2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen
|
|
- Dennis Kaufman
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Vergütungsansprüche nach BGB Anwendungsbereich Zur Bedeutung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Bereich der Architekten- und Ingenieurverträge kann zunächst Bezug genommen werden auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.1. Im Anwendungsbereich der HOAI bestimmen die zwingenden preisrechtlichen Regelungen der HOAI die Höhe des den Architekten und Ingenieuren zustehenden Honorars. Ist der Anwendungsbereich der HOAI mit seinen zwingenden Regelungen zur Honorarbemessung nicht eröffnet, wie z. B. bei Leistungen von Architekten und Ingenieuren, die durch die Leistungsbilder der HOAI nicht abgedeckt sind oder im Falle von anrechenbaren Kosten, die außerhalb der Tafelwerte zu den einzelnen Leistungsbildern liegen, so kann das Honorar, wie oben im Einzelnen schon ausgeführt, zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Für solche Leistungen sind deshalb zur Honorarbemessung zunächst die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen heranzuziehen. Nur in den in der Praxis nicht unbedeutenden Fällen, in denen der Anwendungsbereich der HOAI nicht eröffnet ist und die Parteien zwar eine Leistungspflicht des Architekten/Ingenieurs vereinbart, jedoch keine konkreten Honorarabreden getroffen haben, kommt 632 BGB zur Anwendung. Hiernach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Zweck des 632 BGB ist es, zur Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen und Aufträgen sowie zur Vermeidung von Streitigkeiten Lücken im Vertrag zu schließen. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist 103. Vergleiche Abb BGHZ 136, 33; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, 632, Rdnr. 1. Springer Fachmedien Wiesbaden Michael Ch. Bschorr, Architekten- und Ingenieurrecht nach Ansprüchen, DOI / _2
2 32 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Grundlage des Honoraranspruchs: Vertrag Vertrag geschlossen? Nein Kein Honoraranspruch mündlich? schriftlich? stillschweigend? Ja Ja Ja Vereinbarung zur Höhe? Ja Nein 632 Abs. 2 BGB taxmäßige Vergütung ggf. HOAI maßgebend (Mindestsätze) Vertragliche Vereinbarung + ggf. HOAI maßgebend Abb. 2.1 Grundlage des Honoraranspruchs: Vertrag Die Vermutung des 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nämlich nicht auf die Tatsache der Erteilung des Auftrages als solche 104. Ist ein Vertrag geschlossen, fehlt aber eine Vereinbarung über das ob der Vergütung, wird unter den Voraussetzungen des 632 Abs. 1 BGB die stillschweigende Einigung über die Entgeltlichkeit vermutet. Entscheidend ist dabei nicht der Vergütungswille des Bestellers, sondern die objektive Beurteilung. Ist eine Vergütungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, fehlt aber die Vereinbarung über die Höhe, so kommt die Auslegungsregel des 632 Abs. 2 BGB zum Tragen (vgl. hierzu nachstehende Ziffer 2.1.2). 631 Abs. 1 BGB begründet einen im Grundsatz einheitlichen Anspruch des Unternehmers, der mit Abschluss des Werkvertrages entsteht und gemäß 632a, 641 BGB fällig wird. Für Arbeiten vor Vertragsschluss ist bei einem späteren Unterbleiben des angestrebten Vertragsabschlusses eine Vergütung zu leisten, wenn die Leistungen gegen Entgelt in Auftrag gegeben worden sind oder wenn sich die Parteien gegebenenfalls auch still- 104 BGH, NJW 1999, 3554.
3 2.1 Vergütungsansprüche nach BGB 33 schweigend über ihre für den Architekten/Ingenieur verpflichtende Erbringung geeinigt haben 105 und bereits für die Vorarbeiten eine Vergütung zu erwarten war. Entscheidend ist hierfür, ob der Architekt/Ingenieur die Vorarbeiten, wie in der Regel der Fall, überwiegend im eigenen Interesse zur Akquisition des Auftrages erbringt. Dann ist eine Vergütung nicht geschuldet. Das gilt erstrecht, wenn der Architekt/Ingenieur von sich aus tätig wird. Dies gilt auch für Vorarbeiten, die im Rahmen einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anfallen (Abb. 2.2). Kostenangebote bzw. Kostenanschläge sind gemäß 632 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Eine Vergütung kann hierfür nur verlangt werden, wenn der Architekt/Ingenieur nachweisen kann, dass die Erstellung gegen Vergütung vereinbart wurde. Auch wenn die Erstellung eines Angebots oder eines Kostenanschlages spezialisierte Leistungen oder besonderen Aufwand erfordern, wie die Erstellung von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen und/oder Berechnungen, hat es der Architekt/Ingenieur selbst in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder eben kein Angebot abzugeben. Deshalb sind grundsätzlich auch solche Vorarbeiten nicht zu vergüten 106. Leistungen vor Vertragsabschluss Vertragsabschluss erfolgt später Vertragsabschluss erfolgt nicht Vergütung nach allgemeinen Regeln (vgl. Abb und 2.1) Akquisitionsbemühung des Architekten; Vorarbeiten für Erstellung Angebot Kostenanschläge usw. Vergütung nicht vereinbart. Für Vorarbeiten ist Vergütung zu erwarten. Vergütungspflicht für Vorarbeiten vereinbart. Kein Vergütungsanspruch Vergütungsansprüche gem. 632 Abs. 2 BGB bzw. HOAI oder nach Inhalt der Abreden Abb. 2.2 Leistungen vor Vertragsabschluss 105 BGH, NJW 1979, BGH, NJW 1979, 2202.
