2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen

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1 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Vergütungsansprüche nach BGB Anwendungsbereich Zur Bedeutung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Bereich der Architekten- und Ingenieurverträge kann zunächst Bezug genommen werden auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.1. Im Anwendungsbereich der HOAI bestimmen die zwingenden preisrechtlichen Regelungen der HOAI die Höhe des den Architekten und Ingenieuren zustehenden Honorars. Ist der Anwendungsbereich der HOAI mit seinen zwingenden Regelungen zur Honorarbemessung nicht eröffnet, wie z. B. bei Leistungen von Architekten und Ingenieuren, die durch die Leistungsbilder der HOAI nicht abgedeckt sind oder im Falle von anrechenbaren Kosten, die außerhalb der Tafelwerte zu den einzelnen Leistungsbildern liegen, so kann das Honorar, wie oben im Einzelnen schon ausgeführt, zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Für solche Leistungen sind deshalb zur Honorarbemessung zunächst die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen heranzuziehen. Nur in den in der Praxis nicht unbedeutenden Fällen, in denen der Anwendungsbereich der HOAI nicht eröffnet ist und die Parteien zwar eine Leistungspflicht des Architekten/Ingenieurs vereinbart, jedoch keine konkreten Honorarabreden getroffen haben, kommt 632 BGB zur Anwendung. Hiernach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Zweck des 632 BGB ist es, zur Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen und Aufträgen sowie zur Vermeidung von Streitigkeiten Lücken im Vertrag zu schließen. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist 103. Vergleiche Abb BGHZ 136, 33; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, 632, Rdnr. 1. Springer Fachmedien Wiesbaden Michael Ch. Bschorr, Architekten- und Ingenieurrecht nach Ansprüchen, DOI / _2

2 32 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Grundlage des Honoraranspruchs: Vertrag Vertrag geschlossen? Nein Kein Honoraranspruch mündlich? schriftlich? stillschweigend? Ja Ja Ja Vereinbarung zur Höhe? Ja Nein 632 Abs. 2 BGB taxmäßige Vergütung ggf. HOAI maßgebend (Mindestsätze) Vertragliche Vereinbarung + ggf. HOAI maßgebend Abb. 2.1 Grundlage des Honoraranspruchs: Vertrag Die Vermutung des 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nämlich nicht auf die Tatsache der Erteilung des Auftrages als solche 104. Ist ein Vertrag geschlossen, fehlt aber eine Vereinbarung über das ob der Vergütung, wird unter den Voraussetzungen des 632 Abs. 1 BGB die stillschweigende Einigung über die Entgeltlichkeit vermutet. Entscheidend ist dabei nicht der Vergütungswille des Bestellers, sondern die objektive Beurteilung. Ist eine Vergütungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, fehlt aber die Vereinbarung über die Höhe, so kommt die Auslegungsregel des 632 Abs. 2 BGB zum Tragen (vgl. hierzu nachstehende Ziffer 2.1.2). 631 Abs. 1 BGB begründet einen im Grundsatz einheitlichen Anspruch des Unternehmers, der mit Abschluss des Werkvertrages entsteht und gemäß 632a, 641 BGB fällig wird. Für Arbeiten vor Vertragsschluss ist bei einem späteren Unterbleiben des angestrebten Vertragsabschlusses eine Vergütung zu leisten, wenn die Leistungen gegen Entgelt in Auftrag gegeben worden sind oder wenn sich die Parteien gegebenenfalls auch still- 104 BGH, NJW 1999, 3554.

