Referendarexamensklausur Zivilrecht: Briefmarken zur Sicherheit

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1 1 von :18 Thomale: Referendarexamensklausur Zivilrecht: Briefmarken zur Sicherheit JuS 2012, 728 Referendarexamensklausur Zivilrecht: Briefmarken zur Sicherheit Akad. Rat Dr. Chris Thomale * Der Fall thematisiert Fragen des Mobiliarsachenrechts sowie des Zwangsvollstreckungsrechts und weist einen gehobenen Schwierigkeitsgrad auf. Die erste Aufgabe befasst sich mit dem Institut des Anwartschaftsrechts und den sachenrechtlichen Verwicklungen, die bei der Überschneidung von Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt und Vermieterpfandrecht entstehen. In der zweiten Aufgabe werden Probleme der Zwangsvollstreckung in ein Anwartschaftsrecht sowie der Drittwiderspruchsklage behandelt. Im Rahmen einer systematischen Examensvorbereitung kann die Klausur dazu dienen, sich anhand des Anwartschaftsrechts die enge Verknüpfung von Sachenrecht und Zwangsvollstreckungsrecht zu verdeutlichen. Sachverhalt J benötigt dringend Geld, um Spielschulden zu begleichen. Deshalb überredet er am seinen Freund F, ihm Euro bis zum zu pumpen und verweist zur Beruhigung auf die umfangreiche Briefmarkensammlung seines Vaters, die er als einziges Kind und Alleinerbe an sich genommen hat. Nachdem sich F die Sammlung angesehen hat, willigt er ein. Die beiden halten schriftlich u. a. die folgende Vereinbarung fest: Ich, J, übertrage an F zur Sicherheit die Briefmarkensammlung Hong Kong Prestige aus dem Nachlass meines Vaters. Diese Sammlung bleibt in meinem Besitz und fällt sofort an mich zurück, wenn das Geld zurückbezahlt ist. In der Folgezeit verschlechtert sich die Vermögenslage des J weiter. Deshalb mietet er sich am in die günstige Studiowohnung des V ein und nimmt auch die Briefmarkensammlung dorthin mit, um die Kosten des Bankschließfachs zu sparen. Auch diese Sparmaßnahmen sind jedoch unzureichend. Deshalb entschließt sich J, die Sammlung zu verkaufen. Auf einer Briefmarkenbörse im März wird er mit K zum Preis von Euro einig. J legt K die Vereinbarung mit F, Echtheitszertifikate und sonstige Dokumente vor. Weil K gerade nicht flüssig ist, wird Ratenzahlung vereinbart, wobei sich J das Eigentum an der Sammlung vorbehält. Auch F hat nun einen Liquiditätsengpass. Da erinnert er sich, dass auf Grund der Vereinbarung mit J nun ihm die Sammlung zusteht. Deshalb verkauft und übereignet er die Sammlung an G unter Abtretung seines Herausgabeanspruchs. Als K die Sammlung Hong Kong Prestige privat versteigern lassen will und dies entsprechend publik macht, ist G alarmiert und verlangt von K Herausgabe der Sammlung. Zugleich meldet sich V: J habe einen Mietrückstand von 2000 Euro angehäuft, deshalb verlange auch er die Sammlung heraus, um sich aus ihr befriedigen zu können. Schließlich bekommt auch die B-Bank (B), bei der K hoch verschuldet ist und die schon lange versucht, ihr Geld zurückzubekommen, Wind von der Sache und möchte gerne in die Sammlung vollstrecken. Sie ist sich erstens nicht sicher, wer die Vollstreckung überhaupt durchführen solle und wie man vorzugehen habe, da sie doch einerseits die Sammlung wolle, andererseits dem K noch nicht das Vollrecht an der Sammlung zustehe. Zweitens befürchtet sie, G könnte die Vollstreckung verhindern, weil er doch das bessere Recht an der Sammlung habe, wenngleich er andererseits im Insolvenzfall auch nur Geld sehen würde. A. Aufgabe 1: Sind die Ansprüche von G und V berechtigt? B. Aufgabe 2: Welche Möglichkeiten der Pfändung stehen der B zu und was muss sie in Bezug auf die Gegenrechte des G beachten? Zu unterstellen ist dabei, dass G Eigentümer der Sammlung ist und K ein Anwartschaftsrecht an ihr zusteht. Gliederung A. Aufgabe 1 I. Anspruch des G gegen K auf Herausgabe der Briefmarkensammlung aus 985 BGB

2 2 von :18 1. Eigentum des G a) Sicherungsübereignung J an F aa) Eigentum bb) Einigung cc) Besitzkonstitut dd) Zulässigkeit der Sicherungsübereignung b) Eigentumsverlust des F durch gutgläubigen Erwerb des K von J aa) Einigung bb) Übergabe cc) Kein Abhandenkommen dd) Keine Bösgläubigkeit ee) Ergebnis c) Übereignung F an G aa) Eigentum bb) Einigung cc) Abtretung des Herausgabeanspruchs d) Ergebnis 2. Besitz des K 3. Kein Recht zum Besitz des K a) Schuldrechtliches Recht zum Besitz b) Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht aa) Anwartschaftsrecht bei J entstanden bb) Anwartschaftsrecht von J an K übertragen cc) Kein gutgläubiger Wegerwerb durch G dd) Zwischenergebnis ee) Recht zum Besitz aus dem Anwartschaftsrecht Zweiter Ordnung ff) Zwischenergebnis 4. Ergebnis II. 729 Anspruch des V gegen K auf Herausgabe der Briefmarkensammlung aus 1227, 985 BGB 1. Pfandrecht des V gem. 562 BGB a) Pfandrecht erhalten

