1. Welche Branchen sind durch die neue Chemikalienverordnung betroffen? 2. Welche Dokumentationspflichten obliegen zum Beispiel dem Handel?

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Beate Fauser u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Umweltministeriums REACH Chemikalienverordnung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten: 1. Welche Branchen sind durch die neue Chemikalienverordnung betroffen? 2. Welche Dokumentationspflichten obliegen zum Beispiel dem Handel? 3. Wie sind nachgeschaltete Anwender von Chemikalien mit Bürokratielasten und Dokumentationspflichten belastet? 4. Wie müssen Importeure von Chemikalien die Waren kennzeichnen und dokumentieren? 5. Welche Kosten kommen auf Kleinst- und Mittelbetriebe durch diese neue EU-Verordnung zu? 6. Wie soll das Chemikaliengesetz überprüft werden? 7. Wie wird ihrer Kenntnis nach diese Verordnung in Estland, Lettland und Litauen umgesetzt? 8. Welche Befürchtungen bestehen, dass Firmen in nicht-europäisches Ausland verlagert werden? 9. Welche Arbeitsplatzverluste könnten entstehen bei KMU-Betrieben? Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 10. Wie sieht der Zeitplan für die Einführung, Umsetzung und evtl. Übergangsfristen aus? Fauser, Bachmann, Ehret, Kleinmann, Dr. Rülke FDP/DVP Stellungnahme Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 Nr REACH nimmt das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 (REACH-Verordnung) ist am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der EU, Ausgabe L 396, veröffentlicht worden. Sie tritt am 1. Juni 2007 in Kraft und muss danach schrittweise implementiert werden. Mit der REACH-Verordnung wird das Europäische Chemikalienrecht komplett neu gestaltet, wobei 40 bestehende Regelungen ersetzt werden. Wesentliches Ziel der Neugestaltung ist es, im Interesse und zur Stärkung des Gesundheits- und Umweltschutzes die Datenlage zu Altstoffen und durch Gleichbehandlung von Alt- und Neustoffen die Anforderungen an die Markteinführung neuer Stoffe zu verbessern. Erreicht werden soll dieses Ziel mit dem REACH-Ansatz. REACH steht für Registrierung Evaluierung und Autorisierung (Zulassung) von Chemikalien. Kernstück der Verordnung ist die Registrierung von Stoffen ab einer jährlichen Herstellungs- oder Importmenge von einer Tonne oder mehr. Für bereits auf dem Markt befindliche Stoffe sind Übergangsfristen bis zu elf Jahren vorgesehen. Die Registrierung erfolgt gegenüber einer neu gegründeten Chemikalienagentur mit Sitz in Helsinki. Durch REACH soll eine sichere Verwendung von Chemikalien erreicht werden. Dies bedingt eine intensive Kommunikation über die Stoffeigenschaften und die anzuwendenden Risikomanagementmaßnahmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Aus diesem Grund sind nicht nur Hersteller oder Importeure von Chemikalien, sondern auch alle beruflichen und industriellen Verwender (sog. nachgeschaltete Anwender) von Chemikalien von der Verordnung betroffen. Das Spektrum der nachgeschalteten Anwender reicht von Firmen, die Chemikalien lediglich zusammenmischen (z. B. Farben-, Lack- oder Bautenschutzmittelhersteller), über das produzierende Gewerbe (z. B. Automobil- oder Elektroindustrie, Maschinenbau) und den Handel bis hin zu Unternehmen, die unter Verwendung von Chemikalien Dienstleistungen erbringen (z. B. Maler oder Reinigungsfirmen). Es sind somit potenziell alle Branchen von der REACH-Verordnung betroffen. 2