4 34 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Dies gilt insbesondere, wenn diese Vorarbeiten auch der Honorarermittlung oder der Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit des Architekten/Ingenieurs dienen. Wer Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, insbesondere ihn zur Erbringung auffordert, muss in der Regel mit einer Vergütungspflicht rechnen 107, insbesondere wenn er z. B. einen Vorentwurf des Architekten/Ingenieurs verwertet 108 oder Anpassungen verlangt 109. In solchen Fällen ist in der Regel ein stillschweigender Vertragsschluss einschließlich Vergütungsvereinbarung anzunehmen Ermittlung der Honorarhöhe (BGB) Grundsätzlich schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung gemäß 631 Abs. 1 BGB. Das ist der Betrag, den die Parteien vereinbart haben oder der sich anhand der von ihnen ausdrücklich oder stillschweigend festgelegten Maßstäbe der Höhe nach berechnen lässt 111. Die Parteien können auch nur einzelne Berechnungselemente 112 oder einzelne solcher Elemente als Rahmen oder ein Bestimmungsrecht für die Vergütung insgesamt bzw. für einzelne Elemente derselben festlegen (Abb. 2.3). Bestimmung der Honorarhöhe Voraussetzung: Vertragsabschluss mündlich schriftlich stillschweigend vertragliche Vereinbarung, ggf. Auslegung? Vertrag und ggf. HOAI maßgebend Nein Taxe? 632 Abs. 2 BGB Nein Nein einseitige Bestimmung 315, 316 BGB übliche Vergütung? 632 BGB Abb. 2.3 Ermittlung der Honorarhöhe (BGB) 107 OLG Celle, BauR 2004, 361; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, LG Stendal, NJW-RR 2000, Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, 632, Rdnr BGH, NJW 1980, BGH, NJW 2000, 1107.
5 2.1 Vergütungsansprüche nach BGB 35 Wenn vertragliche oder gesetzliche Regelungen fehlen und auch nicht über vorrangige ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln sind, ist 632 Abs. 2 BGB als gesetzliche Auslegungsregel anzuwenden. Die Bestimmung der Höhe der Vergütung erfolgt dann, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eingreifen, in folgender Reihenfolge: Vertragliche, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Vereinbarung Taxe Übliche Vergütung Einseitige Bestimmung. Voraussetzung hierfür ist aber immer ein Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Unter Taxe versteht man hoheitliche, nach Bundes- oder Landesrecht festgelegte Preise. Die HOAI stellt für Architekten und Ingenieure eine solche Taxe dar. Sie ist öffentliches Preisrecht und bestimmt die Vergütungshöhe. Die Vergütungspflicht selbst dem Grunde nach richtet sich, wie bereits oben ausgeführt, nach den zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach 631 Abs. 1 BGB. Haben die Parteien also einen Planervertrag abgeschlossen, für den die Anwendbarkeit der HOAI grundsätzlich eröffnet ist, jedoch keinerlei Vereinbarung zur Höhe der Vergütung des Architekten/Ingenieurs getroffen, so kommen die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI (Mindestsätze) auch über 632 Abs. 2 BGB zum Tragen. Unter üblicher Vergütung versteht man die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung üblicherweise gewährt wird. Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass derartige Leistungen in zahlreichen Einzelfällen erbracht werden 113. Zu beachten ist, dass für unterschiedliche Bestellergruppen auch unterschiedliche Vergütungen üblich sein können. Häufig wird die übliche Vergütung auch nur in Form einer bestimmten Bandbreite ermittelbar sein. Sogenannte Ausreißer nach oben oder unten bleiben bei der Ermittlung der üblichen Vergütung dann außer Betracht 114. Die übliche Vergütung wird dann in Form einer angemessenen Vergütung häufig durch den Richter festgelegt werden müssen. Gemäß 316 i.v.m. 315 BGB kann auch ein einseitiges Bestimmungsrecht durch den Architekten/Ingenieur angenommen werden, wenn dies dem Willen des Bestellers nicht widerspricht und die Höhe der Vergütung nicht durch Taxe oder durch Ermittlung der üblichen Vergütung feststellbar oder durch den Richter festzustellen ist BGH, NJW 2001, BGH, NJW 2006, BGH, NJW 1985, 1895.
