SchiedsamtsZeitung 58. Jahrgang 1987, Heft 02 Online-Archiv Seite 25a-28 Organ des BDS

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1 Fälle aus der Praxis 1. Wie bekomme ich mein Taubenfutter zurück? Schiedsmann M. aus K. Bei mir hat ein Nachbar vorgesprochen. Er schilderte folgenden Sachverhalt. Ein Freund hat sich vor etwa drei Monaten einen Eimer Taubenfutter geliehen mit dem Bemerken, er gebe es in einigen Tagen zurück. Daran hat er sich aber nicht gehalten. Er habe den Freund noch mehrmals erinnert, der habe aber nicht reagiert. Obwohl es nur ein kleiner Betrag sei, glaube er doch, dass er das Taubenfutter nachdrücklich zurückverlangen sollte. Der Nachbar wollte nun von mir wissen, was er unternehmen könne, da sein Freund offensichtlich auf freundlichen Zuspruch nicht mehr reagiere. Ich meine, dass ich die Sache als Schiedsmann bearbeiten könnte. Antwort: Sie haben recht. Es handelt sich um eine bürgerlichrechtliche auch vermögensrechtliche Sache, für die der Schiedsmann zuständig ist. Es kommt nicht darauf an, dass der Wert gering ist. Natürlich leuchtet es auch jedem ein, dass der Eimer voll Taubenfutter zurückgegeben werden muss. Der Schiedsmann sollte also in diesem Fall einen Antrag aufnehmen und den Antragsgegner vorladen. Bei den Verhandlungen sollte zu-nächst einmal festgestellt werden, ob die Behauptung des Antragstellers richtig ist. Der Antragsgegner könnte alles bestreiten. Er könnte auch erklären, er habe zwar einen Eimer Taubenfutter vom Antragssteller erhalten. Dieser habe ihm aber nur das Futter zurückgegeben, dass er, der Antragsteller sich zuvor vom Antragsgegner geliehen habe. In diesem Falle wird die Sache schwierig. Zur Erörterung der juristischen Grundsituation gehen wir einmal davon aus, dass der Antragsgegner den Vortrag des Antragstellers bestätigt, aber glaubt nicht zur Rückgabe verpflichtet zu sein. In diesem Fall sollte der Schiedsmann in der Lage sein, den Antragsgegner mit vernünftigen Argumenten von dieser Pflicht zu überzeugen. Die beiden Gegner haben einen Vertrag geschlossen. Dazu sind nicht viele Worte erforderlich. Es besteht Einigkeit zwischen ihnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner eine bestimmte Menge Taubenfutter (Eimer) überlassen sollte und der Antragsgegner die Rückgabe einer gleichen Menge gleicher Art und Güte schuldete. Es entsprach nicht dem Willen der Vertragsparteien, dass der Antragsgegner dasselbe Taubenfutter zurückgeben sollte. Beide gingen nämlich vernünftigerweise davon aus, dass der Antragsgegner das geliehene Taubenfutter an seine Seite 1/6

2 Tauben verfüttern würde und anderes Futter, wenn auch von gleicher Art und Güte zurückgeben würde. Aus diesem Grunde ist der Vertrag zwischen den Parteien auch keine Leihe, obwohl beide diese Bezeichnung bei Vertragsabschluß benutzt haben. Es ist aber nach BGB in Verbindung mit BGB eine Erklärung so auszulegen, dass dem wirklichen Willen der Parteien genügt wird. Die Leihe ( ff. BGB), ein unentgeltlicher Vertragstyp, würde dem Antragsgegner nicht das Recht geben das Taubenfutter zu verbrauchen. Er dürfte es nur gebrauchen und müsste es am Ende der Vertragszeit unversehrt zurückgeben. Das aber ist ersichtlich nicht gewollt. Deshalb muss man nach einem Vertragstyp suchen, der dem Parteiwillen besser entspricht. Die falsche Bezeichnung als Leihe hindert dabei nicht. Sie wird im Alltagsleben sehr häufig falsch gebraucht. Eine Leihbücherei ist z. B. immer eine Mietbücherei, weil man dort Bücher nur gegen Entgelt bekommt. Das gleiche gilt für den Leihwagen. Er ist in Wirklichkeit auch ein Mietwagen. Diese kleinen Geschäfte unter Freunden und Nachbarn, wie im vorliegenden Falle mit dem Taubenfutter, sind nicht gerade selten. Auch eine Hausfrau, die sich bei ihrer Nachbarin drei Eier, Zucker oder Mehl leiht, will diese Dinge doch auch verbrauchen und nicht zurückgeben. Sie will wohl die gleiche Menge gleicher Art und Güte erstatten. In der rechtlichen Beurteilung ist das ein Darlehen. Ein Darlehen über Taubenfutter, Eier, Mehl oder Zucker klingt in unseren Ohren etwas ungewöhnlich, weil wir bei der Bezeichnung Darlehen sofort unwillkürlich an Geld denken. Sicher ist das Gelddarlehen wohl auch der häufigste Fall. Für die gesetzliche Regelung ist das aber durchaus nichts Ungewöhnliches BGB umschreibt das Wesen des Darlehens. Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, Sachen von gleicher Art und Güte in der gleichen Menge zurückzuerstatten. Der Antragsteller hat also aus Darlehen einen schuldrechtlichen Rückerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner, BGB. Eine Besonderheit ist noch zu beachten. Der Anspruch aus BGB ist nur fällig, wenn für die Rückerstattung eine Zeit bestimmt ist oder, falls die Zeitbestimmung fehlt, der Gläubiger oder der Schuldner das Darlehen gekündigt hat BGB. Ob die Bemerkung des Antragsgegners, er werde das Taubenfutter in einigen Tagen zurückgeben eine solche Zeitbestimmung sein könnte, ist zweifelhaft. Darauf kommt es aber hier nicht mehr an. Wenn der Antragsteller den Antragsgegner an die Rückgabe Seite 2/6

