Träger öffentlicher Belange Schreiben vom... Stellungnahme. Nr.
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- Dirk Peters
- vor 7 Jahren
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1 1 Gemeinde Dötlingen 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn Zusammenstellung der Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß 3 (2) BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß 4 (2) BauGB 1 Wehrverwaltung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Fontainengraben Bonn Eine im o. g. Verfahren kann erst bei Vorlage der vollständigen Daten (Bauhöhe über Grund, Standortkoordinaten, Anlagentyp, Nabenhöhe, Rotordurchmesser) getroffen werden. Darüber, inwieweit militärische bei den nun geplanten Windkraftanlagen betroffen sind und ggf. beeinträchtigt werden, kann derzeit keine Aussage erfolgen. Im weiteren Verfahren muss daher auch ggf. mit einer Ablehnung seitens der Bundeswehr gerechnet werden OOWV Georgstraße Brake In unserem Schreiben vom T ia-348/13/sa/bü haben wir bereits eine zu dem o. g. Vorhaben abgegeben. Bedenken und Anregungen werden daher, soweit unsere damaligen Hinweise beachtet werden, nicht mehr vorgetragen Wir nehmen zu der o. g. Änderung des Bebauungsplanes wie folgt Stellung: Im Bereich des Bebauungsgebietes befinden sich teilweise Versorgungsanlagen des OOWV. Diese dürfen weder durch Hochbauten noch durch eine geschlossene Fahrbahndecke, außer in Kreuzungsbereichen, überbaut werden. Bei der Erstellung von Bauwerken sind gemäß DVGW Arbeitsblatt W Sicherheitsabstände zu den Versorgungsleitungen einzuhalten. Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Versorgungsanlagen gemäß DIN 1998 Punkt 5 nicht mit Bäumen überpflanzt werden dürfen. Um für die Zukunft sicherzustellen, dass eine Überbauung der Leitungen nicht stattfinden kann, werden Sie gebeten, ggf. für die betroffenen Leitungen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzutragen. Das ausgewiesene Planungsgebiet muss durch die bereits vorhandenen Versorgungsanlagen als teilweise erschlossen angesehen werden. Ob und in welchem Umfang eine Erweiterung durchgeführt wird, müssen die Gemeinde und der OOWV rechtzeitig vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen. Da es sich bei dem vorgenannten Bebauungsgebiet um ein Gewerbegebiet handelt, kann eine Erweiterung nur auf der Grundlage der AVB Wasser V und unter Anwendung des 5 der Allgemeinen Preisregelungen des OOWV durchgeführt werden.
2 Gemeinde Dötlingen: 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn 2 Schreiben vom Fortsetzung OOWV Um Beachtung der DIN 1998 und des DVGW Arbeitsblattes W wird gebeten. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in dem anliegenden Lageplan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage der Leitungen gibt Ihnen Dienststellenleiter Herr Scholz von unserer Betriebsstelle in Wildeshausen, Tel: / , in der Örtlichkeit an. Nach endgültiger Planfassung und Beschluss als Satzung wird um eine Ausfertigung eines genehmigten Bebauungsplanes gebeten. 3 Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg Kaiserstraße Oldenburg Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 liegt mit Abstand westlich der Bundesstraße 213. Die Erschließung erfolgt über die Gemeindestraße Landriede an die B 213. Die der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau du Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg (NLStBV-OL) sind durch die Änderung einer textlichen Festsetzung nicht betroffen. 4 Landwirtschaftskammer Niedersachsen Forstamt Weser-Ems Geschäftsstelle Oldenburg Im Dreieck Oldenburg Gemeinde Ganderkesee Mühlenstraße Ganderkesee Wir verweisen auf unsere vom Schreiben vom : (zu F+B) Aus forstwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen das o. a. Vorhaben keine Bedenken, sofern ein Mindestabstand zu Waldflächen von 200 m eingehalten wird. Die in meiner vom vorgebrachten Bedenken halte ich vollumfänglich aufrecht. Im Rahmen der 106. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ganderkesee wurde 2009 das gesamte Gemeindegebiet zur Erarbeitung eines Standortkonzeptes Windenergie hinsichtlich der Eignung zur Ausweisung entsprechender Standorte untersucht. Hierbei hat sich wie bereits 1999, im Rahmen der damaligen Untersuchung, ein Bereich in Höhe Hengsterholz als ungeeignet erwiesen, da sich dort ein Landschaftsschutzgebiet und Waldflächen befinden und die Einhaltung der entsprechenden Abstände zum Ausschluss dieser Flächen führte. Die durch die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dötlingen beabsichtigte Darstellung von zusätzlichen Sondergebieten für Windenergieanlagen grenzt unmittelbar an das Gebiet der Gemeinde Ganderkesee und die o. g. Ausschlussflächen. Zur Veranschaulichung war der ursprünglichen in der Anlage eine Karte mit Ausschlussflächen Natur und Landschaft sowie eine Übersicht der entsprechenden Schutzabständen beigefügt.
