aus Form. 3), Einkommen aus selbst. Erwerbstätigkeit ohne Berücksichtigung der Einkommen aus Landwirtschaft: In Steuererklärung: Formular 4, Buchstabe C.1, C.2, C.3 und C.5, Durchschnittliches landwirtschaftliches Erwerbseinkommen ohne Liegenschaftsrechnung der letzten 5 Jahre: Ergebnisse gemäss Berechnung aus Ziffer 2.1 oben. (Durch die Berücksichtigung des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens ohne Liegenschaftsrechnung der letzten 5 Jahre werden diese Ergebnisse nivelliert.) Ausserordentliche und einmalige nichtlandwirtschaftliche Einkünfte bleiben unberücksichtigt (z.b. Lohnnachzahlungen, usw.). Das gleiche gilt für ausserordentliche und einmalige Einkommensausfälle (z.b. einmalige Erwerbsunterbrüche, usw.). = (B) Gesamterwerbseinkommen ohne landwirtschaftliche Liegenschaftsrechnung (100 %) 2.3 Berechnung des durchschnittlichen Anteils des landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens der letzten fünf Jahre am massgebenden Gesamterwerbseinkommen Formel: (A) Landwirtschaftliches Erwerbseinkommen gemäss Ziffer 2.1 (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) x 100 (B) massgebendes Gesamterwerbseinkommen gemäss Ziffer 2.2 = %-Anteil des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens der letzten fünf Jahre am massgebenden Gesamterwerbseinkommen 2.4 Beispiel Berechnung des landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens Jahresergebnisse in Fr Einkommen aus Landwirtschaft 42'500 58'000 1' Korrektur um Nettoergebnis Liegenschaft '000 +4'900 +4' Korrektur ausserordentlicher Ertrag / Aufwand* - 40'000 Einkommen aus landw. Tätigkeit 47'000 23'000 6'700 5' Gesamtes Einkommen aus. landw. Tätigkeit in 5 Jahren Durchschnittliches Einkommen aus landw. Tätigkeit pro Jahr * Im Jahr 2004 wurde Betriebsinventar verkauft. Daraus resultierte ein ausserordentlicher Kapitalgewinn von Fr. 40' Seite 2
14 2.4.2 Berechnung des massgebenden Gesamterwerbseinkommens Aktuelles übriges Erwerbseinkommen 2007 in Fr. - unselbst. Erwerbstätigkeit Ehemann 65'000 - unselbst. Erwerbstätigkeit Ehefrau selbst. Erwerbseinkommen Ehemann ohne Landwirtschaft Aktuelles übriges Erwerbseinkommen ohne Landwirtschaft zuzüglich + durchschnittliches Einkommen aus der Landwirtschaft Ziff Massgebendes Gesamterwerbseinkommen Anteil des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens der letzten fünf Jahre am massgebenden Gesamterwerbseinkommen 17'580 X 100 = 18.6 % Das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit am massgebenden Gesamterwerbseinkommen beträgt in diesem Fall lediglich 18.6%. Folglich steht dem Steuerpflichtigen kein landwirtschaftlicher Eigenmietwert zu. 3. Ausführung Die Landwirtschaftsexperten der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz nehmen die Berechnung vor und erteilen entsprechende Auskünfte. 4. Inkrafttreten und Publikation Dieses Merkblatt tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft und wird im Internet publiziert. Seite 3
