HOAI auf dem Prüfstand EU droht mit Klage gegen Deutschland

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1 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz l DEUTSCHES INGENIEURBLATT l Ausgabe 07-08/2015 Erscheinungsdatum: Herausgeber: Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Berufspolitik HOAI auf dem Prüfstand EU droht mit Klage gegen Deutschland # 7 Die Europäische Kommission bemängelt die zu starke Reglementierung der Freien Berufe in Deutschland. Konkret würde u. a. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) das Wirtschaftswachstum behindern und ausländischen Anbietern den Marktzutritt in Deutschland erschweren. Die EU-Kommission hat daher am unter Androhung einer Klage die Bundesrepublik aufgefordert, das geltende Mindesthonorarsystem für Steuerberater, Architekten und Ingenieure abzuschaffen, weil dieses gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße. Wegen unverhältnismäßiger und nicht gerechtfertigter Hindernisse im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Bundesregierung ist nun aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zum Vorwurf der EU-Kommission Stellung zu nehmen. Beanstandet werden damit nicht nur die verbindlichen Mindestpreisregelungen der HOAI, sondern auch Regelungen, die bestimmen, dass Stimmrechte und das Kapital an einer Gesellschaft nur von Berufsangehörigen gehalten werden können. Die Ingenieurkammer spricht Klartext Die HOAI ist ein bewährtes System, welches sowohl dem Ingenieur als auch dem Verbraucher dient. Es ist mit EU-Recht vereinbar, denn im Zuge der letzten Novellierungen von 2009 und 2013 wurde die europarechtliche Konformität nachgewiesen und die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt. Die Produkte und Dienstleistungen unseres Landes sind Ausdruck unserer hohen Qualitätsstandards Made in Germany, die maßgeblich zur Wirtschaftskraft Deutschlands beitragen. Die Sicherung dieser Standards im Hinblick auf Qualität, Verbraucherschutz und Vertrauen erfolgt über die bewährten Regelungen des Berufszugangs und der Berufsausübung. Dazu gehört auch die HOAI. Für den Erhalt dieses bewährten Vergütungssystems sprechen vor allem folgende Gründe: 1. Klarheit: Die Leistungen von Architekten und Ingenieuren sind äußerst komplex und durch einen baufachlichen Laien kaum zu bewerten. In der bestehenden HOAI werden diese Leistungen umfänglich beschrieben und in einem sinnvollen Preisrahmen aufgeführt. Auch auf mögliche Veränderungen der Planungen und Kosten wird eingegangen. Die Vergleichbarkeit von Leistungen und Preisen ist maßgeblicher Bestandteil von Vertrags- und Honorarfragen, was sich kurz- und langfristig zielführend und streitmindernd auswirkt. 2. Verbraucherschutz: Wenn Mindestsätze entfallen, droht ein gnadenloser Preiswettbewerb. Dies schadet in erster Linie den Verbrauchern, die sich auf hochwertige Leistungen von Architekten und Ingenieuren verlassen wollen und müssen. 3. Auftragsvergabe: Ohne HOAI müssen öffentliche Auftraggeber Angebote einholen, bei denen der Billigste den Zuschlag erhält. Ob von diesem Anbieter dann auch die qualitativ hochwertigste Leistung zu erwarten ist, bleibt zu bezweifeln. Die freie Auswahl von Architekten oder Ingenieuren bleibt nur gewährleistet, wenn Leistungen vergleichbar angeboten werden und eine sehr gute Leistung des Auftragnehmers zu erwarten ist. 4. Gemeinwohl: Architekten und Ingenieure üben besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten für Mensch, Gesellschaft und Umwelt aus. Die freiberuflichen Dienstleistungen dieser Beteiligten setzen daher einen hohen Qualitätsanspruch voraus, der auf fachspezifischer Qualifikation und Vertrauen basiert. 5. Marktvielfalt: Kleine und mittelständische Unternehmen werden durch Preiswettbewerb zu großen Zusammenschlüssen gedrängt oder müssen vom Markt verschwinden, weil sie dem Preiskampf nicht standhalten können. Zusammenschlüsse zu großen Unternehmen führen zu Preissteigerungen und verhindern die freiberufliche mittelständische Struktur sowie Existenzgründungen junger Fachkräfte und damit realen Wettbewerb. 6. Kostenrahmen: Schwer zu beschreibende und messbare Planungsleistungen sowie potentielle Planungsänderungskosten werden in der HOAI ausführlich beschrieben. Dies wäre im freien Vergabeverfahren ohne HOAI nicht vergleichbar. Ein individuelles Leistungsverzeichnis sowie Vertragsanalysen, Personaleinsatzplanung und Kalkulation, verbunden mit einem enorm hohen bürokratischen Aufwand kostet die Auftraggeber etwa 15 bis 20 Prozent der Planungskosten. Dies bedeutet eine Kostensteigerung von 30 bis 40 Prozent. Die HOAI ist daher für Auftraggeber ein dauerhaft kostensenkendes, vorteilhaftes Werkzeug. 1 THEMEN HOAI auf dem Prüfstand S. 1 Vergaberecht S. 3 Mitgliederdialog S. 5 Veranstaltungen S. 6 Bundespreisverleihung Berlin S. 9 Rechtliches S. 11 Mitglieder S. 12

2 2 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Juli / August Nichtvergleichbarkeit: Ein Vergleich mit anderen europäischen Mitgliedsstaaten ist in Bezug auf Leistungsumfang und Leistungsangebot der am Bau Beteiligten sowie die gesetzlichen Grundlagen und Haftungsbedingungen unrealistisch und nicht durchführbar. Während in Deutschland Ingenieure und Architekten beraten, planen, nach dem Vier-Augen-Prinzip überwachen und haften, wird beispielsweise in Frankreich die Ausführungsplanung überwiegend durch Baufirmen, die Bauüberwachung jedoch teilweise durch Versicherungen übernommen. Auf Grund dieser unterschiedlichen Arbeitsteilungen und Verantwortungen im Baubereich ist die grenzüberschreitende Tätigkeit von Architekten und Ingenieuren zu gering nicht wegen verbindlich vorgeschriebener Mindestsätze der Honorarordnung. Zusammenfassung Die Abschaffung der HOAI führt zwangsläufig zu einem Preiskampf, der auf der einen Seite der deutschen Wirtschaft im Hinblick auf den Erhalt von kleinen und mittelständischen Unternehmen schadet und auf der anderen Seite qualitative Einbußen, finanzielle Schäden, Vertrauensbrüche und gerichtliche Auseinandersetzungen bei privaten oder öffentlichen Auftraggebern verursacht. Unter Berücksichtigung angemessener Gehälter wird eine Abschaffung der HOAI die Planungskosten um mindestens 30 bis 40 Prozent verteuern. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz setzt sich seit jeher in politischen Gesprächen mit der Landesregierung, den Ministerien und politischen Parteien für das bestehende Vergütungssystem der geltenden Honorarordnung ein. Die HOAI bietet viele Vorteile für alle am Bau Beteiligten und sorgt dafür, dass auch künftig qualitativ hochwertige Leistungen zu bezahlbaren Preisen erbracht werden können. Auch auf Bundesebene arbeiten Vertreter der Bundesingenieurkammer, der Bundesarchitektenkammer und des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.v. (AHO) zusammen, um die HOAI zu erhalten. 1 Vgl. Hans Lechner: Für die Auftraggeber ist die HOAI ein dauerhaft kostensenkendes Werkzeug, in: Deutsches Ingenieurblatt, Ausg /2012, S. 34ff. Dr.