Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Bochum, den Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen

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1 1 Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Bochum, den Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen 1. Einleitung Schon seit geraumer Zeit diskutieren die Menschen in unserem Land und in den Nachbarländern über Sterbehilfe und die Frage, was man allgemein unter einem würdigen Sterben verstehen soll bzw. sich jeder für sich persönlich vorstellt oder was man realistischer Weise am Lebensende erwarten darf. Vorläufiger Höhepunkt der öffentlichen Diskussionen um dieses Thema war die mehr als einjährige parlamentarische Auseinandersetzungen um das Problem der organisierten Beihilfe zum Suizid und um die von ihren Gegnern beschworenen Grenzen der Palliativmedizin etwa bei bestimmten Tumorerkrankungen und bei der Schmerzbehandlung. Die Verabschiedung des seit dem geltenden Paragrafen 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung einer Selbsttötung unter Strafe stellt, hat die parlamentarische Debatte, nicht aber die Diskussion in der Wissenschaft und in der Öffentlichkeit abgeschlossen. 2. Grundlegende Fragen Was ist aber ein würdiges Sterben, was ist ein guter Tod? Kann man das definieren oder allgemeingültig festlegen? Mehrere von unterschiedlichen Institutionen in im Jahr 2015 durchgeführte Umfragen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass sich 2/3 der in Deutschland lebenden Bevölkerung vorstellen kann, sich bei einer schweren Erkrankung oder überhaupt am Lebensende selbst das Leben zu nehmen, also Suizid zu begehen oder aktive Sterbehilfe durch Dritte in Anspruch zu nehmen. Ein Ergebnis, dass zumindest Unbehagen, wenn nicht sogar Erschrecken hervorrufen sollte. Wie ist es um eine Gesellschaft bestellt, die nicht in der Lage zu sein scheint, ihren Mitgliedern die Zuversicht zu vermitteln, auch als alter und kranker Menschen

2 2 noch Wertschätzung beanspruchen zu dürfen und neben der sach-, oder besser krankheitsbezogenen medizinischen Behandlung selbstverständlich auch die notwendigen mitmenschliche Fürsorge und persönliche Zuwendung zu erfahren? Bei solchen Äußerungen, wie in den Umfragen festgehalten, spielen sehr häufig diffuse Ängste vor Einsamkeit und Hilflosigkeit, vor Demenz oder mit unerträglichen Leiden verbundenen schweren Erkrankungen eine wesentliche Rolle. Der selbstbestimmte Tod gilt Vielen als Ausweg oder sogar als anzustrebendes Ziel, das die Wahrung der Menschenwürde auch im Sterben garantiert. Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob die einzelnen befragten Personen hinreichend informiert waren über die tatsächlichen Hilfemöglichkeiten der Palliativmedizin und die rechtlichen Rahmenbedingungen, die niemandem an eine seelenlose Apparatemedizin oder ärztlichen Paternalismus ausliefern. Das darf bezweifelt werden. 3. Klarstellungen sind nötig Hinzu kommt, dass Schlagworte wie Sterbehilfe, Behandlungsabbruch, Tötung auf Verlangen, ärztlich assistierter Suizid durch die Berichterstattung der Medien geistern, ohne dass man genau erfährt, was mit diesen Begriffen in dem betreffenden Bericht eigentlich gemeint ist. Was versteht man unter Sterbehilfe oder Behandlungsabbruch? Was bedeutet assistierter Suizid oder Tötung auf Verlangen? Sowohl inhaltliche wie rechtlich bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der genannten Begriffe, die jeweils unterschiedliche Fallgestaltungen betreffen und nach differenzierten rechtlichen, medizinisch-ethischen und theologischen Fragestellungen und Antworten verlangen.

