Sozialversicherungs-Handbuch Leistungsrecht Apartwerk
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- Carl Beckenbauer
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1 Sozialversicherungs-Handbuch Leistungsrecht Apartwerk Das Leistungsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung Bearbeitet von Gustav Figge Grundwerk mit 31. Ergänzunglieferung 0. Loseblatt. Rund 1358 S. In 1 Ordner ISBN Recht > Sozialrecht > Sozialrecht allgemein, Gesamtdarstellungen Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Höhe und Berechnung des Krankengeldes Durch die Ermittlung und Rundung des Prozentsatzes können sich Rundungsdifferenzen ergeben.aus diesem Grunde ist der Netto-Hinzurechnungsbetrag in einem Rechenschritt mit der folgenden vereinfachten Formel zu ermitteln: tgl: Nettoarbeitsentgelt tgl: Hinzurechungsbetrag tgl: Regelentgelt Das Krankengeld beträgt einschlieûlich anteiliger Einmalzahlungen 90 vh des Nettoarbeitsentgeltes.Um sicherzustellen, dass der Krankengeldbezieher gegenüber arbeitsfähigen Arbeitnehmern keinen Vorteil erlangt, darf das Krankengeld auûerdem das Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen im Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht übersteigen ( 47 Abs.1 Satz 4 SGB V).Somit ergibt sich folgende Berechnung des Krankengeldes bei Fortführung der vorstehenden Beispiele: Beispiele (in E): tgl.nettoarbeitsentgelt ohne Einmalzahlung 35,00 46,67 63,33 Netto-Hinzurechnungsbetrag 0,58 7,78 5,28 kumuliertes tgl.nettoarbeitsentgelt 35,58 54,45 68,61 davon 90 % 32,02 49,01 61,75 ggf.gekürzt auf 100 % des aktuellen Netto 46, Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Da bei der Berechnung des Krankengeldes auch die beitragspflichtigen Anteile der Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, ist dies auch bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts zu beachten.von dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoarbeitsentgelt sind die tatsächlichen Steuern sowie die SV- Beiträge abzuziehen, die auf der Basis des der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Bruttoarbeitsentgelts ermittelt wurden.nach dieser Regelung ergibt sich das sozialversicherungsrechtliche Nettoarbeitsentgelt Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Die nach 5 Abs.1 Nr.2 SGB V versicherten Leistungsempfänger erhalten im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Alg, der Alhi oder des UHG.Maûgebend ist nach 47 b SGB V der Betrag, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Nähere Ausführungen zur Höhe und Zahlungsweise des Krankengeldes enthält die Gemeinsame Verlautbarung der SpV-KK v zu den Auswirkungen des AFRG. FSL Lfg. 18 April Seite 43
3 Krankengeld Nach 200 Abs. 3 SGB III wird das Bemessungsentgelt für die Alhi jeweils nach Ablauf eines Jahres um 3 vh -- begrenzt auf 50 vh der Bezugsgröûe -- abgesenkt. Eine analoge Minderung des Krankengeldes in laufenden Arbeitsunfähigkeitsfällen scheidet mangels einer vergleichbaren Rechtsgrundlage im SGB V aus. Seit dem tritt nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V KV-Pflicht auch dann ein, wenn die Leistung nach dem SGB III wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung ruht. Ebenso wie bei einer Sperrzeit beginnt die KV-Pflicht jedoch erst ab Beginn des zweiten Monats. Obwohl die Bestimmungen des 49 Abs. 1 Nr. 3 und 3 a SGB V nicht geändert wurden, ist nach Auffassung der SpV-KK (Besprechung v. 22/ ) eine Krankengeldzahlung ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Alg, Alhi usw. wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung nach dem SGB III ruht. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Ruhenszeit ein, ist daher erst nach deren Ablauf Krankengeld in Höhe der fiktiven Leistung nach dem SGB III zu gewähren. 1. Beispiel: Arbeitsverhältnis endet am Arbeitsunfähigkeit ab Ruhen des Alg wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung bis Krankenversicherungspflicht tritt ein am Krankengeldanspruch ruht vom bis Krankengeld in Höhe des Alg ist ab zu zahlen. 