3 3 von :18 aa) Forderungen aus Mietverhältnis bb) Einbringen cc) Sachen des Mieters b) Pfandrecht nicht untergegangen analog 936I 1, II BGB aa) Anwendbarkeit auf das Anwartschaftsrecht bb) Keine Bösgläubigkeit des K c) Zwischenergebnis 2. Ergebnis B. Aufgabe 2 I. Vollstreckung in das Anwartschaftsrecht des K an der Sammlung 1. Rechtspfändung gem. 857I, 828 ff. ZPO 2. Sachpfändung gem. 808 ZPO 3. Kombinierte Rechts- und Sachpfändung 4. Ergebnis II. Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage des G gem. 771 ZPO 1. Veräußerung hinderndes Recht a) Grundsatz: Eigentum ist ein die Veräußerung hinderndes Recht b) Eigentum wird auch durch Sachpfändung für den Anwartschaftsrechtserwerb betroffen c) Auch Sicherungseigentum rechtfertigt Klage gem. 771 ZPO 2. Keine Einwendung der B 3. Ergebnis Lösung A. Aufgabe 1 I. Anspruch des G gegen K auf Herausgabe der Briefmarkensammlung aus 985 BGB G könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Briefmarkensammlung aus 985 haben. 1. Eigentum des G G müsste Eigentümer der Sammlung sein. Ursprünglich war der Vater des J Eigentümer. Im Wege erbrechtlicher Universalsukzession gem I erwarb J mit dem Erbfall das Eigentum an der Sammlung. a) Sicherungsübereignung J an F Das Eigentum des J an der Sammlung könnte gem. 929, 930 auf F übertragen worden sein. aa) Eigentum J war Eigentümer der Sammlung. bb) Einigung J und F waren sich darüber einig, dass im Zuge ihrer Abrede das Eigentum an F übergehen sollte. cc) Besitzkonstitut

4 4 von :18 Gemäß 930 kann die grundsätzlich erforderliche Übergabe der beweglichen Sache durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses gem. 868 ersetzt werden. Ein solches ist in der Sicherungsabrede zu sehen, weil danach der J als Sicherungsgeber bis zur Bezahlung der Darlehensschuld für den F als Sicherungsnehmer fremdbesitzt. dd) Zulässigkeit der Sicherungsübereignung An der Zulässigkeit der Sicherungsübereignung gem. 929, 930 als solcher lässt sich mit der Begründung zweifeln, der Gesetzgeber habe die Hingabe von Fahrnissen zu Sicherungszwecken abschließend in 1204 ff. geregelt und dort i. R. des 1205 ein Besitzkonstitut nicht anerkannt. Dem könnte bei objektiver Gesetzesauslegung die Wertung zu entnehmen sein, dass das Gesetz eine heimliche Fahrnissicherheit gerade nicht anerkennt. Im Wortlaut des 930 findet diese einschränkende Auslegung jedoch keine Stütze. Zudem hat der Gesetzgeber in 51 Nr. 1 InsO die Sicherungsübereignung zumindest mittelbar anerkannt. Damit fehlt auch die für eine Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion erforderliche verdeckte planwidrige Regelungslücke. Somit ist die Sicherungsübereignung nach 929, 930 zulässig und F wurde durch Sicherungsübereignung Eigentümer 1. b) Eigentumsverlust des F durch gutgläubigen Erwerb des K von J F könnte das Eigentum an der Briefmarkensammlung an K verloren haben. Dies ist der Fall, wenn J dem K auf der Briefmarkenbörse die Sammlung wirksam übereignet hat. Weil J zu diesem Zeitpunkt bereits sein Eigentum an F übertragen hatte und dieser die Übereignung an K nicht nach 185 genehmigt hat, kommt nur ein gutgläubiger Erwerb nach 929 S. 1, 932 in Betracht. aa) Einigung J und K waren sich darüber einig, dass K das Eigentum an der Sammlung erhalten sollte. J hat sich jedoch das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten. Ein solcher Eigentumsvorbehalt ist in dinglicher Hinsicht als aufschiebend bedingte Übereignung nach 929 S. 1, 158 I zu verstehen. Weil die Bedingung noch nicht eingetreten ist, hat K jedenfalls bisher noch kein Eigentum an der Sammlung erlangt. Im Übrigen könnte der Eigentumserwerb hilfsweise an den weiteren Voraussetzungen einer gutgläubigen Fahrnisübereignung scheitern. bb) Übergabe J hat dem K die Sammlung überreicht. Damit hat er selbst den Besitz an ihr aufgegeben und K den unmittelbaren Besitz erlangt. Somit liegt eine Übergabe gem. 929 S. 1 vor. cc) Kein Abhandenkommen Die Sammlung könnte dem F abhanden gekommen sein, nachdem J wider den Sicherungsvertrag die Sammlung auf der Briefmarkenbörse weiterveräußerte. Abhandenkommen gem. 935 bedeutet einen Besitzverlust gegen oder ohne den Willen des Eigentümers. Zwar entsprach es nicht dem Willen des F, dass J seinen unmittelbaren Besitz und damit auch den mittelbaren des F zu Gunsten des K aufgeben würde. Ob es sich hierbei um einen maßgeblichen Willen handelt, ist unter Würdigung der Tatsache zu ermitteln, dass 935 funktional die Zurechen 730 barkeit des vom Besitz ausgehenden Rechtsscheins regelt. Wäre jedes Geschehen, das zum Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers führt, auch zugleich ein solches, das diesem funktional verstandenen Willen des Eigentümers zuwiderläuft, wäre 935 I 2 eine überflüssige Wiederholung des 935 I 1. Aus 935 I 2 ist daher der Umkehrschluss zu ziehen, dass dann, wenn der unmittelbare Besitzer abredewidrig den Besitzgegenstand veräußert, gegenüber dem mittelbar besitzenden Eigentümer kein Abhandenkommen vorliegt: Wenn der Eigentümer seinen Glauben beim unmittelbaren Besitzer gelassen hat, muss er ihn auch dort suchen. Somit liegt kein Abhandenkommen vor. dd) Keine Bösgläubigkeit Aus 932 I 1, II folgt, dass grundsätzlich die Gutgläubigkeit des Erwerbers vermutet wird. Bösgläubig ist er

