Telearbeit was es aus Arbeitgebersicht zu beachten gilt
|
|
- Maja Reuter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ARBEITSRECHT was es aus Arbeitgebersicht zu beachten gilt von RA Martin Brilla, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Aachen Immer mehr Arbeitnehmer leisten einen Teil ihrer Arbeit zu Hause ab. Spätestens dann, wenn dies öfter oder gar regelmäßig geschieht, empfiehlt sich der Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung, um unnötige Reibungsverluste oder gar Konflikte zu vermeiden. 1. Einführung Bei der auch Teleworking, e-work oder Homeoffice genannt verrichten die Beschäftigten zumindest einen Teil der Arbeit außerhalb des Unternehmens. In der Regel ist dieser Arbeitsplatz mit der Betriebsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden. Nach einer Studie des Forschungsinstituts Ipsos arbeiten etwa 12 % aller Arbeitnehmer in Deutschland bereits regelmäßig von zu Hause aus; weltweit sind es 35 %. Als modernes und flexibles Instrument des Personalmanagements kann die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern und den Personaleinsatz flexibler gestalten. Außerdem kann sie wegen der erhöhten Mobilität der Arbeitnehmer zu einer größeren Kundennähe beitragen. Besonders für geeignet sind Tätigkeiten, die überwiegend der Informationsverarbeitung dienen wie Daten- und Textverarbeitung, Programmierung, Marketing und Vertrieb. Verrichtung eines Teils der Arbeit außerhalb des Unternehmens Modernes und flexibles Instrument des Personalmanagements Für geeignete Tätigkeiten Beispiele: Konzeption Controlling Kundenbetreuung Redaktion Personalplanung Gutachter- und Programmieraufgaben Buchhaltung Dokumentation IWW Institut
2 Formen der Heimbasierte ausschließlich zu Hause kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber Alternierende zeitweise im Büro zeitweise zu Hause Mobile Arbeiten von unterwegs an wechselnden Arbeits orten vor allem im Außendienst Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten! IWW Institut 2015 Am häufigsten ist die alternierende, bei der abwechselnd in der Wohnung und beim Arbeitgeber gearbeitet wird. Mobile kann an wechselnden Arbeitsorten durchgeführt werden und wird deshalb vor allem im Außendienst praktiziert. Bei der ausschließlichen steht dem nehmer hingegen kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. kann aber auch in Nachbarschafts- oder Satellitenbüros ausgeübt werden, wobei die nehmer in ausgelagerten Büros des Unternehmens oder in einem Gemeinschaftsbüro unterschiedlicher Arbeitgeber tätig sind. Wichtig Es ist sorgfältig darauf zu achten, ob ein er möglicherweise unter die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes fällt. Häufigste Form ist die alternierende Heimarbeitsgesetz beachten 2. Vereinbarung zur Soll ein Arbeitnehmer in beschäftigt werden, muss dies vertraglich vereinbart werden. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einen anderen Ort versetzen kann, genügt dafür nicht. Insofern empfiehlt sich eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Ob man die detailliert oder eher kursorisch regelt, hängt vor allem von der jeweiligen Branche oder den betrieblichen Gepflogenheiten ab. Auch wenn ins Einzelne gehende Regelungen in einem gewissen Widerspruch zur Flexibilität, die mit der erreicht werden soll, zu stehen scheinen, ist es empfehlenswert, jedenfalls die Rahmenbedingungen eingehend fest- Volle Geltung von Arbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht 107
3 zulegen. Außerdem darf nicht vergessen werden, dass das Arbeitsrecht und das Arbeitsschutzrecht auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet. 2.1 Dauer der Arbeitszeit Zunächst sollte geregelt werden, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen verrichtet werden darf. Insofern ist es möglich, feste Zeiten zu bestimmen, an denen der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet. Dies bietet sich an, wenn der Arbeitnehmer daran ein persönliches Interesse hat, aber auch dann, wenn im Betrieb nur eine begrenzte Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, sodass sich mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen müssen. In einem solchen Fall sollte aber unbedingt geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Vorlauf der Arbeitgeber verlangen darf, dass der Arbeitnehmer ausnahmsweise