DNotI. BGB 705; GBO 47 Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. I. Frage

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 26. April 2001 BGB 705; GBO 47 Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts I. Frage Ist nach dem Urteil des BGH vom , Az: II ZR 331/00 (NJW 2001, 1056 = DNotZ 2001, 234 = ZIP 2001, 330 = WM 2001, 408 = BB 2001, 374) ein Wandel im Grundbuchrecht eingetreten, so dass die BGB-Gesellschaft nun unter ihrem Namen als Inhaberin von Rechten in das Grundbuch eingetragen werden kann? II. Zur Rechtslage 1. Das Urteil selbst sagt über die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts direkt nichts aus. Der II. Zivilsenat des BGH hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang im Zivilprozess als parteifähig angesehen, indem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Hierbei hat der BGH weiter ausgeführt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, d. h. soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen kann. Bereits zuvor hatte sich der BGH mehrfach damit auseinandergesetzt, ob und wie die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen kann (BGHZ 79, 374, 378 = NJW 1981, 1213; BGHZ 116, 86, 88 = NJW 1992, 499 ff.; BGHZ 136, 254, 257 = NJW 1997, 2754 ff.; BGH DB 2000, 2117). Zunächst hatte der II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die GbR selbst Träger von Rechten und Pflichten aus einem, im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag, sein kann (BGHZ 79, 374 ff. = NJW 1981, 1213 ff.), sowie dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche Mitglied einer Genossenschaft werden kann (BGHZ 116, 86 ff. = NJW 1992, 499 ff.); der XI. Zivilsenat hat dann entschieden, dass die GbR Wechselund Scheckfähig ist (BGH 136, 254 ff. = NJW 1997, 2754 ff.). Der I. Zivilsenat hat dagegen erst jüngst die Markenrechtsfähigkeit der GbR abgelehnt (BGH DB 2000, 2117). Aus diesen Entscheidungen folgt, dass ein Gesellschafterwechsel keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen der GbR und einem Dritten hat und der Dritte mit dem neuen Gesellschafter ein neues haftendes Subjekt erhält, ohne dass der Dritte dem zustimmen müsste. Dieses Ergebnis hatte der XII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom (NJW 1998, 1220) jedenfalls im Ergebnis bestätigt. Hier hatte die GbR ein Grundstück vermietet. Anschließend hat ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Wegen rückständiger Mieten klagten die neuen Gesellschafter gegen den Mieter, der einwand, dass der neue Gesellschafter nicht aktivlegitimiert sei. Zwar begründet der BGH diese Entscheidung mit einer analogen Anwendung des 571 BGB, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn er Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: je gut 0301 r1/11210.doc

2 Seite 2 bereits in dieser Entscheidung die Rechtssubjektivität der GbR auch diesbezüglich anerkannt hätte. Wörtlich wird ausgeführt: Die Entscheidung des vorliegenden Falls macht es nicht erforderlich, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen... in welchem Umfang der GbR eine Teilrechtsfähigkeit zuzubilligen ist in dem Sinne, dass sie als gesamthänderisches Rechtssubjekt selbst Rechte erwerben und Schuldnerin sein kann und inwieweit sich daraus eine Verselbständigung der Gesamthand gegenüber ihren Mitgliedern ergibt, die auch beim Auswechseln eines Mitglieds die Identität der Personengesellschaft und die Aufrechterhaltung des ihr zugeordneten Gesamthandsvermögen sicherstellt. Die analoge Anwendung des 571 Abs. 1 BGB setzt der BGH ausdrücklich unter den Vordersatz wenn nämlich der Mietvertrag nach dem Eintreten der Klägerin zu 2 in die GbR und dem Ausscheiden des S nicht ohne Weiteres mit der GbR in der neuen Zusammensetzung fortgeführt worden sein sollte, sei die GbR in der neuen Zusammensetzung zumindest in entsprechender Anwendung des 571 Abs. 1 BGB auch für die Mieterseite in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Hieraus müsste folgen, dass wenn die GbR Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ohne juristische Person zu sein (BGH Az.: II ZR 331/00 vom ), sowie eine analoge Anwendung des 571 BGB nicht notwendig ist, wenn die BGB-Gesellschaft rechtsfähig ist, dass sie auch als solche in das Grundbuch eingetragen werden kann (BGH NJW 1998, 1220; Ulmer, ZIP 2001, 585, 595; Demuth DStR 7/2001 DStR-Aktuell Seite XII). 