15 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblatt Landwirtschaft vom 1. Oktober 2007 Entschädigungen für Feuerbrandschäden Ausgangslage Der Kanton Schwyz leistet Entschädigungszahlungen bei Rodung von Kernobstbäumen infolge Feuerbrand. Die Zahlungen umfassen folgende Abgeltungen: Abgeltung der Rodungskosten Abgeltung für den Ersatzbaum Abgeltung für den Ertragsausfall in Obstanlagen Abgeltung für den Ertragsausfall bei Hochstammbäumen Die verschiedenen Abgeltungen werden in der Regel nicht detailliert ausgewiesen. Deshalb erfolgt die Besteuerung nach folgendem vereinfachten Schema: Obstanlagen Zwei Drittel der Zahlung (Rodungsentschädigungen und Ersatzbaum) sind in der Steuerperiode der Entstehung des Rechtsanspruchs zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Steuersatz steuerbar. Das restliche Drittel (Ertragsausfall) wird gemäss 37 des Steuergesetzes (StG) bzw. Art. 37 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) besteuert, d.h. Besteuerung ebenfalls zusammen mit dem übrigen Einkommen in der Steuerperiode der Entstehung des Rechtsanspruchs, wobei für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens der Ertragsausfall zu einem Drittel berücksichtigt wird. Hochstammbäume Zwei Drittel der Zahlung (Rodungsentschädigungen und Ersatzbaum) sind in der Steuerperiode der Entstehung des Rechtsanspruchs zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Steuersatz steuerbar. Das restliche Drittel (Ertragsausfall) wird gemäss 37 StG / Art. 37 DBG besteuert, d.h. Besteuerung ebenfalls zusammen mit dem übrigen Einkommen in der Steuerperiode der Entstehung des Rechtsanspruchs, wobei für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens der Ertragsausfall nur zu einem Achtel berücksichtigt wird.
16 Ersatzbeschaffung Obstanlagen Eine Ersatzbeschaffungsrückstellung gemäss 68 StG und Art. 64 DBG ist möglich. Verbuchung Der Rechtsanspruch auf die Zahlung entsteht mit der Rodung der befallenen Bäume, weshalb die Zahlung im Rodungsjahr zu verbuchen ist. Die Entschädigungszahlungen und die Aufwendungen (Rodungskosten, Bäume etc.) müssen laufend in einem separaten Buchhaltungs-Konto sichtbar verbucht werden. Detailliert bilanzierte Bäume werden sofort wertberechtigt. Die übrigen Aktiven (Gerüst, Zäune, Hagelnetz) werden ordentlich abgeschrieben. Beilage in Steuererklärung Die entsprechenden Belege der Entschädigungsabrechnungen sind zusammen mit dem Detail des separaten Buchhaltungs-Kontos der Steuererklärung im betroffenen Jahr beizulegen. Gütigkeit: dieses Merkblatt gilt ab sofort und ist für alle noch offenen Veranlagungen anwendbar Seite 2
17 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblatt Landwirtschaft vom 14. November 2000 Gemeinschaftsverträge in der Landwirtschaft 1. Ausgangslage Aufgrund der neuen Landwirtschaftsgesetzgebung und der sich stark veränderten, wirtschaftlichen Situation in der Landwirtschaft werden vermehrt Zusammenarbeitsformen eingegangen. 2. Aus steuerlicher Sicht sind von Bedeutung: a) Betriebsgemeinschaft (BG): Zusammenschluss von Betrieben zu einer Organisationseinheit b) Geschwistergemeinschaft: Bewirtschaftung eines Betriebes durch Geschwister c) Generationengemeinschaft: Bewirtschaftung eines Betriebes durch zwei Generationen (z.b. Vater/Sohn) 3. Alle diese Formen der Zusammenarbeit werden auch steuerrechtlich anerkannt, wenn folgende Punkte erfüllt werden: a) Anerkennung durch das Landwirtschaftsamt (nur bei der Betriebsgemeinschaft) b) Alle Teilhaber / Gesellschaftsmitglieder müssen gegenüber dem Landwirtschaftsamt als Bewirtschafter gemeldet sein c) Alle Teilhaber / Gesellschaftsmitglieder müssen als selbstständig Erwerbende bei der AHV gemeldet sein. d) Die Zusammenarbeit ist anhand von Verträgen auszuweisen Seite 1