3 erinnert hat, so liegt darin sicher eine Kündigung, die als rechtsgestaltende Willenserklärung das Darlehensverhältnis beendigt und den Rückerstattungsanspruch sofort fällig macht. Da der Antragsgegner auch mehrfach erinnert worden ist, befindet er sich im Verzug BGB. Er hat daher den Verzugsschaden, das sind auch die Kosten für das Sühneverfahren beim Schiedsmann, zu tragen. Leider geht aus der Schilderung nicht genau hervor, ob der Eimer, in dem das Taubenfutter transportiert und abgemessen wurde, dem Antragsteller oder dem Antragsgegner gehört. Hat ihn der Antragsteller zur Verfügung gestellt, dann fällt er nicht etwa mit unter die Regeln des Darlehens. Der Eimer ist nur zum Gebrauch überlassen. Der stillschweigende Vertrag darüber ist eine Leihe BGB. Ihn hat der Antragsgegner sofort und zwar denselben Eimer zurückzugeben, da er nur für den Transport überlassen war, läuft die Zeit für die Leihe damit ab und der Rückgabeanspruch ist fällig BGB. Ein Vergleich über diesen Streitgegenstand, für den der Schiedsmann zuständig ist, sollte diese Verpflichtungen des Antragsgegners aufnehmen: 1. Rückgabe des Futters 2. Rückgabe des Eimers 3. Kosten trägt der Antragsgegner. Bitte überlegen sie nicht spitzfindig, ob dieser Vergleich im Wege gegenseitigen Nachgebens zustande kommt. Der Antragsteller verzichtet, wenn er einen Vergleich beim Schiedsmann schließt, immer darauf seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das ist schon allein ein Kostenvorteil für den Antragsgegner. Der Antragsteller muss aber nicht den Weg zum Schiedsmann wählen. Falls sie meinen, dass dies sichtbar werden sollte, dann nehmen sie in den Vergleich mit auf, dass mit dem Vergleich alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag erledigt sein sollen und der Antragsteller auf gerichtliche Schritte verzichtet. Hier könnte der Antragsteller auch noch Zinsen verlangen. Schon wenn nur der Zeitpunkt der Fälligkeit im Vergleich um wenige Tage hinausgeschoben wird, liegt darin eine Stundung des Antragstellers und damit ein Nachgeben gegenüber dem Antragsgegner, der sofort leisten müsste. Niemand würde es aber verstehen, wenn Sie versuchen würden, dem Antragsteller einige Gramm Taubenfutter abzuhandeln, nur um der Fiktion des gegenseitigen Nachgebens zu genügen. 2. Kinder streiten sich Schiedsmann S. aus K. Die Eltern des 6 Jahre alten Karl haben sich an mich gewandt mit der Bitte, ich möge doch in amtlicher Eigenschaft als Schiedsmann mit dem Seite 3/6