2. Da der II. Zivilsenat in seiner jetzigen Entscheidung, zwar die Rechtsfähigkeit der GbR grundsätzlich anerkannt hat, jedoch versehen mit der Einschränkung, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, fragt sich, ob die Grundsätze des Grundbuchrechts, solche speziellen Gesichtspunkte bieten. Wie die GbR im Grundbuch einzutragen ist, folgt nach bisheriger Auffassung aus 47 GBO i. V. m. 15 Abs. 3 GBVfg. Zwar ist in 15 Abs. 3 GBVfg. lediglich geregelt, dass das Grundbuch zu berichtigen ist, wenn aus der GbR eine Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass als Eigentümer eines Grundstücks die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz in GbR eingetragen wurden ( 47 GBO). Jedoch ist einschränkend anzumerken, dass 15 GBVfg. nicht zwingend ist (BayObLG NJW-RR 1995, 272, 273; BGH DNotZ 1961, 485, 486) und 47 GBO nur Anwendung findet, wenn ein Recht für mehrere eingetragen werden soll. Ist die GbR aber selbst Träger von Rechten und Pflichten und wird die GbR selbst eingetragen, so wird das Recht nur noch für die GbR, also eine und nicht mehrere eingetragen. Allgemein geht man davon aus, dass das Grundbuch und die GBO die Zwecke verfolgen, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben, die materiell-rechtlich richtigen Eintragungen sicherzustellen und die Vermutungswirkungen des 891 BGB herbeizuführen (Wegmann in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung 1999, 47 GBO Rn. 11). Das Gemeinschaftsverhältnis bei Grundbesitz berührt diese Funktion des Grundbuchs hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit des Grundstücksanteils eines Mitberechtigten. Jedoch liegt bei der Gesamthandsberechtigung der GbR gerade kein rechtlich verselbständigter Anteil am Grundbesitz vor (Wegmann, a.a.o., Rn. 12), somit liegt auch keine isolierte

3 Seite 3 Verkehrsfähigkeit des Anteils am Grundstück vor, was gerade dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass bislang gemäß 47 GBO i. V. m. 15 Abs. 3 GBVfg. die GbR als das für die Gemeinschaft der eingetragenen einzelnen Gesellschafter maßgebende Rechtsverhältnis eingetragen wird. Für die Frage des Gutglaubensschutzes hinsichtlich der einzelnen Anteile ist die Eintragung der Gesellschafter nicht notwendig. Der Anteil des Gesellschafters an der GbR ist ebensowenig ein Recht am Grundbesitz im Sinn des 892 BGB, wie der Anteil des Miterben und der Anteil des Ehegatten an der Gütergemeinschaft (Wegmann, a.a.o., Rn. 13). Kann die GbR also als Eigentümerin eingetragen werden, so bezieht sich der gute Glaube nicht auf die Vertretungsbefugnis des für die GbR handelnden. 47 GBO hat aber auch Grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung: Wer hat die grundbuchrechtliche Antrags-, Bewilligungs- und Einigungsberechtigung gemäß 13 Abs. 1 Satz 2, 19, 20, 26, 27 GBO? Hier stellt sich für das Grundbuchamt das gleiche Problem, wie für den Erwerber eines Grundstücks oder anderen dinglichen Rechts, hinsichtlich des Nachweises der Vertretungsbefugnis des oder der Handelnden für die GbR. a) Vergleich mit der Personenhandelsgesellschaft Personenhandelsgesellschaften sind nach 124 HGB ausdrücklich grundbuchfähig, Partnerschaften und EWiV nach 7 PartGG (Wegmann a.a.o. Rn. 52). Hier korrespondiert der gute Glaube an das Grundbuch ( 892 BGB) mit dem guten Glauben an die Eintragungen im Handelsregister ( 15 HGB). b) Vergleich mit der Vor-GmbH und der Vor-AG Anders steht es aber mit der Vor-GmbH und der Vor-AG. Wenn bei der GmbH ein Gründungsgesellschafter bzw. bei der AG ein Gründer sich verpflichtet, ein Grundstück im Wege der Sacheinlage zu erbringen, muss die Leistung zum Zeitpunkt der Anmeldung bewirkt sein ( 8 Abs. 2 GmbHG) bzw. vollständig geleistet sein ( 36 Abs. 2 ivm. 378 AktG). Dies bedeutet, dass bei Grundbesitz zumindest die Auflassung erklärt sein muss. Daraus folgt, dass Begünstigter bei Auflassung und Grundbucheintragung die Vor-GmbH ist (Wegmann, a.a.o. Rn 54; BGHZ 45, 339; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2001, Rn. 