DNotI. BGB 705; GBO 47 Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. I. Frage
|
|
- Heiko Beck
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 26. April 2001 BGB 705; GBO 47 Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts I. Frage Ist nach dem Urteil des BGH vom , Az: II ZR 331/00 (NJW 2001, 1056 = DNotZ 2001, 234 = ZIP 2001, 330 = WM 2001, 408 = BB 2001, 374) ein Wandel im Grundbuchrecht eingetreten, so dass die BGB-Gesellschaft nun unter ihrem Namen als Inhaberin von Rechten in das Grundbuch eingetragen werden kann? II. Zur Rechtslage 1. Das Urteil selbst sagt über die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts direkt nichts aus. Der II. Zivilsenat des BGH hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang im Zivilprozess als parteifähig angesehen, indem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Hierbei hat der BGH weiter ausgeführt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, d. h. soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen kann. Bereits zuvor hatte sich der BGH mehrfach damit auseinandergesetzt, ob und wie die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen kann (BGHZ 79, 374, 378 = NJW 1981, 1213; BGHZ 116, 86, 88 = NJW 1992, 499 ff.; BGHZ 136, 254, 257 = NJW 1997, 2754 ff.; BGH DB 2000, 2117). Zunächst hatte der II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die GbR selbst Träger von Rechten und Pflichten aus einem, im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag, sein kann (BGHZ 79, 374 ff. = NJW 1981, 1213 ff.), sowie dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche Mitglied einer Genossenschaft werden kann (BGHZ 116, 86 ff. = NJW 1992, 499 ff.); der XI. Zivilsenat hat dann entschieden, dass die GbR Wechselund Scheckfähig ist (BGH 136, 254 ff. = NJW 1997, 2754 ff.). Der I. Zivilsenat hat dagegen erst jüngst die Markenrechtsfähigkeit der GbR abgelehnt (BGH DB 2000, 2117). Aus diesen Entscheidungen folgt, dass ein Gesellschafterwechsel keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen der GbR und einem Dritten hat und der Dritte mit dem neuen Gesellschafter ein neues haftendes Subjekt erhält, ohne dass der Dritte dem zustimmen müsste. Dieses Ergebnis hatte der XII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom (NJW 1998, 1220) jedenfalls im Ergebnis bestätigt. Hier hatte die GbR ein Grundstück vermietet. Anschließend hat ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Wegen rückständiger Mieten klagten die neuen Gesellschafter gegen den Mieter, der einwand, dass der neue Gesellschafter nicht aktivlegitimiert sei. Zwar begründet der BGH diese Entscheidung mit einer analogen Anwendung des 571 BGB, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn er Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: je gut 0301 r1/11210.doc
2 Seite 2 bereits in dieser Entscheidung die Rechtssubjektivität der GbR auch diesbezüglich anerkannt hätte. Wörtlich wird ausgeführt: Die Entscheidung des vorliegenden Falls macht es nicht erforderlich, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen... in welchem Umfang der GbR eine Teilrechtsfähigkeit zuzubilligen ist in dem Sinne, dass sie als gesamthänderisches Rechtssubjekt selbst Rechte erwerben und Schuldnerin sein kann und inwieweit sich daraus eine Verselbständigung der Gesamthand gegenüber ihren Mitgliedern ergibt, die auch beim Auswechseln eines Mitglieds die Identität der Personengesellschaft und die Aufrechterhaltung des ihr zugeordneten Gesamthandsvermögen sicherstellt. Die analoge Anwendung des 571 Abs. 1 BGB setzt der BGH ausdrücklich unter den Vordersatz wenn nämlich der Mietvertrag nach dem Eintreten der Klägerin zu 2 in die GbR und dem Ausscheiden des S nicht ohne Weiteres mit der GbR in der neuen Zusammensetzung fortgeführt worden sein sollte, sei die GbR in der neuen Zusammensetzung zumindest in entsprechender Anwendung des 571 Abs. 1 BGB auch für die Mieterseite in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Hieraus müsste folgen, dass wenn die GbR Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ohne juristische Person zu sein (BGH Az.: II ZR 331/00 vom ), sowie eine analoge Anwendung des 571 BGB nicht notwendig ist, wenn die BGB-Gesellschaft rechtsfähig ist, dass sie auch als solche in das Grundbuch eingetragen werden kann (BGH NJW 1998, 1220; Ulmer, ZIP 2001, 585, 595; Demuth DStR 7/2001 DStR-Aktuell Seite XII). 