Computer und Telekommunikation

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1 Computer und Telekommunikation Urteile Anhängige Verfahren Erlasse Zusatz-Service: Original-Urteile kostenlos im Internet abrufbar Zu allen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, die in unserer Datenbank verfügbar sind, nennen wir Ihnen eine Bestell-Nr., mit der Sie als Abonnent von steuerberater intern die Dokumente im Originalwortlaut wie gewohnt im Internet kostenlos anfordern können: Sie haben keine Möglichkeit, die Original-Dokumente im Internet herunterzuladen? Kein Problem! Bitte fordern Sie die Dokumente per Post an (jeweils gegen frankierten Rückumschlag). steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 1 von 7 Stand:

2 Aktuelle Steuer-Urteile zu FG Sachsen, Urteil vom , Az: 4 K 1435/02 (Abruf-Nr. stbi 17068) BFH-Az: IV R 19/06 Selbständige profitieren bei Privatnutzung betrieblicher PCs und Telefonanlagen nicht von der Steuerbefreiung nach 3 Nr. 45 EStG 3 Nr. 45 EStG stellt lediglich Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei, sieht aber eine entsprechende Befreiung des privaten Nutzungsanteils für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten nicht vor. Die Vorschrift gilt mithin nicht für einen Steuerzahler, der kein Arbeitnehmer ist, sondern als selbständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Der in 3 Nr. 45 EStG geregelte Ausschluß von Unternehmern von der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (siehe steuertip -Beilage 18/2005). FG Hessen, Urteil vom , Az: 6 K 1059/03 (Abruf-Nr. stbi 16372) BFH-Az: XI R 1/06 Fehlende Steuerfreistellung privater Telefonnutzung für Selbständige ist verfassungsgemäß Bei Arbeitnehmern ist die Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten, Computern und Internet nach 3 Nr. 45 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei kommt es auf den Umfang der Privatnutzung nicht an. Bei Selbständigen ist hingegen die Privatnutzung als Privatentnahme zu erfassen und erhöht somit die Betriebseinnahmen (siehe steuertip -Beilage 18/2005). In der Beschränkung der Steuerfreiheit der Vorteile der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten auf Arbeitnehmer liegt nach Auffassung des FG Hessen kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatz. FG Münster, Urteil vom , Az: 12 K 3383/03 E (Abruf-Nr. stbi 15457) BFH-Az: XI R 50/05 Keine Steuerfreiheit für private Telefonnutzung durch Selbständige Die private Telefonnutzung durch Selbständige ist anders als bei Arbeitnehmern nicht steuerfrei. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster liegt keine Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern vor (siehe steuertip 43/2005 und steuertip -Beilage 18/2005). Hintergrund: Bei Arbeitnehmern ist die Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten, Computern und Internet nach 3 Nr. 45 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei kommt es auf den Umfang der Privatnutzung nicht an. Bei Selbständigen ist hingegen die Privatnutzung als Privatentnahme zu erfassen und erhöht somit die Betriebseinnahmen. Urteil vom , Az: 5 K 1944/03 (Abruf-Nr. stbi 15809) Finanzamt kann Aufwendungen für einen allgemeinen Computerkurs (Office- Paket) nicht in jedem Fall der privaten Lebensführung zuordnen Das Finanzamt kann Aufwendungen für einen allgemeinen Computerkurs (Office-Paket) nicht in jedem Fall der privaten Lebensführung zuordnen. Verfügt ein Steuerzahler unstreitig nicht über einen privaten Computer, werden die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt. Die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließt die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht aus. Auch der Umstand, daß der Steuerzahler den Kurs mit einer Prüfung und einem entsprechendem Zertifikat abgeschlossen hat, spricht nicht gegen, sondern sogar für die berufliche Veranlassung. Das Zertifikat weist entsprechende Qualifikationen nach, die regelmäßig nur im beruflichen Bereich erforderlich sind (siehe steuertip 51/2005). Urteil vom , Az: VI R 50/03 (Abruf-Nr. stbi 17032) Werbungskostenabzug für Bildschirmbrille ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht allein aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muß, hat die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels auch dann noch, wenn sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können. steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 2 von 7 Stand:

