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1 Nr Juli 2016 Förderung der Weiterbildung 04 Streitfall Laborkosten 08 Neue Psychotherapie-Richtlinie 10 Job-Sharing-Obergrenze 14 Biosimilars 16 Einheitlicher Medikationsplan 22 NäPas für Fachärzte 32 Honorarbericht 1/

2 Liebe Kolleginnen und Kollegen, und fröhlich grüßt das Sommerloch. Nachdem wir überwunden haben, dass wir weder Fußballeuropameister noch Wimbledon- Siegerin geworden sind, schauen wir doch mal, was wir als KV- System in Berlin gewinnen können. Auch da sind es eher die Achtelfinalsiege als die großen Würfe. 2 Vorstandsinfo Landesrundschreiben Juli 2016 dr. jörg hermann Vorsitzender der KV Bremen Immerhin, die beharrliche Lobbyarbeit der Psychotherapeuten hat sich ausgezahlt: In der neuen Gesetzgebung findet sich das Recht von psychologischen Psychotherapeuten im Job-Sharing nicht nur über ihr bisheriges Leistungsgeschehen hinaus zu wachsen, sondern bis zu 25 Prozent über den Fachgruppendurchschnitt. Das grenzt schon fast an Niederlassungsfreiheit, allerdings nur in überversorgten Gebieten! Zum Sharing des Jobs muss ja schon mal einer da sein. Für Mediziner wird auch der Riemen aufs Hamsterrad geworfen, Job-Sharer dürfen bis zum Fachgruppendurchschnitt wachsen. Auch beim Selbstverwaltungs- Stärkungs -Gesetz zeichnet sich ein schwacher Lobby-Erfolg ab: Die Haushaltsautonomie bleibt wohl bei den Selbstverwaltungsorganen. Die übrigen geplanten Eingriffe sind aber noch bitter genug. Beim AMNOG-neu (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) haben so viele Politik-Klinkenputzer an den Rändern genagt, dass allenfalls ein Reförmchen übrig bleiben wird. Das absolute, seit 2008 bestehende Preis Moratorium wird aber voraussichtlich um viele Jahre verlängert. Man könnte sich als Vertragsarzt ja freuen, da es die arg gebeutelten GKV-Kassen schont, aber die Nonchalance der darin verborgenen planwirtschaftlichen Denke lässt auch für unsere Zukunft nicht das Beste erwarten. Noch keine Lösung gibt es für das Laborproblem: Alle Ärzte wollen den Laborärzten ans Portemonnaie und die Hausärzte den Fachärzten. Kein erfolgversprechender Plan, um endlich mal die Budgets für alle zu überwinden. Und schließlich noch etwas aus Bremen: Blättern Sie mal auf die letzten Seiten. Dort finden Sie den Honorarbericht, den wir überarbeitet haben. An Zahlen und Fakten haben wir nicht gespart, wohl aber am Text. Leserfreundlicher! Schönen Sommer also allerseits, und schön e-arztbriefe versenden! Mit den besten kollegialen Grüßen Ihr Dr. Jörg Hermann Vorsitzender der KV Bremen

3 AUS DER KV 04 Förderung der Weiterbildung: Chancen und einiges an Konfliktpotenzial 07 Tag der ambulanten Medizin: Melden Sie sich an 08 Streitfall Laborkosten: Kein Widerspruch notwendig 10 Neue Psychotherapie-Richtlinie: Die psychologische Sprechstunde kommt 12 Neue Psychotherapie-Richtlinie: Das sagen Kammer und Verbände 14 Job-Sharing wird attraktiver: Obergrenze verschiebt sich 15 Nachrichten aus Bremerhaven, Bremen, Berlin und... IM BLICK 16 Gleich, ähnlich oder anders? Biosimilars als wirtschaftliche Alternative IN PRAXIS IN KÜRZE 22 Papierkram: Zum 1. Oktober kommt der einheitliche Medikationsplan 28 Auf einen Blick: Das ist neu zum 1. Juli 30 KV-Beratungsteam Kodierung: Wir geben Unterstützung 31 Sie fragen Wir antworten 32 Meldungen & Bekanntgaben Nichtärztliche Praxisassistenten auch für Fachärzte / Zuschläge für Heimbesuche 33 Kooperationen mit Heimen werden belohnt Humangenetik: Umfassende Änderungen zum 1. Juli Flüchtlinge: Es bleibt vorerst bei der Personengruppe 4 auf der egk IKK gesund plus nimmt jetzt auch an den Versorgungsverträgen teil Gonarthrose-Vertrag wird verlängert Änderungen im HVM zum 1. Juli Grundsätze und Versorgungsziele des HVM definiert MRSA-Leistungen unterliegen jetzt einer QS-Vereinbarung QS-Vereinbarung für PET und PET/CT tritt in Kraft 36 Grippesaison 2016/2017: Weiterhin Vaxigrip und Influvac Acht weitere Wirkstoffe vom Austausch ausgeschlossen 37 FreeStyle Libre ausschließlich auf Privatrezept Weitere Prüfanträge für NOAKs Kostenlose Verhütungsmittel für bedürftige Frauen Krebsregister: Meldevergütung wird im zweiten Halbjahr gezahlt 38 Seminar zur Hypertonieschulung in der Arztpraxis Fortbildungspunkte automatisch an die KV Neue Kinder-Richtlinie tritt später in Kraft 39 Psychotherapeutensuche auf kvhb.de jetzt erweitert um Einzel- und Gruppentherapie Initiative zur Stillförderung: Keine Babynahrungsprodukte in der Arztpraxis Wahlen zur Vertreterversammlung: Hilfe für Listen und Kandidaten 40 Sozialgericht urteilt: Honorartrennung 2011 rechtens KV lädt zur Vernissage ein 42 Bekanntmachungen zur Wahl der Mitglieder der 15. Vertreterversammlung der KV Bremen 3 Inhalt Landesrundschreiben Juli 2016 IN ZAHLEN 44 Honorarbericht für das Quartal 1/2016 SERVICE 52 Kleinanzeigen 56 Der Beratungsservice der KV Bremen 41 Impressum