3 2.1 Vergütungsansprüche nach BGB 33 schweigend über ihre für den Architekten/Ingenieur verpflichtende Erbringung geeinigt haben 105 und bereits für die Vorarbeiten eine Vergütung zu erwarten war. Entscheidend ist hierfür, ob der Architekt/Ingenieur die Vorarbeiten, wie in der Regel der Fall, überwiegend im eigenen Interesse zur Akquisition des Auftrages erbringt. Dann ist eine Vergütung nicht geschuldet. Das gilt erstrecht, wenn der Architekt/Ingenieur von sich aus tätig wird. Dies gilt auch für Vorarbeiten, die im Rahmen einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anfallen (Abb. 2.2). Kostenangebote bzw. Kostenanschläge sind gemäß 632 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Eine Vergütung kann hierfür nur verlangt werden, wenn der Architekt/Ingenieur nachweisen kann, dass die Erstellung gegen Vergütung vereinbart wurde. Auch wenn die Erstellung eines Angebots oder eines Kostenanschlages spezialisierte Leistungen oder besonderen Aufwand erfordern, wie die Erstellung von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen und/oder Berechnungen, hat es der Architekt/Ingenieur selbst in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder eben kein Angebot abzugeben. Deshalb sind grundsätzlich auch solche Vorarbeiten nicht zu vergüten 106. Leistungen vor Vertragsabschluss Vertragsabschluss erfolgt später Vertragsabschluss erfolgt nicht Vergütung nach allgemeinen Regeln (vgl. Abb und 2.1) Akquisitionsbemühung des Architekten; Vorarbeiten für Erstellung Angebot Kostenanschläge usw. Vergütung nicht vereinbart. Für Vorarbeiten ist Vergütung zu erwarten. Vergütungspflicht für Vorarbeiten vereinbart. Kein Vergütungsanspruch Vergütungsansprüche gem. 632 Abs. 2 BGB bzw. HOAI oder nach Inhalt der Abreden Abb. 2.2 Leistungen vor Vertragsabschluss 105 BGH, NJW 1979, BGH, NJW 1979, 2202.

4 34 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Dies gilt insbesondere, wenn diese Vorarbeiten auch der Honorarermittlung oder der Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit des Architekten/Ingenieurs dienen. Wer Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, insbesondere ihn zur Erbringung auffordert, muss in der Regel mit einer Vergütungspflicht rechnen 107, insbesondere wenn er z. B. einen Vorentwurf des Architekten/Ingenieurs verwertet 108 oder Anpassungen verlangt 109. In solchen Fällen ist in der Regel ein stillschweigender Vertragsschluss einschließlich Vergütungsvereinbarung anzunehmen Ermittlung der Honorarhöhe (BGB) Grundsätzlich schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung gemäß 631 Abs. 1 BGB. Das ist der Betrag, den die Parteien vereinbart haben oder der sich anhand der von ihnen ausdrücklich oder stillschweigend festgelegten Maßstäbe der Höhe nach berechnen lässt 111. Die Parteien können auch nur einzelne Berechnungselemente 112 oder einzelne solcher Elemente als Rahmen oder ein Bestimmungsrecht für die Vergütung insgesamt bzw. für einzelne Elemente derselben festlegen (Abb. 2.3). Bestimmung der Honorarhöhe Voraussetzung: Vertragsabschluss mündlich schriftlich stillschweigend vertragliche Vereinbarung, ggf. Auslegung? Vertrag und ggf. HOAI maßgebend Nein Taxe? 632 Abs. 2 BGB Nein Nein einseitige Bestimmung 315, 316 BGB übliche Vergütung? 632 BGB Abb. 2.3 Ermittlung der Honorarhöhe (BGB) 107 OLG Celle, BauR 2004, 361; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, LG Stendal, NJW-RR 2000, Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, 632, Rdnr BGH, NJW 1980, BGH, NJW 2000, 1107.