987). Da die Vor-GmbH und die Vor- AG wie die eingetragene Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, Verpflichtungen eingehen und zu ihren Gunsten Rechte begründen kann, werden sie als grundbuchfähig angesehen (Schöner/Stöber, a.a.o., Rn. 990; BGH NJW 1985, 736; BayObLG DNotZ 1986, 177; DNotZ 1979, 502; Wegmann, a.a.o. Rn. 54). Schöner/Stöber argumentiert hier für die Vor-GmbH wie folgt: Kann die Vor-GmbH aber als solche Rechte und Pflichten begründen (z.b. persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein und für diese als solche bereits tätig werden, so BGH NJW 1985, 736; NJW 1981, 1373), dann muss dies auch für den Erwerb dinglicher Rechtspositionen gelten. Das Verfahrensrecht (GBO) hat wie jedes Verfahrensrecht der materiellen Rechtsverwirklichung zu dienen. Ist nach materiellem Recht der Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken durch die Vor-GmbH möglich, dann muss die Grundbuchordnung auch ei-

4 nen Weg gewähren, mit der die für den dinglichen Rechtserwerb notwendige Eintragung sichergestellt wird (BGH MittBayNot 1985, 39). Verfahrensrechtlich einschlägige Vorschriften können hier nur sein 15 Abs. 1 b GBV oder 47 GBO. Seite 4 Nach Schöner/Stöber bestehen die Alternativen, die Vor-GmbH wie die BGB-Gesellschaft (vor der Entscheidung durch den BGH am ) zu behandeln, wie die OHG/KG, oder aber wie die eingetragene GmbH (Schöner/Stöber a.a.o., Rn. 990). Er spricht sich (mit der ganz h.m.) für die letztgenannte Möglichkeit und damit für die analoge Anwendung des 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV aus (so auch Demharter, GBO, 23. Aufl. 2000, 19 GBO, Rn. 103; BGHZ 80, 129; NJW 1992, 1824). 3. Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR, wurde jedoch nicht nur mit ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit, sondern auch mit der fehlenden Publizitätswirkung der GbR argumentiert. So hat zuletzt das OLG Düsseldorf (DNotZ 1997, 737) entschieden, dass im Hinblick auf Gründung und Bestand der Gesellschaft sowie ihre Publizität die für eine Grundbucheintragung entsprechende Vertrauensgrundlage fehle. Das Grundbuchamt sei weder befugt noch in der Lage, die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Gründung der Gesellschaft nachzuvollziehen. Daher könne die Eintragung einer namentlich bezeichneten Gesellschaft, deren Bestand und Zusammensetzung auch nicht anderweitig mit Registerpublizität verlautbart sei, im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks nicht die materielle Publizitätsfolge der 891 ff. BGB auslösen. Deshalb könne die uneingeschränkte Grundbuchfähigkeit der GbR jedenfalls ohne Eintragung der einzelnen Gesellschafter bei geltendem Recht nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn das Grundbuch seine Aussagekraft nicht verlieren soll (so auch Schemmann DNotZ 2001, 244, 250 Anm. zu BGH v ). Hierzu hat Demharter (DNotZ 1997, 740 ff.) zustimmend angemerkt, dass für das Grundbuchrecht nicht die entscheidende Rolle spiele, ob bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesamthand oder die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Rechtsträger seien. Im Vordergrund stehe vielmehr die Frage, wie der Rechtsträger als Eigentümer eines Grundstücks oder als Berechtigter eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch einzutragen sei. So stellt Demharter darauf ab, dass die BGB-Gesellschaft nicht eine Firma haben kann ( 17 Abs. 1 HGB; Demharter, DNotZ 1997, 741). Wohl ist die BGB-Gesellschaft aber namensfähig in dem Sinne, dass sie einen Namen hat, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnimmt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, 12 BGB Rn. 9). Er gibt zu bedenken, dass selbst diejenigen Stimmen, die die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft befürworten, ihr die Grundbuchfähigkeit verweigern (K. Schmidt, 58 IV 2c, S. 1438; 60 II 1a, S. 1486; MünchKomm-Ulmer, BGB, 3. Aufl. 1997, 705 Rn. 130). Während Karsten Schmidt (NJW 2001, 993, 1002) auch nach der BGH Entscheidung Zweifel an der Grundbuchfähigkeit wegen der fehlenden Subjekt-Publizität hat und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung sieht, bejaht Ulmer (ZIP 2001, 585, 595) die Grundbuchfähigkeit, auch wenn er bei 47 GBO und 15 GBVfg die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung sieht. Aber auch Demharter geht davon aus, dass es für die Publizität nicht von Belang sein kann, ob wie bisher die Gesellschafter A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder aber (jetzt auch unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH v ) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A und B eingetragen wird. Dem-