3 Gemeinde Dötlingen: 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn 3 Schreiben vom Fortsetzung Gemeinde Ganderkesee 6 Landkreis Oldenburg Bauordnungsamt Delmenhorster Str Wildeshausen die Gemeinde Ganderkesee erwartet, dass die entsprechenden Schutzabstände für diesen Bereich bei der Durchführung der Bauleitplanverfahren zur Darstellung zusätzlicher Sondergebiete für Windenergieanlagen auch von Dötlinger Seite berücksichtigt werden. Es ist zwar zutreffend, dass seinerzeit (zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Ganderkesee) eine Unterscheidung in harte und weiche Tabukriterien noch nicht vorgenommen wurde. Aus Gründen des Landschaftsschutzes allgemein sind jedoch von Landschaftsschutzgebieten (LSG) nach dem Verständnis der Gemeinde Ganderkesee immer ausreichend Abstände zu halten. Auch ohne Hinweis des Landkreises Oldenburg hätte die Gemeinde Ganderkesee schon damals von sich aus Abstand zum LSG gehalten. Deshalb erwartet die Gemeinde Ganderkesee weiterhin, dass auch die Gemeinde Dötlingen dem Landschaftsschutz den ihm gebührenden Stellenwert zukommen lässt und einen entsprechenden Abstand hält. Ferner wird erneut darauf hingewiesen, dass beide Teilbereiche der beabsichtigten 19. Flächennutzungsplanänderung unmittelbar an ein auf dem Gebiet der Gemeinde Ganderkesee befindliches Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windenergie grenzen, auf dem bereits die aktive Nutzung der Windenergie stattfindet. Die entsprechende Darstellung des Flächennutzungsplanes hatte ich meiner ursprünglichen ebenfalls beigefügt. Das Bauleitplanverfahren ist dahingehend anzupassen, dass die Darstellung zusätzlicher Sondergebiete bzw. die Errichtung entsprechender Windenergieanlagen nicht zu einer Beeinträchtigung der bereits bestehenden Windenergieanlagen bzw. im Fall eines Repowering zu einer Beeinträchtigung der künftigen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Ganderkesee führt. Es ist zwar zutreffend, dass die Festlegung entsprechender Sicherheitsabstände im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG erfolgt, durch die 109. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ganderkesee mit der Aufhebung der Höhenbeschränkung für diesen Bereich wurden die diesbezüglichen Vorbereitungen für ein Repowering jedoch bereits getroffen. Durch die Berücksichtigung eines entsprechenden Abstandes würde sichergestellt, dass diesbezüglich keine zu erwartenden Konflikte in das nachgelagerte Anlagengenehmigungsverfahren transferiert würden. Sie haben uns gemäß 4 Abs. 2 BauGB als an der Aufstellung zum o. g. Bauleitplan beteiligt. Nach fachlicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen erhalten Sie zur vorliegenden Planung folgende Anregungen und Hinweise: Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung sicherzustellen. In diesem Gebiet ist gemäß Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eine Löschwassermenge von 96 cbm pro Stunde (1.600 l/min.) bei GE über 2 Stunden als Grundschutz erforderlich. Hierfür können die öffentliche Trinkwasserversorgung (Hydrantenabstand max. 120 m), m natürliche oder künstliche offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder behälter in Ansatz gebracht werden. Die Löschwasserentnahmestellen sind im Umkreis von 300 m anzulegen.