4 Jungen ihrer Nachbarn, Egon, 14 Jahre alt sprechen, um künftige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Egon habe in der Vergangenheit Karl häufig geschlagen. Sie wollten dies nicht mehr hinnehmen, möchten aber Egon auch nicht schaden. Mit den Eltern des Egon könne man nur sehr schwer sprechen. Wie kann ich als Schiedsmann helfen. Antwort: Sie machen sich mit recht Gedanken darüber, ob sie in diesem Fall in amtlicher Eigenschaft tätig werden können. Nachbarschaftliche Hilfe kann natürlich auch der Schiedsmann immer leisten. Dafür gibt es keine Vorschriften. Takt und Anstand und ein gehöriges Maß an Einfühlungsvermögen reichen dazu aus. Ob sie als Schiedsmann helfen können, ist dagegen eine Frage nach ihrer amtlichen Zuständigkeit. Es kommen zwei Zuständigkeitsbereiche in Betracht: Der strafrechtliche und der zivilrechtliche. Die Eltern Karls schildern einen Sachverhalt, der unschwer erkennen lässt, dass sich Egon einer Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte (g 223 StGB). Für dieses Delikt wäre der Schiedsmann zu-ständig. Die Eltern könnten auch als gesetzliche Vertreter Karls den Antrag stellen, ein Sühneverfahren in Gang zu setzen. Egon ist mit 14 Jahren auch strafrechtlich verantwortlich. Er ist aber Jugendlicher. Für ihn gelten daher besondere Bestimmungen. Ein Privatklageverfahren gegen jugendliche Täter findet nicht statt. Ob dann gleichwohl ein Sühneverfahren vor dem Schiedsmann zulässig erscheint, ist zweifelhaft und schon wiederholt Gegenstand der Erörterung gewesen (SchsZtg. 1984, 54 mit weiteren Nachweisen). Zivilrechtlich spielt es keine Rolle, dass der Antragsgegner ein Jugendlicher ist. Hier darf der Schiedsmann immer tätig werden, wenn es sich nur um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Das ist selbst dann der Fall, wenn nur ein Schmerzensgeld verlangt wird. Der Schmerzensgeldanspruch richtet sich zwar auf einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ist aber selbst trotzdem ein vermögensrechtlicher Anspruch. Der Streit um diesen Anspruch ist deshalb eine vermögensrechtliche Streitigkeit, für die der Schiedsmann zuständig ist. Möglicherweise treten bei solchen tätlichen Auseinandersetzungen auch Verletzungen auf, die Heilkosten verursachen. Es können auch Kleidungsstücke beschädigt werden, für welche zivilrechtlich Ersatz zu leisten ist. Alle diese Ansprüche können vor dem Schiedsmann erledigt werden. Allerdings besteht zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den übrigen Bundesländern, in denen Schiedsmänner tätig sind, z.z. noch Seite 4/6

5 ein bedeutsamer Unterschied. In Zivilstreitigkeiten vor dem Schiedsmann gibt es für den Antraggegner nur in Nordrhein-Westfalen Erscheinenszwang. In den anderen Bundesländern ist seine Teilnahme am Verfahren z.z. noch völlig freiwillig. Da der Antragsgegner in diesem Falle zwar parteifähig, aber nicht geschäftsfähig und aus diesem Grunde auch nicht prozessfähig ist, müssen schon bei der Ladung die gesetzlichen Vertreter am Verfahren beteiligt werden. Egon ist zwar Antragsgegner, muss aber zu Händen seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Eltern, geladen werden. Für ihn können auch seine gesetzlichen Vertreter allein verfahrensrechtlich wirksame Erklärungen abgeben und einen etwaigen Vergleich zum Abschluss des Verfahrens vor dem Schiedstann schließen. In dem geschilderten Fall erscheint das auch sinnvoll, die Eltern zu beteiligen, weil nur von ihnen ein wirksamer Einfluss auf Egon ausgehen kann, die Streitigkeiten zu beenden. Das Hauptanliegen der Eltern Karls bleibt nach wie vor darauf gerichtet, ein vernünftiges, friedliches, nachbarschaftliches Verhältnis herzustellen. Es geht ihnen in erster Linie nicht um Schadensersatz oder Schmerzensgeld. In der Verhandlung ist es sicher zweckmäßig, beide Parteien anzuhören und sich nicht dadurch beeindrucken zu lassen, dass durch die zu-fällige Reihenfolge der eine in die Rolle des Antragstellers und der andere in die Rolle des Antragsgegners geraten ist. Sicher ist auch die Versuchung sehr groß, dem kleineren Kind mehr Glauben zu schenken als dem größeren. Aber auch diese Schlussfolgerung muss nicht unbedingt richtig sein. Es gilt besonnen zu Werke zu gehen und in erster Linie auf eine Aussprache der Eltern zu drängen. Erfahrungsgemäß ist der Streit zwischen Kindern schneller beigelegt als man erwartet, dagegen können kindliche Streitigkeiten zu tiefgreifenden, nur schwer zu schlichtenden Konflikten zwischen den Eltern führen, die lange Nachwirkungen haben und zu dauerhaften Feindschaften führen können, und zwar auch dann, wenn die Kinder den Streit schon längst vergessen haben. Manchmal haben Streitigkeiten zwischen Kindern auch gerade ihre Ursache in dem schlechten Verhältnis zwischen den benachbarten Eltern. Die feindselige Haltung der Eltern überträgt sich mehr oder weniger bewusst auf die kindliche Haltung und kommt dort unverhohlen zum Ausdruck. Dazu genügen mitunter unbedachte Äußerungen der Eltern, die von den Kindern mitgehört werden, auch Bemerkungen, denen Erwachsenen eine so schwerwiegende Bedeutung gar nicht beigemessen haben. Ist es dann allerdings zum Konflikt gekommen, hält jede Familie es für Seite 5/6

6 selbstverständlich, den Standpunkt ihres Kindes zu unterstützen und die vermeintlichen Rechte nachdrücklich zu verteidigen. Wenn Sie in diesem Falle erfolgreich schlichten wollen, haben Sie eine schwierige Aufgabe vor sich. Seite 6/6

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