18 4. Folgende Punkte sind vertraglich zu regeln: die Einbringungswerte von Mit-/Gesamteigentum (Inventar usw.) die Einbringung zur Nutzung von Land und Gebäuden (Verpachtung an die Gesellschaft) wie die Aufteilung des Gesamteinkommens und des Gesellschaftsvermögens erfolgt wie die Gesellschaft aufgelöst werden soll wie die Liquidation zu erfolgen hat In diesem Zusammenhang zu empfehlen sind die Musterverträge der landw. Beratungszentrale in Lindau (LBL). Darin werden die vorerwähnten Punkte geregelt. Zu beziehen sind diese Verträge direkt bei der LBL oder bei der landw. Betriebsberatung an der landw. Schule in Pfäffikon. 5. Steuerliche Behandlung Bei den drei Gemeinschaftsformen handelt es sich um einfache Gesellschaften und diese unterliegen keiner separaten Besteuerung. Hingegen sind die Partner als Selbstständigerwerbende verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensanteile aus der gemeinsamen Bewirtschaftung steuerlich zu deklarieren. Die Steuerbehörde muss über die Gründung der Gemeinschaft als einfache Gesellschaft in Kenntnis gesetzt werden. 6. Besonderheit Landwirtschaft: Von einem aktiven Mitglied der Betriebsgemeinschaften zur Verfügung gestellte Liegenschaften sind in der Regel dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. 7. Steuerdeklaration und Jahresabrechnung Den Steuererklärungsformularen beider Partner sind immer folgende Unterlagen beizulegen: Kopie des Buchhaltungsabschlusses Jahresabrechnung über die Verteilung des gemeinsamen Einkommens Aufteilung des Gesellschaftsvermögens die detaillierten Kapitalkonten jedes Gesellschafters In den Kommentaren zu den Musterverträgen der LBL sind sehr gute Erklärungen zur Steuerveranlagung sowie gute Beispiele von Jahresabrechnungen enthalten. Im Anhang: Abrechnungen einer Generationengemeinschaft (Auszüge aus einem Mustervertrag der LBL) - Beispiel einer Jahresrechnung - Steuerveranlagung und AHV-Abrechnung Seite 2
19 Beispiel einer Jahresabrechnung Anhang (Ausschnitt aus LBL Kommentar zum Vertrag über die Errichtung einer Betriebsgemeinschaft) Die Jahresabrechnung basiert auf dem Buchhaltungsabschluss der Gemeinschaft und bezweckt die anschliessende gegenseitige Verrechnung der Leistungen und Bezüge unter den Partnern. Dabei sind die folgenden Buchhaltungsgrössen massgebend: Eigenkapital am Anfang + Landw. Einkommen + Nebeneinkommen ± Einlagen/Bezüge Eigenkapital am Ende Schlussergebnis der Jahresabrechnung ist immer eine Eigenkapitalveränderung bei jedem Partner. Einkommen und Privatbezüge werden anhand der Buchhaltungskonti, dem vereinbarten Zins für das Eigenkapital und den geleisteten Arbeitstagen je Partner berechnet. Die resultierenden Eigenkapitalveränderungen werden mit dem Startkapital jedes Partners verrechnet. 