im Betrieb erscheint (z.b. für Dienstgespräche oder Meetings). Denkbar ist es auch, dem Arbeitnehmer die Entscheidung zu überlassen, ob bzw. wann er zu Hause arbeitet. Dann sollte jedoch Klarheit bestehen, ob er dafür eine Genehmigung benötigt und wer diese erteilt oder ob eine bloße Mitteilung (ggf. mit einer Ankündigungsfrist) genügt. Möglicherweise gibt es auch Tage, an denen generell ausgeschlossen sein soll, weil die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb erforderlich ist. 2.2 Arbeitszeiterfassung bei Bei der stellt sich das grundsätzliche Problem, dass eine Teilnahme an der betrieblichen Arbeitszeiterfassung in der Regel nicht möglich ist und der Arbeitgeber die szeit des Arbeitnehmers kaum kontrollieren kann. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten aus dem ArbZG problematisch. Deshalb empfiehlt es sich, diese durch vertragliche Vereinbarung dem Arbeitnehmer aufzuerlegen. Dann hat dieser die jeweils geleisteten Stunden sowie die Zeiten zu dokumentieren, in denen er aufgrund von Krankheit, Urlaub usw. keine Arbeit geleistet hat. Es sollte festgelegt werden, in welchen Abständen ein solches Arbeitstagebuch dem Vorgesetzten vorzulegen ist. Schließlich sollte ggf. vereinbart werden, ob der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber und Kollegen sowie Kunden zu bestimmten Kernarbeitszeiten erreichbar sein muss. Im Fall fester szeiten ist ein Mindestmaß an Vorlauf zu regeln Abklärung der Rahmenbedingungen bei flexibler Gestaltung Vertragliche Vereinbarung einer Arbeitszeiterfassung PRAXISHINWEIS Da die tatsächlich geleistete Arbeitszeit schwer zu kontrollieren ist, sollte eine eindeutige Regelung darüber getroffen werden, wann über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit als zuschlagspflichtige Überstunden gilt. 2.3 Arbeitsstätte und -mittel Die Arbeitsschutzvorschriften gelten auch für die Arbeitnehmer, die leisten. Der Arbeitgeber ist deshalb ebenfalls für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz außerhalb seines Betriebs verantwortlich. Arbeitgeber ist verantwortlich 108
4 Zwar besteht keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Ausstattung der splätze. Da der Arbeitgeber jedoch für die sicherheitstechnisch und ergonomisch einwandfreie Arbeitsplatzausstattung verantwortlich ist, spricht viel dafür, dass die Bereitstellung und Wartung der erforderlichen Arbeitsmittel grundsätzlich durch den Arbeitgeber erfolgen sollte. Dies betrifft nicht nur die Hard- und Software für die Datenverarbeitung und die Kommunikationstechnik, sondern auch nicht zuletzt im Hinblick auf die Arbeitsstättenverordnung die Ausstattung mit Mobiliar wie Schreibtisch, Büroarbeitsstuhl, Beleuchtung oder Aktenschrank. Wie hoch die diesbezüglichen Anforderungen sind, hängt nicht zuletzt davon ab, wie viel der Arbeitnehmer leistet. Gewisse Mindeststandards müssen allerdings in jedem Fall eingehalten werden. Wichtig Damit der Arbeitgeber die Einhaltung dieser und weiterer rechtlicher Vorgaben überprüfen kann, sollte unbedingt ein Zutrittsrecht für ihn und von ihm beauftragte Personen (wie Betriebsarzt oder Datenschutzbeauftragter) vereinbart und zugleich festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen (z.b. Ankündigungsfrist) es ausgeübt werden darf. Zutrittsrecht mit dem Arbeitnehmer vereinbaren Beispielformulierung Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber, von diesem beauftragten Personen und Personen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Zutritt zur häuslichen Arbeitsstätte haben müssen, den Zutritt zu gewähren, soweit hierfür aus gesetzlichen oder betrieblichen Gründen eine Notwendigkeit besteht, insbesondere zur Überprüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Anforderungen an den splatz. Im Regelfall wird dafür vorab ein Termin mit dem Arbeitnehmer abgestimmt. In dringenden Fällen kann ein Zutritt auch ohne vorherige terminliche Abstimmung erfolgen. Der Arbeitnehmer sichert zu, dass sämtliche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen mit dieser Regelung einverstanden sind. Befindet sich der splatz in einer vom Arbeitnehmer angemieteten Wohnung, sollte eine (schriftliche) Erklärung des Vermieters angefordert werden, wonach dieser mit der Nutzung eines Raums als splatz einverstanden ist. Da die Nutzung eines Wohnraums als Arbeitsplatz nicht der im Mietvertrag vorgesehenen Wohnnutzung entspricht, muss sie grundsätzlich vom Vermieter genehmigt werden. Für gelegentliche dürften mobile Arbeitsmittel (Notebook, Smartphone usw.), die dem Arbeitnehmer für seine tägliche Arbeit ohnehin zur Verfügung stehen, ausreichen. Wurden insofern bereits Vereinbarungen getroffen (etwa zur Privatnutzung), sollte überprüft werden, ob diese im Hinblick auf die einer Ergänzung oder Korrektur bedürfen. Werden dem Arbeitnehmer hingegen erstmals oder weitere Arbeitsmittel überlassen, sollte Folgendes unbedingt dokumentiert und geklärt werden, Schriftliche Einverständniserklärung des Vermieters anfordern 109