5 2.1 Vergütungsansprüche nach BGB 35 Wenn vertragliche oder gesetzliche Regelungen fehlen und auch nicht über vorrangige ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln sind, ist 632 Abs. 2 BGB als gesetzliche Auslegungsregel anzuwenden. Die Bestimmung der Höhe der Vergütung erfolgt dann, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eingreifen, in folgender Reihenfolge: Vertragliche, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Vereinbarung Taxe Übliche Vergütung Einseitige Bestimmung. Voraussetzung hierfür ist aber immer ein Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Unter Taxe versteht man hoheitliche, nach Bundes- oder Landesrecht festgelegte Preise. Die HOAI stellt für Architekten und Ingenieure eine solche Taxe dar. Sie ist öffentliches Preisrecht und bestimmt die Vergütungshöhe. Die Vergütungspflicht selbst dem Grunde nach richtet sich, wie bereits oben ausgeführt, nach den zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach 631 Abs. 1 BGB. Haben die Parteien also einen Planervertrag abgeschlossen, für den die Anwendbarkeit der HOAI grundsätzlich eröffnet ist, jedoch keinerlei Vereinbarung zur Höhe der Vergütung des Architekten/Ingenieurs getroffen, so kommen die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI (Mindestsätze) auch über 632 Abs. 2 BGB zum Tragen. Unter üblicher Vergütung versteht man die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung üblicherweise gewährt wird. Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt voraus, dass derartige Leistungen in zahlreichen Einzelfällen erbracht werden 113. Zu beachten ist, dass für unterschiedliche Bestellergruppen auch unterschiedliche Vergütungen üblich sein können. Häufig wird die übliche Vergütung auch nur in Form einer bestimmten Bandbreite ermittelbar sein. Sogenannte Ausreißer nach oben oder unten bleiben bei der Ermittlung der üblichen Vergütung dann außer Betracht 114. Die übliche Vergütung wird dann in Form einer angemessenen Vergütung häufig durch den Richter festgelegt werden müssen. Gemäß 316 i.v.m. 315 BGB kann auch ein einseitiges Bestimmungsrecht durch den Architekten/Ingenieur angenommen werden, wenn dies dem Willen des Bestellers nicht widerspricht und die Höhe der Vergütung nicht durch Taxe oder durch Ermittlung der üblichen Vergütung feststellbar oder durch den Richter festzustellen ist BGH, NJW 2001, BGH, NJW 2006, BGH, NJW 1985, 1895.

6 36 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Abrechnung Abschlagsrechnung Gemäß 632a Abs. 1 BGB kann der Architekt/Ingenieur vom Bauherren für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung auch außerhalb des Anwendungsbereiches der HOAI Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Der Bauherr kann wegen unwesentlicher Mängel die Abschlagszahlung nicht verweigern. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss ( 632a Abs. 1, Satz 4 BGB). Die Vorschrift des 632a BGB soll den grundsätzlich vorleistungspflichtigen Architekten/Ingenieur entlasten und die für ihn mit der Vorfinanzierung seiner Leistungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen 116. Die Regelungen des 16 Abs. 1 VOB/B, die das Recht des Bauunternehmers auf Abschlagszahlungen nach Baufortschritt regelt, wurde deshalb in 632a Abs. 1 BGB in einer für alle Arten von Werkleistungen tauglichen Form in das gesetzliche Leitbild des Werkvertrages übernommen. In seiner Neufassung ist 632a Abs. 1 BGB auf ab dem abgeschlossene Verträge anwendbar. Für Verträge, für die die HOAI gilt, enthält 15 Abs. 2 HOAI eine spezielle Regelung für Abschlagszahlungen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen gemäß 632a Abs. 1 BGB wird als verselbständigter Teil des Vergütungsanspruches gemäß 632 BGB angesehen 117. Er hat vorläufigen Charakter und geht später im Vergütungsanspruch auf, sobald dieser geltend gemacht werden kann 118. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen setzt erbrachte Leistungen des Architekten/ Ingenieurs voraus. Das sind alle nach dem abgeschlossenen Werkvertrag geschuldeten Tätigkeiten, die der Architekt/Ingenieur dem Besteller zur Vertragserfüllung bereits zugewandt hat. Die Leistung muss für den Bauherren, da ein Wertzuwachs für ihn vorausgesetzt wird, auch in sich werthaltig sein. Die Leistung, die durch Abschlagszahlung geltend gemacht wird, muss vertragsmäßig sein, d. h., sie muss nach dem Vertrag geschuldet und im Wesentlichen mangelfrei erbracht sein. Mangelfrei ist eine Leistung, wenn sie den Anforderungen entspricht, die nach dem Vertrag zum Zeitpunkt der Anforderung der Abschlagszahlung zu stellen sind. Sofern die Leistung mangelhaft ist, kann der Architekt/Ingenieur für sie keine Abschlagszahlung fordern 119. Allerdings bleiben unwesentliche Mängel gemäß 632a Abs. 1, Satz 2 BGB außer Betracht. Der Architekt/Ingenieur hat entsprechend 632a Abs. 1, Satz 4 BGB auch Nachweis über die erbrachten Leistungen, die er zum Inhalt der Abschlagsrechnungen macht, zu führen. 116 BGH, NJW 1985, Palandt/Sprau, BGB, 73 Aufl. 2014, 632 a, Rdnr BGH, NJW-RR 2004, Pause, BauR 2009, 898/99.