6 36 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Abrechnung Abschlagsrechnung Gemäß 632a Abs. 1 BGB kann der Architekt/Ingenieur vom Bauherren für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung auch außerhalb des Anwendungsbereiches der HOAI Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Der Bauherr kann wegen unwesentlicher Mängel die Abschlagszahlung nicht verweigern. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss ( 632a Abs. 1, Satz 4 BGB). Die Vorschrift des 632a BGB soll den grundsätzlich vorleistungspflichtigen Architekten/Ingenieur entlasten und die für ihn mit der Vorfinanzierung seiner Leistungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen 116. Die Regelungen des 16 Abs. 1 VOB/B, die das Recht des Bauunternehmers auf Abschlagszahlungen nach Baufortschritt regelt, wurde deshalb in 632a Abs. 1 BGB in einer für alle Arten von Werkleistungen tauglichen Form in das gesetzliche Leitbild des Werkvertrages übernommen. In seiner Neufassung ist 632a Abs. 1 BGB auf ab dem abgeschlossene Verträge anwendbar. Für Verträge, für die die HOAI gilt, enthält 15 Abs. 2 HOAI eine spezielle Regelung für Abschlagszahlungen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen gemäß 632a Abs. 1 BGB wird als verselbständigter Teil des Vergütungsanspruches gemäß 632 BGB angesehen 117. Er hat vorläufigen Charakter und geht später im Vergütungsanspruch auf, sobald dieser geltend gemacht werden kann 118. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen setzt erbrachte Leistungen des Architekten/ Ingenieurs voraus. Das sind alle nach dem abgeschlossenen Werkvertrag geschuldeten Tätigkeiten, die der Architekt/Ingenieur dem Besteller zur Vertragserfüllung bereits zugewandt hat. Die Leistung muss für den Bauherren, da ein Wertzuwachs für ihn vorausgesetzt wird, auch in sich werthaltig sein. Die Leistung, die durch Abschlagszahlung geltend gemacht wird, muss vertragsmäßig sein, d. h., sie muss nach dem Vertrag geschuldet und im Wesentlichen mangelfrei erbracht sein. Mangelfrei ist eine Leistung, wenn sie den Anforderungen entspricht, die nach dem Vertrag zum Zeitpunkt der Anforderung der Abschlagszahlung zu stellen sind. Sofern die Leistung mangelhaft ist, kann der Architekt/Ingenieur für sie keine Abschlagszahlung fordern 119. Allerdings bleiben unwesentliche Mängel gemäß 632a Abs. 1, Satz 2 BGB außer Betracht. Der Architekt/Ingenieur hat entsprechend 632a Abs. 1, Satz 4 BGB auch Nachweis über die erbrachten Leistungen, die er zum Inhalt der Abschlagsrechnungen macht, zu führen. 116 BGH, NJW 1985, Palandt/Sprau, BGB, 73 Aufl. 2014, 632 a, Rdnr BGH, NJW-RR 2004, Pause, BauR 2009, 898/99.
7 2.1 Vergütungsansprüche nach BGB 37 Sein Anspruch ist nur begründet, wenn er dem Bauherren zur Erläuterung seiner Forderung eine Aufstellung seiner Leistungen vorlegt. Sie muss geeignet sein, dem Bauherren eine schnelle und sichere Beurteilung der Leistungen des Architekten/Ingenieurs zu ermöglichen. Im Ergebnis hat diese Aufstellung klar und deutlich aufzuzeigen, für welche vertraglich geschuldeten und erbrachten Leistungen der Architekt/Ingenieur eine Abschlagszahlung fordert. Nach dem Gesetzeswortlaut ist hinsichtlich der Höhe der begründeten Abschlagsforderung des Architekten/Ingenieurs der durch die abgerechneten vertragsgemäßen Leistungen für den Bauherren entstehende Wertzuwachs maßgebend. Dieser Wertzuwachs kann, muss aber nicht immer, dem rechnerischen Vertragswert der erbrachten und durch Abschlagsrechnung geltend gemachten Leistungen entsprechen. Dabei ist zu beachten, dass Teilleistungen je nach ihrem Inhalt vor der Fertigstellung des Gesamtwerks für den Bauherren häufig wertlos sind. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Abschlagszahlung des Architekten/Ingenieurs nach herrschender Meinung 120, sobald die sogenannte Schlussrechnungsreife eintritt 121 und die werkvertragliche Vergütung abschließend berechnet und geltend gemacht werden kann. Die Natur der Abschlagszahlung als Anzahlung schließt die Geltendmachung neben dem eigentlichen Vergütungsanspruch aus. Abschlagszahlungsansprüche scheiden deshalb regelmäßig aus, wenn die Planungsleistungen abgenommen und die Schlussrechnung erstellt ist, wenn der Vertrag des Architekten/Ingenieurs vorzeitig, z. B. durch Kündigung, beendet wird 122, bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des Architekten/ Ingenieurs 123 oder bei Fertigstellung der Planung durch einen anderen Architekten/Ingenieur 124. Nach einer anderen Auffassung bleiben bereits erstellte Abschlagsrechnungen bis zur Erstellung der Schlussrechnung durchsetzbar 125. Die hilfsweise Geltendmachung einer Abschlagszahlung soll jedenfalls für den Fall des Fehlens einer Voraussetzung der Schlussrechnungsreife zulässig sein 126. Der Anspruch auf Abschlagsrechnung verjährt selbständig gemäß der Regelverjährung nach 195, 199 BGB, also grundsätzlich nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Abschlagsrechnung entstanden ist und der Architekt/ Ingenieur von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Allerdings können die Leistungen aus einer Abschlagsrechnung in die Schlussrechnung eingestellt werden 127, so dass die Verjährung der korrespondierenden Honoraransprüche den Regeln der Verjährung des Schlusszahlungsanspruches des Architekten/Ingenieurs unterliegt. 120 Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, 632 a, Rdnr. 12 m.w.n. 121 OLG Hamm, NJW-RR 1999, OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, OLG Nürnberg, NZ-Bau 2000, OLG Celle, BauR 2008, 681; OLG Köln, NZ-Bau 2006, BGH, NJW 2000, BGH, NJW 1999, 713.
