Haushaltsnahe Dienstleistungen

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1 Urteile Anhängige Verfahren Erlasse Zusatz-Service: Original-Urteile kostenlos im Internet abrufbar Zu allen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, die in unserer Datenbank verfügbar sind, nennen wir Ihnen eine Bestell-Nr., mit der Sie als Abonnent von steuerberater intern die Dokumente im Originalwortlaut wie gewohnt im Internet kostenlos anfordern können: Sie haben keine Möglichkeit, die Original-Dokumente im Internet herunterzuladen? Kein Problem! Bitte fordern Sie die Dokumente per Post an (jeweils gegen frankierten Rückumschlag). steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 1 von 5 Stand:

2 Aktuelle Steuer-Urteile zu haushaltsnahen Urteil vom , Az: 5 K 2573/05 (Abruf-Nr. stbi 16583) BFH-Az: VI R 18/06 Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber ist Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe nicht in Betracht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft handelnd durch den Verwalter Auftraggeber der haushaltsnahen ist (siehe steuertip -Beilage 17/2006). Das FG Köln bestätigte damit die Auslegung der Finanzverwaltung in Textziffer 8 des BMF-Schreibens vom , Az: IV C 8 - S2296b - 16/04 (Abruf-Nr. stbi 12579). Urteil vom , Az: VII 278/2004 (Abruf-Nr. stbi 16771) Die von einem Schornsteinfeger vorgenommene jährliche Überprüfung der Feuerungsanlage ist keine haushaltsnahe Dienstleistung Bei der Lieferung und Verlegung von Natursteinplatten, der Erstellung eines Hauswasseranschlusses und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verlegung und Erneuerung von Wasserleitungen in einer selbst bewohnten Immobilie handelt es sich ebenso wenig um haushaltsnahe wie bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung und der Wartung der dafür erforderlichen Meßgeräte. Auch für die von einem Schornsteinfeger vorgenommene jährliche Überprüfung der Feuerungsanlage kann keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe beansprucht werden, da es sich um eine hoheitliche Maßnahme handelt, die nur von dem zuständigen Schornsteinfeger ausgeübt werden kann. Es besteht daher nach Auffassung des Finanzgerichts kein Bedürfnis, Schwarzarbeiten zu bekämpfen. Die von einem Schornsteinfeger erbrachten Leistungen seien daher nicht von der Intention des 35a Abs. 2 EStG erfaßt. Urteil vom , Az: VII 200/2004 (Abruf-Nr. stbi 16770) Keine Steuervergünstigung für haushaltsnahe bei Erneuerung von Fenstern und Modernisierung eines Bades Dem Wortlaut des 35a Abs. 2 EStG kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber die von den Klägern in Auftrag gegebenen Maßnahmen (Erneuerung von Fenstern und Modernisierung eines Bades) als haushaltsnahe Dienstleistung behandelt sehen wollte. Sowohl beim Einbau neuer Fenster als auch bei der Modernisierung eines Bades handelt es sich schon begrifflich um keine Dienstleistung. Gegenstand dieser Maßnahmen ist die Lieferung und der Einbau von funktionstüchtigen Fenstern bzw. die Lieferung von Zubehör und die Erstellung eines neuen Bades. Die dabei zu erbringenden persönlichen Leistungen sind von nachrangiger Bedeutung. Für den Auftraggeber dieser Leistungen ist nicht die persönliche Arbeit, sondern das hergestellte Produkt maßgebend. Außerdem handelt es sich bei diesen Arbeiten nicht um laufende, in regelmäßig Abständen wiederkehrende Abläufe, die von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft vorgenommen werden. Auch aufgrund der dafür erforderlichen handwerklichen Fachkenntnisse scheidet eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung des 35a Abs. 2 EStG aus. Urteil vom , Az: 3 K 343/05 (Abruf-Nr. stbi 16158) Steuervorteil für haushaltsnahe auch bei ruhendem Haushalt (z.b. bei Unterbringung in einem Pflegeheim) Auch bei einem ruhenden Haushalt (z.b. bei Unterbringung in einem Pflegeheim) kann für haushaltsnahe eine Steuerermäßigung nach 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beansprucht werden. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht entnommen werden, daß aktives hauswirtschaftliches Leben gefordert wird. Es muß sich nur um einen inländischen Haushalt der Steuerpflichtigen handeln (siehe steuertip 06/2006). Aktueller Hinweis: Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Die zunächst beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision (Az: VI R 75/05) wurde von der Finanzverwaltung zurückgenommen. steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 2 von 5 Stand:

