Petition zur Abschaffung des Verfahrensbeistandes
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- Renate Kalb
- vor 8 Jahren
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1 Abschaffung des Verfahrensbeistandes: Aufhebung 158 FamFG In Kindschaftssachen wird in der Regel gem. 158 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt. Der Verfahrensbeistand soll den Willen des Kindes ermitteln, im Verfahren einbringen und nur dem Kindeswohl dienen. ( Anwalt des Kindes ) Eine Mindestqualifikation festzulegen hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit - wie beim sog. Sachverständigen - abgelehnt. Es wird dadurch häufig Ermittlungstätigkeit auf Personen übertragen, die ungeeignet sind. Begründung: In Familiengerichtlichen Verfahren wird in der Regel gem. 158 FamFG Abs. 1 und 2 ein Verfahrensbeistand (VB) bestellt. Die Bestellung muss nicht begründet werden, die Unterlassung hingegen schon. Der Richter spart sich also mit der pauschalen Bestellung Arbeit. Der VB soll den Willen des Kindes ermitteln und im Verfahren einbringen und dem Kindeswohl dienen. ( Anwalt des Kindes ) Die Ermittlung des Kindeswillens und die Suche nach der für ein Kind am wenigsten schlimmen Lösung bei Kindschaftssachen kann sich aber nie in banalen Gesprächen und der Wiedergabe kindlicher, rein verbaler Aussagen erschöpfen. Eine fundierte Ausbildung gehört hier zwingend dazu, die eine solide Interaktionsdiagnostik und Bindungsdiagnostik mit beiden Elternteilen einschliesst. Der ungeregelten Qualifikation des VB stehen weitreichende Rechte gegenüber, etwa das Einbringen von Anträgen beim Familiengericht. Die Auswahl des VB trifft allein der Richter nach nicht transparenten Kriterien. Auch eine Ablehnung des VB durch die Eltern ist nicht möglich. Die Praxis zeigt, dass sich in fast allen Fällen der VB bestenfalls auf einige wenige Anhörungen eines Kindes beschränkt und dann lediglich die verbalen Äusserungen des Kindes als seinen vermeintlichen Willen weiterträgt. Dieses Vorgehen wird dem Kind in keinerlei Weise gerecht. 1 von 5
2 Vielmehr ist es notwendig, dass die Kinder bei jedem Elternteil besucht werden, um die Beziehung und Bindung im Rahmen einer Interaktionsbeobachtung zu ergründen. (R. Prenzlow, Der Verfahrensbeistand für das Kind, 2012) Für eine solche Interaktionsbeobachtung ist eine fundierte Ausbildung einschliesslich solider Kenntnisse der Bindungsdiagnostik nötig, die Verfahrensbeiständen praktisch regelhaft fehlt. So erweist sich der Verfahrensbeistand oft lediglich als eine weitere Person, die mit Vermutungen, Behauptungen und vorschnellen Äußerungen anhand Gehörtem potentiell Konflikte weiter verschärft und Halbwahrheiten in das Verfahren einbringt. Nur bei wenigen Verfahren kann der VB Erkenntnisse beisteuern, die nicht auch der Richter leicht selbst hätte gewinnen können und hätte gewinnen müssen. Mit 158 wird richterliche Ermittlungstätigkeit auf Personen übertragen, deren Integrität und Qualifikation keiner ausreichenden Kontrolle unterliegt, die aber weder abgelehnt noch belangt werden können. Auch die Idee, der VB könne ein Kind vor Willkür eines Gerichtes schützen geht fehl, da die Auswahl des VB durch das Gericht erfolgt. Kritische oder konträr zur Meinung des Richters agierende Verfahrensbeistände werden nicht erneut berufen. Es wird angeregt, 158 FamFG ersatzlos zu streichen. Der Verfahrensbeistand hat als Mitspieler mit völlig ungeregeltem Fachwissen und unklarer Verantwortlichkeit als Hilfsrichter und Hilfsermittler keinen Platz in einer rechtsstaatlichen Ordnung. Es ist fundamentale Aufgabe des Familienrichters, sich pädagogisch, psychologisch, wissenschaftlich