7 2.1 Vergütungsansprüche nach BGB 37 Sein Anspruch ist nur begründet, wenn er dem Bauherren zur Erläuterung seiner Forderung eine Aufstellung seiner Leistungen vorlegt. Sie muss geeignet sein, dem Bauherren eine schnelle und sichere Beurteilung der Leistungen des Architekten/Ingenieurs zu ermöglichen. Im Ergebnis hat diese Aufstellung klar und deutlich aufzuzeigen, für welche vertraglich geschuldeten und erbrachten Leistungen der Architekt/Ingenieur eine Abschlagszahlung fordert. Nach dem Gesetzeswortlaut ist hinsichtlich der Höhe der begründeten Abschlagsforderung des Architekten/Ingenieurs der durch die abgerechneten vertragsgemäßen Leistungen für den Bauherren entstehende Wertzuwachs maßgebend. Dieser Wertzuwachs kann, muss aber nicht immer, dem rechnerischen Vertragswert der erbrachten und durch Abschlagsrechnung geltend gemachten Leistungen entsprechen. Dabei ist zu beachten, dass Teilleistungen je nach ihrem Inhalt vor der Fertigstellung des Gesamtwerks für den Bauherren häufig wertlos sind. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Abschlagszahlung des Architekten/Ingenieurs nach herrschender Meinung 120, sobald die sogenannte Schlussrechnungsreife eintritt 121 und die werkvertragliche Vergütung abschließend berechnet und geltend gemacht werden kann. Die Natur der Abschlagszahlung als Anzahlung schließt die Geltendmachung neben dem eigentlichen Vergütungsanspruch aus. Abschlagszahlungsansprüche scheiden deshalb regelmäßig aus, wenn die Planungsleistungen abgenommen und die Schlussrechnung erstellt ist, wenn der Vertrag des Architekten/Ingenieurs vorzeitig, z. B. durch Kündigung, beendet wird 122, bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des Architekten/ Ingenieurs 123 oder bei Fertigstellung der Planung durch einen anderen Architekten/Ingenieur 124. Nach einer anderen Auffassung bleiben bereits erstellte Abschlagsrechnungen bis zur Erstellung der Schlussrechnung durchsetzbar 125. Die hilfsweise Geltendmachung einer Abschlagszahlung soll jedenfalls für den Fall des Fehlens einer Voraussetzung der Schlussrechnungsreife zulässig sein 126. Der Anspruch auf Abschlagsrechnung verjährt selbständig gemäß der Regelverjährung nach 195, 199 BGB, also grundsätzlich nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Abschlagsrechnung entstanden ist und der Architekt/ Ingenieur von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Allerdings können die Leistungen aus einer Abschlagsrechnung in die Schlussrechnung eingestellt werden 127, so dass die Verjährung der korrespondierenden Honoraransprüche den Regeln der Verjährung des Schlusszahlungsanspruches des Architekten/Ingenieurs unterliegt. 120 Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, 632 a, Rdnr. 12 m.w.n. 121 OLG Hamm, NJW-RR 1999, OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, OLG Nürnberg, NZ-Bau 2000, OLG Celle, BauR 2008, 681; OLG Köln, NZ-Bau 2006, BGH, NJW 2000, BGH, NJW 1999, 713.