4 Gemeinde Dötlingen: 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn 4 Schreiben vom 7 Deutsche Telekom Technik GmbH Ammerländer Heerstraße Oldenburg Deutsche Telekom GmbH Die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen n abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur o. a. Planung haben wir bereits mit vom Stellung genommen. Diese gilt unverändert weiter. Die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Reche und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen n abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Durch die o. a. Planung werden die der Telekom Deutschland GmbH nicht berührt. Es gibt die Möglichkeit der kostenfreien Internetanwendung TAK (Trassenauskunft Kabel der Deutschen Telekom AG) um jederzeit die benötigten Lagepläne einzusehen. Sollten Sie zu dem System TAK Zugriff haben, möchten wir Sie bitten, die benötigten Pläne im System einzusehen. Sofern Sie keinen Zugriff zu dem System haben, wenden Sie sich bitte an: Deutsche Telekom AG PTI13 Planauskunft Nordwest Dahlweg Münster zentrales Postfach: Planauskunft.Nordwest@telekom.de zentrale Rufnummer: 0251 / zentrale Faxnummer: 0251 / Hier erhalten Sie ein Infoblatt und einen Nutzungsvertrag für diese Anwendung. Betreffend der des Richtfunks wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: Ericsson Service GmbH Fritz-Vornfelde-Str. 26 D Düsseldorf, Germany Phone: Fax Mobile Thomas.kasper@ericsson.com Diese gilt sinngemäß auch für die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes.
5 Gemeinde Dötlingen: 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn 5 Schreiben vom Keine Anregungen und Bedenken hatten: 1. EWE NETZ GmbH, Schreiben vom Deutsche Bahn AG, Schreiben vom (zu B) 3. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Schreiben vom Stadt Wildeshausen, Schreiben vom E.ON Netz GmbH, Schreiben vom Gastransport Nord GmbH, Schreiben vom IHK Oldenburg, Schreiben vom Samtgemeinde Harpstedt, Schreiben vom ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Schreiben vom Gemeinde Großenkneten, Schreiben vom Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Schreiben vom
6 Gemeinde Dötlingen 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn 6 Private Einwender/in 1 Rainer Blankemeyer Anwaltskanzlei Engbers Lange Straße Friesoyte Vermerk: Heute erscheint Herr Rainer Blankemeyer und bittet im o. g. Bauleitplanverfahren zu prüfen, ob sich die Windpotentialfläche erweitern könnte, wenn an dem Grundstück Bundesstraße 17 die Wohnnutzung vollständig aufgegeben wird. Deshalb bitten wir alle Gemeinderatsmitglieder, dieses mit Nachdruck zu hinterfragen, was an der Sache dran ist! Ist der Flächennutzungsplan erst einmal genehmigt, ist allem wahrscheinlich Tür und Tor geöffnet. Die Unterzeichnerin ist mit der Wahrnehmung der Interessen von 1. Eheleute Kerstin und Said Younes, Rodigallee 159, Hamburg 2. Herrn Gerold Spille, Haidhäuser-16, Dötlingen-Haidhäuser, 3. Herrn Hergen Wohlers, Moorregen 2, Dötlingen-Brettorf, 4. Frau Jutta Seeling, Haidhäuser 2, Dötlingen-Haidhäuser, 5. Herrn Herbert Harms, Kronskamp 4, Dötlingen-Haidhäuser, 6. Herrn Dirk Abel, Hengsterholzer Weg 2, Dötlingen-Klattenhof, 7. Herrn Martin Baumgartner-Heppner, Am Stühe 4, Dötlingen-Klattenhof, 8. Herrn Wolfgang Meier, Haidhäuser 10, Dötlingen-Haidhäuser, 9. Herrn Hans-Dieter Ehlers, Brandkuhle 2, Dötlingen-Klattenhof, 10. Herrn Karl-Heinz Brüns, Uhlhorner Straße 30, Dötlingen-Brettorf, 11. Frau Ilka Sander-Legler, Moorregen 5, Dötlingen-Brettorf, 12. Herrn Detlef Lange, Osterbroksand 1, Dötlingen-Brettorf, 13. Herrn Horst Kupner, Osterbroksand 6, Dötlingen-Brettorf, 14. Herrn Robin Brengelmann, Moorregen 1, Dötlingen-Brettorf, und 15. Herrn Martin Klose, Am Sportplatz 10, Neerstedt 16. Eheleute Hartmut und Sigrid Foltin, Mittelkamp 6, Ganderkesee 17. Herrn Dieter Guhn, Moorregen 7, Dötlingen-Brettorf beauftragt worden. Namens und mit Vollmacht meiner Mandanten erheben diese folgende EINWENDUNGEN gegen die beabsichtigte 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn".