und kommunikativ soweit fortzubilden, dass er selbst Interaktionsbeobachtungen und eine fundierte Bewertung der Familiensache durchführen und sich ein Bild von den Kindeswünschen und Beziehungen des Kindes machen kann. Dafür muss der Gesetzgeber auch die nötigen Personal und Zeitressourcen stellen. Diskussion : Im Jahre 2009 wies Petend Thoralf Jurtz mit der Petition 2776 vom den Gesetzgeber absolut zu Recht darauf hin, dass für Verfahrensbeistände in Familiengerichtlichen Verfahren keinerlei Mindestqualifikation festgelegt ist und es auch keine Beschwerdestelle gäbe. Der Petend wies auf Fälle hin, in denen er sah, dass die Verfahrensbeistände keineswegs im Sinne der Kinder tätig waren. 2 von 5
3 Die Petition wurde am vom Petitionsausschuß mit der üblichen Standardbegründung abgelehnt, daß die vom Petenden vorgetragenen Mißtände gar nicht existierten und daher kein Handlungsbedarf bestünde. Zudem sei die Qualifikation der Verfahrensbeistände dadurch sichergestellt, dass sie vom Gericht ausgewählt würden. Mit derselben realitätsfernen Begründung wurde auch die Petition zur Mindestqualifikation Psychologischer Sachverständiger am Familiengericht von Dr. Hans Doepner abgelehnt. (Petition vom , abgelehnt am ) An der Situation hat sich auch im Jahre 2015 nichts geändert, die Begründungen des Gesetzgebers gingen in allen Punkten vollständig an der Realität vorbei. Selbst der Deutsche Familiengerichtstag, DFGT, dem man ganz sicher keine auch nur ansatzweise kritische Haltung zu Verfahrensbeiständen oder Sachverständigen nachsagen kann, fordert im Arbeitskreis 23 Eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts... die die Ausbildung und Zulassung der Verfahrensbeistände regelt.... Sie soll auch berufliche Standards entwickeln und deren Einhaltung überwachen. (Ergebnis 7, AK 23, DFGT 2015) Also genau das, was der mit der Standardantwort Es gibt kein Problem abgefertigte Petend Jurtz bereits 2009 anregte. Zudem wird Empirische Forschung über die Praxis der Bestellung, die Qualifikation der bestellten Verfahrensbeistände,... die nachhaltige Wirkung und den Nutzen des Einsatzes des Verfahrensbeistandes für das Kind gefordert. (Ergebnis 3, AK 23, DFGT 2015) Dies ist löblich und läßt erkennen, daß ein Nutzen des Verfahrensbeistand im Familiengerichtlichen Umfeld bis dato nicht belegt ist. Nach wie vor ist die Qualifikation des Verfahrensbeistandes völlig offen. Dadurch wird die an sich gute Idee, einem Kind in Sorgerechtsfragen einen nur ihm verpflichteten Anwalt des Kindes zur Seite zu stellen zu einem in jeder Hinsicht kontraproduktivem Ansatz, der mehr Schaden als Nutzen bringt. Die Praxis zeigt, dass sich in fast allen Fällen der Verfahrensbeistand bestenfalls auf einige wenige Anhörungen eines Kindes beschränkt und dann lediglich die verbalen Äusserungen des Kindes als seinen vermeintlichen Willen weiterträgt. Dieses Vorgehen wird dem Kind in keinerlei Weise gerecht. 3 von 5
4 Absolut begründet schreibt etwa Prenzlow : Dabei ist es notwendig, dass die Kinder bei jedem Elternteil besucht werden, um die Beziehung und Bindung im Rahmen einer Interaktionsbeobachtung zu ergründen. (Reinhard Prenzlow, Der Verfahrensbeistand für das Kind, 2012) Für eine solche Interaktionsbeobachtung ist eine fundierte Ausbildung einschliesslich solider Kenntnisse der Bindungsdiagnostik nötig, die Verfahrensbeiständen praktisch regelhaft fehlt. So erweist sich der Verfahrensbeistand oft lediglich als eine weitere Person, die mit Vermutungen, Behauptungen und vorschnellen Äußerungen anhand Gehörtem potentiell Konflikte weiter verschärft und Halbwahrheiten in das Verfahren einbringt. Von einigen Autoren