4 Förderung der Weiterbildung: Chancen und einiges an Konfliktpotenzial 4 Aus der KV Landesrundschreiben Juli 2016 Weiterbildungsassistenten in Praxen dürfen mit einem Einkommen von 4800 Euro rechnen. Dafür gibt es eine Förderung von Kassen und KVen zumindest für einige. Und da liegt das Problem. Denn welche Facharztgruppen gefördert werden, muss ausgehandelt werden. Kein Wunder, dass die Mitglieder der Vertreterversammlung am 14. Juni einige Bauchschmerzen hatten. Es ist zweifelsohne gut gemeint. Im Versorgungsstärkungsgesetz wurde eine Förderung der Weiterbildung verankert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV- Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben nun eine entsprechende Vereinbarung beschlossen. Entscheidende Neuerung: Angehende Allgemeinmediziner haben ab 1. Juli im ambulanten Bereich Anrecht auf eine vergleichbare Vergütung wie im Krankenhaus. Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärzte in der Weiterbildung steigt von jetzt 3500 Euro auf 4800 Euro. Die Summe wird zwar von der KV an die Praxis überwiesen, der Betrag ist allerdings in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung durchzureichen. Die Fördersumme wird fifty-fifty von den Krankenkassen und den KVen getragen. Kurzum: Für jeden angehenden Hausarzt in Deutschland fließt Extrageld. Ohne Wenn und Aber. Der Gesetzgeber hat sogar eine Mindestzahl von 7500 Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin formuliert. Dass diese Zahl angesichts des Nachwuchsmangels wohl kaum erreichbar ist, steht auf einem anderen Blatt. Die große Herausforderung steckt in einem anderen Detail: Denn im gleichen Atemzug verlangt das Versorgungsstärkungsgesetz, dass bis zu 1000 angehende Fachärzte in den Genuss der Förderung kommen. Die Betonung liegt auf bis zu. Bei Fachärzten gibt es also eine Obergrenze. Außerdem hat der Gesetzgeber versäumt, genau zu definieren, welche Fachärzte einen Anspruch auf Förderung haben und nach welchen Kriterien ausgesiebt werden soll. Im Blick sind zwar die sogenannten Grundversorger, doch wer das ist, bleibt unklar. So oder so. Anders als bei den Hausärzten dürfte das Kontingent von 1000 Stellen bei den Fachärzten wohl kaum ausreichen. Auf das Land Bremen gerechnet werden acht Vollzeitstellen gefördert, wie der KV-Vorstand auf der Vertreterversammlung am 14. Juni erklärte. Es braucht nicht viel Fantasie, um zu erkennen, dass bei aktuell 52 Facharzt-Weiterbildungsassistenten die Nachfrage das Angebot übersteigt. So erklären sich auch die kritischen Bemerkungen von KV-Vorstand Dr. Jörg Hermann und einiger Delegierter der Vertreterversammlung: Hier wird ein Spaltpilz in die Ärzteschaft getrieben. Und zwar in mehrfacher Hinsicht. Bei den Hausärzten gibt es kein Limit, bei den Fachärzten sehr wohl. Außerdem ist der Streit innerhalb der Fachärzteschaft angeheizt, denn einige werden aus der Förderung herausfallen. Und schließlich sind da noch die Weiterbilder und die Praxen, die es nicht tun. Denn der KV-Anteil kommt aus dem KV-Haushalt und damit aus der Umlage aller. Allein für 2017 rechnet die KV Bremen mit Kosten in Höhe von zirka 1,1 Millionen Euro für die Weiterbildung. Wir haben es mit Chancen, aber auch mit vielen Unklarheiten und Haushaltsrisiken zu tun, lautet daher das Fazit von Dr. Andreas Umlandt, stellvertretender Vorsitzender der Vertreterversammlung. Bis zum 30. September muss die KV Bremen mit den Krankenkassen das konkrete Verfahren definieren und die förderfähigen Facharztgruppen bestimmen. Sicher kein leichtes Unterfangen. von christoph fox KV Bremen

5 Weiterbildungsverhältnisse (Stand 2015) Anzahl Förderstellen hausärztlich 25 unbegrenzt fachärztlich 52 bis zu 8 Vertreterversammlung vom 14. Juni Aus der KV Landesrundschreiben Juli 2016 Weiterbildungsassistenten dürfen zum Praxishonorar beitragen Praxen, die Weiterbildungsassistenten beschäftigen, erhalten ab dem 1. Juli 2016 auf Antrag einen Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen in Höhe von 1500 Euro im Quartal. Dies gilt für genehmigte Weiterbildungsverhältnisse nach Paragraf 75a SGB V (Förderung, siehe nebenstehenden Beitrag). Einer entsprechenden Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes hat die Vertreterversammlung am 14. Juni zugestimmt. Bisher war eine Ausweitung der Praxis durch Assistenten ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat hier nun nachgesteuert. Der Zuschlag wird für maximal zwei Weiterbildungsassistenten je Praxis gewährt. Teilzeitbeschäftigte Assistenten werden entsprechend verrechnet. Durch diese Änderung sollen Praxen in die Lage versetzt werden, das in Krankenhäusern übliche Gehalt für Assistenten, zu erwirtschaften. Fördersumme und RLV- Erhöhung ergeben 5300 Euro im Monat Euro entsprechen im Durchschnitt dem üblichen Satz in Krankenhäusern. weitere Themen

6 6 Aus der KV Landesrundschreiben Juli 2016 KV-Förderpaket erweitert: Euro Investitionszuschuss Die KV Bremen erweitert ihr Förderpaket zur Niederlassung um einen Investitionszuschuss in Höhe von maximal Euro. Das hat die Vertreterversammlung auf ihrer Sitzung am 14. Juni einstimmig beschlossen. Insbesondere Neuansiedlungen von Hausärzten in Bremerhaven sollen dadurch angekurbelt werden. Mit dem Investitionszuschuss reagiert die KV Bremen auch auf vergleichbare Förderprogramme in anderen Bundesländern. Es ist ein Hase-und-Igel-Lauf um Ärzte und wir wollen nicht abgehängt werden, begründet KV-Vorstand Dr. Jörg Hermann. Bisher unterstützt die KV Bremen mit einer Umsatzgarantie oder einer Erhöhung des Regelleistungsvolumens. Mit der neuen Richtlinie wird das Förderpaket um einen Investitionszuschuss in Höhe von maximal Euro erweitert. Der Zuschuss ist an Bedingungen geknüpft. Die KV finanziert das Paket hauptsächlich aus dem Strukturfonds. Anschubprämie für den earztbrief wird verlängert Die Anschubprämie für den earztbrief in Höhe von 1000 Euro wird bis zum 31. August verlängert. Das hat die Vertreterversammlung am 14. Juni beschlossen und reagiert damit auf technische Probleme und Lieferengpässe vieler Anbieter von Praxissystemen. Die ersten 100 Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die wenigstens 20 earztbriefe verschicken und/oder empfangen, erhalten eine Förderung in Höhe von 1000 Euro, alle weiteren 350 Euro. Strukturfonds wird eingerichtet: Fifty-fifty aus Krankenkassen- und KV-Geld Die KV Bremen wird zum 1. Juli 2016 einen Strukturfonds einrichten. Dafür hat die Vertreterversammlung auf ihrer Sitzung am 14. Juni den Weg frei gemacht. Der Fonds wird mit rund Euro pro Jahr gefüllt, die Hälfte davon übernehmen die Krankenkassen. Über Strukturfonds sollen Projekte finanziert werden, die die Versorgungssituation in einer Region verbessern. Dazu werden 0,1 Prozent aus der Gesamtvergütung (in Bremen zirka Euro) entnommen, die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die gleiche Summe beizusteuern. Aus dem Strukturfonds finanziert die KV Bremen unter anderem das Niederlassungsprogramm. Vertreterversammlung vom 14. Juni 2016 Anschubfinanzierung für Praxisnetze Die KV Bremen gewährt Praxisnetzen eine Anschubfinanzierung in Höhe von Euro. Einer entsprechenden Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes zum 1. Juli 2016 hat die Vertreterversammlung am 14. Juni beschlossen. Eine Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen regelt Näheres. Derzeit liegen der KV Bremen keine Anträge vor.

