Praxiswissen Erbbaurecht

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1 Praxiswissen Erbbaurecht Dozent: Henning Meister Stand: Dezember 2007

2 Portrait Henning Meister Jahrgang: 1975 Ausbildung: Bankkaufmann Aktuelle Tätigkeit: seit 2007 stellvertretender Leiter Referat Immobilienbewertung bei der Sparkasse Bremen AG Weitere Tätigkeiten: Immobilienberater bei der Immobilienservice der Bremische Volksbank GmbH Immobilienberater bei der LBS Immobilien GmbH in Bremen seit 2006 seit 2007 seit 2008 seit 2008 Dozent am Bildungszentrum der Wirtschaft im Unterwesergebiet e.v. Mitglied im HypZert e.v. persönliches Mitglied im gif e.v. Dozent an der Handelskammer Hamburg Qualifikationen: 1997 Ausbildereignungsprüfung (IHK) Fachfortbildung mit Abschlussprüfung geprüfter Immobilienfachwirt (IHK) Fachfortbildung mit Abschlussprüfung geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung (EIPOS) 2006 Zertifizierung zum Immobiliengutachter CIS HypZert (S)

3 Praxiswissen Erbbaurecht Inhalt: 1. Rechtsgrundlagen 2. Grundstücksgleiche Rechte 3. Die Historie des Erbbaurechts 4. Grundlagen für die Entstehung des Erbbaurechts 5. Erbbaurechtsgeber 6. Inhalt des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) 7. Gestaltungsformen des Erbbaurechts 8. Inhalte des Erbbaurechtsvertrags 9. Der Erbbauzins 10. Erbbauzinsanpassungen 11. Typische Erbbauzinssätze 12. Laufzeit 13. Heimfall 14. Beendigung des Erbbaurechts 15. Das Erbbaurecht in der Kreditwirtschaft 16. Das Erbbaurecht in der Zwangsversteigerung 17. Das Erbbaurecht in der Zwangsvollstreckung 18. Quellenverzeichnis zum Studienbrief Hinweis: Der Vortrag -Praxiswissen Erbbaurecht- soll dem Studierenden die Möglichkeit der kompakten Übersicht über dieses vielfältige Themengebiet geben. Aufgrund der vielen Besonderheiten und Details der Thematik kann nicht auf jeden Bereich eingegangen werden. Für ein tiefergehendes Studium wird daher die einschlägige Fachliteratur empfohlen! Die Vervielfältigung und die Verbreitung des Studienbriefes -Praxiswissen Erbbaurecht- ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Dozenten zulässig!

4 Praxiswissen Erbbaurecht 1. Rechtsgrundlagen BGB (bei Altverträgen bis 1919) Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) Grundbuchordnung (GBO) Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) Preisgesetz (PreisG) Preisklauselverordnung (PrKV) Nach der Definition des 1 ErbbauRG ist das Erbbaurecht das beschränkte dingliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Bauwerk ist entgegen dem Grundsatz des 93 BGB kein Bestandteil des Grundstücks, sondern wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ( 12 ErbbauRG). Der Inhaber des Erbbaurechts und der Eigentümer des Bauwerks sind also zwingend identisch! Mit Wirkung vom wurde die Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) - inhaltlich unverändert - umbenannt in Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz; ErbbauRG). Das Erbbaurecht ist ein... grundstücksgleiches veräußerliches vererbbares... Recht, das selbständig mit Rechten belastet werden kann. Ein Erbbaurecht kann für Immobilien aller Art eingetragen werden. Neben Wohn- und Gewerbeimmobilien können dies auch andere Bauwerke (Brücken, Kanäle, Brunnen, etc.) sein. Grundstückslasten für den Erbbauberechtigten Zum Beispiel... Steuern Beiträge Grundsteuer Müllgebühren Straßen- und Gehwegreinigung Kanalisation Elektrizität alle etwaigen Erschließungskosten