5 5 von :18 nur dann, wenn er die wahre Eigentumslage kennt oder sie grob fahrlässig verkennt. Vorliegend wurde K im Rahmen der Dokumentation auch die Sicherungsvereinbarung zwischen J und F hinsichtlich der Sammlung vorgelegt. Daraus ergibt sich auch in der Laiensphäre des K, dass J zumindest vorläufig das Eigentum an F übertragen hat. Wollte K an das Eigentum des J glauben, war es zumindest grob fahrlässig, nicht nachzufragen, ob das Darlehen des F zurückgezahlt und damit das Eigentum an der Sammlung an J zurückgefallen ist. Somit war K bösgläubig. ee) Ergebnis K hat das Eigentum an der Sammlung nicht gutgläubig von J erworben, weil erstens die Bedingung der Übereignung von J an K noch nicht eingetreten ist und K zweitens auch bösgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung des F war. c) Übereignung F an G G wäre Eigentümer der Sammlung, wenn F sie an ihn übereignet hätte. Insofern kommt eine Übereignung nach 929, 931 in Betracht. aa) Eigentum Wie gezeigt, war F Eigentümer der Sammlung. bb) Einigung F und G waren sich einig, dass das Eigentum an der Sammlung an G übergehen sollte. cc) Abtretung des Herausgabeanspruchs 931 gestattet dem Eigentümer und dem Erwerber, die Übergabe durch die bloße Abtretung des Herausgabeanspruchs zu ersetzen. Herrschend wird angenommen, dass damit nur ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gemeint sein kann, weil 985 als unmittelbarer Ausfluss des Eigentums nicht selbstständig abtretbar sei 2. Folgt man dieser Ansicht, ist vorliegend eine Übereignung F an G problematisch, denn gegen den gegenwärtigen Besitzer K hat F keinen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch. Hier soll aber nach dieser Ansicht ausnahmsweise analog 929 S. 2 die dingliche Einigung allein genügen, weil 931 im Rahmen seiner reduzierten Publizitätserfordernisse nur den tatsächlichen Abtretungsakt voraussetze und insofern unerheblich sei, ob der abgetretene Anspruch wirksam besteht oder nicht 3. Diesen Systembruch vermeidet die Gegenansicht, die unterstellt, bei 931 werde immer schon der Vindikationsanspruch aus 985 selbst abgetreten 4. Die dargestellte Kontroverse kann aber dahinstehen, weil vorliegend nach beiden Ansichten G von F das Eigentum erworben hat. d) Ergebnis G ist Eigentümer der Sammlung geworden. 2. Besitz des K Als Inhaber der vom Besitzwillen getragenen Sachherrschaft ist K unmittelbarer Eigenbesitzer der Sammlung. 3. Kein Recht zum Besitz des K K dürfte kein Recht zum Besitz aus 986 zustehen. Obwohl diese Norm wie eine Einrede formuliert ist ( kann verweigern ), ist sie als Einwendung im engeren Sinne ipso iure zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Kontext mit 1004 II: 985 ist insofern der kleine Bruder des 1004, als er den Besitzentzug als wesentlichen Sonderfall der Eigentumsstörung regelt. Führt also ein Recht zur Eigentumsstörung zu einem Ausschluss des Anspruchs aus 1004 Iipso iure, muss dasselbe von einem Recht zum Besitz gelten. a) Schuldrechtliches Recht zum Besitz Grundsätzlich stand J aus der Sicherungsabrede mit F ein Recht zum Besitz zu, das gem. 986 II auch dem G entgegengehalten werden kann. Dieses schuldrechtliche Recht zum Besitz könnte J an K im Zuge des Sammlungsverkaufs konkludent abgetreten haben gem. 398, 413. In der Literatur wird eine solche

6 6 von :18 Abtretung verbreitet angenommen, ohne dass jedoch weiter problematisiert wird, ob es sich bei dem Recht zum Besitz überhaupt um eine selbstständig abtretbare Rechtsposition handelt, oder ob es lediglich einen akzessorischen Reflex einer anderen Rechtsstellung vorliegend der Parteistellung im Sicherungsvertrag darstellt 5. Diese Frage kann aber vorliegend dahinstehen. Seit dem (Frist für Darlehensrückzahlung) ist nämlich im Verhältnis zwischen F und J der Verwertungsfall eingetreten, so dass bereits J zur Zeit des Verkaufs an K im März aus dem Sicherungsvertrag kein Besitzrecht mehr zustand. Ein schuldrechtliches Recht zum Besitz des K scheidet somit aus. b) Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht Ein Recht zum Besitz kann sich mithin vorliegend nur aus einem Anwartschaftsrecht des K ergeben. Dieses kann er nur von J ableiten, der die Sammlung an ihn veräußert hat. Aus der Sicherungsabrede mit F könnte dem J ein Anwartschaftsrecht zugestanden haben, welches er seinerseits aufschiebend bedingt im Wege des Eigentumsvorbehalts an K übertragen haben könnte. 