7 Tag der ambulanten Medizin Melden Sie sich an! Auch in diesem Jahr können Ärzte und Psychotherapeuten sich und ihr Fachgebiet einem interessierten Publikum vorstellen. Der 8. Bremer Tag der ambulanten Medizin findet statt am 19. November. Infos und Anmeldung unter beteiligten sich mehr als 60 Ärzte und Psychotherapeuten am Tag der ambulanten Medizin. Rund 900 Besucher kamen ins Haus der KV Bremen.

8 Streitfall Laborkosten: Kein Widerspruch notwendig 8 Aus der KV Landesrundschreiben Juli 2016 Um die Finanzierung der Laborkosten wird derzeit heftig gestritten und wieder einmal der Hausarzt- Facharztkonflikt befeuert. In Bremen braucht es diesen Streit nicht! Die KV stellt die Honorarbescheide der Hausärzte unter Vorbehalt, bis alles geklärt ist. Niemand muss deshalb Widerspruch einlegen. In den vergangenen Jahren sind die Ausgaben für Laborkosten stetig gestiegen. Im Bremen waren es von 2014 auf 2015 immerhin Mehrausgaben von mehr als Euro. Dieser Trend ist nicht neu. Zwar ist bereits vor drei Jahren deutschlandweit eine einheitliche Quotierung fürs Labor eingeführt worden. Doch trotz der Preissenkung auf die sogenannte Quote Q mit dem Faktor 0,9158 Prozent wird immer mehr Labor angefordert. Dadurch muss in einigen Quartalen mehr Geld an die Praxen ausgezahlt werden, als im Labortopf kalkuliert war. Dieses Verfahren ist geregelt in den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Finanzierung der Laborleistungen. Darin ist auch festgehalten, dass ein Defizit im Labortopf auszugleichen ist und zwar gemeinsam von Haus- und Fachärzten gemäß ihrem Honoraranteil in der KV (Trennungsbeschluss). Umgekehrt werden auch Überschüsse anteilig auf beide Honorarverteilungskonten eingezahlt. An dieser Stelle setzt in der Vertreterversammlung der KBV der Streit an. Ein Teil argumentiert, dass die Leistungen im Labortopf ausschließlich den Fachärzten zuzurechnen sind und es keinen Geldabfluss aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich geben dürfe. Andere halten dem gegenüber, dass hier das Veranlasserprinzip gelte und Hausärzte sehr wohl ihren Anteil tragen müssten. Zudem wird ins Feld geführt, dass vor Jahren aus fachärztlichem Geld der Laborbonus abgezweigt wurde, der vor allem Hausärzten zugutekommt, damit sie nicht so viel Labor veranlassen. Wie dem auch sei: Der Laborstreit droht, zu einem Politikum in Zeiten des KV-Wahlkampfes zu werden. Die einzelnen KVen haben keine Freiheit, hier eigene Wege zu gehen, solange nicht die bundesweiten Vorgaben geändert werden. Dies könnte politisch oder durch Gerichte passieren. Aus dieser Gemengelage heraus hat die KV Bremen beschlossen, dass bis zur Klärung der Rechtslage, die Honorarbescheide der Hausärzte in diesem Punkt unter Vorbehalt gestellt werden. Damit setzt die KV eine Forderung der Neuen Hausarztliste Bremen um. Dies hat zur Folge, dass kein Hausarzt zu diesem Sachverhalt einen Widerspruch gegen seinen Honorarbescheid einlegen muss. Wenn der Trennungsbeschluss geändert werden sollte, wird die KV Bremen entsprechend nachvergüten. Zum Schluss: Dass es beim Streit um die Laborfinanzierung nicht nur um die Sache geht und die Aufgeregtheit auch aus anderen Gründen geschürt wird, zeigen diese Zahlen: Der Fehlbetrag in Bremen für das Jahr 2015 beläuft sich auf zirka Euro. 30 Prozent davon, also Euro wurden nach Maßgabe des KBV-Trennungsbeschlusses dem Hausarzt-Honorarverteilungskonto entnommen. Damit war theoretisch jeder Hausarzt in Bremen mit 36 Euro je Quartal belastet worden. Angesichts dieser Zahlen sollte man eigentlich erwarten, dass in Berlin eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. (red)

9 Hier habe ich es mit Finanzexperten zu tun, die den Gesundheitsmarkt kennen. Wenn es brennt, fallen Entscheidungen schnell und unbürokratisch. Egal, ob es um meine Praxis oder Familie geht: Ich habe einen kompetenten und v e r lässlichen Partner für alle Finanzfragen. Die Berater der Sparkasse Bremen kenne ich persönlich das gefällt mir. Erste Wahl für Heilberufe mit Branchenexpertise und Beratungsqualität Von der Finanzierung des eigenen Studiums über Finanzfragen rund um die eigene Praxis oder Apotheke bis hin zur gewinnbringenden Verwaltung von privatem Vermögen: Unsere Spezialisten begleiten Sie nicht nur als Finanzexperten, sondern auch als zertifizierte Berater für Heilberufe. Bei uns bekommen Sie exzellente Beratung, verlässlichen persönlichen Kontakt und die Stärke eines Marktführers. Diese Vorteile schätzen unsere Kunden sehr. Stark. Fair. Hanseatisch.