1) Verteilung des Gesamteinkommens Partner 1 Partner 2 Gemeinschaft Landw. Einkommen 131'500 + Nebeneinkommen (Vertrag Ziffer 5.2) 9'000 Gesamteinkommen 140'500./. Zinsanspruch Partner 1: 150'000 à 3.5 % 5'250-5'250 Partner 2: 130'000 à 3.5 % 4'550-4'550 Resteinkommen (Arbeitseinkommen) = 130'700 davon: Partner 1: 310 Arbeitstage Partner 2: 290 Arbeitstage Gesamteinkommen der Partner ) Kapitalkonti der Partner Eigenkapital Anfang 150' ' '000 + Gesamteinkommen (siehe oben) ' '500./. Bezüge / + Einlagen (gemäss Buchhaltung) - 65'610-59' '830 ± Erfolgsneutrale Verrechnung zwischen den Partnern: Arbeitsentschädigung Wohnungsbau Lohn für Waldarbeit + 3'000-3'000-1' '000 Eigenkapital Ende 159' '670 Die Unterzeichneten bestätigen hiermit die Richtigkeit des Buchhaltungsabschlusses sowie des oben berechneten Eigenkapitals am Ende des Rechnungsjahres. Ort und Datum: Unterschrift: Seite 3
20 Liegenschaftsrechnung z.b. Partner 1 (wenn er alleiniger Eigentümer der Liegenschaft ist) a. Erfolgsrechnung Aufwand Ertrag Hauptreparaturen (ohne wertverm. Invest.) 7' Gebäudeversicherungen 1' Aufwendungen für Wald (inkl. Lohn an Partner 2 Fr. 1' ' ) Abschreibungen gemäss Wegleitung Steuererklärung 10' Schuldzinsen 12' Verwaltungskosten Nutzungsentschädigungen der Gemeinschaft 18' Eigenmietwert des selbstbenutzten Wohnraumes 7' Ertrag vermieteter Wohnung 9' Weitere Liegenschaftserträge -.-- Waldertrag 4' Aufwand/Ertrag total 34' ' Gewinn/Verlust (Saldo) 5' Total 39' ' b. Buchwert der Liegenschaft Wert am Anfang 305' Wertvermehrende Investitionen -.-- Abschreibung 10' Wert am Ende 295' Die Liegenschaftsrechnung ist für die Steuerdeklaration jedes Partners, welcher seine Liegenschaft der Gemeinschaft zur Nutzung zur Verfügung stellt, erforderlich. Die Buchwerte der Liegenschaften dienen lediglich der Ermittlung der jährlichen Abschreibung, hingegen sind für die Besteuerung als Vermögen die Steuerwerte der Liegenschaften massgebend. Seite 4
21 Steuerveranlagung und AHV-Abrechnung 1. Rechtslage/Veranlagung: Die Betriebsgemeinschaft als einfache Gesellschaft unterliegt keiner separaten Besteuerung. Hingegen sind die Partner als Selbständigerwerbende verpflichtet, ihren Einkommens- und Vermögensanteil aus der gemeinsamen Bewirtschaftung steuerlich zu deklarieren. Die Steuerbehörde muss über die Gründung der Gemeinschaft als einfache Gesellschaft in Kenntnis gesetzt werden. 2. Steuerveranlagung von einfachen Gesellschaften und deren Partner Partner 1 Einfache Gesellschaft Partner 2 Buchhaltung Liegenschaftsrechnung Jahresabrechnung Liegenschaftsrechnung Erfolgsrechnung Verteilung des Erfolgsrechnung Buchwert der Gesamteinkommens Buchwert der Liegenschaft Kapitalkonti der Partner Liegenschaft übrige Einlageblätter Einlageblatt Land- und Forstwirtschaft Einlageblatt Land- und Forstwirtschaft übrige Einlageblätter Steuererklärung Partner 1 Steuererklärung Partner 2 Partner 1 und Partner 2 Einkommen: Besteuert wird der Einkommensanteil aus der Gemeinschaft, der Ertrags- oder Aufwandüberschuss aus der Liegenschaftsrechnung sowie andere Einkommen. In der Liegenschaftsrechnung werden alle Erträge und Aufwendungen (inkl. Abschreibungen) aus Liegenschaften, die als Geschäftsvermögen gelten, deklariert. Da diese Rechnung sehr unterschiedlich in ihrem Umfang und ihrer Komplexität sein kann, ist zu empfehlen, sich bei einer Buchstelle für ein geeignetes Aufzeichnungssystem beraten zu lassen. Vermögen: Besteuerung des Eigenkapitalanteils am Gemeinschaftsvermögen und Steuerwert der Liegenschaften abzüglich der Schulden. Den Steuererklärungsformularen beider Partner ist je eine Kopie der Buchhaltungsabschlüsse beider Bemessungsjahre beizulegen. Dies erspart Rückfragen der Steuerverwaltung. Seite 5