3 Urteil vom , Az: 15 K 1526/05 (Abruf-Nr. stbi 16117) Steuerbegünstigung für haushaltsnahe setzt konkrete Benennung der Dienstleistung und Bezifferung des hierfür geschuldeten Betrags voraus Für die Gewährung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe ist es nicht ausreichend, daß zweifelsfrei in einem Gesamtentgelt (z.b. monatliche Pauschale einer Seniorenresidenz) auch ein nicht näher bestimmbarer Teilbetrag für haushaltsnahe (z.b. Wohnungsreinigung) enthalten ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach 35a EStG ist vielmehr die genaue Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (siehe steuertip 06/2006). Aktueller Hinweis: Das Finanzgericht hat keine Revision zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI B 16/06. FG Thüringen, Urteil vom , Az: II 165/05 (Abruf-Nr. stbi 16382) BFH-Az: VI R 77/05 Umfassende Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung Handwerkliche Tätigkeiten unterfallen nur eingeschränkt dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung. Nur regelmäßig anfallende, laufende Arbeiten von geringem Umfang, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten, sind berücksichtigungsfähig. Grundlegende Renovierungsarbeiten, Aus- und Umbauten sind hingegen keine haushaltsnahen. Handelt es sich um eine einheitliche Werkleistung, die auch Vorarbeiten und Hilfsverrichtungen umfaßt, ist es nicht zulässig, einzelne Arbeitsgänge herauszulösen, die hypothetisch auch als einzelne Dienstleistung im Haushalt anfallen können. Wird allerdings außer einer nicht berücksichtigungsfähigen Tätigkeit eine von dieser unabhängige selbständige haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, kann diese haushaltsnahe Dienstleistung steuerermäßigend zu berücksichtigen sein (siehe steuertip 06/2006). Urteil vom , Az: 13 K 368/04 (Abruf-Nr. stbi 16178) BFH-Az: VI R 74/05 Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe bei Renovierung eines Bades Unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung fallen nicht solche Tätigkeiten, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende handwerkliche Vorbildung voraussetzt und das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreitet. Handwerkliche Tätigkeiten, die der umfassenden Renovierung eines Bades dienen, stellen daher keine haushaltsnahen dar (siehe steuertip 06/2006). Urteil vom , Az: IV 33/2005 (Abruf-Nr. stbi 15535) Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe bei Inanspruchnahme einer Textilreinigung Eine Textilreinigung erbringt zwar eine haushaltsnahe Dienstleistung. Da diese Leistung jedoch nicht im Privathaushalt erbracht wird, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe nach 35a Abs. 2 EStG nicht erfüllt. FG München, Urteil vom , Az: 5 K 2262/04 (Abruf-Nr. stbi 15042) Anstrich der Außenfassade ist keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung Der Anstrich einer Außenfassade stellt keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des 35a Abs. 2 S. 1 EStG dar. Begünstigt sind nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Haushalts ohne besondere Fachkenntnisse erledigt werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts waren diese Voraussetzungen beim Anstrich der Außenfassade im Streitfall nicht gegeben. Weder das standfeste Aufstellen eines Gerüsts bei 5,50 Metern Wandhöhe noch die Klärung farbtechnischer Fragestellungen (Beschaffenheit des Untergrunds; Erforderlichkeit einer Grundierung etc.) würden üblicherweise von nicht fachlich vorgebildeten Haushaltsmitgliedern eigenständig und funktionsgerecht bewerkstelligt. steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 3 von 5 Stand:

4 FG Hamburg, Urteil vom , Az: VI 179/04 (Abruf-Nr. stbi 17085) Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe beim Einbau einer neuen Heizungsanlage Die Ersetzung einer zentralen Heizungsanlage ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Lieferung und der Einbau einer neuen Heizungsanlage läßt sich bereits begrifflich nicht als Dienstleistung verstehen. Die Demontage einer alten und der Einbau einer neuen Heizungsanlage hat herstellenden, produzierenden und nicht dienstleistenden Charakter. Es steht anders als z.b. bei der Wartung und Kontrolle einer Heizungsanlage nicht die persönliche Arbeit im Vordergrund, sondern Lieferung und Einbau der funktionstüchtigen Heizung. Durch diese Leistung wird in Form der neuen Heizungsanlage etwas Dauerhaftes geschaffen. Die Leistung wird nicht, wie dies für typisch ist, sogleich verbraucht. Zivilrechtlich ist demnach auch kein Dienstvertrag gegeben. Die Kosten der Abnahme der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger können ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden, weil sie zu der nicht als Dienstleistung anzusehenden Schaffung der neuen Heizungsanlage gehören. Darüber hinaus steht ihrer Berücksichtigung entgegen, daß der Schornsteinfeger hoheitlich-kontrollierend tätig geworden ist. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , Az: 4 K 2030/04 (Abruf-Nr. stbi 12500) Handwerkliche Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt Handwerkliche Tätigkeiten werden nur als regelmäßig anfallende, laufende Wartungsarbeiten im Haushalt (Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten) von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe umfaßt. Nicht begünstigt sind hingegen grundlegende Renovierungsarbeiten, Aus- und Umbauten sowie handwerkliche Tätigkeiten, die zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen. Die Finanzrichter bestätigten damit die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom , Az: IV C 8 - S 2296 b - 16/04, Abruf-Nr. stbi 12579). Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, die steuerliche Förderung des 35a EStG auf so verstandene haushaltsnahe Tätigkeiten zu beschränken. Die Gesetzesbegründung nenne in Gestalt der dort aufgeführten arbeitsmarktpolitischen Erwägungen einen ausreichend sachlichen Grund für diese Differenzierung. Die Finanzrichter entschieden zudem, daß es nicht möglich ist, aus einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung wie etwa dem Einbau neuer Innentüren oder eines neuen Bades fiktiv einzelne Arbeitsgänge herauszulösen, die hypothetisch auch als einzelne Dienstleistung im laufenden Haushalt anfallen und auch durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst bewerkstelligt werden könnten. Maßgeblich sei vielmehr, ob eine handwerkliche Dienstleistung tatsächlich als einzelne Maßnahme angefallen ist (siehe steuerberater intern 19/2004 und steuertip -Beilage 17/2006). Anhängige Verfahren zu haushaltsnahen BFH-Az: VI R 18/06 Urteil vom , Az: 5 K 2573/05 (Abruf-Nr. stbi 16583) Steuerermäßigung für haushaltsnahe, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber ist Ist bei Wohnungseigentümergemeinschaften eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe ausgeschlossen, wenn die Eigentümergemeinschaft handelnd durch den Verwalter Auftraggeber der haushaltsnahen ist (siehe steuertip - Beilage 17/2006)? BFH-Az: VI R 77/05 FG Thüringen, Urteil vom , Az: II 165/05 (Abruf-Nr. stbi 16382) Renovierung einer Hausfassade als haushaltsnahe Dienstleistung Erfüllen handwerkliche Tätigkeiten für eine umfassende Fassadenrenovierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses (Gesamtrechnungsbetrag ca EUR, davon Dienstleistungsanteil ca EUR) die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher oder umfaßt dieser Begriff lediglich regelmäßig anfallende "Wartungsarbeiten" im Haushalt, die das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen nicht überschreiten? Scheidet eine Aufgliederung einzelner Tätigkeiten der Handwerkerleistungen wegen der Einheitlichkeit der Baumaßnahme aus (siehe steuertip 06/2006)? steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 4 von 5 Stand:

5 BFH-Az: VI R 74/05 Urteil vom , Az: 13 K 368/04 (Abruf-Nr. stbi 16178) Steuerermäßigung für haushaltsnahe bei Renovierung eines Bades Erfüllen handwerkliche Tätigkeiten für eine umfassende Renovierung des Bades (neue Bodenfliesen und Wandfliesen, Malerarbeiten und Spachtelarbeiten) die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher oder umfaßt dieser Begriff lediglich regelmäßig anfallende "Wartungsarbeiten" im Haushalt, die das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen nicht überschreiten? Scheidet eine Aufgliederung einzelner Tätigkeiten der Handwerkerleistungen wegen der Einheitlichkeit der Baumaßnahme aus (siehe steuertip 06/2006)? Verwaltungsanweisungen zu haushaltsnahen OFD Koblenz, Kurzinformation vom , (Abruf-Nr. stbi 17155) Einbeziehung der Leistungen von Umzugsspeditionen in die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Die Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung darauf verständigt, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlaßte Umzüge den begünstigten haushaltsnahen des 35a Abs. 2 EStG zuzuordnen. Die Finanzbeamten werden in der Verwaltungsanweisung der OFD Koblenz aufgefordert, diese Rechtsauffassung in allen noch offenen Fällen zu beachten (siehe steuertip 21/2006). OFD Hannover, Verfügung vom , Az: S 2296b StO 215 (Abruf-Nr. stbi 13637) Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher nach 35a Abs. 2 EStG Handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung sind nach Auffassung des Fiskus nur dann als haushaltsnahe begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Nach Auffassung der OFD Hannover sind bei Schönheitsreparaturen analog der Mietrechtsprechung maximal Kosten für die einzelne Instandhaltungsmaßnahme bis 75 Euro und bis 150 Euro für alle Instandhaltungsmaßnahmen in einem Jahr anzuerkennen (siehe steuertip -Beilage 17/2006). Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben , Az: IV C 8 - S 2296 b - 16/04 (Abruf-Nr. stbi 12579) Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und für haushaltsnahen Das Bundesfinanzministerium klärt zahlreiche Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher gem. 35a EStG. Das Bundesfinanzministerium nimmt insbesondere zu folgenden Aspekten Stellung: Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anspruchsberechtigte Begünstigte Aufwendungen Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen Zeitlicher Anwendungsbereich (siehe steuertip -Beilage 17/2006). steuerberater intern, markt intern Verlag Seite 5 von 5 Stand:

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