TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH INVESTITIONEN
|
|
- Hedwig Franke
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTMIERUNG IM BEREICH INVESTITIONEN SEITE 1/6 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTIMIERUNG IM BEREICH INVESTITIONEN VORTEILHAFTE FINANZIERUNGSVARIANTEN FÜR INVESTITIONSOBJEKTE Optimierungsvarianten zur kostengünstigeren Finanzierung eines Investitionsobjektes (z. B. eines Gemeindezentrums) sind u. a.: Schaffung eines ausgegliederten Rechtsträgers z. B. in Form einer GmbH Bei dieser Variante wird ein eigener Rechtsträger, unter mehrheitlicher Beteiligung der Gemeinde geschaffen. Die Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts errichtet nicht selbst das Investitionsobjekt (z. B. ein Gemeindezentrum), sondern die Errichtung sowie auch der Betrieb erfolgt durch einen ausgegliederten Rechtsträger. Errichtung durch eine Fremdfirma mit Baurecht Die Errichtung eines Investitionsobjekts wird von einer Privat- bzw. Fremdfirma übernommen. Die Gemeinde räumt der Fremdfirma dazu ein Baurecht auf einer gemeindeeigenen Liegenschaft ein (beispielsweise: Die Fremdfirma errichtet ein Gemeindezentrum und vermietet es an die Gemeinde zurück). Finanzierung über 1422 ABGB Forderungsabtretungsmodell Beim Forderungsabtretungsmodell werden die aus dem Mietvertrag mit der Gemeinde bestehenden Forderungen von der ausgegliederten Gesellschaft an die Bank abgetreten. Die Finanzierung durch einen ausgegliederten Rechtsträger bzw. durch eine Fremdfirma bringt folgende Vorteile mit sich: Führt eine Gemeinde eine Investition durch, so muss sie den Bruttoinvestitionswert, d.h. inklusive Umsatzsteuer, finanzieren. Wird eine Investition hingegen in eine eigene Gesellschaft ausgegliedert bzw. durch eine Fremdfirma durchgeführt, so erhält diese die Umsatzsteuer zurück (Vorsteuerabzugsberechtigung!). Zusätzlich fällt eine etwaige Darlehensaufnahme durch die ausgegliederte Gesellschaft nicht unter die Maastrichtkriterien für Gemeindeverschuldung (zusätzliche Verschuldungsmöglichkeit). Achtung! Entsprechend dem Investitionsvorhaben sind jeweils Vor- und Nachteile aus steuerlicher, finanzierungstechnischer und organisatorischer Sicht zu überprüfen!
2 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTMIERUNG IM BEREICH INVESTITIONEN SEITE 2/6 GRÜNDE FÜR AUSGLIEDERUNG VON GEMEINDEAKTIVITÄTEN Gründe für die Ausgliederung von Investitionstätigkeiten der Gemeinde und Ziele, die damit verfolgt werden, sind u. a.: steuerliche Gründe (Vorsteuerabzug) Einhaltung der Maastricht-Kriterien, des Stabilitätspakts und der Konvergenzkriterien gemäß EUROSTAT mehr Flexibilität, zb durch Einsatz von Fachwissen und günstiger Organisationsstruktur Entpolitisierung insbesondere bei Geschäftsführungsentscheidungen und Postenbesetzungen mehr Marktwirtschaft Hinweis! Die Alternative für die Gemeinden sind die Eigenbetriebe oder die Rechtsträger des Privatrechts. Die Wahlfreiheit der Gemeinden, auch wirtschaftliche Unternehmen betreiben zu können, ergibt sich aus Art 116 Abs. 2 B-VG. KOOPERATIONSFORMEN ZWISCHEN GEMEINDEN BEI DER AUSLAGERUNG VON GEMEINDEAKTIVITÄTEN Alternative Kooperationsformen bei der Ausgliederung von Gemeindeaufgaben, die auf eine Gesellschaft übertragen werden sollen, sind u. a.: Bürgermeister-KG Die Bürgermeister-KG ist die häufigste Gesellschaftsform zur Ausgliederung von Gemeindeaktivitäten im Bereich der Orts- und Infrastrukturentwicklung. Die Gemeinde selbst übernimmt die Funktion der Komplementärin, der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde ist Kommanditist mit einer nominellen Einlage. Die Bürgermeister-KG setzt voraus, dass nur eine Gemeinde Komplementärin der KG ist. Für die Übertragung von Aufgaben der Gemeinde an die Bürgermeister-KG ist immer ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich.