731 aa) Anwartschaftsrecht bei J entstanden In der Sicherungsabrede haben J und F vereinbart, dass nach Bezahlung des Darlehens das Eigentum an der Briefmarkensammlung automatisch an J zurückfallen sollte. Dies ist rechtlich gem. 133, 157 so zu verschlüsseln, dass J die Sammlung an F unter der auflösenden Bedingung der Rückzahlung gem. 929, 158 II übereignet. Die Wiederverschaffung des Eigentums liegt somit allein in der Macht des J, da rechtshindernde Verfügungen des Eigentümers nach 161 I, II dem J gegenüber unwirksam sind und auch ein gutgläubiger Wegerwerb dieses Schutzes nach 161 III, 936 III jedenfalls solange nicht möglich ist, wie J im unmittelbaren Besitz der Sammlung bleibt. Diese gesicherte Rechtsposition des J verselbstständigt die h. M. zu einem eigenen dinglichen Recht, dem Anwartschaftsrecht, das als wesensgleiches Minus zum Eigentum angesehen wird 6. Somit hatte J ein Anwartschaftsrecht aus der Sicherungsabrede. bb) Anwartschaftsrecht von J an K übertragen Nach heute herrschender Sicht wird das Anwartschaftsrecht wegen seiner Wesensähnlichkeit mit dem Fahrniseigentum analog 929 ff. und nicht etwa nach 398 ff., 413 übertragen 7. Eine solche Übertragung hat zwischen J und K auf der Briefmarkenbörse stattgefunden. Problematisch ist allein, dass ihre Einigung (s. o.) darauf abzielte, dem K das Volleigentum an der Sammlung zu verschaffen. Davon ist aber analog oder die Übertragung des Anwartschaftsrechts als Minus mit umfasst: J will an K zumindest die Rechtsposition übertragen, die ihm an der Sammlung zusteht und sei dies gegenwärtig auch nur ein Anwartschaftsrecht. Dem steht auch nicht entgegen, dass J dieses Anwartschaftsrecht seinerseits nur unter Vorbehalt veräußert, denn K hat nun als Vorbehaltskäufer ein Anwartschaftsrecht am Anwartschaftsrecht, oder anders ausgedrückt: Sein Eigentumserwerb steht zugleich unter der auflösenden Bedingung der Darlehensrückzahlung an F und der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung an J. Dies lässt sich als Anwartschaftsrecht Zweiter Ordnung beschreiben. cc) Kein gutgläubiger Wegerwerb durch G Indem G von F nach 929, 931 das Eigentum an der Sammlung erwarb, könnte zugleich das Anwartschaftsrecht des K nach 161 III, 936 erloschen sein. Dies scheitert aber bereits an 936 I 3 Var. 3, weil G keinen Besitz an der Sammlung erlangt hat: Unmittelbarer Besitzer ist K, und mittelbaren Besitz hat G deshalb nicht erlangt, weil ihm gegen K kein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch aus einem Besitzmittlungsverhältnis gem. 868 zusteht. Auf 936 II, III kommt es daher nicht an. dd) Zwischenergebnis K hat ein Anwartschaftsrecht Zweiter Ordnung an der Briefmarkensammlung. ee) Recht zum Besitz aus dem Anwartschaftsrecht Zweiter Ordnung Ob das Anwartschaftsrecht aus sich selbst heraus ein dingliches Recht zum Besitz verleiht, ist nicht offensichtlich. Einerseits wird es als wesensgleiches Minus zum Eigentum konstruiert und müsste deshalb

7 7 von :18 grundsätzlich wie das Eigentum auch ein Recht zum Besitz verleihen. Andererseits lässt sich ebenso gut betonen, dass es sich um ein Minus handelt. Dieses Weniger könnte sich gerade in einem Fehlen des Besitzrechts widerspiegeln, zumal der dingliche Erwerb des Anwartschaftsrechtsinhabers von der Herausgabe nicht betroffen wird 10. Entscheidend für ein Besitzrecht sprechen jedoch zwei Argumente: Erstens ist der systematische Kontext mit 1065, 1227 zu berücksichtigen. Offensichtlich gewähren selbst dingliche Rechte, die nicht einmal dem Eigentum wesensgleich sind, ein Recht zum Besitz dies muss a fortiori auch für das Anwartschaftsrecht gelten 11. Zweitens ist unter teleologischen Gesichtspunkten die Verkehrsfähigkeit des Anwartschaftsrechts zu beachten. Ginge mit dem Erwerb des Anwartschaftsrechts keine dingliche Sicherung des Nutzungs- und Behaltensrechts einher, wäre das Anwartschaftsrecht de facto wertlos und würde nicht gehandelt. Eben die Idee einer erhöhten Verkehrsfähigkeit von Gütern aus einem gestreckten Erwerb liegt aber der Schöpfung des Anwartschaftsrechts im Kern zu Grunde. Fraglich ist allerdings, ob die dargelegte Argumentation auch für das vorliegende Anwartschaftsrecht Zweiter Ordnung des K hält. Die Stellung des K als Inhaber eines Anwartschaftsrechts am Anwartschaftsrecht des J ist nämlich insofern geschwächt, als nicht nur eine, sondern zugleich zwei Rechnungen zu begleichen sind, bevor K das Eigentum an der Sammlung erwerben kann. Hinsichtlich der Darlehensforderung des F besteht dabei die Besonderheit, dass er (F) gemeinsam mit J gem. 267 II verhindern könnte, dass K diese Forderung erfüllt. Dies kann aber nichts Wesentliches an der Tatsache ändern, dass K eine gesicherte Rechtsposition an der Sammlung zusteht, die G ihm nicht entziehen kann. Selbst wenn man nämlich eine solche Erfüllungsblockade nicht ohnehin bereits für treuwidrig gem. 242 hielte 12, könnte sie lediglich die Erstarkung zum Volleigentum als solches verhindern, nicht aber die gesicherte Erwartung des Eigentumserwerbs des K im Falle der Darlehensrückzahlung. Die beiden angeführten systematischen und teleologischen Argumente gelten hier somit entsprechend. ff) Zwischenergebnis K steht gegenüber G ein Recht zum Besitz zu. 4. Ergebnis G kann von K nicht Herausgabe der Sammlung verlangen. II. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe der Briefmarkensammlung aus 1227, 985 BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Briefmarkensammlung aus 1227, 985 haben Pfandrecht des V gem. 562 BGB V könnte an der Sammlung ein gesetzliches Pfandrecht auf Grund seiner Stellung als Vermieter gem. 562 erlangt haben. a) Pfandrecht erhalten aa) Forderungen aus Mietverhältnis V und J verbindet seit dem ein Mietverhältnis, woraus dem V offene Forderungen zustehen. bb) Einbringen Indem J die Briefmarkensammlung im Rahmen seines Umzugs nicht nur vorübergehend in die Mietwohnung geschafft hat, hat er sie im Sinne der Norm dort eingebracht. cc) Sachen des Mieters Nach dem Wortlaut des 562 I 1 entsteht ein Pfandrecht des Vermieters lediglich an Sachen des Mieters, also an solchen Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen. J war bei Einzug aber nicht mehr Eigentümer der Briefmarkensammlung. Ein gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts scheitert jedenfalls daran, dass es sich bei dem Vermieterpfandrecht um ein besitzloses Pfandrecht handelt, weshalb die allgemeine Frage, ob ein

8 8 von :18 gutgläubiger Ersterwerb gesetzlicher Pfandrechte überhaupt möglich ist, dahinstehen kann 13. J stand jedoch bei Einbringung der Sammlung ein Anwartschaftsrecht an derselben zu. Wegen der Wesensähnlichkeit zwischen Anwartschaftsrecht und Eigentum kann auch an diesem Anwartschaftsrecht ein Pfandrecht erworben werden 14. Somit hat V durch Einbringung der Sammlung ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des J erhalten. b) Pfandrecht nicht untergegangen analog 936 I 1, II BGB Indem J sein Anwartschaftsrecht auf K übertrug, könnte das Vermieterpfandrecht des V analog 936 I 1, II erloschen sein. aa) Anwendbarkeit auf das Anwartschaftsrecht Zwar ist die Norm nach ihrem Wortlaut nur auf die Übertragung von Eigentum anwendbar. Aus der Behandlung des Anwartschaftsrechts als wesensgleiches Minus folgt jedoch, dass 936 in entsprechender Anwendung auch die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfasst. Grundsätzlich erlischt somit auch ein Pfandrecht an einem Anwartschaftsrecht, sofern dieses übertragen wird. Dies gilt auch für das Vermieterpfandrecht des V. bb) Keine Bösgläubigkeit des K Analog 936 II erlischt das Pfandrecht lediglich dann nicht, wenn K bösgläubig gewesen wäre. Im Zweifel ist dies, wie sich aus der negativen Formulierung des Gesetzes ergibt, nicht der Fall. Vorliegend war die Bösgläubigkeit des K hinsichtlich des Volleigentumserwerbs von J allerdings dadurch erwiesen, dass er zumindest in grob fahrlässiger Weise die Dokumente nicht sichtete, aus denen sich die Sicherungseigentümerstellung des F ergab (s. o.). Damit wird K allerdings nicht generell bösgläubig. Vielmehr ist seine Bösgläubigkeit gem. dem Wortlaut des 936 II in Ansehung des Rechts, also des Pfandrechts des V, zu bestimmen. Insofern ergibt sich aus der vorgelegten Dokumentation kein Hinweis darauf, dass die Sammlung in die Mietwohnung des V eingebracht worden war. Deshalb ist die vermutete Gutgläubigkeit des K hinsichtlich des Nichtbestehens eines Vermieterpfandrechts des V vorliegend nicht widerlegt. Somit war K gutgläubig und das Pfandrecht des V am Anwartschaftsrecht des J ist mit Übertragung desselben an K erloschen. c) Zwischenergebnis V steht kein Pfandrecht an der Briefmarkensammlung zu. 2. Ergebnis V hat keinen Anspruch gegen K auf Herausgabe der Sammlung. B. Aufgabe 2 I. Vollstreckung in das Anwartschaftsrecht des K an der Sammlung B möchte wissen, wie sie die Sammlung zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf dem Vollstreckungsweg verwerten kann. Weil K nicht Eigentümer der Sammlung ist, würde B die schlichte Sachpfändung gem. 808 ZPO nach der ganz herrschenden Auffassung bereits kein Pfändungspfandrecht an der Sammlung verschaffen, jedenfalls aber kein solches, das ihr einen Rechtsgrund zum Behalt eines möglichen Versteigerungserlöses gewähren könnte 15. Entscheidend ist deshalb, ob und wie eine Vollstreckung in das Anwartschaftsrecht des K an der Briefmarkensammlung