8 38 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Schlussrechnung Im Bereich des BGB ist das Erfordernis einer Schlussrechnung für die Fälligkeit des Werklohnanspruches nicht geregelt. Dazu wird vertreten, dass eine prüffähige Schlussrechnung für den Fälligkeitseintritt nicht erforderlich ist 128. Zu den Einzelheiten einer Schlussrechnung nach HOAI vgl. Ziffer Vergütungsansprüche nach HOAI Anwendungsbereich und Systematik HOAI Die wesentlichen Honorarparameter Anrechenbare Kosten Leistungsbilder Teile Flächen, Größen, Verrechnungseinheiten, Leistungsbilder Teil 2 System HOAI Bewertung der erbrachten Leistungen (Leistungsbild, Vomhundertsätze; gegebenenfalls Teilleistung) Honorarzone Honorartafel Leistungen im Bestand 36 HOAI Abb. 2.4 Die wesentlichen Honorarparameter Systematik HOAI Ausgangspunkt für die Ermittlung des Honorars nach HOAI ist 6 HOAI. Hiernach wird das Honorar des Architekten/Ingenieurs für Leistungen aus den verbindlich geregelten Leistungsbildern (vgl. dazu Ziffer 1.2) ermittelt nach: 128 Zanner in Franke, Kemper, Zanner, Grünhagen, VOB-Kommentar, 5.Aufl. 2013, Teil B, 16 Rdnr. 245.

9 2.2 Vergütungsansprüche nach HOAI 39 den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung (Leistungsbilder Teil 3 und 4) Flächen, Größen oder Verrechnungseinheiten (Leistungsbilder Teil 2) dem Leistungsbild der Honorarzone der dazugehörigen Honorartafel bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach 36 HOAI. Gemäß 3 Abs. 2 HOAI sind die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind, in den Leistungsbildern abschließend erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufes oder andere Anordnungen des Auftraggebers erforderlichen werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und können gesondert frei vereinbart und vergütet werden. Besondere Leistungen sind in der Anlage zur HOAI aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für besondere Leistungen können frei vereinbart werden. Gemäß 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI sind Honorare für Beratungsleistungen in Anlage 1 zur HOAI aufgeführt und nicht verbindlich geregelt. Hierzu gelten weder Mindest- noch Höchstsätze. Auch die formalen Anforderungen an die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen gelten nicht. Die Vertragsparteien sollen lediglich angehalten werden, Vereinbarungen entsprechend den Leistungsbildern und Honorarvorschlägen zu treffen 129. Solche Vereinbarungen können jederzeit mündlich, also auch vor, während und nach der Ausführung der Leistung getroffen werden. Der Auftrag für die im Anhang 1 enthaltenen Leistungen kann auch konkludent, z. B. durch Verwertung und/oder Entgegennahme der Leistung erteilt werden 130. Voraussetzung für die Annahme eines verbindlichen Auftrages ist aber stets (vgl. dazu Ziffer 2.1.1) ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Parteien. Treffen die Parteien keine Honorarvereinbarung, entfalten die Empfehlungen in Anlage 1 zur HOAI für die Honorarbemessung an die Parteien keine Bedeutung. Eine Taxe im Sinne des 632 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Ziffer 2.1.2) liegt in der Anlage 1 zur HOAI nicht 131. Auch eine übliche Vergütung im Sinne des 632 Abs. 2 BGB wird man zumindest gegenwärtig in den Honorarvorschlägen, enthalten in Anlage 1 zur HOAI (noch) nicht sehen können. Dies wird erst die künftige Praxis mit sich bringen können. Für die Berechnung des Honorars nach HOAI sind deshalb vier bzw. bei Bauen im Bestand fünf Arbeitsschritte maßgebend: 129 Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., 3, Rdnr Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., a.a.o. 131 Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., 3, Rdnr. 8.