-Ing. Horst Lenz Präsident Rechtsvorschriften Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Das vom Landtag Rheinland Pfalz am 27. Mai 2015 beschlossene Dritte Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz wird nach der Verkündung im Juni im Gesetz- und Verordnungsblatt zum 1. August 2015 und, soweit die Regelungen des neu gefassten 51 Abs. 1 und Abs. 3 zu barrierefreien Wohnungen und allgemein zugänglichen baulichen Anlagen betroffen sind, zum 1. Dezember 2015 in Kraft treten. Der nahezu unveränderte Regierungsentwurf ist als Drucksache des Landtags 16/4333 abrufbar unter: ksachen/ pdf Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) finden Sie unter: Über die Neuerungen der LBauO informierte die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 14. Juli 2015 im Konferenzzentrum in Mainz. IMPRESSUM Herausgeber Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Präsident: Dr.-Ing. Horst Lenz Geschäftsführer: Martin Böhme Löwenhofstraße 5, Mainz Tel.: / Fax: / info@ing-rlp.de Internet: Redaktion Bianca Konrath, M. A., Martin Böhme (V. i. S. d. P.) Irina Schäfer, M. A. Redaktionsschluss: Die Beilage ist das Nachrichtenblatt der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und Bestandteil der Ausgabe Rheinland-Pfalz des Deutschen Ingenieurblattes. Fachliche Beiträge Ihre fachlichen Beiträge oder Manuskripte senden Sie bitte bis zum Redaktionsschluss am an konrath@ing-rlp.de. Wir behalten uns vor, Ihre Beiträge redaktionell zu bearbeiten und ggf. zu kürzen. Urheberrecht Die in der Länderbeilage Rheinland-Pfalz publizierten Artikel und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Veröffentlichungen bedürfen der Zustimmung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

3 Juli / August 2015 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz 3 Vergaberecht Freihändige Vergabe von Planungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber Einführung Ingenieurleistungen sind ähnlich der Arbeit von Ärzten, Apothekern und Rechtsanwälten Dienstleistungen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen öffentlichem Auftraggeber und seinem Planer und Berater voraussetzen. Unter dem derzeit gültigen Schwellenwert von ,00 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt die Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen nicht. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz plädiert für unbürokratische Auftragsvergaben unterhalb des Schwellenwertes, die auf der Basis von hochwertigen Leistungen anstatt Preiskampfangeboten vergeben werden. Hintergrund Das Vergaberecht dient primär dem Schutz der Auftraggeber, ein Unternehmen zu beauftragen, das die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Leider ist festzustellen, dass das formalisierte Vergabeverfahren die Gefahr birgt, dass Auftragserteilungen überreguliert werden und anstelle sinnvollen Vorgehens formale Punkte in den Vordergrund gerückt werden. So wird von öffentlichen Auftraggebern die derzeit in Rheinland- Pfalz geltende Verwaltungsvorschrift bei der Vergabe von Ingenieurleistungen nach Ansicht der Kammer nicht richtig angewendet. In Rheinland-Pfalz besteht nach der Verwaltungsvorschrift vom ( Ref. 8206) die Verpflichtung, bei Aufträgen über 500,00 Auftragswert mindestens drei Büros zur Angebotsabgabe aufzufordern, es sei denn, es handelt sich um Standardleistungen, bei denen ein Preis- oder Leistungswettbewerb nicht stattfindet. Die HOAI ist dabei trotzdem zwingendes Recht. Sie gilt selbstverständlich auch für die öffentliche Hand. 7 HOAI legt den Mindestpreischarakter der HOAI fest. Wird das verbindliche Preisrecht der HOAI nicht beachtet, wird in der Regel auch gegen Auflagen aus Zuwendungsbescheiden verstoßen. Dennoch ist in den letzten Jahren festzustellen, a) dass wettbewerbliche Anfragen an mehrere Ingenieurbüros gerichtet werden, mit dem Ziel, Planungsleistungen deutlich unterhalb der Mindestsätze der HOAI zu beschaffen (z.b. durch vermeintliche Reduzierung des Leistungsumfanges, Vorgabe unzutreffender Honorarzonen bzw. zu niedriger anrechenbarer Kosten), b) die Bedarfsplanung nach DIN ohne Kostenausgleich übertragen wird, c) Ingenieure auf die Geltendmachung von Nebenkosten verzichten sollen. Die Kammer spricht Klartext Dieses Vorgehen ist unzulässig. Nach der verbindlichen Verwaltungsvorschrift vom ( Ref.8206) gilt: Unterhalb des EU-Schwellenwertes unterliegen Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich tätig angeboten werden, weder der VOL/A, noch der VOF, d. h. eine öffentliche Ausschreibung ist ebenso wenig wie ein wettbewerbliches Verfahren vorgesehen. Nach der Verwaltungsvorschrift wird nämlich ein unverhältnismäßiger Aufwand für Wettbewerbsverfahren angenommen, bei denen ein Preis- und Leistungswettbewerb nicht zum Tragen kommt ( Standardleistungen ). Dabei handelt es sich um die in der HOAI 2013 vom (BGBL.I. S. 2276) ausschließlich noch verpreisten Grundleistungen, bei denen ein Preis- und Leistungswettbewerb nicht stattfindet, wenn die Auftragserteilung ohne besondere bzw. zusätzliche Leistung zu den Mindestsätzen erfolgt. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift sind somit alle Verträge über Standardleistungen bis zu einem Auftragswert von ,00 erfasst. Für die häufigsten Fälle der Vergabe von Ingenieurleistungen ist entgegen der gängigen Praxis nicht vorgegeben, dass mindestens drei Büros zur Abgabe eines (Preis-) Angebots aufgefordert werden. Bezogen auf Standardleistungen, deren Preise in der HOAI festgeschrieben sind, liegt im Abfragen von Wettbewerbsangeboten, das einzig erkennbare Ziel darin, Ingenieure zur Mindestsatzunterschreitung der HOAI anzuhalten. Dies ist unzulässig, offensichtlich aber bei den Auftraggebern noch nicht angekommen. Den Klartext der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz finden sie auch im Internet unter / Kommunikation. Vergaberechtsreform 2016 Bis zum werden die EU-Vergaberichtlinien, die am in Kraft getreten sind, in nationales Recht umgesetzt. Der Anwendungsbereich des Europäischen Vergaberechts wird zwar nicht erweitert, dennoch sind die Vergaberichtlinien wesentlich umfangreicher als ihre Vorgängerregelungen. Dies ist dadurch begründet, dass die bisherigen Regelungen in weiten Teilen durch die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung des EuGH ergänzt wurden. Folge davon ist, dass einzelne Artikel ausgesprochen umfangreich sind. Den Vergaberichtlinien sind umfassende Erwägungsgründe vorangestellt, in denen die jeweiligen Regelungen nach Sinn und Zweck erläutert werden. Welche Ziele verfolgt die Vergaberechtsreform? 1. Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben (Erwägungsgrund Nr. 2 zu Basis Vergaberichtlinie, RL 2014/24/EU) 2. Verbesserung der Chancen kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) 3. Die Förderung innovativer sozialer und umweltschützender Zwecke 4. Verwendung elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel 5. Datenschutz 6. Compliance-Maßnahmen Der erste Entwurf zur Umsetzung in nationales Recht liegt mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergabemodernisierungsgesetz VergModG Bearbeitungsstand: ) vor.