8 38 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Schlussrechnung Im Bereich des BGB ist das Erfordernis einer Schlussrechnung für die Fälligkeit des Werklohnanspruches nicht geregelt. Dazu wird vertreten, dass eine prüffähige Schlussrechnung für den Fälligkeitseintritt nicht erforderlich ist 128. Zu den Einzelheiten einer Schlussrechnung nach HOAI vgl. Ziffer Vergütungsansprüche nach HOAI Anwendungsbereich und Systematik HOAI Die wesentlichen Honorarparameter Anrechenbare Kosten Leistungsbilder Teile Flächen, Größen, Verrechnungseinheiten, Leistungsbilder Teil 2 System HOAI Bewertung der erbrachten Leistungen (Leistungsbild, Vomhundertsätze; gegebenenfalls Teilleistung) Honorarzone Honorartafel Leistungen im Bestand 36 HOAI Abb. 2.4 Die wesentlichen Honorarparameter Systematik HOAI Ausgangspunkt für die Ermittlung des Honorars nach HOAI ist 6 HOAI. Hiernach wird das Honorar des Architekten/Ingenieurs für Leistungen aus den verbindlich geregelten Leistungsbildern (vgl. dazu Ziffer 1.2) ermittelt nach: 128 Zanner in Franke, Kemper, Zanner, Grünhagen, VOB-Kommentar, 5.Aufl. 2013, Teil B, 16 Rdnr. 245.
9 2.2 Vergütungsansprüche nach HOAI 39 den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung (Leistungsbilder Teil 3 und 4) Flächen, Größen oder Verrechnungseinheiten (Leistungsbilder Teil 2) dem Leistungsbild der Honorarzone der dazugehörigen Honorartafel bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach 36 HOAI. Gemäß 3 Abs. 2 HOAI sind die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind, in den Leistungsbildern abschließend erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufes oder andere Anordnungen des Auftraggebers erforderlichen werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und können gesondert frei vereinbart und vergütet werden. Besondere Leistungen sind in der Anlage zur HOAI aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für besondere Leistungen können frei vereinbart werden. Gemäß 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI sind Honorare für Beratungsleistungen in Anlage 1 zur HOAI aufgeführt und nicht verbindlich geregelt. Hierzu gelten weder Mindest- noch Höchstsätze. Auch die formalen Anforderungen an die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen gelten nicht. Die Vertragsparteien sollen lediglich angehalten werden, Vereinbarungen entsprechend den Leistungsbildern und Honorarvorschlägen zu treffen 129. Solche Vereinbarungen können jederzeit mündlich, also auch vor, während und nach der Ausführung der Leistung getroffen werden. Der Auftrag für die im Anhang 1 enthaltenen Leistungen kann auch konkludent, z. B. durch Verwertung und/oder Entgegennahme der Leistung erteilt werden 130. Voraussetzung für die Annahme eines verbindlichen Auftrages ist aber stets (vgl. dazu Ziffer 2.1.1) ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Parteien. Treffen die Parteien keine Honorarvereinbarung, entfalten die Empfehlungen in Anlage 1 zur HOAI für die Honorarbemessung an die Parteien keine Bedeutung. Eine Taxe im Sinne des 632 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Ziffer 2.1.2) liegt in der Anlage 1 zur HOAI nicht 131. Auch eine übliche Vergütung im Sinne des 632 Abs. 2 BGB wird man zumindest gegenwärtig in den Honorarvorschlägen, enthalten in Anlage 1 zur HOAI (noch) nicht sehen können. Dies wird erst die künftige Praxis mit sich bringen können. Für die Berechnung des Honorars nach HOAI sind deshalb vier bzw. bei Bauen im Bestand fünf Arbeitsschritte maßgebend: 129 Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., 3, Rdnr Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., a.a.o. 131 Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., 3, Rdnr. 8.
10 40 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Anrechenbare Kosten: Bei den Leistungsbildern des Teils 3 und 4 (Objektplanung und Fachplanung) sind zunächst die anrechenbaren Kosten gemäß 4 HOAI zu ermitteln. Die linke Spalte aller Honorartafeln des Teils 3 und 4 enthält jeweils die anrechenbaren Kosten. Seit Einführung des Kostenberechnungsmodells in der HOAI 2009 ist die Kostenberechnung als einzige Grundlage für alle Leistungsphasen heranzuziehen. (Für anrechenbare Kosten außerhalb der Tabellen siehe Anhang 8.2.) Honorarzone: Der zweite Parameter für die Honorarbestimmung ist die Honorarzone des jeweiligen Leistungsbilds. Hierzu sieht die HOAI allgemeine Regelungen ( 5 HOAI) und jeweils Spezialregelungen in den einzelnen Leistungsbildern sowie in der zu jedem Teil dazugehörigen Objektliste (Anlagen zur HOAI) vor. Honorartafel: Sind die konkreten anrechenbaren Kosten nach Kostenberechnung und die einschlägige für die abzurechnenden Leistungen relevante Honorarzone identifiziert, so lässt sich aus der jeweils für das Leistungsbild einschlägigen Honorartafel der Mindest- und der Höchstsatz für das (volle) Honorar des Architekten/Ingenieurs ablesen. Bewertung Teilleistungen: In einem vierten Schritt sind die erbrachten Leistungen mittels der dafür in den einzelnen Leistungsbildern vorgesehenen Prozentsätze (Vom- Hundert-Sätze) zu bewerten. Ausgangspunkt sind dafür die tatsächlich erbrachten Leistungen aus den einzelnen Leistungsphasen (vgl. 3 HOAI) aus den einzelnen Leistungsbildern, die im Rahmen der einzelnen Leistungsbilder mit Prozentsätzen bewertet werden. Dies setzt die Erbringung der in den Leistungsbildern jeweils beschriebenen Leistungen der betrachteten Leistungsphase im vollen dort vorgesehenen Umfang voraus. Eine Einzelbewertung der jeweiligen Leistungen innerhalb der Leistungsphase sieht die HOAI nicht vor. Zur Bewertung solcher einzelnen (Teil- )Leistungen gibt es verschiedene Tabellenwerke, die zu den einzelnen Leistungsbildern auch eine Bewertung