2. Beispiel: Arbeitsverhältnis endet am Arbeitsunfähigkeit ab Ruhen des Alg wegen Urlaubsabgeltung bis KV-Pflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V tritt nicht ein: Dennoch ist nach Ablauf der Ruhenszeit ab Krankengeld in Höhe des fiktiven Alg zu zahlen. Ruht der Anspruch auf die Leistung nach dem SGB III gleichzeitig wegen der Gewährung einer Urlaubsabgeltung und einer Sperrzeit, ist Krankengeld erst nach Ablauf beider Ruhenszeiträume zu zahlen. 3. Beispiel: Arbeitsverhältnis endet am Arbeitsunfähigkeit ab Ruhen des Alg wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung bis Darüber hinaus Sperrzeit wegen eigener Kündigung bis Krankenversicherungspflicht tritt ein am Der Krankengeldanspruch ruht vom bis wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung bzw. Sperrzeit ( 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V). Ab ist Krankengeld in Höhe des Alg zu zahlen. 10 Seite 44
4 Höhe und Berechnung des Krankengeldes Nach den der BA vorliegenden Erfahrungswerten treten Fälle,in denen der Leistungsanspruch wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung länger als einen Monat ruht,in nur sehr wenigen Einzelfällen auf,da sich der Ruhenszeitraum in der Regel auf Zeiträume von bis zu drei Wochen beschränkt. Tritt die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein,zu dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung (Entlassungsentschädigung) nach 143 a SGB III ruht, hat der Arbeitslose gegen die BA keinen Leistungsanspruch. In derartigen Fällen tritt keine Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein. Beispiel: Das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten endet am Aufgrund der Zahlung einer Abfindung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Am tritt Arbeitsunfähigkeit ein. Der Versicherte hat für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld,weil er zum Zeitpunkt des möglichen Anspruchsbeginns (16.1.) nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Krankengeld könnte -- abgesehen von einem evtl. nachgehenden Anspruch nach 19 Abs. 2 SGB V -- ebenfalls nicht realisiert werden,weil bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht. Wie dieses Beispiel zeigt,sind Versicherte,die vorübergehend wegen des Erhalts einer Abfindung keine Leistungen vom AA erhalten,bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während dieses Ruhenszeitraumes von einer Gesetzeslücke betroffen. Sie können weder Krankengeld (bis auf einen evtl. nachgehenden Anspruch im Rahmen des 19 Abs. 2 SGB V) noch Arbeitslosengeld beanspruchen. Im Gegensatz zu dem von einer Ruhenszeit nach 143 Abs. 2 SGB III betroffenen Personenkreis haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, die während -- einer Sperrzeit nach 144 SGB III, -- eines Ruhenszeitraumes nach 143 SGB III oder -- des unrechtmäûigen Leistungsbezuges nach dem SGB III arbeitsunfähig werden,weil in diesen Fällen 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausdrücklich den Eintritt von Versicherungspflicht (bei Zahlung einer Urlaubsabgeltung oder einer Sperrzeit ab Beginn des 2. Monats) vorsieht. Diese Bevorzugung von Personen,die entweder ihren Arbeitsplatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verloren haben oder sogar zu Unrecht (uu auch betrügerisch) Leistungen nach dem SGB III bezogen,verstöût gegen das allgemeine Rechtsempfinden. Es ist nicht ersichtlich bzw. an keiner Stelle erwähnt,dass und aus welchen Gründen der Gesetzgeber Personen,die einer Ruhenszeit gem. FSL Lfg. 17 November Seite 45