4 4 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Juli / August 2015 Die Umsetzung auf gesetzlicher Ebene wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfolgen. Aufgrund der wesentlich höheren Regelungsdichte der neuen Richtlinien sind künftig deutlich mehr Vorgaben auf gesetzlicher Ebene erforderlich, insbesondere auch für die Umsetzung der neuen Konzessionsvergaberichtlinie. Im überarbeiteten Teil 4 des GWB sind die wesentlichen Vorgaben, insbesondere allgemeine Grundsätze des Vergaberechts, der Anwendungsbereich, die Vergabearten, die grundsätzlichen Anforderungen an Eignung und Zuschlag, Ausführungsbedingungen, die Gründe für den Ausschluss eines Bewerbers/ Bieters aus einem Vergabeverfahren, die Anforderungen an die Selbstreinigung von Unternehmen und die neuen Vorgaben aus den EU-Richtlinien für die Kündigung sowie die Änderung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen während der Laufzeit der Verträge umgesetzt. Bisher gab es für Letztere keine Regelungen bzgl. der Anforderungen. Zur wesentlichen Vereinfachung für den öffentlichen Auftraggeber wird der Ablauf des Vergabeverfahrens beginnend von der Aufstellung der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erstmals im Gesetz vollständig vorgegeben. Der vorliegende Referentenentwurf bezieht sich nur auf die Änderung des GWB. Es wird weiterhin bei der Dreiteilung des bisherigen Vergaberechts bleiben. Die Neuregelungen der VgV und der VOB/A werden folgen. Die VOL/A und die VOF wird es zukünftig nicht mehr geben. Die Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen, von Architekten- und Ingenieurleistungen, sowie die Auslobungsverfahren werden in der VgV geregelt. Lediglich die VOB/A bleibt als eigene Vergabe- und Vertragsordnung erhalten. Ein eigenes Rechtsschutzsystem für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte wurde nicht geschaffen. Es wurde eine einheitliche europäische Eigenerklärung verpflichtend eingeführt, mit der Wirtschaftsteilnehmer einen vorläufigen Nachweis der Eignung führen, anstatt Bescheinigungen von Behörden und Dritten vorzulegen. Das Standardformular wird in ausschließlich elektronischer Form vorgegeben. Des Weiteren werden Höchstgrenzen für den Nachweis des Mindestumsatzes von KMU festgesetzt und ein verbesserter Schutz von Newcomern vorgesehen. Nach wie vor wird es Ausnahmen von der Vergabepflicht für sogenannte In-House- Geschäfte geben (Art. 12 Abs. 1 Basis-Vergaberichtlinien). Das offene und das nicht offene Vergabeverfahren werden gleichrangig und zur Wahl des Auftraggebers gestellt. Zudem wird ein neues Vergabeverfahren eingeführt, die sogenannte Innovationspartnerschaft. Damit besteht für den öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit, die Nachfrage nach einem innovativen Produkt durch eine Gesellschaftsgründung mit einem oder mehreren Partnern zu erfüllen, in dem diese das Produkt entwickeln und der öffentliche Auftraggeber dieses später erwirbt. Die Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen internationalen Vorschriften wird in die gesetzliche Regelung übernommen. Für die bisher nach 16 VgV ausgeschlossenen Personen wird eine Verpflichtung zur Verhinderung von Interessenkonflikten geschaffen werden. Ob mit der Neuregelung die erhofften Einspareffekte erreicht werden, bleibt abzuwarten. RA Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Kunz Rechtsanwälte Mainz Einladung zum 17. Vergabetag Rheinland-Pfalz Öffentliches Vergaberecht in der Praxis (VOB/VOF): Aktuelle Entwicklungen Praktische Erfahrungen Rechtsfragen im Schloss Waldthausen, Budenheim bei Mainz PROGRAMM 9:30 Uhr Begrüßung Winfried Manns (Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz e.v.) 9:45 Uhr Leitreferat der Landesregierung Staatsministerin Doris Ahnen (Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz) 10:15 Uhr Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien Dr. Mark von Wietersheim, Geschäftsführer forum vergabe e. V., Berlin 11:00 Uhr Pause 11:15 Uhr Vergaberecht 2015 und aktuelle Entwicklungen Norbert Portz (Beigeordneter Deutscher Städte- und Gemeindebund, Bonn / Berlin) 12:15 Uhr Mittagspause 13:30 Uhr Neue Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz zur Eignung/Eignungsprüfung Hermann Summa (Richter und Vergabesenat, Oberlandesgericht Koblenz) 14:30 Uhr Architekturwettbewerb als Instrument der Stadt- und Ortsentwicklung Christoph Burkhard (Bürgermeister Stadt Alzey) Christoph Heckel (Landschaftsarchitekt, Ausschuss Vergabe und Wettbewerbswesen Architektenkammer Rheinland-Pfalz) 15:15 Uhr Praktische Erfahrungen eines Auftraggebers bei der e-vergabe Frank Jonas (Bereichsleiter Zentrale Anlagen beim Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel, Mayen) Moderation Dr. Elena Wiezorek (Hauptgeschäftsführerin Architektenkammer Rheinland-Pfalz) 15:45 Uhr Diskussion Ausrichter der Kooperationsveranstaltung sind der Gemeinde- und Städtebund, der Landkreistag und Städtetag sowie die Architektenkammer und Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Die Tagungsgebühr beträgt 80,- pro Person inkl. Verpflegung und Tagungsunterlagen. Ihre Anmeldung senden Sie bitte unter Angabe der Teilnehmer sowie der Anschrift und adresse des Rechnungsempfängers per Fax an 06131/ Wir bevorzugen jedoch Ihre Online-Anmeldung unter: Für Rückfragen steht Ihnen Frau Kelber täglich von Uhr gerne zur Verfügung. Tel.: 06131/