7 Gemeinde Dötlingen: 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn 7 Private Einwender/in Fortsetzung Anwaltskanzlei Engbers BEGRÜNDUNG: I. Grundsätzliche Fehler Die Auslegung fand in der Zeit vom bis einschließlich statt. Am war die Einsichtnahme nicht möglich, da die Gemeinde Dötlingen nicht geöffnet war aufgrund des gesetzlichen Feiertages. Die Auslegung ist damit zu kurz gewesen. Auch die teilweise über das Internet zugängliche Möglichkeit ändert an dieser Tatsache nichts. Die Begründung geht vielfach davon aus, dass in der betroffenen Fläche keine Wohnnutzung stattfindet. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Die Bunker sind weit überwiegend vermietet und werden teilweise zulässigerweise zu Wohnzwecken genutzt. Entsprechende Mieter sind auch dort gemeldet. Es ist daher nicht realistisch, dass entsprechende Kenntnisse der Gemeinde nicht vorliegen. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass unter dem Aktenzeichen beim zuständigen Landkreis Oldenburg zur Zeit eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer weiteren Wohnnutzung läuft. Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, dass die grundsätzlich angenommene Nichtnutzung offensichtlich nicht besteht. Schon vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass eine Abwägung nicht stattfand, da nicht einmal die konkrete Ist-Situation berücksichtigt wurde. II. Ziele der Planung Ausweislich der eigenen beabsichtigten Begründung, insbesondere auf Seite 3, geht die Gemeinde davon aus, dass die vorhandene bauliche Struktur der ehemaligen Bunkeranlagen für betriebsbezogene Wohnnutzungen nicht geeignet ist und deshalb das Plangebiet insgesamt als ungeeignet erscheinen lassen". Da die Bunkeranlage für gewerbliche Zwecke und für gewerbliche Wohnnutzung genutzt wird, ist diese Einschätzung offensichtlich unzutreffend. Die solitäre Anlage des Gewerbeparks Munilager ist gerade Grund der betriebsbezogenen Wohnnutzungen und Gewerbenutzung. Eine solche Nutzung erfordert gelegentlich eine solitäre Lage, da andernfalls Störungen und Konflikte mit anderen Nutzungen auftreten könnten. Aus diesem Gesichtspunkt ist sowohl die Festsetzung im Flächennutzungsplan als auch hier im bestehenden Bebauungsplan zu beachten. Offensichtlich ausschließlich von Bedeutung ist, dass die Gemeinde im Umfeld des Bebauungsplans 61 attraktive Flächen für eine zukünftige Windenergienutzung herausgearbeitet hat. Gleichwohl muss die Gemeinde erkennen, dass der Bestand geschützt ist. Ziel und Zweck der hier betroffenen 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 ist damit ausschließlich die vermeintliche Minimierung von Restriktionen der dortigen Windkraftnutzung. Dies ist kein zulässiges Ziel im Sinne des BauGB. Insoweit darf auf die dortige Begründung der Einwendungen verwiesen werden. Zusammenfassend darf darauf hingewiesen werden, dass nach den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere auch des Landesplanungsrechtes die Neuausweisung von Flächen für die Windenergienutzung im Binnenland grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein Bedarf besteht ebenfalls nicht. Die Kapazitätsgrenzen der Aufnahmemöglichkeiten für die Nutzung von Windstrom im konkreten Bereich ist mehr als erschöpft. Ausweislich der zuständigen EWE Netz GmbH ist es nicht möglich, weiteren Windstrom in das Netz einzuspeisen, vgl. Veröffentlichung in der aktuellen Kundenzeitschrift der EWE.
