HOAI 2013 unter besonderer Berücksichtigung der Gebäudeplanung

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1 Informationsveranstaltung zur Novellierung der HOAI 2013 Programm Begrüßung und Einführung Hartmut Miksch Präsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Novellierung der HOAI 2013 RA Prof. Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht RA Frank Siegburg Lehrbeauftragter der Rhein.-Westf. Technischen Hochschule Aachen Get-together HOAI 2013 unter besonderer Berücksichtigung der Gebäudeplanung RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht RA Frank Siegburg Lehrbeauftragter an der Rhein.-Westf. Technischen Hochschule Aachen Was ist geblieben? 1

2 Grundsätze der Honorarvereinbarung Das Ob richtet sich nach dem BGB Die Höhe richtet sich nach der HOAI Vertragsschluss schriftlich mündlich ausdrücklich schlüssig VOLLMACHT Ich/wir bevollmächtige(n) den Architekten Bezüglich meines/unseres Bauvorhabens Bezeichnung _ (Straße, Ort) Grundbuchbezeichung: _ Eigentümer: _ (Name, Straße, Ort) die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie den Nachbarn zu führen und insbesondere auch Rückfragen im Baugenehmigungsverfahren für mich/uns zu erledigen. 6 Titel des Vortrags

3 Mindest- und Höchstsätze Höchstsatz Überschreitung nur bei außergewöhnlichen / ungewöhnlich lange dauernden Leistungen Höchstsatz Freie Vereinbarung bei Auftragserteilung + schriftlich Mindestsatz Unterschreitung in Ausnahmefällen Mindestsatz 7 Honorarvereinbarung Unverändert: (1)Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Neue Formulierung: (5)Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß 6 Absatz 1 als vereinbart sind. Honorarparameter auch nach neuer HOAI anrechenbare Kosten Leistungsbild Honorarzone Honorartafel 3

4 Schwellenwerte der HOAI (für Planungen Gebäude) Freie Vereinbarung möglich ab 25 Mio. ab 25 Mio. Geltung der HOAI Zwingendes Preisrecht bis ,- bis ,- Freie Vereinbarung möglich Anzahl der Leistungsphasen z.b. 34 Gebäudeplanung LP 1 (Grundlagenermittlung) LP 2 (Vorplanung) LP 3 (Entwurfsplanung) LP 4 (Genehmigungsplanung) LP 5 (Ausführungsplanung) LP 6 (Vorbereitung der Vergabe) LP 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) LP 8 (Objektüberwachung) LP 9 (Objektbetreuung) Die einzelnen Grundleistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt. Honorarzone 1996: 12 Objektliste 11 Punktebewertung 2009: 5 Abs. 1 und 4 Honorarzonen 34 Abs. 2 und 3 Bewertungsmerkmale 34 Abs. 4 und 5 Punktebewertung Anlage 3 zu 5 Abs. 4 S. 2 Objektliste 2013: 5 Abs. 1 Honorarzonen 35 Abs. 2 Bewertungsmerkmale 35 Abs. 6 Punktliste Anlage 10.2 Objektliste Gebäude Anlage 10.3 Objektliste Innenräume 4

5 Besondere Leistungen jetzt 3 Abs. 3 HOAI 2013 Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. Beispielhaft aufgezählt in Anlage 10 HOAI 2013 Stundensätze Können frei vereinbart werden Vorschlag: Siegburg - Tabellen zur objektiven Ermittlung von Stundensätzen für Planungsleistungen Künstlerische Oberleitung nicht mehr erwähnt Früher 15 Abs. 3 HOAI 1996 Jetzt Besondere Leistung 5

6 14 Nebenkosten (1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen;.. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Beratungsleistungen nach wie vor aus dem Preisrecht entfallen Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien Leistungen für Bauphysik Leistungen für Geotechnik (früher Bodenmechanik, Erd- und Grundbau) Leistungen für Ingenieurvermessung (früher vermessungstechnische Leistungen) Wurden nicht in den Verordnungstext der HOAI aufgenommen. Die Honorarempfehlungen liegen allerdings im Vergleich zur HOAI 2009 deutlich höher. Leistungen aufgezählt in Anlage 1 zur HOAI In HOAI 2013 ferner geblieben: Kostenberechnung weiterhin Maßstab für das gesamte Honorar ( 6 Abs. 1 HOAI 2013) Baukostenvereinbarungsmodell ( 6 Abs. 3 HOAI 2013) Bonus- und Malusregelung ( 7 Abs. 6 HOAI 2013) 6