5 Seite 5 harter ist der Auffassung, dass sich die Grundbucheintragung nicht in ihrem Aussehen, sondern nur in ihrer inhaltlichen Interpretation ändere. So war auch für das BayObLG (Rpfleger 1985, 353 f.) nicht die fehlende Rechtsfähigkeit einer Kommanditgesellschaft in Gründung, sondern die Publizität der dann einzutragenden Kommanditgesellschaft ausschlaggebend dafür, dass die Grundbuchfähigkeit bejaht wurde. Auch wenn dem Urteil des BGH nicht direkt etwas über die Grundbuchfähigkeit der GbR herausgelesen werden kann, so lässt sich aus dem Urteil dennoch ableiten, dass nach Auffassung des BGH eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts doch Eigentümerin eines Grundstücks sein kann. Wenn die GbR aber Eigentümerin auch eines Grundstücks sein kann, so müsse sie nach dem bisherigen Argumentationsmuster, wonach das Verfahrensrecht der materiellen Rechtsverwirklichung zu dienen habe (Schöner/Stöber, a.a.o. Rn. 990), auch als solche in das Grundbuch eingetragen werden können. Im übrigen setzt sich der BGH in seiner Entscheidung vom zwar nicht mit dem Grundbuch, wohl aber mit der fehlenden Publizität der GbR und den daraus abzuleitenden Folgen auseinander: Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, dass es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozess so klar zu bezeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung vor allem auch im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluss mehrerer tatsächlich als (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt, 60 IV 1, S f). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, dass daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müsste. Im Aktivprozess der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne Weiteres zumutbar, die Gesellschaft beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses herausstellen, dass tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müsste zumindest derjenige für die Prozesskosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozess als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen Auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozesskosten (BGH ZIP 1999, 489, 491 m. w. N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden. Im Passivprozess ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen.

6 Seite 6 Ebenso wie der BGH in seinem Urteil vom das UmwG als Argumentation dafür herangezogen hat, dass die GbR Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, kann das UmwG auch als Argument dafür herangezogen werden, dass die GbR als solche als Träger von Rechten und Pflichten in das Grundbuch eingetragen werden kann (so auch Timm, NJW 1995, 3109). Wenn die fehlende Publizität der GbR, also ihre fehlende Registrierung nicht gegen die Parteifähigkeit spricht, könnte dies in gleichem Maße auch für die Grundbuchfähigkeit gelten (Habersack, BB 2001, 477, 479). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die fehlende Publizität hinsichtlich einer Prozeßpartei deutlich weniger einschneidende Folgen hat, als die fehlende Publizität hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, weshalb dieser Teil des Urteils nicht auf die Grundbuchfähigkeit übertragen werden könne (Heil, NZG 2001, 300, 305; Schemmann DNotZ 2001, 244, 250). 