3 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTMIERUNG IM BEREICH INVESTITIONEN SEITE 3/6 GmbH & Co KG Möchten zwei oder mehrere Gemeinden in einem Projekt kooperieren, gibt es eine Alternative: die GmbH & Co KG. Bei dieser Gesellschaftsform wird von den Gemeinden gemeinsam eine GmbH gegründet. Diese GmbH übernimmt die Rolle der Komplementärin in der KG und ist damit unbeschränkt haftbar (Die Beschränkung der Haftung ergibt sich jedoch innerhalb der GmbH selbst; da das Haftungskapital mit dem Gesellschaftskapital beschränkt ist.) Die Gemeinden werden Kommanditistinnen, die Gleichberechtigung innerhalb der Gesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag geregelt. Nachteile dieser Rechtsform sind die höheren Kosten (Gründung mit Notariatsakt, Stammkapital) und die starreren Abwicklungsförmlichkeiten (Firmenbucheintragung, Offenlegungspflichten durch jährliche Einreichung der Bilanz). Verein & Co KG Die Verein & Co KG gilt als neue Alternative der rechtlichen Gestaltung bei einem geplanten Projekt von zwei oder mehreren gleichberechtigten Gemeinden, bei denen Gemeindeaufgaben ausgegliedert und auf eine Gesellschaft übertragen werden sollen. Beispielsweise bei der Durchführung von Bauprojekten wie Feuerwehr- bzw. Rüsthaus. Diese Variante verbindet Vereins- und Gesellschaftsrecht. Die Funktion des Komplementärs der KG übernimmt der Verein. Kommanditistinnen sind die beteiligten Gemeinden. Vorteilhaft ist, dass für einen Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 kostengünstigere Gründungsregeln und vereinfachte Rechnungslegungsbestimmungen gelten als beispielsweise bei der GmbH & Co KG. Zu beachten ist, dass die Errichtung einer Verein & Co KG nur zulässig ist, wenn dies im Sinne des öffentlichen Interesses erforderlich ist Art und Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht sie der Befriedigung des Bedarfs der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dient. Hinweis! Weitere Informationen siehe u. a. Nietsche, G.: Die Verein & Co KG. Eine Alternative zur Bürgermeister-KEG, in: RFG 2007/18, S
4 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTMIERUNG IM BEREICH INVESTITIONEN SEITE 4/6 WICHTIGE ASPEKTE BEI GRÜNDUNG EINES AUSGEGLIEDERTEN PRIVATRECHTLICHEN RECHTSTRÄGERS Bei Errichtung eines ausgegliederten Rechtsträgers (Bsp. GmbH) ist jedenfalls ein Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Darin müssen u.a. folgende Punkte enthalten sein: Aufgaben, Rechte und Pflichten d. Gesellschafter Zweck Tätigkeitsbeschreibung Anteilige Beteiligungsverhältnisse Einlagen der einzelnen Gesellschafter Rollenverteilung Geschäftsführung sowie Vertretung im Außenverhältnis (nur wirksam wenn im Firmenbuch eingetragen, Vereinbarungen im Innenverhältnis unwirksam) Ergebnisverteilung Nach dem neuen Unternehmensgesetzbuch (UGB, gültig seit ) gilt die GmbH (Kapitalgesellschaft, juristische Person) als Unternehmer kraft Rechtsform. Es ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bilanzieren und die doppelte Buchführung anzuwenden. Steuerlich gilt die GmbH als Körperschaft im Sinne des KStG und unterliegt somit einer Körperschaftssteuer (KöSt) von 25%. Etwaige Verluste sind mit späteren positiven Einkünften gegenverrechenbar. Kommt es zu einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, so wird der bereits steuerlich belastete Gewinn