5 Krankengeld 143 a SGB III unterliegen, kv-rechtlich schlechterstellen und im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von der sozialen Sicherheit ausnehmen wollte. Hier liegt eine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führt. Insofern können Versicherte nach Ablauf einer Ruhenszeit gem. 143 a SGB III dem Personenkreis gleichgestellt werden, der von 143 Abs. 2 SGB III erfasst wird. Krankengeld sollte in Höhe der Leistung nach dem SGB III gezahlt werden, die bei Nichteintritt von Arbeitsunfähigkeit hätte beansprucht werden können. Diese Verfahrensweise wird nach einem Schreiben des BVA (BVA v II /93) -- nicht beanstandet. Besteht Versicherungspflicht in der KV sowohl aufgrund eines Arbeitslosengeldbezuges als auch aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, hat der Versicherte im Falle der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich aus beiden Versicherungsverhältnissen einen Krankengeldanspruch. Bei der Berechnung der Leistung nach dem SGB III liegen auch die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis zugrunde, so dass das Krankengeld nach 47 bsgb V bereits um diesen Anteil erhöht ist. Daher dürfen -- im Gegensatz zu den Ausführungen im Abschn in diesen Fällen die Einmalzahlungen aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis bei der Berechnung des Krankengeldes nach 47 SGB V nicht mehr berücksichtigt werden Empfänger von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld Bei Empfängern von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld richtet sich die Berechnung des Krankengeldes nach 47 b Abs. 3 bis 6 SGB V. Nähere Ausführungen mit Fallbeispielen zur Berechnung des Krankengeldes für Versicherte, die während des Bezuges von Kug arbeitsunfähig erkranken, enthält das ¹Gemeinsame Rundschreiben zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle für Leistungsempfänger nach dem AFGª der SpV-KK und der BA v (DOK 1981, 220). Ergänzend dazu haben die SpV-KK in ihrer Gemeinsamen Verlautbarung v zu den Auswirkungen des AFRG zu der Rechtslage, die sich mit Wirkung v ergibt, Stellung genommen. Die in dem vorgenannten GR erwähnte Schlechtwettergeldregelung endete mit dem Sie wurde abgelöst durch die Zahlung eines Winterausfallgeldes für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft. Erläuterungen zu der mit Wirkung v geltenden Rechtslage enthält die Gemeinsamen Verlautbarung der SpV-KK v zu den Auswir- 10 Seite 46
6 Höhe und Berechnung des Krankengeldes kungen des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe v (BGBl. I, 2486). Zur Berechnung des Krankengeldes für Versicherte, die im Bemessungszeitraum ein tarifliches Überbrückungsgeld (Winterausfallgeld-Vorausleistung) bezogen, bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit jedoch bereits wieder vollschichtig tätig sind, wird auf die Ausführungen im Abschn verwiesen. Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes und des Winterausfallgeldes bleiben Einmalzahlungen auûer Betracht.Anderenfalls könnte dies dazu führen, dass beim Soll- und Ist-Entgelt die BBG überschritten und damit kein durch das Kurzarbeitergeld auszugleichender Entgeltausfall vorliegen würde.darüber hinaus richtet sich die Höhe des Kurzarbeiter- und Winterausfallgeldes nach dem aktuellen Arbeitsentgeltausfall, der innerhalb eines Kalendermonats eintritt.es kommt insofern nicht darauf an, ob, wie lange und aus welchem Arbeitsentgelt SV-Beiträge vor dem leistungsbegründenden Arbeitsausfall entrichtet wurden (vgl.bt-drucks.14/ 4371 S.13) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Die nach 5 Abs.1 Nr.6 SGB V kv-pflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben im Falle der Arbeitsunfähigkeit nur dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie auch einen Anspruch auf Übergangsgeld haben ( 44 Abs.1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V).Der Krankengeldanspruch ruht jedoch, soweit und solange der Versicherte Übergangsgeld bezieht ( 49 Abs.1 Nr.3 SGB V). Ein Anspruch auf Übergangsgeld durch den zuständigen Reha-Träger (RV-Träger, BA usw.) besteht längstens bis zu 6 Wochen, wenn aus gesundheitlichen Gründen die Leistung vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden kann ( 51 Abs.3 SGB IX).Die 6 Wochen sind dann nicht auszuschöpfen, wenn die Maûnahme vorher planmäûig endet.andererseits endet der Übergangsgeldanspruch während einer laufenden Maûnahme bei vorübergehender, krankheitsbedingter Unterbrechung nach längstens 6 Wochen mit der Folge, dass für eine weitere mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Unterbrechungszeit Krankengeld zu zahlen ist. Ggf.ist bei jeder krankheitsbedingten Unterbrechung erneut für längstens 6 Wochen Übergangsgeld zu gewähren. Im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird Übergangsgeld während einer Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monate weitergewährt, wenn sich der Betreute beim AA arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf Alg nicht geltend machen kann ( 51 Abs.4 SGB IX). FSL Lfg. 18 April Seite 47