5 ob der Arbeitgeber die Kosten für Wartung und Unterhaltung dieser Arbeitsmittel trägt, ob der Arbeitnehmer diese für Privatzwecke nutzen darf, dass der Arbeitnehmer sicherstellt, dass Dritte die Arbeitsmittel nicht nutzen und er verpflichtet ist, sie jederzeit auf Verlangen des Arbeitgebers wieder zurückzugeben. PRAXISHINWEIS Aus Sicherheitsgründen ist es empfehlenswert, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte häusliche Infrastruktur nur dienstlich genutzt wird. Deshalb sollte ihre private Nutzung, die Verbindung privater Endgeräte mit ihr sowie ihre Veränderung ausdrücklich untersagt werden. Schließlich sollte der Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter eingehend geregelt werden. Besitzt der nehmer bereits die erforderliche Ausstattung für seinen splatz und möchte aus Platzgründen keine Doppelausstattung durch den Arbeitgeber, sollte in einer betrieblichen oder individuellen Vereinbarung geregelt sein, ob und in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an den Kosten der Anschaffung und/oder Wartung und Verschleiß (z.b. Verbrauch von Papier und Toner) beteiligt. Möglich ist auch eine Vereinbarung, wonach der Einsatz von privaten Büromöbeln auf Kosten und Risiko des Arbeitnehmers erfolgt. Schriftliche Vereinbarung über eine mögliche Kostenübernahme Soweit die Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitgebers stehen, sollte er erwägen, sie gegen Schäden zu versichern. Sofern er dies tut, sollte der Arbeitnehmer diese zur Vermeidung einer eventuellen Unterversicherung aus seiner Hausratversicherung herausnehmen. PRAXISHINWEIS Da der Arbeitgeber die smittel später nicht ohne Weiteres kontrollieren kann, empfiehlt es sich, diese genau aufzulisten und detaillierte Regelungen über Nutzung und Wartung zu treffen, um so Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. 2.4 Aufwendungsersatz Je nach Art und Umfang der können dem Arbeitnehmer Kosten entstehen. Dies können neben höheren Betriebskosten auch Kosten für den Wohnraum sein, den er dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, aber weiterhin bezahlt. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber solche zur Arbeitsausführung dienenden Kosten nach 670 BGB ersetzen. Auch wenn es bei Arbeitnehmern im Außendienst üblich ist, dass im geringen Umfang auch zu Hause gearbeitet und dafür kostenfrei Wohnfläche genutzt wird, bedeutet dies nicht, dass der Arbeitnehmer seinen privaten Wohnraum kostenlos zur Verfügung stellen muss. Nach Auffassung des BAG ( , 9 AZR 657/02, NZA 04, 604) ist bei einer ständigen Nutzung von mindestens 8 m² Wohnraum im Interesse des Arbeitgebers der auch im Außendienst übliche Rahmen überschritten und deshalb regelmäßig nicht mit der Vergütungszahlung abgegolten. Bei einer Fläche von 8 m² ist der übliche Rahmen überschritten 110
6 Allerdings reicht dafür nicht jede Mitbenutzung von Räumen für den Arbeitgeber aus: Erforderlich ist eine wesentliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit für eigene private Zwecke, sodass bei nur gelegentlicher und/ oder geringfügiger Nutzung der Wohnung kein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehen dürfte. PRAXISHINWEIS Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte der Aufwendungsersatzanspruch auch der Höhe nach geregelt bzw. ausgeschlossen werden. Dies ist möglich, denn 670 BGB ist abdingbar. 