mit weiteren 25% Kapitalertragssteuer (KESt) belegt. Das Mindeststammkapital das zur Gründung einer GmbH aufgebracht werden muss, beträgt ,-. Mindestens die Hälfte davon muss in Bar eingebracht werden. Die GmbH besteht zumindest aus der Generalversammlung und den Gesellschaftern (+ Geschäftsführer) und besteht auch dann fort, wenn Mitglieder ausscheiden, versterben etc., da die Gesellschaftsanteile grundsätzlich übertragbar sind. In der GmbH haften die Gesellschafter beschränkt auf die Höhe ihrer eingebrachten Stammeinlagen. Die Gesellschaft allerdings haftet unbeschränkt ihren Gläubigern gegenüber mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen. Gründungskosten bzw. laufende Kosten: Kosten für Gesellschaftsvertrag Notariatskosten Kosten für Firmenbucheintragung
5 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTMIERUNG IM BEREICH INVESTITIONEN SEITE 5/6 Ev. Beratungskosten (Rechtsanwalt, Notar etc.) 1%ige Gesellschaftssteuer (nur bei Kapitalgesellschaften!) Rechnungswesen/Bilanzerstellung Sitzungsgelder Geschäftsführerkosten Mindestkörperschaftssteuer ( 1.750,- p. a.) Achtung! Auf die Verflechtung mit der Gemeinde (Mitspracherecht) sowie auf gegenseitige (Leistungs-) Verrechnung ist zu achten! Wichtig! Die Gründung einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) ist nicht mehr möglich! Durch das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) trat das Erwerbsgesellschaftengesetz mit außer Kraft. Ab sofort können nur mehr die Offene Gesellschaft (OG, vormals OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), dafür aber zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Für detaillierte Informationen siehe UGB 1 ff (allgemeine Bestimmungen); 105 ff (Bestimmungen zur OG) sowie 161 ff (ergänzende Bestimmungen zur KG). UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG VON PERSONEN- UND KAPITALGESELLSCHAFTEN Personengesellschaften unterliegen in ihrer Besteuerung dem Einkommenssteuergesetz (EStG). Die Einkünfte werden dabei unmittelbar auf die Mitglieder der Personenvereinigung aufgeteilt und bei diesen mittels eines progressiven Steuersatzes versteuert. Kapitalgesellschaften hingegen unterliegen in ihrer Besteuerung dem Körperschaftssteuergesetz (KStG). Gewinne von AGs und GmbHs werden dabei mit einer fixen 25%igen Körperschaftssteuer (KöSt) belegt. Bei einer Gewinnausschüttung kommt zusätzlich noch eine 25%ige Kapitalertragssteuer (KESt) zu tragen. Tipp: Für detaillierte Informationen sind das EStG, das KStG bzw. das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) heranzuziehen.
6 TIPPS & EMPFEHLUNGEN ZUR OPTMIERUNG IM BEREICH INVESTITIONEN SEITE 6/6 Hinweis! Das Steuerrecht kennt drei wesentliche Gewinnermittlungsarten: Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs.1 EStG als allgemeine Gewinnermittlungsart. Betriebsvermögensvergleich nach 5 Abs.1 EStG für Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften (bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. In der Praxis: GmbH & Co KG). Ausnahmen sind u. a. Land- und Forstwirtschaft, freie Berufe. Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach 4 Abs.3 EStG ( Einnahmen-Ausgaben-Rechner ), wenn keine Buchführungspflicht besteht ( 124, 125 BAO) und nicht freiwillig Bücher für den Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs.1 EStG geführt werden.