10 40 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen Anrechenbare Kosten: Bei den Leistungsbildern des Teils 3 und 4 (Objektplanung und Fachplanung) sind zunächst die anrechenbaren Kosten gemäß 4 HOAI zu ermitteln. Die linke Spalte aller Honorartafeln des Teils 3 und 4 enthält jeweils die anrechenbaren Kosten. Seit Einführung des Kostenberechnungsmodells in der HOAI 2009 ist die Kostenberechnung als einzige Grundlage für alle Leistungsphasen heranzuziehen. (Für anrechenbare Kosten außerhalb der Tabellen siehe Anhang 8.2.) Honorarzone: Der zweite Parameter für die Honorarbestimmung ist die Honorarzone des jeweiligen Leistungsbilds. Hierzu sieht die HOAI allgemeine Regelungen ( 5 HOAI) und jeweils Spezialregelungen in den einzelnen Leistungsbildern sowie in der zu jedem Teil dazugehörigen Objektliste (Anlagen zur HOAI) vor. Honorartafel: Sind die konkreten anrechenbaren Kosten nach Kostenberechnung und die einschlägige für die abzurechnenden Leistungen relevante Honorarzone identifiziert, so lässt sich aus der jeweils für das Leistungsbild einschlägigen Honorartafel der Mindest- und der Höchstsatz für das (volle) Honorar des Architekten/Ingenieurs ablesen. Bewertung Teilleistungen: In einem vierten Schritt sind die erbrachten Leistungen mittels der dafür in den einzelnen Leistungsbildern vorgesehenen Prozentsätze (Vom- Hundert-Sätze) zu bewerten. Ausgangspunkt sind dafür die tatsächlich erbrachten Leistungen aus den einzelnen Leistungsphasen (vgl. 3 HOAI) aus den einzelnen Leistungsbildern, die im Rahmen der einzelnen Leistungsbilder mit Prozentsätzen bewertet werden. Dies setzt die Erbringung der in den Leistungsbildern jeweils beschriebenen Leistungen der betrachteten Leistungsphase im vollen dort vorgesehenen Umfang voraus. Eine Einzelbewertung der jeweiligen Leistungen innerhalb der Leistungsphase sieht die HOAI nicht vor. Zur Bewertung solcher einzelnen (Teil- )Leistungen gibt es verschiedene Tabellenwerke, die zu den einzelnen Leistungsbildern auch eine Bewertung von einzelnen Teilgrundleistungen auf Basis der dort jeweils genannten Vom-Hundert-Sätze ermöglichen (siehe Anhang Ziffer 8.3). Umbauzuschlag: Nur beim Bauen im Bestand kommt ein fünfter Schritt zur Bewertung der Honorarhöhe hinzu. Es sind dann gegebenenfalls Umbauzuschläge nach 36 HOAI zu berücksichtigen, wenn die in den beiden Vorschriften genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Die an und für sich systemwidrig im Bereich der Objektplanung (Teil 3 der HOAI) angesiedelten Regelungen der 36 gelten über 6 Abs. 2 HOAI auch für die übrigen Leistungsbilder der Teile 3 und 4. Dies ist in 44 Abs. 6 (Ingenieurbauwerke), 48 Abs. 6 (Verkehrsanlagen), 52 Abs. 4 (Tragwerksplanung) sowie 56 Abs. 5 (technische Ausrüstung) zur Klarstellung ebenfalls normiert. Vorstehendes Schema, also die Systematik der HOAI ist bei der Honorarermittlung durch die Parteien einzuhalten. Für die Beurteilung der Prüfbarkeit einer Honorarrechnung werden diese Grundsätze der HOAI herangezogen. Das Abrechnungssystem

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