8 Gemeinde Dötlingen: 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn 8 Private Einwender/in Fortsetzung Anwaltskanzlei Engbers III. Fehlende Eignung Die beabsichtigte Planung soll Restriktionen für eine angrenzende Nutzung von Windenergieanlagen minimieren. Dieses Ziel kann durch die beabsichtigte Änderung nicht erreicht werden. In dem Gewerbepark befinden sich betriebsbezogene Wohnnutzungen, die auch nach Auffassung der Gemeinde Dötlingen Bestandsschutz genießen. Daneben befinden sich zahlreiche gewerbliche Nutzungen dort, die einen langfristigen Aufenthalt von Menschen erforderlich machen. Bereits aus Gesichtspunkten zum Schutz der Gesundheit der dort arbeitenden Menschen sind Mindestabstände für Windenergieanlagen einzuhalten. Nach Auffassung des Gesundheitsamtes der Freien Hansestadt Bremen ist zur nächstgelegenen Wohnbebauung der 10fache Abstand der Nabenhöhe der Anlage einzuhalten, um dem vorsorgenden Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen, vgl. Gesundheitsamt Bremen, Amt für Umwelthygiene, Honnerstraße 60-70, Bremen; Stand Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch zu Bereichen, in denen Menschen sich längerfristig aufhalten ein Abstand von mehr als der 3fachen Gesamthöhe einzuhalten, um optisch bedrängende Wirkungen auszuschließen. Dies ist in dem betroffenen Gewerbepark sicherlich der Fall. Da der Gewerbepark auch nachts genutzt werden, sind zudem die nächtlichen Grenzwerte in Bezug auf Schallleistungspegelbelästigungen einzuhalten, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt von einem Mindestabstand von mehr als 500 m auszugehen ist. Das gewünschte Ziel, Windenergieanlagen in einem Abstand von unter 400 m zu errichten, ist damit offensichtlich nicht zu erreichen, so dass die beabsichtigte Planung auch aus diesem Gesichtspunkt abwägungsfehlerhaft ist. IV Beeinträchtigungen des Gewerbeparks Munilager Ausweislich der beabsichtigten Änderung soll es bei einer gewerblichen Nutzung des betroffenen Bereiches bleiben. Ein Gewerbepark, in dem jegliche Wohnnutzung untersagt ist, obwohl sie tatsächlich bereits stattfindet und zahlreiche gewerbliche Unternehmen sich dort angesiedelt haben, ist eine planungsrechtliche Scheinfestsetzung. Ein Gewerbepark, in dem keinerlei Wohnnutzung stattfinden darf, kann nicht im umfassenden Sinne als Gewerbepark genutzt werden. Gerade aufgrund der solitären Lage ist auch eine Nutzung während der Abend- und Nachtzeit möglich bzw. am Wochenende. Aufsichts- und Bereitschaftspersonal dürfte bei der beabsichtigten Planung nicht mehr dort seine Ruhezeiten verbringen. Es wäre damit kein Gewerbepark mehr. Da die Gemeinde im Übrigen der Auffassung ist, dass eine weitere Ausweisung von Gewerbegebieten unterbleiben soll und ausschließlich die Fläche in Neerstedt im Rahmen des RROP Berücksichtigung findet, bedeutet die beabsichtige Änderung eine erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Gewerbeparks. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist der Eingriff offensichtlich unzulässig. 1. Der Hinweis, es obliege allein der Gemeinde, festzulegen, ob auch eine Wohnnutzung möglich sei, oder nicht, ist zwar zutreffend, kann hier jedoch nur von der bestehenden Situation und der planungsrechtlichen Ist-Situation aus getroffen werden. Es handelt sich gerade nicht um die Neuausweisung eines Gewerbegebietes, sondern um die Änderung eines bestehenden Gewerbeparks. Da der Bestand geschützt ist, ist das Ziel eine Minimierung von Restriktionen für die zukünftig geplanten Windenergieanlagen in der Nachbarschaft nicht zu erreichen.