Rechtliche Fragen klären
Welche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung? Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen allgemeine Voraussetzungen 1/3 Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen besondere Voraussetzungen
MehrDie Besteuerung von Personengesellschaften
Die Besteuerung von Personengesellschaften Bei einer Personengesellschaft vereinigen sich mehrere Personen, um gemeinsam selbstständig unternehmerisch tätig zu werden. Die einzelnen Gesellschafter übertragen
MehrWahl der Rechtsform. Allgemeines GESELLSCHAFTSRECHT - GR01
GESELLSCHAFTSRECHT - GR01 Stand: November 2008 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Wahl der Rechtsform Allgemeines Die Entscheidung
Mehr3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen
3 Gesellschaftsrecht A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen Folie 219 Begriff des Gesellschaftsrechts Gesellschaftsrecht
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Februar 2008 M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer
Steuerberaterkammern NRW Stand: Februar 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma
MehrLeseprobe aus "GmbH light" 2. Auflage März 2014
Wichtige Inhalte eines Gesellschaftsvertrags sind: Firma (siehe Tz 2.2) und Sitz Gegenstand des Unternehmens Höhe des Grundkapitals (AG) bzw des Stammkapitals (GmbH) Die AG muss über ein Mindestkapital
MehrVoraussetzungen: Folgende Gründungskosten entfallen: Gesellschaftsformen
Gründung einer KEG Betriebsgründung allg. Gesellschaftsformen Firmenname, -buch, Gesellschaftsvertrag Haftungsordnung Gewerbeberechtigung + Soz.Versicherung Besteuerung Praktisches Beispiel NEUFÖG Voraussetzungen:
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz
MehrGesellschaft - Definition
Gesellschaft - Definition Eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft zwei oder mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch organisiertes Zusammenwirken WS 2008/09 Univ.-Prof.
MehrVor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen
Seite 1 Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Zweck Nur wirtschaftliche Zwecke Gründer 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen mind. 3 Personen mind. 2 Personen Gründungskosten gering gering
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform
Stand: Dezember 2009 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz
MehrJeder Unternehmer ist deshalb gut beraten, die angegebenen Kriterien eingehend zu prüfen und sich im persönlichen Gespräch beraten zu lassen.
MERKBLATT Existenzgründung und Unternehmensförderung GESELLSCHAFTSFORMEN IM ÜBERBLICK Eine Unternehmensgründung bewegt sich inmitten einer Fülle von gesetzlichen Vorschriften, die es nicht immer leicht
MehrRechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre
Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der
Steuerberaterkammern NRW Stand: April 2012 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft
MehrUnternehmerseminar WS 2009 / 2010
Unternehmerseminar WS 2009 / 2010 Fachbereich: Maschinenbau und Mechatronik Autor: Dipl.-Kfm. Dr. Karl-Heinz Paffen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht bei VBR Dr. Paffen-Schreiber
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG
14X0660A.doc GESELLSCHAFTSVERTRAG (1) Die Firma der Gesellschaft lautet (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn. 1 Firma und Sitz Solarparc GmbH (1) Gegenstand des Unternehmens sind 2 Gegenstand des
MehrMuster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
MehrKlausur. aus Gesellschaftsrecht 3. März 2016, 13:15-14:45 Uhr
Klausur aus Gesellschaftsrecht 3. März 2016, 13:15-14:45 Uhr Matrikelnummer: Zuname: Vorname: Punkte: Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Schreiben Sie die Klausur nicht mit Bleistift! Punkteanzahl und
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrDIE QUAL DER WAHL: WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MIR
I. STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN 1. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden jeweils gesondert besteuert. Die Besteuerung bei den Gesellschaftern erfolgt erst nach Gewinnausschüttung.