2.5 Schutz von Daten und Betriebsgeheimnissen Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss den gesetzlichen Grundlagen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechen. Dabei trägt der Arbeitgeber die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung und muss seine Beschäftigten zur Einhaltung der bestehenden Gesetze sowie der betrieblichen Regelungen anhalten (vgl. 9 BDSG). Auch wenn die Datenverarbeitung bei der außerhalb des eigentlichen Betriebs stattfindet, bleibt der Arbeitgeber nach wie vor verantwortliche Stelle i.s.v. 3 Abs. 7 BDSG, sodass er weiterhin vollumfänglich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich ist. Arbeitgeber bleibt verantwortliche Stelle PRAXISHINWEIS Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat eine Broschüre Ein Datenschutz-Wegweiser herausgegeben, die kostenlos unter heruntergeladen werden kann. Der Arbeitgeber muss die nach 9 BDSG vorgesehenen angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um die Sicherheit der im Home-Office verarbeiteten Daten sicherzustellen. Je sensibler die zur Verarbeitung bestimmten Daten sind, desto stärker sind sie zu schützen. Sicherstellung der im Home-Office verarbeiteten Daten PRAXISHINWEIS Die organisatorischen Maßnahmen nach 9 BDSG sollten zwecks Dokumentation, Nachweis und Kontrolle in der Vereinbarung schriftlich fixiert werden. Wichtig Verletzungen der datenschutzrechtlichen Pflichten können aufsichtsbehördliche Maßnahmen wie Untersagungsverfügungen ( 38 Abs. 5 BDSG), Bußgeldbescheide bis zu EUR und Ansprüche der Betroffenen nach sich ziehen. Aber auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können gefährdet sein, wenn der Arbeitnehmer Unterlagen des Arbeitgebers mit nach Hause nimmt. Je nachdem sollte deshalb vereinbart werden, dass Unterlagen des Arbeitgebers nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorgesetzten mit nach Hause genommen werden dürfen. Alternativ könnte geregelt werden, welche besonders sensiblen Unterlagen nicht bzw. nur mit Zustimmung des Vorgesetzten mitgenommen werden dürfen. Unterlagen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung aus dem Haus zu geben 111
7 PRAXISHINWEIS In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, Unterlagen und Daten des Arbeitgebers sorgfältig vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. 2.6 Haftung Bei der stellt sich unter Umständen die Frage, in welchem Umfang der Arbeitnehmer haftbar zu machen ist, falls er beispielsweise die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel beschädigt oder Computerviren einschleust. Für den Arbeitnehmer selbst gelten die Grundsätze zur Haftungserleichterung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Liegt eine betrieblich veranlasste Tätigkeit vor, findet zugunsten des Arbeitnehmers eine Haftungsbeschränkung statt. Ob dies auch dann gilt, wenn Dritte (wie Familienangehörige, Mitbewohner oder Besucher) den Schaden verursacht haben, ist noch nicht geklärt. Insofern empfiehlt es sich, eine vertragliche Regelung zu treffen. 3. Mitwirkung und Mitbestimmung Insbesondere bei der Einführung von bestehen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Zu beachten sind insbesondere folgende Vorschriften: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ( 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Haftungserleichterung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Soweit es um die Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung geht, hat der Betriebsrat im Planungsstadium Beteiligungsrechte ( 90 BetrVG). Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kommen in Betracht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Arbeitszeit), 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einrichtung und Anwendung von technischen Kontrolleinrichtungen) und 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Unfallverhütung). Wichtig Unter Umständen kann eine weitgehende Einführung von eine Betriebsänderung ( 111 BetrVG) darstellen, was besondere Beteiligungsrechte nach sich zieht ( 112 BetrVG). PRAXISHINWEIS Es empfiehlt sich, von vornherein unter Beteiligung des Betriebsrats einzuführen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass dieser später im Wege der Mitbestimmung Veränderungen durchsetzt, deren nachträgliche Änderung aufwendiger ist, als wenn sie in der Planungsphase berücksichtigt worden wären. Betriebsrat von vornherein mit einbeziehen 112
Telearbeit - Arbeitsvertragliche Regelungen
Arbeitszeit bei alternierender Telearbeit: Die zu leistende Arbeitszeit für die zu erledigenden Arbeitsaufgaben ist die tarifvertraglich/arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit.
MehrGrundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH
Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Arbeit und Gesellschaft 4.0: Mitbestimmen, Mitgestalten! Workshop 9 Betriebliche Vereinbarungen der Zukunft Referent Frank Siebens, ver.di
MehrArbeitsstätten: Gesundheitsgerecht und sicher im Betrieb, mobil und im Privathaushalt
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Arbeitsstätten: Gesundheitsgerecht und sicher im Betrieb, mobil und im Privathaushalt Telearbeit und Homeoffice: Rechtliche Grundlagen und
MehrReferent: Benjamin Butz
Betriebsrat und Arbeitnehmer- Datenschutz Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Inhalt des Vortrags 1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 2. Funktion
MehrArbeitsstätten Einrichten und Betreiben
Arbeitsstätten Einrichten und Betreiben Telearbeitsplätze Telearbeit mobile Arbeit Fachtagung, 4. Juli 2018 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe IHK Lammstraße 13-17, 76133 Karlsruhe Telearbeitsplätze
MehrAnlage 3 zur Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Kreisverwaltung Recklinghausen
Anlage 3 zur Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Kreisverwaltung Recklinghausen Musterrahmenvertrag zur Auftragsdatenverarbeitung a) Vereinbarung über die Datenverarbeitung
MehrWerkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates
Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
Mehr(1) Der / die o.g. Beschäftigte nimmt nach Maßgabe der vorgenannten 'Dienstvereinbarung an alternierender Telearbeit teil.
Anlage 1 zur Dienstvereinbarung Alternierende Telearbeit vom 15. Oktober 2004 Zwischen Mustervereinbarung über die Teilnahme an alternierender Telearbeit sowie die Einrichtung, Nutzung und Auflösung einer
MehrArbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen
Arbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen Flexible Beschäftigungsformen u. a. Mobiles Arbeiten Grenzübergreifende Zusammenarbeit in virtuellen Mitarbeiterteams Crowdsourcing / Crowdworking = Tätigkeiten
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrDatenschutzvereinbarung nach 11 BDSG Wartung und Pflege von IT-Systemen
Datenschutzvereinbarung nach 11 BDSG Wartung und Pflege von IT-Systemen zwischen und dem Kunden - Auftraggeber - Präambel Boppel MedicalEngineering Stuttgarter Str. 4 71263 Weil der Stadt - Auftragnehmer
MehrAllgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats:
Überblick über die Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats 1. Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats: a) Gemäß 80 Abs. 2
MehrRechtliche Aspekte Mobiler Arbeit. Düsseldorf, 6. Juni 2018 Gabriel Berger
Rechtliche Aspekte Mobiler Arbeit Düsseldorf, 6. Juni 2018 Gabriel Berger Mobiles Arbeiten was ist das? keine gesetzliche Definition übliches Verständnis: Orts- und zeitungebundenes Arbeiten, bei dem der
MehrWork-Life-Balance. Ständige Erreichbarkeit. - Bonner Unternehmertage Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr.
Work-Life-Balance Ständige Erreichbarkeit - Bonner Unternehmertage 2013 - Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen Folie 1 I. Begriffsbestimmung Work-Life-Balance Der Begriff
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
MehrTarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines
MehrAuftragsdatenverarbeitungsvertrag Wartung und Pflege von IT-Systemen
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag Wartung und Pflege von IT-Systemen zwischen Zahnarztpraxis und - Auftraggeber - Präambel - Auftragnehmer - Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis über die
MehrVertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:
Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende
MehrBetriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair
Betriebsrätekonferenz Arbeit sicher und fair Jochen Homburg IG Metall Vorstand Funktionsbereich Betriebs- u. Mitbestimmungspolitik Arbeitszeit ist zentraler Konfliktpunkt in den Betrieben Tägliche Arbeitszeit
MehrBetriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte
Digital, flexibel, entgrenzt Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte RKW-Tagung in Frankfurt, 16.03.2017 Brigitte Baki, DGB
MehrTalk am Fleet
Talk am Fleet 15.11.2017 Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, November 2017 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a 22767 Hamburg fon +49 (0)40 39 99 90-0 fax +49 (0)40 39 99 90-29 info@bl-con.de
MehrArbeitsrecht im Betrieb: Die Internetnutzung am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht im Betrieb: Die Internetnutzung am Arbeitsplatz Internet im Mittelstand: Chancen, Trends, Sicherheit Rosenheim, 09.10.2008 Rechtsanwalt Markus Lippmann www.bayme.de Gliederung I. Umfang der
MehrTarifvertrag zum Mobilen Arbeiten
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 07.05.2018 Gültig ab: 01.04.2018 Kündbar zum: 30.06.2020 Frist: 3 Monate zum
MehrBETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK
BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG IN KRAFT GETRETEN Seit dem 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese
MehrBüroarbeitsplätze zu Hause. aus Sicht der Überwachungsbehörde
Büroarbeitsplätze zu Hause aus Sicht der Überwachungsbehörde Mobiles Arbeiten 40% der deutschen Arbeitsplätze sind heimarbeitsfähig Neues Arbeiten Generation Z Wechselarbeitsplätze Coworking Landes Bremen
MehrLiebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter.