2. Da der II. Zivilsenat in seiner jetzigen Entscheidung, zwar die Rechtsfähigkeit der GbR grundsätzlich anerkannt hat, jedoch versehen mit der Einschränkung, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, fragt sich, ob die Grundsätze des Grundbuchrechts, solche speziellen Gesichtspunkte bieten. Wie die GbR im Grundbuch einzutragen ist, folgt nach bisheriger Auffassung aus 47 GBO i. V. m. 15 Abs. 3 GBVfg. Zwar ist in 15 Abs. 3 GBVfg. lediglich geregelt, dass das Grundbuch zu berichtigen ist, wenn aus der GbR eine Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass als Eigentümer eines Grundstücks die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz in GbR eingetragen wurden ( 47 GBO). Jedoch ist einschränkend anzumerken, dass 15 GBVfg. nicht zwingend ist (BayObLG NJW-RR 1995, 272, 273; BGH DNotZ 1961, 485, 486) und 47 GBO nur Anwendung findet, wenn ein Recht für mehrere eingetragen werden soll. Ist die GbR aber selbst Träger von Rechten und Pflichten und wird die GbR selbst eingetragen, so wird das Recht nur noch für die GbR, also eine und nicht mehrere eingetragen. Allgemein geht man davon aus, dass das Grundbuch und die GBO die Zwecke verfolgen, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben, die materiell-rechtlich richtigen Eintragungen sicherzustellen und die Vermutungswirkungen des 891 BGB herbeizuführen (Wegmann in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung 1999, 47 GBO Rn. 11). Das Gemeinschaftsverhältnis bei Grundbesitz berührt diese Funktion des Grundbuchs hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit des Grundstücksanteils eines Mitberechtigten. Jedoch liegt bei der Gesamthandsberechtigung der GbR gerade kein rechtlich verselbständigter Anteil am Grundbesitz vor (Wegmann, a.a.o., Rn. 12), somit liegt auch keine isolierte
3 Seite 3 Verkehrsfähigkeit des Anteils am Grundstück vor, was gerade dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass bislang gemäß 47 GBO i. V. m. 15 Abs. 3 GBVfg. die GbR als das für die Gemeinschaft der eingetragenen einzelnen Gesellschafter maßgebende Rechtsverhältnis eingetragen wird. Für die Frage des Gutglaubensschutzes hinsichtlich der einzelnen Anteile ist die Eintragung der Gesellschafter nicht notwendig. Der Anteil des Gesellschafters an der GbR ist ebensowenig ein Recht am Grundbesitz im Sinn des 892 BGB, wie der Anteil des Miterben und der Anteil des Ehegatten an der Gütergemeinschaft (Wegmann, a.a.o., Rn. 13). Kann die GbR also als Eigentümerin eingetragen werden, so bezieht sich der gute Glaube nicht auf die Vertretungsbefugnis des für die GbR handelnden. 47 GBO hat aber auch Grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung: Wer hat die grundbuchrechtliche Antrags-, Bewilligungs- und Einigungsberechtigung gemäß 13 Abs. 1 Satz 2, 19, 20, 26, 27 GBO? Hier stellt sich für das Grundbuchamt das gleiche Problem, wie für den Erwerber eines Grundstücks oder anderen dinglichen Rechts, hinsichtlich des Nachweises der Vertretungsbefugnis des oder der Handelnden für die GbR. a) Vergleich mit der Personenhandelsgesellschaft Personenhandelsgesellschaften sind nach 124 HGB ausdrücklich grundbuchfähig, Partnerschaften und EWiV nach 7 PartGG (Wegmann a.a.o. Rn. 52). Hier korrespondiert der gute Glaube an das Grundbuch ( 892 BGB) mit dem guten Glauben an die Eintragungen im Handelsregister ( 15 HGB). b) Vergleich mit der Vor-GmbH und der Vor-AG Anders steht es aber mit der Vor-GmbH und der Vor-AG. Wenn bei der GmbH ein Gründungsgesellschafter bzw. bei der AG ein Gründer sich verpflichtet, ein Grundstück im Wege der Sacheinlage zu erbringen, muss die Leistung zum Zeitpunkt der Anmeldung bewirkt sein ( 8 Abs. 2 GmbHG) bzw. vollständig geleistet sein ( 36 Abs. 2 ivm. 378 AktG). Dies bedeutet, dass bei Grundbesitz zumindest die Auflassung erklärt sein muss. Daraus folgt, dass Begünstigter bei Auflassung und Grundbucheintragung die Vor-GmbH ist (Wegmann, a.a.o. Rn 54; BGHZ 45, 339; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2001, Rn. 987). Da die Vor-GmbH und die Vor- AG wie die eingetragene Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, Verpflichtungen eingehen und zu ihren Gunsten Rechte begründen kann, werden sie als grundbuchfähig angesehen (Schöner/Stöber, a.a.o., Rn. 990; BGH NJW 1985, 736; BayObLG DNotZ 1986, 177; DNotZ 1979, 502; Wegmann, a.a.o. Rn. 54). Schöner/Stöber argumentiert hier für die Vor-GmbH wie folgt: Kann die Vor-GmbH aber als solche Rechte und Pflichten begründen (z.b. persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein und für diese als solche bereits tätig werden, so BGH NJW 1985, 736; NJW 1981, 1373), dann muss dies auch für den Erwerb dinglicher Rechtspositionen gelten. Das Verfahrensrecht (GBO) hat wie jedes Verfahrensrecht der materiellen Rechtsverwirklichung zu dienen. Ist nach materiellem Recht der Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken durch die Vor-GmbH möglich, dann muss die Grundbuchordnung auch ei-
4 nen Weg gewähren, mit der die für den dinglichen Rechtserwerb notwendige Eintragung sichergestellt wird (BGH MittBayNot 1985, 39). Verfahrensrechtlich einschlägige Vorschriften können hier nur sein 15 Abs. 1 b GBV oder 47 GBO. Seite 4 Nach Schöner/Stöber bestehen die Alternativen, die Vor-GmbH wie die BGB-Gesellschaft (vor der Entscheidung durch den BGH am ) zu behandeln, wie die OHG/KG, oder aber wie die eingetragene GmbH (Schöner/Stöber a.a.o., Rn. 990). Er spricht sich (mit der ganz h.m.) für die letztgenannte Möglichkeit und damit für die analoge Anwendung des 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV aus (so auch Demharter, GBO, 23. Aufl. 2000, 19 GBO, Rn. 103; BGHZ 80, 129; NJW 1992, 1824). 3. Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR, wurde jedoch nicht nur mit ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit, sondern auch mit der fehlenden Publizitätswirkung der GbR argumentiert. So hat zuletzt das OLG Düsseldorf (DNotZ 1997, 737) entschieden, dass im Hinblick auf Gründung und Bestand der Gesellschaft sowie ihre Publizität die für eine Grundbucheintragung entsprechende Vertrauensgrundlage fehle. Das Grundbuchamt sei weder befugt noch in der Lage, die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Gründung der Gesellschaft nachzuvollziehen. Daher könne die Eintragung einer namentlich bezeichneten Gesellschaft, deren Bestand und Zusammensetzung auch nicht anderweitig mit Registerpublizität verlautbart sei, im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks nicht die materielle Publizitätsfolge der 891 ff. BGB auslösen. Deshalb könne die uneingeschränkte Grundbuchfähigkeit der GbR jedenfalls ohne Eintragung der einzelnen Gesellschafter bei geltendem Recht nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn das Grundbuch seine Aussagekraft nicht verlieren soll (so auch Schemmann DNotZ 2001, 244, 250 Anm. zu BGH v ). Hierzu hat Demharter (DNotZ 1997, 740 ff.) zustimmend angemerkt, dass für das Grundbuchrecht nicht die entscheidende Rolle spiele, ob bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesamthand oder die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Rechtsträger seien. Im Vordergrund stehe vielmehr die Frage, wie der Rechtsträger als Eigentümer eines Grundstücks oder als Berechtigter eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch einzutragen sei. So stellt Demharter darauf ab, dass die BGB-Gesellschaft nicht eine Firma haben kann ( 17 Abs. 1 HGB; Demharter, DNotZ 1997, 741). Wohl ist die BGB-Gesellschaft aber namensfähig in dem Sinne, dass sie einen Namen hat, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnimmt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, 12 BGB Rn. 9). Er gibt zu bedenken, dass selbst diejenigen Stimmen, die die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft befürworten, ihr die Grundbuchfähigkeit verweigern (K. Schmidt, 58 IV 2c, S. 1438; 60 II 1a, S. 1486; MünchKomm-Ulmer, BGB, 3. Aufl. 1997, 705 Rn. 130). Während Karsten Schmidt (NJW 2001, 993, 1002) auch nach der BGH Entscheidung Zweifel an der Grundbuchfähigkeit wegen der fehlenden Subjekt-Publizität hat und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung sieht, bejaht Ulmer (ZIP 2001, 585, 595) die Grundbuchfähigkeit, auch wenn er bei 47 GBO und 15 GBVfg die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung sieht. Aber auch Demharter geht davon aus, dass es für die Publizität nicht von Belang sein kann, ob wie bisher die Gesellschafter A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder aber (jetzt auch unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH v ) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A und B eingetragen wird. Dem-