5 Juli / August 2015 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz 5 Mitgliederdialog Spannende Projektbesichtigungen am Hochmoselübergang und im Weinlabor Heidger Erstmalig führte die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 8. Juli 2015 im Raum Bernkastel-Wittlich eine Veranstaltung zur Weiterentwicklung des Mitgliederdialogs durch. Zunächst besichtigten die Kammermitglieder zwei sehr unterschiedliche, aber höchst interessante regionale Ingenieurprojekte, um anschließend bei einem Imbiss in gemütlicher Atmosphäre ins Gespräch zu kommen. Die Veranstaltungsreihe mit nächster Station im Großraum Mayen-Koblenz dient als Plattform, um den persönlichen Kontakt zwischen Mitgliedern und Präsidium sowie Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz herzustellen. Darüber hinaus ermöglicht sie den Kammermitgliedern, sich gegenseitig kennen zu lernen und über berufspolitische oder fachliche Themen, Erfahrungen und Probleme auszutauschen. Die Besichtigung von regionalen Projekten dient dabei der fachlichen Information der Teilnehmer sowie den Ingenieuren als Podium für ihre Innovationen und Konzepte. Mit diesen Eindrücken und den Fragen an den Präsidenten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kommt ein Dialog in gemütlicher Atmosphäre dann schnell zustande. So war es auch am 8. Juli Am frühen Nachmittag fand zunächst eine Führung am Brückenbauprojekt B50-Hochmoselübergang statt. Während einer 1,5-stündigigen Führung durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) erfuhren die Ingenieure vor Ort durch Herrn Timo Heinz alles Wissenswerte zum derzeit größten Brückenbauprojekt Deutschlands und zum aktuellen Baugeschehen. Nach der Vorstellung dieses Infrastrukturgroßprojekts ging es weiter nach Osann- Monzel in das Weinlabor Heidger. Dort stellten der Beratende Ingenieur Thomas Friedrich und Bauherr Volker Heidger nach einer Kaffeepause die Besonderheiten der vorgespannten Deckenkonstruktion mit integrierter Haustechnik vor. Dieses neue System beinhaltet Heizung, Kühlung und Lüftung gleichermaßen. Regenerative Energie mit Erdwärme sorgt dabei für niedrigste Verbrauchswerte, die sogar unter das Niveau eines Passivhauses reichen. Abgeschlossen wurde die Veranstaltung mit einem kleinen Imbiss sowie der Gele- Timo Heinz, M.Eng. vom Landesbetrieb Mobilität erläutert das Takt-Schiebeverfahren des Hochmoselübergangs. Projektingenieur Thomas Friedrich referiert über seine innovative Deckenkonstruktion mit integrierter Haustechnik. genheit zum Gedankenaustausch und zur Diskussion. Der Präsident der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, Dr.-Ing. Horst Lenz, berichtete über das aktuelle berufspolitische Engagement der Kammer und stand mit den Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle für Fragen zur Verfügung. Weitere Informationen und Bilder finden Sie im Internet unter Ihr Martin Böhme Geschäftsführer Volker Heidger, Bauherr des Weinlabors Heidger, erläutert den Gästen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz seine Haustechnik. Dr.-Ing. Horst Lenz, Präsident der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz stand abschließend für berufspolitische Fragen zur Verfügung. Aufruf Für den nächsten Mitgliederdialog im Herbst dieses Jahres sind wir auf der Suche nach interessanten Projekten im Großraum Mayen-Koblenz. Haben Sie selbst ein anschauliches Objekt, welches Sie im Rahmen dieser Veranstaltung vorstellen möchten? Dann kontaktieren Sie bitte Frau Konrath per Telefon unter: oder per an: konrath@ing-rlp.de.

6 6 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Juli / August 2015 Gemeinsame Landesverbandstagung von BWK und DWA Unter dem Motto Zukunftsfähige Wasserwirtschaft und Infrastruktur - neue Herausforderungen und neue Wege der Wasserwirtschaft fand am 2. Juli im Sparda-Bank- Hessen-Stadion am Bieberer Berg in Offenbach die gemeinsame Landesverbandstagung von BWK und DWA statt. Etwa 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer konnten sich über aktuelle Entwicklungen zu Themen rund um Wasserwirtschaft und Infrastruktur informieren und mit Kollegen aus Industrie, Kommunen, Ingenieurbüros und Behörden ins Gespräch kommen. Begleitet wurde die Jahrestagung von einer Fachausstellung mit 50 Ausstellern. Auch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz war gemeinsam mit der Ingenieurkammer Hessen mit einem Stand vertreten und konnte dort viele Teilnehmer sowie Kammermitglieder begrüßen. Am Stand der Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz gab es trotz tropischer Temperaturen Sie sehen von rechts: Dr.-Ing. Horst Lenz, Präsident der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (r.), Dr.-Ing. Klaus Siekmann, Vorstandsmitglied der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, Dipl.-Ing. Roland Weisz, Vorsitzender der Fachgruppe Wasser, Raum, Umwelt. motivierte Diskussionen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Dipl.-Ing. Roland Weisz Vorsitzender der Fachgruppe Wasser, Raum, Umwelt Erfolgreicher Bausachverständigentag in Mainz für die langjährige Organisation dieser Tagung und freute sich über die Bereitschaft der teilnehmenden Gäste, sich über aktuelle Entwicklungen im Sachverständigenwesen weiterzubilden. Den ersten Fachvortrag zum Thema Haftung von Sachverständigen hielt Prof. Dr. Hans Rudolf Sangenstedt. Er war jahrelang Hauptgeschäftsführer und Justiziar der Bundesingenieurkammer und ist Honorarprofessor am Institut für Bauwirtschaft der Uni Kassel. Er wurde bekannt durch zahlreiche Veröffentlichungen und ist als Rechtsanwalt bei Dr. Caspers, Mock & Partner mbh in Bonn spezialisiert im Bau-, Architekten- und Ingenieurrecht. Sein Vortrag thematisierte u. a. den Haftungsmaßstab des privatrechtlichen Gutachterauftrags, des privatrechtlichen Prüfauftrags sowie des Gutachterauftrags nach gerichtlicher Berufung. Der Vizepräsident der Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz, Dipl.-Ing. (FH) Ernst Storzum, begrüßte die Referenten und Gäste. Bereits zum achten Mal veranstalteten die Ingenieur- und Architektenkammern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen am 8. Juni 2015 den Bausachverständigentag Südwest. In diesem Jahr wurde die Fachtagung federführend von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz im ZDF-Konferenzzentrum in Mainz durchgeführt. Die Veranstaltung für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sowie für Richter, Rechtspfleger und Rechtsanwälte, die sich mit Fragen des Bauwesens beschäftigen, eröffnete Dipl.-Ing. (FH) Ernst Storzum, Vizepräsident der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. In seinem Grußwort dankte er allen beteiligten Ingenieurkammern Knapp 100 Teilnehmer verfolgten aufmerksam die verschieden fachlichen und juristischen Vorträge um das Sachverständigenwesen.