Ausgabe 2 Februar 2016 Liebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter. Hauptthema dieses Newsletters sind die Beteiligungsrechte. Was darf der Betriebsrat? Wo kann er mitbestimmen? Wo hat er nur ein Recht
MehrGesetzliche Vorschrift und konkrete betriebliche Umsetzung
Gesetzliche Vorschrift und konkrete betriebliche Umsetzung SGB IX 84 Abs. 2 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber
MehrDatenschutzvereinbarung Wartung und Pflege von IT-Systemen
Datenschutzvereinbarung Wartung und Pflege von IT-Systemen zwischen Provence.de UG Geschäftsbereich Pluspol- Technologiezentrum Universitätsstraße 3 56070 Koblenz - Auftragnehmer - und Präambel - Auftraggeber
MehrDienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze
Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze Zwischen der Fachhochschule Hamburg, vertreten durch den Präsidenten (im folgenden Dienststelle genannt) und dem Personalrat der Fachhochschule Hamburg wird folgende
MehrStabsstelle Datenschutz. Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle...
Stabsstelle Datenschutz Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag (personenbezogene Daten) Zwischen.., vertreten
MehrDie Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte?
Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt Fachanwältin für Arbeitsrecht Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? APITZSCH SCHMIDT KLEBE Rechtsanwälte Frankfurt am Main Kaiserhofstraße
MehrDr. Stefan Müller Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leipzig. Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis
NomosPraxis Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leipzig Homeoffice in der arbeitsrechtlichen Praxis Rechtshandbuch für die Arbeit 4.0 Nomos Vorwort... 5 1 Allgemeines... 13
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Workshop 1 Entgrenzte Arbeitszeiten! Wieviel Flexibilität braucht ein Betrieb? Dokumentation von Arbeitszeiten der Arbeitgeber
MehrI.O. BUSINESS. Einführung von alternierender Telearbeit
I.O. BUSINESS Eine Checkliste aus der Serie "Arbeitszeit" Einführung von alternierender Telearbeit Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Arbeitszeit Checkliste: Einführung von alternierender Telearbeit
MehrMitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen
Mitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Zentrum für Sozialforschung Halle (ZSH) 21.06.2017 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit für viele
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrPsychische Belastung Gefährdungsbeurteilung
Psychische Belastung Gefährdungsbeurteilung - Mitbestimmung Dr. Stefan Sasse, RA/FAArbR Partner GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft mbb Landesjustitiar DRK Landesverband
MehrK F Z Ü B E R L A S S U N G S V E R T R A G. zur dienstlichen und privaten Nutzung. Zwischen der Firma (im folgenden Firma genannt)
Muster K F Z Ü B E R L A S S U N G S V E R T R A G zur dienstlichen und privaten Nutzung Zwischen der Firma... (im folgenden Firma genannt) und Herrn/Frau... (im folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachfolgender
MehrArbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,
MehrArbeitszeit. Für selbstbestimmtes Arbeiten und Leben
Arbeitszeit Für selbstbestimmtes Arbeiten und Leben 40 % DER BESCHÄFTIGTEN IN DEUTSCHLAND MÖCHTEN WENIGER ARBEITEN (Hans-Böckler-Stiftung, 2016) NICHT IMMER ERREICHBAR BEI... BMW: Dienstliche mobile Arbeit
MehrAuftragsdatenverarbeitung
Auftragsdatenverarbeitung Inhaltsverzeichnis Präambel 1 1 Definitionen 1 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit 1 3 Pflichten des Auftragnehmers 2 4 Pflichten des Auftraggebers 3 5 Anfragen Betroffener
MehrMuster. N e b e n a b r e d e gemäß 4 Abs. 2 BAT/BAT-O über die Leistung von Telearbeit. dem Land Berlin, vertreten durch. Frau/Herrn, geboren am in
Anlage 2 Muster N e b e n a b r e d e gemäß 4 Abs. 2 BAT/BAT-O über die Leistung von Telearbeit Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch und Frau/Herrn, geboren am in wird Folgendes vereinbart: 1 Vom
MehrTelearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze
Telearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze 13. Bundesweiter Betriebsärztetag in Dresden Patrick Aligbe Aligbe Sicherheitsrecht In der Vorversion der jetzigen ArbStättV nicht enthalten
MehrVorschlag für Ergänzung Versicherungs-KV
GPA/HFI Seite 1 25.04.2005Stand Vorschlag für Ergänzung Versicherungs-KV T e l e a r b e i t Allgemeines Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen und Aufwandserstattungen für einen zu vereinbarenden
MehrBeratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis
Beratungsvertrag zwischen (Muster) - nachfolgend Auftraggeber genannt - und - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand 2 Leistungen des Auftragnehmers 3 Vergütung 4 Aufwendungsersatz
MehrHinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat
Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05
MehrMustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung
Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung Dies ist ausschließlich eine Informationsvorlage eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gemäß nach 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung
MehrHauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen
Mehrratgeber Kita-Streik Rechte und Pflichten von Eltern
In öffentlichen Kitas in ganz Deutschland hat ein unbefristeter Streik begonnen. Für Eltern heißt das: Ihr Organisationstalent ist besonders gefordert. Wohin mit den Kindern? Wie sage ich es meinem Chef?
MehrRAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE
RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE zwischen Dienstleister......... - nachfolgend Auftragnehmer genannt - und BuL Systeme GmbH Eglimarstr. 2 D-44379 Dortmund nachfolgend Auftraggeber
MehrAuftragsdatenverarbeitung
Auftragsdatenverarbeitung 27 Auftragsdatenverarbeitung Bei einer Auftragsdatenverarbeitung erhält ein Dritter den Auftrag, personenbezogene Daten nach genauen Weisungen zu erheben, zu verarbeiten oder
MehrErklärung zum Einsatz privater Datenverarbeitungsgeräte nach 3 Abs. 2 Bremisches Schuldatenschutzgesetz (BremSchulDSG)
Vorname, Name Schule Personalnummer: An die Senatorin für Kinder und Bildung -Personalstelle- über die Schulleiterin / den Schulleiter der Schule Erklärung zum Einsatz privater Datenverarbeitungsgeräte
MehrBetriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel
Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrMobiles Arbeiten Arbeitszeit fair und gerecht gestalten
Mobiles Arbeiten Arbeitszeit fair und gerecht gestalten Gut aufgestellt ins Wahljahr Fachgespräch Arbeitsrecht 2017 09. September 2017 Gliederung I. Vorgaben zum mobilen Arbeiten II. III. Vorgaben zur
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
Mehraufhebungsvertrag Mustervertrag: Immer auf der sicheren Seite
www.handwerk-magazin.de Mustervertrag: aufhebungsvertrag Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach
MehrVertraulichkeitsvereinbarung
Vertraulichkeitsvereinbarung Zwischen teamtechnik Maschinen und Anlagen GmbH Planckstraße 40 D-71691 Freiberg - nachfolgend "teamtechnik" und - nachfolgend - teamtechnik und nachfolgend die Vertragsparteien
MehrDienstleistungsvertrag
Dienstleistungsvertrag zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt - im Weiteren TEN - und - im Weiteren Lieferant - 1 I 5 Präambel Mit Veröffentlichung der Kooperationsvereinbarung
MehrDie WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz
Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Referat III C Puttkamerstraße 16-18 10958 Berlin Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund
MehrRainer Faldey Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Rainer Faldey Dipl. Betriebswirt (FH) Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Datenschutzbeauftragter IHK Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit
MehrVertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen
MehrVertrag über Auftragsdatenverarbeitung
Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung Kunde Ansprechpartner Straße: PLZ/Ort: - Auftraggeber - und Evint GmbH Agnes-Huenninger-Str. 2-4 36041 Fulda - Auftragnehmer - schließen zur Kundennummer: Vertragsnummer:
MehrDatenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung
Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten,
MehrDatenschutzinformation für unsere Mitglieder
Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEITEN
Vorlage 29 FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Flexible Arbeitszeiten Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Beschäftigungsaktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum
MehrUrlaub - Neue Aspekte
Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Telearbeit - Außerbetriebliche Arbeitsstätten
Betriebsvereinbarung zum Thema Telearbeit - Außerbetriebliche Arbeitsstätten Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] Präambel Eine freie aber auch zweckmäßige Gestaltung und Organisation
Mehr4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
MehrSteuerjournal 9/ 2017
- 1 - Steuerjournal 9/ 2017 12.10.2017 Vorsicht: Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern! Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht
MehrCheckliste. Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V
Checkliste Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V DATUM: 01. Oktober 2018 REFERAT: 215 AKTENZEICHEN: 215-400-2334/2018 Vorbemerkungen: Die nachfolgende Checkliste beinhaltet
MehrMitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü
Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt
MehrAuftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO
Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO 1 Vertragspartner Verantwortliche (im Folgenden Auftraggeber) gem. 28 Abs. 1: Firmenbezeichnung: Vertreten durch: Adresse: Ort / Postleitzahl: Auftragsverarbeiter
MehrETS Egger GmbH Vertreten durch Gerald Bacher, GF Trautenfelserstraße Irdning-Donnersbachtal. Mobil
Datenschutzerklärung Datenerhebung bei der betroffenen Person Die Firma ETS Egger GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich zu den mit Ihnen vereinbarten Zwecken unter