22 3. Uebertragung von Vermögensbestandteilen Falls Vermögensbestandteile eigentumsmässig übertragen werden, ist auf die bisherige steuerliche Einschätzung zu achten. Übernimmt beispielsweise der die Gemeinschaft Inventars von einem Partner zu einem höheren Wert als dieses bisher versteuert wurde, kann dies - je nach Kanton - zusätzliche Liquidationsgewinn- bzw. bei einem tieferen Wert Schenkungssteuern zur Folge haben. 4. AHV-Abrechnung Beide Partner schulden ihre Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Sie aufgrund der letzten Veranlagung für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer festgesetzt. Die Beitragsansätze (AHV/IV/EO) betragen z. Z. 9.5 % des Erwerbseinkommens. Vom Erwerbseinkommen kann der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals abgezogen werden. Für kleinere Jahreseinkommen gelten reduzierte Beitragsansätze. Auskünfte und Beratung Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen kantonalen landwirtschaftlichen Beratungsdienste und Buchstellen. Hier können Sie sich auch persönlich beraten lassen, beispielsweise zur Einführung einer Buchhaltung auf Ihrem Betrieb oder zur Abfassung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages. Herausgeber Landwirtschaftliche Beratungszentrale Lindau (LBL) CH-8315 Lindau Tel Fax lbl@lbl.ch Internet-Website: Seite 6
23 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblatt Landwirtschaft vom 4. Dezember 2006 (ersetzt Merkblatt vom 8. November 2001) Grundstückgewinnsteuer: Wichtige Hinweise bei Liegenschaftsübertragungen und bei Ersatzbeschaffung A. Grundstückgewinnsteuer 1. Allgemein Der Grundstückgewinnsteuer, im Kt. Schwyz nach dem monistischen System erhoben, unterliegen gemäss 104 Abs. 1 StG Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder von Anteilen an solchen, unabhängig davon, ob es sich bei der veräussernden Person um eine natürliche oder juristische handelt. Jede Veräusserung von Grundstücken im Sinne von 106 StG stellt einen steuerbegründenden und die Besitzesdauer unterbrechenden Tatbestand dar, sofern nicht ein Aufschub der Besteuerung im Sinne von 107 StG vorliegt. Grundsätzlich steuerbegründend sind somit auch Veräusserungen zwischen Eltern und Kindern, zwischen Geschwistern etc. Steuerpflichtig ist die veräussernde Person. Ehegatten und Kinder werden selbstständig besteuert ( 111 Abs. 1 StG). Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrichten. Sie haften solidarisch ( 111 Abs. 2 StG). Weitere allgemeine Informationen sind im Internet unter erhältlich. Allfällige Fragen im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer können direkt an die betreffende Abteilung der kantonalen Steuerverwaltung gerichtet werden. 2. Aufschub der Besteuerung Ein Aufschub der Besteuerung infolge Erbvorbezug, Schenkung oder Vermächtnis ( 107 Bst. a StG) tritt bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein; er bewirkt, dass diese Veräusserung bei einer späteren Weiterveräusserung des Grundstücks nicht beachtet und sowohl bei der Gewinnbemessung wie auch bei der Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt wird (siehe 113 Abs. 2 StG und 121 Abs. 3 StG) und dass die bei der steueraufschiebenden Ver-äusserung erbrachte Gegenleistung ausser Betracht fällt.