7 Krankengeld Wird der Versicherte in diesem Zeitraum arbeitsunfähig, endet der Anspruch auf Übergangsgeld an dem Tage, der dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorausgeht.endet die Arbeitsunfähigkeit noch vor Ablauf der 3 Monate, so wird Übergangsgeld im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des 3-Monats-Zeitraums weitergezahlt.die 3-Monatsfrist verlängert sich durch den Anspruch auf Krankengeld nicht. Bei Übergangsgeldbeziehern, die arbeitsunfähig sind, ist das Regelentgelt nach 47 Abs.4 Satz 2 SGB V zu berechnen (Besprechungsergebnis der SpV-KK v ). Als Regelentgelt gilt demnach der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maûgebend war.die beitragspflichtigen Einnahmen von Rehabilitanden definiert 235 Abs.1 SGB V.Hiernach gelten für die nach 5 Abs.1 Nr.6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als beitragspflichtige Einnahmen 80 vh des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes nach den 46, 47 oder 48 SGB IX zugrunde liegt.dies gilt unabhängig davon, ob das Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäûig oder planwidrig beendete Maûnahme zu zahlen ist.die entgegenstehende Aussage im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeldes vom ist überholt. Beispiel: kalendertägliches Regelentgelt davon 80 vh beitragspflichtige Einnahmen davon 70 vh Krankengeldanspruch 50 E 40 E 28 E Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, wie Werkstätten, Anstalten oder Heimen haben nach 5 Abs.1 Nr.7 und 8 SGB V Anspruch auf Krankengeld.Eine Arbeitsunfähigkeit, die einen Anspruch auf Krankengeld auslöst, kann sich aber nur auf Krankheiten beziehen, die während der Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld akut auftreten, nicht aber auf bereits vor Beginn der Mitgliedschaft bestehende Dauerleiden. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zum Krankengeldbezug führen kann, muss durch Krankheit verursacht sein.altersschwäche und ähnliche Körperzustände, die sich als Folge einer natürlichen Körperentwicklung ergeben, sind keine Krankheiten, können demzufolge also auch nicht als Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden.treten neben diesen Dauerzustän- 10 Seite 48
8 Höhe und Berechnung des Krankengeldes davon 90 vh 30,16 E 46,92 E gekürzt auf 100 vh des aktuellen Netto 30,00 E 46,67 E Das Gesamt-Krankengeld beträgt 76,67 E Flexible Arbeitszeitregelungen Allgemeines Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung werden in unterschiedlicher Form in den Betrieben vereinbart. Den Modellen ist gemeinsam, dass Arbeitnehmer(innen) in einem bestimmten Zeitraum zwar eine Arbeitsleistung erbringen, das dafür bestimmte Arbeitsentgelt aber nur zu einem Teil ausgezahlt wird und zu einem anderen Teil ein so genanntes Wertguthaben bildet. Dieses Wertguthaben wird während der Arbeitsfreistellung als Entgelt ausgezahlt. Als Wertguthaben können sowohl Guthaben aus Geldkonten als auch aus Zeitkonten berücksichtigt werden. Durch das AtG v (BGBl. I, 1078) idf v (BGBl. I, 4621) soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Dieser gleitende Übergang in den Ruhestand wird durch Förderleistungen der BAunterstützt. Voraussetzung dafür ist ua., dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vh, jedoch auf mindestens 70 vh des Nettoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne die Altersteilzeitarbeit erhalten würde, aufgestockt hat. Der Aufstockungsbetrag nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG ist steuerfrei und gehört damit nicht zum Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, soweit der Arbeitgeber einen höheren als den im AtG als Mindestbetrag vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt. Die SpV-KK haben zu dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen in ihrer Gemeinsamen Verlautbarung zu den Auswirkungen im Leistungsrecht am Stellung genommen. Diese Hinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung werden nachstehend für die Praxis erläutert Berechnung des Regelentgelts Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach 7 Abs. 1 a SGB IV), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde lie- FSL Lfg. 18 April Seite 54/1