3 3 Bezeichnender Weise hielten schon vor dem Inkrafttreten des 217 StGB nach dem Ergebnis einer von der Deutschen Palliativstiftung in Fulda 2015 in Auftrag gegebene Umfrage des Instituts Dimap mehr als 80 % der Bevölkerung die Beihilfe zur Selbsttötung für strafbar, das war und ist schlicht unrichtig. Folgende Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang: Darf oder muss man sogar eine lebenserhaltende Therapie beenden, wenn der Patient sie nicht (mehr) will? Handelt es sich um einen Suizid, wenn der schwerkranke Patient seine lebenserhaltende Behandlung ablehnt, weil er darin keinen Sinn mehr sieht oder weil sie Ihn nur zusätzlich quält? Ist es ethisch zu verantworten, und vielleicht sogar geboten, dem Wunsch eines Patienten, von seinen Leiden durch aktive Sterbehilfe erlöst zu werden, nachzugeben? Was ist erlaubt, was ist verboten oder sogar strafbar? Die Verwirrung scheint durch den neuen Paragrafen 217 StGB noch gesteigert worden zu sein. Dies wird von bestimmten Interessengruppen allerdings auch bewusst instrumentalisiert, um den für ihre Ziele hinderlichen neuen Straftatbestand wieder aus der Welt zu schaffen. 4. Die unterschiedliche Inhalte des Begriffs der Sterbehilfe Es ist wichtig, diese verschiedenen Inhalte von Sterbehilfe auch begrifflich auseinander zu halten, weil die unterschiedlichen Formen der Beteiligung Dritter am Sterben eines anderen Menschen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen und jeweils andere rechtliche Konsequenzen haben. a) Suizid und Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) Bisher ist lediglich die aktive Sterbehilfe als Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) generell strafbar (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren), während die Beihilfe zur Selbsttötung/Suizid straffrei ist. Ebenfalls straffrei ist deshalb nach den strafrechtlichen Akzessorietätsregeln auch die Teilnahme an einer freiverantwortlich begangenen Selbsttötung, weil es an einer strafbaren Haupttat fehlt. Voraussetzung für die Straffreiheit der Beihilfe zu einem Suizid ist allerdings, dass der Entschluss zur Selbsttötung vom Suizidenten frei verantwortlich und wohl überlegt gefasst wurde und der Helfer das weiß.

4 4 Die Beihilfe zum Suizid ist in anderen europäischen Ländern, z.b. Österreich, strafbar, in einigen Ländern ist auch der Suizid selbst mit Strafe bedroht. Die Straffreiheit der Selbsttötung/des Suizids in unserem Land beruht darauf, dass der Suizid keinen Straftatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt, strafbar ist nur die Tötung eines anderen Menschen ( 211, 212, 222 StGB). Das steht zwar so nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber nach Auffassung der Rechtsprechung und der h.m. in der Strafrechtswissenschaft aus dem Sinnzusammenhang und der Systematik des Gesetzes. 1 Die Straffreiheit der Selbsttötung folgt nach ganz h.m zudem schon aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m Art. 1 Abs. 1 GG und dem daraus abgeleiteten umfassenden Selbstbestimmungsrecht des Menschen, das auch das Recht auf freie Entscheidung über sein Leben umfasst. Eine Lebenspflicht des Einzelnen wäre mit den Grundsätzen der Verfassung nicht zu vereinbaren. Dass die Straffreiheit der Selbsttötung den Grundprinzipien unseres Rechtsstaats entspricht mit denen eine erzwingbare Rechtspflicht zum Leben nicht in Einklang zu bringen wäre, hat auch der Deutsche Ethikrat in einer Verlautbarung vom zur gesetzlichen Regelungen einer Suizidbeihilfe betont Eine Ausnahme vom umfassenden Selbstbestimmungsrecht enthält (scheinbar) das Verbot der Tötung auf Verlangen nach 216 StGB, weil bei einer solchen auf Verlangen begangenen Tötung, der Dritte veranlasst wird, dem Leben eines anderen Menschen ein Ende zu setzen. In diesen Fällen handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Selbst-, sondern für den Dritten um eine von ihm auszuführende Fremd-Tötung, bei der Dritte und nicht mehr der Sterbewillige selbst das Geschehen in der Hand hat. Das Gesetz setzt in Ausübung der Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben der Autonomie des Sterbewilligen insoweit Grenzen, als es ihm nicht die Freiheit und Macht einräumt, Dritte für diese straflos - in Unrecht durch eine Fremd-Tötung zu verstricken. Die Selbstbestimmung findet also dort ihre Grenze, wo sie zur Fremdbestimmung wird. Das ist für 216 StGB auch verfassungsrechtlich unbedenklich. 1 BGHSt. 2, 150, 152; 6, 147, 154; 32, 367, 371 f.; Jähnke LK, 11. Aufl., Vor 211 Rdn. 21; Rengier, Strafrecht BT II 3 I 2; Schneider MüKo, 2. Aufl., Vor 211 Rdn. 30; Sinn SK (2010) 212 Rdn. 9, jeweils m. w. Nachw.