MehrDie Rolle der MAV im Bereich des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. DiAG-MAV Speyer Regionaltreffen 2018
Die Rolle der MAV im Bereich des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes DiAG-MAV Speyer Regionaltreffen 2018 Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Bea Brünen Auftrags(daten)verarbeitung und Steuerdaten: Benötigen Shop-Betreiber mit ihrem Steuerberater einen Vertrag zur Auftrags(daten)verarbeitung? Bei der Erstellung von Buchhaltung, Jahresabschluss
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Vortrag am 14.10.2015 bei der SALO-Fachtagung: Rehabilitation und Betriebliches Eingliederungsmanagement Übersicht 1. Zweck
MehrDirektionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
MehrAllgemeiner Arbeitsvertrag (unbefristet)
Allgemeiner Arbeitsvertrag (unbefristet) Zwischen Firma, Vor- und Zuname, Adresse, PLZ Ort nachfolgend Arbeitgeber genannt und Vor- und Zuname, Adresse, PLZ Ort nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird folgender
MehrDatenschutz aktuell: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutz aktuell: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenschutz betrifft uns das überhaupt? Ja, sobald eine Verkehrswacht personenbezogene Daten, z.b.
MehrDATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO
DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO Mit diesem Hinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Nibelungen-Wohnbau-GmbH sowie über die Ihnen nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung
MehrPersonal und Recht. Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung. Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur.
Personal und Recht Arbeitsrechtliche Fragestellungen anhand ausgewählter Rechtsprechung Kanzlerforum 24.04.2018 Dipl. iur. Franziska Leinemann Ass. iur. Charlotte Röttgen Übersicht I. Mitbestimmungsrecht
MehrArbeitsrecht und Arbeit 4.0. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln
Arbeitsrecht und Arbeit 4.0 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Alt und immer wieder aktuell 2 Vernetzung Überwindung von räumlichen und zeitlichen
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR BEWERBER
DATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR BEWERBER vom 08.05.2018 LINDAB GROUP 1. ZWECK UND INHALT 1.1 Die Lindab GmbH muss in Verbindung mit dem Rekrutierungsprozess personenbezogene Daten über Bewerber erheben und weiterverarbeiten,
MehrDatenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN
Datenschutz von A-Z 2011 Ausgabe 2011 2011. Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 648 01726 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung Zu Inhaltsverzeichnis
MehrKreativer Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung. Prof. Dr. Günter Wendt
Arbeitssicherheitsgesetz - ArbSichG / AsiG 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz
MehrDie EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung Datenschutz als Projekt angehen Ab dem 25. Mai 2018 gilt in der EU die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Dies stellt Unternehmen vor große Herausforderungen, da datenschutzrechtliche
MehrVertrag. über die medientechnische Ausstattung des Raumes 0100 im StMAS Winzererstr.9, München
Anlage 3 Vertrag über die medientechnische Ausstattung des Raumes 0100 im StMAS Winzererstr.9, 80797 München zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und
MehrMUSTER BEM-EINLADUNG
MUSTER BEM-EINLADUNG Sehr geehrte(r) Frau/Herr, seit dem sind Sie arbeitsunfähig erkrankt. Alternativ: Innerhalb der letzten 12 Monate sind Sie insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund
MehrForum 1 Leistung regeln aber wie? Ansätze im betrieblichen Gesundheitsschutz
Kongress Gute Arbeit Berlin 6. 12. 2006: Forum 1 Leistung regeln aber wie? Ansätze im betrieblichen Gesundheitsschutz Rolf Satzer Dipl.- Psychologe Forschung - Beratung - Umsetzung Köln 1 Ziel des Arbeitsschutzgesetzes
MehrInhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................
MehrArbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I
Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrA-s Informationspflicht gegenüber Kunden
UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die
MehrMediennutzung am Arbeitsplatz WALL&KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE AVVOCATI BARRISTER-AT-LAW MÜNCHEN INNSBRUCK BOZEN
WALL&KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE AVVOCATI BARRISTER-AT-LAW MÜNCHEN INNSBRUCK BOZEN Mediennutzung am Arbeitsplatz München, 27.09.2011 Gliederung 1. Private Nutzung von Internet und email am Arbeitsplatz erlauben
Mehr