10 Neue Psychotherapie-Richtlinie: Die psychologische Sprechstunde kommt 10 Aus der KV Landesrundschreiben Juli 2016 Zum 1. April 2017 soll eine neue Psychotherapie- Richtlinie in Kraft treten mit erheblichen Auswirkungen: So werden Sprechstunden eingeführt und Akutbehandlungen ermöglicht. Es gibt Änderungen beim Antrags- und Gutachterverfahren. Was es noch nicht gibt: Details zur Vergütung. Wir verschaffen Ihnen trotzdem einen ersten Überblick. Die neue Psychotherapie-Richtlinie soll zum 1. April 2017 in Kraft treten. Sie sieht eine umfangreiche Strukturreform der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung vor. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt damit Forderungen aus dem Versorgungsstärkungsgesetz um, den Patienten zeitnah einen niederschwelligen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung zu bieten und das Angebot flexibler zu gestalten. Sprechstunden für Erstkontakt Eine wesentliche Neuerung ist, dass Patienten künftig vor Beginn einer Behandlung in der Regel eine psychotherapeutische Sprechstunde aufsuchen müssen. Der Psychotherapeut klärt dabei ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine Psychotherapie benötigt oder ob ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann. Psychotherapeuten können wählen, ob sie Sprechstunden anbieten oder nicht und wie sie diese organisieren offen oder mit Terminvergabe. Neu ist ferner, dass psychotherapeutische Praxen zur Terminkoordination mindestens 150 Minuten pro Woche telefonisch erreichbar sein müssen. Neu: Akutbehandlung Mit der neuen Richtlinie wird das Behandlungsangebot erweitert und flexibler gestaltet. Benötigen Patienten im Anschluss an eine Sprechstunde zeitnah eine psychotherapeutische Intervention, ist künftig eine Akutbehandlung möglich. Diese soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Ein Antrags- und Gutachterverfahren ist dafür nicht erforderlich. Therapiestunden flexibel einsetzbar Nach der Sprechstunde oder der Akutbehandlung kann der weitere Weg des Patienten über die Probatorik in die Kurz- oder Langzeittherapie führen. In diesem Bereich wurden sowohl die Sitzungskontingente als auch das Bewilligungsverfahren angepasst. Die Antragspflicht bleibt indes bestehen. Eine Kurzzeittherapie zum Beispiel ist künftig zunächst mit 12 Stunden möglich, die sich um weitere zwölf Stunden verlängern lassen. Bei der Langzeittherapie wiederum wurde das erste Sitzungskontingent erweitert. Für alle Verfahren entfällt der zweite Bewilligungsschritt und es kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden. Darüber hinaus kann ein Teil des Stundenkontingents für eine Rezidivprophylaxe beantragt werden. Förderung der Gruppentherapie Zudem wird die Gruppentherapie gestärkt. Sie gilt nun als gleichwertige, in der Indikationsstellung zu berücksichtigende Anwendungsform. Um das Angebot von Gruppentherapien zu erleichtern und Anreize zu schaffen, wird in allen Verfahren die Mindestteilnehmerzahl auf drei Personen abgesenkt. Einheitliche Anforderungen für Gutachter Darüber hinaus werden die Qualifikationsanforderungen an Gutachter vereinfacht und für die Gruppentherapie spezifiziert. Künftig wird eine Bewerbung in allen Verfahren möglich sein womit auch Gutachter nur im Bereich der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie tätig werden können. Verhandlung über Vergütung Der Beschluss des G-BA wird nunmehr dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt. Weitere Details zur Umsetzung der neuen Regelungen legen KBV und GKV-Spitzenverband in der Psychotherapie-Vereinbarung fest. Beide Seiten müssen darüber hinaus noch über die Höhe der Vergütung für neue Leistungen wie Sprechstunden und Akutbehandlungen verhandeln. (kbv)

11 Die Richtlinie in Details SPRECHSTUNDEN Vor einer Akutbehandlung oder Probatorik müssen sich Patienten künftig in einer Sprechstunde vorstellen. Der Psychotherapeut klärt dabei ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine Richtlinienpsychotherapie benötigt oder ob ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann. Die Sprechstunde dauert bei Erwachsenen mindestens 25 Minuten, maximal 150 Minuten. Bei Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung entlassen werden, können probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung ohne Sprechstunde beginnen. Dies gilt auch, sofern ein Therapeutenwechsel nach der Sprechstunde oder während einer laufenden Therapie erfolgt. Psychotherapeuten können wählen, ob sie Sprechstunden anbieten oder nicht und wie sie diese organisieren offen oder mit Terminvergabe. Die weitere Behandlung muss nicht bei dem Psychotherapeuten stattfinden, bei dem der Patient in der Sprechstunde war. Therapeuten, die Sprechstunden anbieten, haben pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag mindestens 100 Minuten anzubieten, bei einem hälftigen Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten. Die Sprechstunden werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. REZIDIVPROPHYLAXE Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann eine Rezidivprophylaxe stattfinden. Im Sinne einer ausschleichenden Behandlung werden dazu die innerhalb eines bewilligten Kontingents verbliebenen Stunden genutzt: bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 8 Stunden, bei 60 und mehr Stunden maximal 16 Stunden. Die Stunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden. AKUTBEHANDLUNG Die Akutbehandlung soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Patienten, für die eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahmen empfohlen werden können. Die neue Leistung der Akutbehandlung ist anzeigepflichtig gegenüber der Krankenkasse und darf maximal 600 Minuten umfassen (Mindesteinheit: 25 Minuten). Das Anzeigeverfahren wird in der Psychotherapie-Vereinbarung ausgestaltet. Hinweis: Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer gegebenenfalls anschließenden Kurzzeittherapie zu verrechnen. KURZZEIT/LANGZEIT Bei der Kurz- und Langzeittherapie wurden die Stundenkontingente sowie die Anzeige-, Antrags- und Gutachterpflicht angepasst. Die wichtigsten Änderungen bei der Kurzzeittherapie sind: Kurzzeittherapien können künftig 12 oder 24 Stunden umfassen (bislang 25 Stunden). Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Stunden. Die Anträge gelten nach Ablauf einer Drei-Wochen-Frist auch ohne Bescheid der Krankenkasse als bewilligt und sind nicht mehr gutachterpflichtig. Die wichtigsten Änderungen bei der Langzeittherapie sind: Für die Langzeittherapie wurde das erste Sitzungskontingent erweitert und es entfällt für alle Verfahren der zweite Bewilligungsschritt, so dass direkt das Höchstkontingent beantragt werden kann. Der erste Bewilligungsschritt bleibt antragsund gutachterpflichtig. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Krankenkassen. TELEFON-ERREICHBARKEIT Psychotherapeuten müssen künftig sicherstellen, dass sie für eine Terminkoordination telefonisch erreichbar sind. Für Psychotherapeuten mit vollem Versorgungsauftrag gilt: 150 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie keine Sprechstunde anbieten 250 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie eine Sprechstunde anbieten Für Psychotherapeuten mit hälftigem Versorgungsauftrag gilt: 75 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie keine Sprechstunde anbieten 125 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie eine Sprechstunde anbieten Die Zeiten der Sprechstunden und der telefonischen Erreichbarkeit sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu melden. GRUPPENTHERAPIE Gruppentherapien können künftig immer dann eingesetzt werden, wenn sie förderlich für das prognostizierte Behandlungsergebnis sind. Sie gelten als gleichwertige, in der Indikationsstellung zu berücksichtigende Anwendungsform. Um das Angebot von Gruppentherapien zu erleichtern und Anreize zu schaffen, wird in allen Verfahren die Mindestteilnehmerzahl auf drei Personen abgesenkt. Zudem ist nur noch eine Anzeige gegenüber der Krankenkasse und kein Antrag auf Genehmigung der Therapie mehr notwendig, wenn der Psychotherapeut das Behandlungssetting für bereits bewilligte Stunden in der Kurzzeittherapie ändern möchte. 11 Aus der KV Landesrundschreiben Juli 2016