4. Ob die fehlende Publizität der GbR die Grundbuchfähigkeit der GbR zwingend ausschließt, ist nach den obigen Ausführungen wohl zweifelhaft (Karsten Schmidt, NJW 2001, 993, 1002). Hinsichtlich der Publizität ergibt sich kein Unterschied, ob die Gesellschafter A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, oder aber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern A und B (Demharter DNotZ 1997, 740, 744). De lege ferenda wäre zu überlegen, ob für die Ersteintragung der GbR neben dem Namen der GbR auch alle oder zumindest einer der Gesellschafter miteingetragen werden muss. Bezüglich der Publizität würde dann dasselbe gelten, wie der BGH in seiner Entscheidung vom am Ende und auch in der Entscheidung (BGH ZIP 1999, 489, 491) ausgeführt hat, dass nämlich im Fall des Auftretens für eine nicht existierende Partei der in deren Namen Auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser haftet. Dies könnte unter dem Aspekt weitergeführt werden, dass nichts anderes gilt, wenn der ursprünglich neben dem Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragene Gesellschafter später aus der Gesellschaft ausscheidet. Solange dieser noch im Grundbuch als Gesellschafter verzeichnet ist, würde er aus dem Gesichtspunkt des gesetzten und nicht korrigierten Rechtsscheins haften. 5. Zu bedenken sind hier aber auch die Folgerungen aus einer Grundbuchfähigkeit der GbR, verbunden mit der fehlenden Publizität hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis. Wie könnte z.b. auf sicherem Wege das auf die GbR eingetragene Grundstück erworben werden? Zwar bewirkt der Gutglaubensschutz des 892 BGB, dass der Erwerber das Grundstück von der GbR erwirbt, aber wie kann der Erwerber sicher gehen, dass der für die GbR handelnde auch entsprechend vertretungsbefugt ist? Da ein entsprechendes Register fehlt, kann selbst bei Vorlage entsprechender Satzungen und Gesellschafterbeschlüsse, auch wenn diese notariell beurkundet wurden, der Erwerber nicht davon ausgehen, dass diese noch Gültigkeit besitzen. In der Zwischenzeit kann die dem Handelnden eingeräumte Vollmacht widerrufen worden sein, oder die Gesellschafter haben in der Zwischenzeit gewechselt. Es stellt sich somit die Frage, ob ein im Eigentum einer GbR stehendes Grundstück somit überhaupt noch verkehrsfähig ist, wenn es nicht sicher erworben werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich bei der Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten. Zwar besteht hier keine andere Situation, als wenn eine Vor-GmbH in das Grundbuch eingetragen wird und die Gesellschafter (aus welchem Grunde auch immer) ihre

7 Seite 7 Bemühungen, als GmbH eingetragen zu werden endgültig aufgeben, ohne jedoch eine Grundbuchberichtigung zu beantragen. Während es sich hier, bei der missglückten GmbH- Gründung aber um Einzelfälle handelt, bei denen es die Handelnden auch in der Hand haben, die Verkehrsfähigkeit durch Grundbuchberichtigung wieder herzustellen, bestünde bei der Grundbuchfähigkeit der GbR planmäßig eine faktische Verkehrsunfähigkeit des Grundstücks. 6. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Frage, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist, in dem Urteil des BGH v zwar nicht ausdrücklich angesprochen wurde, jedoch die Argumentation des BGH für die subjektive Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft auch die grundsätzliche Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einschließt. Nicht gelöst sind jedoch die praktischen Probleme, die dies nach sich ziehen würde. Die Mehrheit der hierzu nach Verkündung des Urteils veröffentlichten Literatur, wie auch die von uns hierzu befragten Patennotare des DNotI tendieren jedoch nach wie vor dazu, wegen der damit verbundenen praktischen Probleme, die Grundbuchfähigkeit der GbR weiterhin abzulehnen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Grundbuchämter zu der Frage verhalten werden. Um in dieser Frage Gewissheit zu bekommen, ist wohl eine weitere höchstrichterliche Entscheidung vonnöten, oder aber eine gesetzliche Regelung. Vorerst kann den Notaren wohl nur empfohlen werden, die GbR bezüglich des Grundbuchs wie bisher unter Angabe aller Gesellschafter eintragen zu lassen. Denn damit sind die Anforderungen des bisherigen Rechts erfüllt, falls man die GbR weiterhin für nicht grundbuchfähig hält. Hält man hingegen die GbR für grundbuchfähig, so wäre eine Eintragung unter Angabe aller Gesellschafter nur eine unschädliche Falschbezeichnung. Aber jedenfalls wäre das Grundbuch materiell richtig.

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