3 FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom , Az: 1 K 371/02 (Abruf-Nr. stbi 15244) Steuerberater muß dem Finanzamt als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Telefonkosten Mandantennamen offenlegen Bei Telefonkosten, die sowohl beruflich als auch privat während der Arbeitszeit anfallen (sog. gemischte Aufwendungen), ist ein Abzug als Betriebsausgaben in voller Höhe nur dann zulässig, wenn entsprechende Nachweise erfolgen. Einen Steuerberater entbindet seine berufliche Schweigepflicht nicht davon, in den Einzelaufzeichnungen über die Telefongespräche jeweils die Mandantennamen anzugeben. Urteil vom , Az: VI R 37/04 (Abruf-Nr. stbi 14397) Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung umfaßt bei einem Firmenwagen auch den Aufpreis für ein Satellitennavigationsgerät Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der ein-prozent-regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät (siehe steuertip 27/2005). Urteil vom , Az: 2 K 1431/03 (Abruf-Nr. stbi 13740) BFH-Az: III R 6/05 Aufwendungen für Domain-Adresse weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut Bei den mit dem Erwerb einer Domain-Adresse zusammenhängenden Aufwendungen handelt es sich weder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Die Domain-Adresse stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. FG Hamburg, Urteil vom , Az: V 300/00 (Abruf-Nr. stbi 11077) Aufwendungen für Sprachcomputer können als Werbungskosten abzugsfähig sein Aufwendungen für einen Sprachcomputer sind ausnahmsweise als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt. Im Streitfall erkannten die Richter nur die Zusatzkarte für Französisch, nicht aber den Sprachcomputer (Deutsch/Englisch) an. Urteil vom , Az: VI R 135/01 (Abruf-Nr. stbi 11158) Aufwendungen für gemischt genutzten Computer anteilig absetzbar Die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC sind in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit nicht dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des 12 Nr. 1 Satz 2 EStG für sog. gemischte Aufwendungen. Pauschal kann von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen werden. Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (siehe steuertip -Beilage 18/2005 und steuertip 20/2004). Urteil vom , Az: 6 K 2184/02 (Abruf-Nr. stbi 10996) Computertisch unabhängig vom beruflichen Nutzungsanteil des PC grundsätzlich abzugsfähig Aufwendungen für einen Computertisch teilen nicht das gleiche rechtliche Schicksal wie die Kosten für den Computer selbst. Sie müssen nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden. Bei dem Computertisch handelt es sich um ein Arbeitsmittel, das unabhängig vom beruflichen Nutzungsanteil des Computers grundsätzlich in vollem Umfang abzugsfähig ist (siehe steuertip 16/2004 und 28/2004). Urteil vom , Az: IX R 18/02 (Abruf-Nr. stbi 08501) Computer kann bei Vermietungseinkünften als Werbungskosten abzugsfähig sein Aufwendungen für einen Computer zur Verwaltung einer Ferienwohnung können als Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist, daß der PC in einem zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berechtigenden Umfang zur Verwaltung der Ferienwohnung eingesetzt wird (siehe steuertip 10/2003). steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 3 von 7 Stand:

4 Urteil vom , Az: 6 K 1024/00 (Abruf-Nr. stbi Pauschale Schätzung des beruflichen Anteils von Computern mit 50 Prozent Ist der Umfang der beruflichen Nutzung eines Computers ungewiß, kann in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Regelung pauschal die Hälfte der Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden, wenn keine Anhaltspunkte dagegen sprechen (siehe steuertip 03/2002). Hinweis: Die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom (Az: VI R 44/02) als unbegründet zurückgewiesen. Siehe auch Grundsatz-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom , Az.: VI R 135/01 (Abruf-Nr. stbi 11158). Urteil vom , Az: 5 K 1249/00 (Abruf-Nr. stbi 05158) Bei gemischter PC-Nutzung kann beruflicher Anteil auf 35 Prozent geschätzt werden Kann der Steuerpflichtige einen Nachweis des Umfangs der beruflichen Nutzung seines PC nicht führen, kann er den beruflichen Anteil mit 35 Prozent schätzen. Es muß lediglich feststehen, daß eine berufliche (Mit-)Benutzung des Computers gegeben ist. Diese Grundsätze gelten auch für Peripheriegeräte, also Scanner, Drucker und Monitore, die als selbständige Wirtschaftsgüter nicht in die AfA-Berechnungsgrundlage der Computeranlage einzubeziehen sind (siehe steuertip 42/2001). Hinweis: Im Revisionsverfahren ( Urteil vom , Az.: VI R 135/01, Abruf- Nr. stbi 11158) erkannten die Richter pauschal 50 Prozent als beruflich an, ließen aber eine gesonderte Abschreibung der Peripheriegeräte nicht zu. FG Köln, Urteil vom , Az: 10 K 6288/96 (Abruf-Nr. stbi 04333) BFH-Az: VI R 94/01 Werbungskosten-Abzug für Besuch einer Computermesse in den USA auch ohne Teilnahmebestätigung Das Finanzamt kann bei der Teilnahme eines EDV-Controllers an einer Computermesse in Las Vegas/USA den Werbungskostenabzug nicht allein wegen fehlender Teilnahmebestätigungen versagen. Im Ausland ist die Erteilung solcher Bescheinigungen unüblich. Zudem ist der Beweiswert ohnehin nur begrenzt (siehe steuertip 44/2001). Urteil vom , Az: VI R 177/99 (Abruf-Nr. stbi 04792) Massage für Mitarbeiter an Computer-Arbeitsplätzen kein steuerpflichtiger Vorteil Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers z.b. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein. Voraussetzung ist, daß der betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das Eigeninteresse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (siehe steuertip 39/2001). Urteil vom , Az: 2 K 1564/00 (Abruf-Nr. stbi 04245) Teilweise beruflich genutzter PC kann anteilig steuerlich geltend gemacht werden Wird ein PC teilweise zum Beispiel zu 35 Prozent beruflich genutzt, sind die Kosten in dieser Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Das Abzugsverbot ( 12 Nr. 1 EStG) steht der Aufteilung nicht entgegen, da diese bei einem Computer ebenso möglich ist wie beim Pkw. So wie der berufliche Nutzungsanteil beim Pkw anhand der gefahrenen Kilometer ermittelt wird, läßt sich dieser beim PC anhand der Stunden der beruflichen bzw. privaten Nutzung ermitteln (siehe steuertip 28/2001). Hinweis: Im Ergebnis bestätigt durch Urteil vom , Az.: VI R 135/01 (Abruf-Nr. stbi 11158) Urteil vom , Az: 2 K 2753/99 (Abruf-Nr. stbi 04150) Ausrüstung eines PC mit Soundkarte und Lautsprecher kein Indiz für private Verwendung Die Ausrüstung eines Computers mit Soundkarte und Lautsprecher kann vom Finanzamt nicht als Indiz für eine private Verwendung angeführt werden. Diese Ausstattung gehört bei leistungsfähigen Multimedia-PC im häuslichen Bereich heute zum Standard (siehe steuertip 28/2001). steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 4 von 7 Stand:

5 FG Baden-Württemberg, Urteil vom , Az: 12 K 446/99 (Abruf-Nr. stbi 02953) Finanzamt darf für einen Computer kein Fahrtenbuch verlangen Das Finanzamt darf von einem Steuerzahler, der einen PC steuermindernd geltend macht, keine nachvollziehbaren Einzelaufzeichnungen über Art, Zeitpunkt, Zeitraum und Bezug der Nutzung verlangen. Zum Nachweis von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gibt es keine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten, die die Vorlage von Einzelaufzeichnungen zwingend vorsehen (siehe steuertip 08/2001). Urteil vom , Az: 2 K 2340/98 (Abruf-Nr. stbi 02880) Soundkarte allein läßt nicht auf private Nutzung eines Computers schließen Das Finanzamt kann bei einem privat angeschafften Computer mit Soundkarte und Lautsprecherboxen nicht ohne weiteres wegen vielseitiger Nutzungsmöglichkeiten eine Privatnutzung unterstellen. Das Finanzgericht erkannte daher bei einem Lehrer an einer berufsbildenden Schule die Aufwendungen für einen PC als Werbungskosten an (siehe steuertip 32/2000). Urteil vom , Az: 1 K 2119/99 (Abruf-Nr. stbi 02881) Wirtschaftslehrer kann Kosten für Internet absetzen Das Internet ermöglicht einem Lehrer mit dem Fach Wirtschaftskunde den Zugriff auf aktuelle Zahlen für den Wirtschaftsunterricht. Die Internet-Kosten sind daher steuerlich voll absetzbar. (siehe steuertip 32/2000). Urteil vom , Az: 1 K 1484/98 (Abruf-Nr. stbi 02159) Beruflich genutzte Software ist immer abzugsfähig Die Ausgaben für ein beruflich genutztes PC-Programm zum Beispiel das Kalkulationsprogramm Excel sind auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Computer selbst nicht von der Steuer abgesetzt werden kann (siehe steuertip 21/2000). Urteil vom , Az: 5 K 2776/98 (Abruf-Nr. stbi 02727) Online-Anschluß kein Indiz für private Computer-Nutzung Ein privater Internet-Anschluß läßt nicht ohne weiteres die Vermutung zu, der PC werde nicht ausschließlich beruflich genutzt. Im konkreten Fall ging es um einen Berufsschullehrer, der seinen Schülern den Umgang mit dem Internet beibrachte (siehe steuertip 09/2000). Hinweis: In älteren Verfügungen stellt die Finanzverwaltung darauf ab, ob der häusliche PC derart ausgestattet ist, daß die berufliche Verwendung schlüssig erscheint. Das ist überholt. Jeder moderne PC ist sowohl für den privaten als auch für den beruflichen Einsatz geeignet. Ein Internetanschluß ist ebenso längst kein Indiz mehr für eine private Verwendung. steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 5 von 7 Stand:

6 Anhängige Verfahren zu BFH-Az: IV R 19/06 FG Sachsen, Urteil vom , Az: 4 K 1435/02 (Abruf-Nr. stbi 17068) EStG 3 Nr. 45, 4 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; GG Art. 3 Steuerfreiheit für private Telefonnutzung durch Selbständige Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, daß der Vorteil, welcher Arbeitnehmern durch die unentgeltliche private Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsanlage ihres Arbeitgebers zufließt, einkommensteuerfrei bleibt, jedoch bei einem selbständigen Landwirt die private Telefonnutzung als Privatentnahme besteuert wird (siehe steuertip -Beilage 18/2005)? BFH-Az: XI R 1/06 FG Hessen, Urteil vom , Az: 6 K 1059/03 (Abruf-Nr. stbi 15457) EStG 3 Nr. 45, 4 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; GG Art. 3 Steuerfreiheit für private Telefonnutzung durch Selbständige Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, daß der Vorteil, welcher Arbeitnehmern durch die unentgeltliche private Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsanlage ihres Arbeitgebers zufließt, einkommensteuerfrei bleibt, jedoch bei Selbständigen die private Telefonnutzung als Privatentnahme besteuert wird (siehe steuertip -Beilage 18/2005)? BFH-Az: XI R 50/05 FG Münster, Urteil vom , Az: 12 K 3383/03 E (Abruf-Nr. stbi 15457) EStG 3 Nr. 45; GG Art. 3 Steuerfreiheit für private Telefonnutzung durch Selbständige Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, daß der Vorteil, welchen Arbeitnehmern durch die unentgeltliche private Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsanlage ihres Arbeitgebers zufließt, im Gegensatz zum privaten Nutzungsanteil von Telefonkosten eines selbständig Tätigen einkommensteuerfrei bleibt (siehe steuertip 43/2005 und steuertip -Beilage 18/2005)? BFH-Az: III R 6/05 Urteil vom , Az: 2 K 1431/03 (Abruf-Nr. stbi 13740) EStG 4 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1; HGB 248 Abs. 2; BGB 12 Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für eine Domain-Adresse Stellt eine Internet-Adresse ein immaterielles Wirtschaftsgut dar? Sind die Kosten der Übernahme einer bestehenden Domain-Adresse bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig (hilfsweise Abschreibung bei Nutzungsdauer von 7 Jahren)? BFH-Az: VI R 94/01 FG Köln, Urteil vom , Az: 10 K 6288/96 (Abruf-Nr. stbi 04333) EStG 9 Abs. 1 S. 1, 12 Nr. 1 S. 2 Reisekosten für Besuch einer Computermesse als (anteilige) Werbungskosten bei privater Mitveranlassung Kann eine private Mitveranlassung der USA-Reise nach Las Vegas des als EDV-Controller tätigen Klägers zum Besuch einer Computermesse ausgeschlossen werden, wenn die Reise vom Arbeitgeber nicht bezuschußt, kein Sonderurlaub gewährt und kein Nachweis über die Teilnahme an allen Einzelveranstaltungen erbracht wurde? Sind entgegen dem Aufteilungsverbot die Flugkosten in dem Verhältnis zum Werbungskostenabzug zuzulassen, in dem die Tage, an denen ganztägige berufliche Veranstaltungen stattgefunden haben, zur Reisedauer stehen (siehe steuertip 44/2001)? steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 6 von 7 Stand:

7 Verwaltungsanweisungen zu Bundesfinanzministerium, Information , (Abruf-Nr. stbi 15052) Lohnsteuerliche Behandlung von Vorteilen aus Mitarbeiter-PC-Programmen (MPP) Im Rahmen der Initiative D 21 fördert die Bundesregierung die PC- und Internetverbreitung zum Aufbau der Informationsgesellschaft in Deutschland. Das Bundesfinanzministerium hat die vom Arbeitgeber zu beachtenden lohnsteuerlichen Vorschriften dargestellt, wenn er den Arbeitnehmern Personalcomputer - ggf. einschl. Zubehör und Software - (PC) verbilligt oder kostenlos überläßt bzw. zur Nutzung zur Verfügung stellt, z.b. im Rahmen eines Mitarbeiter- PC-Programms. Ferner wird für Arbeitnehmer erläutert, wann und wie die Aufwendungen für einen Personalcomputer steuerlich berücksichtigt werden können (siehe steuertip 35/2005). Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben , Az: IV B 2 - S /05 (Abruf-Nr. stbi 14377) Ertragsteuerliche Behandlung der Vergünstigungen beim Abschluß eines Mobilfunkdienstleistungsvertrages oder eines Prepaid-Vertrages Das BMF-Schreiben regelt die ertragsteuerliche Behandlung der im Zusammenhang mit dem Abschluß eines längerfristigen Mobilfunkdienstleistungsvertrages (MFDLV) oder eines Prepaid-Vertrages gewährten Vergünstigungen. OFD Koblenz, Verfügung vom , Az: S 7281 A - St 44 5 A (Abruf-Nr. stbi 13948) Vorsteuerabzug aus Telekom-Rechnungen, in denen für andere Netzbetreiber abgerechnet wird (Call-by-Call) Die Oberfinanzdirektion Koblenz nimmt in ihrer Verfügung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Telekommunikationsdienstleistungen Stellung. Konkret geht es um den Vorsteuerabzug aus Telekom-Rechnungen, in denen für andere Netzbetreiber abgerechnet wird sog. Call-by-Call (siehe steuertip 18/2005). Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben , Az: IV C 5 - S /01 II (Abruf-Nr. stbi 07190) Auslagenersatz und Werbungskosten im Zusammenhang mit Telekommunikation des Arbeitnehmers Die BMF-Schreiben vom (BStBl 1990 I S. 290) zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Ausgaben für Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers und vom (BStBl 1993 I S. 908) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon sind durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen ( 3 Nr. 45, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) überholt und werden durch das BMF-Schreiben mit Ablauf des ausgehoben. Auf die Neuregelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2002 wird hingewiesen (R 21e, R 22 Abs. 2, R 33 Abs. 5, R 127 Abs. 4a LStR 2002). steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 7 von 7 Stand:

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