3 Je nach Betroffenheit sind von den Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Leitgedanke ist hierbei, dass die Hersteller und Anwender von Chemikalien für die sichere Verwendung in jeder Lebensphase eines Stoffes selbst verantwortlich sind. Über Anlass, Ziele und Inhalte der Verordnung wurde dem Landtag bereits ausführlich berichtet. Die REACH-Verordnung war außerdem Gegenstand weiterer parlamentarischer Initiativen. Auf die Mitteilungen des (damaligen) Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 11. November 2003, vom 10. Feb - ruar 2004 (DS 13/2654) und vom 16. September 2004 (DS 13/3550) sowie die Drucksachen 13/2719, 13/2971, 13/2991 und 14/823 wird verwiesen. 1. Welche Branchen sind durch die neue Chemikalienverordnung betroffen? 2. Welche Dokumentationspflichten obliegen zum Beispiel dem Handel? 3. Wie sind nachgeschaltete Anwender von Chemikalien mit Bürokratielasten und Dokumentationspflichten belastet? 4. Wie müssen Importeure von Chemikalien die Waren kennzeichnen und dokumentieren? Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, können sämtliche Branchen von der REACH-Verordnung betroffen sein. Die dabei zu erfüllenden Anforderungen sind unterschiedlich: Hersteller und Importeure von Stoffen unterliegen den Registrierungspflichten der Verordnung. Hierbei sind je nach Herstellungs- oder Importmenge unterschiedliche Daten und Prüfungen zu den Eigenschaften der Stoffe vorzulegen. Außerdem sind die mit dem Stoff bekannten oder beabsichtigten Verwendungen zu beurteilen und Empfehlungen für die sichere Verwendung (im Hinblick auf den Gesundheits- und Umweltschutz) auszuarbeiten. Bei jährlichen Herstellungs- oder Importmengen von 10 Tonnen oder mehr ist zudem eine vertiefte Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Stoffsicherheitsbericht festzuhalten sind. Die im Rahmen der Registrierung sowie der Stoffsicherheitsbeurteilung gewonnenen Erkenntnisse zur sicheren Verwendung eines Stoffes sind den nachgeschalteten Anwendern mitzuteilen. Die Registrierung, die Stoffsicherheitsbeurteilung sowie die Informationsweitergabe sind je nach Kenntnisstand zu aktualisieren. Nachgeschaltete Anwender müssen nicht registrieren, unterliegen jedoch anderen Pflichten. Hier sind in erster Linie die Informationspflichten zu erwähnen. Stellt der nachgeschaltete Anwender z. B. fest, dass seine Verwendung von der Registrierung nicht abgedeckt ist, hat er die Möglichkeit, dies über seine Lieferenten dem Hersteller/Importeur mitzuteilen und zu bitten, die Registrierung sowie die Angaben zum Risikomanagement zu aktualisieren. Der Hersteller/Importeur kann dies nur ablehnen, wenn er die neue Verwendung aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen nicht befürwortet. In diesen Fällen sowie in den Fällen, in denen (z. B. aus Gründen des Know-how-Schutzes) davon abgesehen wird, die andere Verwendung Richtung Hersteller oder Importeur zu kommunizieren, ist der nachgeschaltete Anwender seinerseits verpflichtet, eine Beurteilung seiner Verwendung vorzunehmen. In diesen Fällen besteht auch eine ent - sprechende Mitteilungspflicht an die Europäische Chemikalienagentur. Die bei der eigenen Beurteilung ermittelten Risikomanagementmaß - nahmen sind weiteren Abnehmern des Stoffes mitzuteilen. 3