5 2. Grundstücksgleiche Rechte Hinweis! Erbbaurecht Bergrecht Jagd- und Fischereirecht Schiffseigentum Eingetragene Luftfahrzeuge Grundstücksgleiche Rechte werden rechtlich behandelt wie Grundstücke! 3. Die Historie des Erbbaurechts Der ursprüngliche Gedanke des Erbbaurechts geht zurück bis ins römische Reich. Es sollte den Bürgern eines Staates die Möglichkeit gegeben werden, günstig Wohneigentum zu erwerben. Somit musste der Erbbauberechtigte nur das Bauwerk bezahlen und nicht das Grundstück. Als Gegenleistung für das Erbbaurecht wurde eine regelmäßige Zahlung (Erbbauzins) vereinbart. Bis in die heutige Zeit hat sich, mit kleinen Veränderungen, der Grundgedanke des Erbbaurechts gehalten und wird auch praktiziert. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das Interesse am Erbbaurecht spürbar stärker. Es kommt jedoch ganz auf die Höhe des Erbbauzinses an. 4. Grundlagen für die Entstehung des Erbbaurechts Erbbaurechtsvertrag Grundbuch - Erbbaurechtgeber - Erbbaurechtnehmer - enthält alle notwendigen Vereinbarungen - muss notariell beurkundet werden - Eintragung an 1. Rangstelle in Abteilung II - parallel erfolgt Anlage eines Erbbaugrundbuches 5. Erbbaurechtsgeber Städte Gemeinden Kirchen Erbengemeinschaften Großgrundbesitzer (Landwirte)

6 6. Inhalt des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts a Gesetzlicher Inhalt Vertragsmäßiger Inhalt Heimfallanspruch Verjährung Zustimmung des Grundstückseigentümers Rechtsfolgen des Fehlens der Zustimmung Anspruch auf Erteilung der Zustimmung Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht Erbbauzins Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses Rangstelle Anwendung des Grundstücksrechts Bauwerk als wesentlicher Bestandteil Untergang des Bauwerks II. Grundbuchvorschriften Erbbaugrundbuch Zustimmung des Grundstückseigentümers Löschung des Erbbaurechts Bekanntmachung

7 III. Beleihung Mündelsicherheit Höhe der Hypothek Tilgung der Hypothek Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versicherungsunternehmen Landesrechtliche Vorschriften IV. Feuerversicherung und Zwangsversteigerung Feuerversicherung Zwangsversteigerung des Erbbaurechts Zwangsversteigerung des Grundstückes V. Beendigung, Erneuerung und Heimfall Aufhebung des Erbbaurechts Entschädigung bei Zeitablauf des Erbbaurechts Haftung der Entschädigungsforderung Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Reallasten Miete und Pacht Erneuerung Vergütung für das Erbbaurecht Belastungen Bauwerk

8 VI. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Verweisungen auf 1012 bis 1017 BGB (gegenstandslos) Früher begründete Erbbaurechte Kommunale Gebühren und Steuern 7. Gestaltungsformen des Erbbaurechts Erbbaurecht Eigentümererbbaurecht Gesamterbbaurecht Nachbarerbbaurecht Untererbbaurecht Wohnungs- oder Teilerbbaurecht Erbbaurecht - Bestellung für ein Bauwerk auf einem Grundstück - Erbbaurecht über das gesamte Grundstück - Erbbaurecht, Grundstück und Bauwerk bilden eine Einheit - Grundstück kann nur im ganzen mit einem Erbbaurecht belastet werden Entstehung des Erbbaurechts: 1. Einigung zwischen Erbbaurechtsgeber und dem Erbbauberechtigten 2. notarielle Beurkundung des Erbbaurechtsvertrags durch die Parteien 3. Eintragung an 1. Rangstelle in Abteilung II 4. parallel erfolgt Anlage eines Erbbaugrundbuches