24 Voraussetzungen: siehe Merkblatt zum Aufschub der Besteuerung infolge Erbvorbezug/Schenkung/Vermächtnis. Abrufbar unter: 3. Ersatzbeschaffung Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird ( 108 Abs. 1 Bst. b StG ). Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt ( 108 Abs. 2 StG). Voraussetzungen siehe Merkblatt Aufschub der Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (im Internet abrufbar unter B. Einkommenssteuer Bitte beachten Sie die Hinweise im Merkblatt Hofabtretung innerhalb der Familie. C. Beispiele Fall 1 (Grundstückgewinnsteuer): Betriebsübergabe innerhalb der Familie 1. Sachverhalt Arnold Schelbert veräussert die Liegenschaft am seinem Sohn Paul. Gleichzeitig gibt der Vater die selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Der Sohn Paul kann den Betrieb gemäss den Bestimmungen des BGBB s zum Ertragswert kaufen, da er die Landwirtschaft als Selbstbewirtschafter weiterführt. Ausgangslage per : Buchwert Liegenschaft Fr Kumulierte Abschreibungen Fr Anlagewert / Anlagekosten Liegenschaft Fr Veräusserungserlös (Kaufpreis) Fr Ertragswert Fr Mutmasslicher Verkehrswert Fr Lösung Arnold Schelbert kann einen Steueraufschub im Sinne von 107 Bst. a StG beantragen, weil der Veräusserungserlös offensichtlich weniger als 75 % des Verkehrswerts beträgt. Mit der Gewährung des Steueraufschubes übernimmt Paul Schelbert (Sohn) sowohl die Anlagekosten wie auch die Besitzesdauer von Arnold Schelbert (Vater). Als Konsequenz kann Paul Schelbert jedoch den gegenüber Arnold Schelbert bezahlten Kaufpreis nicht in Abzug bringen, was vorliegend weiter nicht von Bedeutung ist, da die Anlagekosten höher sind als der Kaufpreis. Seite 2
25 Fall 2 (Grundstückgewinnsteuer): Veräusserung landwirtschaftliche Liegenschaft an Drittperson 1. Sachverhalt Josef Gwerder, ledig, veräussert am die am von einer Drittperson erworbene landwirtschaftliche Liegenschaft seinem Nachbarn Arnold Feusi. Gleichzeitig gibt er die selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Ausgangslage per : Buchwert Liegenschaft Fr Kumulierte Abschreibungen Fr Anlagewert / Anlagekosten der Liegenschaft Fr * Veräusserungserlös (Kaufpreis) Fr. 590'000 Ertragswert Fr Mutmasslicher Verkehrswert Fr Lösung Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Besteuerung im Sinne von 107 Bst. a StG sind nicht erfüllt, da der Veräusserungserlös mehr als 75 % des Verkehrswerts beträgt. a) Gewinnberechnung Veräusserungserlös (inkl. allen Gegenleistungen des Erwerbers) Fr Anlagekosten Fr * Grundstückgewinnsteuerpflichtiger Gewinn Fr b) Steuerberechnung 8 % für die ersten Franken Gewinn Fr % für die weiteren Franken Gewinn Fr % für die weiteren Franken Gewinn Fr % für die weiteren Franken Gewinn Fr % für die weiteren Franken Gewinn Fr % für Gewinne über Franken Fr Grundsteuer Fr Besitzesdauerreduktion (gemäss 120 Abs. 3 StG) % Fr Steuerbetrag Fr *) In der Regel stellt die Grundstückgewinnsteuer auf den buchhalterischen Anlagewert ab; in bestimmten Fällen kann eine Abweichung von den Anlagewerten erfolgen (z.b., wenn Rechtsvorgänger Aufschub der Besteuerung geltend machte). Seite 3