7 Juli / August 2015 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz 7 Dipl.-Ing. (FH) Uwe Angnes M. Eng., Vorstandsmitglied der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, moderierte die Fachtagung und hielt auch selbst ein Referat zum Thema Bauen im Bestand- Typische Mängel und Schäden an Tragwerken im Stahlbetonbau. Über Fehler und Schäden bei der Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV) referierte im Anschluss Dipl.-Ing. Peter Schaumlöffel, der seit 2013 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für energetische Bewertung von Wohnund Nichtwohngebäuden ist. Er informierte anhand vieler Beispiele über Planungen, U- Werte, Gebäudehülle, Wärmebrücken und Wärmepumpen, zeigte Berechnungsbeispiele und nahm die Interpretation von Energieausweisen unter die Lupe. Rechtsanwalt Michael Halstenberg leitete seit 2004 als Ministerialdirektor (a. D.) die Abteilung Bundesbau, Bauwesen und Bauwirtschaft im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Er ist stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Baurecht und Mitglied im Rechtsausschuss der DGNB. In seinem Vortrag Wird alles anders? Aktuelle Änderungen im Bauproduktenrecht stellte er EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht sowie das Bauordnungsrecht der Länder gegenüber. Er erläuterte nationale Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte und ging auf die Herstellerkennzeichnungen von Bauprodukten ein. Dipl.-Ing. (FH) Stefan Bär, Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (l.) und Dr.-Ing. Frank Rogmann, Präsident der Ingenieurkammer des Saarlandes (r.) im Gespräch mit Rechtanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a. D. (m.), der einen spannenden Vortrag zu aktuellen Änderungen im Bauproduktenrecht hielt. Am Büchertisch des AC Verlag- und Medienservices konnten die Besucher in der Fachliteratur stöbern und sich von den Verlagsmitarbeitern beraten lassen. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Angnes M. Eng., Vorstandsmitglied der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, moderierte die Fachtagung und hielt im Anschluss an die Mittagspause ein Referat zum Thema Bauen im Bestand- Typische Mängel und Schäden an Tragwerken im Stahlbetonbau. Er ist seit 2010 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und hat sich seitdem kontinuierlich in seiner Tätigkeit als Sachverständiger spezialisiert. Neben seiner Referententätigkeit und zahlreichen Veröffentlichungen organisiert Uwe Angnes den Lehrgang zum Fachplaner Bauen im Bestand an der Technischen Universität Kaiserslautern. In seinem Vortrag beleuchtete Angnes den Baustoff Stahlbeton historisch sowie juristisch durch die Deutsche Normung im Stahlbetonbau. Er informierte anschaulich über bauaufsichtliche Regeln sowie über statisch-konstruktive Probleme mit alten Stahlbetonbauten anhand vieler Bilder und Berechnungsbeispiele. Dr. Erik Kießling ist Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken und bestens vertraut mit zahlreichen Schiedsverfahren um Rechtsstreitigkeiten zwischen Sachverständigen mit Staat und den Parteien. Sein Vortrag befasste sich mit der Vergütung, gerichtlichen Festsetzung sowie Beanstandungen bei der Erstellung gerichtlicher Gutachten. Dabei konnte er den Teilnehmern zur Abrechnung, Gebührenfestsetzung und Überprüfung sowie zu Beanstandungen viele wertvolle Tipps geben. Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schnell leitet seit 2002 den Lehrstuhl des Fachbereichs Massivbau und Baukonstruktion an der Technischen Universität Kaiserslautern. Er ist außerdem Mitglied in zahlreichen Normungs- und Sachverständigenausschüssen. Sein abschließender Vortrag Rissflankenabbrüche in Industrieböden beschäftigte sich mit der Bildung von Rissen, der Auswirkung des Einsatzes von Flurförderzeugen sowie mit experimentellen Untersuchungen der Rissflankenbruchneigung bei Industrieböden.