wird die Existenz des Verfahrensbeistandes mit der Aufgabe legitimiert, das Kind gerade auch vor möglicher Willkür eines Gerichtes oder Jugendamtes zu schützen. Leider geht auch dieser Ansatz fehl, da die Auswahl des Verfahrensbeistandes durch das Gericht dafür sorgt, dass kritische oder konträr zur Erwartung oder Meinung des Richters oder Jugendamtes agierende Verfahrensbeistände nicht erneut berufen werden. Der aktuell vollständig vagen Qualifikation des Verfahrensbeistandes stehen weitreichende Rechte gegenüber wie z.b. das Einbringen von Anträgen beim Familiengericht. Sogar Einigungen der Eltern kann der Verfahrensbeistand ablehnen, wenn er meint, diese seien dem Kind abträglich. Die Auswahl des VB trifft allein der Richter nach nicht transparenten Kriterien. In vielen Fällen werden Anwälte bestellt, woraus sich die Frage ergibt, welche besonderen Kenntnisse gerade dieser Personenkreis in Hinsicht auf Entwicklungspsychologie, Kinderpsychologie und Kommunikation mitbringen könnte. Auch eine Ablehnung des Verfahrensbeistandes durch die Eltern ist nicht möglich. Die Realität zeigt, dass nur in einem kleinen Anteil der Verfahren der Verfahrensbeistand Erkenntnisse beisteuern kann, die nicht auch der Richter selbst hätte leicht gewinnen können respektive selbst hätte gewinnen müssen. Nach 159 FamFG ist die persönliche Anhörung des Kindes letztlich obligat, weil Neigungen, Bindungen oder der Wille ( 159, Abs. 2) immer beachtlich sind und es ein rechtsstaatliches Verfahren, in dem ein Richter das betroffene Kind nicht einmal gesehen hat, nicht geben kann. 4 von 5
5 Mit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach 158 FamFG wird richterliche Ermittlungstätigkeit auf Personen übertragen, deren Integrität und Qualifikation keiner ausreichenden Kontrolle unterliegen, die aber auch nicht abgelehnt oder belangt werden können. Es wird damit eine Form der Beteiligung an Gerichtsverfahren eingeführt, die höchst bedenklich ist. Zumindest wird man beim Richter, Jugendamt und Sachverständigen Kompetenz, Sorgfalt, Objektivität und Neutralität eher erwarten und kann sich auch wenn dies leider theoretischen Charakter hat und vom Gesetzgeber behindert wird gegen unseriöses Verhalten mittels Dienstaufsichtsbeschwerde und Befangenheitsablehnung mehr oder weniger wehren. Es wird daher angeregt, den 158 FamFG ersatzlos zu streichen. Der Verfahrensbeistand ist in der Summe schädlicher als nützlich und in der rechtsstaatlichen Systematik fragwürdig. Der Verfahrensbeistand hat als Mitspieler mit unklarer Fachkompetenz und unklarer Verantwortlichkeit als Hilfsrichter und Hilfsermittler keinen Platz in einer rechtsstaatlichen Ordnung. Es ist eine unumgängliche Aufgabe des Familienrichters, sich pädagogisch, psychologisch, wissenschaftlich und kommunikativ soweit fortzubilden, dass er selbst eine fundierte Bewertung der Kindschaftssache durchführen und sich ein Bild von den Kindeswünschen und Beziehungen des Kindes machen kann. Die Vertretung des Kindes ist die Aufgabe des Richters. Richter, die kein Interesse haben, sich mit Menschen zu beschäftigen und das dafür nötige Wissen und Können zu erwerben gehören nicht an ein Familiengericht. Es ist Aufgabe des Staates, die Qualifizierung auch in der diesbezüglichen Fachbehörde Jugendamt zu verbessern und zu garantieren. Wenn sich die Aufgabe des Richters darin beschränken soll, aus mehr oder minder fundierten und mehr oder minder wahren Stellungnahmen Dritter einen Beschluss zu basteln kann der Richter auch kosteneffektiver durch eine entsprechende Software mit Textbausteinen ersetzt werden. 5 von 5
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