7 Anwendungsbereich ( 1 HOAI: Inländer-HOAI) Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieur und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerin) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Was ist neu? In Kraft getreten am Übergangsvorschrift Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 7

8 Wesentliche Neuregelungen 1.Aktualisierung der Leistungsbilder und Erweiterung der Grundleistungen 2.Anpassung der Honorarhöhe 3.Honorarrelevante Renaissance des Bauen im Bestand Leistungsbild Flächenplanung Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächen für: Bauleitplanung - Flächennutzungsplan Landschaftsplanung - Grünordnungsplan - Landschaftspflegerischer Begleitplan Grundleistungen jetzt in Anlagen 2 bis 8 zur HOAI 2013 Objektplanung Gebäude, Innenräume und Freianlagen 1. Anhebung der Tabellenwerte der HOAI 2. Erweiterung des Grundleistungskataloges 3. Erweiterung der Besonderen Leistungen 4. Veränderung der Prozentsätze der Leistungsphasen 5. Neuregelung: Bauen im Bestand 6. Honorierung von Änderungsleistungen 7. Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung 8

9 Anhebung der Tabellenwerte des 34 HOAI 0,7 bis 45,83 % im unteren Bereich der anrechenbaren Kosten deutlich im oberen Bereich geringer Novellierungsvorschlag Siegburg 2011 Gebäudeplanung 0. Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung 2 % 1. Projektvorbereitung / Grundlagenermittlung 9 2. Projektplanung Genehmigungsplanung 1 4. Ausführungsplanung Ausführungsvorbereitung Objektüberwachung (Bauüberwachung) Qualitätsmanagement, Monitoring 2 8. Objektbetreuung 2 Summe 100 9

10 Veränderung der Prozentsätze der Leistungsphasen Leistungsphase 1 (Grundlagermittlung) 2 % (statt 3 %) Leistungsphase 2 (Vorplanung) 7 % Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) 15 % (statt 11 %) Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) 3 % (statt 6 %) Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) 25 % Leistungsphase 6 (Vorb. der Vergabe) 10 % Leistungsphase 7 (Mitwirkung b. d. Verg.) 4 % Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) 32 % (statt 31 %) Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) 2 % (statt 3 %) Erweiterung des Grundleistungskataloges Anlage 10 - HOAI 2013 LPH 1 - Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse BGH, Urteil vom 21. März 2013 Az.: VII ZR 230/11 Grundlagenermittlung: Auftragnehmer hat mit dem Auftraggeber: - den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und - dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. - Kostenvorstellung ist in dem Sinne verbindlich, dass sie den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. 10

11 LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration deren Leistungen. g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung) b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration deren Leistungen f) Fortschreiben des Terminplans g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 4 Genehmigungsplanung a) b) Einreichen der Vorlagen c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen 11

12 LPH 5 Ausführungsplanung a) b) c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration deren Leistungen d) Fortschreiben des Terminplans e) f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung LPH 6 Vorbereitung der Vergabe a) Aufstellen eines Vergabeterminplans b) c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner b) c) Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung h) 12

13 LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans e) Dokumentation des Bauablaufs (z.b. Bautagebuch) h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, LPH 9 Objektbetreuung a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 4 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) c) Besondere Leistung: Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist (bisher Grundleistung) Koordinationsverpflichtung Leistungsphase 2 a), Leistungsphase 2 e), Leistungsphase 3 b), Leistungsphase 5 c), Leistungsphase 6 c), Leistungsphase 7 a), Leistungsphase 8 c) und k) 13