8 8 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Juli / August 2015 Energieeffizienz mit der KfW finanzieren KfW-Förderprogramme sind allgemein bekannt; in Bezug auf Finanzierung, Antragstellung und die Rolle des Energieberaters müssen jedoch viele Dinge beachtet werden. Deshalb lud die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 18. Mai 2015 interessierte Kammermitglieder zu einer Informationsveranstaltung in die Konferenzräume in Mainz ein. Markus Merzbach, Abteilungsdirektor der KfW-Förderbank referierte vor zahlreichen Interessierten über KfW-Förderprogramme und Änderungen im Energieeffizienzprogramm, über die administrative Abwicklung der KfW-Förderanträge sowie über Stolperfallen und Fehlerquellen, die man kennen und vermeiden sollte. Er gab Tipps und Hilfestellungen für den Energie-Berater und erläuterte dessen Haftungsumfang. Zunächst erhielten alle Energieberater die wichtige Information, dass es seit dem neue und Änderungen in den Förderprogrammen gibt, die Sie unter einsehen und herunterladen können. Spezielle Informationen für Architekten, Bauingenieure und Energieberater finden Sie unter: Partnerportal/Architekten-Bauingenieure- Energieberater/index.jsp. Weitere Änderungen in den Förderprogrammen sind ab vorgesehen. So soll beispielswiese der Förderstandard KfW-Effizienzhaus 70 entfallen und dafür KfW-Effizienzhaus 40 Plus hinzukommen. Für den Standard KfW-Effizienzhaus 55 soll ein vereinfachter Nachweis gelten. Es sei deshalb anzuraten, sich stets vor Beginn der Maßnahme über gerade gültige Förderprogramme zu informieren. Denn Förderanträge müssen i. d. R. vor dem Start der Maßnahme gestellt werden. Eine Ausnahme sei hier zu beachten: Beim Ersterwerb einer Immobilie ist auch noch 12 Monate nach Erwerb eine Sanierung mit Fördergeldern möglich. Antragsberechtigt sei hier jeder Investor, Förderantragstellender muss jedoch ein in der DENA-Liste eingetragener Energieberater sein. Der Schwerpunkt der Förderungsmöglichkeiten liegt beim Sanieren von Bestandsgebäuden einschließlich altersgerechter Anund Umbaumaßnahmen. Neu ist die Förderung für Nichtwohngebäude, gewerbliche und kommunale Gebäude. Die verschiedenen Programme sind kombinierbar, allerdings muss der Antragsteller für die Gewerblichen Programme Energieberater nach EnEV 21 sein, was eine Ingenieurausbildung voraussetzt. Bislang gibt es für diese Energieberater noch keine verbindliche DENA-Listeneintragung. Das Eintragungsverfahren solle jedoch in Kürze erweitert werden. Abschließend wurde das Thema der Haftung des Energieberaters rege diskutiert. Grundsätzlich sei dies ein privatrechtliches Thema, da die KfW stichprobenartig kontrolliert, ob die Förderantragsunterlagen richtig sind, die Maßnahmen richtig umgesetzt worden sind und Energieeffizienzwerte realisiert wurden. Bei Fehlern und Nichteinhaltung werden die Fördergelder gestrichen, so dass dem Investor ein enormer Schaden entstehen kann, für den aber der Energieberater haftet. Ebenso haftet der Energieberater für Folgeschäden, wenn das Objekt beispielsweise vermietet oder verkauft wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Energieberater eine Beauftragung ohne Objektüberwachung nicht akzeptieren sollte! Denn nur so kann er die Umsetzung der energetischen Baumaßnahmen gemäß Förderantrag sicherstellen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Energieberater sicherstellen muss, dass Leistungen zur Energieberatung für KfW Förderanträge auch in der Berufshaftpflichtversicherung enthalten sein müssen. Die Veranstaltung fand großen Anklang bei den teilnehmenden Ingenieuren. Wir bedanken uns sehr herzlich beim Referenten der KfW-Förderbank, Markus Merzbach, der Rede und Antwort stand und für eine anregende Diskussion sowie für einen wertvollen Erfahrungsaustausch sorgte. Dipl.-Ing. (FH) Wilhelmina Katzschmann Vizepräsidentin

9 Juli / August 2015 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz 9 WEITBLICK Bundespreisverleihung in Berlin Erster Preis geht nach Rheinland-Pfalz Jonas Schöpfer vom Gymnasium Birkenfeld gewinnt den diesjährigen Schülerwettbewerb der Ingenieurkammern zum Thema Weitblick. Insgesamt wurden 16 rheinland-pfälzische Schülerinnen und Schüler in sechs Teams im bundesweiten Gesamtwettbewerb ausgezeichnet. Mit ihren raffinierten Aussichtsturmmodellen überzeugten sie die Jury und belegten hervorragende Plätze. Den Schülerwettbewerb unter der Schirmherrschaft von Bundesministerin Prof. Dr. Johanna Wanka hatten in diesem Jahr die Ingenieurkammern Rheinland- Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ausgelobt. Die festliche Gesamtpreisverleihung des Wettbewerbs fand zum ersten Mal in der Bundeshauptstadt, im Deutschen Technikmuseum Berlin, statt. Ihre Preise haben sich die Schülerinnen und Schüler, die ihr Interesse, ihre Kreativität und ihr technisches Verständnis ebenso wie die nötige Ausdauer und Sorgfalt unter Beweis gestellt haben, mehr als verdient, zeigt sich die rheinland-pfälzische Bildungsministerin Vera Reiß begeistert. Unser Ziel ist es, Schülerinnen und Schülern für MINT-Berufe zu interessieren und ihre Kompetenzen zu stärken - die rege und erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb der Ingenieurkammern ist ein Beweis dafür, dass dies prima gelingt, so die Bildungsministerin weiter. Ministerialdirigentin Barbara Mathea, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur (l.), Dipl.-Ing. Ingolf Kluge, Vizepräsident der Bundesingenieurkammer (2.v.r.) und Martin Böhme, Geschäftsführer der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (r.), ehren den glücklichen Gewinner Jonas Schöpfer (2.v.l.). Jonas Schöpfer investierte rund 100 Stunden Arbeit in seinen Turm Skywalk, den er aus rund 2000 Einzelteilen fertigte. Der Erstplatzierte in der in der Alterskategorie II der Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 9 ist kein Neuling beim Wettbewerb der Ingenieurkammern. Schon als Fünftklässler hatte er daran teilgenommen und es in die Gesamtpreisverleihung geschafft, die ihm einen beachtlichen dritten Platz bescherte. Danach gab es keinen Ingenieurkammerwettbewerb mehr ohne Jonas und keinen, in dem Jonas nicht einen Preis erringen konnte. In der Alterskategorie I war ein Team erfolgreich, das ebenfalls aus dem Landkreis Birkenfeld kommt: Julius Arnold und Tim Schneider aus der Grundschule Niederbrombach. Ihr Turm mit dem bezeichnenden Namen 99 stairs into the sky schaffte es auf den 5. Platz. Die Grundschule Niederbrombach fördert begabte Kinder durch den sogenannten Entdeckertag und hat sich ein naturwissenschaftliches Profil gegeben. Vier weitere rheinland-pfälzische Teams wurden mit ihren Turmbauten durch jeweils einen 6. Platz geehrt. Die Sieger des rheinland-pfälzischen Landeswettbewerbs wurden zuvor am aus 181 Einsendungen in zwei Alterskategorien in einer Feier im Konferenzzentrum des ZDF in Mainz von Bildungsstaatssekretär Hans Beckmann und Dr.