9 Eigentümererbbaurecht - Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter sind personenidentisch - Erbbaurecht ist Sicherungsmittel und kann mit den Belastungen auf den Erwerber übertragen werden Entstehung des Eigentümererbbaurechts: 1. durch Heimfall 2. Ausübung eines Vorkaufs- oder Ankaufsrechts oder 3. durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt durch den Grundstückseigentümer und Grundbucheintragung Gesamterbbaurecht - einheitliches Erbbaurecht an mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken - es kann sich hierbei um unterschiedliche Grundstückseigentümer handeln - umständliche Neuordnung kann so umgangen werden In der Praxis kann es z.b. vorkommen, dass ein einzelnes Grundstück für ein geplantes Bauwerk zu klein ist. Die Grundstücke müssen im Bezirk desselben Grundbuch- und Vermessungsamtes liegen und unmittelbar aneinander grenzen. ( 6a GBO). Entstehung des Gesamterbbaurechts: 1. anfängliche Bestellung auf mehreren Grundstücken 2. Teilung eines mit Erbbaurecht belasteten Grundstücks 3. Erweiterung eines bestehenden Erbbaurechts auf andere Grundstücke 4. Vereinigung von mehreren selbständigen Erbbaurechten mit im wesentlichen gleichen Inhalt Nachbarerbbaurecht - mehrere selbständige Erbbaurechte an benachbarten Grundstücken - Zweck: Errichtung eines Gebäudes - subjektiv-dingliches Recht für herrschendes Grundstück ( 39 SachenRBerG)

10 Untererbbaurecht - Erbbaurecht an einem anderen Erbbaurecht - Belastungsgegenstand des Untererbbaurechts ist das sogenannte Obererbbaurecht - sinnvoll bei Ausgabe mehrerer Einheiten im Erbbaurecht (z.b. durch Bauträger) - Probleme bei der Beleihung möglich, daher eher selten in der Praxis anzutreffen - Grundstückseigentümer muss bei Bestellung des Untererbbaurechts zwingend zustimmen Der Erbbaurechtgeber bestellt also ein Erbbaurecht für einen Erbbauberechtigten (z.b. Bauträger) und dieser wiederum bestellt mehrere Untererbbaurechte. Somit wird der Verwaltungsaufwand für den Erbbaurechtgeber (Grundstückseigentümer) also möglichst gering gehalten, da er nur einen Vertragspartner (den Erbbauberechtigten) hat, der sich wiederum um die Untererbbaurechte kümmert. Entstehung des Untererbbaurechts: 1. Erbbaurechtgeber bestellt ein Erbbaurecht für den Erbbaurechtnehmer 2. Erbbaurechtnehmer wiederum bestellt mehrere Untererbbaurechte 3. Zustimmung des Grundstückseigentümers Wohnungs-/Teilerbbaurecht - Grundlage ErbbauRG und 30 WEG - Bruchteilsberechtigung an einem Erbbaurecht, das - wiederum gesamtes Gebäude umfasst - Wohnungserbbaurecht ist verbunden mit Sondereigentum - Teilerbbaurecht ist verbunden an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Im Gegensatz zum üblichen Wohnungs- bzw. Teileigentum ist das Erbbaurecht nicht mit dem Grundstückseigentum verbunden. Statt des MEA am Grundstück besteht stattdessen also ein Mitberechtigungsanteil am Erbbaurecht. Entstehung des Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechts 1. Erbbaurechtgeber (Grundstückseigentümer) bildet einzelne Erbbaurechte am bereits bestehenden Erbbaurecht 2. verbunden mit dem jeweiligen Sonder- bzw. Teileigentum entsteht somit das Wohnungs- oder Teilerbbaurecht