von einzelnen Teilgrundleistungen auf Basis der dort jeweils genannten Vom-Hundert-Sätze ermöglichen (siehe Anhang Ziffer 8.3). Umbauzuschlag: Nur beim Bauen im Bestand kommt ein fünfter Schritt zur Bewertung der Honorarhöhe hinzu. Es sind dann gegebenenfalls Umbauzuschläge nach 36 HOAI zu berücksichtigen, wenn die in den beiden Vorschriften genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Die an und für sich systemwidrig im Bereich der Objektplanung (Teil 3 der HOAI) angesiedelten Regelungen der 36 gelten über 6 Abs. 2 HOAI auch für die übrigen Leistungsbilder der Teile 3 und 4. Dies ist in 44 Abs. 6 (Ingenieurbauwerke), 48 Abs. 6 (Verkehrsanlagen), 52 Abs. 4 (Tragwerksplanung) sowie 56 Abs. 5 (technische Ausrüstung) zur Klarstellung ebenfalls normiert. Vorstehendes Schema, also die Systematik der HOAI ist bei der Honorarermittlung durch die Parteien einzuhalten. Für die Beurteilung der Prüfbarkeit einer Honorarrechnung werden diese Grundsätze der HOAI herangezogen. Das Abrechnungssystem
11
FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014. Die neue HOAI 2013. Änderungen und Auswirkungen
FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014 Die neue HOAI 2013 Änderungen und Auswirkungen Referent: Matthias Hilka Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht in Frankfurt am Main 1 Gliederung
MehrFälligkeit von Abschlagszahlungen
chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den
MehrInhaltsverzeichnis VII. Vorwort. Literaturverzeichnis
Rz. Seite Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII A. Grundsätzliches 1 1 I. Was die HOAI regelt 1 1 II. Der preisrechtliche Charakter der HOAI 9 2 III. Schuldrechtliche Vorschriften
MehrFORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123.
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com VOB und BGB am Bau Herausgeber: Ulricke Gantert, Helmut Aschenbrenner,
MehrAufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 9
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 9 Sachverhalt Im März 2015 schlossen Werkunternehmer U und B unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag.
MehrInhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften 8. 1 Anwendungsbereich 8. 2 Begriffsbestimmungen 14
VII Übersicht über die neue HOAI Inhaltsübersicht 1 Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen 3 i HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften 8 1 Anwendungsbereich 8 Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI
MehrGrundzüge der HOAI 2009
Grundzüge der HOAI 2009 Walter Oertel Rechtsanwalt Busse & Miessen Rechtsanwälte Leipzig Grundlagen Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs und zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen 04.11.1971
MehrHOAI2013. Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten. Heinz Simmendinger. -rnst&sohn A Wiley Brand. erordnungstext
HOAI2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten Heinz Simmendinger erordnungstext -rnst&sohn A Wiley Brand Inhaltsverzeichnis Vorwort. V Synopse zur HOAI 2009 - HOAI 2013...............................................
Mehr- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag
- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag Oft wird ein Bauvertrag nicht beendet, weil er vom Auftraggeber gekündigt wird. Der Auftraggeber kann beim BGB-Vertrag nach
MehrMuster Abnahmeprotokoll
M-Abnahmeprotokoll Seite 1 von 6 Seiten Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Baukunden: Auftragnehmer: Architekt Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn
MehrHOAI EINFÜHRUNG IN DIE BASISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
EINFÜHRUNG IN DIE HOAI BASISWISSEN ARCHITEKTENRECHT Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Dr. Heiko Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 2., neu
MehrDer Bezugserlass wird durch die folgenden Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarmehrforderungen angepasst.
Seite 4 Anwendung der Übergangsvorschriften 55 HOAI 2009 und 57 HOAI 2013 bei Stufenverträgen nach den RBBau- Vertragsmustern für Planungsleistungen Bezug: Erlass BMUB vom 24.02.2015 - B I 1-81011.4/0
MehrWie rechnet der Architekt sein Honorar ab?
Merkblatt Nr. 52 Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt für den Bauherrn Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0
MehrHOAI EINFÜHRUNG IN DIE PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
EINFÜHRUNG IN DIE HOAI PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Dr. Heiko Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter
MehrWirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrVertragstypen im Überblick
Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -
MehrAusblick auf die neue HOAI. Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg
Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg 1 Architektenkammer Baden-Württemberg HOAI 2009
Mehr3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen Marketingagentur ZOOM 1. Allgemeines Für alle Leistungen der Marketingagentur ZOOM, sowie durch diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gebuchten Unternehmen, zwischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3
MehrGeltendmachung von Abschlagszahlungen gem. 632 a BGB
Geltendmachung von Abschlagszahlungen gem. 632 a BGB 1. Geltendmachung von Abschlagszahlungen gem. 632 a BGB Zunächst ist festzuhalten, dass 632 a BGB neu nur für Schuldverhältnisse gilt, die nach dem
MehrHOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013
HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung
Mehr5 3 Leistungen und Leistungsbilder Begriffsbestimmungen... I4. Ubersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1 : Allgemeine Vorschriften...