14 Kostenkontrollpflichten Leistungsphase 1 Leistungsphase 2 Leistungsphase 3 Leistungsphase 6 Leistungsphase 7 Leistungsphase 8 (Klären der Aufgabenstellung, Abfrage finanzieller Rahmenbedingungen) (Kostenschätzung, Kostenvergleich mit finanziellen Rahmenbedingungen) (Kostenberechnung + Vergleich) (bepreiste LV s+ Vergleich mit Kostenberechnung) (Bewertung Angemessenheit der Preise + Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit bepreistem LV oder der Kostenberechnung) (Kostenfeststellung + Vergleich) Neue Besondere Leistungen der Leistungsphase 1 (Anlage 10 HOAI 2013) Bedarfsplanung Bedarfsermittlung Standortanalyse Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung, -übertragung Beschaffen von vorhabenserheblichen Unterlagen Bestandsaufnahme technische Substanzerkundung Betriebsplanung Machbarkeitsstudie Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Projektstrukturplanung Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen Bauen im Bestand 14

15 Definition Umbauten 2 Begriffsbestimmungen (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 6 Abs. 2 HOAI 2013 Umbauzuschlag (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe der prozentualen Wertspanne auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. Umbauzuschlag bei Gebäuden 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Abs. 2 S. 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. 15

16 Umbauzuschlag bei Freianlagen 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen (6) 36 Abs. 1 gilt für Freianlagen entsprechend. D.h.: Umbauzuschlag bis 33 % bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad Probleme beim Umbauzuschlag: 1. Kann auch ein Umbauzuschlag unter 20 %, also bis zu 0 %, trotz 6 Abs. 2 HOAI 2013 vereinbart werden? 2. Muss der Umbauzuschlag nicht nur schriftlich, sondern auch bei Auftragserteilung vereinbart werden? Umbauzuschlag bei Innenräumen 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gemäß 6 Abs. 2 S. 3 ein Zuschlag bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. 16

17 Definition Innenräume 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume (2) Leistungen für Innenräume sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Definition Umbauten 2 Begriffsbestimmungen (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Bauen im Bestand 2 Begriffsbestimmungen (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Anteil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. 17

18 Bauen im Bestand / anrechenbare Kosten ( 4 Abs. 3 HOAI) (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder,, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. (Entspricht im Wesentlichen 10 Abs. 3 a HOAI 1996) Probleme beim Bauen im Bestand: 1. Was ist angemessen? 2. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung: Kostenberechnung /Kostenschätzung 3. Muss diese Vereinbarung schriftlich erfolgen? 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren. 18

19 15 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wenn die Abnahme der Leistung erfolgt und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Schriftform 4 Abs. 3: Umfang und Wert (der mitzuverarbeitenden Bausubstanz) sind schriftlich zu vereinbaren. 6 Abs. 2 Umbauzuschlag ist schriftlich zu vereinbaren 6 Abs. 3 Baukostenvereinbarung können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren. 7 Abs. 6 (Honorarvereinbarung) sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart. 8 Abs. 1 (besondere Fälle) Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. 8 Abs. 3 (Einarbeitung) ist schriftlich zu vereinbaren. 9 Abs. 1 bis 3 (Einzelleistung) Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. 10 Abs. 1 und 2 (Änderung) durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. 12 Abs. 2 (Instandsetzung) kann schriftlich vereinbart werden 14 Abs. 1 bis 3 (Nebenkosten) können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren. Nach der Novelle ist vor der Novelle Anregungen des Bundesrates bei der Verabschiedung der HOAI 2013: 1. Rückführung der Beratungsleistungen in den verbindlichen Teil der HOAI. 2. Auswirkungen der zweistelligen Honorarerhöhung soll evaluiert werden. 3. Regelung für die örtliche Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen soll als verbindlich in die HOAI aufgenommen werden. 19

20 RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht RA Frank Siegburg Lehrbeauftragter an der Rhein.-Westf. Technischen Hochschule Aachen HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft Köln, Berlin, Leipzig, Düsseldorf, Stuttgart Sachsenring Köln Tel.: 0221 / Fax: 0221 / Mail: si@hwhlaw.de Web: 20

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