4 Unternehmen, die ausschließlich mit Chemikalien handeln (d. h., die Stoffe werden von dem Unternehmen weder eingeführt noch verwendet), sind vom REACH-System am geringsten betroffen. Sie sind lediglich gehalten, ihnen zugänglich gemachte REACH-relevante Erkenntnisse in beide Richtungen entlang der Lieferkette weiterzugeben. 5. Welche Kosten kommen auf Kleinst- und Mittelbetriebe durch diese neue EU-Verordnung zu? Die Frage nach den wirtschaftlichen Auswirkungen der REACH-Verordnung hat von Beginn an eine zentrale Rolle gespielt. Die Europäische Kommission hat bereits zu ihrem im Oktober 2003 vorgelegten Vorschlag eine umfang - reiche Folgekostenabschätzung durchgeführt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der chemischen Industrie und den nachgeschalteten Anwendern Kosten in Höhe von 2,3 Mrd. bis 5,2 Mrd. Euro, verteilt über 11 Jahre entstehen. Im folgenden Diskussionsprozess wurden weitere Folgenabschätzungen vorgelegt. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang die von den Europäischen Chemie- (CEFIC) und Industrieverbänden (UNICE) gemeinsam mit der EU-Kommission finanzierte Studie (KPMG-Studie) zu erwähnen, die im April 2005 abgeschlossen wurde. In ihr wurden neben den wirtschaftlichen Auswirkungen auch mögliche Auswirkungen auf Produktionsverlagerungen und Arbeitsplätze untersucht. In der Studie wurden die o. a. Größenangaben bestätigt. Die Ergebnisse zu den durchgeführten Studien können auf den Seiten der Europäischen Kommission oder auf den Seiten des UBA abgerufen werden. Das Umweltministerium ist bereits in seiner Landtagsunterrichtung vom 11. November 2003 sowie in seiner Stellungnahme zu dem Antrag der Abg. Beate Fauser u. a. FDP/DVP Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neuausrichtung des europäischen Chemikalienrechts KOM (2003) 644 vom 29. Oktober 2003 DS 13/2719 auf den Kosten-Nutzen-Aspekt der REACH-Verordnung eingegangen. 6. Wie soll das Chemikaliengesetz überprüft werden? Die REACH-Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Das Chemikaliengesetz ist somit nur dahin gehend zu überprüfen und zu ändern, ob darin enthaltene Regelungen durch die REACH-Verordnung überholt sind, redundant wären oder ihr entgegenstehen. 7. Wie wird ihrer Kenntnis nach diese Verordnung in Estland, Lettland und Litauen umgesetzt? Wie in der Antwort unter Nr. 6 ausgeführt, gilt die REACH-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Besondere Umsetzungen ins jeweilige nationale Recht sind nicht erforderlich. 8. Welche Befürchtungen bestehen, dass Firmen in nicht-europäisches Ausland verlagert werden? Neben den Kostenaspekten hat auch die Frage, ob und in welchem Umfang betroffene Firmen ihre Produktion in Nicht-EU-Staaten verlagern, eine herausragende Rolle gespielt. Die erwähnte KPMG-Studie kam in dieser Frage zu dem Schluss, dass sich die Befürchtungen, REACH könne zu Abwande- 4

5 rungen von Unternehmen in Nicht-EU-Länder führen, auch unter Annahme ungünstiger Bedingungen nicht belegen lassen. Gleichwohl hält es die Landesregierung in Einzelfällen nicht für ausgeschlossen, dass infolge der REACH-Verordnung Auslagerungstendenzen entstehen können. Das ist insbesondere dann zu befürchten, wenn Chemikalien für benötigte nachgeschaltete Anwendungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Ein Grund könnte darin liegen, dass insbesondere im kleinvolumigen Bereich ein Hersteller oder Importeur aus Kostengründen von der Registrierung und damit der weiteren Vermarktung eines Stoffes absieht. Die Landesregierung hatte hierauf bereits in der Stellungnahme zu dem Antrag der Abg. Beate Fauser u. a. FDP/DVP Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neuausrichtung des europäischen Chemikalienrechts KOM (2003) 644 vom 29. Oktober 2003 DS 13/2719 hingewiesen. 9. Welche Arbeitsplatzverluste könnten entstehen bei KMU-Betrieben? Eine Aussage zu unmittelbaren Auswirkungen auf Arbeitsplätze ist derzeit verlässlich nicht möglich. In einer Übersicht des niederländischen EU-Ratsvorsitzes von 2004 sind 36 Studien zu den Auswirkungen von REACH dargestellt. Davon sagen im Hinblick auf die damaligen Vorschläge der Kommission nur zwei Studien einen Verlust von Arbeitsplätzen voraus. Dieser Verlust wird auf die vermuteten hohen indirekten Kosten und die wirtschaftlichen Auswirkungen zurückgeführt. Auch die genannte KPMG-Studie liefert keine Beweise für ein existenzbedrohendes Problem bei KMU-Betrieben. 10. Wie sieht der Zeitplan für die Einführung, Umsetzung und evtl. Übergangsfristen aus? Die REACH-Verordnung tritt, wie in der Vorbemerkung ausgeführt, zum 1. Juni 2007 in Kraft. Die Elemente des REACH-Systems werden danach schrittweise implementiert. Das Kernstück des Systems, nämlich die Regelungen zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien tritt beispielsweise zum 1. Juni 2008 in Kraft. Bei der Registrierung gelten für bereits auf dem Markt befindliche Stoffe (sog. Phase-In-Stoffe) Übergangsregelungen. Sie sind je nach Menge und Gefährlichkeit gestaffelt zwischen 3, 5, 6 und 11 Jahren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelungen ist allerdings, dass die Phase-In-Stoffe vorregistriert werden. Die Vorregistrierungsphase läuft vom 1. Juni 2008 bis zum 1. Dezember In Vertretung Bauer Ministerialdirektor 5

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