11 8. Inhalte des Erbbaurechtvertrags Hinweis! Bestellung des Erbbaurechts Errichtung und Nutzung von Bauwerken Bauverpflichtung Unterhaltungsverpflichtung Versicherungsverpflichtung Lasten und Abgaben Besichtigungsrecht Zustimmungserfordernis Verfügungsbeschränkung Heimfall Vergütung bei Heimfall Entschädigung bei Zeitablauf Erbbauzins und Anpassungsklauseln Gegenseitiges Vorkaufsrecht Zustimmung zur Belastung Gesamtschuldner Zwangsvollstreckungsunterwerfung Rechtsnachfolge Ergänzende Vertragsauslegung Grundbuchanträge Vormerkung Kosten Ausfertigung der Urkunde Belehrungen Ermächtigung des Notars Die 2-8 ErbbauRG behandeln den vertragsmäßigen (möglichen) Inhalt des Erbbaurechts. Wenn das Erbbaurecht mit den Vertragsabreden eingetragen wird und zustande kommt, dann gelten diese getroffenen Vereinbarungen nicht nur zwischen den Vertragsparteien sondern auch gegenüber jedem Dritten (z.b.: Rechtsnachfolger, Grundpfandgläubigern,...etc.). Sonstige nicht unter die 2-8 ErbbauRG fallende Vereinbarungen können von den Vertragsparteien in beliebigem Umfang getroffen werden. Die Vereinbarten Rechte und Pflichten gelten allerdings nur zwischen den Vertragsparteien! (Quelle: Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches; Autorin: Dorothee Hennings-Holtmann)

12 9. Der Erbbauzins - 9 ErbbauRG - kann für die ganze Erbbauzeit nach Zeit und Höhe bestimmt werden - Vorschriften des BGB über Reallasten finden Anwendung - damit Reallast entsteht ist eine Eintragung ins Erbbaugrundbuch erforderlich - Erbbauzins kann nur zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers eingetragen werden - bei Eigentümerwechsel geht das Recht auf den neuen Grundstückseigentümer über - Erbbauzinsanpassung ist mit dinglicher Wirkung, daher keine schuldrechtliche Vereinbarung nötig Hinweis! Das Recht auf den Erbbauzins und der Anspruch auf die noch nicht fälligen Leistungen gehören zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks. 10. Erbbauzinsanpassungen Erbbauzinsanpassungen können völlig frei von den Parteien vereinbart werden. Die üblichen Formulierungen/Vereinbarungen sind z.b.: 1. alle 10 Jahre bei Änderung des Preisindex für Lebenshaltungskosten um 10 Punkte bei Änderungen des Verkehrswertes des Erbbaugrundstücks um mehr als 10% bei wesentlichen oder grundlegenden Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse wenn der Erbbauzins nicht mehr als angemessen angesehen werden kann... Bezüglich der Anpassungsklausel ist darauf zu achten, ob das Grundstück Wohnzwecken dient oder anderweitig genutzt wird. Hinweis! Bei der Verkehrswertermittlung wird unterschieden zwischen... dem Verkehrswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück dem Verkehrswert des Erbbaurechts dem angemessenen Erbbauzins dem tatsächlich gezahlten Erbbauzins

13 11. Typische Erbbauzinssätze Nutzung der Erbbaurechtsgrundstücke Erbbauzinssatz (Spanne %) Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke 2,0 bis 3,0 Mehrfamilienhausgrundstücke 3,0 bis 4,0 Gemischt genutzte Grundstücke 4,5 bis 5,5 Gewerblich genutzte Grundstücke 5,5 bis 6,5 Büro- und Geschäftshausgrundstücke 6,0 bis 7,0 Hinweis! Es kann durchaus vorkommen, dass im gewerblichen Bereich deutlich höhere Erbbauzinsen als normal üblich gezahlt werden. Die Begründung hierfür kann im steuerlichen Bereich liegen. Der jährliche Erbbauzins kann nämlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden, während bei einem gekauften Grundstück der gezahlte Kaufpreis nicht abschreibungsfähig ist. Der Erbbaurechtsgeber muss den Kapitalwert des Erbbauzinses versteuern, lässt sich im Gegenzug allerdings auch einen entsprechend hohen Erbbauzins zahlen. In einem solchen Fall liegen eher ungewöhnliche Verhältnisse vor und es lassen sich keine geeigneten Rückschlüsse auf den jeweilig ortsüblichen Bodenwert ziehen! (Quelle: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Kleiber/Simon/Weyers) 12. Laufzeit - üblich zwischen 50 und 99 Jahre - für problemlose Beleihung mit Grundpfandrechten sollte die Laufzeit mindestens 75 Jahre betragen - Darlehen muss 10 Jahre vor Beendigung getilgt sein - bei Laufzeit unter 30 Jahren muss Genehmigung nach (PreisAngG) erfolgen Hinweis! Erbbaurechte bestellt auf die Lebenszeit des Grundstückseigentümers bzw. des Erbbauberechtigten sind unzulässig! Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts werden seine Bestandteile, insbesondere das Bauwerk, Bestandteile des belasteten Grundstücks.