9 Krankengeld gende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maûgebend ( 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass der Versicherte Krankengeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts erhält. Wurde darüber hinaus Arbeitsentgelt ¹erarbeitetª, welches jedoch nicht ausgezahlt, sondern für Zeiten einer Freistellung angespart wird, bleibt dieses für die Krankengeldberechnung unberücksichtigt. Bei flexibler Arbeitszeitgestaltung gilt nach 47 Abs. 2 Satz 5 SGB V als regelmäûige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Diese weicht idr von der vertraglich vereinbarten -- tatsächlichen -- Arbeitszeit ab. Beispiel (ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen): Das Mitglied leistet vom bis die volle Arbeitsleistung, in den darauffolgenden zwei Jahren ist es zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt für die ersten beiden Jahre 40 Stunden wöchentlich. Der Stundenlohn beläuft sich auf 15 E. Während der Arbeitsphase ( bis ) werden lediglich 50 vh des ¹erarbeitetenª Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 vh werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase ( bis ) angespart. Arbeitsunfähigkeit tritt am ein (Bemessungszeitraum Juli 2003 mit 184 Arbeitsstunden). Das Regelentgelt ist wie folgt zu berechnen: ¹Erarbeitetesª Bruttoarbeitsentgelt = 15 E Stunden = 2760 E davon werden 50 vh ausgezahlt (= beitragspflichtig) 1380 E Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (1380 E) 6 Zahl der Stunden, die dem Arbeitsentgelt entspricht (50 vh von 184) = 92 Anteil der wöchentlichen Arbeitsstunden : 7 (50 vh von 40) = 20 Das Regelentgelt beträgt 42,86 E. Dieser Betrag überschreitet nicht das kalendertägliche Höchstregelentgelt von 115 E. Da die Beiträge bis zur vollen kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden, ist das Höchstregelentgelt ebenfalls im vollem Umfang maûgebend. Das Nettoarbeitsentgelt ist in gleicher Weise zu ermitteln. Wertguthaben, die nicht gemäû einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (zb Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase und Auszahlung des bislang angesparten Guthabens) werden bei der Berechnung des Krankengeldes -- auch ggf. rückwirkend -- nicht berücksichtigt ( 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Dies gilt nach Auffassung der SpV-KK (Besprechung v. 8./ ) auch dann, wenn Altersteilzeit-Arbeitsverträge eine Regelung vorsehen, in der bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit rückwirkend das Arbeitsverhältnis wieder in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis umgewandelt wird. 10 Seite 54/2
10 Höhe und Berechnung des Krankengeldes Beispiel: Altersteilzeit ab Laut Vertrag wird bei einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als 3 Monaten das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis rückwirkend zum wieder in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis umgewandelt. Arbeitsunfähigkeit bis Das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis wird am rückwirkend zum wieder in ein Vollzeit- Arbeitsverhältnis umgewandelt. Das angesparte Wertguthaben wird ausgezahlt. Da hier das Wertguthaben nicht seinem ursprünglichem Zweck entsprechend verwendet wird, kann es bei der Krankengeldberechnung auf Grund des 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht berücksichtigt werden. [Anschluss 10 Seite 55] FSL Lfg. 18 April Seite 54/3
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