-Ing. Horst Lenz, Präsident der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, ausgezeichnet. Aus jeder Alterskategorie stellten sich die drei Besten aus Rheinland-Pfalz dann dem Wettbewerb mit den Siegern aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Der Wettbewerb der Ingenieurkammern hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche auf spielerische Weise für Naturwissenschaften und Technik zu begeistern. Indem in jedem Jahr ein anderes Bauwerk zu erstellen ist, sollen die Mädchen und Jungen die interessante und herausfordernde Tätigkeit von Ingenieuren im eigenen Tun erleben. Irina Schäfer, M. A. Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Fort- und Weiterbildung Lehrgang Fachplaner/-in Bauen im Bestand Bauen im Bestand gewinnt gegenüber dem Neubau stetig an Bedeutung. Dabei stehen praktisch tätige Ingenieure aufgrund der Besonderheiten des angetroffenen Baubestands regelmäßig vor komplexen Planungsaufgaben, deren kompetente Bearbeitung spezielles Fachwissen erfordert, das im Grundstudium nicht vermittelt wurde. Dieser gemeinsam von praktisch erfahrenen und wissenschaftlich tätigen Beratenden Ingenieuren entworfene Zertifikats- Lehrgang beseitigt dieses Defizit und stellt der Bauwelt besonders qualifizierte Fachplaner für das wichtige Zukunftsfeld des Bauens im Bestand zur Verfügung. Module Grundlagen, Historische Baukonstruktionen, Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung, Planung, Ausführung Termine jeweils Freitag von 09:30 bis ca. 17:00 Uhr und Samstag von 09:00 bis ca. 16:30 Uhr 18./ , 09./ , 13./ , 11./ , 22./ , 26./ , 18./ Zielgruppe Ingenieure insbesondere Tragwerksplaner - und Architekten, die beim Bauen im Bestand tätig sind Anmeldefrist Weitere Informationen und Anmeldung mit der Seminar-Nr.: FPBE KL unter:

10 10 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Juli / August 2015 Europa-Symposium der Bundesingenieurkammer Berufsanerkennung: ja, Qualitätsverlust im Ingenieurberuf: nein Die Bundesingenieurkammer führte am in Berlin mit über 60 Teilnehmern ein Europa-Symposium zum Thema Relevanz der EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für den Ingenieurberuf! durch, das sich mit Problemen der Umsetzung des geänderten europäischen Berufsanerkennungsrechts (EU-Richtlinie 2013/55/EU) befasste. Mit der Richtlinie sollen die Verfahren zur Anerkennung von in anderen EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten erworbenen beruflichen Qualifikationen in reglementierten Berufen erneut modernisiert und weiter vereinfacht bzw. die Mobilität von beruflich Qualifizierten in der Europäischen Union erhöht werden. Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dipl.-Ing. Ullrich Kammeyer, konnte zur Veranstaltung neben Vertretern von neun Landesministerien, darunter Ministerialrätin Jutta Schmidt vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, auch Vertreter von Hochschulen und Mitglieder von Ingenieurkammern aus dem In- und Ausland sowie den Vertreter der EU-Kommission (GD Binnenmarkt), Herrn Martin Frohn, begrüßen. Die Ingenieurkammern sehen es als unabdingbar an, dass es ein bundesweit einheitliches Verfahren nach einheitlichen Kriterien geben müsse, um dem gesetzlichen Anspruch auf individuelle Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation zu genügen. Nur so könne für den Verbraucher die notwendige Qualität von Ingenieurleistungen weiterhin dauerhaft in Deutschland gewährleistet werden. Weitere Informationen sowie Bilder zum Europa-Symposium finden Sie im Internet unter oder im Deutschen Ingenieurblatt, Ausgabe 7/8-2015, Seite 2f. Buchempfehlung AHO-Schriftenreihe Heft 17 Leistungen für Brandschutz in 3. Auflage erschienen In der AHO-Schriftenreihe ist jetzt die dritte, vollständig überarbeitete Auflage des Heftes Nr. 17 zum Thema Brandschutz erschienen. Die Inhalte wurden an die zunehmend komplexer werdenden Brandschutzplanungen angepasst. Darüber hinaus wurden die aktuellen Einflüsse der HOAI 2013 berücksichtigt. Denn zwischenzeitlich sind ganzheitliche schutzzielorientierte Brandschutzkonzepte, Brandschutznachweise, Brandschutzgutachten und vergleichbare Dokumente, die sich lediglich in der regional oder funktional variierten Bezeichnung unterscheiden, wesentlicher Bestandteil der Bauvorlagen und einer integralen Gesamtplanung geworden. Dieser Entwicklung trägt auch die Neufassung der HOAI 2013 Rechnung und definiert in der amtlichen Begründung den Anwendungsbereich für ein eigenständiges Leistungsbild Brandschutz und stellt bei dieser Gelegenheit klar, dass eine entsprechende Brandschutzplanung nicht Gegenstand der Objektplanung sein kann. Eine wesentliche Veränderung hat die Definition der Schwierigkeitsbeiwerte erfahren, da sich aus den praktischen Erfahrungen der Bedarf ergab, die so genannte Spreizung innerhalb der Honorare stärker an die individuellen Grundbedingungen der Einzelprojekte anzupassen. Im Leistungsbild wurden die häufigen Forderungen der Praxis nach einer Visualisierung bereits in Leistungsphase 2, detailliertere Angaben zum Umgang mit der so genannten Steuermatrix und vielfältige weitere Erfahrungen aufgenommen. Auch eine Abgrenzung zu Leistungen für den Arbeitsschutz und einer separaten Planung für die Barrierefreiheit wurden eingearbeitet. Dementsprechend wurde die Zuordnung der Vomhundertsätze zu den einzelnen Leistung Phasen angepasst, und die Honorarkurve wurde insgesamt analog der HOAI 2013 fortgeschrieben. Im Ergebnis stellt das Heft wiederum für die sicherheitsrelevanten Belange des Brandschutzes eine sachgerechte Basis zu Leistungsbild und Honorarermittlung dar. Die Vielzahl an Vorbestellungen für das Heft lässt erwarten, dass die Fortschreibung des Heftes 17 ein ebenso großer Erfolg wird wie die Vorauflage. Das Heft ist in der Schriftenreihe des AHO Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.v. als unverbindliche Honorierungsempfehlung im Bundesanzeiger Verlag erschienen. Es kann direkt beim AHO e.v. online über das Bestellformular auf der AHO-Homepage unter oder per Fax unter 030/ zu einem Preis von 14,80 inkl. gesetzl. MwSt. zzgl. Versandkosten bezogen werden.