14 13. Heimfall - wesentlicher Bestandteil des Grundstücks - Schutz des Grundstückseigentümers bei Vertragsverletzung durch Erbbauberechtigten - Entschädigung bei Heimfall für den Erbbauberechtigten (je nach Vereinbarung) Gründe für Heimfall 1. Insolvenz des Erbbauberechtigten 2. Anordnung der Zwangsverwaltung oder der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts 3. Rückstand des Erbbauzinses in Höhe von mindestens zwei Jahresbeträgen 4. Verstöße gegen vom Erbbauberechtigten übernommene Pflichten Verstöße gegen übernommene Pflichten vom Erbbauberechtigten Instandhaltungspflicht für Bauwerke Bebauung des Erbbaurechts innerhalb einer bestimmten Frist Verstoß gegen die Versicherungspflicht Änderung der vereinbarten Nutzung 14. Beendigung des Erbbaurechts 1. Zeitablauf 2. rechtsgeschäftliche Aufhebung des Erbbaurechtes 3. das Erbbaugrundbuch ist zu schließen 4. die auf dem Erbbaurecht lastenden dinglichen Rechte erlöschen 5. das Bauwerk wird Eigentum des Grundstückseigentümers 6. der Erbbauberechtigte muss (wie im Erbbauvertrag vereinbart) entschädigt werden

15 15. Das Erbbaurecht in der Kreditwirtschaft Es muss eine saubere Trennung erfolgen in 1. das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück 2. das Erbbaurecht In der Kreditwirtschaft ist das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück nicht beleihungsfähig. Daher findet in der Regel nur eine Beleihung (und eine Bewertung) des Erbbaurechts statt. Durch die Eintragung in Abt. II an 1. Rangstelle, wird in einer möglichen Zwangsversteigerung zuerst das Erbbaurecht befriedigt. Unter dem Gesichtspunkt einer problemlosen Beleihung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten sollte die Laufzeit mindestens 75 Jahre betragen. Die Bank muss immer den Erbbaurechtsvertrag einsehen und genauestens studieren. Es ist elementar wichtig, wie zum Beispiel bei Heimfall entschädigt wird. Des weiteren spielt natürlich die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts eine ganz zentrale Rolle. Grundsätzlich gilt: Das Darlehen muss 10 Jahre vor Beendigung des Erbbaurechts zurückgezahlt sein. All diese Informationen gehen aus dem Grundbuchauszug nicht hervor. Siehe hierzu auch den Hinweis zu 7. Inhalte des Erbbaurechtvertrags! Möglichkeiten der Belastung des Erbbaurechts Da das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt wird (grundstücksgleiches Recht) ist eine Belastung mit jedem Recht zulässig, das auch an einem Grundstück bestellt werden kann. Dienstbarkeiten Reallasten (Erbbauzins) Nießbrauch Dauerwohnrechte (gem. 42 WEG) Hypotheken Grundschulden Rentenschulden