12 Neue Psychotherapie-Richtlinie: Das sagen Kammer und Verbände 12 Aus der KV Landesrundschreiben Juli 2016 Zum 1. April 2017 soll eine neue Psychotherapie- Richtlinie in Kraft treten mit erheblichen Auswirkungen: Die Interessenverbände der Psychotherapeuten sehen positive Aspekte wie die Sprechstunde und die Akutbehandlung, üben aber auch Kritik. Wir fassen zusammen. sprechs t unde Dieser erste schnelle Kontakt zu einem Experten für psychische Erkrankungen ist eine positive Neuerung. Ratsuchende bekommen damit kurzfristig eine erste Auskunft, wodurch ihre Beschwerden bedingt sind und welche Hilfen sie dafür bekommen können. bunde sp s yc h ot her a p eu t enk a mmer k inder & jugendliche Als wichtige Errungenschaft für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen sehen wir die erweiterte Möglichkeit der Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld. v ereinigung a n a ly t ischer k inderund jugendlichenp s ychother apeu ten r e z idivp ro p h y l a x e Der Beschluss des G-BA ist an diesem Punkt eine Mogelpackung, denn es wird lediglich die Möglichkeit eingeräumt, das letzte Therapiekontingent einer Langzeittherapie auf bis zu zwei Jahre zu strecken. Das war schon bisher möglich. d eu t s c he p s yc h ot her a p eu t en v ereinigung gruppenther apie Hier wird eine Chance vertan, den Patienten größere Versorgungskapazität zur Verfügung zu stellen. bunde s v erband der v er t r ag sp s yc h ot her a p eu t en gu tachterv erfahren Dadurch wird Zeit für die Behandlung von Patienten frei. bunde s v erband der v er t r ag sp s yc h ot her a p eu t en k ur z z ei t t her a p ie Das ist ein Schildbürgerstreich erster Klasse. Der G-BA schafft neue Antragsverfahren, die er aber selbst so wenig ernst nimmt, dass er gar keine Prüfung der Anträge vorschreibt, sondern eine Genehmigung dadurch erfolgt, dass sich die Krankenkassen die Antwort sparen können. bunde sp s yc h ot her a p eu t enk a mmer

13 Sprechstunde bis zu 150 Minuten für Erwachsene bis zu 250 Minuten für Kinder und Jugendliche REFORM DER PSYCHOTHERAPIE-RICHTLINIE: DETAILS DER ÄNDERUNGEN AB 1. APRIL 2017 VERSORGUNGSANGEBOTE BEWILLIGUNGSSCHRITTE FÜR EINZELTHERAPIE /GRUPPENTHERAPIE BEI ERWACHSENEN SCHRITT 1 SCHRITT 2 ERLÄUTERUNGEN Akutbehandlung nach mind. 50 Minuten Sprechstunde bis zu 12 Stunden anzeigepflichtig Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer ggf. anschließenden Kurzzeittherapie zu verrechnen. Langzeittherapie Probatorik nach mind. 50 Minuten Sprechstunde oder einer Akutbehandlung verpflichtend für Einleitung einer Kurz- oder Langzeittherapie 2 bis 4 Stunden für Erwachsene 2 bis 6 Stunden für Kinder und Jugendliche Kurzzeittherapie Verhaltenstherapie (VT) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) bis zu 12 Stunden antragspflichtig; nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 60 Stunden antrags- und gutachterpflichtig bis zu 60 Stunden antrags- und gutachterpflichtig bis zu 160 / 80 Stunden antrags- und gutachterpflichtig bis zu 24 Stunden antragspflichtig; nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 80 Stunden antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 100 / 80 Stunden antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 300 / 150 Stunden antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen Kurzzeittherapie gilt nach dreiwöchiger Frist auch ohne Bescheid als bewilligt; Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig. Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Sitzungen aus dem Langzeit-Kontingent kann zwei Jahre zur Rezidivprohylaxe genutzt werden (Angabe im Antrag erforderlich). Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.b. Schuldnerberatung, Ehe- und Familienberatungsstelle) 13 Aus der KV Landesrundschreiben Juli 2016

14 Job-Sharing wird attraktiver: Obergrenze verschiebt sich 14 Aus der KV Landesrundschreiben Juli 2016 Das Job-Sharing wird attraktiver insbesondere für kleine Arztpraxen und für Psychotherapeuten. Ein aktueller Beschluss lockert die Grenzen für das Honorarbudget. Noch ist diese Änderung allerdings nicht rechtskräftig. Der aktuelle Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verfolgt ein Ziel: Kassenärzte und Psychotherapeuten sollen die Möglichkeit haben, ihren Praxisumfang auf den Durchschnitt ihrer Fachgruppe zu steigern. Dies müsse auch Job-Sharern möglich sein. So wollte es das Bundessozialgericht und so hat es der G-BA nun beschlossen. Im Einzelnen ist folgendes vorgesehen: Bisher konnte eine unterdurchschnittliche Praxis nur um maximal drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts wachsen. Diese Grenze fällt. Stattdessen dürfen diese Praxen nun bis zum Fachgruppendurchschnitt wachsen. Psychotherapeuten bekommen sogar noch mehr Spielraum. Sie dürfen ihren Leistungsumfang bis zum Durchschnitt ihrer Gruppe zuzüglich weiterer 25 Prozent steigern. Wie die neue Obergrenze berechnet wird, ist Gegenstand des G-BA-Beschlusses, damit überall die gleichen Kriterien herangezogen werden. Noch ist dieser Beschluss allerdings nicht rechtskräftig. Die Änderungen können vom Bundesgesundheitsministerium beanstandet werden. Diese Prüfung sollte im August abgeschlossen sein. (red) JOB-SHARING Beim Job-Sharing teilen sich zwei Ärzte/ Psychotherapeuten derselben Fachrichtung einen Sitz. Es gibt grundsätzlich zwei Varianten: Die Ärzte/Psychotherapeuten arbeiten als gleichberechtigte Partner oder ein Praxisinhaber stellt einen Kollegen an. Die letztgenannte Variante eignet sich gut, um einen Praxisübergabe vorzubereiten.