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Kommanditgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...kommanditgesellschaft
MehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrRechtsformwahl. Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004. Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004 Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Leistungsspektrum Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Consulting Corporate Finance
MehrS t e u e r b e r a t e r k a m m e r S a c h s e n - A n h a l t
S t e u e r b e r a t e r k a m m e r S a c h s e n - A n h a l t Hinweise zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft I. Rechtsgrundlagen Steuerberatungsgesetz (StBerG) Verordnung zur Durchführung
MehrGünter Seefelder. Wie Sie einen Gesellschaftsvertrag für eine GmbH aufsetzen. interna. Ihr persönlicher Experte
Günter Seefelder Wie Sie einen Gesellschaftsvertrag für eine GmbH aufsetzen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Teil I die GmbH im Überblick 1. Die GmbH im Überblick............................. 7
MehrGesellschaftsrechtliche Aspekte. der Unternehmensgründung. öffentlicher Notar Mag. Klaus Schöffmann
Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Unternehmensgründung Notar Mag. Klaus Schöffmann Mag. Klaus Schöffmann Öffentlicher Notar Alter Platz 22/2 9020 Klagenfurt am Wörthersee Telefon +43 (463) 509 508 Mobil
MehrAusgliederungen und Gemeinden
Ausgliederungen und Gemeinden Mag. Karl Heinz Müller 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
MehrDie Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften
Die Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften Teil 2 Cyber-Forum 2015/I Carsten Roth Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 34 Kernfragen I. Welche Rechtsgebilde können Gewerberechtsträger
MehrGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft)
MERKBLATT Recht / Steuern Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Tobias Hoffmann t.hoffmann@bayreuth.ihk.de 0921 886-225 Datum/Stand Januar
MehrOffenzulegender Anhang 1)2)
Anlage 2 Offenzulegender Anhang 1)2) Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des Geschäftsjahres Firmenwortlaut: Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden
MehrWorkshop 3. Unternehmensformen rechtliches und steuerliches Umfeld
Workshop 3. Unternehmensformen rechtliches und steuerliches Umfeld H. Kubaile, KPMG AG, Zürich Dr. H. Ludwig, VISCHER, Basel 1 Gesellschaftsformen. Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft
MehrStrukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte
Strukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte [GGSC]-Erfahrungsaustausch Erfahrungsaustausch Kommunale Geothermieprojekte Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Hartmut Gaßner Strukturkonzepte
MehrDie Gesellschaft kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihr von ihren Gesellschaftern übertragen werden.
Gesellschaftsvertrag der,,hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbh (HEG) in Hagen 1 Rechtsform, Firma und Sitz Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt
Mehr"Die GmbH von der Gründung bis zur Auflösung" Inhaltsverzeichnis. Überblick über die in Österreich zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen
Vorwort 3 Kapitel 1 Einführung 11 Kapitel 2 Überblick über die in Österreich zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen 2.1 Das Gesellschaftsrecht... 13 2.2 Personengesellschaften... 15 2.2.1 Die GesBR...
MehrEinflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform - 1
Einflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform - 1 FOLIE 1 ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN Weitergabemöglichkeiten (Veräußerung, Verpachtung, Vererben,...) Aufnahme neuer Gesellschafter Möglichkeiten der Aufnahme
MehrListennummer, falls bereits eine Eintragung besteht: Angaben zur Gesellschaft
ANTRAG Eingegangen: Ich beantrage die Eintragung folgender Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis nach Art. 8 ff. BauKaG: (Anträge von Gesellschaften auf Eintragung in die Stadtplanerliste sind an
MehrInhalt. - Fragestellungen - Unternehmensformen - Verteilung der Betriebe - Prognosen bzw. Entwicklung der Druck- / Medienindustrie - Quellen
ME18C Inhalt - Fragestellungen - Unternehmensformen - Verteilung der Betriebe - Prognosen bzw. Entwicklung der Druck- / Medienindustrie - Quellen Fragestellungen Fragestellungen - Welche Unternehmensformen
MehrJURISTISCHE WEITERBILDUNG. DAV-Anwaltausbildung / Das Anwaltsmandat. Klaus Baier. Gesellschaftsrecht BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG
JURISTISCHE WEITERBILDUNG DAV-Anwaltausbildung / Das Anwaltsmandat Klaus Baier Gesellschaftsrecht BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG Juristische Weiterbildung Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Thomas Vormbaum
MehrUmwandlung einer Verlust-Kapitalgesellschaft durch Formwechsel
FALL 4 Umwandlung einer Verlust-Kapitalgesellschaft durch Formwechsel Sachverhalt An der MÜWI-GmbH sind die Gesellschafter Müller und Wiese zu jeweils 50 % seit der Gründung beteiligt. Die Anschaffungskosten
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrRisikomanagement für den Architekten
Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person
MehrVereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht
Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereine Juristische Personen des privaten Rechts - z.b. Vereine - sind steuerlich begünstigt insoweit sie abgabenrechtlich begünstigte
MehrKommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
MehrRechtsformen von Gesellschaften. Systematisierung der Grundstrukturen von Mitgliedsschafts- und Haftungsformen
Wirtschaft Thomas Kramer Rechtsformen von Gesellschaften. Systematisierung der Grundstrukturen von Mitgliedsschafts- und Haftungsformen Skript Rechtsformen Einzelkaufmann Einzelkaufmann mit Partnern:
MehrKnappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Potsdam, Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft 1 Erste Schritte in die Selbständigkeit 1. Rechtsformwahl 2. Gründung - Was ist zu beachten/ zu klären? (allgemein) 3. Gewinnermittlung/ Aufzeichnungspflichten
MehrFirma, fertig, los! - Noch heute zur neuen Gesellschaft. Zur AG oder GmbH
Firma, fertig, los! - Noch heute zur neuen Gesellschaft Zur AG oder GmbH Die FORATIS AG Sicherheit, Professionalität, Fachkompetenz Die FORATIS AG steht als Tochter der FORIS AG für juristische Kompetenz.