zu bewerkstelligen ist. Dies hängt davon ab, ob die Pfändung des Anwartschaftsrechts durch Rechtspfändung, Sachpfändung oder die Verbindung beider Pfändungsvarianten vorgenommen werden muss. 1. Rechtspfändung gem. 857 I, 828 ff. ZPO Weil das Anwartschaftsrecht ein beschränktes dingliches Recht an einem Fahrnis darstellt, könnte es gem. 857 I, 828 ff. ZPO wie bei der Vollstreckung in Forderungen zu pfänden und zu überweisen sein 16. Dementsprechend müsste B neben der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung seines Vollstreckungstitels an K einen Antrag, gerichtet auf Pfändung und Überweisung des Anwartschaftsrechts beim Amtsgericht am Wohnsitz des K gem. 828 I, II ZPO stellen, bei dem der Rechtspfleger ( 3 Nr. 3 a, 20 Nr. 17 RPflG) einen

9 9 von :18 entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erließe. Dass die rechtsgeschäftliche Übertragung des Anwartschaftsrechts analog 929 ff. und nicht nach 398, erfolgt, steht diesem Ansatz nicht im Grundsatz entgegen, weil dasselbe für Miteigentumsanteile gilt, die aber unstreitig nach 857 ZPO zu pfänden sind. Dennoch ist das sachenrechtliche Offenkundigkeitsprinzip zu beachten: Der Rechtsübergang an Sachen muss grundsätzlich für den Rechtsverkehr erkennbar nach außen treten. Das ergibt sich bei der Vollstreckung in Fahrnisse und deren Herausgabeansprüche aus 808, 847 ZPO 17. Ließe man eine Anwartschaftsrechtspfändung im Wege der Rechtspfändung zu, würde dieses Erfordernis umgangen und man verhülfe dem Vollstreckungsgläubiger nach Bedingungseintritt, durch den sich das Pfandrecht im Wege dinglicher Surrogation analog 1247 S. 2, 1287 S. 1 BGB, 847 II ZPO am Eigentum fortsetzte, zu einem Pfändungspfandrecht an der Sache ohne Publizitätsakt. Somit ist eine Verwertung der Sammlung für B nicht im Wege der reinen Rechtspfändung zu erreichen. 2. Sachpfändung gem. 808 ZPO Stellt man die Wesensgleichheit zwischen Eigentum und Anwartschaftsrecht in den Vordergrund, liegt es nahe, auch die Pfändung des Anwartschaftsrechts nach 808 ff. ZPO durchzuführen 18. B müsste deshalb den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen, der daraufhin die Sammlung nach 808 I ZPO in Besitz nähme. Problematisch an dieser Auffassung ist, dass sich 808 ZPO nicht auf das Recht, an dem das Pfandrecht bestehen soll, bezieht, sondern auf die körperliche Sache selbst (vgl. 118 f. GVGA). Dies ist nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass in das Eigentum als vollumfängliches, alleiniges Herrschaftsrecht an dieser Sache vollstreckt wird wie auch nur der Eigentümer gem zur rechtsgeschäftlichen Verschaffung eines Pfandrechts an der Sache befähigt ist. Deshalb wird etwa in Miteigentumsanteile nicht per Sachpfändung, sondern durch Rechtspfändung nach 857 ZPO vollstreckt. Dasselbe muss konsequenterweise auch für den Eigentumssplitter des Anwartschaftsrechts gelten. Somit reicht auch eine Sachpfändung alleine nicht aus, um B das Anwartschaftsrecht oder eine Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich der Sammlung zu verschaffen Kombinierte Rechts- und Sachpfändung Weil das Anwartschaftsrecht einerseits als beschränktes dingliches Recht nur kraft Rechtspfändung nach 857 ZPO gepfändet werden kann, andererseits aber der Publizitätsakt der Sachpfändung gem. 808 ff. ZPO erforderlich ist, geht die h. M. davon aus, der Vollstreckungsgläubiger habe eine kombinierte Rechts- und Sachpfändung vorzunehmen 20. B muss danach also zugleich das Vollstreckungsgericht mit der Pfändung und Überweisung des Anwartschaftsrechts und den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung der Sammlung beauftragen. Richtigerweise kann die Sachpfändung, muss aber nicht bereits von Anfang an vorliegen, sondern erst bei Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht, weil erst dann der oben erläuterte gesteigerte Publizitätsbedarf besteht Ergebnis B ist anzuraten, parallel die Rechtspfändung des Anwartschaftsrechts und die Sachpfändung der Sammlung zu betreiben. II. Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage des G gem. 771 ZPO Die einzige Möglichkeit, wie G die Pfändung der Sammlung verhindern könnte, ist die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO. Diese Klage ist insofern statthaft, als G vortragen könnte, durch die Sachpfändung werde er in seinem Eigentumsrecht verletzt. Sie ist auch vor dem nach 771 I, 802 ZPO örtlich und nach 23 Nr. 1, 71 GVG i. V. mit 6 ZPO sachlich zuständigen Gericht zulässig, sobald die Vollstreckung durch B konkret droht und mithin ein Rechtsschutzbedürfnis des G besteht Veräußerung hinderndes Recht