5 5 b) Die indirekte Sterbehilfe Für die erlaubte sog. indirekte Sterbehilfe bildet der ebenfalls grundrechtlich geschützte Anspruch eines jeden kranken und leidenden Menschen auf eine effektive Schmerzbehandlung und Leidenslinderung die Rechtfertigung für ihre Zulässigkeit. Nach der gängigen Definition der indirekten Sterbehilfe, handelt es sich um eine medizinisch gebotene, schmerzlindernde Medikation, die auch dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, aber möglicherweise den Todeseintritt beschleunigt. Da die nicht völlig auszuschließende Beschleunigung des Todeseintritts bei einem schwerkranken Menschen nur eine nicht beabsichtigte, aber um der Leidenslinderung willen in Kauf genommene mögliche Nebenfolge der medizinischen Behandlung sein kann, ist sie durch die Rechtsprechung seit langem als zulässig anerkannt (BGHSt. 42, 301, 305). Hier ist vor allem die sog. palliative Sedierung einzuordnen und nach diesen Grundsätzen zu bewerten. Zweck der Maßnahme ist auch hier nicht die vorzeitige Beendigung des Lebens, sondern die Leidenslinderung im letzten Lebensabschnitt eines Menschen. Die Intention der Maßnahme, der Zweck macht somit den wesentlichen Unterschied von indirekter und aktiver Sterbehilfe aus. Während der Täter bei der aktiven Sterbehilfe bzw. Tötung auf Verlangen, eine gezielte Lebensverkürzung durch Eingriff in den Lebensprozess eines anderen Menschen vornimmt, handelt es sich bei der indirekten Sterbehilfe um eine nicht gewollte Nebenwirkung einer sinnvollen medizinischen Behandlungsmaßnahme. c) Der Behandlungsabbruch als legitime Form der Sterbehilfe Grundsätzlich zu unterscheiden sowohl von der strafbaren aktiven Sterbehilfe als auch von der straffreien Beihilfe zur Selbsttötung ist ferner der ebenfalls straffreie sog. Behandlungsabbruch, das Beendigen oder Unterlassen einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung. Mit diesem Begriff werden seit einigen Jahren von der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung die seit langem als rechtmäßig anerkannte und deshalb straffreie Formen der sog. passiven Sterbehilfe und jedenfalls mittelbar auch der indirekten Sterbehilfe zusammengefasst.