26 Fall 3 Ersatzbeschaffung (Grundstückgewinnsteuer) 1. Sachverhalt Alfons Ehrler veräussert per eine Landparzelle ohne Gebäude für Fr. 120'000; nach Berücksichtigung der Anlagekosten von Fr. 20'000 resultierte ein Grundstückgewinn von Fr. 100'000. Im gleichen Jahr erwirbt Alfons Ehrler ein Ersatzgrundstück für Fr. 150' Lösung (Grundstückgewinnsteuer) Um den Gewinn von Fr. 100'000 bei der Grundstückgewinnsteuer nicht versteuern zu müssen, kann Alfons Ehrler die Ersatzbeschaffung im Sinne von 108 Abs. 1 Bst. b StG beantragen. Durch die Ersatzbeschaffung beträgt bei der Grundstückgewinnsteuer der Anlagewert dieser gekauften Landparzelle neu Fr (Fr. 150'000.-, abzüglich nichtbesteuerter aufgeschobener Gewinn von Fr. 100'000.-) 3. Lösungshinweis für Einkommenssteuer Da auf Land keine Abschreibungen zulässig sind, ist folglich der Buchwert mit dem Anlagewert identisch. Durch den Verkauf eines landw. Grundstücks ohne Gebäude wird daher kein steuerpflichtiger Kapitalgewinn realisiert, da keine Abschreibungen wieder eingebracht werden. Dies gilt bei landw. Grundstücken für die kantonalen Steuern ( 19 Abs. 4) sowie für die direkte Bundessteuer (Art. 18 Abs. 4). Der Verkaufsgewinn von Fr. 100'000.- (Verkaufserlös von Fr. 120'000.- abz. Buchwert von Fr. 20'000.-) stellt daher kein steuerpflichtiger Kapitalgewinn dar. In der Buchhaltung 2007 werden folgende Buchungen vorgenommen: Verkauf Land Geld an Land Fr Umbuchung ausserordentlicher Ertrag Land an a.o. Ertrag Fr Kauf Land Land an Geld Fr Konto Geld Konto Land Konto a.o. Ertrag 1) 120' (1) (2) (2) * 3) (3) * Dieser ausserordentliche Ertrag ist nicht einkommenssteuerpflichtig, da es sich nicht um die Realisierung von wieder eingebrachten Abschreibungen handelt. Seite 4
27 Ersatzbeschaffung bei der Einkommenssteuer Möglichkeiten der Ersatzbeschaffung bei der Einkommenssteuer: 30 StG: Abs. 1: Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Abs. 2: Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. Abs. 3: Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen. Bei Fragen im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen wird empfohlen direkt mit der Steuerverwaltung in Kontakt zu treten. Seite 5
28 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblatt Landwirtschaft vom 4. Dezember 2006 (ersetzt Merkblatt vom 18. November 2003) Hofabtretung innerhalb der Familie oder an einen nahestehenden Dritten Veräusserung von Geschäftsliegenschaften A Übertragung der stillen Reserven bei Geschäftsübergabe innerhalb der Familie oder an Nahestehende (Buchwertfortführung); Allgemein I. Ausgangslage Wird eine Einzelfirma mit einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen unter dem Verkehrswert an Nahestehende (Ehegatten, Nachkommen usw.) abgetreten, gilt es einerseits allgemein sicherzustellen, dass Grundstückgewinn- und Einkommenssteuern aufeinander abgestimmt behandelt werden, anderseits gilt es im Besonderen zu klären, ob die stillen Reserven weiterhin betrieblich verknüpft bleiben oder ob der Veräusserer darüber abzurechnen hat. Grundsätzlich wird eine Gleichbehandlung der Landwirte mit den übrigen Selbstständigerwerbenden angestrebt. Grundlage hierbei bildet das Kreisschreiben Nr. 6 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom betreffend der einkommenssteuerlichen Folgen der Hofübergabe zum Ertragswert gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht ( II. Rechtliches 1. Kantonale Steuern Bei Veräusserung einer Liegenschaft, die sich im Geschäftsvermögen befindet, unterliegt die Differenz zwischen Buchwert und Anlagekosten als sog. wiedereingebrachte Abschreibungen kantonal der Einkommenssteuer (vgl. 19 Abs. 4 StG). Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder von Anteilen an solchen ( 104 Abs. 1 StG). Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt ( 113 Abs. 1 StG).