10 10 von :18 Begründet ist die Klage des G dann, wenn ihm nach 771 I ZPO ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Mit diesem missverständlichen Ausdruck ist ein Interventionsrecht gemeint, das den Kläger befähigt, die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklären zu lassen. a) Grundsatz: Eigentum ist ein die Veräußerung hinderndes Recht Ein Interventionsrecht besteht dann, wenn bei Veräußerung des Vollstreckungsgegenstands durch den Vollstreckungsschuldner in den Rechtskreis des Klägers eingegriffen würde 23. Es ist also zu klären, ob eine Veräußerung der Sammlung durch K in den Rechtskreis des G eingriffe. Dies wäre dann gegeben, wenn G erstens geltend machen könnte, dass die Sammlung nicht zum Vermögen des K gehört, und dass die Sammlung zweitens durch G in Anspruch genommen werden darf. Grundsätzlich verschafft das Eigentum des G als vollumfängliches und stärkstes mögliches Recht an der Sammlung ein solches Interventionsrecht 24. b) Eigentum wird auch durch Sachpfändung für den Anwartschaftsrechtserwerb betroffen Fraglich ist, ob wegen der spezifischen Verhältnisse der Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht vorliegend eine Ausnahme von dem bezeichneten Grundsatz angezeigt ist, dass das Eigentum ein Interventionsrecht verleiht. Von der Rechtspfändung des Anwartschaftsrechts ist nämlich nur ebendieses Recht, nicht aber das Eigentum betroffen. Verbreitet wird 734 zudem angenommen, auch die Sachpfändung greife, sofern sie nur im Rahmen der Anwartschaftsrechtspfändung aus Gründen der Publizität erfolgt, nicht in das Eigentum ein 25. Ein angemessener Ausgleich zwischen dem Sachwertinteresse des Eigentümers und demjenigen der Vollstreckungsgläubiger des Anwärters solle vielmehr dadurch geschaffen werden, dass dem Eigentümer lediglich eine Klage auf abgesonderte Befriedigung nach 805 ZPO zusteht, er aber die Sachpfändung als solche nicht verhindern kann 26. Gegen diese Auffassung spricht jedoch die bereits beschriebene Blindheit der Sachpfändung für die konkreten Rechtsverhältnisse an der Pfandsache: Gepfändet wird nach 808 ZPO immer die körperliche Sache selbst. Damit scheidet nicht nur eine Pfändung des Anwartschaftsrechts als solches aus, sondern auch die Pfändung der Sache zum Zwecke der Publizitätsverschaffung für dieses Anwartschaftsrecht. Für diesen spezifischen Pfändungszweck besteht seinerseits keine besondere Publizität, vielmehr ist aus Sicht des Rechtsverkehrs die reguläre Sachpfändung von einer solchen, die lediglich die Rechtspfändung des Anwartschaftsrechts flankieren soll, nicht zu unterscheiden. 771 ZPO dient aber gerade auch dem Zweck, den Schein einer wirksamen Sachpfändung zu beseitigen 27. Deshalb erscheint es sachgerecht, dem Eigentümer die Klage aus 771 ZPO auch dann zu gewähren, wenn der Schein besteht, eine reguläre Sachpfändung, die das Eigentum an der Pfandsache betrifft, habe stattgefunden 28. Somit kann dem Interventionsrecht des G vorliegend nicht entgegengehalten werden, die Sachpfändung finde lediglich im Rahmen der Pfändung des Anwartschaftsrechts des K statt. c) Auch Sicherungseigentum rechtfertigt Klage gem. 771 ZPO G ist Eigentümer der Sammlung. Dieses Eigentum rührt jedoch aus der Sicherungsübereignung des J an F her, von dem G das Eigentum erhalten hat. Deshalb steht G lediglich Sicherungseigentum an der Sammlung zu. Teilweise wird behauptet, Sicherungseigentum gewähre allgemein lediglich eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO 29. Zur Begründung lässt sich 51 Nr. 1 Var. 1 InsO heranziehen: Im Insolvenzfall gewährt Sicherungseigentum danach lediglich ein Absonderungsrecht, nicht jedoch ein Aussonderungsrecht gem. 47 InsO. Der Sicherungseigentümer wird also nicht in seinem Bestands, sondern nur in seinem Wertinteresse am Sicherungsgegenstand geschützt; er darf sich vorrangig aus der Sicherheit befriedigen, aber nicht die Verwertung allgemein unterbinden. Die koordinierte Gesamtzwangsvollstreckung im Insolvenzfall und die Einzelzwangsvollstreckung nach 704 ff. ZPO sind aber, was Drittbetroffene angeht, grundsätzlich vergleichbar. Deshalb scheint es auf den ersten Blick naheliegend, dem Sicherungseigentümer auch in der Einzelzwangsvollstreckung kein Interventionsrecht nach 771 I ZPO zu gewähren, sondern lediglich sein Wertinteresse durch 805 ZPO abzusichern. Gegen die dargestellte Argumentation lässt sich zunächst vorbringen, dass zumindest das Sachenrecht des