15 Nachrichten aus Bremerhaven, Bremen, Berlin und... Beauftragter für die KBV-Immobiliengeschäfte Berlin Um die Immobilienaffäre in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) aufzuklären, wurde zwischen KBV und dem Bundesgesundheitsministerium vereinbart, einen neutralen Dritten aus einer renommierten Anwaltskanzlei mit der Aufarbeitung zu beauftragen. Dieser Rechtsanwalt soll schließlich die Immobilientochter der KBV abwickeln. Am Ende gehören die Gebäude dann direkt der KBV. Mit dieser einvernehmlichen Lösung ist auch der Staatskommissar abgewendet, mit dem die Politik gedroht hatte. Unklare Zukunft für Prof.-Hess-Kinderklinik Bremen Die Prof.-Hess-Kinderklinik wird wohl doch geräumt werden müssen. Das zumindest berichtet der Weser Kurier. Ärzte der Klinik haben immer wieder dafür plädiert, trotz des geplanten Eltern- Kind-Zentrums einen Teil der medizinischen Versorgung in dem Neubau der Kinderklinik zu belassen. Dieser wurde 2003 für rund elf Millionen Euro eingeweiht. Mehr als ein Drittel der Summe waren Spenden. Die Kinderklinik ist Teil des Bebauungsplanes Hulsberg- Viertel, für das der Grundstücksverkauf begonnen hat. Weniger Kaiserschnittgeburten in Bremen Bremen, Bremerhaven Die Rate der per Kaiserschnitt zur Welt gekommenen Kinder im Land Bremen ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes seit Jahren rückläufig und lag 2015 bei 30,5 Prozent waren es noch 33,2 Prozent. Das Bremer Bündnis, ein Zusammenschluss von Gynäkologen, Hebammen, Kinderärzten sowie Krankenkassen arbeitet seit 2013 daran, die Zahl der Kaiserschnittgeburten zu senken. Niedersachsen pumpt Millionen in Kliniken Hannover Niedersachsen bereitet ein Investitionsprogramm für Krankenhäuser vor. Die Rede ist von einem Gesamtförderbetrag bis 2020 von 1,36 Milliarden Euro. Mit diesem Programm soll unter anderem die Zusammenlegung der Krankenhäuser in Delmenhorst und die Neuordnung der Kliniklandschaft in Wilhelmshaven finanziert werden. Es würden nur zukunftsfähige Standorte gefördert, erklärte Sozialminsiterin Cornelia Rundt (SPD). Der Sanierungsstau in Niedersachsens Krankenhäusern wird auf 1,7 Milliarden Euro beziffert. Neuer Anlauf für Krisendienst? Bremen Wird der nächtliche Krisendienst für psychisch kranke Menschen wieder eingerichtet? Im Weser Kurier hat Senatorin Eva Quante-Brandt (SPD) angekündigt, noch in diesem Jahr einen telefonischen Krisendienst zwischen 21 und 8 Uhr einzurichten. Dafür soll es zeitnah eine Ausschreibung geben. Zum 1. April wurde der nächtliche Krisendienst der Stadt Bremen per Verfügung eingestellt. Aus für Mobile Psychiatrie Bremerhaven? Bremerhaven Das Versorgungsprojekt Mobile Psychiatrie Bremerhaven wird einem Zeitungsbericht zufolge nicht umgesetzt. Voraussetzung dafür wäre eine Umwandlung der Psychiatrie im Klinikum Reinkenheide in eine GmbH. Das sei aus finanziellen Gründen nicht möglich, heißt es. Mit dem Versorgungskonzept sollten die Einweisungen von Patienten mit Psychosen, Depressionen und Persönlichkeitsstörungen reduziert werden. Über einen neuen Ansatz soll nun verhandelt werden. Umstrukturierungen bei Ameos Bremerhaven In Bremerhaven werden keine Stationen geschlossen, sondern lediglich Umstrukturierungen vorgenommen, teilt der Ameos-Verbund im Hinblick auf anderslautende Medienberichte mit. Die Ergotherapie, Phsysiotherapie und Sozialdienst würden zum 1. Juli 2016 unter dem Dach einer neuen Gesellschaft zusammengeführt, erklärt Ameos. 15 Nachrichten Landesrundschreiben Juli 2016

16 Gleich, ähnlich oder anders? Biosimilars als wirtschaftliche Alternative Bremen ist Vorreiter. In keinem anderen Bundesland werden verhältnismäßig so viele Biosimilars verordnet. So steht s im Arzneimittelreport der Barmer GEK. Aus diesem Anlass haben wir die wichtigsten Fakten über die Nachahmerprodukte zusammengefasst für Nachzügler und alle anderen Interessierten. Die Bedeutung biotechnologisch produzierter Arzneimittel (Biologika) für die Arzneimitteltherapie hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Jeder fünfte seit dem Jahr 2000 neu zugelassene Wirkstoff wird gentechnologisch hergestellt entfielen 19 Prozent des Umsatzes des GKV-Fertigarzneimittelmarktes auf Biologika (Arzneiverordnungsreport 2015). Auch in Bremen dominieren unter den umsatzstärksten Arzneimitteln die Biologika: Unter den Top 30 der umsatzstärksten Wirkstoffe des 4. Quartals 2015 befinden sich vier Blutgerinnungsfaktoren (Octocog alfa, Von-Willebrand-Faktor + BG-Faktor VIII, Human- Plasmaproteine mit Faktor VIII-Inhibitor Bypass Aktivität, BG-Faktor VIII) zwei TNFalfa-Inhibitoren (Adalimumab, Etanercept), zwei Wirkstoffe zur Behandlung vaskulärer Augenerkrankungen (Ranibizumab, Aflibercept), das Wachstumshormon (Somatropin) und ein Wirkstoff zur MS-Therapie (Interferon ß 1a). Biologika stehen wie alle Arzneimittel für etwa zwölf Jahre nach ihrer Zulassung unter Patentschutz und dürfen in dieser Zeit nur vom Inhaber der Zulassung produziert und vermarktet werden. Ist der Patentschutz abgelaufen, können weitere pharmazeutische Unternehmer Biosimilars auf den Markt bringen, die den gleichen Wirkmechanismus und vergleichbare pharmakokinetische Eigenschaften wie die jeweiligen Produkte der Erstanbieter aufweisen. In der Regel sind Biosimilars etwa Prozent kostengünstiger als die Präparate des Originalherstellers. Das Einsparpotenzial durch Verordnung von Biosimilars ist aufgrund der hohen Kosten biologischer Arzneimittel beträchtlich. Der Status der Biosimilars ähnelt dem von Generika, den Nach-

17 ahmerpräparaten von klassischen chemischen Präparaten. Zwischen Biosimilars und Generika gibt es aber auch wichtige Unterschiede, die bei der Verordnung der Biosimilars beachtet werden müssen. Biologicals Laut Arzneiverordnungsreport (AVR) 2015 handelt es sich bei Biologika oder Biologicals in aller Regel um hochkomplexe Proteinmoleküle, deren Herstellung auf synthetischem Wege gar nicht oder nur sehr aufwändig funktioniert und die daher zumeist nur mit Hilfe gentechnologischer Methoden in großem Maßstab hergestellt werden können. Im Gegensatz zu klassischen Pharmaka, die durch chemische Synthese hergestellt werden, sind die Moleküle der Biologika wesentlich größer und weisen keine einheitliche, definierte chemische Struktur auf. Zu den Biologika gehören sehr unterschiedliche Substanzen wie Hormone, Zytokine, monoklonale Antikörper, Blutprodukte, Gerinnungsfaktoren und Impfstoffe. Biosimilars Biosimilars sind spezielle Biologicals. Für die Zulassung beider ist die Europäische Arzneimittelzulassungsbehörde EMA (European Medicines Agency) zuständig. Laut EMA ist ein Biosimilar ein biologisches Arzneimittel, das derart entwickelt wurde, dass es einem bereits existierenden Arzneimittel ( dem Referenzarzneimittel ) ähnelt. Ein Biosimilar-Arzneimittel zu einem Biological unterscheidet sich von einem Generikum eines herkömmlichen synthetischen Wirkstoffes dadurch, dass Generika einfachere chemische Strukturen aufweisen und als identisch mit ihren Referenzarzneimitteln gelten ( eu, EMA/837805/2011). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens muss ein Biosimilar-Hersteller nachweisen, dass zwischen dem Biosimilar und seinem Referenzarzneimittel bezüglich der Struktur und der biologischen Aktivität, der Wirksamkeit und Sicherheit ihrer Wirkstoffe keine bedeutsamen Unterschiede bestehen. Im Gegensatz dazu muss im Zulassungsverfahren von Generika nur der Nachweis einer vergleichbaren Pharmakokinetik mit dem Referenzarzneimittel erbracht werden. Austausch in der Apotheke Da die Biosimilars und die Biologika-Referenzarzneimittel nicht identisch sondern nur ähnlich sind, darf in der Apotheke kein Austausch dieser Arzneimittel erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Arzt ein Referenzarzneimittel verordnet, zu dem ein Biosimilar marktverfügbar ist, für das die jeweilige Krankenkasse einen Arzneimittel-Rabattvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen hat. Wenn der Arzt seine Patienten mit einem Biosimilar therapieren möchte, muss er das entsprechende Präparat verordnen. Originalpräparate oder Biosimilars, die aus derselben Produktionsstätte stammen, d.h. mithilfe derselben Zelllinie produziert werden, bezeichnet man als Bioidenticals. Sie können im 17 Im Blick Landesrundschreiben Juli 2016