16 16. Das Erbbaurecht in der Zwangsversteigerung 1. wichtig ist der Rang des Erbbauzinses 2. Erbbauzins erlischt in der ZV, wenn er dem bestrangig betreibenden Gläubiger nachfolgt 3. Nachteil für Grundstückseigentümer wäre dann, dass er das Grundstück ohne Erbbauzins überlassen muss 4. daher wollen Erbbaurechtgeber immer an 1. Rangstelle eingetragen werden 5. der Gläubiger muss daher den vorrangigen Erbbauzins als Vorlast berücksichtigen und über die Laufzeit kapitalisieren 6. es kann allerdings ein versteigerungsfester Erbbauzins vereinbart werden Stillhalteerklärung Die Stillhalteerklärung ist die schuldrechtliche Lösung des Problems vorrangiger Erbbauzins. Der Grundstückseigentümer vereinbart hierbei mit dem Grundpfandrechtsgläubiger, dass der im Falle einer Zwangsversteigerung nicht in das geringste Gebot fallende Erbbauzins bleibt bestehen 2. ohne Einverständnis des Gläubigers räumt der Grundstückseigentümer keinem anderen Gläubiger Vorrang ein 3. für den Fall der Zwangsversteigerung verlangt der Grundstückseigentümer aus dem zu seinen Gunsten eingetragenen Vorkaufsrecht keinen Wertersatz und verzichtet auf Erlöszuteilung, soweit er keinen rückständigen Erbbauzins zum Verfahren angemeldet hat 4. der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, das Grundstück nur unter der Bedingung, dass der Erwerber die Rechte und Pflichten aus der Stillhalteerklärung mit übernimmt, zu veräußern Meistens wird mit dieser Erklärung die Zustimmung zur Veräußerung in der Zwangsversteigerung verbunden, schon deshalb muss sie öffentlich beglaubigt werden. Im Falle der Zwangsversteigerung werden bei Vorliegen einer Stillhalteerklärung, an die sich die Parteien halten, die jeweiligen Interessen entsprechend gewahrt. (Quelle: Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches; Autorin: Dorothee Hennings-Holtmann)

17 17. Das Erbbaurecht in der Zwangsvollstreckung Als Vollstreckungsmaßnahmen sind möglich Eintragung einer Sicherungshypothek Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung Eintragung Sicherungshypothek - Klärung wie die Beleihung des Erbbaurechts geregelt ist - Zustimmung des Grundstückseigentümers oder ggf. durch Amtsgericht nötig Zwangsverwaltung - keine Mitwirkung des Grundstückseigentümers, - da seine Rechte nicht berührt werden - keine Belastung des Erbbaurechts - keine Veräußerung des Erbbaurechts - Erbbaurecht muss erhalten bleiben Zwangsversteigerung - ZV kann unabhängig von der Zustimmung des Grundstückseigentümers beantragt werden - kann vom Vollstreckungsgericht angeordnet werden - Zustimmung vom Grundstückseigentümer zur Veräußerung des Erbbaurechts durch ZV ist nötig - bei Verweigerung kann Amtsgericht die Zustimmung ersetzen - Zustimmung muss spätestens bei Zuschlagserteilung vorliegen Hinweis! Die Zustimmung durch den Grundstückseigentümer zur Veräußerung des Erbbaurechtes darf nur in wichtigen Gründen verweigert werden, z.b.: Zweck des Erbbaurechts wird wesentlich beeinträchtigt Gefahr, das der neue Erbbauberechtigte den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann Eine eventuell notwendige Ersatzzustimmung kann nur vom bisherigen Erbbauberechtigten (Vollstreckungsschuldner) oder vom betreibenden Gläubiger beantragt werden. Der Meistbietende ist nicht Antragsberechtigt! Um Problemen in der ZV aus dem Wege zu gehen, sollte die Zustimmung zusammen mit der Belastungsgenehmigung bzw. bei der Eintragung des Grundpfandrechts eingeholt werden. (Quelle: Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches; Autorin: Dorothee Hennings-Holtmann)

18 18. Quellenverzeichnis zum Studienbrief Dorothee Hennings-Holtmann Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches Erwin Sailer und Hans-Eberhard Langemaack Kompendium für Makler, Hausverwalter und Sachverständige, Boorberg Verlag Kleiber-Simon-Weyers Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Kommentar und Handbuch zur Ermittlung von Verkehrs-, Versicherung- und Beleihungswerten unter Berücksichtigung von WertV und BauGB Muhrfeld Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft Sandner-Weber Lexikon der Immobilienwertermittlung Immobilien-Fachwissen im Internet

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