11 11 von :18 BGB kein spezifisches Sicherungseigentum, sondern nur das Volleigentum kennt 30. Im Fall ließe sich zudem bezweifeln, ob 51 Nr. 1 Var. 1 InsO die vorliegende Konstellation überhaupt erfasst, weil er sich nach seinem Wortlaut nur auf Sicherungsübereignungen bezieht, die zwischen dem Insolvenzschuldner und dem absonderungsberechtigten Gläubiger übertragen auf die gegebene Situation: zwischen G und K stattgefunden haben. Es ist nicht selbstverständlich, dass der Makel des Sicherungseigentums i. S. des 51 Nr. 1 Var. 1 InsO diesem auch nach seiner Sukzession, vorliegend also nach Übereignung von F an G, noch anhaftet. Diese Frage kann hier aber dahinstehen, weil bereits die von der Gegenansicht vertretene wertende Gleichsetzung von Insolvenzverfahren und Einzelzwangsvollstreckung einen entscheidenden Unterschied missachtet: Während das Insolvenzverfahren der wirtschaftlichen Existenz des Insolvenzschuldners ein Ende setzt und lediglich die verbleibenden Werte zeitnah und gerecht verteilen will, kann in der Einzelzwangsvollstreckung ein legitimes Interesse des Sicherungseigentümers daran bestehen, die Sicherheit beim Vollstreckungsschuldner zu belassen, um etwa im Freiverkauf zu einem anderen Zeitpunkt einen höheren Wert zu erzielen. Der Sicherungseigentümer hat also in der Einzelzwangsvollstreckung auch ein schützenswertes Interesse am Zeitpunkt und an der Art der Verwertung. Deshalb steht G vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt des Sicherungseigentums ein Interventionsrecht nach 771 I ZPO zu Keine Einwendung der B B steht gegen das Interventionsrecht des G aus dessen Eigentum grundsätzlich keine Einwendung zu. Sie kann sich jedoch eine Einwendung schaffen: In dem Moment, da die Darlehensforderung des F gegen J und die Kaufpreisforderung des J gegen K erfüllt werden, treten die Übereignungsbedingungen ein und das Anwartschaftsrecht des K erstarkt zum Eigentum an der Sammlung, die B sodann nach 814 ff. ZPO verwerten kann. Gleichzeitig verlöre aber G das Eigentum und mit ihm auch sein Interventionsrecht gem. 771 I ZPO. Ein Widerspruch des K nach 267 II a. E. gegen die Erfüllung der Kaufpreisforderung ist durch die Pfändung des Anwartschaftsrechts ausgeschlossen 32. Die Ablehnung der Bezahlung der Darlehensforderung gem. 267 II durch F verstieße gegen Treu und Glauben und wäre nach 242 unbeachtlich 33. Somit könnte B durch Bezahlung der offenen Forderungen bewirken, dass sie sich aus der Sammlung befriedigen kann. 3. Ergebnis Einer Drittwiderspruchklage des G könnte B nur dadurch wirksam entgegentreten, dass sie die offenen Forderungen begleicht ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, muss sie freilich selbst bewerten. 735 * Der Autor ist Wiss. Assistent und Habilitand am Institut für Wirtschaftsrecht (Lehrstuhl Prof. Dr. Marc-Philippe Weller) der Universität Freiburg i. Br. Die Klausur wurde Anfang 2012 im Freiburger Examensklausurenkurs ausgegeben. Bei in etwa gaußverteilten Einzelergebnissen erzielten die erfassten Bearbeitungen einen Durchschnittswert von 6,24 Punkten. ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. Eingehend Larenz/Canaris, Methodenlehre, 3. Aufl. (1995), S. 233 ff. Kropholler, BGB, 12. Aufl. (2010), 931 Rdnr. 1. Vgl. RGZ 135, 75; 138, 265. Wilhelm, SachenR, 4. Aufl. (2010), Rdnrn. 911, 914. Vgl. Wolf/Wellenhofer, SachenR, 26. Aufl. (2011), 14 Rdnr. 19. Vgl. Vieweg/Werner, SachenR, 5. Aufl. (2011), 7 Rdnr. 21, 11 Rdnr. 36 m. w. Nachw. Baur/Stürner, SachenR, 18. Aufl. (2009), 59 Rdnr. 34. Wilhelm (o. Fußn. 4) Rdnr Wolf/Wellenhofer (o. Fußn. 5), 15 Rdnr. 18. BGHZ 10, 69 = NJW 1953, 1099; Medicus/Petersen, Bürgerl. Recht, 23. Aufl. (2011), Rdnr Baur/Stürner (o. Fußn. 7), 59 Rdnr. 47.

12 12 von : S. u. bei Fußn. 33. Vgl. Habersack, Examens-Rep. SachenR, 6. Aufl. (2010), Rdnrn. 193 ff. BGH, NJW 1965, Zu den Pfandrechtstheorien u. ihrer Irrelevanz im vorl. Fall vgl. Lackmann, ZVR, 9. Aufl. (2010), Rdnrn. 166 ff., 935. Baur/Stürner/Bruns, ZVR, 13. Aufl. (2006), Rdnr Lackmann (o. Fußn. 15), Rdnr Raiser, Dingl. Anwartschaften (1961), S. 91. Vgl. Lackmann (o. Fußn. 15), Rdnr BGH, NJW 1954, 1325; BGHZ 125, 334 = NJW 1994, 3099; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl. (2011), 857 Rdnr. 7 m. w. Nachw. in Fußn. 52. Vgl. Musielak/Becker (o. Fußn. 20), 857 Rdnr. 7. Zur Zulässigkeit d. Drittwiderspruchsklage vgl. allg. Lackmann (o. Fußn. 15), Rdnrn. 581 ff. BGH, NJW 1971, 799. Vgl. statt aller Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. (2012), 771 Rdnr. 16. Lackmann (o. Fußn. 15), Rdnr. 371; Musielak/Becker (o. Fußn. 20), 857 Rdnr. 7 m. w. Nachw. in Fußn. 53. Raiser (o. Fußn. 18), S. 91 ff. Zu nichtigen Vollstreckungsakten s. BGHZ 156, 310 = NJW 2004, 217; BGH, WM 1981, 648. I. Erg. auch Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. (2012), 857 Rdnr. 6. Karsten Schmidt, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. (2007), 771 Rdnr. 29 m. w. Nachw. Lackmann (o. Fußn. 15), Rdnr Vgl. BGHZ 80, 296 = NJW 1981, 1835; Lackmann (o. Fußn. 15), Rdnr. 594 m. w. Nachw. in Fußn. 7. Vgl. Lackmann (o. Fußn. 15), Rdnr Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (o. Fußn. 24), 771 Rdnr. 17.

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