Inhaltsverzeichnis.. Ubersicht über die neue HOAI... Inhaltsübersicht... 1 Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen... 3 I HOAI Teil 1 : Allgemeine Vorschriften... 8 1 Anwendungsbereich... 8 Sachlicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 259/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Juni 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrBautagebuch, HOAI, Honorar, Minderung
Gericht BGH Aktenzeichen VII ZR 65/10 Datum 28.07.2011 Vorinstanzen KG Berlin, 16.03.2010, Az. 7 U 53/08, LG Berlin, 22.02.2008, Az. 8 O 116/06 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Baurecht, Architektenrecht
MehrZENK Schlaglicht ZENK. Architektenrecht HOAI 2013 August 2013
Hamburg 7. Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Kraft getreten Sehr geehrte Damen und Herren, Anja Beverungen Alexander Baden Dr. Henrik Nacke am 17.07.2013 ist die
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten,
MehrAusblick auf die neue HOAI
Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt: Karsten Meurer Meurer Rechtsanwälte Stuttgart 1 HOAI 2009 29.04.2009: BRegierung beschließt 6. HOAI
MehrBIM und HOAI. Anforderungen an Honorarvereinbarungen
BIM und HOAI Anforderungen an Honorarvereinbarungen Grundsätzliches Anwendungsbereich des zwingenden Preisrechts der HOAI Leistungsbilder der HOAI Grundleistungen Anrechenbare Kosten innerhalb der Tafelwerte
MehrTabellen zur Bewertung von Grundleistungen des 15 nach 5 Abs. 2/3 HOAI
Merkblatt Nr. 54 Tabellen zur Bewertung von Grundleistungen des 15 nach 5 Abs. 2/3 HOAI Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3
MehrArchitektenhonorarkürzung bei unvollständig erbrachten Teilleistungen. Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens, LL.M., Mönchengladbach
Architektenhonorarkürzung bei unvollständig erbrachten Teilleistungen BauR 12/2005 Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens, LL.M., Mönchengladbach Architektenhonorarkürzung bei unvollständig erbrachten Teilleistungen
MehrAktuelle Rechtsprechung. Recht der Architekten und Ingenieure
Aktuelle Rechtsprechung Recht der Architekten und Ingenieure Thomas Elsner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Der Dauerbrenner: unentgeltliche Akquise oder entgeltlicher Auftrag?
MehrVOB-Musterbriefe für Auftragnehmer
VOB-Musterbriefe für Bauunternehmen und Ausbaubetriebe Bearbeitet von Prof. Wolfgang Heiermann, Liane Linke, Andrea Kullack 11., aktualisierte Auflage 2014. Buch mit CD/DVD. X, 276 S. Mit CD-ROM. Gebunden
MehrA. Vergütungsansprüche B/A auf 30.000 gem. 631 I BGB. 1.) mit Abschluss des WV (+) 2.) Fälligkeit der nicht erbrachten Dachdeckerarbeiten?
SchR-AT Fall 5 Frage 1: A. Vergütungsansprüche B/A auf 30.000 gem. 631 I BGB I.) Anspruch entstanden 1.) mit Abschluss des WV (+) 2.) Fälligkeit der nicht erbrachten Dachdeckerarbeiten? Prüfung hier sinnvoll,
MehrPlanern ist anzuraten, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten in eigenem Interesse sorgfältig durchzuführen.
ingside Insider Beratung für Ingenieure und Verbände Dipl.-Ing. Ulrich Welter ö.b.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI Informationen 06.08.2015 und immer wieder: die richtige Ermittlung
MehrAHO-Herbsttagung vom 23. November 2017
AHO-Herbsttagung vom 23. November 2017 Neues Architekten- und Ingenieurrecht 2018 Referent Dr. Wolfgang Koeble Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kaiserpassage 8, 72764 Reutlingen www.koeble-kollegen.de
MehrGebäude und Raumbildende Ausbauten. ( 33ff und Anlage 11 HOAI)
1 Vertrag über Architekten-/Ingenieurleistungen für Gebäude und Raumbildende Ausbauten ( 33ff und Anlage 11 HOAI) Zwischen vertreten durch - nachstehend AG genannt - und vertreten durch - nachstehend Architekt/Ingenieur
MehrAbnahme von Architektenleistungen
Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise
MehrInhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich... 8
IX Inhaltsverzeichnis Übersicht über die neue HOAI... 1 HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften... 8 1 Anwendungsbereich... 8 Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI... 8 Anwendung der HOAI bei anteiligen Leistungen
MehrErste Erfahrungen mit der neuen HOAI und Aktuelle Rechtsprechung *** Bautag Oberfranken am 26. Februar 2010
Erste Erfahrungen mit der neuen HOAI und Aktuelle Rechtsprechung *** Bautag Oberfranken am 26. Februar 2010 Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Florian Krause-Allenstein
MehrGPA-Mitteilung 1/2002
GPA-Mitteilung 1/2002 Az. 045.010 01.07.2002 Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche bei Lieferungen und Leistungen i.s. der VOL/A Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
MehrDas Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure
Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure 1/77 Grundlagen der Vergütung ob: geregelt im BGB wie viel: zum Teil verbindlich geregelt in der HOAI zum Teil frei vereinbar 2/77 Das Ob der Vergütung 632
MehrOrientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG
Orientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG (inkl. Widerrufsbelehrung für Vertragsschlüsse außerhalb der
MehrZur Vergütung von Leistungen im Bestand bei Freianlagen nach der HOAI 2009 Juli 2012
Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.v. AHO-Fachkommission Freianlagenplanung Uhlandstr. 14 10623 Berlin Fon: +49 (0)30 31 01 917-0 Fax: +49 (0)30
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 13
Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel
MehrDie Teilschlussrechnung im Architekten- und Ingenieurvertrag