18 18 Im Blick Landesrundschreiben Juli 2016 Gegensatz zu Biosimilars wie Generika in der Apotheke gegeneinander ausgetauscht werden. Ein Beispiel sind die Infliximab-Präparate Inflectra und Remsima. Sie sind Biosimilars des Originalpräparates Remicade. Untereinander sind Inflectra und Remsima aber bioidentisch, da sie aus der gleichen Produktionsstätte stammen. Eine vollständige Liste der Bioidenticals ist im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (Anlage 1) aufgeführt: BIOIDENTICALS Wirkstoff Arzneimittel* anzuwenden ab Epoetin alfa Epoetin theta Epoetin zeta Filgrastim Filgrastim Filgrastim Infliximab Interferon beta - 1b Abseamed Binocrit Epoetin alfa Hexal Biopoin Eporatio Retacrit Silapo Biograstim Ratiograstim Tevagrastim Filgrastim Hexal Zarzio Accofil Grastofil Inflectra Remsima Betaferon Extavia * Die einem Wirkstoff zugeordneten Präparate (innerhalb der jeweiligen Kästchen ) sind jeweils bioidentisch und damit gegeneinander austauschbar. Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) hat im Jahr 2008 Empfehlungen zum Einsatz und zur Austauschbarkeit von Biosimilars gegeben (www. akdae.de/stellungnahmen/weitere/ pdf ). Die AkdÄ befürwortet grundsätzlich den therapeutischen Einsatz von biosimilaren Arzneimitteln, da durch das Zulassungsverfahren die notwendigen Nachweise für die Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit der Biosimilars vorhanden sind. Bei Beginn einer Behandlung können daher laut AkdÄ biosimilare Arzneimittel ebenso eingesetzt werden, wie das Arzneimittel des Originalherstellers. Soll von dem Arzneimittel eines Originalherstellers auf ein biosimilares Arzneimittel umgestellt werden, sind ggf. andere Dosen, andere Dosierintervalle sowie die zugelassenen Anwendungsgebiete zu beachten. Die Situation ist ähnlich einem neu zugelassenen Arzneimittel der gleichen Wirkstoffklasse. Eine Auflistung aller Biosimilar-Arzneimittel findet man auf den Webseiten der EMA ( find medicine-> human medicine-> browse by type-> biosimilars) oder des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller (vfa, biosimilars-uebersicht -originalpraeparate.pdf ). Zurzeit sind in der EU Biosimilars der folgenden sieben Wirkstoffe zugelassen: Somatropin, Filgrastim, Epoetin, Follitropin alfa, Infliximab, Insulin glargin und Etanercept. Bremer Arzneimittelvereinbarung In der Arzneimittelvereinbarung 2016 haben die KV Bremen und die Bremer Krankenkassen Ziele für eine wirtschaftliche Verordnungsweise von Arzneimitteln festgelegt, um das vereinbarte Arzneimittelausgabenvolumen einzuhalten. Zu diesen Zielen gehört auch die Information der Vertragsärzte, dass grundsätzlich ein wirtschaftliches Biosimilar zu verordnen ist. Für fünf Biosimilars, die bis Ende 2015 auf dem Markt waren, wurden Verordnungsquoten vereinbart (Arzneimittelvereinbaung 3, 7.). Bremer Mindestquoten Erythropoetine 75 v. H. Filgrastim 95 v. H Interferon beta-1b 60 v. H. Somatropin 35 v. H. Infliximab 15 v. H.

19 BIOLOGISCHE ARZNEIMITTEL: ORIGINALPRÄPARATE UND BIOSIMILARS Wirkstoffgruppe Präparat Wirkstoffbezeichnung Genotropin Somatropin Somatropin- Produkte Filgrastim-Produkte Originalpräparate Originalpräparate Humatrope Somatropin Norditropin Somatropin Nutropinaq Somatropin Saizen Somatropin Somatropin Biopartners Somatropin Zomacton Somatropin Biosimilars Omnitrope Somatropin Neupogen Filgrastim Granocyte Lenograstim Lonquex Lipefilgrastim Neulasta Pegfilgrastim Ristempa Pegfilgrastim Filgrastim Hexal Filgrastim Zarzio Filgrastim 19 Im Blick Landesrundschreiben Juli 2016 Biosimilars Originalpräparate Ratiograstim Tevagrastim Nivestim Gastrofil Accofil Aranesp Erypo Neorecormon Mircera Filgrastim Filgrastim Filgrastim Filgrastim Filgrastim Darbepoetin alfa Epoetin alfa Epoetin beta Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta Epoetin-Produkte Biopoin Eporatio Abseamed Epoetin theta Epoetin theta Epoetin alfa Biosimilars Epoetinalfa Hexal Binocrit Retacrit Silapo Epoetin alfa Epoetin alfa Epoetin zeta Epoetin zeta Follitropin alfa- Produkte Monoklonale Antikörper Insulin glargin-produkte Fusionsproteine Originalpräparate Gonal-f Follitropin alfa Biosimilars Ovaleap Follitropin alfa Bemfola Follitropin alfa Originalpräparate Remicade Infliximab Biosimilars Inflectra Infliximab Remsima Infliximab Originalpräparate Lantus Insulin glargin Biosimilars Abasaglar Insulin glargin Originalpräparate Enbrel Etanercept Biosimilars Benepali Etanercept