11 Juli / August 2015 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz 11 Rechtliches Welchen Inhalt müssen Stundenlohnzettel haben? Nach OLG Düsseldorf, Urteil vom I 22 U 161/12 müssen Stundenlohnzettel alle notwendigen Angaben enthalten, damit der Auftraggeber den Vergütungsanspruch prüfen kann. Dazu gehören - Bezeichnung der Baustelle, - genauer Zeitpunkt und Zeitraum der verrichteten Arbeiten, - Anzahl der geleisteten Stunden, - detaillierte Beschreibung der Leistung, - Name der Arbeitskräfte und Qualifikation bei unterschiedlichen Stundensätzen. Zudem muss der Auftragnehmer angeben, wie sich die Stundenlohnpositionen von den Einheitspreispositionen abgrenzen. Erfüllen die Stundenlohnzettel diese Voraussetzungen, können Sie auch noch erstmals im Rahmen der Schlussrechnung vorgelegt werden. gez. Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Unterschreitung der Mindestsätze und HOAI-kundiger Auftraggeber 7 Abs. 5 HOAI regelt: Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Abs. 1 vereinbart sind. Die HOAI ist verbindliches Preisrecht. Dennoch werden verbreitet Ingenieurverträge geschlossen, bei denen die Vergütung die Mindestsätze der HOAI für die erbrachten Ingenieurleistungen nicht erreicht. Häufig hat sich der Ingenieur sogar wissend auf eine solche Mindestsatzunterschreitung eingelassen, weil der Auftraggeber offen kommuniziert hat, anderenfalls den Auftrag nicht zu erteilen. Grundsätzlich kann der Ingenieur auch in solchen Fällen ein Honorar nach Mindestsätzen beanspruchen, wenn kein Ausnahmefall ( 7 Abs. 3 HOAI) für die Unterschreitung des Mindestsatzes vorliegt. Dennoch kann der Ingenieur an die unzulässige Honorarvereinbarung gebunden sein. Der BGH hat mit Urteil vom VII ZR 163/10 einem Ingenieur die nachträgliche Abrechnung nach Mindestsätzen untersagt. Einem Ingenieur kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er würde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber auf die Vereinbarung vertraut hat, vertrauen durfte und er sich in einer Weise darauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen muss der Auftraggeber nachweisen. HOAI-kundige Auftraggeber können in der Regel keinen Vertrauensschutz geltend machen. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom U 168/12 den Einwand des Auftraggebers, der Ingenieur habe den Anspruch auf das Mindestsatzhonorar wegen Zeitablaufs verwirkt, nicht gelten lassen. Der Auftraggeber hatte die Verwirkung damit begründet, dass er davon ausgegangen sei, dass nach einem Ablauf von dreieinhalb Jahren der Ingenieur keine über das ursprünglich vereinbarte (zu niedrige) Pauschalhonorar hinausgehende Vergütung mehr geltend machen werde. Abgesehen davon, dass für eine Verwirkung nach der Rechtsprechung regelmäßig ein Zeitraum von mindestens fünf bis sieben Jahren verstrichen sein muss, hat das OLG im Wesentlichen auf den HOAI-kundigen Auftraggeber abgestellt, der kein schützenswertes Interesse in die Wirksamkeit einer unwirksamen Honorarvereinbarung entwickeln dürfe. Für die Fälligkeit des Honorars ist nach 15 HOAI Voraussetzung, dass die Abnahme der Leistung erfolgt und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es keine festen Regelungen für die Verwirkungseinrede gibt, sondern das Zeit- und Umstandsmoment jeweils am konkreten Fall ermittelt wird, sollte der Ingenieur, wenn er eine unwirksame Honorarabrede nicht gelten lassen möchte, nicht zu lange mit der Stellung der Honorarschlussrechnung zu warten. gez. Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

12 12 Mitteilungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Juli / August 2015 Fort- und Weiterbildung Seminarprogramm Datum Seminar Seminar-Nr Gebäudesimulation in der Planungspraxis GSIP-02-E01-MZ bis Fachplaner/-in Bauen im Bestand FPBE KL 24./ Wärmebrücken - erkennen, analysieren, berechnen WBWS KL 24./ / Sachverständige/-r für Schall- und Wärmeschutz SVSW KO Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz erhalten 25 % Teilnehmerrabatt. Weitere Informationen, Seminarinhalte sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter Worin möchten Sie sich weiterbilden? Teilen Sie uns gerne Ihre Wunschthemen zum Thema Fortbildung von Ingenieuren mit. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen. Mitglieder Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag! Wir gratulieren allen Mitgliedern, die im Juli und August Geburtstag haben und wünschen Ihnen Gesundheit und beruflichen Erfolg sowie persönlich alles Gute. 40. Geburtstag Dipl.-Ing. Marcus Schowalter Dipl.-Ing. (FH) Sascha Dörflinger 50. Geburtstag Dipl.-Ing. (FH) Michael Decker M. Eng. Dipl.-Ing. (FH) Klaus-Dieter Aichele Dipl.-Ing. (FH) Bernd Seibert Dipl.-Ing. (FH) Stefan Bohn Dipl.-Ing. (FH) Peter Joerg Dipl.-Ing. (FH) Andreas Ludwig Dipl.-Ing. Erwin Charwat Dipl.-Ing. Klaus Rheinheimer Dipl.-Ing. (FH) Hermann Theis Dipl.-Ing. Heiko Logé 60. Geburtstag Dipl.-Ing. (FH) Werner Emser Dipl.-Ing. Reimund Hain Robert Reh Christoph Hajduk Peter Krist Alwin Mees Dipl.-Geologe Wolfgang Fein Dipl.-Geologe Harald Büdinger Swara Arif Dipl.-Ing. Klaus Kern 70. Geburtstag Dipl.- Ing. (FH) Gerhard Trost Hans Erlacher Werner Weber Dr.-Ing. Berthold Ketterer 75. Geburtstag Manfred Helsper Dipl.-Ing. (FH) Werner Licht Dipl.-Ing. (FH) Manfred Löser Dipl.-Ing. (FH) Eduard Schmitz 80. Geburtstag Dipl.-Ing. (FH) Reinhold Schmidt Dipl.-Ing. Franz Dietrich Hoffmann Dipl.-Ing. (FH) Günther Jung Ingenieur Dieter Robert Höfer Gerhard Wilking Dipl.-Ing. Rolf Runkel 81. Geburtstag Arthur Opel 82. Geburtstag Ingenieur Armand G. Schulz 84. Geburtstag Werner Eitelberg Hans Kreier 85. Geburtstag Dipl.-Ing. (FH) Paul Müller 88. Geburtstag Dipl.-Ing. (FH) Josef Borrmann 89. Geburtstag Dipl.-Ing. (FH) Wilhelm Peter Monzel 91. Geburtstag Ingenieur Willi Helmes 92. Geburtstag Dipl.-Ing. (FH) Herbert Holzschneider Verstorbene Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz trauert um ihren geschätzten Kollegen: Dipl.-Ing. Karl-Heinz Günther aus Homburg, verstorben am

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