WOLFGANG KOEBLE Die Teilschlussrechnung im Architekten- und Ingenieurvertrag Der Jubilar ist einer der bekanntesten aktuellen Baurechtler Deutschlands und hat sich in seinem schriftstellerischen Werk vielfach
MehrMuster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer
Merkblatt Nr. 42 Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer Auszug aus Die HOAI in der Praxis, Werner Verlag Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis I. Honoraransprüche schlüssig einklagen... 1 1. Abschluss des Architektenvertrags... 1 a) Vortrag zum Vertragsschluss... 1 b) Mündlicher und konkludenter Vertragsschluss... 3 c) Abgrenzung
MehrDie HOAI , 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014
Die HOAI 2013 1 16, 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI 2009 Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014 Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3. Aktualisierung 2010 (30. Juli 2010) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation
MehrBeurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages vor Grundstückskaufvertrag und fehlender Personenidentität
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zr246_08 letzte Aktualisierung: 27.8.2010 BGH, 22.7.2010 - VII ZR 246/08 BGB 311b Abs. 1 S. 1 Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages
MehrRABER & COLL. Rechtsanwälte
INFO-Post 4/2013 HOAI 2013-Was ändert sich? RABER & COLL. Manfred Raber Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Inhaltsverzeichnis: A Honorarsätze steigen im Durchschnitt
MehrVOB-Musterbriefe für Auftragnehmer
Wolfgang Heiermann Liane Linke VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer Bauunternehmen und Ausbaubetriebe 10., aktualisierte Auflage vieweg Inhaltsübersicht I. Vergabeverfahren nach der VOB/A 1 Muster 1 Nachprüfung
MehrÄnderungswünsche oder Optimierung der Planung. Rechtsanwalt Eberhard Keunecke Köln, den
der Planung Rechtsanwalt Eberhard Keunecke Köln, den 20.11.2014 Änderungen im Bauablauf normal Nachträge aber in der Praxis teilweise zurückhaltend geltend gemacht und ansonsten oft strittig HOAI 2009
MehrWie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Wie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch Rechtsanwalt Olaf Köppe Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wer ist K3S-Rechtsanwälte? drei
MehrInhalt. Vorwort. I Die Abnahme von Bauleistungen 1. 1 Einleitung 1. 2 Gesetzliche Grundlagen 1
Vorwort V I Die Abnahme von Bauleistungen 1 1 Einleitung 1 2 Gesetzliche Grundlagen 1 3 Vertragliche Grundlagen 3 3.1 Anwendung von 12 VOB/B und Ausschluss von 640 BGB. 4 3.2 Wirksame und unwirksame vertragliche
Mehr1.1 Gesetzliche Ermächtigung Entwicklung der HOAI Preisrecht 3. 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1 1.1 Gesetzliche Ermächtigung 1 1.2 Entwicklung der HOAI 1 1.3 Preisrecht 3 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5 2.1 Rechtscharakter des
MehrAnsprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick
MehrDie Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages
Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages Diplom-Wirtschaftsingenieur Frank A. Bötzkes von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen
MehrDie neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen
Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Manfred von Bentheim Loseblattwerk 2012. CD-ROM. Mit Handbuch. Kunststoffordner ISBN 978 3 86586 213 6 Format (B x L): 20,3
MehrKfW BERLIN, 20. SEPTEMBER Ein kreativer Architekt sollte sich nicht von Sensationen, sondern von Reflektionen leiten lassen.
KfW BERLIN, 20. SEPTEMBER 2019 Ein kreativer Architekt sollte sich nicht von Sensationen, sondern von Reflektionen leiten lassen (Hans Scharoun) Dr. Marcus Brößkamp, Münster BGH VII ZR 283/96, Urteil vom
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrAusblick HVA F-StB 2014
Hauptabteilung Planung Planerische Grundsatzangelegenheiten Dirk Heidermann Ausblick HVA F-StB 2014 1 Ausblick HVA F-StB 2014 April 2014 Rahmenbedingungen Einführung Was ist neu? Ausblick Leistungstexte
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrDie Honorarklage von Architekten und Ingenieuren vor Gericht
Die Honorarklage von Architekten und Ingenieuren vor Gericht Erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung von Honorarprozessen (HOAI 2013) Bearbeitet von Ralf Averhaus 1. Auflage 2016. Buch. X, 188 S. Hardcover
MehrHOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung
HOAI 2013 Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel Sachverständiger DGSV für Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Ausschreibung und Abrechnung nach VOB Eichsfeldstr. 92 52223 Stolberg (Rheinland)
MehrDie 6. HOAI-Novelle in Vorbereitung
Rechtsanwalt Dr. Stefan Deckers, Köln Die 6. HOAI-Novelle in Vorbereitung - Zum Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vom 08.02.2008-1 Am 01.01.2009 soll eine novellierte HOAI (6. Novelle)
MehrDie Novellierung der HOAI 2013. Ein erster Einblick
Die Novellierung der HOAI 2013 Ein erster Einblick Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung Teil 3: Objektplanung Teil 4: Fachplanung Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften
MehrAutoren porträt Vorwort... 7
Inhalt Autoren porträt... 1 Vorwort... 7 1 Grundsätze des Ingenieurvertrags Technische Ausrüstung... 8 1.1 Zustandekommen des Ingenieurvertrags... 8 1.1.1 Vertragsschluss - Akquisition... 8 1.1.2 Stufenweise
MehrRundschreiben 08/09. Thema: Die neue HOAI 2009/Architektenrecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrMit VOB/B ist es besser, weil.
Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich
MehrAuszug aus der HOAI 2009- Teil3 Objektplanung
Auszug aus der HOAI 2009- Teil3 Objektplanung Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten 32 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
MehrVorwort Einführung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155
Schnellübersicht Seite Vorwort 5 1. Einführung 13 2. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) 17 3. Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155 3.1 Amtliche Begründung allgemein
MehrAnhang 9 - BMVBW 2005 -
Anhang 9 - BMVBW 2005 - Vertragsmuster Entscheidungsunterlage - Bau - Hinweise zum Vertragsmuster - Entscheidungsunterlage - Bau - Vorbemerkung Die Entscheidungsunterlage - Bau - ist grundsätzlich vom
MehrHOAI Die neue HOAI. Überblick über die wesentlichen Änderungen. 1 Architektenkammer Baden-Württemberg
HOAI 2009 Die neue HOAI Überblick über die wesentlichen Änderungen 1 Architektenkammer Baden-Württemberg Architektenkammer Baden-Württemberg Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Rechtsanwalt Alfred Morlock
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v. 09.10.2006, 20 WF 739/06
Leitsatz: Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur
MehrGewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach HOAI a.f. und HOAI n.f. bzw. Abschlagszahlungen
241. Sitzung des HFA Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach HOAI a.f. und HOAI n.f. bzw. Abschlagszahlungen nach 632a BGB Der 8. Senat des BFH hat mit Urteil vom 14.05.2014 (Az. VIII R 25/11) über
MehrVertrag über die Pflege von Standardsoftware
EVB-IT Pflegevertrag S Seite 1 von 9 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer Vertrag über die Pflege von Standardsoftware Zwischen - im Folgenden Auftraggeber genannt -
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrVergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009
Vergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009 Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist am 18. August 2009 in Kraft getreten. Hier nun eine Übersicht über die Paragrafen der alten HOAI im Vergleich
MehrZu den Vorschriften im Einzelnen
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure HOAI) Die Bundesarchitektenkammer e.v.
MehrKlaus D. Siemon Ralf Averhaus. Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden
Klaus D. Siemon Ralf Averhaus Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden Klaus D. Siemon Ralf Averhaus Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden mit Beispielen und Praxistipps PRAXIS Bibliografische
MehrHonorarordnung. Ingenieure - HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 Textausgabe mit Einführung und Anmerkungen zu den wichtigsten Neuerungen bearbeitet von Dr. Johann Peter Hebel Rechtsanwalt in Berlin 3., neu bearbeitete
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrHonorierung der Leistungen der Bauphysik
Honorierung der Leistungen der Bauphysik Energieberatertag 2014 HOAI und Vertrag Möglichkeiten zur Abrechnung der Leistungen des Energieplaners RA Karsten Meurer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrDie Abnahme von Bauleistungen
Die Abnahme von Bauleistungen Vorbereitung, Durchführung und Rechtsfolgen bei Bauverträgen nach BGB und VOB/B Von Dr. Thomas Hildebrandt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg
MehrHOAI 2009. Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Textausgabe. 1. Auflage
HOAI 2009 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Textausgabe 1. Auflage Herausgeber: TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft Leipziger Platz 11 10117 Berlin
MehrZum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters
Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten
MehrHIV-Was ING 1.1. HWS Boizenburg / Hafendeich Boizenburg. Land Mecklenburg-Vorpommern
HIV-Was ING 1.1 Projektbezeichnung HWS Boizenburg / Hafendeich Boizenburg Zwischen Land Mecklenburg-Vorpommern endvertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Paulshöher
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 25/06 URTEIL Verkündet am: 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBerliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
MehrErgebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am
35 : 34??? Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am 25.01.2013 Mit einer Zeit von 35:34 Minuten knackte Stabsbootsmann Armin Klein sogar beinahe den bestehenden Rekord, der bei 34:08 Minuten liegt. Die
MehrDer Architekt und sein Auftraggeber ziemlich beste Freunde
Ist eine enge und wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt ein Grund für eine Honorarvereinbarung abseits der HOAI? Kurzfassung Eine wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber
MehrRechnungslegung und Forderungsdurchsetzung
www.galabau.expert RA Rainer Schilling RA Dr. Andreas Schmidt Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung Zahlungseingänge sichern und beschleunigen www.galabau.expert fundiertes und aktuelles Wissen zum
MehrEntscheidung im Volltext BGH. Urteil. vom 18.12.2014 VII ZR 350/13
1 von 7 20.01.2015 15:32 IBRRS 2015, 0142 Entscheidung im Volltext Architekten und Ingenieure Stufenweise Beauftragung: Abrufzeitpunkt bestimmt anzuwendende Honorarordnung! BGH Urteil vom 18.12.2014 VII
MehrHedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Hedwig Lipphardt Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Gestaltungstipps für den Architektenvertrag 1 I. Der Klassiker: Vom Architekten vorgelegte
Mehr2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
Mehr