20 20 Im Blick Landesrundschreiben Juli 2016 Beispiel Etanercept: Enbrel und Benepali Seit Februar 2016 steht mit Benepali der Firma Biogen das erste Etanercept-Biosimilar als preisgünstige Alternative zum Originalpräparat Enbrel zur Verfügung. Benepali ist als Injektionslösung in einer Fertigspritze bzw. im Fertigpen mit 50 mg Etanercept verfügbar. Es kann wie Enbrel zur Therapie der rheumatoiden Arthritis, der Psoriasis-Arthritis, der axialen Spondyloarthritis und der Plaque-Psoriasis eingesetzt werden. Benepali hat im Gegensatz zu Enbrel keine Zulassung für die Therapie der juvenilen idiopathischen Arthritis und der Plaque-Psoriasis bei Kindern und Jugendlichen. Der Preis von Benepali liegt ca. 19% unter dem von Enbrel. Präparat Stärke Menge Preis Preisunterschied Enbrel 50mg 4 St ,00 12 St ,36 Benepali 50mg 4 St ,16 335,84 19% 12 St , ,01 19% Quelle: LAUER -Taxe Stand Beispiel Insulin glargin: Lantus und Abasaglar Seit September 2015 ist mit Abasaglar das erste Insulin-Biosimilar im Handel. Es handelt sich um das langwirksame Insulin-Analogon Insulin glargin mit Lantus als Referenzarzneimittel bzw. Originalpräparat. Abasaglar ist wie Lantus zur Behandlung von Diabetes mellitus bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern im Alter von zwei Jahren und älter zugelassen. Der Preis von Abasaglar liegt Prozent unter dem von Lantus. Wir empfehlen aus Wirtschaftlichkeitsgründen insbesondere bei Neueinstellungen für die Therapie mit Etanercept bzw. Insulin glargin, bevorzugt die jeweiligen Biosimilars Benepali bzw. Abasaglar einzusetzen. Präparat Stärke Menge Preis Preisunterschied Lantus Patrone Zylinderamp. Lantus SoloStar Fertigpen Abasaglar Patrone Abasaglar Kwik Pen 100 E/ml 100 E/ml 100 E/ml 100 E/ml Quelle: LAUER -Taxe Stand x3ml 79,34 10x3ml 143,75 5x3ml 81,07 10x3ml 147,06 5x3ml 69,34 10,00 13% 10x3ml 123,75 20,00 14% 5x3ml 71,07 10,00 12% 10x3ml 127,06 20,00 14% Zusammenfassung Biologicals sind Arzneimittel, die mithilfe biotechnologischer Herstellungsverfahren produziert werden. Unter den umsatzstärksten Arzneimittel-Wirkstoffen befinden sich zahlreiche Biologicals. Biosimilars sind Nachbildungen von Biologicals (Originalpräparate), für deren Herstellung kein Patentschutz mehr besteht und die häufig deutlich kostengünstiger als Originalpräparate sind. Biosimilar-Präparate und Biological-Originalpräparate sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Qualität gleichwertig, hinsichtlich ihrer Struktur und Wirkung ähnlich aber nicht identisch. Ein Austausch von Biological-Originalpräparaten gegen Biosimilars in der Apotheke darf derzeit nicht stattfinden. Dies gilt auch für den Fall, dass Krankenkassen zu einem Biosimilar einen Rabattvertrag abgeschlossen haben. Ein Austausch ist nur bei strukturidentischen Bioidenticals möglich. Bei Beginn einer Therapie mit Biological-Wirkstoffen sollte die Möglichkeit geprüft werden, kostengünstige Biosimilars einzusetzen. Eine Umstellung von Original- auf Biosimilar- Präparate ist häufig möglich. Es ist zu beachten, dass sich die zugelassenen Anwendungsgebiete, Dosierungen und Dosierungsintervalle von Biosimilar und Biological-Originalpräparat unterscheiden können. von dr. gerd kotzke Pharmazeutische Beratungsund Prüfstelle Im Land Bremen und dr. roland windt AOK Bremen/Bremerhaven Fragen zur Arzneimittel-Richtlinie: michael schnaars KV Bremen

21 Icons: istock.com / browndogstudios Wasser: istock.com / robertsrob alles klar DIE 4 ELEMENTE WASSER Das Wasser: erfrischend, klar und lebenswichtig. ELEMENTAR FÜR DEN ARZT IST: EINE KLARE BENUTZEROBERFLÄCHE MEDATIXX DIE PRAXISSOFTWARE MIT DEM BLICK FÜRS WESENTLICHE. Alle relevanten Patientendaten auf einen Blick das kann lebenswichtig sein. medatixx bietet Ihnen genau das: Das individuell konfigurierbare Dashboard ist angenehm fürs Auge, effizient fürs Arbeiten und passt sich den Bedürfnissen Ihrer Praxis perfekt an. Mehr erfahren unter: alles-bestens.medatixx.de

22 Papierkram: Zum 1. Oktober kommt der einheitliche Medikationsplan 22 In Praxis Landesrundschreiben Juli 2016 Patienten, die wenigstens drei Medikamente nehmen, können sich ab dem 1. Oktober von ihrem Hausarzt einen Medikationsplan geben lassen. Auf Papier! So steht s im E-Health-Gesetz. Die Praxisverwaltungssysteme werden nun scharf gestellt, EBM-Ziffern auf Bundesebene noch verhandelt. Was jetzt schon fest steht, haben wir hier zusammengetragen. Ab dem 1. Oktober 2016 haben Patienten, die mindestens 3 verordnete Medikamente gleichzeitig anwenden, Anspruch auf einen Medikationsplan. Diesen bundesweit einheitlichen Plan stellt der behandelnde Arzt mit Hilfe seiner Praxissoftware aus und händigt das Papier dem Patienten aus. Die Erstellung und Aktualisierung der Pläne wird honoriert, EBM-Ziffern gibt es allerdings noch nicht. Die Verhandlungen in Berlin laufen. Die wichtigsten Fakten Der Medikationsplan enthält eine Übersicht über die verschreibungspflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimittel eines Patienten und wird in der Regel vom Hausarzt erstellt. Dabei werden u. a. der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund sowie sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt. Die Mehrzahl der Pflichtangaben sollen bei der Erstellung des Planes automatisch durch die Software ausgefüllt werden. Die Angaben zur Dosierung müssen dann, sofern sie nicht aus der Praxisdokumentation übernommen werden, noch ergänzt werden. Optional und daher keine Pflichtangaben sind die Einträge zum Handelsnamen, zu Hinweisen und zum Grund der Behandlung. Der erstausstellende Arzt ist zur weiteren Aktualisierung verpflichtet. Weitere Aktualisierungen durch andere Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken sind erlaubt. Der Medikationsplan im Detail Der Plan enthält verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies können auch Arzneimittel sein, die auf Privatrezept oder grünem Rezept verordnet wurden. Selbstmedikation muss vom Arzt nur in den Plan übernommen werden, wenn deren Dokumentation aus medizinischer Sicht notwendig ist Der erstellende Arzt ist zur Aktualisierung des Plans gesetzlich nur dann verpflichtet, wenn er von Änderungen der Medikation erfährt, dabei gilt: Er kann nur aktualisieren, wenn er in geeigneter Weise davon Kenntnis erhält. Änderung aufgrund von Rabattverträgen (Änderung nur des Präparatenamens) verpflichten nicht zu einer Aktualisierung durch den Arzt. Änderungen durch Apotheken können übergangsweise auch handschriftlich vorgenommen werden (z. B. Eintrag von Rabattvertrags-Arzneimitteln). Soweit Apotheker Selbstmedikation handschriftlich ergänzen, erfolgt dies auf einem gesonderten Blatt. Auch diese Selbstmedikation wird nur durch den Arzt in den Medikationsplan aufgenommen, wenn es aus seiner Sicht medizinisch notwendig ist. Übergangsweise bis zum 31. März können vorhandene Medikationspläne der Praxissoftware weiter genutzt werden. Spätestens ab dem 1. April 2017 müssen Ärzte den hier beschriebenen bundesweit einheitlichen Medikationsplan ausgeben. Ärzte, die die Medikationspläne ihrer Patienten einle-

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