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrRechtsformen von Unternehmen
Rechtsformen von Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Erwerbsgesellschaft Stille Gesellschaft Handelsgesellschaft Genossenschaften Personengesellschaften
Mehr2.3.1 Einzelunternehmen
2.3.1 Einzelunternehmen Inhaber des Unternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Inhaber bedeutet, dass die Person sowohl Eigentümer des Unternehmens als auch Pächter sein kann.
MehrGestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger
Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie
Mehr7 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform
1 2 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform (Kapitelübersicht) 3 Gewerberecht 1/3 Tätigkeit unterliegt der Gewerbeordnung, wenn sie selbstständig ausgeübt wird (auf eigene Rechnung und Gefahr), sie wiederholt
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R. eines Gesellschaftervertrages für die Errichtung einer
Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftervertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (1) Die Firma der Gesellschaft
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer
Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
MehrSATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF
SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF 1 Name, Sitz 1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein des Zweckverbandes Soziale Dienste Antrifttal-Kirtorf. 2. Er hat
MehrRechtliche Aspekte zur Auswahl der passenden Unternehmensform
2009 Jour fixe: Rechtsformen Rechtliche Aspekte zur Auswahl der passenden Unternehmensform Referenten: RA Dr. jur. Marc Herzog RA Dr. jur. Stephan Figiel Rosenheim www.drherzog.de Eine Initiative vom quarter
MehrRechnungswesen. Wer muss nach UGB Bücher führen?
Rechnungswesen Wer muss nach UGB Bücher führen? Rechnungslegungspflicht nach UGB Das UGB (Unternehmensgesetzbuch) legt fest, welche Unternehmen zur doppelten Buchführung (Rechnungslegung, uneingeschränkter
MehrVertrag. über die Errichtung einer Ltd. & Co. KG
7 Ltd. & Co. KG Vertrag über die Errichtung einer Ltd. & Co. KG Die am Vertragsende unterzeichnenden Gesellschafter Komplementär (A) und Kommanditist (B) und Kommanditist (C) gründen eine Kommanditgesellschaft.
MehrEBCL Wirtschaftsrecht
EBCL Wirtschaftsrecht Dr. Herbert Matschek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Überblick über
MehrInhalt. Vorwort... 11 Abkürzungsverzeichnis... 13
Vorwort... 11 Abkürzungsverzeichnis... 13 Kapitel 1: Der Unternehmer... 15 1.1. Was bedeutet der Begriff Unternehmen im Unternehmensrecht?... 15 1.2. Wie wird man Unternehmer im Sinne des UGB?... 16 1.3.