6 6 Der Behandlungsabbruch, was ist darunter zu verstehen? Hier muss einmal an die prinzipiellen rechtlichen Voraussetzungen jeder zulässigen medizinischen Behandlung, also auch von lebenserhaltenden Maßnahmen, erinnert werden: Es entspricht heute allgemeiner Ansicht, dass eine vom Arzt durchgeführte Behandlung, soll sie rechtmäßig erfolgen, (1) medizinisch indiziert sein muss, also sinnvoll sein und sich zum Nutzen des Patienten auswirken soll. Das gilt auch bei lebenserhaltenden Maßnahmen in der letzten Lebensphase, wobei der Nutzen nicht nur das biologische Leben meint, sondern auch im Sinne von Lebensqualität zu verstehen ist. Die Behandlung darf dem Patienten deshalb keine zusätzlichen oder unnötigen (sinnlose) Beeinträchtigungen zufügen, d.h. ihm nicht schaden. (2) Außerdem ist zwingende Voraussetzung, dass der hinreichend informierte Patient mit der Behandlung (noch) einverstanden ist, also darin eingewilligt hat. Denn die grundgesetzlich geschützte Autonomie des Patienten gibt diesem das Recht, sich für oder gegen eine Behandlung zu entscheiden, auch gegen eine medizinisch indizierte, also einen aus der Sicht des Arztes Nutzen versprechende Behandlung. (3) Hierbei erfüllt die Indikation die Funktion der medizinischen Rechtfertigung, die Einwilligung des Patienten (informed consent) ist die rechtliche Legitimation einer jeden auch der lebenserhaltenden medizinischen Behandlung. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang mit aller Deutlichkeit, dass das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen selbst dann respektiert werden muss, wenn er es ablehnt, einen lebensrettenden Eingriff oder eine lebenserhaltenden medizinische Maßnahme zu dulden. Darauf, was aus ärztlicher oder persönlicher Sicht nahestehender Personen sinnvoll oder erforderlich wäre, kommt es für sich genommen nicht an, denn unser Recht lässt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Patienten zu. Die rechtliche Rechtfertigung eines Behandlungsabbruchs steht also im engen Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Jeder, der einen anderen Menschen ohne dessen Einverständnis einer medizinischen Behandlung unterzieht, macht sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar.

7 7 Wie unterscheiden sich nun aber der durch den Patientenwillen legitimierte Behandlungsabbruch vom Suizid und der Beihilfe zum Suizid bzw. der Tötung auf Verlangen? 5. Abgrenzungen: Beihilfe zum Suizid, Tötung auf Verlangen und Behandlungsabbruch, Beim Suizid bzw. der Selbsttötung beendet der Betreffende entweder eigenhändig oder mit fremder Hilfe aktiv sein Leben, Suizid ist ein gezielter Eingriff in den eigenen Lebensprozess, eine gewollte Verkürzung der eigenen Lebenszeit. Wer dabei Hilfe leistet, unterstützt die Selbsttötung durch den Betroffenen selbst. Zwar ist dies sowohl die Selbsttötung als auch die Beihilfe hierzu - in Deutschland bislang generell straflos. Für Ärzte ist dieser Umstand jedoch u.u. wegen 16 MBO-Ä und dem dort ausgesprochenen Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid von Bedeutung, weil eine Beihilfe zum Suizid je nach Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer dem Arzt untersagt ist, so dass er gegebenenfalls mit berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Bei einer nach 216 StGB strafbaren Tötung auf Verlangen greift ein Dritter gezielt in den Lebensprozess des Sterbewilligen ein, mit dem Ziel dessen Leben zu beenden. Bei einem Behandlungsabbruch oder besser, einer Behandlungsbegrenzung oder Therapiezieländerung in dem eben genannten Sinne, wird vom Arzt durch Beenden lebenserhaltender Maßnahmen dem Krankheitsprozess seines Patienten sein Lauf gelassen. Dem letztlich tödlichen Ende der Erkrankung und ihrer Folgewirkungen wird kein Heilungsversuch mehr entgegengesetzt, sondern das Therapieziel Heilung bzw. Besserung der Erkrankung dahin geändert, dass die verbleibende Lebenszeit des Patienten möglichst leidensfrei und lebenswert gestaltet werden kann. Der 2. Strafsenat hat das in seinem Urteil vom (BGHSt. 55, 191) folgt in den Leitsätzen zusammen gefasst: (1) Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen

8 8 Patientenwillen entspricht ( 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. (2) Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden. (3) Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht im Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich. Was bedeutet das konkret? Wichtig ist zunächst, dass diese Grundsätze nicht nur für Patienten gelten, die noch selbst zu einer verantwortlichen Entscheidung und zu einer entsprechenden Willensäußerung in der Lage sind, sondern ebenso für schwerkranke, demente oder aus sonstigen Gründen nicht mehr zu einer eigenen Lebensgestaltung fähigen oder einwilligungsunfähigen Patienten gültig sind. Auch für diese Patienten gilt das grundgesetzlich geschützte Recht eines jeden Menschen, in den von der Rechtsordnung vorgegebenen Grenzen über sein Leben, d. h. auch über Art und Umfang einer medizinischen Behandlung selbst bestimmen zu können, gleichgültig, in welcher rechtlich beachtlichen Form der Wille zum Ausdruck gebracht wird (Patientenverfügung, Behandlungswünsche, mutmaßlicher Wille 1901a ff. BGB). Der zweite Leitsatz gibt die Auffassung des Senats wieder, wonach die in der Vergangenheit übliche begriffliche Unterscheidung von zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe ungeeignet ist, bei der Beendigung einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung das Gemeinte zutreffend zu beschreiben. Denn auch die nach früherer Lesart sog. passive Sterbehilfe, setzte kein völliges Untätig-Sein des Arztes, das Unterlassen jeglicher medizinischen Maßnahmen voraus, sondern meint letztlich nur das Unterlassen weiterer kurativer, gegen das Fortschreiten des Krankheitsprozesses eingesetzter Behandlungsmaßnahmen. Die Verwendung des Gegensatzpaars passiv und aktiv war schon immer irreführend. Denn ein Behandlungsabbruch, erschöpft sich schon nach seinem natürlichen und sozialen Sinngehalt nicht in bloßer Untätigkeit, sondern umfasst regelmäßig eine Vielzahl von aktiven und passiven Verhaltensweisen, insbesondere pflegerischer und

9 9 palliativmedizinischer Maßnahmen. Aus medizinischer und aus rechtlicher Sicht kommt es deshalb entscheidend darauf an, was in der konkreten Situation gemessen an dem Zustand des Patient sinnvoll und notwendig ist, um Leidenszustände zu vermeiden und ob der Patient damit einverstanden ist. Ob es sich dabei um ein Tun oder Unterlassen handelt ist ohne Bedeutung. Der dritte Leitsatz greift noch einmal das Verbot der Tötung auf Verlangen des 216 StGB auf, grenzt dieses vom zulässigen Behandlungsabbruch ab und unterstreicht so, dass auch der Selbstbestimmung des Einzelnen rechtliche Grenzen gesetzt sind, weil er sich zwar eigenhändig das Leben nehmen darf, er darf aber, selbst bei aussichtsloser Prognose und schwersten Leidenszuständen, den entscheidenden Tötungsakt, etwa in Form einer tödlich wirkenden Spritze, nicht Dritten überlassen. 6. Initiativen zum Verbot organisierter Sterbehilfe Bereits in der vorherigen Legislaturperiode hatte die öffentliche Diskussion um Tod und Sterben, Lebensschutz und Selbstbestimmungsrecht zu einem Gesetzentwurf (vom , BT Drs. 17/11126), des Bundesjustizministeriums zum Verbot der gewerbsmäßigen Sterbehilfe geführt, der aber schon in der damaligen Regierungskoalition keine Mehrheit fand. Die politische Debatte um ein Verbot organisierter Suizidbeihilfe, insbesondere auch um den ärztlich assistierten Suizid entbrannte im Herbst 2014 neu und führte letztlich zu fünf verschiedenen fraktionsübergreifenden Gesetzesvorlagen mit sehr unterschiedlichen Zielrichtungen (vollständiges Verbot jeder Suizidbeihilfe, nur Verbot der geschäftsmäßigen bzw. organisierten Beihilfe zum Suizid, andererseits zivilrechtliche Regelungen, die Ärzten eine Beihilfe zum Suizid erlauben oder gar ein eigenes Gesetz zur Regelung der Straffreiheit einer Hilfe zur Selbsttötung ). Hierüber wurde am abschließend im Bundestag abgestimmt. Der Entwurf zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe fand bereits in der ersten Lesung eine absolute Mehrheit. Der entsprechende 217 StGB, der seit dem in Kraft ist, lautet wie folgt: 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