5 Seite 5 harter ist der Auffassung, dass sich die Grundbucheintragung nicht in ihrem Aussehen, sondern nur in ihrer inhaltlichen Interpretation ändere. So war auch für das BayObLG (Rpfleger 1985, 353 f.) nicht die fehlende Rechtsfähigkeit einer Kommanditgesellschaft in Gründung, sondern die Publizität der dann einzutragenden Kommanditgesellschaft ausschlaggebend dafür, dass die Grundbuchfähigkeit bejaht wurde. Auch wenn dem Urteil des BGH nicht direkt etwas über die Grundbuchfähigkeit der GbR herausgelesen werden kann, so lässt sich aus dem Urteil dennoch ableiten, dass nach Auffassung des BGH eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts doch Eigentümerin eines Grundstücks sein kann. Wenn die GbR aber Eigentümerin auch eines Grundstücks sein kann, so müsse sie nach dem bisherigen Argumentationsmuster, wonach das Verfahrensrecht der materiellen Rechtsverwirklichung zu dienen habe (Schöner/Stöber, a.a.o. Rn. 990), auch als solche in das Grundbuch eingetragen werden können. Im übrigen setzt sich der BGH in seiner Entscheidung vom zwar nicht mit dem Grundbuch, wohl aber mit der fehlenden Publizität der GbR und den daraus abzuleitenden Folgen auseinander: Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, dass es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozess so klar zu bezeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung vor allem auch im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluss mehrerer tatsächlich als (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt, 60 IV 1, S f). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, dass daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müsste. Im Aktivprozess der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne Weiteres zumutbar, die Gesellschaft beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses herausstellen, dass tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müsste zumindest derjenige für die Prozesskosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozess als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen Auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozesskosten (BGH ZIP 1999, 489, 491 m. w. N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden. Im Passivprozess ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen.
6 Seite 6 Ebenso wie der BGH in seinem Urteil vom das UmwG als Argumentation dafür herangezogen hat, dass die GbR Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, kann das UmwG auch als Argument dafür herangezogen werden, dass die GbR als solche als Träger von Rechten und Pflichten in das Grundbuch eingetragen werden kann (so auch Timm, NJW 1995, 3109). Wenn die fehlende Publizität der GbR, also ihre fehlende Registrierung nicht gegen die Parteifähigkeit spricht, könnte dies in gleichem Maße auch für die Grundbuchfähigkeit gelten (Habersack, BB 2001, 477, 479). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die fehlende Publizität hinsichtlich einer Prozeßpartei deutlich weniger einschneidende Folgen hat, als die fehlende Publizität hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, weshalb dieser Teil des Urteils nicht auf die Grundbuchfähigkeit übertragen werden könne (Heil, NZG 2001, 300, 305; Schemmann DNotZ 2001, 244, 250). 