9 Gemeinde Dötlingen: 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 Munilager Uhlhorn 9 Private Einwender/in Fortsetzung Anwaltskanzlei Engbers Das Ziel, zukünftige gewerbliche Nutzung nicht mehr im Munilager zu haben, kann dagegen sehr wohl erreicht werden, wenn die gewerbliche Wohnnutzung untersagt wird, da ein angrenzendes Wohnen nicht möglich ist und mithin ein Anfahren erforderlich ist. Der Bestand des Gewerbeparkes mit seinen eingerichteten Gewerbebetrieben wird damit faktisch langfristig zerstört. Eine Entschädigung für diese enteignende Wirkung ist nicht vorgesehen. 2. Der bestehende Bebauungsplan ist von einigen meiner Mandanten bezahlt worden. Gleichzeitig wird durch die beabsichtigte Nutzung eine ausgeübte Nutzung Ihres Eigentums Ihnen entzogen. Sowohl aus vertraglichen als auch aus gesetzlichen Ansprüchen steht Ihnen daher ein Entschädigungsanspruch zu. Dieser ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, da die entsprechende Entschädigung von der Gemeinde zu bezahlen ist. Dieser Aspekt ist völlig unberücksichtigt gelassen und ist auch im Hinblick auf einen Wertbetrag nicht in die Abwägung eingeflossen. Schon aus diesem Gesichtspunkt ist die beabsichtigte Planung daher unzulässig. V. Umweltbericht Der beabsichtigte Umweltbericht ist offensichtlich rechtswidrig. Es hat keinerlei Bestandsaufnahme stattgefunden. Es wird davon ausgegangen, dass keinerlei Beeinträchtigungen erfolgen. Der Ist-Zustand ist weder im Hinblick auf Mensch und Kulturgüter noch im Hinblick auf die Umwelt tatsächlich erfasst worden. Tatsächlich wird durch die beabsichtigte 1. Änderung des Bebauungsplanes 61 zudem in die bestehende Umweltsituation bezüglich des Menschen und der Kultur- und Sachgüter ebenso eingegriffen wie in Bezug auf die vorhandene Natur. Die Menschen und die Kultur- und Sachgüter werden beeinträchtigt, da die bisherige Nutzung planungsrechtlich aufgegeben wird in einem weiten Umfang. In die weiterhin bestehende Nutzung, also in den Aspekt Mensch, Kultur- und Sachgüter wird darüber hinaus eingegriffen durch die mit der Planung beabsichtigte Ermöglichung der Errichtung von Windenergieanlagen in unmittelbarer Nachbarschaft. Diese Beeinträchtigung betrifft auch im weiten Umfang die durch die bestehen bleibende Festsetzung des Bebauungsplanes 61 geschützte Natur. Eine Auseinandersetzung mit diesen Aspekten ist nicht einmal beabsichtigt, so dass der Umweltbericht in jeder Hinsicht defizitär ist. Die beabsichtigte Planung ist daher so nicht möglich. ZUSAMMENFASSUNG: Die vermeintlich allein textliche Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes 61 durch die 1. Änderung ist offensichtlich rechtswidrig, da weder der tatsächliche Bestand betrachtet wurde, noch ein ordnungsgemäßer Umweltbericht erstellt wurde, noch die enteignende Wirkung der beabsichtigten Änderung berücksichtigt wurde noch der bestehende Verstoß gegen höherrangiges Recht festgestellt wurde. Ein bestehendes Gewerbegebiet wird entschädigungslos aufgegeben. Nach alledem ist die beabsichtigte Planung unzulässig und formal rechtswidrig.
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