10 10 (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Abs. 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht. 6. Folgen des neuen Straftatbestandes Der neue 217 StGB tangiert die grundsätzliche Straflosigkeit der Selbsttötung (Suizid) und der Beihilfe hierzu nicht. Letzteres allerdings - wie auch schon früher - nur, wenn die Selbsttötung auf der Grundlage eines freiverantwortlich gefassten Entschlusses (frei von krankhaften Störungen der Willensbildung und frei von Fremdeinflüssen) und wohlerwogen (also zum Beispiel über passende Angebote der Palliativmedizin oder sonstiger Therapie informiert ist) unternommen wurde. 217 Abs. 1 StGB nimmt lediglich bestimmte, auf Wiederholung angelegte Formen möglicher Beihilfehandlungen als eigenständige Straftat von der grundsätzlichen Straflosigkeit der Teilnahme an einer freiverantwortlichen Selbsttötung aus, nämlich das geschäftsmäßige Gewähren, Verschaffen oder Vermitteln von Gelegenheiten zur Selbsttötungen. Geschäftsmäßiges Handeln setzt im Unterschied zum gewerbsmäßigen Handeln keine Gewinnabsicht bei der Förderung von Selbsttötungen voraus. Es kommt also nicht darauf an, ob von Seiten des zur Selbsttötung entschlossenen Anderen Geldzahlungen oder sonstige Gegenleistungen für die Förderung seines Vorhabens erfolgen sollen. Es reicht aus, wenn der Förderer/Gehilfe der Selbsttötung seine Förderungshandlungen regelhaft und auf Wiederholung angelegt hat und als mögliche Hilfestellung/Dienstleistung zum Gegenstand seiner üblichen Tätigkeiten macht. Palliativärzte mit ihrer auf Leidenslinderung und nicht auf Lebensverkürzung ausgerichteten Tätigkeit fallen nicht hierunter. Ebenso bleiben in konkreten Einzelfällen getroffene oder besonderen Krankheitsumständen und/oder der besonderen Situationen des betroffenen Suizidenten geschuldete Gewissensentscheidungen des Gehilfen einer freiverantwortlichen Selbsttötung nach wie vor straflos. Sie werden generell nicht von der Strafdrohung des 217 Abs. 1 StGB erfasst. Der neue Straftatbestand wird vor allem von den sog. Sterbehilfevereinen massiv bekämpft. Es sind bereits mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das neue Gesetz eingereicht bzw. angekündigt worden. Eine erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt bereits vor. Mit Beschluss vom hat die 2. Kammer des Zweiten Senats den Antrag von vier Suizidwilligen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der die

11 11 Außervollzugsetzung des neuen 217 StGB begehrt wurde. Die Ablehnung beruht auf einer Abwägung zwischen dem den Antragstellern drohenden Schaden (vorläufiger Verzicht auf einen begleiteten Suizid durch den Sterbehilfeverein) und dem drohenden Schaden, dass weniger reflektierter Suizidkandidaten durch geschäftsmäßige Angeboten von Hilfe zur Selbsttötung hierzu tatsächlich erst verleitet werden (Beschl. BVerfG 2. Kammer Zweiter Senat vom BvR 2347/15).

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