4. Ob die fehlende Publizität der GbR die Grundbuchfähigkeit der GbR zwingend ausschließt, ist nach den obigen Ausführungen wohl zweifelhaft (Karsten Schmidt, NJW 2001, 993, 1002). Hinsichtlich der Publizität ergibt sich kein Unterschied, ob die Gesellschafter A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, oder aber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern A und B (Demharter DNotZ 1997, 740, 744). De lege ferenda wäre zu überlegen, ob für die Ersteintragung der GbR neben dem Namen der GbR auch alle oder zumindest einer der Gesellschafter miteingetragen werden muss. Bezüglich der Publizität würde dann dasselbe gelten, wie der BGH in seiner Entscheidung vom am Ende und auch in der Entscheidung (BGH ZIP 1999, 489, 491) ausgeführt hat, dass nämlich im Fall des Auftretens für eine nicht existierende Partei der in deren Namen Auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser haftet. Dies könnte unter dem Aspekt weitergeführt werden, dass nichts anderes gilt, wenn der ursprünglich neben dem Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragene Gesellschafter später aus der Gesellschaft ausscheidet. Solange dieser noch im Grundbuch als Gesellschafter verzeichnet ist, würde er aus dem Gesichtspunkt des gesetzten und nicht korrigierten Rechtsscheins haften. 5. Zu bedenken sind hier aber auch die Folgerungen aus einer Grundbuchfähigkeit der GbR, verbunden mit der fehlenden Publizität hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis. Wie könnte z.b. auf sicherem Wege das auf die GbR eingetragene Grundstück erworben werden? Zwar bewirkt der Gutglaubensschutz des 892 BGB, dass der Erwerber das Grundstück von der GbR erwirbt, aber wie kann der Erwerber sicher gehen, dass der für die GbR handelnde auch entsprechend vertretungsbefugt ist? Da ein entsprechendes Register fehlt, kann selbst bei Vorlage entsprechender Satzungen und Gesellschafterbeschlüsse, auch wenn diese notariell beurkundet wurden, der Erwerber nicht davon ausgehen, dass diese noch Gültigkeit besitzen. In der Zwischenzeit kann die dem Handelnden eingeräumte Vollmacht widerrufen worden sein, oder die Gesellschafter haben in der Zwischenzeit gewechselt. Es stellt sich somit die Frage, ob ein im Eigentum einer GbR stehendes Grundstück somit überhaupt noch verkehrsfähig ist, wenn es nicht sicher erworben werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich bei der Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten. Zwar besteht hier keine andere Situation, als wenn eine Vor-GmbH in das Grundbuch eingetragen wird und die Gesellschafter (aus welchem Grunde auch immer) ihre
7 Seite 7 Bemühungen, als GmbH eingetragen zu werden endgültig aufgeben, ohne jedoch eine Grundbuchberichtigung zu beantragen. Während es sich hier, bei der missglückten GmbH- Gründung aber um Einzelfälle handelt, bei denen es die Handelnden auch in der Hand haben, die Verkehrsfähigkeit durch Grundbuchberichtigung wieder herzustellen, bestünde bei der Grundbuchfähigkeit der GbR planmäßig eine faktische Verkehrsunfähigkeit des Grundstücks. 6. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Frage, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist, in dem Urteil des BGH v zwar nicht ausdrücklich angesprochen wurde, jedoch die Argumentation des BGH für die subjektive Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft auch die grundsätzliche Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einschließt. Nicht gelöst sind jedoch die praktischen Probleme, die dies nach sich ziehen würde. Die Mehrheit der hierzu nach Verkündung des Urteils veröffentlichten Literatur, wie auch die von uns hierzu befragten Patennotare des DNotI tendieren jedoch nach wie vor dazu, wegen der damit verbundenen praktischen Probleme, die Grundbuchfähigkeit der GbR weiterhin abzulehnen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Grundbuchämter zu der Frage verhalten werden. Um in dieser Frage Gewissheit zu bekommen, ist wohl eine weitere höchstrichterliche Entscheidung vonnöten, oder aber eine gesetzliche Regelung. Vorerst kann den Notaren wohl nur empfohlen werden, die GbR bezüglich des Grundbuchs wie bisher unter Angabe aller Gesellschafter eintragen zu lassen. Denn damit sind die Anforderungen des bisherigen Rechts erfüllt, falls man die GbR weiterhin für nicht grundbuchfähig hält. Hält man hingegen die GbR für grundbuchfähig, so wäre eine Eintragung unter Angabe aller Gesellschafter nur eine unschädliche Falschbezeichnung. Aber jedenfalls wäre das Grundbuch materiell richtig.
BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1374# letzte Aktualisierung: 23. Februar 2001 BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur;
MehrBGB 719, 705 ff.; GBO 22 Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums- GbR
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11355 letzte Aktualisierung: 04.03.2004 BGB 719, 705 ff.; GBO 22 Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums-
MehrHEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit
HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit Fall K: Roma locuta, causa finita Fall 10: Der Mandant von heute ist der Gegner von morgen Fall 11: Verfahrensrecht dient materiellem Recht Fall
MehrInhaltsverzeichnis. Kapitel 1 Der Begriff der Grundbuchfähigkeit. A. Einleitung, Begriffsklärungen und Gegenstand der Untersuchung
Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Der Begriff der Grundbuchfähigkeit A. Einleitung, Begriffsklärungen und Gegenstand der Untersuchung B. Der Begriff der materiellrechtlichen" Grundbuchfähigkeit 3 I. Die materiellrechtliche"
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XV
Literaturverzeichnis...XV Einleitung...1 A. Problemstellung...1 B. Gang der Darstellung...4 Teil 1: Das Wesen der Gesamthand...5 A. Historisches...5 B. Individualistische Theorie...6 C. Gruppenlehre...8
MehrBGB 925; FGG 141 a Auflassung an eine nach 141 a FGG gelöschte GmbH aufgrund vor der Löschung erteilter Vollmacht
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11403 letzte Aktualisierung: 21.04.2005 BGB 925; FGG 141 a Auflassung an eine nach 141 a FGG gelöschte GmbH aufgrund vor der Löschung erteilter Vollmacht
MehrGrundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w442_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, 14.10.2010 - I-15 W 442/10 GBO 29; BGB 705 Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter
MehrDNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers
MehrBGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 136800 letzte Aktualisierung: 19. September 2014 BGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung
MehrBGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11526# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch
Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen
MehrKein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel
MehrDNotI. GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11236 letzte Aktualisierung: 08.01.2002 GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH I. Sachverhalt Unter dem 13.3.2000 hat eine Objektgesellschaft
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: KG, W /14
DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.1.2015 KG, 4.11.2014-1 W 247-248/14 HGB 161, 123; GBO 13, 19, 29, 32, 47 Nachweis der Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG i. G. ggü. dem Grundbuchamt;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 197/10 BESCHLUSS vom 19. Mai 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 32 Abs. 1; GBO 38 Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen,
MehrNießbrauch am GbR-Anteil eines Gesellschafters nicht eintragungsfähig
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34 Wx 148_10 letzte Aktualisierung: 01.02.2011 OLG München, 25.01.2011-34 Wx 148/10 BGB 899a, 1068; GBO 47 Abs. 2 Nießbrauch am GbR-Anteil eines Gesellschafters
MehrOberlandesgericht Frankfurt am Main, W 182/05
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w182_05 letzte Aktualisierung: 28.10.2005 Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 18.08.2005-20 W 182/05 GBO 29; WEG 12 Abs. 1, Abs. 3, 26; BGB 705 ff. Gesellschaft
MehrHGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht
MehrGesellschaftsrecht. Die Grundbuchfähigkeit der GbR ??? GbR. S. Bielfeldt, Dozent
Gesellschaftsrecht Die Grundbuchfähigkeit der GbR??? GbR S. Bielfeldt, Dozent A. Rechtsfähigkeit I. Ausgangsfrage Ist, was wir als Gesamthand bezeichnen, ein Sondervermögen der Gesamthänder, das von seinem
MehrDNotI. Sachverhalt: Sie stellten folgende Rechtsfrage: Bestehen gegen die Wirksamkeit der Genehmigung durch die neuen BGB-Gesellschafter Bedenken?
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11132 letzte Aktualisierung: 4. Juli 2000 BGB 164, 177, 182, 705, 873, 925 Genehmigung bei Anteilsveräußerung von BGB-Gesellschaft nach erfolgter Auflassung
Mehr3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil. I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand
3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand Träger von Rechten und Pflichten können nur Personen sein, also natürliche
MehrDNotI. Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: OLG Hamburg, W 5/11. BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: 11.11.2011 OLG Hamburg, 10.2.2011-13 W 5/11 BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867 Zwangsvollstreckung am Grundbesitz einer GbR
MehrIm Anwendungsbereich von 19 GBO keine Nachforschungspflicht und kein korrespondierendes recht des Grundbuchamtes bzgl. Person des Erwerbers
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w168_09 letzte Aktualisierung: 21.1.2010 OLG Schleswig, 9.12.2009-2 W 168/09 GBO 19, 20, 29, 47 Abs. 2; BGB 899a Im Anwendungsbereich von 19 GBO keine Nachforschungspflicht
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. April in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/10 vom 28. April 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja GBO 20, 47 Abs. 2 Satz 1 Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks-
Mehr1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12144 letzte Aktualisierung: 18.1.2007 BGB 2113, 2136, 1913, 1915, 1821; GBO 51, 22 Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben bei teilweise unentgeltlicher
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 135313 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 BGB 2208, 2205; GBO 52 Surrogationserwerb des Testamentsvollstreckers
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer
MehrDie Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?
Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und
MehrAusnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8t147_07 letzte Aktualisierung: 23.8.2007 LG Mainz, 23.8.2007-8 T 147/07 GBO 29, 35; BGB 705 Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags
MehrKeine Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags bei beherrschter KG
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx2_11 letzte Aktualisierung: 1.3.2011 OLG München, 8.2.2011-31 Wx 2/11 HGB 8, 106, 162 Keine Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags bei beherrschter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Juli in der Handelsregistersache
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 23/00 BESCHLUSS vom 16. Juli 2001 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja BGB 705; HGB 162 Abs. 3, 106 Abs. 2 a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen
MehrII. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR
II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrBeschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe:
Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 233/15 AG Wolfratshausen Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) xxx Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2) xxx Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrWEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; einseitige Unterteilung sowie Vereinigung von Sondernutzungsrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105442# letzte Aktualisierung: 8. September 2010 WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten;
MehrE. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen
E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 156/07 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von
MehrUmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des Teilbetriebs "WEG- Verwaltung"
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx469_13 letzte Aktualisierung: 17.4.2014 OLG München, 31.1.2014-34 Wx 469/13 UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. März in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 83/12 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 7. März 2013 in der Grundbuchsache BGB 899; ZPO 325 Abs. 2 Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch
MehrGBO 47 Fehlende Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses im Grundbuch
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 126678 letzte Aktualisierung: 23. September 2013 GBO 47 Fehlende Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses
Mehr3 Vertretung der Personengesellschaften
3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714
Mehr1. Übung. Student S sieht im Schaufenster einen Webstuhl, der mit 399 ausgezeichnet ist. Kann S verlangen, den Webstuhl für 399 verkauft zu bekommen?
Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht In der Übung werden Fragen bearbeitet und mit den dort präsentierten Antworten ins Netz gestellt. Zusätzlich finden Sie nach den Übungsfragen mit Antworten
MehrAktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11523# letzte Aktualisierung: 21. Juni 2007 Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2014 20 W 349/2013:
MehrExaminatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR
Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR A) Anspruch 1: Anspruch der V-GbR gegen K auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrWEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach 12 WEG
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11106 letzte Aktualisierung: 16. Februar 2000 WEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach
MehrÜbertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w1799_13 letzte Aktualisierung: 9.12.2013 OLG Nürnberg, 25.9.2013-15 W 1799/13 GBO 40 Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 409/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrExamensvorbereitung Zivilverfahrensrecht. Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3
Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3 3. Abschnitt 3.1 Die Prozesspartei - Parteilehre - Parteifähigkeit 3.2 Der Mehrparteienprozess
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
MehrVoraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis
MehrDachverband Deutscher Immobilienverwalter 25. Deutscher Verwaltertag Berlin, September Fachforum
Fachforum Was ist beim Rechtserwerb durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten? Rechtlicher Ausgangspunkt 10 Abs. 1 WEG: Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes,
MehrKein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft im Wohnraummietrecht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr210_10 letzte Aktualisierung: 14.03.2012 BGH, 15.12.2010 - VIII ZR 210/10 BGB 573 Abs. 2 Nr. 2 Kein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft im Wohnraummietrecht
MehrAO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang
MehrDNotI. <Dokumentnummer> 11093
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11093 letzte Aktualisierung: 13.Januar 2000 11093 BGB 874; EGBGB Art. 96; GBO 49 Anforderungen an Altenteile (Leibgedinge) in materiell-rechtlicher
MehrEinführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts
Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Das Gesellschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von privaten Organisationen (Personenvereinigungen) im Innen- und Außenverhältnis.
MehrBGB 879 Abs. 3; GBO 45 Abs. 3 Abweichung der Grundbucheintragung von verfahrensrechtlicher Rangbestimmung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb179_13 letzte Aktualisierung: 7.5.2014 BGH, 20.2.2014 - V ZB 179/13 BGB 879 Abs. 3; GBO 45 Abs. 3 Abweichung der Grundbucheintragung von verfahrensrechtlicher
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Vorteilhaft für Start-Ups und Existenzgründer: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich vor allem für kleinere
MehrBGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.