29 2. Direkte Bundessteuer Bei der direkten Bundessteuer stellt der Kapitalgewinn (Differenz Buchwert zum Veräusserungspreis bzw. Verkehrswert) selbstständiges Erwerbseinkommen dar (vgl. Art. 18 Abs. 2 DBG). Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG). III. Steuerlicher Vollzug 1. Kantonale Steuern Bei Veräusserung einer Liegenschaft, welche weiterhin als Geschäftsvermögen anerkannt werden kann, wird auf eine steuerliche Abrechnung beim Verkäufer verzichtet, sofern der Käufer durch Unterzeichnung eines Revers sämtliche auf der Liegenschaft lastenden stillen Reserven übernimmt. Bei Veräusserungen, welche bei der Grundstückgewinnsteuer (GGSt) auf Antrag hin einen Aufschub der Besteuerung im Sinne von 107 Bst. a StG (infolge Erbvorbezug und Schenkung) zur Folge haben, ist dieser Revers im entsprechenden Antragsformular (Antrag auf Aufschub der Besteuerung infolge Erbvorbezug / Schenkung / Vermächtnis) zu unterzeichnen. Bei der Grundstückgewinnsteuer gibt es im Rahmen des vorliegenden Themas zwei Möglichkeiten für einen Besteuerungsaufschub: Entweder einen Besteuerungsaufschub von Gesetzes wegen infolge Erbgang (vgl. 107 Bst. a StG) oder einen Besteuerungsaufschub infolge Antrags bei Erbvorbezug, gemischter Schenkung oder teilentgeltlichen Vermächtnissen (vgl. 6 Grundstückgewinnsteuerverordnung; StB 21.13). Liegt ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer vor und wird kein Revers unterzeichnet, so wird über die stillen Reserven abgerechnet. Diesfalls liegt für die Steuerverwaltung eine Privatentnahme und damit eine steuersystematische Realisierung der stillen Reserven vor (1. Schritt: Uebertragung der EF zum VW ins PV; 2. Schritt: Übertragung der EF aus dem PV) (vgl. Höhn/ Waldburger, Steuerrecht II, Bern 2002, S. 405), weshalb beim Verkäufer die Differenz zwischen Buchwert und Anlagekosten besteuert wird. Mit der Übernahme der stillen Reserven kann der Käufer die Buchwerte des Veräusserers übernehmen, selbst wenn der Kaufpreis tiefer angesetzt wird. Liegt der Kaufpreis über dem Buchwert, so findet in diesem Umfange eine Teilrealisation der stillen Reserven statt, was deren Besteuerung zur Folge hat. Bei all jenen Fällen, bei denen kantonal kein Aufschub der Besteuerung der GGSt vorliegt, kann auf die Erstellung eines Revers verzichtet werden. Beim Käufer gilt der Kaufpreis als neuer Anlagewert bei der GGSt und folglich wird ein späterer Verkaufsgewinn kantonal mit der GGSt erfasst. Seite 2
30 2. Direkte Bundessteuer a) Geschäftsvermögen im Allgemeinen Da bei der direkten Bundessteuer stets die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräusserungspreis bzw. Verkehrswert besteuert wird, erübrigt sich in der Regel die Erstellung eines Revers bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften. b) Landwirtschaftliche Grundstücke im Besonderen Gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG werden die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Folglich muss der Veräusserer bei der direkten Bundessteuer im Umfang der auf landwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens wiedereingebrachten Abschreibungen abrechnen, sofern kein Revers im Sinne von Ziffer III.1 vorstehend vorliegt. IV. Inkrafttreten Diese Praxis gilt für alle Grundstücksveräusserungen mit Grundbucheintrag ab Seite 3
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