MehrSteuern steuern Erfolg sichern
HOLZINGER & PARTNER Steuern steuern Erfolg sichern erstellt von Mag. Helmut Kierner 1 06.11.2013 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für Heizwerkbetreiber 2 06.11.2013 Überblick
MehrVORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB 1.9.2012 ("KORRIGIERTE VERSION PER 1.9.2012")
VORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB 1.9.2012 ("KORRIGIERTE VERSION PER 1.9.2012") Der Gesetzgeber hat am letzten Tag vor Beschlussfassung betreffend der USt-Verrechnung einigen besonders betroffenen Gebäudeerrichtern
MehrGesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag Stand: 08.06.2004 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: PAWIAN Packen wir s an gemeinnützige Gesellschaft für Lebensqualität und Integration mit beschränkter Haftung
MehrSatzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
Mehrunternehmensrecht VI ::
unternehmensrecht VI ::.gesellschaftsrecht.gesbr.og.kg, KEG.GmbH, AG Wolfram Proksch (C) 2009 1 ::überblick Wesensmerkmale einer Gesellschaft Gründung, Rechtsgemeinschaft, Zweck, organisiertes Zusammenwirken...
MehrThema III: Fachliche Fragestellungen bei Kapitalgesellschaften
Thema III: Fachliche Fragestellungen bei Michael Herbers (Herbers & Partner PartG) Bottrop, 06.03.2013 1 Fachliche Fragestellungen bei, bzw. deren Gesellschafter, spielen im Leistungsbezug des SGB II eine
MehrGesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG
1 Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1. Vorbemerkung: Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass
MehrBildung von Arbeits- und Bietergemeinschaften
Bildung von Arbeits- und Bietergemeinschaften Rechtsanwalt Matthias Friedrich Rechtsanwälte Schäuble Grams Friedrich Schlossgasse 2 4, 04109 Leipzig Tel.: 0341/96 36 90 Fax: 0341/96 36 9-22 RAe Schäuble
MehrDie Kommanditgesellschaft (KG)
GESELLSCHAFTSRECHT GR05 Stand: Februar 2009 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Die Kommanditgesellschaft (KG) Allgemeines Die
MehrRechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses
www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 1 Rechtsfolgen des Jahresabschlusses Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen
MehrSteuerreform 2015 Handlungsbedarf?
Steuerreform 2015 Handlungsbedarf? Rechtsanwalt Dr. Bernhard Huber, LLM 4020 Linz, Schillerstrasse 12 Tel. 0732 / 65 69 69 E-mail b.huber@hep.co.at Linz, im April 2015 Eckpunkte der Steuerreform (Auswahl)
MehrGesellschaftsvertrag. der. Arbeitsgemeinschaft ostwestfälischer Ärzte I. mit dem Sitz in. 33689 Bie1efeId Dunlopstraße 50
Gesellschaftsvertrag der Arbeitsgemeinschaft ostwestfälischer Ärzte I mit dem Sitz in 33689 Bie1efeId Dunlopstraße 50 Präambel Die Gesellschafterversammlung der Arbeitsgemeinschaft ostwestfälischer Ärzte
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrBeck sche Musterverträge, Band 14. Sommer: Die Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG. KT_Rechts KT_Links
Beck sche Musterverträge, Band 14 Sommer: Die Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG KT_Rechts KT_Links Die Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG von Dr. Michael Sommer Rechtsanwalt und Steuerberater
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05
Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen
MehrEinleitung 1. 1. Teil: BGB-Gesellschaft, OHG und KG 3
INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 1 1. Teil: BGB-Gesellschaft, OHG und KG 3 I.Abschnitt: Entstehen der Personengesellschaften durch Vertrag 4 1. Der Gesellschaftsvertrag _ 4 1.1 Einigung über den gemeinsamen
MehrUmgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M.
Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. Universität Wien Einheit II 9. Oktober 2017 I. Allgemeines Begriffsdefinitionen / Arten der Umwandlung Formwechselnde Umwandlungen "Bloße" Änderung der Rechtsform,
MehrUnternehmensformen im Überblick
Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385
MehrUGB Handlungsbedarf für Unternehmer
UGB Handlungsbedarf für Unternehmer Dr. Wolfgang König 1 UGB - wichtige Punkte Wer ist buchführungspflichtig? Anpassung Firma Anpassung Geschäftspapier Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften anpassen
MehrVorbereitung auf den EBC*L. Foliensatz. Wirtschaftsrecht
Foliensatz Wirtschaftsrecht RECHTSFORMEN - QUIZ Rechtsformen Einzelunternehmen Gesellschaften GbR OG KG GmbH AG Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Einzelunternehmen EU Vorteile?? Nachteile??