MehrDas Grundbuchamt verlangt für beide Urkunden eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich der beteiligten minderjährigen Erben.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141610 letzte Aktualisierung: 10. Oktober 2016 BGB 167, 168, 1821, 1822 Verkauf eines Nachlassgrundstücks
Mehr71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10
1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 165/16 BESCHLUSS vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3, 6 Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend
MehrInformationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr264_08 letzte Aktualisierung: 22.12.2009 BGH, 21.9.2009 - II ZR 264/08 ZPO 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB 242, 716 Abs. 1 Informationsanspruch hinsichtlich
MehrKeine Vormerkung zur Sicherung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für künftige Partei des schuldrechtlichen Nutzungsvertrags
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w526_10 letzte Aktualisierung: 13.4.2011 OLG Hamm, 22.12.2010-15 W 526/10 BGB 328, 883 Keine Vormerkung zur Sicherung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
MehrDNotI. Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: KG, W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: 22.11.2011 KG, 25.10.2011-1 W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7 Veräußerung einer Teilfläche bei bestehendem Wohnungseigentum
MehrAktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w174_08 letzte Aktualisierung: 7.5.2009 OLG Schleswig, 6.11.2008-2 W 174/08 BGB 1066 Zulässigkeit eines Quotennießbrauchs an einem Miteigentumsanteil 2 W
MehrDNotI. Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: 21.7.2009 OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29 Klarstellungsvermerk bei Ausnutzung eines Rangvorbehalts
MehrErbengemeinschaft: Umwandlung gemeinschaftlichen Grundeigentums zur gesamten Hand bedarf Auflassung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx320_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 18.8.2011-34 Wx 320/11 BGB 2032, 2042; GBO 13, 19, 20, 22, 71 Abs. 1 Erbengemeinschaft: Umwandlung
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 15 Haftung der Gesellschafter GbR
Personengesellschaftsrecht II # 15 Haftung der Gesellschafter GbR Ausgangspunkt keine gesetzliche Regelung Grund: Gesetzgeber ging ohnehin von persönlicher Haftung (nur) der Gesellschafter aus sog. individualistische
MehrGrundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung
Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 132/05. WEG 26 Abs. 1; BGB 705 ff.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb132_05 letzte Aktualisierung: 26.01.2006 BGH, 26.01.2006 - V ZB 132/05 WEG 26 Abs. 1; BGB 705 ff. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht Wohnungseigentümer
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1121# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten BGB 890, 2. VermRÄndG Art. 12 Abs. 1 Nr. 1; HofV
MehrGBO 38, 39, 40; ZVG 90, 118, 128, 130 Voreintragungsgrundsatz bei Weiterverkauf eines in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11441 letzte Aktualisierung: 07.04.2006 GBO 38, 39, 40; ZVG 90, 118, 128, 130 Voreintragungsgrundsatz bei Weiterverkauf eines in der Zwangsversteigerung
MehrLöschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx115_12 letzte Aktualisierung: 21.6.2012 OLG München, 11.6.2012-34 Wx 115/12 GBO 22; BGB 883, 885, 163 Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis;
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: 20.8.2010 BGH, 1.3.2010 - II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 Atypischer stiller Gesellschafter haftet nicht automatisch für
MehrEigenbedarfskündigung einer GbR. Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen
Eigenbedarfskündigung einer GbR Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen Leitentscheidungen - BGH NJW 2007, 2845 - BGH NJW 2009, 2738 Die Kündigung eines Mietverhältnisses
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften
Personengesellschaftsrecht II # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften Rechtsfähigkeit? 124 HGB (1) Die kann unter ihrer Firma, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht
MehrBGB 167, 168, 172; GBO 535, 39, 40 Grundstücksveräußerung ohne Voreintragung der Erben und ohne Erbnachweis aufgrund transmortaler Vollmacht
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 112811 letzte Aktualisierung: 4. August 2011 BGB 167, 168, 172; GBO 535, 39, 40 Grundstücksveräußerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/12 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 19, 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück
MehrZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11131 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde Es
MehrEinführung in das Zivilrecht I Vorlesung am Personen. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 5.11.2007 Personen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fall A und B erscheinen bei Rechtsanwalt
MehrLeitsatz 20 GBO. OLG Dresden, Beschluss vom W 1025/10
eitsatz 20 GBO Sind die Gesamthandseigentümer in Abteilung I des Grundbuchs nicht unmittelbar namentlich benannt, sondern als die in näher bezeichneten anderen Grundbuchblättern hinsichtlich bestimmter
MehrDNotI. Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 193/05 WEG 20, 21, 25
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: 30.11.2005 OLG Köln, 30.11.2005-16 Wx 193/05 WEG 20, 21, 25 Werdender Wohnungseigentümer behält einmal erworbenes Stimmrecht
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrNochmals: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch
11/2010 Nochmals: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch Ausgangslage Aus gegebenem Anlass ist das Thema GbR und Grundbuch erneut aufzugreifen. Die mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen
MehrRisikomanagement für den Architekten
Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person
MehrVI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.
VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als
MehrExamenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht
Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht Fall 15 I. V gegen A Anspruch aus Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 161 Abs. 2, 128 HGB. Vertrag zwischen V und A wurde nicht geschlossen, aber zwischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 68/17 BESCHLUSS vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende
Mehr