MehrGesellschaftssatzung der Kinoblindgänger gemeinnützige GmbH
Gesellschaftssatzung der Kinoblindgänger gemeinnützige GmbH 1 Firma und Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Kinoblindgänger gemeinnützige GmbH 2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 2 Gegenstand und
MehrBesteuerung der Gesellschaften
Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan Gesellschaftsrecht Besteuerung der Gesellschaften Stand: März 2012 FHVD Altenholz - Fachbereich Steuerverwaltung
MehrBILANZIERUNG INKL. KOSTENRECHNUNG UND BILANZANALYSE. Arbeitsunterlage. Elfriede SCHRAMM Petra WENZL. 1/2016 BAND 1 Nr.: 204
BILANZIERUNG INKL. KOSTENRECHNUNG UND BILANZANALYSE Arbeitsunterlage Elfriede SCHRAMM Petra WENZL 1/2016 BAND 1 Nr.: 204 ARBEITSUNTERLAGE BILANZIERUNG WP/StB Mag. Dr. Schramm Elfriede LL.M. Jänner 2016
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis
MehrWISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT
WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT RECHTSANWALT MAG. MICHAEL SCHEED RECHTSFORMEN UNTERNEHMENSGRÜNDUNG Übersicht Beschreibung der in der Praxis gebräuchlichen Rechtsformtypen *
MehrJahresabschluss zum 31. März 2009. Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz. Steuernummer 08818993
Jahresabschluss zum 31. März 2009 Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz Steuernummer 08818993 Bilanz zum 31. März 2009 Aktiva I I A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Verrnögensgegenstände
MehrB e r i c h t an den Gemeinderat
A 8 24699/2006-5 Graz, 28.06.2007 FH Standort Graz GmbH; Ermächtigung des Vertreters Voranschlags-, Finanz- und der Stadt Graz gem. 87 Abs 2 Liegenschaftsausschuss: des Statutes der Landeshauptstadt Graz;
MehrRechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht
MehrDas Finanzamt als stiller Teilhaber
Das Finanzamt als stiller Teilhaber Was Sie als Gründer über Steuern wissen sollten und welche Auswirkung die Wahl der Rechtsform hat 2013 Überblick Der erste Kontakt - Betriebseröffnung Art der Tätigkeit
MehrBesteuerung der Gesellschaften
Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan Gesellschaftsrecht Besteuerung der Gesellschaften (ab EJ 2012) Stand: April 2013 FHVD Altenholz - Fachbereich
MehrZusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte
Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte 1 Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen (Art. 6 OECD MA) Steuern erheben. Deutschland wird durch die Anwendung der
MehrWahl der Rechtsform für das Gebäudemanagement der Stadt Husum
Wahl der Rechtsform für das Gebäudemanagement der Stadt Husum Anstoß für die Prüfung Auftraggeber Stadtverordnetenkollegium der Stadt Husum (Beschluss vom 13. November 2003) Auftrag Überführung der Bereiche
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrAnstalt in Liechtenstein
I. Juristische Struktur der Anstalt 1. Begriff 2. Zweck 3. Gründung 4. Grund- bzw. Mindestkapital 5. Firmenname 6. Sitz 7. Organisation 7.1. Oberstes Organ 7.2. Verwaltungsorgan 7.3. Revisions- bzw. Kontrollstelle
MehrNewsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit
Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Liebe Leserin, lieber Leser, viele von Ihnen haben schon von Zeitarbeit gehört, einige von Ihnen haben damit zu tun. Die Beschäftigungszahlen der
MehrVorwort 3. Allgemeines zur Rechtsformwahl. INHALTSVERZEICHNIS Seite
INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort 3 Kapitel 1 Allgemeines zur Rechtsformwahl 1.1 Rechtsformen 15 1.1.1 Einleitung 15 1.1.2 Gesellschaftsformen in Österreich 15 1.1.2.1 Gesetzesänderungen 16 1.1.2.2 Typenmischung
MehrDas Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht
Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft
Mehr1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v.
Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
Mehr